Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1553/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entlassungsverfügung vom 6. Oktober 2016 sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich ausweislich der dienstlichen Beurteilungen vom 18. Juli 2016 und 8. Juni 2015, die nach den Urteilen in den jeweiligen Klageverfahren rechtlich nicht zu beanstanden seien, in der Probezeit nicht bewährt. Das beklagte Land habe auch die erste dienstliche Beurteilung in der Probezeit vom 15. April 2011 in den Blick nehmen dürfen, nach der die Bewährung noch nicht festgestellt werden konnte. Mit diesbezüglichen Rügen sei der Kläger ausgeschlossen. Angesichts der gravierenden fachlichen Mängel, die während der gesamten Probezeit zu Tage getreten seien, habe das beklagte Land rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dass Zeiten, in denen der Kläger aufgrund vorangegangener, für sofort vollziehbar erklärter Entlassungsverfügungen rechtlich an der Dienstausübung gehindert gewesen sei, nicht bewertet werden könnten, liege in der Natur der Sache.
4Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf.
51. Formelle Fehler werden nicht mit dem Vorbringen dargelegt, angesichts der ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats zur Entlassungsverfügung müsse von dessen unzureichender Information ausgegangen werden. Der Kläger meint, die wiederholt rechtswidrigen Beurteilungen des Klägers und darauf gestützten rechtswidrigen Entlassungen hätten den Personalrat und ebenso die Gleichstellungsbeauftragte, wären diese über die Einzelheiten informiert gewesen, zum Handeln aufgerufen. Damit werden keine Rechtsfehler aufgezeigt.
6Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte sind mit Schreiben vom 15. September 2016 in kurzer und knapper Form - zutreffend - über den Sachverhalt informiert worden. Darin wird, anders als vom Kläger dargestellt, auch die Vorgeschichte erwähnt: Die Vorlage nimmt Bezug auf die früheren Vorlagen vom 5. Mai und 23. Juni 2015 und führt auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 2015 an.
7Halten der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationen für erforderlich, müssen sie diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung bzw. der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihnen selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 8 ff., vom 26. April 2018 ‑ 6 B 68/18 -, juris Rn. 7, vom 29. November 2017 ‑ 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 ‑ 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.
92. Das Vorbringen, die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie erhebliche Zeiträume der Probezeit nicht berücksichtige, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Die Zeit seit dem 21. September 2009 ist Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 15. April 2011, die in der Entlassungsverfügung auch erwähnt wird. Überdies trägt der Kläger nicht vor, wie nach dem dortigen Gesamturteil „noch nicht in vollem Umfang bewährt“ und den diesbezüglichen Feststellungen entgegen den beiden nachfolgenden dienstlichen Beurteilungen eine positive Bewährungsprognose hätte in Betracht kommen können. Der weiter angeführte Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 ist Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 1597/18 Bezug genommen. Die geltend gemachte Beurteilungslücke vom 15. April 2011 bis zum 31. August 2011 ist, was der Kläger in seiner Antragsschrift außer Betracht lässt, um die davon erfassten Ferienzeiten (zwei Wochen Osterferien, fünf Wochen Sommerferien) zu reduzieren und beträgt danach nur noch knapp drei Monate. Dass es mit Blick auf diesen kurzen Zeitraum an einer vollständigen Abbildung der Leistungsentwicklung als Grundlage für die Bewährungsentscheidung fehlen soll, legt der Kläger nicht dar. Sein Hinweis im Zusammenhang mit den Angriffen gegen die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterrichtserteilung in der Zeit schlecht gewesen sei, wobei er wegen des Zeitablaufs keine Details mehr schildern könne, reicht insoweit nicht aus.
103. Mit der Rüge, die zulässige Höchstprobezeit von fünf Jahren (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) sei überschritten worden, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Ob die Probezeit hier länger als fünf Jahre dauerte, weil, wie der Kläger meint, der Zeitraum berücksichtigt werden muss, in dem er aufgrund der - später aufgehobenen - sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht im Dienst war, kann offen bleiben, weil dies für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ohne Bedeutung ist. Selbst wenn die Probezeit unzulässig verlängert worden wäre, folgt daraus weder ein automatischer Übergang in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch ein Anspruch auf Übernahme in ein solches. Im Übrigen erfolgte die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Juli 2015 durch Bescheid vom 10. Dezember 2013 im Interesse des Klägers, der diesen auch hat bestandskräftig werden lassen.
114. Die Einwände gegen die dienstlichen Beurteilungen vom 8. Juni 2015 und 18. Juli 2016 begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit wird, da hier keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, auf die Beschlüsse vom heutigen Tage in den diesbezüglichen Verfahren 6 A 1597/18 und 6 A 1554/18 Bezug genommen.
12II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
13III. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
141. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, der sich auf die dienstliche Beurteilung vom 15. April 2011 bezog, im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Der Kläger bringt lediglich vor, die Ablehnung sei unzutreffend gewesen. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die „Details der dargelegten Beurteilungslücken“ aufklären müssen. Was hier auf welche Weise hätte ermittelt werden müssen, ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
152. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob in die Zeit zwischen dem 21. September 2012 und 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse fielen, die das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben. Wie im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 1554/18 ausgeführt, beruhte das für den Kläger negative Beurteilungsergebnis maßgeblich auf den Erkenntnissen aus den Unterrichtsbesuchen zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 und fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 21. September 2012 und dem 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse gab, die möglicherweise eine andere Beurteilung erfordert hätten. Angesichts dessen musste das Verwaltungsgericht nicht ins Blaue hinein weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen.
16III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und 3 GKG.
17Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.