Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1553/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entlassungsverfügung vom 6. Oktober 2016 sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich ausweislich der dienstlichen Beurteilungen vom 18. Juli 2016 und 8. Juni 2015, die nach den Urteilen in den jeweiligen Klageverfahren rechtlich nicht zu beanstanden seien, in der Probezeit nicht bewährt. Das beklagte Land habe auch die erste dienstliche Beurteilung in der Probezeit vom 15. April 2011 in den Blick nehmen dürfen, nach der die Bewährung noch nicht festgestellt werden konnte. Mit diesbezüglichen Rügen sei der Kläger ausgeschlossen. Angesichts der gravierenden fachlichen Mängel, die während der gesamten Probezeit zu Tage getreten seien, habe das beklagte Land rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dass Zeiten, in denen der Kläger aufgrund vorangegangener, für sofort vollziehbar erklärter Entlassungsverfügungen rechtlich an der Dienstausübung gehindert gewesen sei, nicht bewertet werden könnten, liege in der Natur der Sache.
4Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf.
51. Formelle Fehler werden nicht mit dem Vorbringen dargelegt, angesichts der ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats zur Entlassungsverfügung müsse von dessen unzureichender Information ausgegangen werden. Der Kläger meint, die wiederholt rechtswidrigen Beurteilungen des Klägers und darauf gestützten rechtswidrigen Entlassungen hätten den Personalrat und ebenso die Gleichstellungsbeauftragte, wären diese über die Einzelheiten informiert gewesen, zum Handeln aufgerufen. Damit werden keine Rechtsfehler aufgezeigt.
6Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte sind mit Schreiben vom 15. September 2016 in kurzer und knapper Form - zutreffend - über den Sachverhalt informiert worden. Darin wird, anders als vom Kläger dargestellt, auch die Vorgeschichte erwähnt: Die Vorlage nimmt Bezug auf die früheren Vorlagen vom 5. Mai und 23. Juni 2015 und führt auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 2015 an.
7Halten der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationen für erforderlich, müssen sie diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung bzw. der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihnen selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 8 ff., vom 26. April 2018 ‑ 6 B 68/18 -, juris Rn. 7, vom 29. November 2017 ‑ 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 ‑ 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.
92. Das Vorbringen, die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie erhebliche Zeiträume der Probezeit nicht berücksichtige, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Die Zeit seit dem 21. September 2009 ist Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 15. April 2011, die in der Entlassungsverfügung auch erwähnt wird. Überdies trägt der Kläger nicht vor, wie nach dem dortigen Gesamturteil „noch nicht in vollem Umfang bewährt“ und den diesbezüglichen Feststellungen entgegen den beiden nachfolgenden dienstlichen Beurteilungen eine positive Bewährungsprognose hätte in Betracht kommen können. Der weiter angeführte Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 ist Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 1597/18 Bezug genommen. Die geltend gemachte Beurteilungslücke vom 15. April 2011 bis zum 31. August 2011 ist, was der Kläger in seiner Antragsschrift außer Betracht lässt, um die davon erfassten Ferienzeiten (zwei Wochen Osterferien, fünf Wochen Sommerferien) zu reduzieren und beträgt danach nur noch knapp drei Monate. Dass es mit Blick auf diesen kurzen Zeitraum an einer vollständigen Abbildung der Leistungsentwicklung als Grundlage für die Bewährungsentscheidung fehlen soll, legt der Kläger nicht dar. Sein Hinweis im Zusammenhang mit den Angriffen gegen die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterrichtserteilung in der Zeit schlecht gewesen sei, wobei er wegen des Zeitablaufs keine Details mehr schildern könne, reicht insoweit nicht aus.
103. Mit der Rüge, die zulässige Höchstprobezeit von fünf Jahren (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) sei überschritten worden, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Ob die Probezeit hier länger als fünf Jahre dauerte, weil, wie der Kläger meint, der Zeitraum berücksichtigt werden muss, in dem er aufgrund der - später aufgehobenen - sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht im Dienst war, kann offen bleiben, weil dies für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ohne Bedeutung ist. Selbst wenn die Probezeit unzulässig verlängert worden wäre, folgt daraus weder ein automatischer Übergang in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch ein Anspruch auf Übernahme in ein solches. Im Übrigen erfolgte die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Juli 2015 durch Bescheid vom 10. Dezember 2013 im Interesse des Klägers, der diesen auch hat bestandskräftig werden lassen.
114. Die Einwände gegen die dienstlichen Beurteilungen vom 8. Juni 2015 und 18. Juli 2016 begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit wird, da hier keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, auf die Beschlüsse vom heutigen Tage in den diesbezüglichen Verfahren 6 A 1597/18 und 6 A 1554/18 Bezug genommen.
12II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
13III. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
141. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, der sich auf die dienstliche Beurteilung vom 15. April 2011 bezog, im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Der Kläger bringt lediglich vor, die Ablehnung sei unzutreffend gewesen. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die „Details der dargelegten Beurteilungslücken“ aufklären müssen. Was hier auf welche Weise hätte ermittelt werden müssen, ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
152. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob in die Zeit zwischen dem 21. September 2012 und 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse fielen, die das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben. Wie im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 1554/18 ausgeführt, beruhte das für den Kläger negative Beurteilungsergebnis maßgeblich auf den Erkenntnissen aus den Unterrichtsbesuchen zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 und fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 21. September 2012 und dem 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse gab, die möglicherweise eine andere Beurteilung erfordert hätten. Angesichts dessen musste das Verwaltungsgericht nicht ins Blaue hinein weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen.
16III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und 3 GKG.
17Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1553/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell rechtmäßig. Auf das Beurteilungsgespräch habe die Beurteilerin verzichten dürfen. Der Beurteilungszeitraum lasse sich aus der dienstlichen Beurteilung hinreichend sicher ermitteln. Die Beurteilungslücke vom 16. April 2011 bis zum 31. August 2011 habe keinen Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils gehabt. Die dienstliche Beurteilung leide auch nicht an einem Plausibilitäts- oder Schlüssigkeitsdefizit. Die Verletzung allgemeingültiger Beurteilungs- und Wertmaßstäbe lasse sich nicht feststellen.
4Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf.
51. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen Nr. 5.1 der hier noch anwendbaren Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (im Folgenden: BRL) liege nicht vor, wird mit dem Antragsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Nach dieser Bestimmung soll vor der Abfassung der Beurteilung mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um seine eigene Auffassung berücksichtigen zu können (Satz 1). Dieses Gespräch muss stattfinden, wenn die oder der zu Beurteilende es wünscht (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beurteilerin habe nach zwei gescheiterten Versuchen, den Kläger dazu einzuladen, auf ein solches verzichten dürfen, da die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorlägen. Der Antragsbegründung sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für die Beurteilerin Gegenteiliges erkennbar war. Zur Zeit des ersten Gesprächstermins am 21. Juni 2016 war der Kläger zwar krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde aber bereits am 6. Juni 2016 und damit vor Absendung der Einladung am 10. Juni 2016 ausgestellt. Der Kläger hat weder den Gesprächstermin unter Hinweis auf seine Erkrankung abgesagt noch ist vorgetragen oder erkennbar, dass die Erkrankung auch der Teilnahme an einem Beurteilungsgespräch entgegenstand. Zudem hat er das Einschreiben mit der Einladung trotz Benachrichtigung nicht abgeholt, wozu die Antragsbegründung sich nicht verhält. Sprachen schon diese Umstände dafür, dass der Kläger kein Beurteilungsgespräch wünschte, gilt dies erst recht in Bezug auf den zweiten, für den 30. Juni 2016 anberaumten Gesprächstermin. Auch hier hat der Kläger das per Einschreiben erfolgte Einladungsschreiben nicht angenommen. Nachdem die Einladung seinem Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Weiterleitung übersandt worden war, hat der Kläger zwar mit Schreiben vom 28. Juni 2016 abgesagt. Diesem Schreiben, in dem er auf nicht näher konkretisierte gesundheitliche Gründe, einen zu kurzen Vorbereitungszeitraum sowie eine fehlende Strukturierung hinwies, sind aber keinerlei Anhaltspunkte für den Wunsch des Klägers nach einem Beurteilungsgespräch zu entnehmen. Angesichts dieses Sachverhalts rechtfertigen die mit der Antragsbegründung geltend gemachte hohe Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für den Verbleib des Klägers im Beamtenverhältnis und der Umstand, dass er dazu auch gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hatte, keine andere Betrachtung.
62. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, aus der dienstlichen Beurteilung vom 18. Juli 2016 selbst sei - den Anforderungen des Nr. 4.2 Satz 1 BRL entsprechend - der Beurteilungszeitraum erkennbar. Sie betrifft, wie sich aus den Angaben zur Dienststelle unter I.1. ergibt, den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Oktober 2012. Auch bezieht die dienstliche Beurteilung lediglich Erkenntnisse aus der Tätigkeit des Klägers an der Städtischen Gesamtschule O. in N. ein, die mit der Versetzung dorthin zum 1. September 2011 begann und mit der Entlassung mit Wirkung zum 31. Oktober 2012 endete. Angesichts dessen rechtfertigt im vorliegenden Fall die Angabe des Datums der letzten Beurteilung vom 15. April 2011 keine andere Betrachtung. Nur wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke „im Zweifel“ beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 32 ff., vom 12. Februar 2015 - 6 B 1154/14 -, juris Rn. 7, vom 15. August 2014 - 6 B 600/14 -, juris Rn. 8, vom 23. April 2013 - 6 B 285/13 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -, juris Rn. 7.
8Dass das Ausstellungsdatum der 18. Juli 2016 ist und damit zeitlich zusammenhängende Termine für Beurteilungsgespräche genannt sind, führt entgegen der Darstellung des Klägers zu keinerlei Unklarheiten, sondern ist die übliche Folge der Aufhebung und anschließenden Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung.
93. Der Hinweis des Klägers auf einen Verstoß gegen Nr. 3.2 BRL, wonach die Beurteilung spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen, im Einzelfall festgesetzten oder verlängerten Probezeit abzugeben ist, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Hieraus kann er schon deshalb nichts für die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ableiten, weil dies zwangsläufige Folge der erfolgreichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die erste dienstliche Beurteilung vom 4. September 2012 ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
104. Dass der Beurteilungszeitraum, der sich aus der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung ergibt, erst am 31. Oktober 2012 endet und damit über das Ende der allgemeinen, dreijährigen laufbahnrechtlichen Probezeit am 20. September 2012 hinausgeht, führt entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, weshalb eine Beurteilung nur bis zu diesem Zeitpunkt zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können. Das für den Kläger negative Beurteilungsergebnis fußte vielmehr maßgeblich auf den vier als Beurteilungsgrundlagen angeführten Unterrichtsbesuchen, die zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 stattfanden. Zudem fielen in die Zeit zwischen dem 21. September und dem 31. Oktober 2012 ein Feiertag (3. Oktober) und zwei Wochen Herbstferien (6. Oktober bis 21. Oktober 2012). Angesichts dessen reicht der pauschale Hinweis des Klägers nicht aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass besondere Ereignisse in dieser Zeit das Beurteilungsergebnis beeinflusst hätten.
115. Mit der Rüge, die zulässige Höchstprobezeit von fünf Jahren (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) sei überschritten worden, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Ob die Probezeit hier länger als fünf Jahre dauerte, weil, wie der Kläger meint, der Zeitraum berücksichtigt werden muss, in dem er aufgrund der - später aufgehobenen - sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht im Dienst war, kann offen bleiben. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung bezieht sich auf die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2012 - also nicht auf die am 10. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2015 verlängerte Probezeit.
126. Dem Vorbringen, es fehle an belastbaren Beurteilungsgrundlagen, weil die zugrunde gelegten Unterrichtsbesuche 2011 und 2012 bei Erteilung der dienstlichen Beurteilung am 18. Juli 2016 mehr als vier Jahre zurückgelegen hätten, ist nicht zu folgen. Ob die Unterrichtsbesuche der Schulleiterin am 21. Dezember 2011, 17. März 2012, 14. Mai 2012 und 25. Mai 2012 mit einer mündlichen oder praktischen Prüfung vergleichbar sind, wie der Kläger meint, kann offen bleiben. Anders als mit der Antragsbegründung dargestellt, steht im Streitfall nicht die Neubewertung der Unterrichtsbesuche in Rede, sondern die erneute Abfassung einer dienstlichen Beurteilung für einen Teil der Probezeit des Klägers, die sich aus zahlreichen Erkenntnisgrundlagen zusammensetzt. Diese war erforderlich geworden, nachdem die zeitnah erstellte dienstliche Beurteilung vom 4. September 2012 durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 - 2 K 8394/12 - aufgehoben worden war und der Senat mit Beschluss vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 - entschieden hatte, dass es an einer dienstlichen Beurteilung fehle, die diese ersetze. Inwieweit die vom Kläger geforderten aktuellen Unterrichtsbesuche vor Abfassung der dienstlichen Beurteilung im Jahr 2016, die überdies nicht möglich gewesen wären, weil der Kläger längerfristig dienstunfähig erkrankt war, Aufschluss über in der Zeit von 2011 bis 2012 erbrachte Leistungen und gezeigte Fähigkeiten geben sollen, erschließt sich dem Senat überdies nicht.
137. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich nicht aus dem Vortrag zu einer angeblichen Beurteilungslücke. Die Rüge des Klägers betrifft den Zeitraum vom 10. Februar 2011 bis zum 31. August 2011, der vor dem Beurteilungszeitraum der streitgegenständlichen Beurteilung liegt. Mit der Antragsbegründung wird zwar zutreffend ausgeführt, dass dienstliche Beurteilungen nicht nur den jeweils aktuellen Leistungsstand eines Beamten darstellen, sondern im Verein mit älteren Beurteilungen die Leistungsentwicklung grundsätzlich vollständig abbilden sollen. Der Kläger legt aber nicht dar, warum sich aus der angeblichen Beurteilungslücke die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung ergeben soll. Ob die dienstliche Beurteilung vom 15. April 2011 fehlerhaft ist, weil sie, wie der Kläger wohl meint, lediglich Erkenntnisse bis zum 10. Februar 2011 einbeziehe, ist hier nicht zu beurteilen; mit diesbezüglichen Einwendungen dürfte der Kläger im Übrigen zwischenzeitlich wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. In den danach verbleibenden Zeitraum von viereinhalb Monaten (16. April bis 31. August 2011) fallen, wie das zutreffend Verwaltungsgericht angeführt hat, zwei Wochen Osterferien und fünf Wochen Sommerferien. Dass es mit Blick auf den kurzen Zeitraum von danach weniger als drei Monaten gleichwohl an einer vollständigen - möglicherweise ein anderes Gesamturteil rechtfertigenden - Abbildung der Leistungsentwicklung fehlen soll, legt der Kläger nicht dar. Der Hinweis des Klägers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterrichtserteilung in der Zeit schlecht gewesen sei, wegen des Zeitablaufs seitdem könne er keine Details mehr schildern, reicht insoweit nicht aus.
148. Der Kläger zeigt mit seiner Antragsbegründung nicht auf, dass die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem Plausibilitätsdefizit leidet oder Beurteilungs- und Wertmaßstäbe verletzt. Dass die Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung das Urteil der Nichtbewährung nicht tragen, dieses also nicht plausibel sei, macht der Kläger schon nicht substantiiert geltend. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewertung seiner Leistungen und Fähigkeiten, ohne allerdings eine Überschreitung des der Schulleiterin zustehenden Beurteilungsspielraums darzulegen.
15Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung über die Bewährung erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
16St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, ZBR 2002, 184 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 6 A 2496/16 -, juris Rn. 5, vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, juris Rn. 4, vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 5, vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris Rn. 9, vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris Rn. 12, und vom 16. Mai 2011 - 1 B 477/11 -, ZBR 2011, 419 = juris Rn. 12 f.
17Derartige Fehler zeigt der Kläger nicht auf. Hingegen ist es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht von Belang, dass er seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst. Ob die Bewertungen „richtig“ waren, hat das Gericht nicht zu überprüfen.
18Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung seien zu pauschal und phrasenhaft, es fehle an konkreten Bezügen zu Ereignissen im Schulalltag oder zu Unterrichtsbesuchen und damit an Belegen und Begründungen für die getroffenen Bewertungen. Daraus ergibt sich nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.
19Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr darf sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 15 ff.
21Das Verwaltungsgericht kann deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Der Dienstherr muss die Werturteile lediglich auf substantiierte Einwendungen des Betroffenen erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen, damit sie für diesen nachvollziehbar werden. Solche Darlegungen können noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein erfolgen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, IÖD 2018, 122 = juris Rn. 32 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, juris Rn. 29, m. w. N.
23Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zur angefochtenen dienstlichen Beurteilung vom 18. Juli 2016 im Klageverfahren keine konkreten Einwendungen erhoben hat, sondern lediglich auf seine Rügen zur dienstlichen Beurteilung vom 4. September 2012 Bezug genommen hat. Soweit er mit dem Zulassungsvorbringen geltend macht, die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016 entspreche im Wesentlichen der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 4. September 2012, sind die darin enthaltenen Bewertungen bereits in früheren Stellungnahmen des beklagten Landes erläutert und auch gerichtlich überprüft worden. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen näher ausgeführt, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre.
24Hinsichtlich der erstmals mit der Antragsbegründung angegriffenen geänderten Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Juli 2016 werden keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Einwendungen erhoben. Dass die Schulleiterin keine Fachlehrerin für Deutsch, Sport und Literatur ist, ist unerheblich, weil sie sich als zuständige Beurteilerin Kenntnisse für die Bewertung der Fachdidaktik verschaffen kann und muss. Aus dem weiter angeführten Umstand, dass der Kläger einen Lektürevorschlag für den 11. Jahrgang gemacht hat, der von den Kolleginnen angenommen wurde, lässt sich nicht schließen, es sei ihm entgegen der Annahme in der dienstlichen Beurteilung gelungen, selbständig mit anderen Lehrkräften in einen nachhaltigen Austausch zu treten. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, damit sei nach den Erläuterungen der Beurteilerin - zulässigerweise - die gemeinsame Planung und Reflektion von Unterricht gemeint, greift der Kläger im Zulassungsverfahren nicht an. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb lückenhaft, da das Fach Literatur, wie der Kläger meint, „überhaupt nicht bewertet wurde“. Dieses wird bei den unterrichtlichen Tätigkeiten erwähnt. Die Beurteilung der Leistungen als Lehrer bezieht sich überdies auf alle Unterrichtsfächer, was der Kläger auch an anderer Stelle - als Kritikpunkt - anführt.
25Im Übrigen erhebt der Kläger mit der Antragsbegründung zu den geänderten Formulierungen in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung keine substantiierten Einwendungen, sondern macht lediglich geltend, die getroffenen Feststellungen seien pauschal und generalisierend, würden in der dienstlichen Beurteilung nicht erläutert sowie an Belegen aus dem Schulalltag oder aus Unterrichtsbesuchen festgemacht und es bleibe im Dunkeln, was die Beurteilerin damit gemeint habe. Dies reicht nach den obigen Ausführungen nicht aus, zumal die den Bewertungen zugrunde liegenden Tatsachen bereits im Zusammenhang mit der - später aufgehobenen - dienstlichen Beurteilung vom 3. September 2012 erläutert worden sind. Ob es, wie vom Kläger geltend gemacht, zur Verwaltungspraxis des beklagten Landes gehört, die im Rahmen der Probezeit eingesehenen Unterrichtsstunden unter dem Punkt „Unterrichten“ dezidiert zu bewerten, kann offen bleiben. Dass dies in der Beurteilung selbst geschieht, kann der Kläger, wie ausgeführt, nicht beanspruchen.
26II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob in die Zeit zwischen dem 21. September 2012 und 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse fielen, die das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben. Wie oben ausgeführt, beruhte das für den Kläger negative Beurteilungsergebnis maßgeblich auf den Erkenntnissen aus den Unterrichtsbesuchen zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 und fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 21. September 2012 und dem 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse gab, die möglicherweise eine andere Beurteilung erfordert hätten. Angesichts dessen musste das Verwaltungsgericht nicht ins Blaue hinein weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen, die der Kläger zudem weder näher bezeichnet noch mit einem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung eingefordert hat.
27III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.