Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2014 - 9 K 5862/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1971 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk.
3Nachdem der Kläger zunächst eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker absolviert hatte, nahm er 1989 die Ausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker auf, die er 1993 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im selben Jahr bestand er zudem die Prüfung zum Kraftfahrzeugservicetechniker. Anschließend war er bis 1995 als Kraftfahrzeugservicetechniker tätig. Seit 2005 betreibt der Kläger nach eigenen Angaben einen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie einen Kraftfahrzeugservice in Köln und führt Kfz-Reparaturen durch.
4Am 06.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk. Zur Begründung führte er aus, es liege ein Ausnahmefall im Sinne der Regelung des § 8 Handwerksordnung (HwO) vor. Es handele sich hinsichtlich der von ihm bestandenen Kraftfahrzeug-Servicetechnikerprüfung um eine Prüfung nach § 42 HwO, die einen Ausnahmefall begründe. Seine fachlichen Kenntnisse seien durch seine bestandenen Prüfungen sowie seine berufliche Tätigkeit belegt. Eine Sachkundeprüfung sei ihm aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht zumutbar.
5Mit Bescheid vom 07.09.2012, zugestellt am 10.09.2012, lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab. Zwar sei in der Prüfung als Kraftfahrzeugservicetechniker eine Prüfung nach § 42 HwO und damit ein Ausnahmefall i. S. d. § 8 HwO zu sehen, doch sei der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur selbständigen Ausübung des beantragten Handwerks nicht erbracht. Meistergleiche Kenntnisse seien nicht durch die vorgetragene lange selbständige Tätigkeit nachgewiesen.
6Der Kläger hat am 10.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Befähigung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk sei nachgewiesen. Die von der Beklagten geforderte Begutachtung durch Sachverständige dürfe nur verlangt werden, wenn der erforderliche Nachweis nur durch diese Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne. Zum Nachweis seien zunächst die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Als Befähigungsnachweis könne es ausreichen, wenn nachweislich über einen längeren Zeitraum ein Handwerksbetrieb derselben Fachrichtung verantwortlich und selbständig geleitet worden sei. Es bestehe eine Vermutung für das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, wenn der Antragsteller eine acht- bis zehnjährige selbständige Tätigkeit in dem betreibenden Handwerk geltend machen könne. Durch seine nunmehr achtjährige selbständige Tätigkeit mit dem Kraftfahrzeughandel und -servicebetrieb sowie die in diesem Rahmen vorgenommenen Reparaturen bestehe daher die Vermutung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Er habe diese wesentlichen Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks auch im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausüben dürfen. Zudem habe er zwei Gesellenprüfungen bestanden.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.09.2012 zu verpflichten, ihm eine unbefristete Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zu erteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger habe keinen Nachweis über hinreichende theoretische Kenntnisse im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erbracht. Der Sachkundenachweis vor einem Sachverständigen sei erforderlich, da der Kläger vergleichbare Kenntnisse nicht auf andere Weise belegen könne. Die nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten verlangten etwa die gleiche Befähigung wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden müsse. Hinsichtlich der von dem Kläger angeführten selbständigen Tätigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Zeiten einer illegalen selbständigen Handwerksausübung nicht zu berücksichtigen seien. Der Berücksichtigung einer unberechtigten Handwerksausübung stünden der Gedanke des Rechtsmissbrauchs und der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Soweit der Kläger nunmehr eine handwerkliche Tätigkeit in einem Neben- oder Hilfsbetrieb anführe, stehe dies in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen der Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks in einem eigenen Kfz-Betrieb. In einem Kleinst- bzw. Einmannbetrieb bestehe regelmäßig gar nicht die Möglichkeit, dass ein Neben- oder Hilfsbetrieb existieren könne.
12Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – zurückgewiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig. Das Erfordernis nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, gilt vorliegend nicht, da dies dem Kläger, der ohne festen Wohnsitz ist, nicht möglich ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – mit weiteren Nachweisen.
17Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO).
18Der Kläger ist, entgegen seiner Ansicht, vorliegend nicht durch einen rechts- und verfassungswidrigen „Meisterzwang“ in seinen Rechten verletzt. § 1 Abs.1 und 2 in Verbindung mit §§ 7 ff. HwO in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrecht zum 01.01.2004 geprägten Ausgestaltung verletzen, soweit sie die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks betreffen, entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Verfassung, insbesondere nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Sie wurden kompetenzgemäß erlassen, genügen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 20 Abs. 3 GG und sind verhältnismäßig. Der Gesetzgeber bezweckte durch die Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk neben dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft die Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung. Für „gefahrgeneigte“ Tätigkeiten sollte sichergestellt sein, dass sie nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Die Berufsbeschränkung die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks betreffend ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den wichtigen Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden. Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet. Dazu genügt, dass die Qualifikationsanforderungen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen können. Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der "Meisterzwang" mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen der Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Wegen der genannten Relativierung des „Meisterzwangs“ ist die Beschränkungsregelung mit Blick auf den Gesetzeszweck auch verhältnismäßig.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 9/10 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Ba-Wü), Beschluss vom 22.01.2013 – 6 S 1365/12-, beide juris.
20Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen diese Regelungen auch nicht gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, dass ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Berufsregelnde Gesetze werden aber nicht als Einschränkungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG angesehen und erfordern daher keinen Hinweis auf das betroffene Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrages zu einem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre eine bloße Förmelei, die durch die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gefordert wird.
21Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.1983 – 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris.
22Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO sind nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1). Ein Ausnahmefall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung aufgrund einer nach § 42 HwO erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
23Es ist zwar danach ein Ausnahmefall gegeben. Der Kläger hat die Prüfung nach der auf Grund von § 42 HwO erlassenen „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ‚Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/ Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin‘“ bestanden.
24Die weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist jedoch nicht erfüllt. Die zur selbständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sind nicht nachgewiesen. Sie müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss. Damit ist auch das zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens nachzuweisen. Dieses Erfordernis begegnet entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Regelung. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten“ ist in der Rechtsprechung bereits geklärt und hinsichtlich seiner Anforderungen auch im oben genannten Sinn hinreichend bestimmt, da sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf das einzelne Handwerk dadurch ermitteln lassen, dass das Berufsbild berücksichtigt und die Ausbildungsanforderungen herangezogen werden, was auch dem Bewerber um eine Ausnahmebewilligung zugemutet werden kann.
25Vgl. VGH Ba-Wü, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen.
26Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger über diese Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Aus den von ihm absolvierten Gesellenprüfungen folgt dies nicht. Mit diesen Prüfungen hat der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle – und nicht als Meister – erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen. Ein Nachweis der meistergleichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse ist ebenfalls nicht dem Abschluss als geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker erbracht. Eine Anrechnung dieses Abschlusses erfolgt nur als Teil I der Meisterprüfung; die Gleichwertigkeit betrifft nur Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten, nicht der genannten weiteren erforderlichen meistergleichen Kenntnisse. Auf die entsprechenden Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – im Prozesskostenhilfeverfahren wird ergänzend Bezug genommen.
27Die genannten meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind auch unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Klägers, wie von § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO gefordert, nicht nachgewiesen. Weder die Tätigkeit als angestellter Kfz-Elektriker in den Jahren 1993 bis 1995 noch die selbständige Tätigkeit des Klägers ab dem Jahr 2005 sprechen dafür, dass der Kläger die notwendigen genannten meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Aufgrund der Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.05.2011 wie auch im Prozesskostenhilfeverfahren, dass er gelegentlich als Kfz-Elektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite, ist schon davon auszugehen, dass seine selbständige Tätigkeit nach Art und Umfang nicht ausreichend für den Erwerb der genannten meistergleichen Kenntnisse gewesen ist – ungeachtet der Frage, ob die nach der Handwerksordnung nicht erlaubte selbständige handwerkliche Tätigkeit hier berücksichtigungsfähig ist. – Auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880 – wird ergänzend Bezug genommen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).
(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.
(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.
(4) bis (6) (weggefallen)
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.
(8) (weggefallen)
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.
(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
- 1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und - 2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt. - 3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.
(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.