Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 4 E 1085/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.6.2015 werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Über die Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist.
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 100,00 € anstrebt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin unter Hinweis auf die verschiedenen, von der Klage umfassten Begehren, gestützt auf § 52 Abs. 1 GKG, auf insgesamt 2.500,00 € geschätzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schätzung fehlerhaft ist, ergeben sich nicht.
4In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 – 8 E 18/16 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 6.5.2011 – 2 O 62/10 –, Rn. 4.
6Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Betrag der bezifferten Geldleistung in Ansatz zu bringen, auf dessen Zahlung der angefochtene Verwaltungsakt gerichtet ist.
7Soweit die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) unter Verweis auf in der letzten mündlichen Verhandlung zusätzlich gestellte Anträge der Klägerin eine Streitwerterhöhung begehren, dringen sie nicht durch. Denn für die Streitwertbestimmung im vorliegenden Fall sind allein diejenigen Begehren maßgeblich, die bereits Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens gewesen sind und nicht Klageerweiterungen, die vom Gericht als nicht sachdienlich angesehen worden sind und über die deshalb auch keine Entscheidung ergangen ist, weil bereits die Einführung des neuen prozessualen Anspruchs in das Verfahren zurückgewiesen worden ist.
8Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 W 42/16 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
9Die streitwertbestimmenden Begehren der Klägerin werden mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrag angemessen erfasst. Ausweislich des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin sowie der in den beiden mündlichen Verhandlungen vorgenommenen Klarstellungen war Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens die Aufhebung des Zweitbescheides vom 9.10.2014, einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzung, ferner die Zuweisung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und schließlich die Verurteilung des Beklagten zu 2) dazu, mit ihr in Verhandlungen über die Kosten einer Schadensermittlung wegen der nicht ordnungsgemäßen Schließung ihres Daches anlässlich der Kehrarbeiten vom 20.6.2013 zu verhandeln.
10Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG war demzufolge in Bezug auf die streitige Verwaltungsgebühr ein Streitwert von 100,00 € in Ansatz zu bringen.
11Im Übrigen ergibt sich für die angestrebte Aufhebung des Zweitbescheides ein zusätzlicher Teilstreitwert von weiteren 100,00 €. Die sich aus diesem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG beruht hierbei auf folgenden Erwägungen: Die Beklagte hatte die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zur Veranlassung einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführender Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert. Das Interesse der Klägerin bestand allein darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden. Diese lassen sich unter Anknüpfung an die für die Durchführung der Ersatzvornahme von der Beklagten geschätzten Kosten und die Angaben der Klägerin zu in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten, wertmäßig hinreichend belastbar schätzen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2011 – 4 E 1138/10 –, juris, Rn. 5.
13Auch für die Bestimmung des Streitwertes in Bezug auf das klägerische Begehren, den Beklagten zu 2) dazu zu verurteilen, mit ihr in Verhandlungen über die Kosten einer Schadensermittlung wegen der nicht ordnungsgemäßen Schließung ihres Daches anlässlich der Kehrarbeiten vom 20.6.2013 zu verhandeln, bietet der Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte, jedenfalls in dem Sinne, dass sich das wirtschaftliche Interesse durch einen maximalen Wert begrenzen lässt, so dass aus Billigkeitsgründen der Streitwert ausgehend von diesem festzusetzen ist, weil er unterhalb des Auffangstreitwertes in § 52 Abs. 2 GKG liegt.
14Vgl. LSG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.2.2011 – L 1 AL 6/11 B –, juris, Rn. 5 ff.
15Dieser Antrag ist dem Begehren der Klägerin, von ihr befürchtete Schäden abzuklären und ggf. zu regulieren, vorgelagert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit einem höheren Wert zu bemessen sein könnte. Die Klägerin hat die sich für sie aus jenem Antrag ergebende Bedeutung der Sache schon in der Klageschrift pauschal mit 800,00 € beziffert. Nachdem der Beklagte zu 2) einen Schaden bestreitet, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen 800,00 € überschreitenden Streitwert, so dass es ermessensgerecht ist, diesen Wert in Ansatz zu bringen.
16Soweit die Klägerin schließlich die Zuweisung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers beantragt hatte, sind Zweifel an der Schätzung des Verwaltungsgerichts (nach Zusammenrechnung der vorstehend erläuterten Teilstreitwerte entsprechend § 39 Abs. 1 GKG verbleibt ein Betrag von 1.500,00 €) weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war die Bedeutung der Sache für die Klägerin erkennbar geringer als der gesetzliche Auffangstreitwert. So hat die Klägerin ausdrücklich erläutert, in Ansehung der von ihr befürchteten Anwaltskosten von 3.000,00 € kein Rechtsmittel gegen das – nicht nur die Zuweisung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers umfassende – Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt zu haben.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.