Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Aug. 2015 - 3d A 895/13.O
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Juni 19 in C. geborene Beklagte schloss die Schule im Jahr 1975 mit der Fachoberschulreife ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung als Bauschlosser. Vom 1. April 1978 leistete er in der Bundeswehr Wehrdienst als Soldat auf Zeit (für zwölf Jahre), zuletzt als Flugabwehrkanonenfeldwebel im Dienstgrad eines Oberfeldwebels in der Ausbildergruppe eines Flugabwehrregiments in C1. . Am 1. August 1988 begann er bei der Stadt E. eine Ausbildung als Stadtassistentenanwärter, bestand schließlich – nach einem vorangegangenen erfolglosen Versuch sowie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes – am 4. Juli 1991 ausreichend die Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst und wurde unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Stadtassistenten zur Anstellung ernannt. Auf seine Bewerbung hin übernahm ihn die Klägerin ab dem 1. September 1992 in ihren Dienst und ernannte ihn mit Wirkung vom 5. Juli 1993 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Stadtassistenten. Es folgten die Ernennungen zum Stadtsekretär am 25. November 1994, zum Stadtobersekretär mit Wirkung vom 25. November 1995 und zum Stadthauptsekretär mit Wirkung vom 1. Juni 1998. Er nahm als Sachbearbeiter ab Juni 2000 unter anderem Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz wahr. Die dienstlichen Regelbeurteilungen für die Zeiträume von März 2001 bis Februar 2004, von März 2004 bis Mai 2007 sowie von Juni 2007 bis Mai 2010 wiesen jeweils als Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung „4 Punkte = den Anforderungen entsprechend (Normalanforderungen/Soll)“ aus. In den Beurteilungen ist zudem vermerkt, dass der Beklagte „überdurchschnittliche Befähigungen bei der praktischen Abwicklung/Lösung von Sachverhalten/Problemen und Auflösung von Konflikten im Streitfall von Beteiligten“ habe.
3Der Beklagte heiratete am 31. August 1987 und ist Vater eines am 29. Dezember 1992 geborenen Sohnes. Seine Ehefrau ist teilzeitbeschäftigt und hatte im März 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von 840,75 €. Die Nettoeinkünfte des Beklagten (A 8, Stufe 11) beliefen sich im März 2015 unter Berücksichtigung einer vorläufigen Einbehaltung von dreißig Prozent der Bezüge auf 2.083,67 €.
4Am 20. August 2009 erlitt der Beklagte einen Schlaganfall. Vom 14. September 2009 bis zum 2. Oktober 2009 erhielt er eine ambulante, jeweils ganztätige Rehabilitationsbehandlung im Knappschaftskrankenhaus in C. . Dort machte er laut dem Bericht des Krankenhauses erfreuliche Fortschritte: Die Gangsicherheit sei praktisch normalisiert worden; die Gleichgewichtskontrolle sei gut gewesen; abgesehen von einer leicht unterdurchschnittlichen Qualität des Arbeitsgedächtnisses sei die weitere neuropsychologische Diagnostik unauffällig. Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 20. August 2009 bis zum 4. November 2009 und – nach einer zwischenzeitlichen Wiedereingliederungsphase – vom 5. Dezember 2009 bis Anfang Februar 2010 weitgehend nicht im Dienst. Der Kreis S. bescheinigte ihm unter dem 29. März 2010 mit Wirkung vom 1. Februar 2010 einen Grad der Behinderung von 50. Nachdem der Beklagte seine Diensttätigkeit wiederaufgenommen hatte, stellte dessen (seit dem Jahr 2005 in dieser Funktion tätiger) Sachgebietsleiter Q. aufgrund von kleineren Sachbearbeitungsfehlern Unkonzentriertheit fest. Er bemerkte ferner, dass der Gleichgewichtssinn des Beklagten an einigen Tagen gestört war und der Beklagte sich insgesamt zurückzog, während nach seiner Einschätzung die grundsätzliche Sachbearbeitung durch den Beklagten jedoch „ohne Fehl und Tadel“ gewesen sei. Zudem wurde er durch andere Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte regelmäßig mit einer Tasche zum Kiosk gehe und mehrmals eine „Alkoholfahne“ wahrgenommen worden sei, ohne dass es allerdings zu alkoholbedingten Auffälligkeiten gekommen sei.
5Am 13. Dezember 2010 fiel dem Sachgebietsleiter Q. im Rahmen einer sporadischen Überprüfung auf, dass der Beklagte am 17. September 2010 vier Personen sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt und dafür Quittungen über jeweils 76,70 € erstellt hatte, eine Einzahlung der Beträge in die Barkasse jedoch nicht belegt war. Eine weitere Überprüfung des Kassenbuches für das gesamte Jahr 2010 ergab, dass dort keine ungeraden Beträge eingezahlt wurden, obschon für Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Sprengstofferlaubnisse (seit der Umstellung der Gebührensätze auf Euro im Jahr 2002) ungerade Beträge fällig werden. Nachdem der Sachgebietsleiter den Beklagten am 14. Dezember 2010 mit dem Fehlen der Einzahlung von sieben bestimmten Beträgen konfrontiert hatte, räumte dieser ein, tatsächlich die fraglichen Gebühren nicht eingezahlt zu haben. Der Beklagte zahlte am Folgetag die sieben Beträge, insgesamt 456,80 €, in die Barkasse ein. Überdies zahlte er am 16. Dezember 2010 zunächst 1.860,70 € für im Jahr 2010 erhobene Gebühren und – nach Kenntnis von weiteren Überprüfungen – sodann 690,30 € für das Jahr 2009 in die Barkasse ein. Er nahm am 16. Dezember 2010 dahin Stellung, dass er die Gebühr für vier Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einem Briefumschlag im Schreibtisch gelagert habe und die komplette Gebühr für Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie Erlaubnis habe einzahlen wollen. Er könne sich die unterbliebene Einzahlung nur durch einen erlittenen Schlaganfall, eigene Dummheit und Vergesslichkeit sowie Eheprobleme erklären. Der Sachgebietsleiter gelangte nach weiteren Recherchen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für die Jahre 2002 bis 2010 insgesamt 12.886,60 € an erhobenen Gebühren nicht abgeführt habe.
6Der Oberbürgermeister der Klägerin leitete am 10. Januar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts ein, der Beklagte habe beginnend im Jahr 2002 und fortlaufend bis Ende 2010 Gebühren in 180 Fällen mit einem Gesamtbetrag von 12.886,60 € erhoben und entsprechende Gelder angenommen, diese jedoch nicht oder nicht unmittelbar nach der Annahme an eine Einnahmekasse des Fachbereiches weitergeleitet. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – und späterer gleichlautender Verfügung vom 11. März 2011 – enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes.
7Dieser nahm unter dem 7. März 2011 durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten Stellung und gestand ein, die ihm vorgehaltenen Einzahlungen nicht ordnungsgemäß abgeführt zu haben. Es sei ihm selbst ein Rätsel, weshalb er in den Jahren 2002 und 2003 vereinnahmte Gebühren nur teilweise und in den Jahren 2004 bis 2008 überhaupt nicht in die Barkasse eingezahlt habe. Er habe die Gelder in seinen Schreibtischschubladen abgelegt und sich nicht mehr um die Einzahlung gekümmert. Er räume ausdrücklich ein, die nicht abgeführten Einzahlungen zweckwidrig verwendet zu haben. Gelegentlich habe er damit alkoholische Getränke finanziert, die in einem kleineren Kollegenkreis konsumiert worden seien. Im Mai 2006 habe er aufgrund eines spontanen Kaufentschlusses für seine Ehefrau einen Gebrauchtwagen zum Preis von 4.850 € erworben. Da er nicht gewusst habe, wie er das Auto habe bezahlen sollen, sei ihm das Geld im Schreibtisch eingefallen, das er dann entsprechend verwendet habe. Er bringe dieses für ihn persönlichkeitsfremde Verhalten mit einer „spontanen Druckentlastung“ aufgrund eines bedrückenden seelischen Zustandes in Verbindung. Gesundheitliche Beschwerden seiner Ehefrau hätten sich vom Jahr 2004 bis etwa Mitte 2006 hingezogen. Es sei zu ehelichen Konflikten gekommen. Seine Schwiegermutter sei im Jahr 2005 wegen einer Krebserkrankung im Endstadium ins Krankenhaus gekommen. Sie hätten sie bis zu ihrem Tod begleitet und sich danach um den Nachlass kümmern müssen. Zeitgleich habe der Sohn schulische Probleme gehabt und sei nicht versetzt worden. Überdies habe er – der Beklagte – ein zerrüttetes Verhältnis zu seinen Eltern gehabt. Sein (im Jahr 2002 verstorbener) Vater habe ihn nur telefonisch über den Tod seiner (im Jahr 1999 verstorbenen) Mutter informiert und seiner Ehefrau untersagt, an der Beerdigung teilzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass er selbst unter starken Depressionen gelitten habe. Er bereue seine Pflichtverletzung und werde sich um eine Schadenswiedergutmachung bemühen.
8Am 8. April 2011 zahlte er 9.878,80 € an die Klägerin. In einer Stellungnahme zu dem Ermittlungsbericht im behördlichen Disziplinarverfahren ließ er vorbringen, dass seine Dienstfähigkeit spätestens seit dem Jahr 2009 nicht nur durch die Folgen des Schlaganfalls, sondern auch durch immer wiederkehrende schwere Depressionssymptome eingeschränkt gewesen sei. Es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass er aufgrund einer zuvor bereits vorhandenen, unbehandelt gebliebenen chronischen Depressionserkrankung nur eingeschränkt steuerungsfähig gewesen sei.
9Das Amtsgericht C. verwarnte den Beklagten durch – seit dem 4. Juni 2011 rechtskräftigen, später berichtigten – Strafbefehl vom 16. Mai 2011 (31 Cs-58 Js 22/11-158/11) wegen Untreue in 110 Fällen und behielt die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen vor. Dem lagen (auch vom Disziplinarverfahren erfasste) Taten in der Zeit vom 15. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2010 zugrunde, bei denen der Beklagte Gebühren eingenommen und für sich behalten hatte.
10Der Beklagte hielt sich vom 10. Januar 2011 bis zum 18. März 2011 stationär im St. Antonius-Krankenhaus in C. -L. auf. Dort wurde (neben arterieller Hypertonie und Zustand nach Apoplex) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Er begab sich im Jahr 2011 in eine neuropsychologische und eine psychotherapeutische Behandlung.
11Die Klägerin hat am 11. August 2011 nach Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, ab dem Jahr 2002 fortlaufend bis Ende 2010 in 180 – im Einzelnen aufgeführten – Fällen Gebühren mit einem Gesamtbetrag von 12.886,60 € im Sachgebiet Sprengstoffwesen erhoben und Gelder angenommen, diese jedoch nicht oder nicht unmittelbar nach der Annahme an eine Einnahmekasse des Fachbereiches weitergeleitet zu haben. Er habe ein Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdelikts begangen und im Kernbereich seiner Pflichten gegen elementare Grundsätze des Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesens verstoßen. Es sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Seine gesundheitliche und familiäre Situation entschuldige oder rechtfertige nicht, sich am Vermögen des Dienstherrn zum eigenen Vorteil zu vergreifen. Es sei kein Vertrauen mehr in seine zukünftige Wahrnehmung von Dienstpflichten gegeben.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16hilfsweise eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen.
17Er hat auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und vorgebracht, dass er trotz des Dienstvergehens aufgrund von Milderungsgründen für den Dienstherrn noch tragbar sei. Es handele sich aus den bereits dargelegten Gründen um eine persönlichkeitsfremde Tat. Er habe den Schaden ausgeglichen und sei straf- sowie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er habe aus nicht eigennützigen Motiven mit einem Großteil des Geldes im Mai 2006 einen Gebrauchtwagen für seine Ehefrau angeschafft. Er habe sich in einem bedrückenden seelischen Zustand befunden und unter Angstzuständen sowie Verlustängsten gelitten. Seine Ehefrau habe selbst Depressionssymptome gezeigt. Zusätzlich hätten innerfamiliäre Konflikte mit seinen Eltern bestanden, und sein Sohn habe unter erheblichen schulischen Problemen gelitten. Eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sei aufgrund einer unbehandelt gebliebenen chronischen Depressionserkrankung nicht auszuschließen. Zudem seien Kontrollmaßnahmen des Dienstherrn anlässlich seiner offenkundig eingeschränkten körperlichen Leidenssymptome unerlässlich gewesen. Er habe nach dem Schlaganfall unter dem Ausfall von Kleinhirnfunktionen und erheblicher Vergesslichkeit gelitten. Seine Vorgesetzten hätten die Symptome zum Anlass nehmen müssen, ihm eine Behandlung nahezulegen. Aus Fürsorgegründen hätte Anlass zur Überprüfung seiner Dienstausübung spätestens nach dem Schlaganfall bestanden. Wegen seiner im Kern zuverlässigen Persönlichkeitsstruktur habe ihn sein körperlicher Zustand jedoch nicht davon abgehalten, seinen Dienstgeschäften nachzugehen. Im Übrigen sei es denkbar, dass die Nichtabführung der Gebühren Folge eines Überforderungssyndroms gewesen sei. Er sehe seinen zwischenzeitlichen Krankenhausaufenthalt als Fundament seiner Wiedergenesung an. Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht hätten durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt sichtbares Vertrauen in ihn gesetzt. Bei den am 15. und 16. Dezember 2010 eingezahlten Beträgen handele es sich um solche, die er noch in seiner Schreibtischschublade vorgefunden habe. Aus fachpsychologischer Sicht sei indiziert, dass Ausfallerscheinungen mit erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen bereits vor dem Schlaganfall im Jahr 2009 aufgetreten seien.
18Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte durch die – von ihm eingeräumte – vorsätzliche und strafbare Veruntreuung des ihm anvertrauten Geldes über Jahre hinweg gegen die Pflichten verstoßen habe, sein Amt uneigennützig zu verwalten und sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordere. Bei Zugriffsdelikten sei grundsätzlich eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Eine erhebliche negative Lebensphase sei nicht ersichtlich. Die seit dem Jahr 2004 angespannte familiäre Lage des Beklagten und seine gesundheitliche Situation führten nicht dazu, dass er sich bereits seit März 2002 über einen Zeitraum von neun Jahren durchgehend in einer individuellen, seine fortlaufend begangenen Verfehlungen erklärenden Extremsituation befunden habe. Die Milderungsgründe einer freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens, einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation, einer besonderen Versuchungssituation und der Geringwertigkeit lägen nicht vor. Zudem sei die Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten nicht im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Die insoweit unter Beweis gestellten Behauptungen seien pauschal und gäben keine Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die sich über neun Jahre hinziehende unterbliebene Weiterleitung der vereinnahmten Gebühren den maßgeblichen Pflichtenverstoß darstelle, nicht etwa die Verwendung für den Autokauf. Zu Behandlungen wegen einer Depressionserkrankung sei es erst im Jahr 2011 gekommen. Von einer disziplinarrechtlich erheblichen Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte sei nicht auszugehen. Der Beklagte habe über einen langjährigen Zeitraum zuverlässig gearbeitet. Schließlich ergebe sich auch bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände ein endgültiger Vertrauensverlust. Insbesondere nehme die Kammer dem Beklagten nicht ab, dass er nach dem Schlaganfall im August 2009 die Gebühren aus Vergesslichkeit nicht weitergeleitet habe. Die strafrechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft rechtfertige keine günstigere disziplinarrechtliche Bewertung.
19Der Beklagte hat gegen das (seinem Prozessbevollmächtigten am 7. März 2013 zugestellte) Urteil am 4. April 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er – innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist – unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Dienst seien nicht gegeben. Zwar gehe das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass er in 180 Fällen Gebühren im Gesamtbetrag von 12.886,90 € nicht weitergeleitet und so ein schweres einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Allerdings sei – insbesondere aufgrund verschiedener beigefügter ärztlicher Berichte – nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit im gesamten Tatzeitraum aufgehoben gewesen sei. Jedenfalls mit dem im Jahr 2009 erlittenen Schlaganfall und den späteren depressiven Episoden lägen Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit in den Jahren 2009 und 2010 vor. Hinzu komme ein langjähriger Alkoholmissbrauch für den früheren Tatzeitraum. Bereits im Jahr 2006 habe er mit seinem Hausarzt über eine Alkoholproblematik gesprochen. Nach den tatsächlichen Umständen sei nicht auszuschließen, dass er an einem „Wernicke-Korsakow-Syndrom“ gelitten habe. Es sei nicht lebensfremd, dass er seine Alkoholerkrankung Dritten, insbesondere dem Dienstherrn, gegenüber verschwiegen habe. Seine Ehe sei wegen seiner Alkoholerkrankung notleidend gewesen. Seine Ehefrau habe bemerkt, dass er ein Alkoholproblem habe und seit dem Jahr 2002 zunehmend wesensverändert gewesen sei. Er habe sich stundenlang im Keller aufgehalten, sei nicht mehr zugänglich gewesen und habe sich letztlich völlig gehenlassen. Er habe sich zwar während der Erkrankungen seiner Schwiegermutter und seiner Ehefrau um beide gekümmert, allerdings nur oberflächlich. Er habe panische Angst gehabt, dass seine Ehefrau seine Alkoholabhängigkeit entdecken würde, wenn er private Gelder zur Alkoholbeschaffung verwendet hätte. Sein Verfehlungen hätten allein dem Zweck gedient, Alkohol zu beschaffen.
20Der Beklagte beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,
22hilfsweise,
23auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen,
24äußerst hilfsweise,
25die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages angemessen zu verlängern.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil und hebt hervor, dass der Beklagte seine dienstlichen Aufgaben bis zum Schlaganfall ohne erkennbare Defizite erfüllt habe. Zudem widerspreche sein Vortrag zu einem Gespräch über Alkoholprobleme mit dem Hausarzt im Jahr 2006 früherem Vorbringen, demzufolge er sich in den Jahren 2005 und 2006 dort nicht vorgestellt habe.
29Der Senat hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende Anhörung der Sachverständigen Dr. T. in der mündlichen Verhandlung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12. Juli 2015 und das Sitzungsprotokoll vom 12. August 2015 verwiesen.
30Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Berufung ist unbegründet.
33Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
34- 35
I. Der Senat legt in tatsächlicher Hinsicht – ebenso wie das Verwaltungsgericht – zugrunde, dass der Beklagte im Zeitraum von März 2002 bis Dezember 2010 im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit im Bereich des Sprengstoffwesens in 180 Fällen Gebühren entgegennahm und diese nicht an eine Barkasse der Klägerin weiterleitete, sondern die Gelder zur eigenen Nutzung behielt. Der Gesamtbetrag dieser vereinnahmten Gebühren belief sich auf 12.859,90 €. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vorgänge und Beträge:
- 12 –
37lfd. Nr. |
Datum |
Antragsteller |
Betrag |
1 |
18.03.2002 |
B. E1. |
76,70 € |
2 |
03.04.2002 |
I. L1. |
76,70 € |
3 |
11.04.2002 |
X. Q1. |
76,70 € |
4 |
14.05.2002 |
Q2. Q3. |
76,70 € |
5 |
03.06.2002 |
S1. S3. |
76,70 € |
6 |
19.07.2002 |
S1. S2. |
50,00 € |
7 |
13.08.2002 |
I. L1. |
50,00 € |
8 |
14.08.2002 |
X1. S4. |
50,00 € |
9 |
16.08.2002 |
X1. T1. -Q4. |
50,00 € |
10 |
09.09.2002 |
H. N. |
76,70 € |
11 |
28.10.2002 |
N1. K. |
76,70 € |
12 |
03.12.2002 |
V. K1. |
76,70 € |
13 |
16.01.2003 |
N2. K2. |
76,70 € |
14 |
03.02.2003 |
Q2. B1. |
76,70 € |
15 |
03.02.2003 |
I1. -E2. I2. |
76,70 € |
16 |
03.02.2003 |
E2. B2. |
76,70 € |
17 |
08.05.2003 |
Q2. B1. |
50,00 € |
18 |
08.05.2003 |
E2. B2. |
50,00 € |
19 |
08.05.2003 |
I1. -E2. I2. |
50,00 € |
20 |
06.06.2003 |
X. L2. |
76,70 € |
21 |
10.07.2003 |
V1. C2. |
76,70 € |
22 |
04.07.2003 |
U. T2. |
76,70 € |
23 |
28.07.2003 |
K3. N3. |
76,70 € |
24 |
09.09.2003 |
C3. M. |
76,70 € |
25 |
09.09.2003 |
B3. M1. |
76,70 € |
26 |
09.09.2003 |
L3. L4. |
76,70 € |
27 |
09.09.2003 |
B4. L5. |
76,70 € |
28 |
09.09.2003 |
F. W. |
76,70 € |
29 |
09.09.2003 |
C3. H1. jun. |
76,70 € |
30 |
09.09.2003 |
C3. H1. sen. |
76,70 € |
31 |
09.09.2003 |
K4. L6. -C4. |
76,70 € |
32 |
09.09.2003 |
V1. W. |
76,70 € |
33 |
09.09.2003 |
V2. L7. |
76,70 € |
34 |
09.09.2003 |
D. M2. |
76,70 € |
35 |
09.09.2003 |
M3. M1. |
76,70 € |
36 |
27.10.2003 |
I1. -I3. E3. |
76,70 € |
37 |
28.10.2003 |
H2. G. |
76,70 € |
38 |
28.10.2003 |
U. U1. |
76,70 € |
39 |
05.11.2003 |
X1. K5. |
76,70 € |
40 |
05.12.2003 |
L3. T3. |
76,70 € |
41 |
07.01.2004 |
N4. C5. |
76,70 € |
42 |
08.01.2004 |
U. U1. |
50,00 € |
43 |
18.02.2004 |
N2. Q5. |
76,70 € |
44 |
19.02.2004 |
H2. G. |
50,00 € |
45 |
02.03.2004 |
I1. L8. |
76,70 € |
46 |
24.05.2004 |
D1. N5. |
76,70 € |
47 |
07.07.2004 |
Q2. L9. |
76,70 € |
48 |
03.08.2004 |
X2. T4. |
76,70 € |
49 |
01.09.2004 |
F1. K6. |
76,70 € |
50 |
08.09.2004 |
L3. -E2. K7. |
76,70 € |
51 |
18.11.2004 |
M4. K8. |
76,70 € |
52 |
23.11.2004 |
H3. L10. |
76,70 € |
53 |
23.12.2004 |
E4. L11. |
76,70 € |
54 |
03.01.2005 |
I4. M5. |
76,70 € |
55 |
20.01.2005 |
D1. N6. |
76,70 € |
56 |
25.01.2005 |
C6. I5.--ring |
76,70 € |
57 |
10.02.2005 |
I6. S5. |
76,70 € |
58 |
04.02.2005 |
D1. N6. |
50,00 € |
59 |
05.04.2005 |
L12. N. |
76,70 € |
60 |
13.05.2005 |
T5. S6. |
50,00 € |
61 |
01.08.2005 |
I7. -X1. U2. |
76,70 € |
62 |
03.08.2005 |
K9. C7. |
76,70 € |
63 |
17.08.2005 |
N7. C8. |
76,70 € |
64 |
15.09.2005 |
I4. M5. |
50,00 € |
65 |
15.09.2005 |
G1. T6. |
76,70 € |
66 |
03.11.2005 |
I1. -E2. C9. |
76,70 € |
67 |
03.11.2005 |
X3. P. |
76,70 € |
68 |
03.11.2005 |
D. M1. |
76,70 € |
69 |
15.11.2005 |
I1. -E2. T7. |
76,70 € |
70 |
02.11.2005 |
K9. C7. |
50,00 € |
71 |
15.12.2005 |
Q2. M6. |
76,70 € |
72 |
07.12.2005 |
I8. -Q2. X4. |
50,00 € |
73 |
15.02.2006 |
I1. -K10. L13. |
50,00 € |
74 |
07.03.2006 |
S7. S8. |
76,70 € |
75 |
07.06.2006 |
S9. U3. |
76,70 € |
76 |
20.07.2006 |
X5. S10. |
76,70 € |
77 |
10.10.2006 |
L14. H4. |
76,70 € |
78 |
26.10.2006 |
T8. L15. |
76,70 € |
79 |
14.11.2006 |
G1. L15. |
76,70 € |
80 |
14.11.2006 |
E5. T9. |
76,70 € |
81 |
10.11.2006 |
N4. H5. |
76,70 € |
82 |
10.11.2006 |
L16. X6. |
76,70 € |
83 |
14.11.2006 |
V1. T10. |
76,70 € |
84 |
06.12.2006 |
T11. ter I8. |
76,70 € |
85 |
10.12.2006 |
T8. L15. |
50,00 € |
86 |
18.12.2006 |
G1. L15. |
50,00 € |
87 |
19.01.2007 |
H. G2. |
76,70 € |
88 |
14.02.2007 |
I3. C10. |
76,70 € |
89 |
15.05.2007 |
I9. B5. |
76,70 € |
90 |
15.05.2007 |
I10. B5. |
76,70 € |
91 |
15.05.2007 |
Q2. Q3. |
76,70 € |
92 |
03.09.2007 |
H6. N. |
76,70 € |
93 |
15.05.2007 |
H6. N. |
50,00 € |
94 |
11.06.2007 |
L3. T3. |
25,00 € |
95 |
11.06.2007 |
L3. T3. |
76,70 € |
96 |
15.06.2007 |
E2. I11. |
76,70 € |
97 |
01.08.2007 |
B. E1. |
76,70 € |
98 |
16.08.2007 |
L12. -I7. X7. |
76,70 € |
99 |
21.08.2007 |
I. L1. |
76,70 € |
100 |
24.08.2007 |
X1. S4. |
76,70 € |
101 |
21.08.2007 |
S1. S2. |
76,70 € |
102 |
05.09.2007 |
T5. S6. |
76,70 € |
103 |
20.08.2007 |
E2. I11. |
50,00 € |
104 |
27.08.2007 |
V. K1. |
50,00 € |
105 |
01.10.2007 |
U. G3. |
76,70 € |
106 |
11.09.2007 |
I3. S11. |
76,70 € |
107 |
18.09.2007 |
L14. H4. |
50,00 € |
108 |
09.11.2007 |
N1. K. |
76,70 € |
109 |
23.11.2007 |
T8. L15. |
35,00 € |
110 |
23.11.2007 |
T8. L15. |
25,00 € |
111 |
29.11.2007 |
E5. T9. |
76,70 € |
112 |
15.02.2008 |
N2. K11. |
76,70 € |
113 |
19.02.2008 |
X. Q1. |
76,70 € |
114 |
17.03.2008 |
U. G3. |
76,70 € |
115 |
10.04.2008 |
B6. C11. |
76,70 € |
116 |
05.05.2008 |
E2. B2. |
76,70 € |
117 |
07.05.2008 |
I1. -E2. I2. |
76,70 € |
118 |
07.05.2008 |
Q2. B1. |
76,70 € |
119 |
03.06.2008 |
U. T2. |
76,70 € |
120 |
03.06.2008 |
V1. C2. |
76,70 € |
121 |
05.06.2008 |
L17. M7. |
76,70 € |
122 |
05.06.2008 |
S12. M7. |
76,70 € |
123 |
11.08.2008 |
D. M2. |
76,70 € |
124 |
11.08.2008 |
M3. M1. |
76,70 € |
125 |
11.08.2008 |
V2. L7. |
76,70 € |
126 |
11.08.2008 |
V1. W. |
76,70 € |
127 |
11.08.2008 |
C3. H1. jun. |
76,70 € |
128 |
11.08.2008 |
F. W. |
76,70 € |
129 |
11.08.2008 |
K4. L6. -C4. |
76,70 € |
130 |
11.08.2008 |
B3. M1. |
76,70 € |
131 |
11.08.2008 |
L3. L4. |
76,70 € |
132 |
11.08.2008 |
K3. N3. |
50,00 € |
133 |
05.09.2008 |
K12. G4. |
76,70 € |
134 |
25.08.2008 |
C6. T12. |
76,70 € |
135 |
08.09.2008 |
P1. -F2. H7. |
76,70 € |
136 |
16.09.2008 |
I1. -I3. E3. |
76,70 € |
137 |
05.11.2008 |
U. U1. |
76,70 € |
138 |
27.10.2008 |
P2. C12. |
76,70 € |
139 |
24.10.2008 |
S13. N8. |
76,70 € |
140 |
13.11.2008 |
L3. T3. |
76,70 € |
141 |
09.12.2008 |
N4. C5. |
76,70 € |
142 |
16.03.2009 |
H2. G. |
76,70 € |
143 |
20.03.2009 |
C13. X8. |
76,70 € |
144 |
22.04.2009 |
T13. , Q1. , F3. |
76,70 € |
145 |
07.05.2009 |
D1. N5. |
76,70 € |
146 |
30.07.2009 |
F1. K6. |
76,70 € |
147 |
03.12.2009 |
N2. Q5. |
76,70 € |
148 |
12.01.2010 |
E4. L11. |
76,70 € |
149 |
24.02.2010 |
D2. X9. |
76,70 € |
150 |
24.02.2010 |
Q6. |
76,70 € |
151 |
26.02.2010 |
I6. S5. |
76,70 € |
152 |
26.02.2010 |
D1. N6. |
76,70 € |
153 |
02.03.2010 |
C6. I5.--ring |
76,70 € |
154 |
10.03.2010 |
S14. van den C16. |
76,70 € |
155 |
15.03.2010 |
S14. van den C14. |
50,00 € |
156 |
22.03.2010 |
L12. N. |
76,70 € |
157 |
27.04.2010 |
U4. P3. |
76,70 € |
158 |
04.05.2010 |
I1. -E2. C9. |
76,70 € |
159 |
12.05.2010 |
N7. C8. |
76,70 € |
160 |
17.05.2010 |
T5. S6. |
76,70 € |
161 |
10.08.2010 |
L12. -I7. U5. |
76,70 € |
162 |
16.08.2010 |
G1. T6. |
76,70 € |
163 |
19.08.2010 |
D2. X9. |
50,00 € |
164 |
19.05.2010 |
O. Q6. |
50,00 € |
165 |
14.09.2010 |
H8. X10. |
76,70 € |
166 |
14.09.2010 |
K13. N9. |
76,70 € |
167 |
14.09.2010 |
O1. T14. |
76,70 € |
168 |
14.09.2010 |
X2. C15. |
76,70 € |
169 |
01.09.2010 |
X3. P. |
76,70 € |
170 |
14.09.2010 |
I4. M5. |
76,70 € |
171 |
14.09.2010 |
D. M1. |
76,70 € |
172 |
19.11.2010 |
I8. -Q2. X4. |
76,70 € |
173 |
02.11.2010 |
K9. C7. |
76,70 € |
174 |
25.11.2010 |
Q2. M6. |
76,70 € |
175 |
02.12.2010 |
H6. K14. |
76,70 € |
176 |
26.10.2010 |
H6. K14. |
50,00 € |
177 |
07.12.2010 |
X2. C15. |
50,00 € |
178 |
13.12.2010 |
K13. N9. |
50,00 € |
179 |
13.12.2010 |
O1. T14. |
50,00 € |
180 |
13.12.2010 |
H8. X10. |
50,00 € |
Summe |
12.859,90 € |
Der Beklagte hat die Vorwürfe wiederholt – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – glaubhaft eingeräumt. Soweit es um die Vorgänge ab dem 15. Februar 2006 (lfd. Nr. 73 bis 180) geht, sind sie Gegenstand des Strafbefehls, so dass die dortigen Feststellungen gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung der hiesigen Entscheidung zugrundegelegt werden können.
39Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31.14 -, juris Rn. 5 ff. zu § 16 ThürDG m.w.N.
40Der Beklagte hat die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen nicht angezweifelt.
41Im Übrigen ergeben sich die erhobenen und nicht weitergeleiteten Gebühren aus den Listen, die bei der Klägerin über Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Erlaubnisse nach § 27 SprengG geführt wurden. Bei der laufenden Nummer 64 geht der Senat insoweit (abweichend vom Verwaltungsgericht) lediglich von einem vereinnahmten Betrag von 50 € (statt von 76,70 €) aus, da dem Vorgang ausweislich der Liste eine ansonsten jeweils mit 50 € in Ansatz gebrachte Neuerteilung der Erlaubnis gemäß § 27 SprengG zugrunde lag.
42II. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gemäß dem seit dem 1. April 2009 geltenden § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG beziehungsweise dem zuvor anwendbaren § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen.
43Er hat schuldhaft gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG; § 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.) verstoßen, indem er die entgegengenommenen Gebühren nicht an die Barkasse der Klägerin weiterleitete, sondern für eigene Zwecke behielt. Er hat mithin ihm in dienstlichem Zusammenhang anvertraute Gelder dem Gewahrsam des Dienstherrn entzogen sowie nach seinem Belieben verwendet und dadurch ein Zugriffsdelikt im Sinne der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung verwirklicht. Dabei ist eine nähere Erörterung entbehrlich, ob er insofern gegen eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verstoßen und sich jeweils wegen Untreue strafbar gemacht hat oder ob sein Handeln als (veruntreuende) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB zu bewerten ist.
44Für das Vorliegen eines Zugriffsdeliktes ist die strafrechtliche Einordnung nämlich nicht entscheidend. Es ist etwa ohne Bedeutung, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter beispielsweise durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris Rn. 11.
46Es kommt auch nicht maßgeblich darauf an, ob der Beklagte das Geld zunächst in eine Schreibtischschublade in den Diensträumen legte oder umgehend aus den Diensträumen entfernte. Selbst wenn er das Geld vorerst in der Schublade gesammelt haben sollte, hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, es letztlich nach eigenem Belieben verwenden zu wollen, und es dem Gewahrsam des Dienstherrn entzogen, da dieser den Verbleib des Geldes nicht mehr nachvollziehen konnte.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 1 D 29.01 -, juris Rn. 30.
48Für die Beurteilung als Dienstvergehen ist zudem unerheblich, dass der Beklagte im Nachhinein der Klägerin die gesamten Beträge erstattete, da zu diesem Zeitpunkt sein Dienstvergehen bereits vollendet war und es sich insofern lediglich um eine Schadenswiedergutmachung handelt.
49III. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
501. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
51Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, NVwZ-RR 2014, 105, 106 m.w.N.
52Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat dazu generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. Danach ist für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, das heißt für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten.
53Vgl. BVerwG a.a.O.
54Wie bereits dargelegt, ist ein Zugriffsdelikt gegeben.
55Im Übrigen übersteigt der (insgesamt zu beurteilende –
56vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229, 233 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 21 –)
57Schadensbetrag deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die das Bundesverwaltungsgericht bei einer „Bagatellgrenze“ von rund 50 € annimmt.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, BVerwGE 145, 269, 274 m.w.N., und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308.
592. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Milderungsgründe, die regelmäßig zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen,
60– vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314, 316 –
61liegen nicht vor.
62a) Dem Ausspruch der Höchstmaßnahme steht keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit entgegen.
63Vgl. zum grundsätzlichen Ausschluss der Höchstmaßnahme bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, 184.
64aa) Als gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einem Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB unterfallen können, bestehen beim Beklagten eine mittelgradige bis schwere Depression (vgl. ICD-10 F32.1 und F32.2), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) mit inzwischen mehrjähriger Abstinenz und ein Zustand nach bihemispherischem Kleinhirninfarkt (ICD-10 I69.3). Hinsichtlich dieser Diagnosen folgt der Senat dem überzeugenden Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, Suchtmedizin sowie Forensik Dr. T. .
65Die Sachverständige hat ihre Schlussfolgerungen aufgrund umfassender Anknüpfungstatsachen gezogen. Sie hat sich auf die persönliche Untersuchung des Beklagten am 20. Mai 2015, eine von ihr veranlasste testpsychologische Zusatzbegutachtung vom 29. Mai 2015, die Gerichtsakten, die Personalakten des Beklagten, die disziplinarrechtlichen Ermittlungsakten, die Strafakten, (im Einverständnis mit dem Beklagten geführte) Telefonate mit den behandelnden Ärzten des Beklagten sowie dessen ergänzenden Angaben in der Berufungsverhandlung gestützt.
66(1) Die von der Sachverständigen diagnostizierte mittelgradige bis schwere Depression besteht ab dem Jahr 2011 und ist daher für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten zur Zeit des Dienstvergehens unerheblich.
67Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass für eine vor Januar 2011 bestehende klinisch relevante Depression über angebliche Beobachtungen der Ehefrau hinaus keine Hinweise vorlägen. Soweit die Ehefrau eine „Wesensveränderung“ des Beklagten bemerkt haben solle, etwa dadurch, dass er sich stundenlang im Keller aufgehalten und nicht mehr mit ihr gesprochen habe, lasse sich dies mit der von ihm geschilderten Alkoholabhängigkeit erklären; denn bei Alkoholabhängigen seien häufig ein Interessenverlust und ein Rückzug zu beobachten. Diese reichten jedoch angesichts der fortdauernden Berufstätigkeit nicht aus, um eine Depression zu diagnostizieren. Im Übrigen wichen die Angaben des Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass er sich zurückgezogen, „in die Ecke gesetzt und gegrübelt“ habe, von seinen früheren Mitteilungen ab. So habe er der Sachverständigen und der Zusatzgutachterin mitgeteilt, sich bis ins Jahr 2009 wohlgefühlt und (angesichts der Arbeit, seiner Familie und des „Bierchens“) ein gutes Leben gehabt zu haben.
68Da sich der Beklagte im Übrigen zuvor in hausärztlicher Behandlung befand, ohne dass dort eine depressive Erkrankung diagnostiziert worden ist, und er – jedenfalls bis zu seinem Infarkt – über Jahre hinweg ohne Auffälligkeiten Dienst tat, schließt der Senat aus, dass eine Depression im Tatzeitraum bestand. Angesichts der eindeutigen Bewertung der Sachverständigen bestand für den Senat keine Veranlassung, zur weiteren Sachaufklärung die Ehefrau des Beklagten oder den gemeinsamen Sohn von Amts wegen als Zeugen zu hören, da insofern (auch nach Einschätzung der Sachverständigen) keine weiteren Anknüpfungstatsachen zu erwarten sind, die zu einer anderen medizinischen Beurteilung führen könnten.
69Zudem erscheint die im Rahmen des testpsychologischen Zusatzgutachtens geäußerte Einschätzung, die depressive Störung hänge mit der Existenzbedrohung aufgrund des Disziplinarverfahrens zusammen, plausibel.
70Vgl. allgemein etwa Rasch/Konrad, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 265.
71(2) Die Sachverständige hält eine Alkoholabhängigkeit mit inzwischen über vier Jahre bestehender Abstinenz für gegeben und ein Vorliegen der Abhängigkeit mindestens seit den späten 1990-er Jahren für wahrscheinlich. Grundlage für die Diagnose sind vor allem die Angaben des Beklagten zu seinem Alkoholkonsum. Darin fügen sich die Beobachtungen Dritter ein. So hat der Hausarzt des Beklagten, Dr. C17. , der Sachverständigen mitgeteilt, der Beklagte habe nach seiner Einschätzung „wohl zuviel getrunken“. Der Sachgebietsleiter Q. hat im behördlichen Disziplinarverfahren angegeben, er habe das Gefühl gehabt, dass der Beklagte ein Alkoholproblem haben könnte, da er bei Gängen zum Kiosk beobachtet und eine „Fahne“ festgestellt worden sei. Im Schrank des Beklagten hätten sich leere Bierflaschen befunden.
72Vor diesem Hintergrund legt der Senat die von der Sachverständigen diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Beklagten für den gesamten Tatzeitraum zugrunde.
73(3) Auch hinsichtlich des Zustandes nach einem bihemispherischen Kleinhirninfarkt folgt der Senat der Einschätzung der Sachverständigen. Die Bewertung wird insbesondere durch die von ihr bei der Untersuchung sowie die im Rahmen des testpsychologischen Zusatzgutachtens erhobenen Befunde und das Schreiben des Knappschaftskrankenhauses C. vom 6. Oktober 2009 über die dortige Rehabilitationsbehandlung bestätigt.
74(4) Das vom Beklagten vorgebrachte Korsakow-Syndrom schließt der Senat aus. Die Sachverständige hat aufgrund ihrer umfassenden erhobenen Erkenntnisse keinerlei Anhaltspunkt für eine entsprechende Erkrankung gefunden. Der Beklagte selbst hat insofern nichts Konkretes vorgebracht. Mit Blick auf die fortlaufende Dienstausübung steht außer Frage, dass er nicht unter einem Korsakow-Syndrom litt, dessen Hauptsymptom nach Erläuterung der Sachverständigen eine anterograde Amnesie ist.
75bb) Weder die Alkoholerkrankung noch die Hirnschädigung infolge des Infarktes haben zur Folge, dass der Beklagte im Zeitraum des Dienstvergehens unfähig war, das Unrecht seines Tuns einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Überdies war die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert (§ 21 StGB).
76Aufgrund der beim Beklagten bestehenden Erkrankungen war seine Fähigkeit, den Tatanreizen in den konkreten Situationen zu widerstehen, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ nicht in einem solchen Maß verringert, dass die Rechtsordnung diesen Umstand nicht übergehen dürfte.
77Vgl. zu diesen Maßstäben etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 -, juris Rn. 4 m.w.N.
78Dabei ist die Erheblichkeitsschwelle regelmäßig umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Sie wird daher bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht
79– vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 m.w.N.
80Ein solcher Ausnahmefall liegt hier bereits deshalb nicht nahe, weil es um die Verletzung der jedem Beamten evidenten grundlegenden Dienstpflicht geht, eingenommene Gebühren an den Dienstherrn weiterzuleiten und nicht für eigene Zwecke zu behalten.
81(1) Eine Alkoholabhängigkeit kann regelmäßig nur dann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründen, wenn sie zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, 183; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 -, NStZ-RR 2008, 274, 275.
83Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ gemäß § 20 Var. 4 StGB liegt – auch nach Einschätzung der forensisch erfahrenen und ihr Gutachten detailliert begründenden Sachverständigen – nicht vor. Der Beklagte hat über den langjährigen Tatzeitraum hinweg gearbeitet und ohne grundlegende Beanstandungen Dienst erbracht. Zudem war er familiär eingebunden und unterstützte nach eigenen Angaben hilfsbedürftige Familienangehörige. Selbst wenn seine Ehefrau im privaten Bereich eine deutliche Veränderung des Beklagten bemerkt haben sollte, lässt sich daraus angesichts der unveränderten Diensttätigkeit und der – nach seinem eigenen Vorbringen – jedenfalls oberflächlich aufrechterhaltenen regelrechten Familienverhältnisse eine gravierende psychische Persönlichkeitsveränderung nicht entnehmen. Auch die Mitteilung des Hausarztes und der Entlassungsbericht des Knappschaftskrankenhauses bieten dafür keine Belege.
84Für einen akuten Rausch, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine krankhafte seelische Störung (§ 20 Var. 1 StGB) vorliegen kann und eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille in Betracht zu ziehen ist
85– vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2013 - 5 StR 352/13 -, juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14 -, juris Rn. 6 m.w.N. –,
86finden sich zum Zeitpunkt der einzelnen Taten ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Beklagte war in der Lage, seinen Dienst ohne Beschwerden von Antragstellern und Mitarbeitern oder Vorgesetzten zu erbringen. Die jeweiligen Vorgänge hat er aktenmäßig erfasst und jeweils die Erteilung von sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie Erlaubnissen vermerkt. Selbst nach seiner eigenen Einschätzung sei er am Ende des Dienstes „nicht volltrunken“, sondern „schwer angeheitert“ gewesen.
87Es ist auch auszuschließen, dass es sich um Beschaffungstaten aufgrund starker Entzugserscheinungen oder Angst vor solchen handelte. Der Beklagte hat selbst zu keinem Zeitpunkt von schweren Entzugserscheinungen berichtet. Das einbehaltene Geld hat er unter anderem für einen Autokauf verwendet. Bei Tatentdeckung hatte er eigenen Angaben nach ca. 3.000 € im Schreibtisch gesammelt, mit denen er die Gebühren aus 2009 und 2010 beglich.
88(2) Die hirnorganische Störung nach dem Infarkt hatte ebenfalls keine Auswirkung auf die Fähigkeit des Beklagten, den Tatanreizen zu widerstehen. Die festgestellte verminderte Belastbarkeit und geringere Arbeitsgeschwindigkeit berührten nicht seine Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln. Der Senat knüpft insofern erneut an die überzeugende medizinische Bewertung der Sachverständigen an, die keine entsprechenden Symptome festgestellt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass der Beklagte bereits lange Jahre vor dem Hirninfarkt eine Vielzahl entsprechender Straftaten begangen hatte und im Übrigen weder im beruflichen noch im außerberuflichen Bereich Anzeichen für eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit zu finden sind.
89Selbst für den – hier aus den dargelegten Gründen ersichtlich nicht gegebenen – Fall, dass die Steuerungsfähigkeit infolge der Hirninfarktes erheblich vermindert gewesen wäre, stellte dies hier schon deshalb keinen erheblichen Milderungsgrund für das einheitliche Dienstvergehen dar, weil die verminderte Steuerungsfähigkeit sich nur auf einen relativ geringfügigen Teil des einheitlichen Dienstvergehens erstreckte und die zuvor begangenen Straftaten unberührt ließe.
90b) Sonstige anerkannte Milderungsgründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zur Herabsetzung der indizierten Maßnahme führen, sind nicht gegeben.
91Vgl. zur Begrifflichkeit BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314, 315 ff.
923. Der Senat hat darüber hinaus insbesondere die folgenden möglichen entlastenden Gesichtspunkte erwogen:
93a) Eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Dienstvorgesetzte, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, stellt hier keinen durchgreifenden Entlastungsgrund dar. Eine solche Aufsichtspflichtverletzung setzt nämlich voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben.
94Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 -, juris Rn. 9 m.w.N.
95Derartige Anhaltspunkte lagen – jedenfalls vor dem Schlaganfall im August 2009 – nicht vor. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich ist. Es war zu keinen Beanstandungen über die Diensttätigkeit des Beklagten gekommen. Sämtliche den Tatzeitraum betreffenden Beurteilungen bescheinigen den Anforderungen entsprechende Leistungen. Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Gebührenerhebungen oder etwa auf eine finanziell schwierige Lage des Beklagten, die Anlass zu einer näheren Kontrolle der Gebührenerhebung gegeben hätten, bestanden nicht.
96Soweit der Sachgebietsleiter, der erst seit dem Jahr 2005 – mithin nach Beginn der Dienstpflichtverletzung – als solcher tätig ist, nach dem Infarkt des Beklagten bei diesem Unkonzentriertheiten feststellte und Mitteilungen über Alkoholkonsum („Fahne“) erhielt, führt dies ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt eventuell unzureichender Dienstaufsicht. Zum einen hatte er den Großteil der Gebühren (sowohl nach der Anzahl als auch nach dem Gesamtbetrag) bereits vor dem Infarkt für sich behalten. Eine etwaige intensivere Kontrolle, die erst ab Ende des Jahres 2009 begonnen hätte, hätte an den zuvor begangenen Straftaten und dem dadurch bereits verwirklichten erheblichen Dienstvergehen nichts geändert. Zum anderen legen Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum oder auf Konzentrationsschwierigkeiten nicht ohne Weiteres die Erwartung nahe, der Beamte werde Eigentums- oder Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstherrn begehen. Unabhängig davon war es zu die Dienstausübung betreffenden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum nicht gekommen. Der Beklagte hatte eine (nunmehr geltend gemachte) Alkoholproblematik dem Dienstherrn nicht offenbart. Dass dieser davon gleichwohl Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, hat sich nicht ergeben. Nach Angaben des Beklagten gegenüber dem Senat und der Sachverständigen Dr. T. habe ihn außer seiner Ehefrau nie jemand auf sein Trinkverhalten angesprochen. Soweit er nach eigener Schilderung mit einem „inneren Kreis“ von anderen Mitarbeitern regelmäßig im Dienst größere Mengen Alkohol getrunken habe, besteht kein Anlass, dies mit Blick auf eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung des Dienstherrn weiter aufzuklären, da das etwaige Fehlverhalten mehrerer Beamter nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dies hätte dem Dienstherrn auffallen müssen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine etwaige Kenntnis vom erhöhten Alkoholkonsum den Dienstherrn zu weiteren Maßnahmen hätte veranlassen müssen, die gerade die begangenen Straftaten in der Zukunft eventuell hätten verhindern können.
97Es ist nicht zu verkennen, dass die Gebühreneinnahmen in dem vom Beklagten verantworteten Bereich augenscheinlich nie geprüft worden sind und das über Jahre hinweg begangene Dienstvergehen insoweit nicht auffiel. Mithin erforderte die Tatbegehung keine – bei ihrem Vorliegen gegebenenfalls erschwerend zu berücksichtigende – besondere kriminelle Energie und keine zusätzlichen Verschleierungsmaßnahmen. Eine für die Maßnahmebemessung erhebliche Aufsichtspflichtverletzung im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daraus, dass der Dienstherr der Pflichterfüllung durch den Beklagten augenscheinlich vorbehaltlos vertraute, indes noch nicht.
98b) Hat ein Beamter ein Dienstvergehen in einer negativen Lebensphase begangen, die ihn aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse aus der Bahn geworfen und die er in der Folgezeit überwunden hat, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Lebensumstände darstellt. Hierbei kann auch eine zeitlich begrenzte, mittlerweile abgeschlossene Phase verstärkten Alkoholkonsums von Bedeutung sein.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, 184; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NStZ-RR 2014, 314, 317 m.w.N.
100aa) Eine besondere Situation stellt der bereits zu Beginn der Taten im Jahr 2002 bestehende Alkoholmissbrauch dar. Die Sachverständige Dr. T. hat – wie bereits dargelegt – deutliche Anzeichen für eine seit Ende der 1990-er Jahre bestehende Alkoholabhängigkeit gefunden. Angesichts der von der Sachverständigen überzeugend dargelegten Anknüpfungstatsachen folgt der Senat den fachlichen Einschätzungen der Sachverständigen.
101Allerdings ergibt sich daraus noch nicht, dass der Alkoholkonsum ab dem Jahr 2002 eine Lage geschaffen hatte, die als außergewöhnliche negative Lebensphase zu werten ist. Für die berufliche Umfeld hatte der Konsum keine bemerkbaren Auswirkungen: Der Beklagte erbrachte den Anforderungen entsprechende Leistungen. Keiner der Vorgesetzten oder Mitarbeiter sprach ihn auf einen gegebenenfalls erhöhten Alkoholkonsum an. Selbst das vom Hausarzt Dr. C17. – kaum aussagekräftig und im Widerspruch zu einer anderen Erklärung des Beklagten, im Zeitraum 2005 bis 2006 von ihm nicht behandelt worden zu sein, – bescheinigte Gespräch „über die Alkoholproblematik“ soll erst im Jahr 2006 stattgefunden haben. Im Übrigen hat der Hausarzt, wie er der Sachverständigen Dr. T. gegenüber erklärt hat, zwar den Schluss gezogen, dass der Beklagte „wohl zuviel getrunken“ habe; ihm – Dr. C17. – seien aber bis zum Schlaganfall im Jahr 2009 keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme aufgefallen.
102Zudem ist ein enger kausaler Zusammenhang zwischen dem erhöhten Alkoholkonsum und dem Dienstvergehen nicht ersichtlich. Zwar hat der Beklagte nach seinen aktuellen Angaben in der Berufungsverhandlung die Gebühren allein deshalb einbehalten, um Alkohol zu kaufen. Diesem Vorbringen folgt der Senat jedoch nicht. Es ist nicht festzustellen, dass dies die entscheidende Motivation für die Taten war. So hat der Beklagte der Sachverständigen auf die Frage nach seinen Beweggründen für die Taten bis 2008 dargelegt, er könne sich die Nichteinzahlungen selbst nicht erklären, sie seien ihm ein Rätsel. Soweit er nunmehr – nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens – erstmals vortragen lässt, er habe die dienstlichen Gelder für Alkoholika verwendet, um seiner Ehefrau gegenüber den erheblichen Alkoholkonsum zu verbergen, weckt bereits die Entwicklung seines Einlassungsverhaltens Bedenken an der Richtigkeit seiner Angaben.
103Vgl. zu wechselndem Einlassungsverhalten etwa BGH, Urteil vom 12. August 2009 - 2 StR 165/09 -, NStZ-RR 2009, 349, 350; zur Überzeugungsbildung aufgrund der Angaben eines Angeklagten BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09 -, NStZ-RR 2010, 85, 86.
104Auch die Erklärung des Beklagten für die Modifikation seiner Angaben, ihm sei erst nach der Entlassung aus dem B3. -Krankenhaus sein Alkoholproblem bewusst geworden, überzeugt nicht. Es geht nämlich nicht vorranging um die Frage, ob er sich sein Alkoholproblem eingestanden hat, sondern um die rein tatsächliche Frage, wofür er die einbehaltenen Gebühren verwendet hat. Außerdem äußerte er sich gegenüber der Sachverständigen erst mehrere Jahre nach seiner Entlassung aus dem B3. -Krankenhaus.
105Überdies überschritt die Summe der einbehaltenen Beträge die daraus entnommenen Aufwendungen für den Alkoholkonsum derart deutlich, dass er im Jahr 2006 mit dem Geld ein Auto zum Preis von 4.850 € kaufen konnte und er nach seinen Angaben Ende 2010 noch einen Betrag von rund 3.000 € „übrig“ hatte. Zum Zeitpunkt des Autokaufes beliefen sich die nicht weitergeleiteten Gebühren auf rund 5.300 €. Da er nach seinen Angaben vor dem Jahr 2002 keine Gebühren einbehalten und den Kaufpreis vollständig mit den gesammelten Geldern bezahlt habe, blieben ihm demnach zur Finanzierung von Alkohol rund 450 € für einen Zeitraum von über vier Jahren, also durchschnittlich etwa 0,50 € pro Arbeitstag. Dies ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit seiner Darstellung, er habe während des Dienstes täglich acht Flaschen Bier getrunken und das Bier aus Angst vor den Reaktionen seiner Ehefrau mit den nicht weitergeleiteten Gebühren bezahlt.
106Ferner erscheint das Vorbringen des Beklagten wenig schlüssig, dass er sich einerseits stundenlang im Keller aufgehalten und völlig gehenlassen habe sowie andererseits besorgt gewesen sei, seine Ehefrau könnte seinen Alkoholmissbrauch aufgrund der Ausgaben für die Getränke bemerken.
107Gleichwohl bleibt die Alkoholabhängigkeit als fortlaufender Hintergrund der Taten zu Gunsten des Beklagten zu beachten, der inzwischen überwunden ist, weil der Beklagte nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen seit dem Jahr 2011 abstinent lebt. Auch wenn die Steuerungsfähigkeit des Beklagten infolge seiner Alkoholerkrankung nicht erheblich vermindert war, kann die regelmäßige Alkoholisierung zu einer gewissen Enthemmung geführt haben, die zu seinen Gunsten Berücksichtigung findet.
108Vgl. (zum Wehrdisziplinarrecht) BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 2 WD 5.09 -, juris Rn. 25 m.w.N.
109bb) Die weiteren Belastungen des Beklagten, vor allem der Infarkt im Jahr 2009 und die daraus resultierenden Folgen, aber auch von ihm geltend gemachte zeitweilige familiäre Probleme – Erkrankungen der Ehefrau, eheliche Spannungen, Erkrankung und Tod der Schwiegermutter, zerrüttetes Verhältnis zu seinen (bereits vor beziehungsweise zu Beginn des Tatzeitraum verstorbenen) Eltern, Schulprobleme des Sohnes – sind zwar durchaus auch zu berücksichtigen, können aber für das langjährige Dienstvergehen keine entscheidende Milderung darstellen. Der Senat kann bereits nicht erkennen, dass es sich dabei jeweils im Einzelnen oder in der Summe um außergewöhnliche Umstände handelt, denen bei der Maßnahmebemessung zwingend Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr handelt es sich um Belastungen, die im Bereich des im Laufe eines langjährigen (Berufs‑) Lebens durchaus Üblichen liegen. Abgesehen davon kommt ihnen für die Maßnahmebemessung für das einheitliche Dienstvergehen des Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung zu; denn die Belastungen betreffen jeweils lediglich begrenzte Zeiträume, die bloß einen geringen Anteil der Gesamtdauer des Dienstvergehens umfassen. Der Beklagte beging die Straftaten gleichsam durchgehend ab März 2002. Es ist ausgeschlossen, dass der spätere Infarkt oder die weiteren, vom Beklagten vor allem in den Jahren 2004 bis 2006 verorteten belastenden Ereignisse für die zuvor begangenen Taten von Bedeutung waren. Bereits bis Ende des Jahres 2003 hatte er rund 2.900 € für eigene Zwecke behalten. In der Folgezeit setzte er letztlich sein zuvor begonnenes strafbares Handeln fort. Dass hierfür die Belastungen allein oder insgesamt von solcher Bedeutung waren, dass dem bei der Maßnahmebemessung entscheidendes entlastendes Gewicht zukommen müsste, ist nicht ersichtlich.
110c) Für das Persönlichkeitsbild des (zuvor unbestraften) Beklagten ist von Bedeutung, dass er bis zur Entdeckung seiner Taten rund 18 Jahre ohne Beanstandungen bei der Klägerin tätig war, wobei er indes bereits nach etwa zehnjähriger Tätigkeit für die Beklagte mit seinen Straftaten begann. Zudem ist ein beanstandungsfreies Verhalten regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (§ 61 Abs 1 Sätze 1 und 3 BBG; § 54 Sätze 1 und 3 BBG a.F.).
111Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.
112d) Dem Beklagten bleibt sein Geständnis zugute zu halten, obschon er dieses erst nach Aufdeckung der Taten abgegeben hat. Unabhängig davon ist – wenn auch mit geringerem Gewicht – der für ihn sprechende Charakterzug der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Fehlverhalten mildernd einzubeziehen.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 -, DokBer 2013, 301, 306.
114e) Als Ausdruck einer solchen Übernahme von Verantwortung ist es ferner zu bewerten, dass der Beklagte den gesamten Schaden innerhalb weniger Monate nach der Aufdeckung zurückzahlte und seine Dienstpflichtverletzung auch vor dem Senat nachdrücklich bereut hat.
115f) Der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat greift nicht ein. Dies setzte voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.
116Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, NVwZ-RR 2015, 50, 52; Urteil vom 23. Juni 1987 - 1 D 114.86 -, juris Rn. 12 zu einer Serie von Zugriffen.
117Eine solche Situation war nicht gegeben, weil es sich nicht um eine einmalige Tat, sondern um eine über Jahre hinziehende Serie von weit über einhundert Taten handelte. Außerdem gehörte die Entgegennahme von Gebühren und Weiterleitung an die Stadtkasse zum üblichen Tätigkeitsfeld des Beklagten.
1184. Die entlastenden Aspekte sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung mit den belastenden Gesichtspunkten abzuwägen.
119Dabei ist vor allem von Bedeutung, dass der Beklagte im Rahmen des einheitlichen Dienstvergehens eine große Anzahl einzelner Taten beging, sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren erstreckten und er einen erheblichen Gesamtschaden von annähernd 13.000 € verursachte. Angesichts dieser Aspekte einer ganz erheblichen Schwere des vom Beklagten verwirklichten Zugriffsdeliktes reichen die für ihn sprechenden Umstände auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um eine geringere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Bei einem Zugriffsdelikt, das jenseits der (hier um ein Vielfaches überschrittenen) Geringwertigkeitsschwelle regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert, bedarf es nämlich entlastender Umstände von Gewicht, um davon abzusehen. Das Gewicht der Entlastungsgründe muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt.
120BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 101.13 -, juris Rn. 15 m.w.N.
121Ein solches Gewicht kommt den mildernden Umständen nicht zu. Dabei hat der Senat insbesondere herangezogen, dass der Beklagte die Taten während einer (inzwischen durch Abstinenz überwundenen) Alkoholabhängigkeit beging und in dem – langen – Zeitraum der Tatbegehung zeitweise den oben genannten verschiedenen Belastungen ausgesetzt war, die Taten eingestanden sowie den Schaden wiedergutgemacht hat und er im Übrigen unbelastet war sowie viele Jahre ohne Beanstandungen Dienst getan hatte. Demgegenüber stellen hier die Schadenshöhe, die Anzahl und die sich über acht Jahre hinziehende Dauer der Zugriffshandlungen Aspekte dar, aus denen sich eine besondere Schwere des Zugriffsdelikts ergibt und die durch die Milderungsgründe nicht durchgreifend kompensiert werden. Die mildernden Aspekte ändern nichts daran, dass der Beklagte für den Dienstherrn untragbar geworden ist.
122Da der Beklagte aus den dargelegten Gründen durch sein langjähriges Verhalten das erforderliche Vertrauen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW endgültig verloren hat, ist es schließlich nicht von Belang, dass das Strafgericht lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen hat. Der Beurteilung des Fehlverhalts durch die Strafgerichte kommt im Disziplinarverfahren gegen einen Beamten keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Verfahren unterschiedlichen Zwecken dienen.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 2 B 113.12 -, juris Rn. 21 m.w.N.
124IV. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 12 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) besteht kein Anlass.
125Insbesondere sind keine Umstände gegeben, die zu einer unbilligen Härte und zu deren Vermeidung zu einer Verlängerung des Unterhaltsbeitrages führen könnten. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages soll dem Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung erleichtert werden. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht.
126Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 B 5.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.
127Dazu, dass ihm eine solche anderweitige Existenzsicherung außergewöhnlich erschwert wäre, hat der Beklagte nichts Relevantes vorgebracht. Dass er das zum Erwerb seiner Eigentumswohnung aufgenommene Darlehen voraussichtlich (erst) im übernächsten Jahr abbezahlt haben wird, stellt keine unbillige Härte dar. Ansonsten würde die Verlängerung des Unterhaltsbeitrages allein dazu dienen, dem Beklagten eine weitere Vermögensbildung zu ermöglichen.
128V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
129Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
bedarf der Erlaubnis.(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen, - 2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist, - 3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
- 1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder - 2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.