Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2013 - 5 StR 352/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
- 3
- 1. a) Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte P. in der Nacht zum 7. Dezember 2012, eine ihnen aus früheren Besuchen bekannte Spielhalle zu überfallen. Auch in der Tatnacht hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte, die seit den Nachmittagsstunden des 6. Dezember 2012 diverse alkoholische Getränke konsumiert hatten, zuvor bereits in der Spielhalle gespielt. Zur Tatvorbereitung versuchte der Angeklagte, in eine als Maske zu verwendende Mütze zwei Löcher zu schneiden. Dies gelang ihm jedoch nicht, da er sich „ver- schnitt“. Stattdessen nahm er zur Maskierung einen Schal, den er sich vor das Gesicht zog. Nach dem Betreten der Spielhalle blieben der Angeklagte und sein Mittäter dort zunächst einige Minuten im Foyer stehen und unterhielten sich, wobei sie auch einige Worte auf russisch sprachen, um später den Tatverdacht in eine falsche Richtung zu lenken. Als beide mit gezogenen Messern auf die Spielhallenaufseherin zugingen, erkannte diese sie als Kunden. Auf die Aufforderung des Angeklagten, Geld herauszugeben, antwortete sie: „Lasst doch den Scheiß! Ihr wisst doch, dass ich euch kenne.“ Hiervon unbeeindruckt schubste der Angeklagte die Spielhallenaufseherin zur Seite und versuchte vergeblich, eine hinter einem Tresen befindliche Geldkassette mittels des steckenden Schlüssels zu öffnen. Nachdem sodann die Spielhallenaufseherin auf Aufforderung des Angeklagten die Kassette geöffnet hatte, entnahm ihr der Angeklagte 370 € und verließ mit der Beute zusammen mit dem Mitangeklagten die Spielhalle.
- 4
- b) Das Landgericht hat im Anschluss an ein Gutachten der Sachverständigen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint. Es hat sich der Beurteilung der Sachverständigen angeschlossen, wonach der Angeklagte zur Tatzeit eine sich aus Rückrechnung ergebende maximale Blutalkoholkonzentration von 2,7 ‰ aufgewiesen habe. Für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit spreche nur der Umstand, dass die Angeklagten ihr Vorhaben nicht aufgegeben hätten, nachdem sie erkannt worden seien. Andererseits hätten beide Angeklagten bei der Tat geordnet und überlegt agiert. Auch spreche die gute Erinnerung des Angeklagten an die Tat gegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit.
- 5
- 2. Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,7 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vor- liegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ in Betracht zuziehen ist (vgl. mwN BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 69, 72 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 21). Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1997 – 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592, vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107, und vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109). Hinzu kamen weitere gewichtige Indizien für das Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit , nämlich die schon bei Tatvorbereitung fehlgeschlagene Herstellung einer Maske und die weitere Durchführung des Tatplans trotz des erheblich gesteigerten Verfolgungsrisikos, das mit dem Erkennen durch das Tatopfer verbunden war. Das Landgericht hat diese Beweisanzeichen als solche zwar nicht verkannt, ihren Beweiswert jedoch unzureichend gewürdigt.
- 6
- 3. Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aus. Er hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neu entscheidenden Tatgericht Gelegenheit zu geben, mit Hilfe des Sachverständigen auch die Frage einer Unterbringung des Angeklagten, der wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten bereits vorbestraft ist und nach Auffassung des Landgerichts nach dem Genuss von Alkohol zu strafbarem Verhalten neigt (UA S.18), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erneut zu prüfen.
- 7
- 4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten P. , bei dem eine ähnlich hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, scheidet aus, da die Beurteilung der Schuldfähigkeit von individuellen Beweisanzeichen bei jedem einzelnen Beteiligten abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252), gegen den Mitangeklagten hier zudem in Anwendung des § 31 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist.
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.