Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Nov. 2015 - 20 A 2106/12
Gericht
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2Der Senat entscheidet über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vorab (§ 17a Abs. 3 GVG).
3Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
4Der nach dem derzeitigen Prozessstand maßgebliche Hauptantrag der Klägerin ist gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 174.250,24 Euro nebst Zinsen.
5Soweit die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf eine von ihr angenommene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Entgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV in der bis zum Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geltenden Fassung (VerpackV 1998) stützt, folgt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs daraus, dass das Verwaltungsgericht ihn im erstinstanzlichen Urteil für gegeben erachtet hat. Im Rechtsmittelverfahren ist dementsprechend nach § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren entfällt nach dieser Vorschrift zwar nicht, wenn das vorinstanzliche Gericht von einer nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG wegen einer Rechtswegrüge erforderlichen Vorabentscheidung abgesehen hat.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 -, NJW 1994, 956.
7Auch hat das Verwaltungsgericht eine solche Vorabentscheidung nicht getroffen, obwohl die Beklagte eine derartige Rüge angebracht hatte. Die Rüge bezog sich aber auf das (Zahlungs-)Begehren der Klägerin nur insoweit, als es von ihr hilfsweise auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) sowie auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gestützt worden ist und wird. Hinsichtlich des auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 geltend gemachten Anspruchs hat die Beklagte sich jedoch nicht gegen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gewandt. Im Berufungsverfahren hält sie an der solchermaßen eingeschränkten Rüge fest.
8Dass der Anspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 ein solcher des öffentlichen Rechts ist,
9vgl. dazu schon OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2011 - 20 A 2467/08 -, DVBl. 2011, 1425
10stellen auch die Beteiligten nicht in Frage.
11Die Rechtswegrüge der Beklagten greift nicht durch.
12Der Verwaltungsrechtsweg ist auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag eröffnet.
13Das ergibt sich allerdings nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht N. das Verfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht L. verwiesen hat. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG in entsprechender Anwendung) erstreckt sich nicht auf die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Verwiesen worden ist aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit mit Blick auf den Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV. Die Frage der Reichweite der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Zahlungsbegehren der Klägerin insgesamt ist im Verweisungsbeschluss nicht geprüft und nicht entschieden worden. Vom verweisenden Gericht nicht geprüfte Zuständigkeitsfragen haben an der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht teil.
14Vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1997
15- XII ARZ 34/97 -, NJW-RR 1998, 1219; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 83 Rn. 14.
16Ob der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wäre er isoliert für sich Gegenstand des Verfahrens, dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre mit der Folge, dass es sich insoweit deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handeln würde,
17vgl. (verneinend) hierzu Bay.VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 23 C 06.1986 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 -, juris,
18kann dahingestellt bleiben. Denn über das Bestehen des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Beurteilung des Anspruchs aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 mit zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dadurch wird eine einheitliche Zuständigkeit für den jeweiligen Streitgegenstand begründet. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch die im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge und den Klagegrund, d. h. den tatsächlichen Sachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 -, NVwZ-RR 2013, 489, und Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 9 B 12.11 -, juris.
20Dagegen ist unerheblich, ob bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt mehrere Rechtsgrundlagen für die mit der Klage begehrte Rechtsfolge bestehen.
21Das Zahlungsbegehren der Klägerin bildet einen identischen Streitgegenstand. Die Klägerin begründet ihr Begehren nur mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Ihr Rechtsschutzziel ist gerichtet auf die Erlangung eines einzigen Betrags zur finanziellen Abgeltung der Leistungen, die sie für die Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton erbracht hat. Dabei geht sie von einer faktischen Inanspruchnahme ihrer Entsorgungseinrichtungen für Abfälle dieser Art durch die Beklagte sowie von Versäumnissen der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung aus, aus Papier, Pappe und Karton bestehende gebrauchte Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe abzuholen und zu verwerten. Zentrale Grundlage des Begehrens insgesamt ist der Umstand, dass die Klägerin in den von ihr betriebenen Entsorgungseinrichtungen auch Abfälle erfasst und anschließend entsorgt hat, die Verpflichtungen der Beklagten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 VerpackV 1998 unterfallen. Die beanspruchte Zahlung wird einmalig und in gleicher Höhe als "Entgelt" für die "Mitbenutzung" der Entsorgungseinrichtungen der Klägerin und (hilfsweise) als Erstattung von Kosten durchgeführter Entsorgungstätigkeiten (Aufwendungsersatz) gefordert.
22Der Einheitlichkeit des Streitgegenstands steht nicht entgegen, dass der Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und derjenige aus Geschäftsführung ohne Auftrag tatbestandlich unterschiedlich ausgestaltet und die jeweiligen Rechtsfolgen nicht deckungsgleich sind. Zum den Streitgegenstand bestimmenden Klagegrund sind über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Erfasst werden alle Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen.
23Vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11 -, NJW 2013, 540; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 121 Rn. 23.
24Letzteres gilt zwar dann nicht, wenn bei gleichem Antrag die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge materiell-rechtlich erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind.
25Vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 -, BGHZ 194, 314, und Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 -, NJW 2008, 3570.
26Das trifft aber für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und demjenigen auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag für vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Bezug auf Verpackungsabfälle im Rahmen einer "Mitbenutzung" erbrachte Entsorgungsleistungen nicht zu. In Rede stehen insoweit die sich aus demselben, nicht sinnvoll aufzuteilenden Lebenssachverhalt ergebenden finanziellen Ansprüche auf Abgeltung der Entsorgungsleistungen. Das von der Klägerin im Fall einer faktischen Inanspruchnahme von Entsorgungseinrichtungen vertretene Verständnis von der Rechtsfolge des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 als eines daran anknüpfenden Zahlungsanspruchs ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Das "Entgelt" für die "Mitbenutzung" der Entsorgungseinrichtungen fällt ihrer Meinung nach zusammen mit den Kosten der Erfüllung von entsorgungsbezogenen Verpflichtungen des Trägers des Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV 1998.
27Aus den vorstehenden Gründen ist der zuvor zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln,
28Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 -, a. a. O. -,
29die von anderen Lebenssachverhalten und damit von anderen Streitgegenständen ausgeht, wenn einerseits ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und andererseits ein Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 in Rede steht, nicht zu folgen.
30Im Übrigen lag der zuvor zitierten, auch von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vorliegend geht es um die Beurteilung der finanziellen Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch unter dem Blickwinkel von § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998. Im genannten Zivilprozess erstreckte sich das Klagebegehren demgegenüber gerade nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998.
31Vgl. auch die dem genannten Urteil nachfolgende Entscheidung des BGH, Beschluss vom 27. No-vember 2008 - III ZR 196/07 -, juris.
32Dass der Anspruch der Klägerin aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch für den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach sich zieht, wird zudem nicht durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung (VerpackV 2008)
33- BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 -, NVwZ 2015, 1215 -
34in Frage gestellt. Eine dem beschrittenen Rechtsweg zuzuordnende Rechtsgrundlage löst die Rechtsfolge nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann nicht aus, wenn sie den streitgegenständlichen Anspruch offensichtlich nicht tragen kann.
35Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 -, juris, und vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358.
36Es ist nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise und damit nicht offensichtlich auszuschließen, dass § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 eine Grundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin bildet. Allerdings stimmt § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 inhaltlich im Wesentlichen mit § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 überein. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 beruht indessen auf einer eingehenden Befassung mit den Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Vorschrift. Von dem Ergebnis dieser Prüfung - hinsichtlich § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 - hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht ab.
37Für den von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angenommenen Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtungen aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gilt das zum Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag Gesagte entsprechend.
38Die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG. Die Frage nach der Einheitlichkeit des Streitgegenstands hat mit Blick auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.