Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2008 - III ZR 196/07

published on 27/11/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2008 - III ZR 196/07
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Landgericht Köln, 22 O 134/05, 15/12/2005
Oberlandesgericht Köln, 24 U 4/06, 12/06/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 196/07
vom
27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 159.107,20 €

Gründe:


1
1. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger durch Kündigung einer gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte widerrief mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 nur die vorläufige Leistungsbeauftragung des Klägers. Davon wurde die zwischen den Parteien am 15. April 1992 getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht berührt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschließlich 31. Dezember 2007 verlängert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und August 2004.
2
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsund Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV erstrecke. Der Kläger führt selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, er verlange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten für die von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten Juli und August 2004 durchgeführte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzierten Verpackungen.
3
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 134/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 07/03/2016 00:00

Gründe I 1 Die Beklagte betreibt bundesweit ein duales System zur flächendeckenden Abholung geb
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Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. 1G r ü n d e 2Der Senat entscheidet über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vorab (§ 17a Abs. 3 GVG). 3Der Verwaltungsrechtsweg ist
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Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. 1G r ü n d e 2Der Senat entscheidet über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vorab (§ 17a Abs. 3 GVG). 3Der Verwaltungsrechtsweg ist
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.