Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 2 A 434/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
31. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 26./27. Juni 2012 eingereichten Bauvorlagen wiesen erhebliche Mängel auf. Es könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die in der Bauvoranfrage formulierte Fragestellung ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abziele. Denn auch bei diesem engen Verständnis der zur Beurteilung gestellten Frage ermöglichten die vorgelegten Bauvorlagen nicht die Prüfung und verbindliche Bescheidung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch die Beklagte. Es seien ausschließlich die Bauvorlagen zu berücksichtigen, die der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin am 12. Juli 2012 vorgelegen hätten. Der mit dem Antrag vorgelegte Lageplan vom 26. Juni 2012 in Verbindung mit dem vorgelegten „Deckblatt D1 zum Lageplan“ entspreche nicht den nach § 3 Abs. 1 und 3 BauPrüfVO zu stellenden Anforderungen. Auch die vorgelegten Betriebsbeschreibungen ließen eine Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht nicht zu
8An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation weckt das Zulassungsvorbringen keine Zweifel.
9Die Rüge der Klägerin, sie sei vor der Zurückweisung der Bauvoranfrage nicht angehört worden, so dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den - nach Auffassung des Bauaufsichtsamts der Beklagten - erheblichen Tatsachen zu äußern, greift nicht durch. Es erscheint schon fraglich, ob dem Zurückweisungsbescheid regelhaft keine Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW vorausgehen muss.
10Eine Anhörung ist nur für solche Verwaltungsakte notwendig, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen. Die Zurückweisung greift als solche aber nicht in die Rechte der Antragsteller ein, weil das eingeleitete Verwaltungsverfahren nur deshalb nicht weitergeführt werden kann, weil die notwendigen Unterlagen fehlen, um das Recht zum Bauen zu prüfen oder bestätigen zu können, und für die Vollständigkeit der Unterlagen nicht die Behörde, sondern allein der Antragsteller bzw. seine Erfüllungsgehilfen verantwortlich zeichnen. Der Antragsteller hat also regelmäßig Anlass und zugleich Gelegenheit, mit dem Antrag alle für die Entscheidung - hier über die Einleitung/Fortsetzung der Sachprüfung des eingereichten Baugesuchs ‑ erheblichen Tatsachen vorzutragen.
11So Wenzel, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rn.70 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C46.81 - DÖV 1983, 337 = juris Rn. 39; a.A. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Bd. II, 83. Lieferung Stand, Mai 2014, § 72 Rn.14.
12Im konkreten Fall war die Klägerin im Übrigen aufgrund der vorangegangenen mehrfachen (inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden) Vorbescheidsanträge und der wiederholten Erläuterungen und Hinweisen der Beklagten umfassend über den Inhalt und Umfang der erforderlichen Bauvorlagen informiert.
13Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW aber auch geheilt. Die Heilung ist im Klageverfahren eingetreten.
14Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, der Zurückweisungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, weil die mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 26./27. Juni 2012 von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen erhebliche Mängel aufwiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen lassen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein bescheidungsfähiges Bauvorhaben nicht hinreichend deutlich erkennen. Sie weisen erhebliche Mängel im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auf.
15§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser hat - neben dem Bauherrn - den Bauantrag sowie zusätzlich die Bauvorlagen zu unterschreiben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung eine vollständige und von dem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser auf Grund seiner Fachkompetenz geprüfte Darstellung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erhält. Diesem Ziel dienen u.a. auch die Vorschriften der BauPrüfVO, die Anforderungen an den Inhalt der Bauvorlagen und - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO zum Lageplan - an ihre Aktualität enthalten. Umfang und Inhalt der im Rahmen einer Bauvoranfrage beizufügenden Bauvorlagen wird weiter konkretisiert durch § 16 Satz 1 BauPrüfVO, wonach dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2008- 10 A 3367/07 -.
17Welche Bauvorlagen danach im Einzelfall vorzulegen sind und welchen Anforderungen diese genügen müssen, ist bei Zweifelsfragen vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu entscheiden.
18Vgl. Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31a.
19Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheid muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, innerlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 43; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
21Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin eingereichte Vorbescheidsantrag schon deshalb nicht, weil ihm kein hinreichend aussagekräftiger, prüffähiger Lageplan beigefügt war.
22Diejenige Bauvorlage, die nach dem Sinn und Zweck der Bauprüfverordnung vor Erteilung einer Baugenehmigung gerade als Grundlage der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens dienen soll, ist in erster Linie der Lageplan. Dieser ist daher auch „zur Beurteilung“ der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahrens „erforderlich“.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2011 - 7 A 892/10 -, juris Rn. 8; OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BRS 62, Nr. 172; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31.
24Ungeachtet der Frage, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Voraussetzungen für die Anfertigung eines a m t l i c h e n Lageplans gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO NRW gegeben sein müssten, genügen jedenfalls die von der Klägerin mit Antrag vom 26. Juni 2012 vorgelegten Pläne nicht einmal den Anforderungen an einen (einfachen) Lageplan gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 BauPrüfVO. Denn die „Lagepläne“ bzw. der als Lageplan vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster lassen bereits nicht den Standort der geplanten Vorhaben hinreichend präzise erkennen. Dieser ergibt sich erst aus einer Zusammenschau mit dem beigefügten „Deckblatt D1 zum Lageplan“. Dies reicht indes nicht aus, da das „Deckblatt D1 zum Lageplan“ nicht einmal eine Maßstabsangabe enthält.
25Der Einwand der Klägerin, die Gebäudeteile, auf die sich die Bauvoranfrage erstrecke, seien der Beklagten schon aus dem Vergleich vom 6. Mai 2011 ( 25 K 2594/10 - VG Düsseldorf -) bekannt, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wenig in Frage. Es ist nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde, aus einer Zusammenstellung von Unterlagen diejenigen bzw. diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen der Antragsteller am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Auch wenn die Klägerin der Beklagten aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren bekannte Vorhaben zum Gegenstand der Bauvoranfrage machen wollte, ändert dies nichts daran, dass sie damit ein neues Bauvorhaben formuliert hat und alle für die (planungsrechtliche) Beurteilung dieses Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen in angemessener Form vorzulegen hatte. Es ist deshalb auch nicht Aufgabe der Beklagten, sich gegebenenfalls durch eine Zusammenschau verschiedener Unterlagen und Pläne einen von der Klägerin beabsichtigten oder genehmigungsfähigen Standort des Bauvorhabens zu erschließen.
26Schon vor dem Hintergrund, dass es an der Vorlage des erforderlichen Lageplans fehlt, vermag das weitere Vorbringen der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorgelegten Baubeschreibungen eine Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht nicht zuließen, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
27Hiervon abgesehen setzt das Zulassungsvorbringen den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber auch nichts Substantielles entgegen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben sei an § 35 BauGB zu messen. Bei der Prüfung könne es darauf ankommen, ob die geplanten baulichen Anlagen als angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB einzuordnen seien. Eine solche betriebliche Erweiterung setze u.a. einen funktionalen Zusammenhang zwischen den bereits bestehenden baulichen Anlagen (hier: Hotel und ggf. Biergarten) und der beabsichtigten Erweiterung voraus. Die mit dem Antrag auf Vorbescheidung vorgelegten Betriebsbeschreibungen ließen zum Teil bereits offen, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen dem Hotel oder dem genehmigten Biergarten zugeordnet werden sollen. Sofern ein funktionaler Zusammenhang erkennbar sei, fehle es an einer Darstellung, warum diese baulichen Anlagen an dieser Stelle im Außenbereich (statt beispielsweise im vorderen Grundstücksbereich) verwirklicht werden sollen.
28Der Einwand der Klägerin, aus der Betriebsbeschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Gebäudeteile 7.1 (Lagerraum für Werkzeug und Gartengeräte), 9.1-9.3 (Aktenlager) und 11 (Lagerraum für Getränke, Textilien, Leergut, Gläser, Geschirr, Tischdecken) der gesamten Grundstücksnutzung bzw. sowohl dem Hotel als auch dem Biergarten zu dienen bestimmt seien, zieht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Eine solche Nutzung mag zwar von der Klägerin beabsichtigt sein und könnte möglicherweise durch die Beklagte - angesichts der jeweiligen Angaben in der Betriebsbeschreibung - geschlussfolgert werden. Eine entsprechend klare und eindeutige Zuordnung ist aber den Antragsangaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Dass eine zweifelsfreie Zuordnung der Gebäudeteile nicht möglich ist, wird im Übrigen belegt durch das von der Klägerin im laufenden Klageverfahren selbst vorgelegte Gutachten des Sachverständigen L. vom 24. September 2012, in dem dieser ausführt, dass die Baubeschreibung (mit den Ziffern 1 bis 7.2, 9.1.bis 9.3 sowie 11) und Bestandszeichnung nur skizzenhaft vorliege, so dass keine unmittelbare Zuordnung vorgenommen werden könne. Zwar ist es auch eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht nur der Bestimmtheit, ob die dienende Funktion ausreichend ist, um unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs genehmigt zu werden. Im vorliegenden Fall sind die Angaben der Klägerin aber schon derart unbestimmt, dass sie auf der vorgelagerten Ebene der fehlenden Prüffähigkeit zum Tragen kommen.
292. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
30Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf.
313. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
32Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
33Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
34Die von ihr aufgeworfene Frage,
35ob mit Blick auf die erforderliche Bestimmtheit und Eindeutigkeit eines positiven Bauvorbescheids alle erforderlichen Angaben in einem Plandokument enthalten sein müssten,
36stellt sich im vorliegenden Verfahren - wie unter 1. dargelegt - so nicht. Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Im Übrigen lässt sich die Frage - wie ausgeführt - nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
40Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.