Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 2 A 325/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände
4(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Sie ergeben auch keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.).
51. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
8die Beklagte unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung von drei Wohneinheiten (1. Obergeschoss rechts, 1. Obergeschoss links und 3. Obergeschoss links) des Hauses F. Straße 9 in N. zu einem Hostessbetrieb zu erteilen,
9im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Bauantrag (weiterhin) zu unbestimmt sei. Entsprechend sei auch der Verpflichtungsantrag wegen unbestimmter Bauvorlagen abzuweisen.
10Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
11a) Soweit der Kläger mit seiner Rüge, die Beklagte habe vor der Zurückweisung der Bauvoranfrage eine ihm gewährte Fristverlängerung für die Vervollständigung seiner Unterlagen nicht abgewartet, sinngemäß die formelle Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides wegen unzureichender Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW geltend machten sollte, bleibt das Vorbringen schon deshalb ohne Erfolg, weil ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt wäre. Die Heilung ist im Klageverfahren eingetreten.
12Zur Frage des Erfordernisses einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW vgl. ablehnend: Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rn. 70 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 - DÖV 1983, 337 = juris Rn. 35; bejahend:
13Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Bd. II, 86. Lieferung Stand: Februar 2015, § 72 Rn.14; offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 10.
14b) Ohne Erfolg wendet der Zulassungsantrag sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für den Erlass eines Zurückweisungsbescheides lägen vor, weil die von dem Kläger eingereichten Bauvorlagen (weiterhin) im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erhebliche Mängel aufwiesen.
15Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Formell mangelhaft sind vor allem Bauvorlagen, die nicht den einschlägigen Anforderungen der Bauprüfverordnung entsprechen oder nicht die Unterschrift des (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfassers (§§ 69 Abs. 1, 70, 58 BauO NRW) aufweisen. Materiell mangelhaft sind sie, wenn sie widersprüchlich und unklar sind und deshalb eine Prüfung des Vorhabens nicht hinreichend ermöglichen. Dann sind sie regelmäßig auch erheblich mangelhaft.
16Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Februar 2015, § 72 Rn. 13; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 72 Rn. 4.
17§ 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156 = juris Rn. 30, m. w. N.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 15 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.
19Das zugrundelegend hat das Verwaltungsgericht einen erheblichen Mangel des zurückgewiesenen Bauantrags darin gesehen, dass aus den Bauvorlagen nicht zu ersehen sei, um welches Bauvorhaben es sich konkret handeln solle, und dies im Einzelnen eingehend und überzeugend begründet. Der Begriff „Hostessbetrieb“ werde im Baurecht als feststehender Begriff nicht verwendet. Der Begriff könne hier auch nicht an Hand der Bauvorlagen ausgelegt werden. Es möge sein, dass erkennbar sei, dass in den Wohnungen nicht Serviceassistentinnen für einen Messebetrieb wohnen, sondern sexuelle Dienstleistungen angeboten werden sollten. Unklar bliebe auch, ob die Prostituierten dauerhaft in den Wohnungen wohnen würden oder ob es sich um verschiedene handeln sollte, die dort in mehreren Schichten arbeiten, worauf die angegebene Betriebszeit (täglich von 10 bis 2 Uhr) deute. Deshalb sei hier nicht erkennbar, ob es sich um sog. Wohnungsprostitution oder um einen bordellartigen Betrieb handele, eine Unterscheidung, die für die Genehmigungsfähigkeit entscheidend sei, weil von den unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen jeweils andere mögliche Störungen und Belastungen für die Umgebung ausgingen.
20Der dagegen erhobene Einwand, allen Beteiligten sei hinreichend klar gewesen, dass der Bauantrag darauf abzielte, eine Genehmigung zur Nutzung der fraglichen Räume zum Zwecke der Wohnungsprostitution zu erlangen, geht an der entscheidenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausstellt, ist es nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Entscheidend bleibt der Aussagegehalt der Bauvorlagen. Diese sind aber hier nach wie vor in Bezug auf wesentliche Umstände, welche der beabsichtigten Betriebsform Kontur verschaffen könnten, unklar. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht vermissten konkretisierenden Einzelheiten zu den beabsichtigten Betriebsabläufen und zur Betriebsform werden durch die Einlassung im gerichtlichen Verfahren, es sei bloß eine Wohnungsprostitution beabsichtigt, nicht im Ansatz beigebracht. Denn für die erforderliche Einordnung der konkret beabsichtigten Dienstleistungen in der vorgestellten Betriebsweise als sog. Wohnungsprostitution, die wohnverträglich ausgeübt werden kann, oder letztlich als bordellähnlicher Betrieb, reicht die schlagwortartige Bezeichnung „Wohnungsprostitution“ so wenig wie der im Bauantrag verwandte Begriff „Hostessbetrieb“. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei aller Unschärfe in der Abgrenzung zwischen dem bordellartigen Betrieb und einer das Wohnen nicht wesentlich störenden sog. Wohnungsprostitution letzterer nicht nur zu Eigen sein muss, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude auch dauerhaft wohnen. Sie setzt vielmehr zudem voraus, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2001 - 7 A 1057/10 -, juris Rn. 4, und vom 19. Juli 2007 - 7 E 623/07 -, juris Rn. 8 f.
22Dies erfordert hier einen besonderen Erläuterungsbedarf auch vor dem Hintergrund, dass in drei Wohnungen in engem räumlichem Zusammenhang täglich von 10 bis 2 Uhr sexuelle Dienstleistungen angeboten werden sollen und außerdem die Zusammenfassung der Nutzung in einem Bauantrag unter der Bezeichnung „Hostessbetrieb“ eine einheitliche Betriebsführung nahelegt.
23Weisen die Bauvorlagen nach wie vor erhebliche Mängel auf, sind sie nicht bescheidungsfähig und verletzt die Zurückweisung den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei diesem Befund kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe an einem anderen Ort in N. ein Vorhaben genehmigt, welches die Nutzungsänderung von Wohnungen zu einem Hostessbetrieb zum Inhalt gehabt habe, und ein weiteres Vorhaben ebenfalls die Nutzungsänderung von Wohnungen zu einem Hostessbetrieb betreffend sei lediglich am fehlenden Stellplatznachweis gescheitert.
24Der Verweis auf eine Betriebsbeschreibung vom 4. Juni 2012 zu einem Bauantrag vom 18. Juni 2012 verfängt ebenfalls nicht. Er lässt sich für das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht funktionalisieren, weil er ein anderes Vorhaben betrifft. Ergänzend sei nur angemerkt, dass die Behauptung, der damalige Bauantrag sei allein an dem fehlenden Stellplatznachweis gescheitert, in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Stütze findet. Mit der Eingangsbestätigung vom 20. Juni 2012 mahnte die Beklagte vielmehr zugleich Unzulänglichkeiten des Bauantrags an und räumte mit Mail vom 8. August 2012 eine weitere Frist bis zum 11. September 2012 ein, um zu den weiterhin gesehenen Diskrepanzen zwischen der Vorhabenbezeichnung (gewerbliche Zimmervermietung) und der Beschreibung (Wohnprostitution) und die Unklarheiten betreffend die Angaben im Bauantrag „Massageräume und Nebenräume für Aufenthalt und Hygiene“ zu beseitigen. Daraufhin erklärte der Kläger unter dem 13. August 2012 die Rücknahme des Antrags.
25c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben müsse ihm die Gelegenheit eingeräumt werden, seinen Bauantrag im Rahmen des Klageverfahrens nachzubessern, weil die Beklagte den Zurückweisungsbescheid bereits vor Ablauf der gewährten Frist zur Nachbesserung erlassen habe. Zum einen ist auch mit dem Zulassungsantrag nichts an Substanz dafür aufgezeigt, dass die Beklagte die behauptete Fristverlängerung gewährt hat. Zum anderen ist der aufgezeigte Erläuterungsbedarf durch die schlagwortartig wiederholte Einlassung im Klageverfahren, es sei allein eine sog. Wohnungsprostitution beabsichtigt, nach wie vor nicht ausgeräumt.
262. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dabei ist die Klärungsbedürftigkeit nicht bereits dann zu bejahen, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht ober- bzw. höchstrichterlich entschieden ist.
28Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
29Die ausdrücklich als streitige Rechtsfrage bezeichnete Frage,
30ob die Vorhabenbezeichnung „Hostessbetrieb“ eine Zurückweisung des Bauantrags als zu unbestimmt rechtfertigt und zwar selbst dann, wenn der Beklagten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nachweislich bekannt war, was der Kläger hiermit meinte, nämlich Wohnungsprostitution, und seitens der Beklagten im Vorfeld insofern ein Präjudiz gesetzt worden ist, als andernorts in gleicherweise bezeichnete Vorhaben unter dieser Vorhabenbezeichnung genehmigt worden sind,
31zielt im Grund auf die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls. Dass sie einer darüber hinausgehenden Beantwortung zugänglich wäre, wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1., dass die Frage nach der Unbestimmtheit der Vorhabenbezeichnung „Hostessbetrieb“ in Fälle vorliegender Art, in denen insbesondere die Bauvorlagen ansonsten keinen weiteren Aufschluss über die konkreten Betriebsabläufe und Betriebsstrukturen enthalten, ohne weiteres auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Verwaltungsgerichts mit ja zu beantworten ist. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es zu dieser Feststellung nicht. Das gilt unabhängig davon, ob das angerufene Gericht sich zu der Frage der Bestimmtheit der Vorhabenbezeichnung „Hostessbetrieb“ schon einmal in einem früheren Rechtsstreit ausdrücklich verhalten hat.
32Die weiter aufgeworfene Frage,
33ob auf eine Klage, die sich gegen einen Zurückweisungsbescheid gem. § 72 Abs. 1 BauO NRW richtet, die beklagte Behörde verpflichtet werden kann, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen,
34ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren, dass eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, solange - wie hier nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vorliegen. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht letztlich die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage zurückgestellt, und im Sinne der Rechtsansicht des Klägers unterstellt, dass eine Verbindung der Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung eines Bauantrags nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW mit einem Verpflichtungsbegehren zulässig sein kann. Weshalb der Rechtsstreit bei dieser Ausgangslage Anlass bieten sollte, der Frage nach der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens im Falle eines Zurückweisungsbescheides in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
35Auch die Frage,
36ob nicht der Umstand, dass zur Nachbesserung des Bauantrags eine Fristverlängerung gewährt wurde, der Bauantrag aber bereits vor Ablauf der verlängerten Frist als zu unbestimmt zurückgewiesen worden ist, den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB entgegen den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen dazu berechtigt, seinen Bauantrag noch im Rahmen des erstinstanzlichen Rechtsstreits schriftsätzlich klarzustellen und damit nachzubessern,
37geht im Grunde über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls nicht hinaus. Sie ist im Übrigen auch unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat der Sache nach im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Unbegründetheit des Verpflichtungsbegehrens zugunsten des Klägers die grundsätzliche Möglichkeit der Nachbesserung eines Bauantrags im Verlaufe eines gerichtlichen Klageverfahrens unterstellt, die Bemühungen des Klägers, den Bauantrag nachzubessern, aber in der Sache - wie ausgeführt zu Recht - für unzureichend erachtet.
383. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
39Die von dem Kläger gerügte Ablehnung der zeugenschaftlichen Vernehmung seines Architekten begründet keinen Verfahrensmangel, namentlich ergibt sich daraus keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO.
40Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11.
42Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den namentlich benannten Architekten des Klägers und Entwurfsverfassers des Bauantrags als Zeugen zu hören,
43zum Beweis der Tatsache, dass dem Architekten des Klägers fernmündlich zur Konkretisierung des Vorhabens durch die Beklagte eine Fristverlängerung gewährt worden ist, vor deren Ablauf aber von der Beklagten bereits der Zurückweisungsbescheid erlassen worden ist, innerhalb der Frist aber eine Konkretisierung erfolgt wäre, wie sie im Rahmen dieses Verfahrens schriftsätzlich erfolgt wäre, durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. ergibt - zutreffend unter Hinweis auf die fehlende Erheblichkeit abgelehnt werden.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
46Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Im Rahmen dieses Ermessens ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts der Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (abgedruckt in BauR 2003, 1883 ff.) von Bedeutung.
47Nach Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts gilt für Streitigkeiten, welche die Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche Bauten betreffen - und hierzu zählt auch die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, die auf eine gewerbliche Nutzung zielt - grds. der geschätzte Jahresnutzwert als Maßstab für die Höhe des Streitwerts.
48Danach ist das Interesse des Klägers für das Klageverfahren mit dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert von 5.000,00 EUR deutlich zu niedrig bemessen, zumal sich der Kläger nicht darauf beschränkt hat, den Zurückweisungsbescheid anzufechten, sondern die Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung verbunden hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der streitgegenständliche Bauantrag eine gewerbliche Nutzung betrifft, die sich über drei Wohnungen erstrecken und das Angebot der Prostitution zum Gegenstand haben soll, erscheint es mangels anderer Anhaltspunkte gerechtfertigt, den Streitwert für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
49Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
50Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.