Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 A 371/13
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 4, Flurstück 277 (F. Straße 144 in I. ). Das Grundstück ist mit einem viereinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut. Es grenzt an die Bundesstraße 7 (im Folgenden: B 7). Vor dem Haus verläuft auf einer Breite von 10 m ein Gehweg. Zwischen der Fahrbahn der B 7 und dem Gehweg befindet sich ein zum Parken genutzter Seitenstreifen.
3Am 24. August 2011 stellten Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Ortsbesichtigung Schäden in dem zur Straße gelegenen Bereich des Dachs des Wohnhauses des Klägers fest. Die Dachrinne mit Unterbau und mehrere Dachpfannen der untersten Reihe hingen durch. Die Mitarbeiter des Beklagten sprachen vor Ort die Tochter des Klägers, die die Dachwohnung im Haus F. Straße 144 bewohnt, auf die Gefahrensituation und die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen an. Der Kläger selbst war nicht vor Ort.
4Die Beklagte beauftragte am 24. August 2011 die Gesellschaft für Verkehrstechnik mbH (im Folgenden: GVT mbH) mit der Absperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens vor dem Wohnhaus des Klägers und der Einrichtung eines Ersatzgehwegs auf der rechten Fahrspur der B 7 in Fahrtrichtung H. . Sie erließ unter dem Datum vom 25. August 2011 gegenüber der GVT mbH eine „Anordnung nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) - Verkehrsrechtliche Genehmigung“, mit der die als solche bezeichnete „Absicherungsmaßnahme“ mit folgendem Inhalt angeordnet wurde: „Der Gehweg und der Seitenstreifen sind einzuziehen und ein Fußgängernotweg auf der rechten Fahrspur in FR H. einzurichten. Die Absicherung und Einrichtung erfolgt nach dem beiliegenden Verkehrszeichenplan.“ Für die Erteilung dieser verkehrsrechtlichen Genehmigung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR erhoben.
5Die Absperrung wurde von der GVT mbH am 25. August 2011 eingerichtet. Der Tochter des Klägers sandte die GVT mbH unter dem Datum vom 25. August 2011 eine Auftragsbestätigung zu. Unter dem Datum vom 29. August 2011 sandte die GVT mbH an den Kläger und seine Ehefrau eine 1. Teilrechnung, mit der die Kosten für den Aufbau der Verkehrssicherung mit Gehwegabsperrung (276,50 EUR), das Vorhalten und Unterhalten der Verkehrssicherung für sieben Tage (52,50 EUR) und die Gebühr für die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung vom 25. August 2011 (75,00 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer und damit insgesamt 480,76 EUR in Rechnung gestellt wurden.
6Der Dachdeckermeister S. überprüfte nach Beauftragung durch den Kläger am 29. August 2011 ausweislich eines vorliegenden „Angebots“ vom 29. August 2011 den beschädigten Dachbereich und kontrollierte den Sitz der Dachsteine. Er baute zugleich eine Lage Gerüst an der Hauswand in einer Tiefe von ca. 1 m mit einem Gerüsttunnel vor dem Eingang auf. Aus dem „Angebot“ geht zugleich hervor, dass nach Auffassung des Dachdeckermeisters die Dachrinne ohne ein weiteres Gerüst oder einen Hubwagen nicht zu sichern sei, sie könne beim nächsten Starkregen oder stärkerem Windstoß abreißen, sofortige Sicherungsmaßnahmen seien zwingend notwendig. Nicht vor dem 1., aber bis zum 3. September 2011 wurde zur weiteren Absicherung der Gefahrenstelle vom Dachdeckermeister S. im Auftrag des Klägers ein (vollständiges) Gerüst auf dem Gehweg errichtet.
7Das beschädigte Dach wurde in den folgenden Monaten zunächst nicht repariert, da der Kläger mit seiner Gebäudeversicherung vor dem Landgericht I. einen Prozess über die Regulierung des Schadens führte (und noch führt). Die Sicherungsmaßnahmen in Form der Absperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens bei gleichzeitiger Errichtung eines Ersatzgehwegs blieben zunächst aufrechterhalten, auch das Gerüst blieb stehen.
8Unter dem 28. November 2011 und 29. Februar 2012 übermittelte die GVT mbH weitere Teilrechnungen für die Absperrmaßnahme an den Kläger und seine Ehefrau. Diese wurden - ebenso wie die 1. Teilrechnung - nicht beglichen. Mit Schlussrechnung vom 2. April 2012 machte die GVT mbH gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.638,84 EUR geltend. Sie kündigte zugleich an, dass sie die Absicherung des Gehwegs am 13. April 2012 gegen 14.00 Uhr räumen werde, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Zahlungseingang erfolgt sein sollte.
9Mit Bescheid vom 10. April 2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, die bestehende Absperrvorrichtung auf der Bürgersteig- und Parkstreifenfläche vor seinem Haus in der F. Str. 144, die am 13. April 2012 um 14.00 Uhr durch die GVT mbH abgebaut werde, gleichwertig zu ersetzen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Mit Bescheid vom 27. April 2012 wurde dem Kläger aufgegeben, das bestehende Sicherungsgerüst auf der Bürgersteigfläche vor seinem Haus, das am 4. Mai 2012, ab ca. 9.00 Uhr abgebaut werde, gleichwertig zu ersetzen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 27. April 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Verfahren 4 K 1632/12 und 4 L 389/12). Mit Bescheid vom 16. Mai 2012 setzte die Beklagte die Ersatzvornahme bezüglich der in den Bescheiden vom 10. April 2012 und 27. April 2012 angeordneten Maßnahmen fest und veranschlagte die voraussichtlichen Kosten auf 5.000,- EUR. Den Festsetzungsbescheid machte der Kläger ebenfalls zum Gegenstand eines Klage- und Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Verfahren 4 K 1682/12 und 4 L 408/12). Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 forderte die Beklagte vom Kläger die Kosten der Ersatzvornahme der Verkehrssicherung für den Zeitraum vom 13. April 2012 bis zum 13. Juni 2012 in Höhe von 553,55 EUR. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Klage und stellte zugleich einen Eilantrag (Verfahren 4 K 1987/12 und 4 L 492/12).
10In den oben genannten Verfahren schlossen die Beteiligten am 10. August 2012 einen gerichtlichen Vergleich. Die Beklagte gestattete dem Kläger in diesem unter anderem als Austauschmittel im Sinne des § 21 OBG NRW für die Ordnungsverfügung vom 10. April 2012 die Aufstellung eines bis zum Dachgeschoss reichenden Schutzgerüsts mit einem Netz im Bereich der oberen Gerüstlage und mit Spanngurten im Bereich der Traufe. Die von der GVT mbH errichtete Absperrung sei damit nicht mehr erforderlich (Ziff. 1 des Vergleichs). Unter Ziff. 2 des Vergleichs erklärte die Beklagte, Kosten der Ersatzvornahme nur bis zum 4. August 2012 zu erheben. Für die nicht durch den Bescheid vom 29. Juni 2012 gedeckten Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme durch die GVT mbH und den Dachdeckermeister S. werde dem Kläger ein gesonderter Kostenbescheid zugehen. Die Verfahren wurden in der Hauptsache für erledigt erklärt.
11Mit Bescheid vom 31. August 2012 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von weiteren Kosten in Höhe von 1.553,46 EUR, darunter unter anderem Kosten für Tätigkeiten des Dachdeckermeisters S. sowie Kosten in Höhe von 480,76 EUR für die Absperrmaßnahme im Zeitraum vom 25. August bis zum 31. August 2011. Zur Begründung des Bescheids wurde insoweit im Wesentlichen ausgeführt, die Absperrung sei im Wege des Sofortvollzugs zwingend erforderlich gewesen.
12Der Kläger hat am 1. Oktober 2012 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2012 begehrt hat, soweit darin die Kosten für einen bestimmten Teil der Tätigkeiten des Dachdeckermeisters S. und die Kosten für die Absperrmaßnahme im Zeitraum vom 25. August bis zum 31. August 2011 gefordert werden. Die Beklagte hob (ausdrücklich) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Januar 2013 den Kostenbescheid in Höhe von 68,11 EUR auf. Damit half sie dem klägerischen Begehren ab, soweit sich dieses auf die geltend gemachten Dachdeckerkosten bezog. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Der Kläger hat seine Klage, soweit sie sich gegen die Erhebung der Kosten in Höhe von 480,76 EUR für die Absperrmaßnahme der GVT mbH für den Zeitraum vom 25. August 2011 bis zum 31. August 2011 gerichtet hat, aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Es sei nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beklagte die Kosten für die Absperrmaßnahme von ihm fordere. Eine angebliche Notmaßnahme am 25. August 2011 werde mit Nichtwissen bestritten. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 25. August 2011 sei nicht das geeignete Mittel zur Beseitigung der aufgrund des Dachschadens am Gebäude bestehenden Gefahr gewesen. Die Gefahr hätte allein durch das Aufbauen eines Sicherungsgerüsts beseitigt werden können. Diese Maßnahme hätte ihm von der Beklagten aufgegeben werden können. Der Absperrmaßnahme hätte es dann nicht bedurft. Durch die Absperrung der Straße seien unverhältnismäßig hohe Kosten entstanden.
14Der Kläger hat beantragt,
15den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 31. August 2012 in der geänderten Fassung der Erklärung vom 15. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von 480,76 EUR aufgrund der Schlussrechnung der Gesellschaft für Verkehrstechnik mbH vom 2. April 2012 für eine Notmaßnahme im Zeitraum vom 25. August 2011 bis 31. August 2011 gefordert wird.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat zur Begründung zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Ergänzend hat sie unter anderem ausgeführt, dass die Absperrung im Wege des Sofortvollzugs auch ohne Kontakt zu dem Eigentümer unter den gegebenen Umständen zwingend erforderlich gewesen sei.
19Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten im Hinblick auf die um 68,11 EUR reduzierte Kostenforderung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 31. August 2012 aufgehoben, soweit er noch streitgegenständlich war. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Durchführung der Absperrmaßnahme durch die GVT mbH vom 25. August bis zum 31. August 2011 komme auf der Grundlage von §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW nicht in Betracht. Die der Kostenforderung zugrunde liegende Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 55 Abs. 2 VwVG NRW seien nicht gegeben. Die Beklagte hätte dem Kläger die konkrete Maßnahme, die Absperrung durch die GVT mbH, nicht rechtmäßig aufgeben können. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger die Einziehung eines Straßenabschnitts und die Herrichtung eines Fußgängernotwegs auf der Fahrbahn einer Bundesstraße hätten aufgegeben werden können.
20Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen.
21Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend - im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzugs hätten vorgelegen. Auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bzw. § 14 OBG NRW hätte an den Kläger eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt ergehen können, nach Einholung und Maßgabe einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung eine Absperrung einzurichten bzw. von der GVT mbH als Fachfirma einrichten zu lassen, um die von dem schadhaften Dach ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Der fiktive Grundverwaltungsakt wäre auch verhältnismäßig gewesen. Der Aufbau des zusätzlichen Schutzgerüsts durch den Kläger sei erst am 3. September 2011 erfolgt. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren sei unter den konkreten Umständen wegen Gefahr in Verzug nicht in Betracht gekommen.
22Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen,
26hilfsweise,
27die Revision zuzulassen.
28Er hält an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Eine behauptete Notmaßnahme im Sofortvollzug der Beklagten als untere Bauaufsichtsbehörde habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte am 25. August 2011 den Geschäftswillen gehabt habe, als untere Bauaufsichtsbehörde ihm gegenüber ein bauordnungsrechtliches Handeln an seiner Stelle vorzunehmen. Der Geschäftswille der Beklagten sei es gewesen, als Straßenordnungsbehörde gegenüber der GVT mbH eine Anordnung nach § 45 StVO und eine straßenverkehrsordnungsrechtliche Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Bauaufsichtsbehörde hätte ihm nichts aufgeben können, was die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde betreffe. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die öffentlich-rechtliche Befugnis der Straßenverkehrsbehörde nicht durch eine Ordnungsverfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde auf ihn hätte übertragen und im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden können. Das Einziehen des Bürgersteigs und der Fahrbahn durch den Kläger hätte nicht die vom Gebäudedach ausgehende, bauordnungsrechtliche Gefahr beseitigt. Er habe während der zwischenzeitlich vorgenommenen Reparatur des Gebäudedachs keine Einziehung des Bürgersteigs oder der Fahrbahn benötigt. Es handele sich bei den Aufwendungen der Beklagten nicht um öffentlich-rechtliche Vollstreckungskosten. Ein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erstattung ihrer Kosten aus fraglicher Geschäftsführung ohne Auftrag gehöre als Leistungsklage vor die ordentlichen Gerichte.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten der Verfahren 4 K 1632/12, 4 K 1682/12, 4 K 1683/12, 1987/12, 4 L 389/12, 4 L 408/12, 4 L 409/12 und 4 L 492/12 Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
32Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Berufung zu ändern und die Klage abzuweisen.
33Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, zulässig, aber unbegründet.
34Der Bescheid vom 31. August 2012, soweit er noch Gegenstand der Anfechtungsklage ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Zahlung von Ersatzvornahmekosten für die Absperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens und das Einrichten eines Ersatzgehwegs vor seinem Haus in Höhe von 480,76 EUR.
35Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids sind die §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW.
36Danach sind Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs an Beauftragte oder an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten.
37Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war als Kostengläubigerin nach § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW für den Erlass des Kostenbescheids zuständig. Es liegt auch kein zur formellen Rechtswidrigkeit führender Anhörungsfehler vor. Zwar wurde dem Kläger von der Beklagten vor Erlass des Kostenbescheids nicht - noch einmal ausdrücklich - Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche Anhörung war jedoch im vorliegenden Fall nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten im Sinne des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW. Aus dem oben genannten gerichtlichen Vergleich geht eindeutig hervor, dass die Beklagte beabsichtigte, für die nicht durch den Bescheid vom 29. Juni 2012 gedeckten Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme durch die GVT mbH - und damit für die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Zeitraum vom 25. August bis zum 31. August 2011 - einen gesonderten Kostenbescheid zu erlassen. Der Kläger musste demnach ohne Weiteres mit Erlass eines entsprechenden Bescheids rechnen. Zu den in diesem Zusammenhang - auch aus seiner Sicht - maßgeblichen Aspekten hatte sich der Kläger in den vorgenannten Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits ausführlich geäußert. Einer weitergehenden Stellungnahmemöglichkeit bedurfte es daher nicht. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW aber auch dadurch geheilt, dass sich die Beklagte mit dem klägerischen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 im Einzelnen auseinandergesetzt hat.
38Vgl. zu den Anforderungen an die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung im gerichtlichen Verfahren z. B.: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 ff., m. w. N.
39Der Kostenbescheid ist materiell rechtmäßig.
40Der Kostenforderung liegt eine rechtmäßige Ersatzvornahme zugrunde. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 2, 57 Nr. 1, 59, 63, 64 VwVG NRW.
41Die Voraussetzungen für einen - mangels vorausgehenden Grundverwaltungsakts allein in Betracht kommenden - Sofortvollzug lagen vor.
42Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
43Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Eine fiktive, auf Durchführung der Absperrmaßnahmen - (fachmännisches) Absperren des Gehwegs und des Seitenstreifens vor dem Wohnhaus des Klägers und Einrichten eines Ersatzgehwegs nach Maßgabe einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung/Anordnung - gerichtete Ordnungsverfügung an den Kläger wäre auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rechtmäßig gewesen. Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Auferlegung von Maßnahmen, die direkt darauf gerichtet sind, eine bauliche Anlage (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu versetzen, sondern auch zur Auferlegung von Sicherungsmaßnahmen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter vor den von - einem nicht baurechtskonformen Zustand - einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren dienen.
44Die Beklagte war, da es um die Beseitigung solcher Gefahren ging, für den Erlass einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfügung nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW zuständig. Es lag auch eine die Bauordnungsbehörde zum Einschreiten ermächtigende Gefahr vor. Das Haus des Klägers stand nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 3 Abs. 1 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen unter anderem so instandzuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Nach den Vor-Ort-Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten vom 24. August 2011, die durch den Dachdeckermeister S. ausweislich seines „Angebots“ vom 29. August 2011 bestätigt werden und dessen Richtigkeit der Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, war das Dach des Wohnhauses des Klägers zur Straßenseite hin stark beschädigt, die Dachrinne und die unterste Dachpfannenreihe hingen durch. Dies begründete aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, d. h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der (fiktiven) Maßnahme, eine konkrete Gefahr, also eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintreten wird.
45Vgl. zum Begriff der Gefahr: BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.03 -, juris Rn. 23 f., und vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 = DÖV 1974, 637 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 - BRS 79 Nr. 130 = juris Rn. 68, Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 18, und vom 21. Februar 2011 - 2 E 186/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
46Vorliegend war hinreichend wahrscheinlich zu erwarten, dass Dachpfannen oder andere Dachteile - insbesondere bei jederzeit möglichem Wind oder Regen, aber auch sonst jederzeit - von dem Gebäude herunterfallen würden. Durch die, zumal aus großer Höhe, herunterfallenden Teile drohten erhebliche Schäden an Leib, Leben oder Eigentum von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern, die den Bereich vor dem Wohnhaus des Klägers zahlreich passieren.
47Für die Beseitigung der Gefahr konnte die Beklagte ermessensfehlerfrei den Kläger als (Mit-)Eigentümer des Wohnhauses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW als Zustandsverantwortlichen in Anspruch nehmen. Der Kläger war zudem Verhaltensverantwortlicher nach § 17 Abs. 1 OBG NRW. Eine Verhaltenshaftung kann auch durch ein Unterlassen begründet werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tun besteht.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1988 - 11 B 186/88 -, BauR 1988, 457 f., zum Umfang der Zustandshaftung siehe nochmals OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 17.
49Diese ergab sich für den Kläger vorliegend aus seiner Pflicht, seine bauliche Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO NRW entsprechend so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.
50Das fiktive Gebot an den Kläger, die Absperrmaßnahmen durchzuführen, hätte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (vgl. auch § 15 OBG NRW).
51Die Maßnahme war zunächst geeignet, um der von dem schadhaften Dach ausgehenden Gefahr zu begegnen. Nach der fachlichen Einschätzung der Beklagten war der Abstand zwischen dem schadhaften Bereich des Dachs und dem Ersatzgehweg ausreichend, um zu verhindern, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer von herunterfallenden Dachteilen direkt getroffen werden. Ausgehend von der Tiefe des Bürgersteigs vor dem Wohnhaus des Klägers erscheint diese Einschätzung keinesfalls als offensichtlich verfehlt. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Erörterungstermin darauf Bezug genommen hat, es sei nicht auszuschließen gewesen, dass vom Dach herunterfallende Dachpfannen oder andere Dachteile bis in den Bereich des eingerichteten Ersatzgehwegs hätten hinein geraten können, stellt dies die grundsätzliche Eignung der Maßnahme zur Eindämmung der in Rede stehenden Gefahr nicht in Frage, zumal eine Komplettsperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens vor dem Haus des Klägers und der Verweis der Fußgänger auf die andere Straßenseite angesichts der starken Frequentierung der B 7 an dieser Stelle nach den plausiblen Darlegungen der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin als Alternativmaßnahme nicht in Betracht kam.
52Die Maßnahme war auch erforderlich. Die Beklagte hätte nicht - anders als der Kläger meint - als weniger belastende, gleich effektive Maßnahme ihm (fiktiv) die Errichtung eines Schutzgerüsts mit Anbringung eines Sicherheitsnetzes in der Gestalt aufgeben müssen, wie dies später zwischen den Beteiligten in dem oben genannten gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist. Die Errichtung eines Gerüsts hätte, wie von den Vertretern der Beklagten im Erörterungstermin ausgeführt wurde und was durch die zeitlichen Abläufe im Folgenden bestätigt wird - die vollständige Errichtung eines Gerüsts erfolgte nicht vor dem 1. September 2011 -, eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und kam demnach als erste, schnell zu verwirklichende Sicherungsmaßnahme nicht in Betracht. Ausgehend von dem Vorstehenden ergibt sich, dass als mildere, ebenso effektive Gefahrenabwehrmaßnahme auch nicht die Auferlegung einer sofortigen Instandsetzungspflicht gegenüber dem Kläger in Betracht gekommen wäre. Die Beklagte hat sich vielmehr - gerade unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - darauf beschränkt, eine die Gefahrenstelle zunächst nur sichernde Maßnahme zu treffen.
53Der fiktive Grundverwaltungsakt wäre nicht wegen rechtlicher Unmöglichkeit rechtswidrig gewesen. Der Kläger hätte nach Einholung und nach Maßgabe einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. Anordnung den Gehweg und den Seitenstreifen vor seinem Haus absperren und einen Ersatzgehweg einrichten können bzw. von einer Fachfirma die erforderlichen Maßnahmen durchführen lassen können. Eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Genehmigung hätten der Kläger oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen auf der Grundlage von § 45 Abs. 6 StVO - wie gegenüber der GVT mbH erfolgt - erlangen können. Nach dieser Vorschrift müssen - und können - Unternehmer vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 und 3 unter anderem darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweise Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Diese Vorschrift ist grundsätzlich für alle Arbeiten anwendbar, sofern sie sich auf den Straßenverkehr auswirken, betrifft also nicht nur Arbeiten am Straßenkörper selbst.
54Vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, VBlBW 2010, 198 = juris Rn. 17; König, in: ders./Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 45 StVO Rn. 45; Heß, in: Burmann/Heß/u.a., Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 45 StVO Rn. 18.
55Sie bildet auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Fälle wie den vorliegenden, in dem nicht erst die bevorstehenden Bauarbeiten selbst zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen, denen durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen begegnet werden muss, sondern bereits ein die Straßenverkehrsteilnehmer gefährdender Zustand einer baulichen Anlage vorliegt, der in Erfüllung der Instandsetzungspflicht aus § 3 Abs. 1 BauO NRW beseitigt werden muss.
56Eine rechtliche Unmöglichkeit folgt hiervon ausgehend auch nicht daraus, dass dem Kläger mit der hier in Rede stehenden fiktiven Grundverfügung aufgegeben worden wäre, im Hinblick auf die Regelung des Verkehrs hoheitlich tätig zu werden. Handelt ein Privater auf der Grundlage von Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO, wird er gerade nicht selbst hoheitlich tätig. Die hoheitliche Entscheidungskompetenz verbleibt bei der Behörde. Dem Privaten obliegt lediglich die tatsächliche Umsetzung der zuvor von dieser getroffenen Entscheidung, er ist lediglich als sogenannter Verwaltungshelfer technisches Ausführungsorgan der anordnenden Behörde.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 4522/99 -, NWVBl. 2001, 184 = juris Rn. 3; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, VBlBW 2010, 198 = juris Rn. 17. Siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 9. Juni 1998 - 9 U 129/97 -, NVwZ-RR 1999, 223 = juris Rn. 21.
58Der Sofortvollzug war auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 = DÖV 1974, 637 = juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, DVBl. 2010, 1455 = juris Rn. 20.
60Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad - wie beim einfachen Gefahrenbegriff - umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist.
61Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.03 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 - BRS 79 Nr. 130 = juris Rn. 70.
62Danach lag hier aus der auch insoweit allein maßgeblichen ex-ante-Sicht eine gegenwärtige Gefahr vor. Es war angesichts der Unbeherrschbarkeit der Gefahrenquelle und der starken Frequentierung der B 7 im Bereich des Wohnhauses des Klägers jederzeit mit dem Eintritt eines erheblichen Schadens an den besonders bedeutenden Rechtsgütern Leib und Leben zu rechnen. Zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr war es auch notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW, den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden. Angesichts der bestehenden gegenwärtigen Gefahrenlage war sofortige Abhilfe derart geboten, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrenabwehrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug zugewartet werden konnte.
63Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an den Sofortvollzug: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 -, NVwZ-RR 2008, 437 = juris Rn. 20, Urteile vom 17. Juni 2004 ‑ 7 A 4492/99 -, juris Rn. 61, vom 30. Juli 1998 ‑ 20 A 5664/96 -, juris Rn. 22, vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 -, ZfB 1997, 36 = juris Rn. 25, und vom 7. Mai 1998 - 20 A 1335/96 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks.
64Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren hätte vorliegend des Erlasses einer mit einer Zwangsmittelandrohung versehenen Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger, in der ihm - wenn auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - eine angemessene Frist zur Erfüllung der aufgegebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen gewesen wäre, bedurft. Selbst wenn die mit einem solchen Vorgehen im gestreckten Verfahren verbundenen Verzögerungen bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verkürzung des gestreckten Verfahrens hier nur gering ausgefallen wären - im Idealfall möglicherweise nur ein bis zwei Tage in Anspruch genommen hätten -, durfte die Beklagte angesichts der geschilderten gegenwärtigen Gefahrenlage, in der jederzeit ein Schaden an Leib- und Leben von Straßenverkehrsteilnehmern einzutreten drohte, im Wege des Sofortvollzugs Gefahrenabwehrmaßnahmen einleiten. Sie hat dies auch getan, indem sie noch am 24. August 2011 die GVT mbH mit Sicherungsmaßnahmen beauftragte, die diese schon am 25. August 2011 umsetzte.
65Lagen die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug demnach zum Zeitpunkt ihrer Einleitung vor, begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass die Beklagte vom Kläger die Kosten für das Aufstellen der Absperrvorrichtungen durch die GVT mbH fordert. Sie macht zudem in nicht zu beanstandender Weise die von der GVT mbH in Rechnung gestellten Vorhaltungskosten für den Zeitraum vom 25. August bis zum 31. August 2011 geltend. Es kann offen bleiben, ob bzw. (ab) wann eine Behörde, wenn sie im Wege des Sofortvollzugs eine Ersatzvornahme durchführt, die sich nicht in einer punktuellen Maßnahme erschöpft, sondern eine (zunächst) andauernde Maßnahme betrifft, möglicherweise unter Verhältnismäßigkeits- und Rechtsschutzgesichtspunkten in das gestreckte Verfahren „überwechseln“ muss. In der hier gegebenen Situation war dies jedenfalls vor Ablauf der ersten Woche, für die allein die Beklagte die Vorhaltungskosten erhebt, noch nicht der Fall. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, er habe von der Vollstreckung gegen ihn überhaupt nichts gewusst. Denn für ihn war bei objektivierter Betrachtung ohne Weiteres erkennbar - auch wenn davon auszugehen wäre, dass die an seine Tochter gerichtete Aufforderung der Mitarbeiter des Beklagten vom 24. August 2011 sowie die an diese gerichtete Auftragsbestätigung der GVT mbH vom 25. August 2011 den Kläger nicht erreichte -, dass die Absperrung vor seinem Wohnhaus zur Abwehr der von dem schadhaften Dach seines Wohnhauses ausgehenden Gefahr für Fußgänger und andere Straßenverkehrsteilnehmer diente und somit eine Gefahrenabwehrmaßnahme darstellte, für die er als Eigentümer des Gebäudes und Unterhaltungspflichtiger primär verantwortlich ist.
66Der damit dem Grunde nach gegebenen Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme für den in Rede stehenden Zeitraum und der Geltendmachung dieser Kosten mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid steht auch nicht etwa entgegen, dass - wie der Kläger meint - die Beklagte tatsächlich nicht im Wege des Sofortvollzugs einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung mit dem oben genannten Inhalt gehandelt habe bzw. habe handeln wollen, sondern die GVT mbH mit der Durchführung allein einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme ohne rechtlichen Grund in seinem Namen beauftragt habe mit der Folge, dass eine Kostenerstattung allein auf zivilrechtlicher Grundlage in Betracht käme. Dass die Beklagte - bei maßgeblicher objektivierter Betrachtung - eine (fiktive) bauaufsichtliche Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger vollstreckt und nicht etwa für diesen eine Beauftragung vorgenommen hat, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass sie zur Abwehr der von dem schadhaften Dach des Wohnhauses des Klägers ausgehenden Gefahren - einen anderen Grund für die Absperrmaßnahmen gab es nicht - handelte. Da - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - alle Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Handeln, auch für die Vollstreckung einer (fiktiven) Ordnungsverfügung des in Rede stehenden Inhalts im Wege des Sofortvollzugs vorlagen, bestand auch kein Grund für die Beklagte, nicht im Wege der Vollstreckung gegen den Kläger vorzugehen, sondern zivilrechtlich im Wege der Beauftragung. Dass die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung bzw. Anordnung vom 25. August 2011 eine Voraussetzung für die Durchführung der Ersatzvornahme durch die hiermit von der Beklagten beauftragte GVT mbH und nicht etwa eine davon unabhängige straßenverkehrsrechtliche Maßnahme darstellte, ergibt sich aus dem Inhalt des straßenverkehrsrechtlichen Bescheids, in dem eindeutig Bezug genommen wird auf die aufgrund des Dachschadens und der damit verbundenen Gefahren erforderlichen Absperrmaßnahmen. Die Bezeichnung des Klägers als „Auftraggeber“ in dem Bescheid ist hiervon ausgehend ebenso wenig aussagekräftig, wie der Umstand, dass die GVT mbH Rechnungen zunächst an den Kläger und seine Ehefrau versandte.
67Der angefochtene Bescheid ist auch nicht mit Blick auf die Höhe der vom Kläger
68geforderten Kosten zu beanstanden. Die GVT mbH, die die Beklagte mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt hat, hat die einzelnen Rechnungspositionen in der 1. Teilrechnung vom 29. August 2011 nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Keine Bedenken bestehen dahingehend, dass die Beklagte auch die Verwaltungsgebühr für die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung dem Kläger auferlegt, denn diese gehört zu den Kosten, die der GVT mbH bei der Durchführung der Ersatzvornahme entstanden sind - und überdies auch dem Kläger entstanden wären, hätte er die Absperrmaßnahmen selbst durchgeführt bzw. durch eine Fachfirma durchführen lassen.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war entsprechend dem Kostentenor zu ändern. Soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens betrifft - dieser entspricht ca. 1/8 der ursprünglich im erstinstanzlichen Verfahren im Streit stehenden Kostenforderung -, bleibt es bei der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Kostentragungspflicht der Beklagten. Im Übrigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
71Die Revision war nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine - revisibles Recht betreffende - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat der Kläger auch nicht benannt.
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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.