Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Dez. 2013 - 2 A 1231/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von den Klägern vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 2. August 2011 zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Lagerhalle in eine Werkstatt für Lohnschweißerei/Schlosserei auf dem Grundstück T.------weg 18 in N. -I. aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die genehmigte Nutzungsänderung verstoße nicht zum Nachteil der Kläger gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Kläger hätten keinen Gebietserhaltungsanspruch. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.
9Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Das Verwaltungsgericht hat korrekt dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Gebietsgewährleistungsanspruch grundsätzlich bestehen kann. Es hat zutreffend ausgeführt, dass ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernde Festsetzungen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Solche modifizierenden Festsetzungen greifen nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis ein, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet. Zum einen dürfen sie keinen neuen Gebietstyp hervorbringen, zum anderen genügen für ihre Rechtfertigung allgemein städtebauliche Gründe ohne Beschränkung auf nachbarliche Belange, so dass sie prinzipiell im öffentlichen Interesse ergehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ortsgesetzgeber Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung objektiv erkennbar im Einzelfall hat beimessen wollen, um etwa angrenzende Baugebiete - namentlich Wohngebiete - vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt.
11Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 3 ff; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‑ 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 47; Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 14 CS 12.1373, 14 CS 12.1374, 14 CS 114 CS 12.1375, 14 CS 114 CS 12.1376 -, juris Rn. 23, und vom 23. Februar 2012 ‑ 14 ZB 11.1591 -, BRS 79 Nr. 163 = juris Rn. 6; OVG M.-V., Urteil vom 11. Juli 2007 - 3 L 74/06 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 1 ME 302/03 -, BRS 66 Nr. 169 = juris Rn. 25 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 A 11751/99 -, BRS 63 Nr. 191 = juris Rn. 22.
12Von diesem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Verwaltungsgericht argumentiert, die Einschränkung der gewerblichen Nutzung in dem hier in Rede stehenden Bereich - durch Nr. 2.1.3 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 742/1 „M.-------weg “ - diene offenkundig ausschließlich dem Schutz der an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohnbebauung, komme also nicht dem Grundstück der Kläger zugute, das ebenfalls im Gewerbegebiet situiert ist.
13Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Aus der Planbegründung (siehe dort S. 6) geht eindeutig hervor, dass die Beklagte die Festsetzungen der Gewerbegebiete am T.------weg in gegliederter Form getroffen hat, um durch entsprechende Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Nähe zu sich erweiternden Wohngebieten Rechnung zu tragen. Die Gewerbegebiete mit Nutzungsbeschränkungen - GE (G)0 -, welche die textliche Festsetzung Nr. 2.1.3 a) betrifft, sollten als wirtschaftlich genutzte Pufferzonen zwischen dem Gewerbegebiet - GE (G)1 - im Westen und den Wohngebieten im Osten dienen. Angesichts dieser klaren planerischen Intention der Beklagten können die Kläger aus der ausnahmsweisen Zulassung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter keine gewerbegebietsinterne bodenrechtliche Nutzungsgemeinschaft ableiten, die in einen Gebietsgewährleistungsanspruch münden könnte. Diese Ausnahme steht jenseits der städtebaulichen Motive für die Gebietsgliederung. Ob eine Lohnschweißerei/Schlosserei ein erheblich belästigender Gewerbebetrieb ist, ist dann unerheblich.
14Der Zulassungsantrag zeigt keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auf.
15Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, nach der Auflage Nr. 8 zu der Baugenehmigung sei der Betrieb der Beigeladenen dahingehend beschränkt, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete einzuhalten seinen. Einen höheren Schutzanspruch könnten die Kläger für ihr im Gewerbegebiet liegendes Grundstück nicht geltend machen. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte sei sichergestellt.
16Der Zulassungsantrag lässt nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht das für das klägerische Grundstück maßgebliche Lärmschutzniveau im Hinblick auf die im Gewerbegebiet zugelassenen Betriebsleiterwohnungen verkannt hat. Auch nach§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen befinden sich in einem Gewerbegebiet und nehmen an dessen Lärmschutzniveau teil.
17Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. April 2011- 8 C 10056/11 -, BRS 78 Nr. 33 = juris Rn. 55 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 14 CS 03.749 -, juris Rn. 18.
182. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
19Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Weitergehender Ermittlungen zu den örtlichen Gegebenheiten und zu einem „gesteigerten Ruhebedarf“ von Betriebsleiterwohnungen bedarf es aus Rechtsgründen nicht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
23Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.