Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juli 2007 - 3 L 74/06

published on 11/07/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juli 2007 - 3 L 74/06
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Januar 2006 hinsichtlich der Absätze 2 bis 4 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig; diese trägt sie selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks x der Flur y der Gemarkung D.. Südlich an sein Grundstück grenzt das Flurstück x/2, das im Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2. steht. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das dem Kläger und seiner Familie als Zweitwohnsitz dient. Auf dem Flurstück x/2 haben die Beigeladenen zu 1. und 2. ein Wohnhaus errichtet. Eine Baugenehmigung ist nicht erteilt worden, da die Baugenehmigungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 LBauO M-V a.F. als gegeben angenommen hat. Das Gebäude weist keine in sich abgeschlossene (zweite) Wohnung auf.

3

Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen zu 1. und 2. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Wohnpark D. Dreieck" der Gemeinde Di..

4

Am 28.08.1996 beschloss die Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnpark D. Dreieck". In der Sitzung am 26.02.1996 beschloss die Gemeinde diesen Bebauungsplan als Satzung. Die Baufelder sind als allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3, offener Bauweise, Einzelhäusern und einem Vollgeschoss sowie einer Traufhöhe von 3,8 m festgesetzt. Im Textteil ist unter anderem die Art der baulichen Nutzung wie folgt festgesetzt:

5

"1.1. Im allgemeinen Wohngebiet sind alle unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ausgenommen Ferienappartements nicht zulässig."

6

Weiter ist festgesetzt:

7

"3. Beschränkung der höchst zulässigen Zahl von Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

8

3.1. In den Baufeldern 1, 2, 3, 4, 4 a und 5 ist maximal eine Wohnung pro Gebäude zulässig."

9

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es unter 2. "Anlass der Planung":

10

"Ein stetig steigender Bedarf an Wohnungen in der Gemeinde, der sich aus ca. 80 Wohnungssuchenden mit einem großen Anteil an Eigenheimbauwilligen aus der Gemeinde ergibt, machte die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen zur Deckung des dringenden Wohnungsbedarfes der Gemeinde im Rahmen des Flächennutzungsplanes notwendig."

11

Unter 5.1 "Städtebaulich-Räumliches Konzept" heißt es weiter:

12

"Im Bebauungsplanentwurf wird entsprechend den Zielvorstellungen der Gemeinde Di. als Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet/WA festgesetzt:

13

Alle in der BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, um möglichst Beeinträchtigungen auszuschließen.

14

Lediglich Ferienapartments bleiben zulässig, um der touristisch interessanten Lage Rechnung zu tragen.

15

Im gesamten Baugebiet sind Einzelhäuser festgesetzt. Bei den vorgeschlagenen 28 Baugrundstücken ergeben sich maximal 32 Wohneinheiten. Durch die Festsetzung der höchst zulässigen Zahl von Wohnungen auf eine Wohnung je Gebäude, mit Ausnahme der Baufelder Nr. 1 A und 3 A ist beabsichtigt, die ortstypische Bebauung weiterzuführen.

16

Diese vier Grundstücke ermöglichen durch ihre große Grundstücksgröße bzw. die günstige Erschließungssituation als Eckgrundstück die Festlegung von zwei Wohnungen je Gebäude."

17

Die erste Änderung des Bebauungsplanes nebst Abwägung wurde von der Gemeindevertretung am 03.11.1999 beschlossen. Die textliche Festsetzung zur Wohnungsbegrenzung lautet jetzt wie folgt:

18

"3.1. In den Baufeldern 1, 1b, 2, 2a, 3, 4, 4a und 5 ist maximal eine Wohnung pro Gebäude zulässig.

19

3.2. In den Baufeldern 1a, 3a und 3b sind maximal zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig."

20

In der Begründung des geänderten Bebauungsplanes findet sich dazu die Aussage:

21

"4.3 Anzahl der Wohneinheiten/Gebäude

22

Die maximal erlaubte Anzahl der Wohneinheiten/Gebäude wird für die Baufelder 1a, 3a sowie 3b auf zwei festgesetzt.

23

Da lediglich für die o.g. drei Baufelder im Bebauungsplan Nr. 7 keine Angabe zu den maximalen Wohneinheiten/Gebäude erfolgt ist, kam es in der Baupraxis zu Irritationen und Unstimmigkeiten, die eine konkrete Festsetzung im Rahmen der vereinfachten Änderung erforderlich macht."

24

Die Flurstücke x und x/2 liegen im Baufeld 5.

25

Die erste Änderung des Bebauungsplanes wurde im Mai 2000 bekannt gemacht.

26

Mit Schreiben vom 09.04.2003 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer des Flurstücks x an das Amt Darß/Fischland und teilten mit, dass das Gebäude auf dem Nachbargrundstück x/2 unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt würde, da es fast ausschließlich ganzjährig an Feriengäste vermietet sei. Vor dem Haus befinde sich seit etwa zwei Jahren eine Werbetafel mit einer Telefonnummer, unter der man das ganze Wohnhaus mieten könne. Es werde um die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gebeten. Mit Schreiben vom 05.06.2003 übersandte der Kläger dem Beklagten einen Internetausdruck mit einer Vermietungsanzeige für das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. Der Beklagte führte am 25.08.2003 im Beisein der Beigeladenen zu 1. und 2. und ohne Unterrichtung des Klägers eine Ortsbesichtigung durch. Im Ergebnis dieser Ortsbesichtigung teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. gemäß den eingereichten Unterlagen errichtet worden sei. Es gebe keinerlei Anzeichen, dass eine Vermietung im größeren Umfange stattfinde. Die Inneneinrichtung des Hauses lasse keinerlei Schluss auf eine Vermietung zu. Es gebe keine abgeschlossenen Ferienwohnungen. Die angegebene Internetadresse werde seit Jahren nicht gepflegt. Er sehe daher keine Veranlassung auf öffentlich-rechtlichem Wege einzuschreiten.

27

Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 05.03.2004 an den Beklagten einen Detekteibericht über Personen vor, die das Wohnhaus der Beigeladenen zu 1. und 2. im Jahre 2003 genutzt haben. Mit Schreiben vom 12.03.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten, den Eigentümern des Grundstückes Flur y Flurstück x/2 in Di. D. die Vermietung des vorbezeichneten Grundbesitzes an Feriengäste zu untersagen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2004 ab. Ein Verstoß gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 7 liege nicht vor. Das Gebäude sei eindeutig nicht ein Ferienappartement bzw. eine Ferienwohnung. Es stelle sich als eine Nutzungseinheit dar und werde von einem wechselnden Personenkreis genutzt. In diesem Haus werde überwiegend gewohnt. Ein Beherbergungsbetrieb liege nicht vor. Die von der Nutzung des Hauses ausgehende Störung der Wohnruhe sei in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen, wenn es sich um übliche Störungen handele. Bei nicht hinnehmbaren Störungen sei die Präferenz über zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu sehen.

28

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 zurück.

29

Der Kläger erhob zum Verwaltungsgericht Greifswald Klage. Er hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

30

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.07.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen zu 1. und 2. ein Verbot zu erlassen, das darauf errichtete Gebäude an Feriengäste zu vermieten, sowie, dem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nachzukommen,

31

hilfsweise: festzustellen, dass das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den örtlichen Bauvorschriften abweicht.

32

Das Verwaltungsgericht hat mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2006 ergangenen angefochtenen Urteil den Beklagten verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. die Nutzung des Hauses N. 13, Flurstück x/2 der Flur 2 der Gemarkung D. als Ferienhaus zu untersagen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Haus der Beigeladenen zu 1. und 2. im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 genutzt werde. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. ihr Haus an einen wechselnden Personenkreis zu Ferienzwecken überließen. Soweit die Beigeladenen zu 1. und 2. ihr Haus auch selbst als Zweitwohnsitz nutzten und hierfür auch zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer herangezogen würden, ändere dies am Vorliegen einer Nutzung des Hauses durch einen ständig wechselnden Personenkreis zu Ferienzwecken nichts. Da das Haus keine weitere in sich abgeschlossene Wohneinheit aufweise, sondern insgesamt eine Wohneinheit bilde, seien die Beigeladenen zu 1. und 2. in den Zeiten ihres Aufenthalts in dem Haus lediglich Teil des ständig wechselnden Personenkreises, von dem das Haus genutzt werde. Der Bebauungsplan Nr. 7 habe auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Ferienappartements für allgemein zulässig erklärt. Der Begriff des Ferienappartements entspreche dem Begriff der Ferienwohnung als einer in sich abgeschlossenen Wohneinheit innerhalb eines weitere Räumlichkeiten aufweisenden Hauses, die dazu geeignet und bestimmt seien, überwiegend und auf Dauer einen wechselnden Personenkreis zu Erholungszwecken zu dienen. Aus der Begründung ergebe sich, dass der Plangeber dem Bauherrn ermöglichen wolle, in einer nach § 4 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässigen baulichen Anlage, insbesondere bei einem Wohngebäude, zusätzlich Ferienwohnungen zur Vermietung an wechselnde Feriengäste einzurichten. In Auslegung der Festsetzung des Bebauungsplans hält das Verwaltungsgericht Wohngebäude für zulässig, die eine Wohnung aufweisen und im Rahmen des durch den Bebauungsplan zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung Ferienappartements als in sich abgeschlossene, von der Dauerwohnung getrennte Einheiten enthalten. Das Haus der Beigeladenen zu 1. und 2. werde gegenüber seiner Eignung und insbesondere seiner Bestimmung nach als (nur eine Wohneinheit ausweisendes) Ferienhaus genutzt. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Hauses durch den Beklagten. Ihm stehe der bauplanungsrechtliche Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart gegen den Beklagten zu. Die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung am Bebauungsplan seien grundsätzlich nachbarschützend, sodass ein im Plangebiet belegener Nachbar einen Anspruch auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets habe. Es komme nicht darauf an, ob die dem Bebauungsplan widersprechende Nutzung zu spürbaren Beeinträchtigungen des Klägers führe. Maßgebend sei allein, dass die Nutzung des Hauses der Beigeladenen zu 1. und 2. als Ferienhaus den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gebietsart widerspreche, indem sie derjenige in einem Sondergebiet nach § 10 Abs. 4 BauNVO entspreche.

33

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beigeladenen zu 1. und 2. und des Beklagten.

34

Die Beigeladenen zu 1. und 2. begründen ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die ursprünglich geplante Vermietung des Hauses als Ferienhaus nach Fertigstellung des Hauses nicht weiterverfolgt worden sei. Die Eintragung im Internet sei inhaltlich teilweise falsch und auch nie gepflegt worden. Im Jahre 2003 sei die Löschung der Interneteintragung erfolgt. Ein Hinweis auf eine Ferienvermietung sei auf dem 2003 entfernten Schild vor ihrem Haus nicht enthalten gewesen. Es stehe nur noch ein Schild mit der Aufschrift "Haus am Wind" vor dem Haus. Sie nutzten - was näher ausgeführt wird - das Haus im Wesentlichen zu eigenen Erholungszwecken, wobei davon auch die Nutzung durch Familienangehörige mitumfasst sei. Sie nutzten ca. 90 bis 100 Tage im Jahr das Haus für sich selbst. Gelegentlich seien auch entferntere Bekannte bzw. Dritte in das Haus gelassen worden. Im Zeitraum von Juli 2001 bis Juli 2005 habe es 190 Fremdübernachtungen dieser Art gegeben. Weder aus einer Kennzeichenliste, die in dem Verfahren des Nachbarn Or. (3 L 75/06) vorgelegt worden sei noch aus den Detekteiberichten ergebe sich etwas für die vom Verwaltungsgericht angenommene überwiegende Fremdnutzung durch Vermietung an Feriengäste. Die Liste der Detektei vermerke nicht die Kennzeichen ihrer sowie ihrer Kinder Fahrzeuge und vermittele daher den falschen Eindruck überwiegender Fremdbesucher. Von einer Ferienhausnutzung könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Es gebe weder einen ständigen noch einen überwiegend wechselnden Urlauberkreis, der das Haus nutze.

35

Selbst wenn von einer Ferienhausnutzung ausgegangen werde, würde dies nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen. Dieser erlaube - was näher ausgeführt wird - sehr wohl eine Nutzung eines Einfamilienhauses als Ferienhaus. Selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes füge sich die Nutzung des Gebäudes in die nähere Umgebung ein, da auch die dortigen Grundstücke jedenfalls teilweise für Ferienzwecke genutzt würden. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht zu erkennen. Der Kläger sei nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, weil die Festsetzung hinsichtlich der Art der Nutzung und etwaige Beschränkungen der Zahl der Wohnungen im Gebäude nicht nachbarschützend seien.

36

Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,

37

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12.01.2006 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

38

Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien so zu verstehen, dass Ferienappartements als Nutzungsform des Beherbergungsgewerbes zulässig seien. Diese Nutzungsform führten auch die Beigeladenen zu 1. und 2. durch. Eine Veränderung des Gebietscharakters sei nicht zu befürchten, solange das Wohnen im Baugebiet vorherrsche. Eine solche Nutzung herrsche im Wohngebiet vor. Der Beklagte beantragt,

39

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12.01.2006 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

40

Der Kläger beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

43

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte, die in Kopie vorliegenden Vorgänge hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 und der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

44

I. Die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 2. und des Beklagten haben Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Verfügung, durch die den Beigeladenen zu 1. und 2. die Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück 18/2 der Flur 2 der Gemarkung D. zu Ferienzwecken untersagt wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 2 LBauO M-V (vom 18.04.2006, GVOBl. S. 102).

45

Voraussetzung für den Anspruch eines Dritten auf Einschreiten oder jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde hierüber ist nach der Rechtsprechung des Senats, dass die Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht und dadurch den Dritten in subjektiven Rechten verletzt (vgl. OVG Greifswald, U. v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - NordÖR 2004, 25 = LKV 2004, 188).

46

a) Ob das Gebäude ohne Baugenehmigung nach § 64 LBauO a.F. errichtet werden durfte, kann dahinstehen, da die Beachtung des Baugenehmigungsverfahrens als solches keine subjektiven Rechte vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1990 - 7 C 55/89, 56/89 - BVerwGE 85, 368).

47

b) Die Verletzung materieller subjektiver Rechte ist nicht festzustellen.

48

Sie ergeben sich nicht aus dem vom Verwaltungsgericht als subjektives Recht herangezogenen Gebietserhaltungsanspruch. Dieser Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass das Grundstück des Klägers und das Grundstück, dessen Nutzung als mit dem Gebietscharakter unvereinbar angesehen wird, im Geltungsbereich des gleichen Bebauungsplanes liegen und dieser Bebauungsplan wirksam ist. Weiter setzt der Gebietserhaltungsanspruch voraus, dass die ausgeübte Nutzung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gedeckt wird. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

49

aa) Die von den Beigeladenen zu 1. und 2. persönlich ausgeübte Nutzung des Flurstücks x/2 wird von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gedeckt. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. selbst das Gebäude auf dem Flurstück x/2 zum Zweck des Wohnens nutzen. Auch nach der Überzeugung des Senats wohnen die Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO dort. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens ist gesetzlich nicht definiert, doch ist er durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes geprägt (BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - BauR 1996, 676 = BRS 58, Nr. 56). Die auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens schließt einen sogenannten Zweitwohnsitz nicht aus, wenn dieser in (un)regelmäßigen Abständen regelmäßig bewohnt wird. Entscheidend ist, dass über die Zweitwohnung eine Besitzherrschaft besteht und der Verfügungsberechtigte den Zweitwohnsitz als Häuslichkeit betrachtet (Fickert/Fieseler, BauNVO 10. Aufl. 2002, § 3 Rn. 1.2). Diese Voraussetzungen für ein Wohnen am Zweitwohnsitz liegen vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind Eigentümer des Hauses, halten sich nach den insoweit übereinstimmenden Darstellungen der Beteiligten immer wieder in dem Haus auf und betrachten es nach ihrer eigenen glaubwürdigen Darstellung als Teil ihrer Häuslichkeit. Dem widerspricht nicht der Umstand, dass sie ihr Haus in D. in der Zeit, in der sie selbst dort nicht wohnen, anderen Personen zum Aufenthalt überlassen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. dadurch die Häuslichkeit dieses Gebäudes und die Eigengestaltung der Haushaltsführung aufgegeben haben. Der Senat hat daher keine Notwendigkeit gesehen, die Fremdnutzung des Gebäudes im Einzelnen festzustellen, insbesondere welcher Personenkreis diese Fremdnutzung ausübt.

50

bb) Der Senat kann offenlassen, ob die von den Beigeladenen zu 1. und 2. ausgeübte Überlassung des gesamten Hauses an Dritte zu Ferienzwecken von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gedeckt ist. Selbst wenn sich diese Art der Nutzung als gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes objektiv verstoßend erweisen sollte, weil der Bebauungsplan, wie das Verwaltungsgericht annimmt, in Wohngebäuden eine abgeschlossene zum Dauerwohnen geeignete Wohnung festsetzt, verletzt nach Überzeugung des Senats die durch die Beigeladenen zu 1. und 2. ausgeübte Nutzung des Gebäudes den Kläger nicht in einem Gebietserhaltungsanspruch.

51

(1) Wird unterstellt, dass der Bebauungsplan Nr. 7 wirksam ist, verletzt die durch die Beigeladenen zu 1. und 2. ausgeübte Nutzung des auf dem Flurstück x/2 aufstehenden Gebäudes den Kläger nicht in subjektiven, durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes begründeten Rechten. Das gilt auch dann, wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Überlassung des Hauses an Dritte nicht als Wohnen anzusehen ist.

52

Allerdings haben die Festsetzungen von Baugebieten in einem Bebauungsplan kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Wirkung für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Baugebietes. Ausnahmsweise zugelassene Nutzungsarten entfalten aber grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, solange die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt und kein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (Reidt in: Gelzer/Bracher/ Reidt, Bauplanungsrecht 7. Aufl. 2005, Rn 1869). Die hier in Betracht kommenden Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung als Wohnen ist hinsichtlich eines Dritten, dessen Grundstück - wie das des Klägers - im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, drittschützend.

53

Drittschützende Wirkung entfaltet die Festsetzung eines Baugebietes nach § 4 Abs. 1 BauNVO bundesrechtlich regelmäßig gegenüber Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, weil diese durch die Gebietsfestsetzung in den eigenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt werden und im Gegenzug auf die Einhaltung dieser Bindung durch die anderen Eigentümer im Plangebiet einen daraus erwachsenden Anspruch haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 [75]). Das gilt hier auch, soweit neben der Wohnung die Nutzung durch Ferienappartements zulässig ist. MaW: Eine Nutzung, die weder als Wohnen noch als Nutzung als Ferienappartement angesehen werden kann, ist unzulässig und löst den Gebietserhaltungsanspruch aus.

54

Demgegenüber ist die Festsetzung der Begrenzung der zulässigen Nutzung mit Ferienappartements gegenüber Eigentümern innerhalb des Plangebietes nicht drittschützend. Nach den Darlegungen des Vertreters der Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelt es sich nicht um die Ausnahme vom generellen Ausschluss aller sonst ausnahmsweise möglichen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO. Vielmehr sollte es ermöglicht werden, im Zusammenhang mit einer Wohnung im gleichen Gebäude auch ein Ferienappartement zu errichten. Es sollte die in diesem Gebiet übliche Nutzung von Wohnhäusern mit Einliegerwohnungen oder einzelnen Zimmern, die zu Ferienzwecken vermietet werden, festgeschrieben werden. Diese Nutzung sollte nicht lediglich als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig sein. Ihrem Sinn und Zweck nach dient sie im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall allein Interessen der Allgemeinheit, nämlich der Ermöglichung der Ausnutzung der touristisch interessanten Lage; insoweit blieben Beeinträchtigungen außer Betracht (vgl. Abschnitt 5.1 der Begründung des Bebauungsplanes). Die Festsetzung erfolgte zudem ohne zahlenmäßige Begrenzung. Insoweit ergeben sich die Grenzen der Nutzung mit Ferienappartements nur aus den Festsetzungen über die Bebaubarkeit der einzelnen Baufelder. Durch diese Festsetzung der Zulässigkeit von Ferienappartements wird das allgemeine Wohngebiet auch durch einen (häufig) wechselnden Personenkreis charakterisiert, der sich zu einem bestimmten, vom bloßen Wohnen unterscheidbaren Nutzungszweck dort aufhält. Es handelt sich somit um eine Feingliederung der Gebietsart nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO.

55

Aus den oben dargelegten Grundsätzen einer Schicksalsgemeinschaft von Grundstückseigentümern innerhalb eines Plangebietes folgt nicht, dass ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich solcher Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung besteht, die sich aus einer Feingliederung der Gebietsart nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO ergibt. Bei einer solchen Feinsteuerung kommt es vielmehr darauf an, ob dem Bebauungsplan selbst zu entnehmen ist, dass auch ihr nachbarschützende Wirkung zukommen soll (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.12.2003 - 1 ME 302/03 -, NVwZ 2004, 1010). Derartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Begründung des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass die Feinsteuerung durch Zulassung von Ferienappartements allein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkten folgte. Wird eine solche Nutzung ermöglicht, liegt darin auch dann keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs eines Nachbarn, der Eigentum im Plangebiet besitzt, wenn ein ganzes Haus und nicht einzelne Ferienappartements innerhalb eines Wohngebäudes in dieser Weise genutzt werden kann. Typischerweise leben in Ferienappartements nicht nur Einzelgäste oder Ehepaare, sondern Familien und größere Gruppen von Urlaubern. Dies hängt von der Größe der Ferienappartements ab, die im Bebauungsplan nicht geregelt worden ist. Die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zum Wohnen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO aufhaltenden Personen haben keinen Anspruch darauf, dass dort keine oder nur eine bestimmte Art der ausnahmsweise zugelassenen Feriennutzung stattfindet. Die von den Nutzern der Ferienappartements ausgehenden Lebensäußerungen müssen die übrigen im allgemeinen Wohngebiet lebenden Personen im Rahmen der allgemeinen Gesetze hinnehmen.

56

Soweit der Kläger weiter geltend macht, dadurch dass das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. keine eigenständige Wohnung aufweise, und damit das gesamte Gebäude zu Ferienzwecken genutzt werde, wird der Kläger auch in Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung hat grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BVerwG, B. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170). Sie dient hier der im Allgemeininteresse liegenden Wahrung des Charakters des Ortsteiles D., der nicht einer verdichteten Bebauung durch alleinige Ferienwohnungen zugeführt werden soll.

57

Der Kläger kann sich nicht auf eine rücksichtlose Nutzung im Sinne des § 15 BauNVO berufen. Dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück x/2 ihn rücksichtslos beeinträchtigt, ist nicht erkennbar. Gelegentliche Lärmbelästigungen durch Ferienbewohner des Gebäudes erlauben nicht den Rückschluss, dass die ausgeübte Nutzung als solche auch unter Abwägung der Schutzwürdigkeit des Klägers rücksichtslos ist. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, die Störungen ergäben sich daraus, dass in dem Haus der Beigeladenen zu 1. und 2. häufiger sich eine größere Anzahl von Personen aufhalte, die sich teilweise auch nachts im Freien aufhielten und dabei ruhestörenden Lärm verursachten. Es kann dahinstehen, ob diesem Vortrag des Klägers zu folgen ist, denn aus ihm ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen könnten. Hier sind nämlich nur städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Maßgebend sind Nachteile und Belästigungen, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten entstehen können. Daher begründet weder eine Belegungsdichte als solche noch Unzuträglichkeiten durch anstößiges Verhalten von Besuchern und Bewohnern einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 15 BauNVO Rn. 29 m.w.N.).

58

(2) Wird die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, ist eine Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten ebenfalls nicht erkennbar. Das Gebäude der Beigeladenen zu 1. und 2. liegt aufgrund der Bebauung der Flurstücke x und x/2 und der Nachbargrundstücke auf der gleichen Straßenseite innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Aus § 34 Abs. 1 BauGB leitet sich ein subjektives Recht nur ab, wenn die besonderen Voraussetzungen der Verletzung des subjektiven Rücksichtnahmegebotes vorliegen. Das subjektive Rücksichtnahmegebot ist nur dann verletzt, wenn es zu einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks in städtebaulicher Hinsicht kommt. Dafür ist aus den obigen Erwägungen zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hier nichts ersichtlich.

59

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben sich durch Antragstellung im erst- und zweitinstanzlichen in ein Kostenrisiko begeben. Für diesen Fall entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene zu 3. hat im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, so dass nach diesen Erwägungen deren außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind.

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.10, 711 ZPO.

61

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen das in der an diese gerichteten Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 20
published on 02/12/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-
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Annotations

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.