Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Dez. 2014 - 2 A 2082/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch weist die Rechtssache danach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.). Der Zulassungsantrag zeigt ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
8die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 15. Juli 2011 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 18. Juli 2013 aufzuheben,
9im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu seinem Nachteil verletzt. Nach der ergänzenden schalltechnischen Beurteilung der B1. H. vom 24. März 2014 werde an dem näher zum genehmigten Schneckenverdichter gelegenen Nachbarwohnhaus B. -T. -Straße 11 lediglich ein Beurteilungspegel zwischen 39 dB(A) und 42 dB(A) erreicht. Das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) werde damit weit unterschritten. Auch der Spitzenpegel belaufe sich danach auf höchstens 79,4 dB(A) bei einem insoweit höchstzulässigen Wert von 85 dB(A).
10Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen sind unbegründet.
11Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, besteht ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen durch einen Gebietsgewährleistungsanspruch in der Regel nicht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 ‑, BauR 2011, 1635 = juris Rn. 91, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5.
13Im Anschluss daran haben etwa auch nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernde Festsetzungen aus sich heraus grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Solche modifizierenden Festsetzungen greifen nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis ein, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet. Zum einen dürfen sie keinen neuen Gebietstyp hervorbringen, zum anderen genügen für ihre Rechtfertigung allgemein städtebauliche Gründe ohne Beschränkung auf nachbarliche Belange, so dass sie prinzipiell im öffentlichen Interesse ergehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ortsgesetzgeber Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung objektiv erkennbar im Einzelfall hat beimessen wollen, um etwa angrenzende Baugebiete - namentlich Wohngebiete - vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt.
14Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 3 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1231/13 -, BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9, und vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 47.
15Dies zugrunde gelegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass sich der Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen ausnahmsweise auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen kann, obwohl sein Grundstück - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - nach dem Bebauungsplan Nr. 20 der Stadt I. (X. .) in einem allgemeinen Wohngebiet, das Vorhabengrundstück des Beigeladenen aber in einem Gewerbegebiet liegt.
16Die räumliche Nähe der beiden Grundstücke allein, die nur durch einen Weg getrennt sind, genügt nicht, um das für einen Gebietsgewährleistungsanspruch erforderliche bodenrechtliche Austauschverhältnis annehmen zu können. Auch der Umstand, dass es sich aufgrund des Bebauungsplans Nr. 20 um ein eingeschränktes Gewerbegebiet handelt, in dem nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und zudem teilweise nur Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowie Bürogebäude zulässig sind, lässt für sich genommen noch nicht auf einen dahingehenden Willen des Plangebers schließen. Der Zulassungsantrag lässt nicht hervortreten, worauf konkret er seiner Annahme stützt, die Gliederung innerhalb des Gewerbegebiets sei gemäß dem Willen und der Zielsetzung des Satzungsgebers vorgenommen worden, um die Wohnbebauung - und damit auch den Kläger - zu schützen. Nach dem oben Gesagten ist dies in der Regel gerade nicht der Fall, weil derartige Gebietsgliederungen einen objektiv-städtebaulichen Hintergrund haben. Dessen ungeachtet, dass das Verwaltungsgericht hierzu keine ausdrücklichen Begründungserwägungen angestellt hat, gibt es nach dem Inhalt der Akten unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall. Der Beklagte hat die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Nr. 20 in seiner Klageerwiderung vom 16. Oktober 2013 dargestellt. Demzufolge gibt die planerische Intention der Stadt I1. (X1. .) nichts dafür her, dass die Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet in anspruchsbegründender Weise dem Schutz des allgemeinen Wohngebiets hätten dienen sollen, in dem sich das klägerische Grundstück befindet. Im Gegenteil resultieren diese Einschränkungen aus der Stellungnahme des damaligen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts C. vom 23. September 1970, das vorbeugenden Immissionsschutz zugunsten einer weiteren Wohnbebauung in der Nähe des vorhandenen Gewerbegebiets östlich des Fußwegs I2.-----weg und südlich der seinerzeit ausgewiesenen Planstraße C im Auge hatte, also nicht zum Vorteil des Bereichs, dem heute das Grundstück des Klägers angehört. Dieses war ursprünglich im Bebauungsplan seinerseits als Gewerbegebiet festgesetzt. Erst später mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 wurde es im Jahr 1979 als allgemeines Wohngebiet überplant. Daraus folgt unmittelbar, dass der Plangeber mit der Gewerbegebietsbeschränkung offenbar keinen störungsunabhängig anspruchserzeugenden baugebietsübergreifenden Nachbarschutz zu installieren beabsichtigte, auf den der Kläger sich berufen könnte.
17Die Gründe, aus denen die Stadt I3. (X2. .) ihr Einvernehmen zu der im Jahr 2001 erteilten Baugenehmigung für den Lidl-Markt aussprach, sind für die Interpretation des planerischen Willens im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 20 unerheblich. Im Übrigen erfolgte das Einvernehmen ausweislich des Zulassungsvorbringens, weil dem Schutz der angrenzenden Wohnbebauung in der Baugenehmigung Rechnung getragen worden sei. Dieser (Immissions-)Schutz muss jedoch nicht notwendig durch Gebietsgewährleistung, sondern er kann gleichermaßen bzw. ausdifferenzierter über das Gebot der Rücksichtnahme und betriebsbezogene Regelungen zur Baugenehmigung stattfinden.
18Der Zulassungsantrag zeigt im Weiteren nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Klägers durch unzumutbare Geräuschimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
19Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Containerwechsel (Vorgang des Aufsetzens des Containers auf dem Untergrund und Rollen des Containers bis an den Schneckenverdichter heran) gemäß der Nachtragsgenehmigung vom 18. Juli 2013, die das Schallschutzgutachten der B1. H. vom 6. Dezember 2012 mit der ergänzenden Stellungnahme von 20. Februar 2013 zu ihrem verbindlichen Bestandteil erklärt, zwischen den Lärmschutzwänden stattfinden muss. Der Nachtrag vom 18. Juli 2013 betont in der Auflage Nr. 2, dass namentlich die Anordnung der Schallquellen sowie die schalltechnisch relevanten Eingangsdaten von der den Antragsunterlagen zugrunde liegenden Planung nicht abweichen dürfen. Infolgedessen betrifft es nicht die Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung, falls der Absetzvorgang des Containers - wie der Zulassungsantrag geltend macht - bereits vor den Lärmschutzwänden beginnt. Dies ist erst eine Frage der bauaufsichtsbehördlichen Überwachung der Beachtung der Baugenehmigung.
20Abgesehen davon hat die B1. H. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2014 erläutert, dass sich selbst, wenn der Vorgang des Containerwechsels doppelt so lang wie vorgesehen - mithin 30 Minuten - dauerte, ohne dass der Fahrer des Lkw durch eine zweite Person eingewiesen werde, am Wohnhaus B2. -T1. -Straße 11 nur ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) ergebe. Da das Haus B3. -T2. -Straße 11 näher zum Emissionsort liegt als das Haus des Klägers, lassen sich von dort aus repräsentative Rückschlüsse auf die genehmigungsbedingte Lärmbelastung des Klägers ziehen. In Anbetracht dieser sachverständig untermauerten deutlichen Richtwertunterschreitung ist nicht zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht die von dem Kläger zu erwartenden Immissionen entscheidungserheblich unterschätzt hätte. Da die Annahmen der B4. GmbH der Stellungnahme vom 24. März 2014 zufolge auf eigenen Messungen basieren, bilden sie ein realistisches Betriebsgeschehen ab. Dieses umfasst nach Lage der Dinge den Vorgang des Containerwechsels als Ganzen, ohne dass dabei relevante Emissionsquellen erkennbar ausgeblendet worden wären. Dies schließt augenscheinlich das von dem Zulassungsantrag vorgetragene Schieben eines Containers mittels Kufen über den Beton der Rampe sowie die Wirkung des Containers als Resonanzkörper ein. Mit diesem Befund deckt sich, dass der Kläger anlässlich des von dem Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermins am 18. März 2014 erklärt hat, er habe selbst einen Spitzenpegel von 78 dB(A) gemessen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der zulässige Höchstwert für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sich in einem allgemeinen Wohngebiet tags auf 85 dB(A) beläuft (vgl. Nr. 6.1 Abs. 1 d), Abs. 2 TA Lärm).
212. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
22Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
233. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
24Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
25Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
26Die von ihm aufgeworfene Frage, ob
27„wenn eine bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft besteht, mithin zwischen den betreffenden Grundstücken ein typisches wechselseitiges Austauschverhältnis besteht, auch ein gebietsübergreifender Gebietsgewährsleistungsanspruch bestehen kann“,
28ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts geklärt. Insofern wird auf die unter 1. zitierte Rechtsprechung verwiesen. Einen weitergehenden Klärungsbedarf macht der Zulassungsantrag nicht deutlich.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
32Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.