Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Okt. 2014 - 19 B 971/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Sohn E3. der Antragsteller nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 6 der Realschule wiederholen zu lassen und dadurch seinen Übergang in die Klasse 7 der Haupt-, Gesamt- oder Sekundarschule nach Satz 3, Abs. 4 dieser Vorschrift zu verhindern.
3Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt insbesondere die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe überspannte Anforderungen an den Anordnungsanspruch gestellt, insbesondere einen Ausnahmefall zu Unrecht verneint, in dem die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I trotz ihres Bewertungsspielraums nach der Senatsrechtsprechung gerichtlich zu korrigieren sei. Diese Rüge nimmt der Senat zum Anlass, seine Rechtsprechung wie folgt klarzustellen: Bei dieser Prognoseentscheidung überschreitet die Versetzungskonferenz ihren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Insofern gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums auch für die Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I.
4Zu diesen Grundsätzen BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 ‑, juris, Rdn. 16 (Erste juristische Staatsprüfung); OVG NRW, Beschluss
5vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 ‑, juris, Rdn. 22 (Lehramtsprüfung).
6Diese Grundsätze wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf schulprüfungsrechtliche Leistungsbewertungen und Prognoseentscheidungen an. Dazu gehören zunächst die Einzelbenotung und die Versetzung, auch die Versetzung aufgrund positiver Gesamtprognose nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I (bis 31. Juli 2013 § 21 Abs. 3 Satz 1 APO-S I 2005) oder nach § 10 Abs. 3 APO-BK. Erst recht gehören dazu diejenigen Entscheidungen, welche die Schulformeignung des Schülers betreffen, also etwa die hier streitige Entscheidung der Versetzungskonferenz über eine Wiederholung der Klasse 6 zur Verhinderung eines Schulformwechsels nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I sowie die Schulformempfehlung der Grundschule nach § 11 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS im Halbjahreszeugnis der Klasse 4.
7OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2012
8‑ 19 B 899/12 ‑, juris, Rdn. 6 (Wiederholung der Klasse 6 zur Verhinderung eines Schulformwechsels), vom 29. Dezember 2008 ‑ 19 B 1581/08 ‑, juris, Rdn. 23 m. w. N. (Versetzung aufgrund der Gesamtentwicklung), und vom 24. August 2007
9‑ 19 B 689/07 ‑, OVGE 51, 39, juris, Rdn. 16 (Schulformempfehlung).
10Keinen anderen Prüfungsmaßstab hat der Senat mit der früher teilweise verwendeten Formulierung zugrunde gelegt, die Verwaltungsgerichte dürften bei diesen Prognoseentscheidungen in den Beurteilungsspielraum der Versetzungskonferenz „nur ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen“ eingreifen.
11OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2012, a. a. O., Rdn. 6, vom 29. Dezember 2008, a. a. O., Rdn. 24, vom 23. Dezember 2003 - 19 B 2561/03 ‑, juris, Rdn. 13, vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 ‑, juris, Rdn. 14 und 21, und vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 ‑, juris, Rdn. 37.
12Hierbei handelte es sich um eine verkürzte und missverständliche Formulierung, mit welcher der Senat der Sache nach auf die Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums Bezug genommen hat. Diese Grundsätze hat er in den zitierten Beschlüssen teils ausdrücklich (Beschluss vom 24. August 2007, Rdn. 16, 19), jedenfalls aber der Sache nach durchgehend angewandt. So hat er etwa im Beschluss vom 22. April 2002 geprüft, ob als Verfahrensfehler ein Begründungsmangel vorliegt (Rdn. 12) und die Zuständigkeit fehlt (Rdn. 30) sowie, ob sich die Mitglieder der Versetzungskonferenz von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (Rdn. 31 ff.). Letztere Frage war auch Gegenstand des Beschlusses vom 29. Dezember 2008 (Rdn. 8 ff.).
13Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ergibt auch bei Anlegung dieses präzisierten Prüfungsmaßstabs keinen Anordnungsanspruch.
14Zunächst hat die Versetzungskonferenz nicht anzuwendendes Recht verkannt. Die Versetzungskonferenz trifft ihre Feststellung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I, ob der Schüler nach einer Wiederholung der Klasse 6 der besuchten Schulform die Versetzung erreichen kann, „auf Grund der Gesamtentwicklung“ (vgl. auch § 22 Abs. 2 Satz 2 APO-S I: „Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres“). Diese rechtlich vorgegebene Beurteilungsgrundlage hat die Versetzungskonferenz entgegen der Beschwerderüge der Antragsteller nicht dadurch „unzulässig verengt“, dass sie sich „nahezu ausschließlich an den … im letzten Schulhalbjahr erreichten Noten … orientiert“ hat. Diese pauschale Behauptung ist unzutreffend. Nach Aktenlage hat die Versetzungskonferenz vielmehr das Leistungsbild E4. aus beiden Schuljahren der Erprobungsstufe in ihre negative Feststellungsentscheidung vom 24. Juni 2014 einbezogen. Das ergibt sich zum einen aus dem Protokoll vom selben Tag, in dem der zugrunde gelegte Bewertungszeitraum für einzelne Fächer ausdrücklich festgehalten ist („D: trotz verbindlicher Fördermaßnahmen über einen Zeitraum von 2 Jahren: nur sehr schwach ausreichend“, F: … Klassenarbeitsnoten im Schuljahr 2013/14: …“). Zum anderen folgt dies aus dem Protokoll der – in der Zusammensetzung mit der Versetzungskonferenz identischen (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW, § 10 Abs. 4 APO-S I) – Erprobungsstufenkonferenz vom 13. Mai 2014 über die Empfehlung des Schulformwechsels gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 APO-S I, wonach diese ihre Prognose nicht nur auf die Noten in den Defizitfächern und Einzelaspekte, sondern insbesondere auf grundlegende Defizite im Bereich der Kognition und des Lern- und Arbeitsverhaltens gestützt hat.
15Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Antragsteller, es fehle vorliegend an einer prognostischen Beurteilung, wie sich eine Wiederholung der Klasse 6 auf E2. Lernmotivation und Anstrengung auswirken werde. Diese Prognose hat die Versetzungskonferenz vielmehr nach Aktenlage mit negativem Ergebnis getroffen. Entgegen der pauschalen Behauptung der Antragsteller ist dies auch den Konferenzprotokollen ausdrücklich zu entnehmen. Im Konferenzprotokoll vom 13. Mai 2014 heißt es nämlich zusammenfassend: „Auch in der Wiederholung wird es E1. aufgrund dieser umfassenden Leistungsdefizite nicht schaffen, die Versetzung in die Klasse 7 der Schulform Realschule zu erreichen.“
16Mit ihrem erneuten Hinweis in der Beschwerdebegründung auf die Notensteigerung E. im Fach Deutsch von einem „mangelhaft“ auf ein schwaches „ausreichend“ zeigen die Antragsteller keinen Bewertungsfehler auf. Es überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Versetzungskonferenz, wenn sie diese geringe Notensteigerung auf der Grundlage verbindlicher Fördermaßnahmen über zwei Jahre hinweg als zu wenig stabil ansieht, um auch fächerübergreifend ein hinreichendes Steigerungspotential anzunehmen. Entsprechendes gilt für ihre Entscheidung, auch das Ergebnis des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests vom 15. August 2013 gebiete keine positive Eignungsfeststellung.
17Schließlich hat die Versetzungskonferenz anzuwendendes Recht auch nicht deshalb verkannt, weil, so die Antragsteller, § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I im Regelfall eine positive Feststellung gebiete. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Der Vorschrift liegt kein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde. Ihr Wortlaut bietet dafür keinen Anhaltspunkt, insbesondere auch nicht die positive Formulierung „feststellt, dass … erreicht werden kann.“ Es entspricht einem allgemeinen schulrechtlichen Formulierungsprinzip, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber den Inhalt einer zu treffenden Behördenentscheidung grundsätzlich positiv ausdrückt, ohne dass er allein mit dieser Formulierungsvariante eine Vorgabe für das Entscheidungsergebnis macht (z. B. § 35 Abs. 2 SchulG NRW: Die Entscheidung des Schulleiters über eine vorzeitige Einschulung steht ohne ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im freien Ermessen des Schulleiters, obwohl die Vorschrift positiv formuliert ist, „können … aufgenommen werden“). Auch das systematische Argument der Antragsteller greift nicht durch, das für die Versetzung in § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis gebiete auch für die Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I regelmäßig eine positive Feststellung. Der am Ende der Erprobungsstufe nicht versetzte Schüler erfüllt eben nicht die Voraussetzungen für den Regelfall, er ist vielmehr gemessen an § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW der Ausnahmefall. Nach Sinn und Zweck schreibt § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I zudem eine Prognose im Einzelfall des betroffenen Schülers vor, die auf dessen individuelle Gesamtentwicklung abzustellen ist und sich einer Voraussage nach dem Maßstab von Regel und Ausnahme entzieht.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.