Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Sept. 2015 - 19 A 2068/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
2Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
3Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die Prognose der Versetzungskonferenz, dass der Kläger auch nach einer Wiederholung der Klasse 6 aufgrund seiner Gesamtentwicklung die Versetzung in die Klasse 7 voraussichtlich nicht erreichen könne, nicht zu beanstanden sei. Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung.
4Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, keine ausreichende individuelle Förderung erhalten zu haben, trotz seiner konkreten Hinweise auf ein Fehlverhalten der Schule und der handelnden Lehrer als unwahr unterstellt. Auf die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers kam es nicht an. Denn ein Prüfling kann sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf etwaige Ausbildungsmängel berufen, wenn er sie bereits vor der Prüfung geltend gemacht hat.
5BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 ‑ 6 B 36.92 ‑, NVwZ-RR 1993, 188, juris, Rdn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 19 A 914/11 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks m. w. Nachw. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.
6Auf diese Rechtsprechung haben das Verwaltungsgericht und der Senat in seinem Beschluss 19 B 1123/12 vom 22. Oktober 2012 der Sache nach Bezug genommen, wenn sie ausgeführt haben, die Eltern des Klägers hätten die ihm in der Erprobungsstufe gewährten individuellen Fördermaßnahmen bis zum Abschluss der Erprobungsstufe nicht als unzureichend gerügt. Auch aus der Antragsbegründung ergibt sich insoweit nichts Abweichendes.
7Der Kläger hat an der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der insoweit getroffenen Prognose keine ernstlichen Zweifel geweckt. Seine Einschätzung, dass die Prognose fehlerhaft sei, weil die Versetzungskonferenz von dem Erfolg einer künftigen individuellen Förderung hätte ausgehen und im Einzelnen darlegen müssen, warum gerade kein Erfolg der Förderung zu erwarten sei, ist ersichtlich unzutreffend. Dass Fördermaßnahmen, mögen sie auch noch so ambitioniert und umfassend sein, auch scheitern können, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund ist § 12 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO- S I) keine derartige Grundannahme zu entnehmen. Vielmehr ist die Gesamtentwicklung des Schülers - auch unter Berücksichtigung des Erfolgs bisheriger Fördermaßnahmen - in die Prognose einzustellen.
8Der Versetzungskonferenz kommt bei der Prognose ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt festzustellen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
9OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 19 B 971/14 -, juris, Rdn. 2.
10Dass das Verwaltungsgericht abgesehen von dem zuvor erörterten Gesichtspunkt der Fördermaßnahmen derartige Fehler verkannt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
11Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher nicht nur eine solche Frage auszuformulieren, sondern auch substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Zulassungsantrag auf die Formulierung der Frage
12"Wann kann ich als Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Recht, das mir aus den Menschenrechten zusteht, in Anspruch nehmen?"
13beschränkt, ohne deren Relevanz für das Berufungsverfahren aufzuzeigen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.