Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2014 - 19 B 1055/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin im Schuljahr 2014/2015 vorläufig in die Klasse 7 zu versetzen.
3Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass die Antragstellerin die besonderen Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium in § 27 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird eine Schülerin auch dann in die Klassen 7 bis 9 versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Die Antragstellerin hat im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 6 des städtischen Gymnasiums I.---weg -Schule in C. durchlaufen und dabei sowohl in ihrer ersten Fremdsprache Englisch als auch in ihrer zweiten Fremdsprache Französisch jeweils mangelhafte Leistungen erbracht. Nur eine dieser beiden mangelhaften Leistungen kann sie durch ihre befriedigende Leistung im Fach Mathematik ausgleichen. Ihre Versetzung scheitert ausschließlich an der verbleibenden mangelhaften Leistung, weil ihre Leistungen in allen übrigen Fächern mindestens ausreichend sind (§ 27 Nrn. 2 und 3 APO-S I).
4Mit ihrer Beschwerdebegründung greift die Antragstellerin ausschließlich ihre Benotung im Fach Englisch an. Hierzu verweist sie auf die bei ihr fachärztlich diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung (LRS, ICD-10-WHO F.81.0, www.dimdi.de) und verfolgt ihre erstinstanzliche Rüge weiter, ihr Englischlehrer, Studienrat G. , habe die durch Erlass geregelten Vorgaben für Kinder mit LRS nicht erfüllt.
5Diese Rüge bleibt erfolglos. Sie ist am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf die schulische Einzelbenotung und die Versetzung anwendet und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt.
6OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 19 B 971/14 ‑, juris, Rdn. 2.
7Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet.
8BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 ‑, juris, Rdn. 16; Beschluss vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375, juris, Rdn. 11 m. w. N.
9Nach diesen Maßstäben hat Studienrat G. weder mit der Vergabe der Note „mangelhaft“ im Fach Englisch allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt (1.) noch hat er Verfahrensfehler begangen (2.) oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (3.).
101. Die Antragstellerin behauptet sinngemäß die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe durch Studienrat G. , wenn sie rügt, offensichtlich habe er „die Problematik der LRS überhaupt nicht erkannt“, wie die Korrekturbemerkungen in ihren Klassenarbeiten unterstrichen, die sie in ihrer Beschwerdebegründung zitiert hat. Besondere, speziell auf die LRS bezogene Bewertungsmaßstäbe gelten für die Leistungsfeststellung und –beurteilung bei Schülern der Klassen 3 bis 6, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen (Nr. 4.1 des Runderlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens (LRS)“ vom 19. Juli 1991 (GABl. NRW. I S. 174)). Hiernach werden die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen (Satz 4). Außerdem dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen nicht den Ausschlag geben (Nr. 4.3). Diese besonderen Bewertungsmaßstäbe entsprechen den zwischenzeitlich ausgesprochenen Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK), bei Schülern mit LRS auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch in anderen Fächern und Lernbereichen zu verzichten und bei der Versetzungsentscheidung vorrangig die Gesamtleistung des Schülers zu berücksichtigen.
11Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen, KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003 i. d. F. vom 15. November 2007, S. 3, 4.
12Der Senat kann offen lassen, ob die genannten besonderen, von den §§ 48 und 50 SchulG NRW abweichenden Bewertungsmaßstäbe des LRS-Erlasses für Nordrhein-Westfalen Allgemeingültigkeit beanspruchen können, insbesondere, ob der aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit eine Regelung zumindest in einer Rechtsverordnung gebietet (vgl. etwa § 16 Abs. 8 BerlGsVO).
13Zum Parlamentsvorbehalt für Maßnahmen des Notenschutzes BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 7 B 14.22 ‑, juris, Rdn. 18.
14Denn im vorliegenden Fall hat Studienrat G. Nr. 4.1 des LRS-Erlasses nach Aktenlage beachtet, indem er die Rechtschreibleistungen der Antragstellerin bei der Beurteilung ihrer schriftlichen Englischarbeiten unberücksichtigt gelassen hat. Das hat er in seinen Stellungnahmen vom 14. März 2014, vom 13. Juli 2014 und vom 29. September 2014 mitgeteilt und dahin erläutert, er habe die Rechtschreibleistungen der Antragstellerin gleichwohl unter dem Zielaspekt der künftigen Verbesserung dokumentiert und gekennzeichnet.
15Die Antragstellerin stützt ihre Behauptung, Studienrat G. habe die LRS-Problematik verkannt, vergeblich auf dessen Korrekturanmerkungen, die sich auch auf Rechtschreibfehler beziehen. Diese Anmerkungen sind keine Indizien dafür, dass Studienrat G. ihre Rechtschreibleistungen in die Bewertung ihrer schriftlichen Arbeiten einbezogen hat. Dieser hat dazu ‑ wie erwähnt ‑ ausgeführt, er habe ihre Rechtschreibleistungen bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten unberücksichtigt gelassen, sie aber dokumentiert und gekennzeichnet, um der Antragstellerin und ihren Eltern ihr Leistungsbild transparent zu machen, zum Weiterlernen anzuregen und zukünftigen Lernerfolg zu ermöglichen. Die Bewertung ihrer Leistungen mit „mangelhaft“ hat er mit Defiziten der Antragstellerin in einer Reihe anderer Bereiche (etwa Anwendung grammatikalischer Phänomene und Grundstrukturen, Wortschatz, Sprachverständnis) begründet. Mit diesen Begründungen hält Studienrat G. den ihm zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum ein. Insbesondere sieht auch Nr. 4.1 Sätze 1 und 3 des LRS-Erlasses vor, dass der Lehrer im Einzelfall die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen kann, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt, und dass die Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren sind.
162. Weiter macht die Antragstellerin sinngemäß Verfahrensfehler von Studienrat G. geltend, wenn sie behauptet, er habe im Fach Englisch den notwendigen Nachteilsausgleich tatsächlich nicht durchgeführt, insbesondere habe er entgegen seiner Behauptung keine Aufgabenstellungen vorgelesen oder vorlesen lassen, sondern vielmehr Mitschülerinnen, welche der Antragstellerin vorlesen wollten, aufgefordert, ruhig zu sein. Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Unter Maßnahmen des Nachteilsausgleichs versteht man in diesem Zusammenhang Erleichterungen im Prüfungsverfahren, welche die LRS-bedingte Beeinträchtigung nach Möglichkeit ausgleichen und dem Schüler mit LRS ermöglichen oder erleichtern sollen, seine Leistungsnachweise unter chancengleichen Bedingungen zu erbringen wie andere Schüler.
17BayVGH, a. a. O., Rdn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 3 M 358/13 ‑, NVwZ-RR 2014, 560, juris, Rdn. 7; KMK, Beschluss vom 4. Dezember 2003, a. a. O., S. 3; Esterhaus, „Fater oder Vater?“, VR 2014, 184 (187).
18Als Maßnahmen des Nachteilsausgleichs kann der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen, soweit eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens es bei einem Schüler erfordert (§ 6 Abs. 9 Sätze 1 und 2 APO-S‑I). Auch der Lehrer kann bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung in den Fremdsprachen im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbringen lassen (Nr. 4.1 Sätze 1 und 2 des LRS-Erlasses).
19Nach Aktenlage hat Studienrat G. diese Vorgaben erfüllt. Er hat in seinen Stellungnahmen vom 14. März 2014, vom 13. Juli 2014 und vom 29. September 2014 unter anderem ausgeführt, die Maßnahmen der individuellen Förderung und des Nachteilsausgleichs im Fall der Antragstellerin hätten das Vorlesen der Aufgabenstellungen im Plenum sowohl im Unterricht als auch bei Klassenarbeiten, das Angebot individueller Hilfe in Bezug auf Fragen zur Aufgabenstellung und das Angebot einer zusätzlichen Leistung (Vortrag über die Stadt Bristol) umfasst. Der Senat hält diese detaillierte schriftliche Schilderung von Studienrat G. nach Aktenlage für glaubhaft, während die Antragstellerin ihre Gegenbehauptung, er habe Mitschülerinnen das Vorlesen von Aufgabentexten untersagt, nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat sie die nahe liegende Möglichkeit ungenutzt gelassen, die beteiligten Mitschülerinnen oder Mitschüler namentlich zu benennen und entsprechende Versicherungen an Eides statt von ihnen vorzulegen (§ 294 Abs. 1 ZPO).
20Abgesehen davon könnte ein Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, allenfalls einen Anspruch der Antragstellerin auf Wiederholung ihrer schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, also auf Wiederholung der Klasse 6 unter Gewährung des angeblich vorenthaltenen LRS-Nachteilsausgleichs, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die Klasse 7.
21Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 19 E 726/07 ‑, NWVBl 2008, 310, juris, Rdn. 7.
223. Studienrat G. hat sich schließlich auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt versteht der Senat die Rüge der Antragstellerin, er habe sich mit der grundsätzlichen Problematik der LRS nicht auseinandergesetzt und gehe verfehlt davon aus, dass sie heilbar sei. Mit diesem Vorwurf unterstellt die Antragstellerin Studienrat G. zu Unrecht eine medizinische Erkenntnis, die er nicht für sich in Anspruch nimmt und auf die es auch nicht ankommt, nämlich ob LRS im medizinischen Sinn vollständig heilbar ist. Dies ist hier unerheblich, weil in der Fachwelt jedenfalls weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass eine LRS bei frühzeitiger Diagnose und ganzheitlicher Therapie jedenfalls so weit linderbar ist, dass ein davon betroffenes Kind große Lernfortschritte erzielen kann.
23http://www.bvl-legasthenie.de/legasthenie/therapieansaetze.html.
24Auf dieser Basis hat Studienrat G. etwa die Kennzeichnung von Rechtschreibmängeln damit gerechtfertigt, dass „nur so die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben vermieden und überwunden werden können“ (Stellungnahme vom 29. September 2014, S. 2). Diese Erwägung ist indessen nicht sachfremd, sondern durch gute Gründe gerechtfertigt. Auch der LRS-Erlass verpflichtet die Schule zu einer gezielten Förderung von Kindern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens, „damit sich lang andauernde und erhebliche Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens nicht entwickeln“ (Nr. 1.3 Satz 3). Die allgemeinen und die zusätzlichen Fördermaßnahmen bezeichnet Nr. 2 Satz 1 des Erlasses als erforderlich, „um besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben zu vermeiden und zu überwinden“. Die angegriffene Formulierung von Studienrat G. entspricht nahezu wortgleich dieser Erlassbestimmung. Im Übrigen hat auch die Fachärztin Dr. H. in ihrem Attest vom 15. Mai 2014 betreffend die LRS der Antragstellerin festgestellt: „Es liegen zum größten Teil Regelfehler vor, die durch verstärktes Üben behoben werden könnten.“
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.