Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Feb. 2014 - 3 M 358/13
Gericht
Gründe
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Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, mit dem sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes einen weitergehenden Nachteilsausgleich und Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung für ihren Sohn F., der die 12. Klasse des Antragsgegners besucht, begehren, zu Recht abgelehnt.
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Dahingestellt bleiben kann, ob der sinngemäß, § 88 VwGO, gestellte Antrag, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 09. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Sohn der Antragsteller Nachteilsausgleich in Form von Zeitzugaben oder reduziertem Aufgabenumfang beim Schreiben in allen Fächern und Entlastung von Schreibarbeit zu gewähren und bei der Bewertung seiner Leistungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abzuweichen durch die Ermöglichung von Ausgleichschancen nach Minderleistung, verstärkte mündliche Bewertung und das Absehen von „Punktabzug bei schriftlichen Leistungserhebungen wegen Fehlerhäufung in der Rechtschreibung – so genannter Notenschutz – in den Fächern, bei denen es auf Genauigkeit von Tabellen, Grafiken, Zeichnungen oder ähnlichem ankommt“, schon unzulässig ist. Denn das Recht auf Nachteilsausgleich als Recht auf besondere schulische Förderung steht nicht den Erziehungsberechtigten, sondern den Schülern selbst zu, so dass diese selbst, im Falle der Minderjährigkeit vertreten durch ihre Eltern, den Anspruch gerichtlich geltend machen müssten. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, denn ein Anspruch auf über die bereits gewährte Schreibzeitverlängerung hinausgehenden Nachteilsausgleich steht dem Sohn der Antragsteller nicht zu.
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Anspruchsgrundlage ist der aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Chancengleichheit, der im Prüfungs- wie im Schulrecht zu beachten ist. § 33 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68, - SchulG LSA -) bestimmt in Ausformung dieses Anspruchs, dass unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen durch besondere Förderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprochen werden soll. Die Pflicht, die Entwicklung der einzelnen wie aller Schülerinnen und Schüler zu fördern, bestimmt auch Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung, mittels derer die oberste Schulbehörde den Bildungsweg zu regeln ermächtigt wird, § 35 Abs. 2 SchulG LSA. Auf dieser Grundlage hat das Kultusministerium die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08. August 2013 (GVBl. LSA S. 414 - SoPädFV ST 2013 -) erlassen. § 7 Sätze 1 bis 3 SoPädFV ST 2013 bestimmen, dass für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Behinderungen oder festgestellten Beeinträchtigungen, die zielgleich unterrichtet werden, die Rahmenbedingungen für Leistungsfeststellungen im Unterricht oder bei Leistungsnachweisen so zu gestalten sind, dass sie ihre Leistungsmöglichkeiten nachweisen können. Die Formen des anzuwendenden Nachteilsausgleichs sind individuell nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Sie berücksichtigen die Anforderungen und Bestimmungen des besuchten Bildungsganges sowie der entsprechenden Abschlussverordnung.
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Die Anforderungen und Bestimmungen des Bildungsgangs ergeben sich aus dem Runderlass des Kultusministeriums „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“ (RdErl. des MK vom 26. Juni 2012 – 2-83200 -, SVBl. LSA S. 103 – im Folgenden: Leistungsbewertungserlass). Dieser gewährt in Ziffer 1.5 Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, leistungsbeeinträchtigenden chronischen Erkrankungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf ein Recht auf Anwendung von Nachteilsausgleich. Ziffer 7.1.2 bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zielgleich unterrichtet werden, Nachteilsausgleich unter Beachtung der Art, des Grades und des Umfanges ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs erhalten. Ansonsten unterliegen diese Schülerinnen und Schüler den üblichen Anforderungen an die Leistungsbewertung nach dem Erlass. Bestimmungen zu dem vom Sohn der Antragsteller angestrebten Abschluss (Abitur) enthält die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 03. Dezember 2013 (GVBl. S. 5078 – Oberstufenverordnung -). Diese sieht lediglich für behinderte Schüler Sonderregelungen für die Abiturprüfung vor, für die auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zugelassen werden können.
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Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen steht dem Sohn der Antragsteller eine Schreibzeitverlängerung von mehr als 10 vom Hundert der regulären Schreibzeit nicht zu. Das Kind hat keinen sonderpädagogischen Förderbedarf, das entsprechende Feststellungsverfahren ist mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. Mai 2013 abgeschlossen worden. Der Bescheid stellt fest, dass die vorliegenden pädagogischen Unterlagen die Vermutung auf sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf durch sonderpädagogische Förderung im Unterricht nicht stützen. Die Leistungen des Kindes entsprächen den Anforderungen. Schwerwiegende Beeinträchtigungen während der Beschulung hätten nicht festgestellt werden können. Medizinische, psychologische oder therapeutische Gutachten seien nicht vorgelegt worden. Dem entsprechen auch die im Verwaltungsvorgang vorgelegten Zeugnisse, die weder ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen in den sprachorientierten und den naturwissenschaftlichen Fächern erkennen lassen noch konstant schlechte Leistungen des Kindes in einem bestimmten Bereich. Vielmehr erbrachte der Sohn der Antragsteller offenbar über Jahre so ausreichende Leistungen, dass der Verdacht einer (Teil-) Leistungsstörung nicht aufkam.
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Soweit die schulpsychologische Referentin des Landesschulamtes, Frau B., demgegenüber in ihrer „Schulpsychologischen Stellungnahme zur Diagnostik einer Lernstörung“ vom 08. Juli 2013 das Vorliegen einer Rechtschreibschwäche bestätigt, wird aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang schon nicht erkennbar, nach welcher Untersuchung und anhand welcher Maßstäbe diese Diagnose gestellt wurde. Im Ergebnis wurde dem Sohn der Antragsteller keine klassifizierte Lernstörung (z. B. isolierte Rechtschreibstörung, Klassifikation nach ICD-10: F.81.1), sondern nur eine isolierte Rechtschreibschwäche bescheinigt. Zudem seien „auffällig sichtbar gewordene graphomotorische Schwierigkeiten beim Schreiben“ festzustellen. Entscheidend ist, dass es sich dabei weder um einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf noch um eine Behinderung oder leistungsbeeinträchtigende chronische Erkrankung handelt. Der Sohn der Antragsteller ist „beeinträchtigt“ im Sinne des § 7 SoPädFV ST 2013, wird zielgleich unterrichtet und hat daher – in der Qualifikationsphase, nicht in den Abiturprüfungen - Anspruch auf eine solche Gestaltung der Rahmenbedingungen für Leistungsfeststellungen im Unterricht oder bei Leistungsnachweisen, dass er seine Leistungsmöglichkeiten nachweisen kann.
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Eine solche Gestaltung der Rahmenbedingungen kommt nur im Wege des Nachteilsausgleichs in Betracht. Der Nachteilsausgleich betrifft die Art und Weise der Prüfungsleistung sowie die äußeren Prüfungsbedingungen (Prof. Dr. Jörg Ennuschat, „Chancengleichheit für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie oder Dyskalkulie“; Rechtsgutachten erstattet im März 2008 für den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V., veröffentlicht unter http://bvl-legasthenie.de, S. 18). Häufige Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind etwa veränderte Formen des Leistungsnachweises (z. B. Sprechen auf Band, Einzelsituation), Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen (z. B. veränderte Gliederung, Lesepfeil, größere Schrift, veränderte Arbeitsblätter), Einräumen von mehr Bearbeitungszeit, Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln (z. B. audio-visuelle Hilfen und Computer) und differenzierte Aufgabenstellungen – in Ausnahmefällen auch in Klassenarbeiten (Ziffer 7.2.2 SoPädFV ST 2013). Die zu wählende Maßnahme orientiert sich am individuell festgestellten Nachteil und beschränkt sich darauf, nur den Nachteil auszugleichen, ohne im Ergebnis einen Vorteil für den betroffenen Schüler hervorzurufen.
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Die Beschränkung auf Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ergibt sich daraus, dass Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, wie es unter anderem der von den Antragstellern zentral verfolgte „Notenschutz“ wäre, nach den Vorgaben von Ziffer 7.1.1 SoPädFV ST 2013 nur für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zieldifferent unterrichtet werden und für solche der Sekundarstufe I mit diagnostizierten Lernstörungen vorgesehen sind. Sie müssen dann aber ihre Grundlage in den individuellen Förderplänen der Schülerinnen und Schüler haben und dokumentiert sein (Ziffer 7.2.1 Satz 5) und werden auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ ausgewiesen (Ziffer 7.2.5 Satz 3). Der Sohn der Antragsteller erfüllt diese Anforderungen nicht. Wird aber schon Schülerinnen und Schülern mit ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn sie zielgleich unterrichtet werden, nur ein Nachteilsausgleich gewährt und von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung nicht abgewichen, kann für den Sohn der Antragsteller, der offenbar weniger in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, nichts anderes gelten. Dies gilt auch, wenn den von der schulpsychologischen Referentin nicht näher beschriebenen „graphomotorischen Schwierigkeiten beim Schreiben“ ein eigener, den Sohn der Antragsteller einschränkender Wert beizumessen ist. Denn gerade solchen Schwierigkeiten, die sich lediglich im Niederlegen der bereits erbrachten gedanklichen Leistung zeigen, lässt sich nicht durch veränderte Beurteilungsmaßstäbe begegnen, sondern nur durch Modifikationen bei der Leistungserbringung.
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Hierbei ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein weitergehender Anspruch als die dem Sohn der Antragsteller bereits bewilligte Verlängerung der Schreibzeit bei allen schriftlichen Klausuren von 10 vom Hundert der regulären Schreibzeit diesem nicht zusteht. Das Landesschulamt hat – im Wege der Fachaufsicht - das dem Antragsgegner zustehende Auswahlermessen zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es hat dabei sowohl die Rechtschreibschwäche als auch die graphomotorische Beeinträchtigung in den Blick genommen und diese von einer Lese-Rechtschreib-Schwäche abgegrenzt, die als diagnostizierte Lernstörung gilt. Es hat die Argumentation der Schule in die Erwägung einbezogen, die ausweislich des Protokolls der Lehrerkonferenz überhaupt keinen Bedarf für einen Nachteilsausgleich gesehen hat, auch weil der Sohn der Antragsteller offenbar öfter bereits die regulär zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit für Leistungsnachweise nicht vollständig ausgenutzt hat und daher zunächst durch Ausnutzung der allen zur Verfügung stehenden Zeit seiner Beeinträchtigung im graphomotorischen Bereich wie in der Rechtschreibung hätte begegnen können.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Schreibzeitverlängerung von 10 vom Hundert nachvollziehbar, der Antragsgegner hat im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes seine diesbezüglichen Erwägungen auch noch in zulässiger Weise ergänzt, § 114 Satz 2 VwGO. Es spricht auch nicht gegen die Eignung der Schreibzeitverlängerung zum Nachteilsausgleich, dass der Sohn der Antragsteller schon bislang die zur Verfügung stehende Zeit nicht vollständig ausgenutzt hat. Denn es obliegt letztlich ihm, die gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs anzunehmen und etwa besondere Sorgfalt auf die Rechtschreibung zu verwenden oder sich beim Schreiben mehr Zeit zu lassen. Allein der Umstand, dass der Schüler eine gewährte Ausgleichsmaßnahme nicht annimmt oder eine andere bevorzugen würde, führt nicht dazu, dass dem seitens des Antragsgegners auch nachzukommen ist. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich des gewährten Umfangs der Schreibzeitverlängerung. Der Antragsgegner führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, dass die von den Antragstellern zum Vergleich herangezogene Schülerin, der eine umfangreichere Schreibzeitverlängerung gewährt wurde, stärker beeinträchtigt war als der Sohn der Antragsteller und daher mehr Zeit benötigte, um den aus ihren Beeinträchtigungen (Lese-Rechtschreib-Schwäche) resultierenden Einschränkungen zu begegnen.
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Dabei musste der Antragsgegner Abwägungen hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Änderungen der Leistungsbewertung nach obigen Ausführungen nicht treffen und sich insbesondere nicht im Einzelnen mit den von der schulpsychologischen Referentin vorgeschlagenen Maßnahmen auseinandersetzen. Zum einen obliegt die Auswahl zu treffender Fördermaßnahmen grundsätzlich der Schule, die dabei nicht nur ärztliche oder psychologische Befunde, sondern auch die schulalltägliche Beobachtung der Kinder einzubeziehen hat. Zum anderen sind die Vorschläge in der Stellungnahme offenkundig für den in der Qualifikationsphase des Abiturjahrgangs befindlichen Sohn der Antragsteller nicht mehr anwendbar. Die Vorschläge entstammen Ziffer 7.2.3 des Leistungsbewertungserlasses und beschreiben die in der Sekundarstufe I noch zulässigen Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung. Solche sind aber für Schüler der Sekundarstufe II selbst dann nicht mehr zulässig, wenn diese einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, vgl. Ziffer 7.1.2 Leistungsbewertungserlass. Dann kann nichts anderes für den Sohn der Antragsteller gelten. Daraus, dass der von den Antragstellern zum Vergleich hinsichtlich gewährter Vergünstigungen herangezogenen Schülerin an der Abendschule der Schule des Zweiten Bildungsweges Halle auch in der Qualifikationsphase vor dem Abitur noch weitere Privilegierungen eingeräumt wurden (keine Berücksichtigung der Rechtschreibung, verstärkte mündliche Bewertung anstelle von schriftlichen Bewertungen), vermag der Sohn der Antragsteller für sich nichts abzuleiten, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
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Die Antragsteller können auch nicht erfolgreich einwenden, ohne Notenschutz oder andere weitergehende Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigung ihres Sohnes sei seine Chancengleichheit verletzt, da er wegen der Rechtschreibschwäche und der graphomotorischen Beeinträchtigung nicht die gleiche Prüfungsleistung erbringen könne wie seine Mitschüler. Deren Chancengleichheit würde durch noch umfassendere Erleichterungen für ihn bei der Erstellung der Arbeiten und eine geänderte Beurteilung seiner Arbeiten im Gegensatz dazu nicht verletzt, denn sie seien nicht von einem „Handicap“ betroffen.
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Der im Prüfungsrecht maßgebliche Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) gilt auch bei der Bewertung schulischer Leistungen. Danach muss gewährleistet sein, dass Schülerinnen und Schüler ihre schulischen Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren (Prüfungs-) Bedingungen erbringen können und die gleichen Maßstäbe für die Bewertung einer Leistung gelten. Dies wird durch die formale Gleichbehandlung aller Prüflinge und Schüler gesichert. Im Einzelfall kann es aus Gründen der Chancengleichheit darüber hinaus erforderlich sein, zum Ausgleich von in der Person des Schülers oder der Schülerin liegenden Einschränkungen oder sonstigen Nachteilen spezielle (Prüfungs-) Vergünstigungen zu gewähren, die diesen die gleichen Chancen einräumen, den (Prüfungs-) Anforderungen zu genügen. Eine rechtserhebliche Chancenungleichheit kann insbesondere dann festgestellt werden, wenn lediglich die mechanische Darstellungsfähigkeit beeinträchtigt ist, auch wenn sie auf einem dauernden Defekt beruht. Damit ist ein Nachteilsausgleich dann geboten, wenn die Behinderungen außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können, wie beispielsweise die manuelle Fertigkeit des Schreibens. Eine Überkompensation der Nachteile dient jedoch nicht der Wiederherstellung der Chancengleichheit, sondern würde den Anspruch der Mitschülerinnen und -schüler auf Chancengleichheit verletzen (VG Braunschweig, Urt. v. 16. April 2013 - 6 A 2054/12 -, juris).
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Nach der überwiegenden Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschl. v. 08. Dezember 2011 – 7 A 2621/10 -; OVG BB, Beschl. v. 16. Juni 2009 - OVG 3 M 16.09 -; OVG Nieders., Beschl. v. 10. Juli 2008 – 2 ME 309/08 -; VG München, Urt. v. 26. Februar 2013 – M 3 K 11.2962 -; VG Braunschweig, Urt. v. 16. April 2013 – 6 A 204/12 - alle: juris) ist ein – über den Nachteilsausgleich hinausgehender – Notenschutz jedenfalls nicht mehr mit der durch den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit allein gebotenen Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für den rechtschreibschwachen Schüler und seine nicht behinderten Mitschüler vereinbar. Er ist vielmehr auf die Bevorzugung des eingeschränkten Schülers gerichtet, indem diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet werden soll, die den Mitschülern – unabhängig von ihrer intellektuellen Begabung – abverlangt werden. Ausreichende Kenntnisse im (Lesen und) Schreiben gehören zu den Kernkompetenzen, die in der Abiturprüfung nachzuweisen sind. Eine Kompensation der durch die Rechtschreibschwäche oder die graphomotorische Beeinträchtigung bedingten Benachteiligung des Sohns der Antragsteller durch die Absenkung von geltenden Prüfungsanforderungen lässt sich dem geltenden Recht und insbesondere auch dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht entnehmen. Der Ausschluss des Notenschutzes für die gymnasiale Oberstufe einschließlich der Abiturprüfung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (VG Schleswig, Urt. v. 10. Juni 2009 – 9 A 208/08 -, juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.