Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 10 K 1192/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1984 geborene Klägerin begann im Jahre 2008 beim Erzbischöflichen Berufskolleg Köln, einer schulaufsichtsrechtlich genehmigten Ersatzschule in Trägerschaft des Erzbistums Köln, eine Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik) mit dem angestrebten Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Sie absolvierte im Schuljahr 2010/2011 das Berufspraktikum, wurde aber nicht zur fachpraktischen Prüfung zugelassen. Im Schuljahr 2012/2013 wiederholte sie das Berufspraktikum an der Tageseinrichtung für Kinder C. Straße in Köln.
3Das Erzbischöfliche Berufskolleg Köln teilte ihr mit Bescheid vom 21. Juni 2013 ohne nähere Begründung mit, dass sie gemäß § 32 Abs. 2 APO-BK (gemeint: § 32 Abs. 1 Satz 2 Anlage E APO-BK) nicht zur fachpraktischen Prüfung zugelassen sei.
4Die Klägerin erhob dagegen unter dem 4. Juli 2013 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die ihr vorliegende Leistungsübersicht des Berufskollegs vom 24. Juni 2013 (Beiakte 1, Blatt 104), unterschrieben von der Bildungsgangleiterin, Frau Q. , sei nicht nachvollziehbar. Sie verstehe insbesondere nicht, weshalb Frau X. , die Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder, ihre Leistungen mit „ungenügend“ bewertet habe. Frau X. sei nicht ihre Praxisanleiterin gewesen. Ihr Gutachten bestehe fast ausschließlich aus Wertungen. Soweit sie Tatsachen nenne, seien diese unzutreffend. Dies gelte etwa für die Behauptung, sie, die Klägerin, habe bei vier Praxisbesuchen ihre schriftlichen Ausarbeitungen nicht zeitnah abgegeben. Sie, die Klägerin, könne anhand ihrer EDV-Daten nachvollziehen, dass sie die Ausarbeitungen jeweils rechtzeitig abgegeben habe. Das vernichtende Gutachten erkläre sich vermutlich daraus, dass Frau Q. bei ihrem ersten Besuch in der Tageseinrichtung für Kinder Frau X. gegenüber erklärt habe, sie, die Klägerin, habe sich „in die Schule eingeklagt“. Die Leistungsübersicht des Berufskollegs vom 24. Juni 2013 sei auch insoweit nicht nachvollziehbar, als eine weitere, ebenfalls von Frau Q. unterschriebene Leistungsübersicht existiere (vgl. Beiakte 1, Blatt 97), die andere Noten ausweise. Eine Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sei auf der Grundlage dieser Übersicht möglich und geboten.
5Frau Q. habe entgegen der üblichen Handhabung alle fünf Praxisbesuche bewertet. Hätte sie nur die vier besten Noten in die Bewertung einbezogen, wäre das Gesamtergebnis besser gewesen. Frau Q. habe außerdem nicht die positive Tendenz aus dem letzten Besuch berücksichtigt.
6Die Einzelbenotung ihrer sonstigen Leistungen sei mangels entsprechender Dokumentation nicht nachvollziehbar.
7Die Klägerin hat am 26. Februar 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
8Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 zurück. Sie führte zur Begründung an: Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Anlage E APO-BK werde die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung erteilt, wenn die Leistungen während des Berufspraktikums mindestens mit „ausreichend“ bewertet würden. Die Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums seien nicht mit „ausreichend“, sondern mit „mangelhaft“ benotet worden. Dabei seien die Leistungen aus der Fachpraxis (Grundlage: Praxisbesuche, Gutachten aus der Praxis) zu zwei Dritteln und die sonstigen Leistungen (Situationsanalyse, Projekt, themenzentrierte Fachgespräche) zu einem Drittel in die Bewertung einbezogen worden.
9Die Bewertung sei nicht zu beanstanden.
10Dies gelte zunächst für das Praxisgutachten der Frau X. (Beiakte 1, Blatt 106-108). Frau X. habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin für den Beruf der Erzieherin nicht geeignet sei, weil sowohl ihre fachlich-praktischen Kompetenzen als auch ihre Sozialkompetenz ungenügend seien.
11Auch die Bewertung der Praxisbesuche durch Frau Q. sei rechtsfehlerfrei erfolgt (vgl. zu den Bewertungen im Einzelnen Beiakte 1, Blatt 36-54): Der Klägerin habe in der schriftlichen Planungskompetenz durchgehend die Fähigkeit zur Darstellung und schlüssigen Verknüpfung von Situationen, Zielen, Inhalten und Methoden gefehlt. Ihre Vorlagen seien unvollständig und unstrukturiert gewesen. Auch nach Analyse korrigierter Planungen seien unklare Zielsetzungen und unangemessene Methodenentscheidungen verblieben. Die positive Tendenz aus dem letzten Besuch rechtfertige keine bessere Bewertung.
12Die im Verwaltungsvorgang dokumentierte Bewertung der sonstigen Leistungen sei ebenfalls angemessen (Situationsanalysen vom 31. Oktober 2012 und 20. Februar 2013: Beiakte 1, Blatt 58-59; Projektpräsentation und –reflexion vom 6. Mai 2013: Beiakte 1, Blatt 60; Fachgespräch vom 24. Oktober 2012: Beiakte 1, Blatt 57).
13Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 19. März 2014 in die Klage einbezogen.
14Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Berufskolleg habe ihre Gesamtleistung im Berufspraktikum ausweislich der Leistungsübersicht vom 24. Juni 2013 mit 4,56 bewertet und diese Leistung dann auf 5 gerundet. Hierfür gebe es keine Grundlage in der Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung sehe auch die von dem Berufskolleg vorgenommene Gewichtung der Teilleistungen nicht vor. Soweit die Leistungen in der Praxis zur Hälfte auf dem Gutachten der Praxisstelle basierten, sei dies willkürlich. Das Gutachten fließe normalerweise zu einem geringeren Teil in die Bewertung ein. Die Regelung, wonach das Gutachten im Falle der beruflichen Nichteignung mindestens 50 % der Leistungen in der Praxis ausmache, sei ausschließlich auf sie zugeschnitten.
15Die Äußerung von Frau Q. gegenüber Frau X. , sie, die Klägerin, habe sich „in die Schule eingeklagt“, sei unzutreffend. Sie habe lediglich bei den zuständigen Stellen remonstriert, um ihre Ausbildung fortsetzen zu können.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln vom 21. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. März 2014 zu verpflichten, sie zur fachpraktischen Prüfung zuzulassen.
18Die Beklagten beantragen jeweils,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte zu 1.) hält sich für den richtigen Klagegegner: Ersatzschulen agierten im Bereich des Prüfungs- und Berechtigungswesens gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW als Beliehene und nähmen hoheitliche Aufgaben wahr. Klagegegner müsse demzufolge der Ersatzschulträger sein.
21Der Beklagte zu 1.) verteidigt in der Sache die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die APO-BK und ihre Anlage E machten zwar keine konkreten Vorgaben für die Bewertung. Sie setzten aber einen verbindlichen Rahmen für ein ausdifferenziertes Leistungsbewertungssystem der Schule. Das Bewertungssystem des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln sei in dem Leitfaden „Ausbildung im Dialog – SJ 2012/13“ niedergelegt (Einzelheiten: Beiakte 3, Anlage 2). Das Berufskolleg habe hiermit für den von der Klägerin besuchten Bildungsgang eine sachangemessene schulinterne Konkretisierung vorgenommen. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Leitfaden und dem Bewertungssystem gehabt. Berufspraktikanten erhielten den Leitfaden zu Beginn des Berufspraktikums ausgehändigt. Die Inhalte des Leitfadens würden außerdem bereits zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung im Vorgriff auf die Praxis in einer zentralen Veranstaltung erörtert. Die von der Klägerin kritisierte „Drittelregelung“ finde sich unter Punkt 3.1 des Leitfadens.
22Frau X. habe zu Recht das Praxisgutachten erstellt. Ihr habe die Leitung der Praxiseinrichtung oblegen. Sie habe mit der alltäglichen Begleitung der Klägerin zwar Praxisanleiter betraut, sich zugleich aber – zumal eines sich problematisch entwickelnden Verhältnisses zwischen der Klägerin und der ersten Praxisanleiterin – selbst sehr eingehend um die Angelegenheit gekümmert. Sie habe sich hinsichtlich der Leistungsbewertung eng mit den Praxisanleitern abgestimmt. Sie sei gegenüber der Klägerin nicht voreingenommen gewesen. Eine Voreingenommenheit sei insbesondere nicht dadurch begründet worden, dass Frau Q. ihr gegenüber bei dem ersten Besuch erwähnt habe, die Klägerin dürfe trotz negativer Entscheidung der Zulassungskonferenz erneut das Berufspraktikum absolvieren. Dieses Vorgehen habe der Transparenz gedient und sei zur Sicherstellung der Beratungskontinuität erforderlich gewesen.
23Die Bewertung der Praxisbesuche durch Frau Q. sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die positive Tendenz aus dem letzten Besuch stärker zu berücksichtigen. Die positive Tendenz habe nicht den Schluss gerechtfertigt, die Klägerin sei für den angestrebten Beruf grundsätzlich geeignet.
24Der Beklagte zu 2.) hält sich für den richtigen Klagegegner. Er verteidigt ebenfalls die angegriffenen Bescheide. Er betont, das Praxisgutachten müsse nicht jede einzelne Handlungsweise der Klägerin aufführen, sondern Kernkompetenzen zur Überprüfung der beruflichen Eignung beschreiben. Letzteres sei erfolgt.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg.
27Sie ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet, bereits unzulässig. Für eine Klagegegnerschaft des Beklagten zu 2.) nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nichts ersichtlich. Richtiger Klagegegner nach dieser Vorschrift ist allein der Beklagte zu 1.) als Träger des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln, das als Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW mit dem Recht beliehen ist, mit gleicher Wirkung wie eine öffentliche Schule Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten.
28Vgl. Bülter, in: SchulG NRW, § 100 Anm. 4.2 (Stand: September 2012); BayVGH, Beschl. vom 23. Januar 1998 – 7 ZB 97.3430 – juris Rdnr. 5; anders für den Fall einer – hier nicht vorliegenden – organisatorischen Unselbständigkeit der Schule in freier Trägerschaft VG Freiburg (Breisgau), Urt. vom 29. Januar 2014 – 2 K 1132/13 – juris Rdnr. 24 f. („Waldorfschule“).
29Das Gericht merkt vorsorglich an, dass dieses Ergebnis die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht unberührt lässt. Die Schulaufsicht kann etwa verlangen, dass der Ersatzschulträger sie von einem Klageverfahren und dessen Verlauf in Kenntnis setzt, oder durch Weisungen Einfluss auf die Prozessführung nehmen.
30Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
31Der Bescheid des Erzbischöflichen Berufskollegs Köln vom 21. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Anlage E APO-BK. Danach wird die Zulassung erteilt, wenn die Leistungen während des Berufspraktikums mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
33Das Erzbischöfliche Berufskolleg Köln hat die Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums ausweislich seiner von der Bildungsgangleiterin, Frau Q. , unterschriebenen Leistungsübersicht vom 24. Juni 2013 mit 4,56 bewertet und hieraus die Gesamtnote „mangelhaft“ gebildet (Beiakte 1, Blatt 104). Die Bildung dieser Gesamtnote ist nicht zu beanstanden.
34Dabei kann offen bleiben, ob die Note „ausreichend“ bis zu einem Schnitt von 4,0 (vgl. Leitfaden „Ausbildung im Dialog, Schuljahr 2012/2013“, Punkt 3.2) oder 4,5 (vgl. von der Klägerin vorgelegte undatierte Leistungsübersicht des Berufskollegs, Beiakte 1, Blatt 97) vergeben werden kann. Denn legt man die Wertung des § 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW zugrunde, wonach die Note „ausreichend“ erteilt werden soll, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, ist es jedenfalls sachgerecht, den ermittelten Schnitt von 4,56 auf 4,6 zu runden und eine mangelhafte Leistung anzunehmen.
35Die Klägerin kann für sich nichts daraus herleiten, dass ihre „Gesamtleistung im Berufspraktikum“ in der von ihr vorgelegten undatierten Leistungsübersicht des Berufskollegs mit 4,5 angegeben ist. Das Berufskolleg hat die Note für das Berufspraktikum der Klägerin mit dieser Übersicht erkennbar nicht abschließend und verbindlich festgelegt, sondern allenfalls eine vorläufige und überschlägige Einschätzung des Leistungsstandes vorgenommen. Dies ergibt sich nicht nur aus der fehlenden Datierung, sondern auch daraus, dass die Übersicht offenkundige rechnerische Unrichtigkeiten enthält und an weiteren Stellen ungenau, lückenhaft und unstimmig ist. So werden unter A. die Noten der sonstigen Leistungen („4“, „2,75“ und „4“) zu der Summe 8,27 addiert (richtig: 10,75). Diese Summe wird anschließend durch drei geteilt. Als Ergebnis wird 3,58 festgehalten (richtig bei der Summe von 8,27: 2,76). Unter B. sind die Leistungen in der Praxis nicht weiter aufgeschlüsselt. Unter dem Punkt „Gesamtleistung im Berufspraktikum“ sind die Daten des Berechnungsvorgangs nicht eingefügt. Die „Note berufspraktische Leistungen“ wird entgegen den in der Übersicht genannten Notenstufen mit „5“ festgesetzt.
36Das Berufskolleg hat die Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums rechtsfehlerfrei mit 4,56 bewertet.
37Seine Handhabung, die Leistungen aus der Fachpraxis (Grundlage: Praxisbesuche, Gutachten aus der Praxis) zu zwei Dritteln und die sonstigen Leistungen (Situationsanalyse, Projekt, themenzentrierte Fachgespräche) zu einem Drittel in die Bewertung einzubeziehen, ist nicht zu beanstanden. Die Handhabung ist zwar durch § 32 Abs. 1 Anlage E APO-BK oder eine sonstige Norm der Prüfungsordnung nicht zwingend vorgegeben. Sie hält sich aber in dem weiten Rahmen, den der Verordnungsgeber den Schulen hinsichtlich der Ausgestaltung des Bewertungssystems in zulässiger Weise gesetzt hat.
38Der Rahmen wird auch nicht dadurch überschritten, dass das Berufskolleg bei den Leistungen aus der Fachpraxis das Praxisgutachten im Falle der beruflichen Nichteignung mit mindestens 50 % in die Bewertung einbezieht. Der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder erlebt den Berufspraktikanten während der gesamten Dauer des Praktikums. Es ist deshalb gerechtfertigt, seiner Einschätzung, was eine berufliche Nichteignung anbetrifft, besonderes Gewicht zukommen zu lassen. Das Vorbringen der Klägerin, das Gutachten fließe normalerweise zu einem geringeren Teil in die Bewertung ein, ist unsubstantiiert. Die Klägerin zeigt keine Beispielsfälle auf, bei denen das Berufskolleg das Gutachten im Falle der beruflichen Nichteignung zu einem geringeren Teil in die Bewertung einbezogen hat.
39Das von der Klägerin angegriffene Praxisgutachten der Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder, Frau X. , lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
40Frau X. ist für die Erstellung des Gutachtens zuständig gewesen. Der Beklagte zu 1.) hat die Gründe hierfür in der Klageerwiderung genannt. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an.
41In der Sache ist die Vergabe der Note „ungenügend“ von dem Beurteilungsspielraum der Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder gedeckt.
42Vgl. zu dem Beurteilungsspielraum allgemein etwa OVG NRW, Beschl. vom 30. Oktober 2014 – 19 B 1055/14 – juris Rdnr. 4 ff.
43Frau X. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin den Anforderungen nicht entsprochen haben und selbst ihre Grundkenntnisse so lückenhaft gewesen sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Angesichts des langen Beurteilungszeitraums ist sie nicht gehalten gewesen, sämtliche Einzelheiten zu nennen, an denen sie ihre Wertungen festgemacht hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, bestehen nicht. Die Klägerin ist dezidierten Vortrag zu ihrer pauschalen Behauptung schuldig geblieben, sie habe ihre schriftlichen Ausarbeitungen entgegen den Ausführungen in dem Gutachten immer rechtzeitig abgegeben.
44Für eine Besorgnis der Befangenheit aufseiten von Frau X. ist nichts ersichtlich. Das sinngemäße Vorbringen der Klägerin, bei Frau X. sei eine Voreingenommenheit dadurch entstanden, dass Frau Q. ihr gegenüber anlässlich ihres ersten Praxisbesuchs gesagt habe, sie, die Klägerin, habe sich „in die Schule eingeklagt“, erschöpft sich in einer reinen Mutmaßung. Die Klägerin zeigt konkrete Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht auf.
45Auch die von der Bildungsgangleiterin des Berufskollegs, Frau Q. , vorgenommene Bewertung der Praxisbesuche mit durchschnittlich 4,1 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Bildungsgangleiterin hat entgegen der Darstellung der Klägerin und entsprechend der üblichen Handhabung nur die vier besten Praxisbesuche in die Bewertung einbezogen. Hätte sie alle fünf Besuche berücksichtigt, wäre der Schnitt 4,25 gewesen. Sie ist nicht verpflichtet gewesen, die positive Tendenz aus dem letzten Besuch (3,27) stärker zu gewichten.
46Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Bewertung der sonstigen Leistungen mit 3,58. Das Zustandekommen dieser Bewertung ist im Verwaltungsvorgang im Einzelnen dokumentiert. Die Klägerin stellt die Bewertung nicht konkret in Frage.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Annotations
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.