Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juli 2015 - 14 B 1364/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage 16 K 719/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.1.2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.881,75 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Gemäߠ§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - §§ 80, 80a und 123 VwGO - nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ WFNG NRW - bei der Festsetzung einer Geldleistung wegen des vorschriftswidrigen Leerstehenlassens einer öffentlich geförderten Wohnung eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe der Geldleistung in ihrem Bescheid vom 8.1.2014 nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Unabhängig davon können Verstöße gegen das Leerstandsverbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW nicht mehr verfolgt werden.
4I. Anders als der Antragsteller geltend macht, dürften gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 8.1.2014 unter dem Gesichtspunkt des richtigen Adressaten bzw. seiner diesbezüglichen Bestimmtheit allerdings keine Bedenken bestehen. Der Antragsteller macht geltend, dass "Adressat des Verwaltungsakts nur der Antragsteller und Frau U. -L. in Erbengemeinschaft sein" konnten und "richtigerweise … der Bescheid sowohl an den Antragsteller als auch an Frau U. -L. (hätte) bekannt gegeben werden müssen, mit der Klarstellung, dass sie als Erbengemeinschaft von dem Bescheid betroffen sind."
5Der angefochtene Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ WFNG NRW ‑. Danach kann die zuständige Stelle für die Zeit, während derer schuldhaft u. a. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes verstoßen wird, durch Verwaltungsakt vom Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums monatlich erheben, auf die sich der Verstoß bezieht. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW darf der Verfügungsberechtigte Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er selbst und nicht etwa die Erbengemeinschaft Verfügungsberechtigter. Verfügungsberechtigter ist gemäß § 29 Nr. 8 Satz 1 WFNG NRW, wer aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt ist. Der Antragsteller ist neben seiner Schwester Miterbe des Nachlasses, zu dem die streitige Wohnung gehört, nachdem der Nacherbfolgefall eingetreten ist. Somit hat er im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge kraft seines gesamthänderisch gebundenen Eigentums (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches ‑ BGB ‑) ein Recht zum (Mit-)Besitz der Wohnung (§§ 985, 2039 BGB).
7Ist der Antragsteller aber als Besitzberechtigter zugleich Verfügungsberechtigter, gibt es gegen die Bekanntgabe und die Bestimmtheit seiner Inanspruchnahme nichts zu erinnern. Durch die ebenfalls erfolgte Heranziehung seiner Schwester und Miteigentümerin durch gesonderten Bescheid vom 8.1.2014 wird er nicht in seinen Rechten verletzt.
8II. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 8.1.2014 ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Fortbestehen der Wohnungsbindung bis zum 4.12.2013 wegen einer Förderung mit öffentlichen Mitteln sei dem Grunde nach unstreitig: Weder der Darlehensvertrag vom 30.01./16.03.1970 noch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.12.2013 über das Ende der Zweckbestimmung zum 4.12.2013 rechtfertigten die Vermutung, dass der nicht bei den Akten befindliche Bescheid vom 11.11.1969 ein Familienzusatzdarlehen betroffen habe. Der Inhalt des nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheides vom 11.11.1969 werde bestritten.
9Es ist nicht erkennbar, warum die Existenz und der Inhalt des Bescheides vom 11.11.1969 für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Geldleistungsbescheids von Bedeutung sein sollen. Dass die hier in Rede stehende Wohnung der Wohnungsbindung unterfällt, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WFNG NRW. Danach gilt das Gesetz für Wohnraum, der nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) gefördert worden ist. Das ist hier auch hinsichtlich des Darlehensbetrages von ursprünglich 1.500 DM der Fall, wie sich aus § 2 des Darlehnsvertrags vom 20.1./16.3.1970 ergibt, in dem dies ausgeführt wird.
10Soweit der Antragsteller darüber spekuliert, dass möglicherweise in dem nicht mehr auffindbaren Bewilligungsbescheid andere Endzeitpunkte verfügt sein könnten, kann das auf sich beruhen: Eine Abweichung von dem gesetzlichen Endzeitpunkt könnte, wenn überhaupt, allenfalls bei positiver Feststellung einer solchen Regelung angenommen werden. Eine solche Feststellung kann aber nicht getroffen werden, da der Bescheid nicht vorgelegt werden kann und der Antragsteller die Beweislast dafür trägt, dass ein vom Gesetz abweichender Endzeitpunkt verfügt worden ist.
11III. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW sind dem Grunde nach erfüllt.
121. Dies gilt allerdings nur für die Zeit ab Inkrafttreten des WFNG NRW, d.h. vom 1.1.2010 an. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 26 WFNG NRW können "Altverstöße", die nach § 25 WoBindG oder § 33 WoFG zu sanktionieren waren, nicht mehr neu aufgegriffen und für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 verfolgt werden.
13Vgl. Rankenhohn, WFNG NRW - WAG NRW, Kommentar, 2. Auflage 2015, Nr. 16 WNB - § 26 Anm. 1, S. 517.
14Das bundesrechtliche Wohnraumförderungsgesetz und das Wohnungsbindungsgesetz sind gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - ersetzt worden (vgl. § 44 Abs. 1 WFNG NRW). Die Fortgeltung von § 25 WoBindG oder § 33 WoFG ist auch in § 44 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW nicht angeordnet worden.
152. Der Antragsteller und seine Schwester haben die streitgegenständliche Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung der Antragsgegnerin jahrelang leer stehen lassen. Damit liegt ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW vor, was Anknüpfungspunkt für die Verhängung einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW sein konnte. Eine Leerstandsgenehmigung war insbesondere nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 2 WFNG NRW entbehrlich. Danach ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle liegt nicht vor und eine objektive Unvermietbarkeit der Wohnung kann nicht angenommen werden, auch wenn die vom Antragsteller benannten Umstände der langjährigen Eigennutzung einen gewissen Sanierungs- und Renovierungsbedarf nahelegen. Insoweit bleibt es bei der schon vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung, dass sich dem pauschalen Vortrag des Antragstellers - in der Klageschrift war geltend gemacht worden, die Wohnung sei "nicht in einem vermietungsfähigen Zustand", weil "seit vielen Jahren keine Renovierungsarbeiten durchgeführt worden" seien - Konkretes über die objektive Beschaffenheit der Wohnung nicht entnehmen lässt, insbesondere auch nicht dazu, dass die erforderlichen Arbeiten nicht innerhalb der dafür vom Gesetz - § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ("nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen") bzw. früher: § 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG n.F. i. V. m. § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG - eingeräumten Frist von drei Monaten hätten erledigt werden können. Das gilt insbesondere für das Ausräumen von Möbeln und Hausratsgegenständen.
16IV. 1. Der Antragsteller hat auch schuldhaft i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW gegen das Leerstandsverbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW verstoßen. Der Begriff des Verschuldens in § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das in § 276 Vorsatz und Fahrlässigkeit kennt. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für die Festsetzung von Geldleistungen genügt demnach jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit. Der Verschuldensmaßstab ist dabei an der Person des schadenstiftenden Verfügungsberechtigten auszurichten.
17Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 WoBindG: VGH Bayern, Urteil vom 17.3.2000 - 24 B 98.63 -, juris (dort Rn. 73); OVG NRW, Urteil vom 26.11.1996 - 14 A 2395/93 -, juris (dort Rn. 25 ff.).
18Soweit der Antragsteller quasi mit Nichtwissen die Zweckbindung des ursprünglich 1.500 DM betragenden Darlehens bestreitet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag vom 20.1./16.3.1970 einschließlich seines bereits erwähnten § 2 von den Eltern des Antragstellers unterschrieben worden ist. Hinsichtlich des Erben ist in der Rechtsprechung im Übrigen angenommen worden, dass er sich in aller Regel nicht auf die Unkenntnis der Förderung und ihrer Folgen berufen könne, da die Unterlagen des Erblassers zumindest Anlass für nähere Erkundigungen bei der zuständigen Stelle bieten.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2012 - 14 A 42/10 -; ferner Rankenhohn, WFNG NRW - WAG NRW, Kommentar, 2. Auflage 2015, Nr. 16 WNB - § 26 Anm. 2, S. 529.
20Hier war der Antragsteller durch das an seine Eltern gerichtete Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt vom 5.1.2006, von denen sich ein Doppel in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindet (Beiakte Heft Ia, 1. Teil, S. 1), darüber informiert, dass jedenfalls zum 5.1.2006 noch ein Darlehen bestanden hat und dass die Antragsgegnerin - Amt für Wohnungswesen - als zuständige Stelle Auskunft "über die Fortdauer der Bindung bzw. über das Ende der Nachwirkungsfrist nach dem Wohnungsbindungsgesetz" geben würde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht (BA S. 6) im Übrigen vorliegend darauf abgestellt, dass sich die Mittelgewährung als solche zweifelsfrei aus dem Grundbuch ergeben und die Wohnungsbauförderungsanstalt mit Schreiben vom 19.8.2008 an die Erbengemeinschaft unter Benennung beider Erben zudem einen Überblick über das noch bestehende Familienzusatzdarlehen übersandt hat. Beides hätte durchaus Anlass für eigene Erkundigungen des Antragstellers geboten.
212. Ein Erfolg der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, er könne als Mitglied einer noch ungeteilten Erbengemeinschaft nicht allein über die zur Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung erforderlichen Maßnahmen befinden. Insoweit mag es zutreffen, dass anders als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weder die Vergabe der Sanierungsarbeiten noch der Abschluss eines langjährigen Mietvertrags oder eine Verfügung über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände unter das Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB fallen. Die die Erben treffenden wohnungsbauförderungsrechtlichen Pflichten liefen deshalb nicht leer. Dem Antragsteller verblieben die in der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts,
22vgl. Urteil vom 22.10.1979 - XIV A 459/79 -, BBauBl. 1980, 506 = ZMR 1980, 116,
23aufgezeigten Möglichkeiten, und zwar neben dem auch vom Verwaltungsgericht benannten, gegen die Miterbin zu richtenden Verlangen nach § 745 Abs. 2 BGB, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, die Einschaltung der Wohnungsbehörde.
24V. Die Antragsgegnerin hat indes das ihr nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW bei der Festsetzung einer Geldleistung wegen des vorschriftswidrigen Leerstehenlassens einer öffentlich geförderten Wohnung eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe der Geldleistung in ihrem Bescheid vom 8.1.2014 nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Fragen, ob und in welcher Höhe wegen eines Verstoßes gegen die in § 26 Abs. 1 WFNG NRW genannten wohnungsbindungsrechtlichen Vorschriften Geldleistungen festgesetzt werden sollen, steht nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen darf nur entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Ermessensschranken (vgl. § 114 VwGO) ausgeübt werden.
25Ein Geldleistungsbescheid muss grundsätzlich auch die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen erkennen lassen. Bei der Leistungsbemessung hat es die Rechtsprechung allerdings als unbedenklich angesehen, wenn die Behörde die Geldleistungen unter Hinweis auf ermessensbindende Verwaltungsvorschriften (hier die Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB NRW - zum WFNG NRW) weisungsgemäß festsetzt und sich damit die Erwägungen zu eigen macht, die den Verwaltungsvorschriften zugrunde liegen.
26Vgl. Rankenhohn, WFNG NRW - WAB NRW, Kommentar, 2. Auflage 2015, Nr. 16 WNB - § 26 Anm. 3 a), S. 544, m. N. für die Rechtsprechung.
27Verwaltungsvorschriften - wie hier die WNB NRW - können indes naturgemäß nicht jedem Einzelfall gerecht werden. Eine pflichtgemäße Ausübung des in § 26 Abs. 1 WFNG NRW eingeräumten Ermessens setzt insbesondere voraus, dass die Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat und alle ihr vorgetragenen und sonst bekannten relevanten Umstände berücksichtigt, nicht zuletzt, soweit sie Billigkeits- oder Reduzierungsgründe betreffen.
28Abgesehen davon, dass der Antragsteller der Antragsgegenerin die Verletzung von Hinweis- und Prüfungspflichten ihm als Rechtsnachfolger gegenüber vorwirft, beklagt er in diesem Zusammenhang vor allem ein krasses Missverhältnis zwischen der festgesetzten Geldleistung in Höhe von ca. 20.000 Euro und dem noch ausstehenden Restdarlehen von wenig mehr als 200 Euro. Selbst im Verhältnis zur ursprünglichen Summe des Familienzusatzdarlehens von 1.500 DM bleibe die Sanktion drakonisch. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei die Antragsgegnerin ohne einen vorherigen Hinweis, dass entweder das Darlehen zurückzuzahlen oder die Wohnung zu vermieten sei, gehindert, eine Geldleistung in Höhe des Hundertfachen des offenen Restdarlehensbetrages festzusetzen.
29Die höhenmäßige Diskrepanz von etwa 200 Euro Restschuld und 20.000 Euro Geldleistung als solche kann allerdings keine dem Antragsteller günstige Billigkeitsentscheidung rechtfertigen. Insbesondere kann mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres das Vorliegen eines der öffentlichen Hand verursachten Schadens verneint werden. Zwar wird die Geldleistung dogmatisch als Schadensausgleich verstanden. Der Schaden besteht danach aber nicht etwa in der Zweckverfehlung der bewilligten Wohnungsbaumittel, was einen Anknüpfungspunkt für eine am Restdarlehen orientierte Schadensermittlung sein könnte. Vielmehr definiert sich der Schaden über den hervorgerufenen Neusubventionierungsbedarf, nämlich in dem Aufwand an öffentlichen Mitteln, die zur Förderung einer neuen Sozialwohnung erforderlich sind, die anstelle der bestimmungswidrig verwendeten Wohnung der wohnberechtigten Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird.
30Vgl. Bellinger in: Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, Loseblattsammlung (Stand: April 2015), Bd. 5, § 25 WoBindG Anm. 3.2, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts und die früher entgegenstehende Rechtsprechung des OVG NRW.
31Geht man von diesem Schadensbegriff aus, kommt es nicht auf den noch ausstehenden Restbetrag an, sondern auf den Neusubventionierungsbedarf für die Dauer des Entzugs der Wohnung für den berechtigten Personenkreis. Dieser Bedarf kann sich an der durch die Förderung subventionierten Mietpreisminderung orientieren. Von daher lässt sich ein Schaden in der verfügten Höhe durchaus annehmen.
32Die Antragsgegenerin hat bei der zu treffenden Ermessensentscheidung indes fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass zwischen dem Verhalten des Antragstellers und dem eingetretenen Schaden - anders als für eine Schadenszurechnung erforderlich - nach dem Schutzzweck der Norm des § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 WFNG NRW kein Rechtswidrigkeitszusammenhang unter dem Gesichtspunkt des Neusubventionierungsbedarfs besteht; denn der verursachte Schaden (Wegfall der Wohnung für den berechtigten Personenkreis mit dadurch bewirktem Neusubventionierungsbedarf) wäre vom Antragsteller auch dann, und zwar in rechtmäßiger Weise, bewirkt worden, wenn er von seinem nach § 22 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW bestehenden Recht Gebrauch gemacht hätte, die Förderungsmittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig und vollständig zurückzuzahlen. Die Beteiligten sind darüber einig, dass eine etwa bestehende Zweckbindung einer nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz öffentlich geförderten und vom Eigentümer oder seinen Angehörigen als Berechtigte eigengenutzten Eigentumswohnung im Falle einer ohne rechtliche Verpflichtung vorgenommenen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung gemäß § 22 Abs. 3 WFNG NRW nicht länger als bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung fortbesteht. Dementsprechend bestimmt auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.12.2013, dass die Zweckbindung der Wohnung gemäß § 22 Abs. 3 WFNG NRW im Zeitpunkt der Rückzahlung am 4.12.2013 endet.
33Bei der Lehre von der Unterbrechung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen einem Verhalten und dem entstandenen Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten handelt sich um ein vom Schutzzweck der Norm her entwickeltes Institut aus dem zivilrechtlichen Schadensrecht.
34Vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., Vorb. v § 249 Rn. 64 ff.; I. Ebert in: Erman, BGB, Bd. 1, 13. Aufl., Vor §§ 249-253 Rn. 77 ff.; Schubert in: Bamberger/Roth, BGB, Bd. 1, 3. Aufl., § 249 Rn. 100 ff.; Rixecker in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Teil 1 Rn. 47 f.
35Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, also der Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers entstanden, ist danach grundsätzlich beachtlich.
36Vg. BGH, Urteil vom 26.10.1999 ‑ X ZR 30/98 ‑, NJW 2000, 661 (663).
37Dahinter steht der Gedanke, dass ein Schaden, der so oder so eingetreten wäre, nicht der tatsächlichen Schadenshandlung zugerechnet werden kann. Die die Schadensersatzpflicht begründende Norm erfasst dann nicht den Ausgleich eines solchen Schadens. Eine anerkannte Fallgruppe ist etwa die eines vertragsbrüchigen Arbeitnehmers, der entgegen dem Arbeitsvertrag nicht zur Arbeit erscheint, dadurch beim Arbeitgeber den Schaden von Inseratskosten für einen neuen Arbeitnehmer verursacht.
38Vgl. BAG, Urteil vom 26.3.1981 ‑ 3 AZR 485/78 ‑, NJW 1981, 2430; Urteil vom 23.3.1984 ‑ 7 AZR 37/81 ‑, NJW 1984, 2846.
39Wenn dieselben Kosten angefallen wären, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht vertragsbrüchig geworden wäre, aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt hätte, fehlt es an der Rechtfertigung, diesen Schaden dem Vertragsbruch zuzurechnen.
40Entsprechende Überlegungen greifen auch hier: Hätte der Antragsteller in rechtmäßiger Weise nach § 22 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW das Restdarlehen mit der Folge einer gleichzeitigen Beendigung der Wohnungsbindung freiwillig, vorzeitig und vollständig zurückgezahlt, hätte ein Neusubventionierungsbedarf gleichermaßen bestanden. Sinn der auf einen pauschalierten Schadensersatz für einen Neusubventionierungsbedarf bei Wohnungsleerstand gerichteten Geldleistungspflicht ist es nicht, dass der Darlehensnehmer einen Neusubventionierungsbedarf ausgleichen muss, der bei sich aufdrängender sachgemäßer und rechtmäßiger Handhabung der Darlehensabwicklung ohnehin entstanden wäre. Die Geldleistung stellte sich anderenfalls als eine durch nichts gerechtfertigte Leistung an die Antragsgegnerin zur Abdeckung eines sie ohnehin treffenden Schadens dar. Bei sachgemäßer Handhabung hätte die Antragsgegnerin unter den Umständen des Falles schon mit dem Tode der Erblasserin und der damit beendeten berechtigten Nutzung eine neue subventionierte Wohnung schaffen müssen, da die Erben vernünftigerweise die Wohnungsbindung durch Restdarlehnsrückzahlung beendet hätten.
41Aus dem Gesichtspunkt der Sachgemäßheit ergibt sich auch die Beschränkung des Einwandes rechtmäßigen Alternativverhaltens. Es reicht nicht aus, dass ein Alternativverhalten bloß möglich gewesen wäre. Vielmehr muss feststehen, dass der Schädiger, wenn ihm die Rechtswidrigkeit seines Tuns und der sich daraus ergebenden Folgen bewusst gewesen wäre, tatsächlich zu dem Alternativverhalten gegriffen hätte, nicht nur, dass er dazu hätte greifen können.
42Vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1992 ‑ VIII ZR 170/91 ‑, NJW 1993, 520 (522).
43Das ist nach Lage der Dinge hier der Fall. Wäre den Erben einerseits die Rechtswidrigkeit des Wohnungsleerstandes mit den sich daraus ergebenden Folgen und andererseits die Möglichkeit einer Beendigung der Zweckbindung der Wohnung bewusst gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass sie die restlichen Fördermittel freiwillig vorzeitig und vollständig zurückgezahlt hätten. Ein solches Verhalten hätte sich förmlich aufgedrängt. Kein vernünftiger Mensch hätte wegen eines etwa 200 Euro hohen Darlehensrestbetrages einen Pflichtenverstoß in Kauf genommen, der eine fast hundertfach höhere Sanktion nach sich ziehen konnte. Tatsächlich hat der Antragsteller denn auch unverzüglich den Darlehensrest gezahlt, als er durch das Anhörungsschreiben vom 14.11.2013 von der drohenden Sanktion erfuhr. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei vollem Bewusstsein seiner Lage wegen des Zinsvorteils des vorläufigen Behaltens des Betrages oder aus sonstigen Gründen von der Rückzahlung des Restdarlehens Abstand genommen hätte, mit der - darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - die Zweckbindung der Wohnung beendet gewesen wäre.
44Allerdings schließen die vorstehenden Überlegungen lediglich den notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW zwischen rechtswidriger Handlung und Schaden hinsichtlich der Schadensposition "Neusubventionierungsbedarf" aus. Die Geldleistung nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW bezweckt darüber hinaus indes auch die Veranlassung des Verfügungsberechtigten zu gesetzmäßigem Verhalten.
45Vgl. dazu und zur Rspr. Bellinger in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Loseblattsammlung (Stand: April 2015), Bd. 5, § 25 WoBindG Anm. 3.2,3.
46Auch wenn das kein selbständiger, sondern ein bloßer mittelbarer Zweck als erwünschte Nebenwirkung der Geldleistungspflicht sein soll, steht das einer Berücksichtigung im Rahmen der nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung nicht entgegen. Diesbezüglich fehlt es nicht am notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Allerdings darf sich die Höhe der insoweit festzusetzenden Geldleistung nicht am Neusubventionierungsbedarf orientieren, sondern muss eine angesichts des Beugungszwecks verhältnismäßige Sanktion sein. Diesbezüglich ist hinsichtlich des Ermessens i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW in erster Linie auf das Ausmaß des Pflichtverstoßes (hier Leerstehenlassen nach Versterben der Wohnungsinhaber durch die Erben ohne Zahlung des Darlehensrestbetrags) und des Verschuldens (Vorsatz bzw. Ausmaß der Fahrlässigkeit) abzustellen.
47Im Einzelnen ist die diesbezügliche Ausübung des Ermessens allerdings der zuständigen Behörde vorbehalten, der der Senat nicht vorgreifen darf.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der unter 1.5 für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten - wie hier - eine Festsetzung in Höhe von ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes vorsieht.
49Dieser Beschluss ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.
(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.
Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des § 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.
(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.
Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des § 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.
(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes freistellen.
(2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren.
(3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt.
(4) Kooperationsverträge können in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumförderungsgesetzes abgeschlossen werden.
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.
(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
- 1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder - 2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall
- 1.
zur Berücksichtigung - a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder - b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
- 2.
zur Vermeidung besonderer Härten
(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.
(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.
(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
- 1.
selbst nutzen, - 2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder - 3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.
(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.
(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.