Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Sept. 2015 - 10 D 82/13.NE
Tenor
Der sachliche Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12. März 2015 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller planen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb solcher Bereiche, die als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im angefochtenen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf I1. Stadtgebiet (im Folgenden: Teilflächennutzungsplan) dargestellt sind. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte der Vorhabengrundstücke und haben nach Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheide für jeweils eine Windenergieanlage entsprechende Klagen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben.
3Der Teilflächennutzungsplan sieht drei Konzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von 88,5 ha vor: „M.“ (21,5 ha), „M1.“ mit den Teilbereichen A (21,9 ha) und B (4,4 ha) sowie „T.“ mit den Teilbereichen A (29,3 ha) und B (11,4 ha).
4Nach der Planbegründung, die in einem während des Normenkontrollverfahrens durchgeführten Heilungsverfahren überarbeitet worden ist, soll der Teilflächennutzungsplan der Konzentration und räumlichen Steuerung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet dienen. Die festgelegten Konzentrationszonen ergäben sich aus einer methodischen Betrachtung des gesamten Stadtgebietes. Das Ergebnis seien die Standorte, die unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auszuschließen, geeignet oder vorrangig seien.
5In der Konzentrationszone „M.“ gebe es bereits eine Windenergieanlage. Die westlich der Konzentrationszone „M1.“ errichtete Windenergieanlage solle „gegebenenfalls“ zurückgebaut werden, um die Windenergienutzung innerhalb der Konzentrationszone zu optimieren. Eine dritte Windenergieanlage sei im Teilbereich B der Konzentrationszone „T.“ vorhanden. Insgesamt sei von vierzehn im Stadtgebiet möglichen Windenergieanlagen auszugehen. Eine Fortschreibung der Planbegründung sei im Hinblick auf die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung erforderlich geworden. Bei der ursprünglichen Planung sei bei der Abgrenzung der grundsätzlich geeigneten und ungeeigneten Flächen überwiegend mit sogenannten weichen Kriterien gearbeitet worden. Die für derartige Planungen anerkannten Abgrenzungskriterien seien nun der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend nach harten und weichen Kriterien aufgeschlüsselt worden. Die Fortschreibung der Planbegründung und die Überprüfung der Kartierung hätten im Ergebnis keine Notwendigkeit ergeben, von den bisherigen Gebietsabgrenzungen abzuweichen. Die für die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Freiräume in einer Größe von rund 5.000 ha, circa 30 % des Stadtgebietes, seien vertieft betrachtet worden. Nach Abzug der Flächen, die mit harten Abgrenzungskriterien belegt seien, seien rund 2.600 ha (circa 16,5 % des Stadtgebietes) für eine nähere Betrachtung verblieben.
6Zum Thema Wald heißt es: Um die Planung an die Ziele der Raumordnung anzupassen, hätten Teilflächen der ins Auge gefassten Konzentrationszonen aus den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen zurückgenommen werden müssen. Die Untere Landschaftsbehörde teile die Auffassung des Rates, dass eine Darstellung von Konzentrationszonen im Wald nicht in Betracht komme, weil I. zwar einen Waldanteil von über 40 % aufweise, jedoch eine Insellage in einer im Übrigen waldarmen Region einnehme, große Waldflächen bereits im Regionalplan von der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgeschlossen und/oder mit Schutzfunktionen belegt seien sowie außerhalb des Waldes ausreichend große und geeignete Flächen zur Verfügung stünden, um der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Das grundsätzliche Verbot, auf bewaldeten Flächen Windenergieanlagen zu errichten, sei zwar bereits mit dem Windenergieerlass 2011 aufgehoben worden, doch dürfe nach dem geltenden Landesentwicklungsplan (LEP NRW) Wald nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorhabenrealisierung außerhalb des Waldes nicht möglich sei. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass auf Waldflächen keine Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollten und diese einen Abstand von 35 m zum Wald einhalten müssten.
7Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss im Jahre 2008 die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Jahre 2011 hatten die Antragsteller Bedenken gegen die Planung geltend gemacht. Nach einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Jahre 2012 beschloss der Rat im August 2012 den Teilflächennutzungsplan. Die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans durch die Bezirksregierung N. wurde am 28. September 2012 öffentlich bekannt gemacht. Während des bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens beschloss der Rat die Durchführung eines Heilungsverfahrens. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 21. November 2014 Einwendungen und machten geltend: Der Teilflächennutzungsplan genüge immer noch nicht den Anforderungen an die vorzunehmende Unterscheidung zwischen harten und weichen Abgrenzungskriterien. Die Planbegründung enthalte nach wie vor missverständliche Begriffe wie Ausschluss-, Eignungs- und Vorrangplanung. Zu Unrecht habe der Rat einige Flächen als harte Tabuzonen angesehen. Dies gelte für die Naturschutzgebiete, für geschützte Biotope, FFH-Gebiete und für den Wald. Darüber hinaus seien der Sache nach Flächen mit einer Größe von unter 15 ha als harte Tabuzonen behandelt worden. Das stehe mit der tatsächlichen Festlegung der Konzentrationszonen offenkundig in Widerspruch, weil Teilflächen der Konzentrationszonen deutlich kleiner als 15 ha seien. Der Windenergienutzung werde im Stadtgebiet mit einer Fläche von nur 88,5 ha kein substanzieller Raum gegeben. Es handele sich dabei nicht, wie der Rat ausgeführt habe, um rund 34 % der für die Windenergienutzung geeigneten Flächen im Stadtgebiet. Diese seien deutlich größer. Ferner sei nicht sichergestellt, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen gegenüber sonstigen öffentlichen Belangen durchzusetzen vermöge. Dem Rat sei aus diversen Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren positiv bekannt, dass etwa der Uhu im Raum M1. und T. nachgewiesen worden sei, sodass in diesen Bereichen die Windenergienutzung an artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen scheitern könne. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die der Planung zugrunde gelegten Anlagentypen mit geringer Höhe ein falscher Ansatz gewählt worden, der mit der Realität nichts zu tun habe. Realistisch seien Anlagentypen mit Gesamthöhen von bis zu 200 m. Der vollständige Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Konzentrationszone V „H.“ sei rechtlich nicht haltbar.
8Der Rat beschloss den Teilflächennutzungsplan am 12. März 2015 neu. Der Teilflächennutzungsplan wurde nach Genehmigung durch die Bezirksregierung N. rückwirkend zum 29. September 2012 in Kraft gesetzt.
9Die Antragsteller haben am 30. September 2013 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs gerügt. Nach Durchführung des Heilungsverfahrens haben die Antragsteller vorgetragen: Der Teilflächennutzungsplan leide weiterhin an zahlreichen Abwägungsmängeln. Er genüge noch immer nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen. Die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke der betroffenen FFH-Gebiete würden jedenfalls durch die Windenergienutzung nicht erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG. Eine vertiefte Prüfung der Verträglichkeit der Windenergienutzung mit den Schutzzwecken eines FFH-Gebietes sei auch allein im Hinblick auf das FFH-Gebiet „M2.“ erfolgt, allerdings mit dem Ergebnis, dass sich insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausschließen lasse. Es sei auch nicht ausreichend geprüft worden, inwieweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von möglichen Bau- und/oder Nutzungsverboten in den betroffenen FFH-Gebieten gegeben seien. Gleiches gelte für die geschützten Biotope, bei denen schon von Gesetzes wegen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme im Einzelfall vorgesehen sei, sowie für die Naturschutzgebiete, da die dort geltenden Verbote durch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG überwunden werden könnten. Auch die Behandlung der Waldbereiche als harte Tabuzonen stelle sich nach wie vor als abwägungsfehlerhaft dar. Das im Wald grundsätzlich bestehende Bauverbot könne im Einzelfall durch die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung beseitigt werden, sodass die Gemeinden auch Waldflächen in ihre das gesamte Gemeindegebiet umfassende Untersuchung auf Eignung für die Windenergienutzung einbeziehen und als Konzentrationszonen oder Teile davon darstellen könnten. Das sehe auch der einschlägige Leitfaden des Umweltministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2012 vor.
10Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die Ziele 31.3 und 31.4 des Gebietsentwicklungsplans F. (GEP) verweisen, weil der GEP insoweit unwirksam sei. Diese Ziele legten allein Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung fest, was als reine Negativplanung unzulässig sei. Der Regionalplanung sei es nicht gestattet, die bundesrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen durch das schlichte Definieren von Ausschlussgebieten und besonders schützenswerten Landschaftsteilen wegzuwägen. Zudem sei das Plankonzept in sich widersprüchlich, weil die Konzentrationszone KW III teilweise in einem Waldbereich dargestellt sei.
11Ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang resultiere ferner daraus, dass Gebiete bestimmter Kategorien als Tabuzonen eingestuft seien mit der Anmerkung, dass in nachgeordneten Plänen von dieser Einstufung abgewichen werden könne. Abwägungsfehlerhaft sei auch der für Hochspannungsfreileitungen angenommene Schutzbereich von 60 m. Der Schutzabstand könne nach dem Windenergieerlass unterschritten werden. Gleiches gelte für die Bauverbotszonen am Rande von „Überschwemmungsgebieten“ sowie gegenüber „Gewässern 1. Ordnung“ mit einer Ausdehnung von beidseitig 50 m. Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile würden nach dem Plankonzept fälschlich sowohl den harten wie auch den weichen Tabuzonen zugeordnet.
12Verschiedene Formulierungen in der Planbegründung zeigten, dass sich der Rat die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Abwägung nicht bewusst gemacht habe. Fehlerhaft sei schließlich das Ausschlusskriterium der unzureichenden Größe der zusammenhängenden Freiräume, das bei Flächen von weniger als 15 ha angenommen worden sei. Dieses Ausschlusskriterium stehe im Widerspruch zu der späteren tatsächlichen Darstellung der Konzentrationszonen.
13Der Windenergienutzung werde mit dem Teilflächennutzungsplan entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts kein substanzieller Raum gegeben. Die zugrunde gelegte Gesamtpotenzialfläche sei deutlich zu klein angesetzt worden. Die ursprünglich in den Blick genommene Konzentrationszone V sei fehlerhaft gestrichen und die Durchsetzung der Windenergienutzung gegenüber anderen öffentlichen Belangen nicht sichergestellt worden.
14Die Antragsteller beantragen,
15den sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12. März 2015, mit Rückwirkung zum 29. September 2012 im Amtsblatt der Stadt I. vom 13. Juli 2015 bekannt gemacht, für unwirksam zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe bei der Planaufstellung zutreffend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden und diese auch dokumentiert. Waldflächen, Naturschutzgebiete, Biotope und FFH-Gebiete seien zu Recht als harte Tabuzonen behandelt worden. Da keine der zuständigen Fachbehörden in den Beteiligungsschriften die Bewilligung von Ausnahmen oder Befreiungen konkret in Aussicht gestellt habe, habe sie bei der Planung eine Befreiungslage mit einer realistischen Verwirklichungsperspektive nicht unterstellen können. Jedenfalls folge die Einordnung der Waldflächen als harte Tabuzonen aus dem Ziel 31.3 des GEP. Es handele sich dabei um ein wirksames Ziel der Raumordnung. Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung könne nicht die Rede sein. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung insoweit für eine abwägungsgerechte Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aufgestellt habe, seien hier nicht anwendbar. Die Einzelregelungen des Zieles 31 dienten nicht bereits selbst der Steuerung von Windenergieanlagen im Plangebiet. Die räumliche Steuerung werde vielmehr auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert. Das Ziel 31 sei daher nur nach den allgemeinen Anforderungen des Gebotes gerechter Abwägung zu beurteilen. Ein Abwägungsmangel sei insoweit nicht ersichtlich. Waldflächen seien nur hinsichtlich der tatsächlich bestockten Flächen und im Übrigen nur hinsichtlich solcher Flächen als Ausschlussbereiche angesehen worden, die sich im Zentrum eines Waldgebietes befänden und daher eine Vernetzungsfunktion aufwiesen beziehungsweise Tieren als Rückzugsraum dienten. Ein Abwägungsfehler resultiere auch nicht aus der Behandlung der „Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB)“, der „Gebiete für den Schutz der Natur (GSN)“ sowie der „Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)“. Diese Gebiete seien, soweit die Zielbindungswirkung der raumordnerischen Aussage reiche, ausnahmslos als harte Tabuzonen behandelt worden. Auch sei es nicht zu beanstanden, Sicherheitszonen von beidseitig 60 m entlang von Hochspannungsfreileitungen als harte Tabuzonen anzusetzen. Die Bestimmungen des Windenergieerlasses, die insoweit Ausnahmen zuließen, seien nicht verbindlich. Das Erfordernis eines Sicherheitsabstandes zwischen Windenergieanlagen und Hochspannungsfreileitungen ergebe sich vielmehr aus fachlich-technischer Sicht. Ein aus einer gleichwohl fehlerhaften Einschätzung resultierender etwaiger Abwägungsmangel wäre im Übrigen nicht erheblich. Ähnliches gelte für die angenommenen Sicherheitsabstände gegenüber Überschwemmungsgebieten. Die „Naturschutzgebiete“ sowie „geschützten Landschaftsbestandteile“ seien nicht etwa ‑ wie die Antragsteller meinten ‑ sowohl als harte als auch als weiche Tabuzonen eingestuft worden. Der Rat habe vielmehr bewusst zwischen dem Bestand, wie er sich aus der derzeit noch geltenden Landschaftsschutzverordnung ergebe, und den künftigen Gebietsabgrenzungen entsprechend dem derzeit nur als Entwurf vorliegenden Landschaftsplan differenziert.
19Im Ergebnis gebe der Teilflächennutzungsplan der Windenergienutzung substanziell Raum. Die hierzu erforderliche planerische Entscheidung richte sich nach den Umständen des Einzelfalles und nach den örtlichen Gegebenheiten. Für die Bewertung des Ergebnisses kämen verschiedene Kriterien in Betracht, wie zum Beispiel die Anzahl und die Größe der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Flächen sowie die Anzahl und die Gesamtleistung der ermöglichten Windenergieanlagen. Die ermöglichten vierzehn Windenergieanlagen mit einer maximal zulässigen Leistung von rund 35 MW könnten etwa 56 Millionen kWh pro Jahr produzieren, was rechnerisch dem Stromverbrauch von rund 16.000 Durchschnittshaushalten entspreche. Dies sei etwa die Zahl der Privathaushalte in I. Reinen Flächenbetrachtungen komme demgegenüber nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Ein Großteil, nämlich 44 % des I1. Stadtgebietes, bestehe aus Wald. Weitere 17 % machten die Siedlungsflächen und die ihnen zugehörigen Verkehrsflächen aus. Die Wasserflächen nähmen 6 % in Anspruch. Angesichts dieser örtlichen Umstände könne nicht zweifelhaft sein, dass die dargestellten Konzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von 88,5 ha der Windenergienutzung im Ergebnis substanziell Raum verschaffe. Daher habe der Rat auch auf die Darstellung der Konzentrationszone V verzichten dürfen. In den dargestellten Konzentrationszonen könne sich die Windenergienutzung hinreichend gegenüber anderen öffentlichen Belangen durchsetzen. Schließlich habe sich der Rat kein falsches Bild von den seiner Planung zu Grunde liegenden Anlagentypen gemacht.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 24) ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
23Er ist statthaft. Der Teilflächennutzungsplan kann in analoger Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Normenkontrolle sein, weil seine Darstellungen unmittelbar die Zulässigkeit der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergievorhaben steuern. Einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Darstellung von Sonderbauflächen zur Windenergienutzung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO im Außenbereich erfüllt daher eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, sodass es geboten ist, die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO insoweit bestehende Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, juris, Rn. 11 ff., und vom 31. Januar 2013 ‑ 4 CN 1.12 ‑, juris, Rn. 14 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 BN 16.08 –, juris, Rn 4.
25Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung von Vorschriften dartun kann, die in der jeweiligen rechtlichen Situation zumindest auch dem Schutz der eigenen Interessen dienen. Das ist hier der Fall.
26Die Darstellungendes Teilflächennutzungsplans haben rechtliche Wirkungen gegenüber den Antragstellern. Diese beabsichtigen als Bauherrn und Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf im Stadtgebiet der Antragsgegnerin außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen gelegenen Grundstücken, an denen ihnen ein Nutzungsrecht zusteht.
27Der Normenkontrollantrag ist begründet.
28Ohne Rüge beachtliche formelle Mängel beim Zustandekommendes Teilflächennutzungsplans sind allerdings nicht ersichtlich. Rügepflichtige formelle Mängel werden von den Antragstellern nach Durchführung des Heilungsverfahrens nicht geltend gemacht.
29Der Teilflächennutzungsplan weist jedoch Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind.
30Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
32Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
33Diesen Anforderungen genügt die dem Teilflächennutzungsplan zugrunde liegende Abwägung des Rates nicht.
34Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9.
36Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen).
37Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen. Weiche Tabuzonen sind disponibel. Die für ihre Charakterisierung ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkte sind nicht von vornherein gegenüber der Windenergienutzung vorrangig und der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er mit seiner Planung für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 12.
39Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so genannte Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25.09 –, juris, Rn. 8.
41Der Rat muss aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, das heißt er muss kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabuzonen – einen Bewertungsspielraum hat, und er muss die Gründe für seine wertende Entscheidung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabuzonen auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 14.
43Das Abwägungsergebnis ist darauf zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich diese Frage beantworten lässt, den Tatsachengerichten vorbehalten und verschiedene Modelle gebilligt.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 – 4 B 68.09 –, juris, Rn. 6 f. und Urteile vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, NVwZ 2010, 1561, und vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 18.
45Der Senat übernimmt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung, auch wenn an deren Tauglichkeit und praktischer Umsetzbarkeit gezweifelt werden kann.
46Vgl. zum Ganzen: Tyczewski, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen rechtssicher planen – Illusion oder Wirklichkeit?, BauR 2014, 934.
47Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem (Teil-)Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, sowie die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2004 – 7 A 3368/02 –, NuR 2004, 690 und vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris, Rn. 56.
49Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Teilflächennutzungsplan wegen Abwägungsmängeln unwirksam. Ihm liegt kein schlüssiges, auf die Nutzung der Windenergie bezogenes gesamträumliches Planungskonzept zugrunde.
50Dies folgt bereits daraus, dass der Rat die Waldflächen im Stadtgebiet nach der Planbegründung als harte Tabuzonen angesehen hat.
51Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, zusammenhängende Waldflächen kämen für eine Windenergienutzung nicht in Betracht,
52vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287,
53lässt sich seinen Ausführungen mangels näherer Begründung schon nicht entnehmen, welche Erwägungen diese Auffassung tragen und welche Bedeutung diese Aussage heute für die Einordnung einer Waldfläche als harte oder weiche Tabuzone haben könnte.
54Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 2014 – 1 N 676/12 –, juris, Rn. 93.
55Die technische Entwicklung hat inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich möglich gemacht. Der Senat schließt sich der von verschiedenen Obergerichten und in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen (mehr) sind.
56Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 2014 – 1 N 676/12 –, a.a.O., Rn. 93; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, juris, Rn. 69 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 KN 285/12 –, juris, Rn. 19; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 76; a.A. Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 – 4 C 883/10.N –, juris, Rn. 41 m.w.N.
57Auch die Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, führen hier zu keinem anderen Ergebnis.
58Der LEP NRW enthält zu der Inanspruchnahme von Waldflächen für Windenergieanlagen kein Ziel der Raumordnung, das die Einordnung der Waldflächen durch den Plangeber als harte Tabuzonen gebietet, rechtfertigen könnte.
59Der LEP NRW 1995, B III 3.21, formuliert als „Ziel“, dass Waldgebiete für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisiert werden können und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. Diese Vorgabe des LEP NRW stellt kein Ziel der Raumordnung dar.
60Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
61Demgegenüber lässt das so bezeichnete Ziel des LEP NRW im Einzelfall eine Inanspruchnahme des Waldes ausdrücklich zu, sodass von einer abschließenden Abwägung durch den Plangeber in dem dargelegten Sinne nicht die Rede sein kann.
62Der Senat geht in Übereinstimmung mit Teilen der einschlägigen Fachliteratur davon aus, dass dies für die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedeutet, dass Wald dann in Anspruch genommen werden darf, wenn sonst der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gegeben werden kann.
63Vgl. Tyczewski, a.a.O., S. 944.
64Hiervon ausgehend hätte der Rat – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – als Ergebnis seines Abwägungsvorgangs feststellen müssen, dass der Teilflächennutzungsplan der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Der Rat hätte dann auch unter Berücksichtigung der dargestellten Vorgaben des LEP NRW die Inanspruchnahme von Waldflächen für mögliche Konzentrationszonen in Erwägung ziehen dürfen beziehungsweise müssen.
65Die Ziele 31.3 des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk N. – „Teilabschnitt F.“ (GEP), wonach die Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie unter anderem in Waldbereichen grundsätzlich ausgeschlossen ist, und das Ziel 31.4 GEP, das die Darstellung von zusätzlichen Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und die Errichtung von einzelnen raumbedeutsamen Windenergieanlagen in (weiten) Teilen der Stadt I. für unzulässig erklärt, sind unwirksam. Sie sind mit dem Regelungszweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht vereinbar.
66Der Gesetzgeber hat mit dieser Spezialregelung zur Gebiets- und Standortkonzentration bestimmter privilegierter Außenbereichsvorhaben beabsichtigt, Windenergieanlagen generell zu privilegieren, verbunden mit einer „kompensatorischen Negativplanung“. Nach den Gesetzesmaterialien hat die Standortsteuerung der besagten privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht isoliert durch negative Inhalte von Flächennutzungsplänen oder Raumordnungsplänen zu erfolgen, sondern muss der jeweilige Ausschluss dieser Außenbereichsvorhaben in bestimmten Bereichen stets mit einer entsprechenden positiven Standortzuweisung in einem hierfür im Rahmen der Bauleitplanung oder der Raumplanung bestimmten Planungsraum verbunden sein.
67Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2015 ‑ 1 KN 6.13 ‑, juris Rn. 63; Gatz, a.a.O., Rn. 161.
68Dieser an Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB orientierten Normauslegung steht deren Wortlaut nicht entgegen.
69Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Zielen 31.3 und 31.4 GEP um eine unzulässige reine Negativplanung. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die oben dargestellten Anforderungen an eine rechtmäßige Standortsteuerung der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter anderem angesprochenen Vorhaben zur Windenergienutzung würden nur für eine Planung von Konzentrationszonen gelten, ist – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – unzutreffend. Ihr Vortrag, die Standortsteuerung selbst sei durch den GEP nach dem Willen des Plangebers auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert, die über textliche Grundsätze und Ziele lediglich angeleitet werden solle, lässt unberücksichtigt, dass, wollte man die Raumplanung von der durch den Regelungszweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgegebenen Bindung freizeichnen, große Teile der Gemeindegebiete der bundesrechtlich privilegierten Windenergienutzung entzogen werden könnten. Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich zu der Wahlmöglichkeit der Gemeinden, entweder mit einer positiven Standortzuweisung („Positivfläche“) lediglich die dargestellten Flächen für die Windenergienutzung vorzuhalten und gegen konkurrierende Nutzungen zu sichern oder eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit den (negativen) Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Planungsraum zu betreiben. Nur wenn sich eine Gemeinde für eine verbindliche Standortplanung entscheide, müsse sie ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorlegen und auch die sonstigen Anforderungen erfüllen, die an eine Konzentrationsflächenplanung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen seien. Nur dann komme dem Flächennutzungsplan eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu. Entscheide sich eine Gemeinde für die Planung einer bloßen „Positivfläche“, entfielen die spezifischen Rechtfertigungsanforderungen und die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 4 CN 1.12 ‑ juris, Rn. 16.
71Voraussetzung der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Ausschlusswirkung ist, dass eine „Ausweisung an anderer Stelle“ erfolgt ist. Konzentrations- und Ausschlussflächen stehen damit in einem komplementären Verhältnis zueinander. Der Geltungsbereich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist negativ über die Konzentrationsflächen definiert. Positiv- und Negativflächen sind überdies dadurch miteinander verzahnt, dass das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Plankonzepts verlangt und der Windenergienutzung mit den Konzentrationsflächen im Gemeindegebiet substantiell Raum verschafft werden muss. Insoweit ist eine (wirksame) Konzentrationsflächenplanung in mehrfacher Hinsicht tatbestandliche Voraussetzung der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Ausschlusswirkung.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 – 4 C 4.02 –, juris, Rn. 15, 22 und 43, vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, a.a.O., Rn. 22, und vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris, Rn. 5.
73Unabhängig davon hätte der Rat nach den oben dargelegten Grundsätzen sein Abwägungsergebnis einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen müssen, weil er erkennbar mit seiner Planung der Windenergienutzung nicht substanziell Raum geschaffen hat. Dabei ist er bereits von einem unzutreffenden Maßstab für die Annahme des substanziellen Raumgebens ausgegangen.
74Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz der Kritik an der hohen Abstraktionsebene seiner Rechtsprechung,
75vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 90,
76von der Erläuterung der eigenen Vorgabe, wonach der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben sei, abgesehen und diese Aufgabe den Tatsachengerichten zugewiesen.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 18; Tyczewski, a.a.O., S. 946.
78Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage nach dem Maßstab für das substanzielle Raumgeben nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der Potenzialflächen beantworten. Nicht zulässig ist die Festlegung eines bestimmten prozentualen Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzialflächen erreichen müssen, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintritt. Allerdings darf dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden und es ist nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erinnern, dass, je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige „Feigenblattplanung“ handelt.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 19.
80Die Einschätzung, ob die Gemeinde mit ihrer Planung der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
81Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass für die Bewertung, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wurde, im Ausgangspunkt von den Flächen auszugehen ist, die der Gemeinde insoweit planerisch zur Verfügung stehen. Auf diesen kann sie im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsfreiraums der Windenergienutzung substanziell Raum geben. Von den Außenbereichsflächen sind deshalb (nur) die harten Tabuzonen abzuziehen, auf die die Gemeinde praktisch keinen planerischen Einfluss hat. Ins Verhältnis zu setzen sind daher insbesondere die der Abwägung zugänglichen Flächen mit den für die Konzentrationszonen festgelegten Flächen.
82Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, a.a.O., Rn. 60.; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 – 4 A 4927/09 –; Tyczewski, a.a.O, S. 946 f.; Gatz, a.a.O., Rn. 100 ff.
83Erst bei einer zumindest groben Kenntnis dieser Relation wird der Plangeber willkürfrei und – auch für die gerichtliche Prüfung – nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wird; denn nur insoweit handelt es sich um eine Bezugsgröße, die er aufgrund seines planerischen Gestaltungsspielraums durch die Festlegung von Ausschlussbereichen („weichen Tabuzonen“) nach selbst gewählten Kriterien beeinflussen, also gegebenenfalls verringern, kann. Dass im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinden eine zu erreichende Quote nicht abstrakt bestimmt werden kann, stellt nicht die auf dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) beruhende Verpflichtung des Plangebers in Frage, die maßgebliche Bezugsgröße bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu ermitteln, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Privilegierungsentscheidung für die Windenergienutzung und des Eigentumsrechts in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot vertretbar zu gewichten und in die Abwägung einzustellen.
84Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, a.a.O., Rn. 60.
85Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zu diesem Urteil ergangenen Revisionsurteil keinen Anlass gesehen, diesen von dem Obergericht gewählten Ansatz zu beanstanden.
86Die Abwägung des Rates genügt diesen Anforderungen nicht. In der Planbegründung heißt es unter 4.4 „Prüfung substanzieller Raum“, Freiräume in einer Gesamtgröße von rund 5.000 ha, circa 30 % des Stadtgebietes, seien einer näheren Betrachtung unterzogen worden. Nach Abzug der Flächen, die als harte Tabuzonen bewertet worden seien, seien rund 2.600 ha (circa 16,5 % des Stadtgebietes) verblieben. Davon sei nach Aussonderung der weichen Tabuzonen in vier Suchräumen eine Gesamtpotenzialfläche von 260 ha verblieben, die die Gesamtpotenzialfläche von rund 190 ha der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW um rund 70 ha überschreite. Die als Entwurf dargestellten fünf Konzentrationszonen hätten eine Gesamtfläche von rund 300 ha umfasst. Nach dem Beteiligungsverfahren hätten zwei Konzentrationszonen zurückgenommen und die übrigen reduziert werden müssen, da andere Belange Vorrang gehabt hätten beziehungsweise diesen Vorrang gegeben werden sollte. Insgesamt werde der Nutzung der Windenergienutzung im Plangebiet auf einer Fläche von 88,5 ha in substanzieller Weise Raum geschaffen. Dies seien 34 % der Gesamtpotenzialfläche, voraussichtlich könnten vierzehn Windenenergieanlagen errichtet werden.
87Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Rat hierbei, dass die im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen mit einer Fläche von 88,5 ha lediglich 3,4 % (88,5/2600*100) der nach Abzug der im Aufstellungsverfahren angenommenen harten Tabuzonen übrig gebliebenen Flächen des Stadtgebietes ausmachen. Auf dieses Verhältnis hat der Rat lediglich am Ende der Begründung ergänzend hingewiesen, ohne dass es zu einer Überprüfung oder Änderung der Abwägungsentscheidung geführt hätte. Dieser Prozentsatz ist sehr niedrig und erreicht nicht ansatzweise den beispielsweise in dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover genannten Anhaltswert von 10 %. Hätte der Rat mangels diesbezüglicher Bindung an den GEP die Waldflächen nicht (gänzlich) als harte Tabuzonen bewertet, ergäbe sich ein noch deutlicher geringerer Prozentsatz. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung der Abwägungsentscheidung hervorgehobene Verhältnis von der durch die Darstellungen im Teilflächennutzungsplan ermöglichten Stromerzeugung durch Windenergie zu dem Stromverbrauch durch die Privathaushalte in der Gemeinde ist demgegenüber als Maßstab, ob der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben wird, ungeeignet. Die Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen werden insbesondere durch Siedlungsgebiete eingeschränkt. Je besiedelter ein Gemeindegebiet ist, desto geringere Möglichkeiten ergeben sich dort für die Windenergienutzung und umso höher fällt der (private) Stromverbrauch aus. Umgekehrt ist es in dünn besiedelten Gebieten vergleichsweise einfach, den (privaten) Stromverbrauch durch Windenergieanlage zu decken.
88Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 4 A 4927/09 ‑, a.a.O., Rn. 73.
89Soweit in der Planbegründung ausgeführt wird, dass im Entwurf dargestellte Konzentrationszonen vollständig zurückgenommen werden mussten, weil andere Belange Vorrang gehabt hätten beziehungsweise diesen Vorrang gewährt werden sollte, lassen insbesondere die Erwägungen zum Absehen von der Konzentrationsfläche V „H.“ erkennen, dass bei einer Abwägung mit den angeführten Überlegungen zum Freizeitkonzept der Antragsgegnerin beziehungsweise der Projektstudie „2Stromland“ dem gesetzlichen Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird, hätte entsprochen werden können. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Empfehlung des Landschaftsbeirates, die Darstellung von Konzentrationszonen in den Bereichen zu konzentrieren, in denen sich bereits Windenergieanlagen befinden, mag verständlich sein, kann aber für sich genommen im Ergebnis nicht zu einem Absehen von der Darstellung der für ein substantielles Raumgeben erforderlichen Konzentrationszonen führen.
90Im Übrigen sei im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten lediglich angemerkt, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, den weiteren Einwänden der Antragsteller bezüglich verschiedener Kriterien für die Bewertung von Tabuzonen weiter nachzugehen. Dies insbesondere deshalb, weil es nach den vorstehenden Erwägungen mit einer punktuellen Nachbesserung nicht getan sein wird und die Planung insgesamt unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen sein wird, ob Waldflächen für die Windenergie grundsätzlich zur Verfügung stehen. Hingewiesen sei darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung haben. Es bedarf im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.
91Vgl. Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 167.
92Dies bedeutet allerdings für den Rat, dass eine Begrenzung der Konzentrationszonen auf sogenannte „substantielle Potenzialflächen“ möglicherweise Gefahr laufen kann, der Windenergienutzung nicht substanziell Raum zu geben, wenn die verbleibenden Flächen mit dem Risiko der Realisierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände behaftet sind.
93Dass die aus den vorstehenden Erwägungen gebotene Berücksichtigung von Waldflächen bei den der Abwägung zugänglichen Flächen das Verhältnis zu den für die Konzentrationszonen in Anspruch genommenen Flächen noch deutlich verschlechtern würde, bedarf keiner Vertiefung. Hingewiesen sei insoweit als Anhaltspunkt auf die bereits in der Planbegründung erwähnte Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, Anhang 3, die je nach Szenario von Potenzialflächen für die Windenergie von 191 ha ohne Inanspruchnahme von Waldflächen, 741 ha unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Windenergieerlasses vom 11. Juli 2011 oder 1.046 ha bei einer Betrachtung auch von Laub- und Mischwaldflächen im Stadtgebiet von I. ausgeht
94Der Fehler im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.
95Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
96Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
97Beides ist hier der Fall. Es ist objektiv feststellbar, dass die vom Rat zugrunde gelegte Annahmen, dass die Waldflächen harte Tabuzonen seien und der Windenergienutzung mit der Darstellung der Konzentrationszonen für die Windenergienutzung substanziell Raum gegeben worden sei, unzutreffend sind. Diese Fehler sind auf das Abwägungsergebnis offensichtlich von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin mehr oder größere Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt hätte, damit die Forderung, der Windenergienutzung substantiellen Raum zu verschaffen, erfüllt wird.
98Die Antragsteller haben die Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB jedenfalls mit den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
100Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Sept. 2015 - 10 D 82/13.NE
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Sept. 2015 - 10 D 82/13.NE
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Sept. 2015 - 10 D 82/13.NE zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 ist unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich als anerkannter Natur- und Umweltschutzverein gegen den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 aus dem Jahr 2011 (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Mit dem Bebauungsplan hat der Antragsgegner erstmals bauplanungsrechtliche Festsetzungen für einen östlich der Bundesautobahn 31 (im Folgenden: A 31) im Bereich der Anschlussstelle S. gelegenen Freiraumbereich getroffen. Das circa 72,35 ha große Plangebiet gliedert sich in einen circa 58,2 ha großen, nördlich der Landesstraße L 600 gelegenen und einen mit circa 14,15 ha deutlich kleineren, südlich der L 600 gelegenen Bereich. Der nördliche Teil des Plangebiets besteht derzeit zu etwa 43 % (rund 25 ha) aus Wald mit altem Baumbestand und zu etwa 51,5 % (rund 30 ha) aus Ackerschlägen, die von zum Teil geschotterten Wirtschaftswegen durchzogen sind. Das östliche und nordöstliche Umland ist vor allem durch landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einigen Hofstellen sowie durch den in 1 km Entfernung gelegenen Golfplatz V. geprägt. Der südliche Teil des Plangebiets besteht etwa zu 70 % (rund 10 ha) aus Wald und zu etwa 20 % (rund 3 ha) aus Acker. Im weiteren Umfeld des Plangebiets liegen mit zwei naturnahen Stillgewässern und eiszeitlichen Binnendünen gesetzlich geschützte Biotope. Das Plangebiet selbst ist Bestandteil des Biotopverbunds „Waldkomplex südöstlich von I.“. Circa die Hälfte des nördlichen Teils des Plangebiets sowie der gesamte südliche Teil liegen im nördlichen Randbereich der Schutzzone III B des Wasserschutzgebiets „I1./V1.“. Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ liegt 7 km, das FFH-Gebiet „W./H.“ 10 km entfernt. Zudem gehört das Plangebiet zum Geltungsbereich des Landschaftsplans „S1.“ des Kreises C. aus dem Jahre 1988. Dieser Landschaftsplan setzt in der Fassung seiner 3. Änderung vom 16. Juli 2008 die Landschaftsschutzgebiete „C1.“ und „S1.“ fest.
4Mit dem Ziel der zeitnahen Entwicklung eines an das überregionale Verkehrsnetz angebundenen interkommunalen Gewerbeparks für industrielle und gewerbliche Nutzungen gründeten die Stadt C. sowie die Gemeinden I. und S. (im Folgenden: Verbandsmitglieder) im März 2006 den Zweckverband Westmünsterland Gewerbepark A 31 (Antragsgegner). Seine Aufgaben umfassen nach § 2 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1 der Verbandssatzung auch die Durchführung aller notwendigen Planverfahren zur Ansiedlung von Betrieben im Verbandsgebiet. Für die Aufstellung und Durchführung dieser Planverfahren im Verbandsgebiet tritt die Versammlung des Antragsgegners an die Stelle der Räte der Verbandsmitglieder und stellt nach deren Anhörung einen Bebauungsplan für den Gewerbepark auf und führt ihn durch (§ 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 der Verbandssatzung).
5Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Versammlung des Antragsgegners beschloss in ihrer Sitzung am 28. Januar 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans, nachdem die Räte der Verbandsmitglieder zuvor insoweit auf die Ausübung ihrer Planungshoheit im Verbandsgebiet verzichtet hatten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 17. Dezember 2008 bis zum 23. Januar 2009 statt. Am 16. Juni 2010 beschloss die Versammlung des Antragsgegners die öffentliche Auslegung eines geänderten Planentwurfs sowie seine Abstimmung mit den Nachbargemeinden. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschluss in den jeweiligen Amtsblättern der Verbandsmitglieder erfolgte am 17. beziehungsweise 18. Juni 2010. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung und Umweltbericht sowie weiterer umweltbezogener Stellungnahmen fand in der Zeit vom 28. Juni bis 27. Juli 2010 statt. Zugleich wurden die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 30. Juni 2010 um Stellungnahmen gebeten und es erfolgte eine weitere Abstimmung mit den Nachbargemeinden. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen beschloss die Versammlung des Antragsgegners am 30. September 2010, den Planentwurf bezüglich des im Plangebiet zulässigen Einzelhandels zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. Stellungnahmen sollten nur zu den geänderten textlichen Festsetzungen sowie zu den zusätzlichen Unterlagen über Ersatzaufforstungs- und Waldaufwertungsflächen abgegeben werden dürfen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger Bekanntmachung in der C2. Zeitung sowie in den drei Amtsblättern der Verbandsmitglieder am 1. beziehungsweise 2. Oktober 2010 in der Zeit vom 11. bis 25. Oktober 2010 öffentlich ausgelegt. In ihrer Sitzung am 30. November 2010 befasste sich die Versammlung des Antragsgegners mit allen im Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und befand darüber im Wege der Abwägung. In derselben Sitzung beschloss die Versammlung des Antragsgegners den Bebauungsplan in der Fassung vom 2. November 2010 nebst Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder am 10. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht.
6Der Bebauungsplan setzt nahezu den gesamten nördlichen Teil des Plangebiets als Industriegebiet (§ 9 BauNVO) fest. Dieses ist in sieben Teilflächen GI 1 bis GI 7 und nach den Abstandsklassen II bis VII des Abstandserlasses 2007 gegliedert und mit Ausnahme des den nördlichen Teil des Plangebiets sowie die Erschließungsstraßen umgebenden Schutzstreifens bebaubar. Im südlichen Teil des Plangebiets sind Flächen für Versorgungsanlagen, Hauptleitungen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (Regenrückhaltebecken) sowie Abwasseranlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie in weiten Teilen Flächen für Wald und Landwirtschaft festgesetzt. Dieser rund 800 m x 200 m große Teil des Plangebiets ist durch einen circa 400 m langen und 20 m breiten, von der L 600 nach Süden abzweigenden Korridor, der vor allem als Leitungstrasse und Verkehrsweg dienen soll und ebenfalls zum Plangebiet gehört, mit dessen nördlichen Teil verbunden.
7In der 15. und 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk N. ‑ Teilabschnitt Münsterland ‑, bekannt gemacht am 30. Dezember 2008 (GV. NRW. 2008, S. 877), (im Folgenden: Regionalplan), ist der im Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzte Bereich mit einer Fläche von 57 ha ebenso wie in dem neuen, am 27. Juni 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ GV. NRW ‑, Ausgabe 2014, Nr. 17, Seite 334, bekanntgemachten Regionalplan Münsterland, als „Interkommunaler Gewerbe- und Industriebereich – C./I./S. – Gewerbepark A 31“ (GIB) dargestellt.
8Das Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans befasst sich mit dem Waldausgleich im Zusammenhang mit dem GIB und bestimmt unter Nr. 1, dass die durch die Darstellung des GIB in Anspruch genommenen circa 23 ha Waldflächen durch Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 und durch näher geregelte Aufwertungsmaßnahmen auszugleichen sind. Weiter heißt es in der Beschreibung des Ziels 3 unter Nr. 2:
9„Die Flächen für die Ersatzaufforstungen und die Aufwertungsmaßnahmen in bestehenden Waldflächen sollen vorrangig in den Suchräumen der ‚Erläuterungskarte GIB C./I./S.‘ gefunden werden. Mit Ausnahme von maximal 5 ha soll die Standortwahl der Aufforstungsflächen sich auf die drei betroffenen Gemeindegebiete (C., I. und S.) beschränken, da dort eine rechtliche Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung durch den Zweckverband in eigener Planungshoheit wahrgenommen werden kann. Außerdem wird damit dem Ziel des Landesentwicklungsplans nach qualitativem Ausgleich bei Freirauminanspruchnahme räumlich eher entsprochen.“
10Im Rahmen der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe hat sich jeweils der Natur- und Vogelschutzverein Kreis C. e.V. namens und in Vollmacht der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2010 und vom 21. Oktober 2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen die Planung gewandt.
11Die Antragstellerin hat am 9. Februar 2012 den Normenkontrollantrag sowie am 24. Februar 2012 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Unter dem erstgenannten Datum hat sie schriftlich Verfahrens- und Abwägungsfehler unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht.
12Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Vollzug des Bebauungsplans führe zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, die keiner Ausnahmeentscheidung zugänglich seien. Es mangele bereits an einer fehlerfreien Ermittlung des für die Beurteilung planbedingter Beeinträchtigungen geschützter Arten maßgeblichen Sachverhalts. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Untersuchungen zum Vorkommen von geschützten Amphibien, Reptilien, Vögeln und Fledermäusen aus dem Jahre 2007 wiesen erhebliche Mängel auf. Die Untersuchungen hätten nur in ausgesuchten Zeiträumen stattgefunden, sodass die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten und auf einzelne Exemplare dieser Arten nicht für jede maßgebliche jahreszeitliche Phase hätten ermittelt werden können. Die Untersuchungen seien bereits Ende August beendet worden, sodass keinerlei Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Bedeutung das Untersuchungsgebiet und welche Relevanz mögliche planbedingte Störungen für die Wanderung, die Paarung und eventuell die Überwinterung der dort gegebenenfalls auch nur im Herbst und Winter vorkommenden geschützten Arten hätten.
13Die besonders geschützten Arten im Plangebiet seien überdies nur zu einem kleinen Teil erfasst worden. So fehlten etwa Untersuchungen zu den Gruppen der besonders geschützten Insekten und Pflanzen. Dies gelte beispielsweise für die besonders artenreichen Gruppen der Wildbienen und Hummeln sowie der Bock- und Prachtkäfer. Der Hirschkäfer werde regelmäßig südlich des Plangebiets gesehen und sei daher auch im Plangebiet selbst zu erwarten.
14Aus dem Ermittlungsdefizit folge zwingend auch ein Defizit bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Erstmalig im Monitoring für den Artenschutz, Stand Mai 2013, sei die Notwendigkeit erkannt worden, einigen Insektengruppen Beachtung zu schenken. Mangels Bestandserfassung sei es allerdings nicht möglich, die im Monitoring vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
15Auch für die geschützten Arten, die untersucht worden seien, fehle es an der notwendigen Sachverhaltsermittlung. Die Fledermausvorkommen seien, was die Jahreszeiten angehe, unzureichend untersucht worden. Es wäre notwendig gewesen, die Untersuchungen im September und Oktober fortzusetzen, um wandernde Arten zu erfassen. Auch hätten weitere Untersuchungen im Winter erfolgen müssen, um feststellen zu können, welche Bedeutung das Plangebiet für die Überwinterung von Fledermäusen habe. Die Anzahl der im Rahmen der Untersuchungen durchgeführten Begehungen sei nicht ausreichend gewesen. Zudem hätten nicht bei allen diesen Begehungen repräsentative Bedingungen geherrscht und es seien dabei auch keine sachgerechten Methoden angewandt worden.
16Die Aufstellungsvorgänge enthielten darüber hinaus weder eine klare Beschreibung der zu erwartenden planbedingten Beeinträchtigungen der geschützten Fledermausarten noch deren Zuordnung zu den jeweiligen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es bei der Rodung des Plangebiets zu einer Beseitigung regelmäßig genutzter und möglicherweise für die Erhaltung der Population essenzieller Quartierbäume komme. Der tatsächliche Bestand an Quartieren im Plangebiet und deren Nutzung sei nicht anforderungsgemäß ermittelt worden. Bereits die im Plangebiet festgestellten Vorkommen von Hohltaube, Bunt-, Schwarz- und Grünspecht ließen das Vorhandensein von Wochenstuben-, Zwischen-, Männchen- und Paarungsquartieren vermuten. Ohne eine Abschätzung der Quantität und Qualität des Umfangs der im Plangebiet zu erwartenden Eingriffe entbehrten alle Überlegungen zu Ausweichpotenzialen und noch zu schaffenden Altholzinseln der notwendigen Grundlage. Eine plausible Begründung für die Verneinung relevanter artenschutzrechtlicher Betroffenheiten – etwa für die Art Braunes Langohr – fehle. Weitere Untersuchungen zur tatsächlichen Nutzung der vorhandenen potenziellen Quartiere seien notwendig, um die Bedeutung der Waldbereiche im Plangebiet für die Fledermausfauna zu ermitteln.
17Der planbedingte Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagdhabitaten werde zu einer erheblichen Störung der im Gebiet vorkommenden Fledermausarten führen. Die Anpflanzung neuer Bäume entlang der L 600 zur Vermeidung des durch einen planbedingt erhöhten nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr gesteigerten Risikos einer Kollision zwischen Kraftfahrzeugen und Fledermäusen sei schon deshalb eine völlig ungeeignete Maßnahme, weil das Zusammenwachsen der Kronenbereiche neu gepflanzter Bäume und damit das Entstehen von Leitstrukturen für ein gefahrloses Überqueren der L 600 erst nach einigen Dutzend Fledermausgenerationen erfolgen werde. Die vermeintliche Bewältigung des aufgezeigten Tötungsrisikos infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen habe dazu geführt, dass die eigentlich erforderlichen Maßnahmen zur Minderung dieses Tötungsrisikos und damit zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Fledermauspopulationen im Plangebiet nicht vorgesehen worden seien. In keiner Weise thematisiert worden sei die Gefahr, Fledermäuse durch das Fällen von Quartierbäumen zu töten. Die Art Braunes Langohr überwintere auch in Bäumen.
18Auch im Hinblick auf die planbedingten Folgen für die im Gebiet vorkommenden europäischen Vogelarten und deren lokale Populationen seien die im Aufstellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen und Bewertungen unvollständig. Die Bestandserfassung sei unzureichend, denn sie bilde lediglich den Bestand während der jeweiligen Brutzeiten ab. Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes sei der hier einschlägige Verbotstatbestand der erheblichen Störung geändert worden. Nach der Vorschrift könne auch die Phase nach der Brutzeit besonders störanfällig sein. Aber selbst für die Beurteilung der Eingriffe bezogen auf die Brutzeiten sei das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Tatsachenmaterial in mehrfacher Weise unzureichend. Für die Untersuchungen sei eine weder rechtlich noch fachlich zulässige Einschränkung des Artenspektrums auf sogenannte „planungsrelevante Arten“ erfolgt. Lediglich 16 von 44 als Brutvögel festgestellte Arten seien in den Aufstellungsvorgängen im Einzelnen dargestellt worden, obgleich der Methodenbeschreibung zu entnehmen sei, dass man im Jahre 2007 alle Brutvogelarten erfasst habe. Im April und Mai 2013 habe ein Vogelkundler während dreier Begehungen seine Beobachtungen dokumentiert. Er habe festgestellt, dass es sich bei dem Plangebiet um einen wichtigen Lebensraum für Vögel handele.
19Wegen der fehlerhaften Eingriffsbilanzierung entfalle die bei Planungen vielfach genutzte Möglichkeit, die Ausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG in Anspruch zu nehmen. Soweit lediglich Reviermittelpunkte in den Brutvogelkartierungen dargestellt worden seien, fehle eine auf die Reviere bezogene detaillierte artenschutzfachliche Prüfung. Noch komplexer stelle sich die Situation dar, wenn es darum gehe, zu beurteilen, ob nicht nur die Ersetzung punktueller Lebensstätten, sondern auch die Verlagerung ganzer Reviere machbar sei. Nicht weniger schwierig sei die Bewertung der Geeignetheit von Festsetzungen zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.
20Auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werde planbedingt verwirklicht, weil die Rodung der Waldflächen im Plangebiet nicht nur zu einem Verlust des gegenwärtigen Lebensumfeldes der im Gebiet vorkommenden Vögel führe, sondern sich durch diesen Verlust auch der Erhaltungszustand der jeweiligen Population verschlechtern werde.
21Die Ermittlung und Bewertung der möglichen Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf Amphibien- und Reptilienarten seien ebenfalls zu beanstanden. Es lägen lediglich Untersuchungen an den Laichgewässern sowie zufällige Sichtungen in den potenziellen Lebensräumen vor. Insbesondere wegen der zu vermutenden Lage der winterlichen Ruhestätten in den zur Rodung vorgesehenen Waldflächen werde es unvermeidlich zur Vernichtung dieser Ruhestätten und damit zugleich auch zur Tötung von Exemplaren der im Plangebiet nachgewiesenen, unter anderem im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten Arten Kammmolch und Kleiner Wasserfrosch kommen. Für die Zuerkennung einer Ausnahme von den Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG fehlten die erforderlichen Informationen, um abschätzen zu können, in welchem Umfang bei Umsetzung des Bebauungsplans gegen das Tötungsverbot und das Schädigungsverbot für Lebensstätten verstoßen werde. Die Maßnahmen, die der erwarteten Beschädigung des Gewässers G1 zum Schutze der Arten Kammmolch und Kleiner Wasserfrosch entgegenwirken sollten, seien in ihrer Wirkung so unsicher, dass sie die Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG nicht erfüllen könnten. Die Tötung von Exemplaren des Kammmolches durch die Zerstörung seiner Lebensstätten sei nicht von der Ausnahme des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gedeckt, weil auch mit einer den Voraussetzungen der Vorschrift entsprechenden nur ausnahmsweisen Tötung einzelner Exemplare gegen die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a FFH-Richtlinie verstoßen würde. Es sei deshalb die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, die jedoch derzeit gar nicht erfolgen könne, weil unter anderem überhaupt keine Vorstellungen über die Zahl der betroffenen Exemplare bestünden. Auch für die Art Kleiner Wasserfrosch sei die Verwirklichung von Verbotstatbeständen zu erwarten, die nur zulässig sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem jeweiligen Verbot vorlägen.
22Die Verwirklichung der beschriebenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände würde durch die geplanten CEF-Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich nicht vermieden.
23Die Öffentlichkeit und die Behörden seien über die geplanten CEF-Maßnahmen nicht durch eine erneute öffentliche Auslegung des insoweit geänderten Planentwurfs informiert worden, sodass es keine Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme mehr gegeben habe. Offenbar sollten die vorgesehenen Ersatzaufforstungen als CEF-Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Tierarten dienen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie die durch die Rodung des Waldes aus dem Plangebiet vertriebenen europäischen Vogel- und Fledermausarten des Anhangs IV FFH-Richtlinie einen Ersatzwald in 3 oder 4 km Entfernung als einen solchen erkennen sollten.
24Das Konzept der CEF-Maßnahmen verlange jedoch eine hinreichende Sicherheit dafür, dass die mit den Ersatzmaßnahmen hergestellten oder aufgewerteten Flächen von den konkret vertriebenen Exemplaren erkannt, aufgesucht und besiedelt würden. Daher seien Aufforstungsmaßnahmen so zu planen, dass die Ersatzwälder im Nahbereich des Eingriffsortes lägen.
25Die geplanten landwirtschaftlichen Aufwertungsmaßnahmen seien grundsätzlich als Kompensationsmaßnahmen diskutabel. Eine naturschutzfachliche Diskussion sei insoweit jedoch mangels Kenntnis der konkret in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht möglich. Bei der öffentlichen Auslegung des Landschaftspflegerischen Begleitplans habe noch kein konkretes Durchführungskonzept für die Aufwertungsmaßnahmen vorgelegen. Angesichts der fehlenden Detailkonzeption lasse sich der zukünftige ökologische Wert der aufzuwertenden Flächen schwerlich abschätzen. Die Maßnahmen AL1 bis AL3 könnten für die Waldvogelarten und die waldbewohnenden Fledermausarten keine oder jedenfalls fast keine Funktion erfüllen.
26Im Übrigen fehle es in dem Bebauungsplan an der Festsetzung der artenschutzrechtlich geforderten Minimierung der Blendungswirkung von im Gewerbe- und Industriegebiet betriebenen Lampen.
27Gerade weil es schwierig sei, Eingriffe in artenschutzrechtlich bedeutsame Waldgebiete ohne Inanspruchnahme artenschutzrechtlicher Ausnahmen planerisch zu bewältigen, werde in der Praxis großflächige Bebauung vernünftigerweise nicht in größeren zusammenhängenden Waldgebieten mit überwiegend mittelalten und älteren Beständen geplant.
28Selbst wenn man die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten Ermittlungen für genügend erachte, habe es der Antragsgegner unterlassen, die notwendigen Festsetzungen zur Bewältigung der sich im Zusammenhang mit dem Artenschutz ergebenden Konflikte zu treffen. Die Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen zum Ausgleich beziehungsweise zur Vermeidung der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände müsse verbindlich gesichert sein. Geeignete Festsetzungen von Ausgleichsflächen oder von Maßnahmen zum Ausgleich seien nicht erfolgt. Die Selbstverpflichtungserklärung des Antragsgegners sei keine sonstige geeignete Maßnahme im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 – 8 N 09.1861 – sei § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zur Sicherstellung des von Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangten strengen Schutzes unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Verwirklichung der Maßgaben des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG unmittelbar gewährleistet sein müsse.
29Unabhängig von den fehlenden Festsetzungen im Bebauungsplan sei eine Sicherung der CEF-Maßnahmen auch deshalb nicht gewährleistet, weil diese jedenfalls auch auf Flächen vorgesehen seien, die sich nicht im Eigentum des Antragsgegners befänden und auf die der Antragsgegner auch keine gesicherte Zugriffsmöglichkeit habe.
30Die Untere Landschaftsbehörde habe immer wieder darauf verwiesen, dass sie ihre vorherigen Stellungnahmen aufrechterhalte, unter anderem ihre Stellungnahmen vom 28. Dezember 2007 und 19. März 2008 in dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans.
31Darüber hinaus habe der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nicht ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung gefasst werden dürfen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der im Umfeld des Plangebiets befindlichen FFH-Gebiete „W./H.“ beziehungsweise „Bachsystem des X.‑Bachs“ könne nicht ausgeschlossen werden. Beide FFH-Gebiete könnten durch Schadstoffeinträge, insbesondere durch Stickoxide, die von den im Plangebiet zulässigen industriellen Anlagen freigesetzt würden, eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Schutzgüter erfahren. Besonders sensibel seien insoweit die zum Schutzziel des FFH-Gebietes „W./H.“ gehörenden Lebensraumtypen im Moor. Ferner sei davon auszugehen, dass eine Einleitung des im Plangebiet gesammelten Regenwassers in das Bachsystem des X.‑Bachs die Funktion dieses FFH-Gebietes erheblich stören könne.
32Der Bebauungsplan beruhe auch auf einer fehlerhaften Standortwahl. Die im Aufstellungsverfahren geprüfte Standortvariante C sei gegenüber dem ausgewählten Standort klar vorzugswürdig. Eine ergebnisoffene Abwägung der verschiedenen Standortvarianten habe nicht stattgefunden. Die Standortwahl sei von der fehlerhaften Annahme getragen, dass die als Standort gewählten Flächen über keine besondere naturschutzwertige Ausstattung verfügten. Völlig vernachlässigt worden seien bei dieser Bewertung die räumlichen Bezüge des Plangebiets, das ein unverzichtbares Element in einem regionalen Biotopverbund sei. Mit der Realisierung des Bebauungsplans werde das bestehende Netz von Waldgebieten unterbrochen. Das Grundwasser werde ebenfalls erheblich beeinträchtigt.
33Als Standort geeignete Flächen an den Ortsrändern der Verbandsmitglieder seien mit nicht haltbaren Begründungen und im Widerspruch zu dem Ziel C.II.2.3 des Landesentwicklungsplans (LEP) abgelehnt worden.
34Der Bebauungsplan verstoße gegen verbindliche Ziele der Raumordnung. Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürften Waldgebiete für Planungen nur in Anspruch genommen werden, wenn es keine Alternative außerhalb des Waldes gebe. Diese Anforderung sei nicht erfüllt.
35Die Vorgaben des Regionalplans legten Wert auf die räumliche Nähe der Ersatzaufforstungs- und Strukturverbesserungsmaßnahmen zum Plangebiet. Die Ersatzaufforstungsflächen seien jedoch unzulässigerweise zu einem größeren Teil außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder und sogar außerhalb des Kreises C. festgelegt worden. Die Bezirksregierung N. habe mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 zur Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung Ersatzaufforstungsmaßnahmen von 8 ha außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder als noch mit den Zielen der Raumordnung vereinbar erklärt. Tatsächlich solle nun eine Ersatzaufforstung von 12 ha an anderer Stelle erfolgen.
36Damit liege fast die Hälfte sämtlicher Ersatzaufforstungsflächen außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder. Selbst der Antragsgegner erkenne an, dass diese weit vom Plangebiet entfernten Ersatzaufforstungen keine Funktionen für den Artenschutz erfüllen könnten. Auch die übrigen 14 ha geplanten Ersatzaufforstungsflächen lägen bis zu 6 km vom Plangebiet entfernt und seien damit überwiegend schon wegen ihrer räumlichen Lage untauglich für den hier notwendigen Artenschutz.
37Die Übereinstimmung des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung hänge zudem von der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen des Antragsgegners aus dem Vertrag mit der Bezirksregierung N. vom 15. Oktober 2007 ab. Dieser verlange ebenfalls, dass die Ersatzaufforstungsflächen mit Ausnahme von maximal 5 ha in den Gemeindegebieten der Verbandsmitglieder lägen.
38Die Antragstellerin beantragt,
39den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 für unwirksam zu erklären.
40Der Antragsgegner beantragt,
41den Antrag abzulehnen.
42Zur Begründung trägt er vor: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG sei. Fraglich sei auch, ob sie den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG genüge. Der Satzungszweck sei insoweit unbestimmt. Sie habe sich auch nicht selbst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG geäußert, sondern lediglich der Natur- und Vogelschutzverein Kreis C. e.V. Daher sei sie auch hinsichtlich ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO beziehungsweise § 1 Abs. 1 UmwRG präkludiert.
43Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Er verfolge städtebauliche Zielsetzungen. Mit ihm sei ein großflächiger Standort für näher bestimmte Industriebetriebe in einem durch Festsetzungen detailliert geregelten Industriegebiet entwickelt worden, um einen entsprechenden Flächenbedarf in diesem Wirtschaftssektor befriedigen zu können und so die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu fördern. Vergleichbare Flächen an anderer Stelle kämen dafür nicht in Betracht, wie im Rahmen der Abwägungsentscheidung im Einzelnen dargelegt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Ein relevanter, Umweltbelange betreffender Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Die Belange der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB habe er ‑ der Antragsgegner ‑ im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages und des Umweltberichts ausführlich und überzeugend behandelt. Der Bebauungsplan sowie seine Umsetzung scheiterten nicht an den naturschutzrechtlichen Regelungen und denjenigen zum Artenschutz.
44Zu den konkreten Rügen der Antragstellerin führt der Antragsgegner aus:
45Die planerische Inanspruchnahme von Waldflächen verpflichte nicht dazu, bereits vor der planbedingten Rodung des Waldes Ersatzaufforstungen nachzuweisen. Hierzu sei ein Vertrag mit der Bezirksregierung N. geschlossen worden, der unter anderem beinhalte, dass mit dem Ausgleich für die Inanspruchnahme der Waldflächen zeitnah zu beginnen und dieser spätestens zehn Jahre nach dem Beginn der Inanspruchnahme abzuschließen sei.
46Die planbedingte Realisierung von Verbotstatbeständen des Artenschutzes sei zureichend bewältigt worden. Im Aufstellungsverfahren sei ein Maßnahmenpaket entwickelt worden, mit dessen Umsetzung in jedem Fall sichergestellt sei, dass die Verwirklichung von Verbotstatbeständen des Artenschutzes vermieden werde. Die Gesamtheit der Maßnahmen sei maßgeblich und das Maßnahmenpaket sei darauf angelegt, dass das Scheitern einer einzelnen Maßnahme kompensiert werde. Zudem sei ein Risikomanagement zur Sicherung des Erfolgs von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden. Die meisten dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien bereits umgesetzt und wirksam. Die von der Antragstellerin vorgelegte Tabelle: „Was ist im Bebauungsplan umgesetzt worden?“ stamme ursprünglich von der Unteren Landschaftsbehörde und gebe im Ausgangspunkt nur einen früheren Zwischenstand der Abstimmung mit ihr wieder.
47Es sei allerdings festzustellen, dass es nach wie vor an verbindlichen gesetzlichen Vorgaben mangele, was, wann, wo und wie in diesem Zusammenhang untersucht werden müsse. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass die hinsichtlich der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gewählte Vorgehensweise mit den erst danach erstellten Handlungsanweisungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) übereinstimme.
48Die Untersuchung des Vorkommens von Fledermäusen im Plangebiet sei nicht zu beanstanden. Die Gutachter hätten sich für den späten August als Termin für die Begehungen entschieden, weil die Wetterlage Ende August 2007 so instabil gewesen sei, dass man nicht habe vorhersehen können, ob eine weitere Begehung bis Mitte September bei ausreichend gutem Wetter würde stattfinden können. Von einer weiteren Begehung im September sei nach Durchführung des Augusttermins kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Die von der Antragstellerin vorgelegte „Fledermauskundliche Stellungnahme“ stelle zwar das Vorhandensein von Bäumen mit Höhlen im Plangebiet fest, enthalte aber keinen Hinweis darauf, dass sich dort Winterquartiere von Fledermäusen befänden. Da die Vorkommen der in Betracht kommenden Fledermausarten als nicht besonders bedeutend und die zu erwartenden planbedingten Beeinträchtigungen dieser Vorkommen von den damit befassten Gutachtern als nicht besonders gravierend eingeschätzt worden seien, sei keine zusätzliche Kartierung notwendig gewesen. Jagdhabitate mit nennenswerter Bedeutung, regelmäßig und häufig frequentierte Flugstraßen sowie besetzte Quartiere seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Es komme auch nur auf essenzielle Jagdhabitate an.
49Das Untersuchungsprogramm zur Ermittlung der von der Planung betroffenen Arten entspreche dem Ergebnis des Scoping-Termins. Konkrete Hinweise auf Vorkommen anderer Tiergruppen oder besonders geschützter Pflanzen hätten im Zeitpunkt der Untersuchungen nicht vorgelegen und sich auch während des weiteren Aufstellungsverfahrens nicht ergeben. Für die Scharlachlibelle sei eine Potenzialeinschätzung vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Plangebiet nicht vorkomme beziehungsweise von einer Beeinträchtigung eines möglichen Vorkommens dieser Art durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls nicht auszugehen sei. Das Vorkommen vereinzelter Hirschkäfer sei nicht gänzlich ausgeschlossen worden, jedoch hätten die Gutachter festgestellt, dass die Strukturen im Plangebiet eine Besiedelung durch diese Käferart nicht begünstigten und daher von einer Beeinträchtigung ihres Erhaltungszustandes durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht auszugehen sei. Die Aussage, dass Exemplare der Scharlachlibelle und des Hirschkäfers im Plangebiet vorkämen, werde von der Antragstellerin zudem nicht belegt. Die von ihr angegebene Literatur verfolge einen ganzheitlichen und umfänglichen Ansatz bei der Sachverhaltsermittlung, der insbesondere in der Bauleitplanung nicht unumstritten sei. Es habe keinen Anlass gegeben, auch Insekten in die vorgenommenen Untersuchungen einzubeziehen.
50Inzwischen lägen „Ergänzende Untersuchungen zum Artenschutz - Fledermäuse 2013/2014“ vor. Damit sei dem Verlangen der Antragstellerin, eine Untersuchung im Herbst und eine Untersuchung der möglichen Quartiere durchzuführen, nachgekommen worden. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Untersuchungen hätten die im Jahre 2007 gefundenen Ergebnisse bestätigt. Für eine Untersuchung in den Wintermonaten ins Blaue hinein habe keine Veranlassung bestanden.
51Die Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Reptilien und Amphibien sowie deren planbedingte Betroffenheiten seien ebenso zureichend erfasst worden wie die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zutreffend verneint worden sei. Die Ausführungen der Antragstellerin beschränkten sich im Kern auf die vermeintlich unzureichende Ermittlung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen einzelner Arten. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sei es jedoch nicht immer erforderlich, den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art zu ermitteln. Die Begehungen des Plangebiets hätten unter repräsentativen Bedingungen stattgefunden. Die dabei angewandten Methoden seien sachgerecht gewesen.
52Die Fledermausart Braunes Langohr überwintere nur in Ausnahmefällen in Baumhöhlen. Methodisch sei ein Auffinden solcher Quartiere unmöglich. Im Plangebiet fehlten aber auch die für derartige Quartiere notwendigen dickwandigen Baumhöhlen, die nur in Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) > 50 cm zu erwarten seien. Überdies könne durch eine ökologische Baubegleitung während der Rodungen das Töten von einzelnen Exemplaren, das ohnehin niemals auszuschließen sei, verhindert werden.
53Für die Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr seien die erforderlichen Parameter für die Annahme von Habitaten im Plangebiet nicht gegeben. Temporäre Vorkommen dieser Fledermausarten im Plangebiet seien zwar nicht auszuschließen, aber für die Planung letztlich nicht relevant. Auch der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter habe keine dieser Fledermausarten im Plangebiet nachweisen können. Die von der Antragstellerin angesprochenen Mopsfledermäuse seien 8 km weit entfernt vom Plangebiet gesichtet worden.
54Die Subsumtion der planbedingten Eingriffe unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei sachgerecht erfolgt. Die gegenteiligen Vorwürfe der Antragstellerin entbehrten jeglicher tatsächlicher Grundlage.
55Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werde bei Umsetzung des Bebauungsplans nicht verwirklicht. Das Vorkommen von durch Fledermäuse regelmäßig genutzten Quartierbäumen im Plangebiet sei von den Gutachtern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden. Es könnten daher keine für die Erhaltung der jeweiligen Population essenziellen Quartierbäume durch spätere Rodungen betroffen sein. Quartierpotenziale, die denen im Untersuchungsgebiet vergleichbar seien, ließen sich in einem Radius von circa 500 m um den Mittelpunkt des Eingriffsbereiches finden.
56Hinsichtlich des Vortrags zum Quartierspotenzial im Plangebiet und seiner Umgebung werde auf „Ergänzende Untersuchungen zum Artenschutz - Fledermäuse 2013/2014“ verwiesen. Die in dem Artenschutzgutachten zum Umweltbericht getroffenen Aussagen blieben bestehen.
57Dass im Plangebiet ein gewisses Potenzial von Einzelquartieren für Fledermäuse vorhanden sei, hätten die Gutachter entgegen der Darstellung der Antragstellerin gesehen. Aufgrund des ausgeprägten Quartierwechselverhaltens der Fledermäuse komme es für die Annahme einer nennenswerten örtlichen Population aber auf das Vorhandensein eines Quartierverbundes an, der hier fehle. Der vorhandene Bestand an möglichen Quartierbäumen sei wegen des relativ jungen Alters dieser Bäume und wegen ihrer Zusammensetzung nach Baumarten als Quartierstandort für Fledermäuse allenfalls von untergeordneter Bedeutung.
58Die weiteren Beispiele der Antragstellerin für die angeblich fehlerhafte Subsumtion der planbedingten Eingriffe unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände seien nicht nachvollziehbar. In den der Planung zugrunde liegenden Untersuchungen würden keine Aussagen zur Zerstörung von Lebensstätten der Fledermausarten Braunes Langohr und Fransenfledermaus getroffen.
59Bezogen auf einige der im Anhang IV FFH-Richtlinie aufgelisteten Vogelarten und einige europäische Vogelarten sei die Frage 4.3 des Prüfprotokolls („Werden eventuell Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?“) zu bejahen gewesen. Bei dem damals verwendeten Protokoll habe sich daraus jedoch noch kein unmittelbares Erfordernis einer Abwägung beziehungsweise einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ergeben. Erst in dessen aktueller Fassung sei die Frage 4.3 um den Nebensatz „ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt“ ergänzt und führe die Bejahung der Frage zum nächsten Arbeitsschritt, nämlich zu der Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen. Mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen könne gegebenenfalls eine dauerhafte Sicherung der ökologischen Funktion der jeweiligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet gewährleistet werden. Die Frage 4.3. könne unter Berücksichtigung solcher vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen mit „nein“ beantwortet werden. Dies sei mit Blick auf die Arten Braunes Langohr und Fransenfledermaus sowie auf andere Fledermausarten geschehen.
60Die von der Antragstellerin angeführten Beobachtungen zu einzelnen Vogelarten und zum Kammmolch brächten keine neuen Erkenntnisse.
61Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werde durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht verwirklicht. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die durch die Umsetzung betroffenen Fledermausarten nicht über Ausweichmöglichkeiten verfügten, treffe nicht zu.
62Auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht einschlägig. Die Wahrscheinlichkeit, dass der nächtliche Verkehr auf der L 600 derart zunehme, dass dort ein signifikant gesteigertes Risiko für Kollisionen zwischen Fledermäusen und Kraftfahrzeugen bestehe, sei sehr gering. Bei den im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen an der L 600 handele es sich um die Anlegung eines dichten Gehölzsaumes unter teilweiser Erhaltung von Gehölzbeständen, die kurzfristig zu einem Kronenschluss über der Fahrbahn beitragen könnten.
63Das mit den Ausführungen der Antragstellerin suggerierte grundsätzliche Erfordernis einer ganzjährigen oder gar mehrjährigen Erfassung der im Plangebiet möglicherweise vorkommenden Arten bestehe nicht. Ein derartiger Aufwand sei mit Blick auf die vorgefundene Planungssituation unverhältnismäßig. Konkrete Hinweise auf eine besondere Bedeutung des Plangebiets für geschützte Arten während ihrer Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten hätten sich weder während der Untersuchungen noch später ergeben. Darüber hinaus sei der jeweilige artenschutzrechtliche Verbotstatbestand mit Blick auf den Erhaltungszustand der lokalen Population zu bewerten.
64Was die Vogelwelt im Plangebiet angehe, sei das untersuchte Artenspektrum nicht ‑ wie von der Antragstellerin behauptet ‑ auf planungsrelevante Arten eingeschränkt worden. Unabhängig von einem Schutzstatus oder einer Planungsrelevanz seien 44 Brutvogelarten mit 243 Revieren erfasst worden. Erst zur eigentlichen Artenschutzprüfung sei nach den landesrechtlichen Vorschriften eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der sogenannten planungsrelevanten Arten erfolgt. Das LANUV habe für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Wege einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln abzuarbeiten seien.
65Die Eingriffsbilanzierung sei im Hinblick auf die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht fehlerhaft. Nach den Vorschriften des Landes sei für zwölf Brutvogelarten mit insgesamt 21 Revieren sowie vier Gastvogelarten die für planungsrelevante Arten vorgesehene Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt worden. Diese planungsrelevanten Arten seien nur mit etwa 10 % der im Untersuchungsgebiet vorgefundenen Reviere vertreten. Das Plangebiet sei kein Schwerpunkt für planungsrelevante Arten. Die Forderungen der Antragstellerin zur Untersuchungstiefe seien angesichts dessen völlig überzogen und widersprächen den in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen, Verwaltungsvorschriften und Handlungsempfehlungen. Nähme man die Ausführungen der Antragstellerin ernst, müsste für mindestens 56 Vogelarten jeweils eine drei- bis vierjährige Untersuchung durchgeführt werden. Das sei unverhältnismäßig.
66Die Behauptung der Antragstellerin, dass alle von der Planung betroffenen Vogelarten ältere Waldbestände als Lebensräume benötigten, sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass nur der Schwarzspecht, die Hohltaube, der Trauerschnäpper, der Mäusebussard und der Waldkauz Altholzbestände besiedelten, die zudem nicht unbedingt Teil eines Waldes sein müssten.
67Erhebliche Störungen geschützter Vogelarten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien bei der Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu besorgen.
68Von dem vorgefundenen Revier des Gartenrotschwanzes gingen allenfalls wenige Bäume, Sträucher und schmale Ränder des nach Nordosten verlaufenden Feldwegs verloren. Es könne nicht die Rede davon sei, dass durch solche geringen Einbußen der Reproduktionserfolg dieser Art gefährdet sei oder eine erhebliche Störung zu ihren Lasten befürchtet werden müsse.
69Für die einzelnen betroffenen Arten sei im Bebauungsplan jeweils ein Bündel von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen festgelegt worden, die in ihrer Summe kurz-, mittel- und langfristig wirkten. Angesichts der bislang noch unzureichenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen sei – wie bereits erwähnt – im Bebauungsplan ein Risikomanagement zur Sicherung des Erfolges der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden. Darüber hinaus sei für einige der betroffenen Arten ein Monitoring vorgesehen.
70Entgegen der Darstellung der Antragstellerin habe bereits vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eine ausreichend konkretisierte Artenschutzprüfung vorgelegen. Die von ihr angesprochene Anregung der Unteren Landschaftsbehörde sei als redaktionelle Anpassung in den Bebauungsplan übernommen worden und nicht – wie es die Antragstellerin suggeriere – als wesentliche Änderung zu qualifizieren.
71Es möge zutreffen, dass eine ausdrückliche Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde zu den CEF-Maßnahme nicht vorliege. Dies entspreche aber der gängigen Praxis. Vielmehr sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon auszugehen gewesen, dass die Untere Landschaftsbehörde mit der Planung einverstanden sei, wenn sie sich nach Umsetzung ihrer im Rahmen der Planaufstellung geäußerten Anregungen nicht erneut ausdrücklich geäußert habe.
72Lediglich 14 ha der insgesamt geforderten 26 ha Ersatzaufforstungen seien zusätzlich auch für den Artenschutz vorgesehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sich das Artenschutzkonzept angeblich zu 100 Prozent aus Ersatzaufforstungen zusammensetze, wie die Antragstellerin meine.
73Auch hinsichtlich der Ermittlung und der Bewertung der möglichen Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu Lasten von Exemplaren verschiedener Amphibien- und Reptilienarten seien keine Defizite der Planung festzustellen. Von dem Bebauungsplan sei nur das Gewässer G1 im Plangebiet betroffen. Alle anderen Gewässer in der Umgebung lägen weit außerhalb des Plangebiets. Die Sommer- und Winterquartiere des dort möglicherweise vorkommenden Kammmolches lägen mit hoher Wahrscheinlichkeit südlich der L 600 im näheren Umfeld des Gewässers G4. Die Umsetzung des Bebauungsplans könne zwar eventuell zu einer Störung der Ruhestätten von Exemplaren des Kammmolches führen, doch wahrscheinlich sei dies nicht. Vergleichbar sei die Situation in Bezug auf die Art Kleiner Wasserfrosch, die nur im Umfeld des Gewässers G2 nachgewiesen worden sei. Die Gutachter erwarteten nicht etwa die Abwanderung der Lurche aus dem Gewässer G1 infolge der Umsetzung des Bebauungsplans, sondern sie hielten sie lediglich für denkbar. Um einer solchen Abwanderung entgegenzuwirken, sei die Anlegung eines Laichgewässers als Ersatz vorgeschlagen worden. Dieses könne von den wenig anspruchsvollen, an dem Gewässer G1 lebenden Arten recht schnell besiedelt werden. Ihre Abwanderung nach Süden über die L 600 wäre dann sehr unwahrscheinlich.
74Von den sechs im Bebauungsplan vorgesehenen Ersatzaufforstungen seien ausdrücklich nur zwei als CEF-Maßnahmen (EW 1 und EW 4) beschrieben. Die Fläche EW 1 befinde sich im Plangebiet und damit im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Die Fläche EW 4 liege vom Plangebiet 2 km entfernt. Ihre Aufforstung erfolge im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme AL 1 (T.). Der von der Antragstellerin für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme angenommene Maximalabstand von 500 m zum Eingriffsort sei nicht belegt. Nur eine (AW 14) der vierzehn Waldaufwertungsflächen sei ausdrücklich als CEF-Maßnahme beschrieben. Diese Fläche grenze direkt an das Plangebiet, befinde sich damit also im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Im Übrigen seien sowohl die Ersatzaufforstungsflächen als auch die Waldaufwertungsflächen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises C. und dem Regionalforstamt N. abgestimmt. Die Beschreibung der Maßnahme als Umgestaltung des vorhandenen Kiefernwaldes zu einem lebensraumtypischen Eichen- und Birkenwald bis trockenen Eichen- und Buchenwald finde sich bei verschiedenen dieser Waldaufwertungsflächen. Die Beschreibung sei bewusst so gewählt und basiere auf den in der Region gemachten Erfahrungen.
75Die Ausführungen der Antragstellerin zur möglichen Vertreibung von Exemplaren geschützter Arten aus dem Plangebiet beziehungsweise zu ihrem Ausweichen auf benachbarte Flächen seien reine Spekulation und nicht belegt. Wenn zu dieser Problematik ausreichende fachwissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen würden, müssten zum Artenschutz kein Risikomanagement und kein Monitoring vorgesehen werden. Über die konkreten Maßnahmen hinaus, die sich aus der Artenschutzprüfung ergeben hätten, könnten auch die weiteren Ersatzaufforstungsmaßnahmen und Waldaufwertungsmaßnahmen zum Artenschutz beitragen. Sie seien ausdrücklich als ergänzende Maßnahmen bezeichnet worden, um keine Verwechslung mit CEF-Maßnahmen aufkommen zu lassen.
76Der über die planbedingten Rodungen hinaus zu erwartende ökologische Verlust durch die Beseitigung landwirtschaftlicher Nutzflächen sei vor allem durch die ökologische Aufwertung von für den Naturschutz interessanten Flächen auszugleichen (AL 2 und AL 3). Ein hierzu mit der Biologischen Station A. in W1. im Jahre 2008 erarbeiteter Vertrag sei zwischenzeitlich durch einen Vertrag mit der Bezirksregierung N. ersetzt worden. Auf den genannten Flächen im Bereich des W2. in I. und der I2. im M. C3. sollten Aufwertungsmaßnahmen in einer Größenordnung von 300.000 ökologischen Wertpunkten durchgeführt werden.
77Die der Aufstellung des Bebauungsplans vorangegangene Vorprüfung einer FFH-Verträglichkeit sei fehlerfrei erfolgt. Für das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“, das mehr als 7 km südwestlich des Plangebiets liege, sei nach dem Ergebnis der Vorprüfung keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Eine Vorprüfung der möglichen Beeinträchtigung des in einer Entfernung von 10 km östlich des Plangebiets gelegenen FFH-Gebietes „W./H.“ sei der Verwaltung vor oder während des Planverfahrens weder von Fachbehörden und Verbänden noch von fachkundigen Einzelpersonen angetragen worden. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung könne auch nach dem einschlägigen Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen werden. Dies gelte für das Erfordernis einer das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ betreffenden FFH-Verträglichkeitsprüfung ebenso.
78Die Standortwahl für das Plangebiet sei nicht zu beanstanden. Ziele der Raumordnung stünden der Planung nicht entgegen. Die Ausgleichsflächen seien zutreffend festgesetzt worden. Die unter Nr. 18 D informell aufgeführten flächenbezogenen Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Artenschutz stünden im Einklang mit der mittlerweile überholten 15. Änderung des Regionalplans. Dass die Ersatzaufforstungsfläche EW 4 mit einer Größe von 12 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder liege, sei mit den hier relevanten raumordnungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Im Ziel des Regionalplans und in dem mit der Bezirksregierung abgeschlossenen Vertrag sei nur grob von circa 23 ha Ersatzaufforstungsflächen ausgegangen worden. Davon sollten nur maximal 5 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder liegen dürfen. Die konkrete Berechnung des Ersatzaufforstungsbedarfs habe einen Flächenbedarf von 26,34 ha ergeben, der bei der Zieldefinition der 15. Änderung des Regionalplans nur zum Teil berücksichtigt worden sei. Mit der Festlegung von 12 ha Ersatzaufforstungsflächen außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder sei eine dem erhöhten Ersatzaufforstungsbedarf angemessene Weiterentwicklung des Ziels erfolgt und regionalplanerisch abgesichert worden. Die Bezirksregierung N. habe einer Abweichung von dem Ziel für 3 ha und einer Ersatzaufforstung außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder bis zu einem Flächenanteil von 50% der gesamten Ersatzaufforstungsflächen zugestimmt. Ein deutliches Indiz dafür, dass die möglicherweise nicht wortgetreue Übereinstimmung des Bebauungsplans mit dem Ziel 3 nicht seine Unwirksamkeit zur Folge habe, sei der aktuelle Regionalplan, in dem das alte Ziel nur noch als Grundsatz bezeichnet sei. Für die Ersatzaufforstungsfläche EW 3 liege auch eine forstwirtschaftliche Genehmigung vor. Bei den Bestimmungen, deren Missachtung die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rüge, handele es sich im Übrigen allenfalls zu einem geringen Teil um solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG dem Umweltschutz dienten.
79Eine ausreichende Sicherung der Ersatzaufforstungsflächen EW 1 bis EW 7 und der Aufwertungsfläche AW 3 sei gegeben. Die diesbezüglich geäußerten Zweifel der Antragstellerin seien unbegründet. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen müssten entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zwingend im Bebauungsplan festgesetzt werden.
80Der Darstellung der Antragstellerin, wonach die Rückgabe anderer, den Verbandsmitgliedern durch frühere Regionalplanung zugestandenen Gewerbegebietsflächen als Bedingung für die Darstellung des GIB im Regionalplan weggefallen sei, sei falsch. Die erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 erhobene Rüge der Antragstellerin zu den vermeintlich unzureichenden Hinweisen zu den bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei nach Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses unbeachtlich.
81Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 – 10 B 268/12.NE – hat der Senat den Bebauungsplan vorläufig bis zu Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt.
82Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten Hefte 1 bis 13 sowie der Gerichtsakte im Verfahren 10 B 268/12.NE nebst Beiakten Hefte 1 bis 28 verwiesen.
83Entscheidungsgründe:
84Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 (im Folgenden: Bebauungsplan) ist zulässig und begründet.
85Der Antrag ist statthaft.
86Auf das Normenkontrollverfahren findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG – (BGBl. I 2006, 2816) in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung (BGBl. I, 95) Anwendung. Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die – wie hier – nach dem 12. Mai 2011 eingeleitet und am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen. § 4a Abs. 1 UmwRG ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nicht anzuwenden.
87Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3).
88Die Antragstellerin ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Sie ist ein durch Bescheid des Nordrhein-Westfälischen Umweltministeriums vom 31. März 1980 gemäß § 29 BNatSchG 1976 anerkannter Natur- und Umweltschutzverein. Ihre Anerkennung gilt gemäß § 5 Abs. 2 UmwRG als Anerkennung eines Landes nach § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung als Anerkennung im Sinne des UmwRG fort. Der Einwand des Antragsgegners, es habe statt der Anerkennung durch das Nordrhein-Westfälische Umweltministerium einer Anerkennung durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bedurft, weil die Antragstellerin länderübergreifend tätig sei, trifft so nicht zu, denn es geht hier nicht um die Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines Landes hinausgehen (§ 29 Abs. 3 und 4 BNatSchG 1976). Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 1976 galt die Anerkennung für das Gebiet des Landes, in dem die für die Anerkennung nach Landesrecht zuständige Behörde ihren Sitz hat. Die Antragstellerin war also zur Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen innerhalb Nordrhein-Westfalens anerkannt.
89Bei dem Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) UmwRG. Diese Bestimmung erfasst Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dazu gehören auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens, denn er setzt unter anderem ein circa 58 ha großes gegliedertes Industriegebiet fest, das nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG als Industriezone für Industrieanlagen, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von mehr als 100.000 qm der UVP-Pflicht unterliegt.
90Die Antragstellerin macht zudem die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die sie als Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG zu rügen berechtigt ist. Sie rügt vor allem Verstöße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, die Missachtung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sowie eine fehlerhafte Abwägung der umweltbezogenen Belange und macht damit geltend, dass der Satzungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienten und für sie von Bedeutung sein könnten.
91Lägen die geltend gemachten Rechtsverstöße vor, würde die landesweit tätige Antragstellerin durch den Satzungsbeschluss in ihrem durch ihre Vereinssatzung bestimmten Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), denn nach § 2 Nr. 1 der Vereinssatzung bezweckt sie unter anderem die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. Dieses Ziel zu erreichen, würde durch einen Bebauungsplan, der die angesprochenen Belange nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, für dessen Geltungsbereich und seine Umgebung erschwert.
92Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Antragstellerin auch zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt und hat sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Die Berechtigung der Antragstellerin zur Beteiligung in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich hier aus den Regelungen der §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der beiden öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe hat die Antragstellerin auch schriftlich zu den Planungen Stellung genommen und sich damit in der Sache geäußert. Die mit den Schreiben ihres Vereinsmitglieds, des Natur- und Vogelschutzvereins Kreis C. e.V., vom 19. Juli und 21. Oktober 2010 während der ersten und zweiten öffentlichen Auslegung der Planentwürfe jeweils abgegebenen Stellungnahmen erfolgten ausdrücklich im Namen und mit Vollmacht der Antragstellerin.
93Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unterliegt auch sonst keinen Zweifeln. Die Antragstellerin hat ihn am 9. Februar 2012 und somit innerhalb eines Jahres nach der am 10. Februar 2011 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
94Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
95Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er weist materielle Mängel auf, die die Antragstellerin zu rügen berechtigt ist.
96Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind Rechtsbehelfe in Bezug auf Bebauungspläne nur begründet, soweit die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, welche die das Rechtsmittel führende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Das schließt eine umfassende, über die Frage der Beachtung der dem Umweltschutz dienenden Vorschriften hinausgehende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle aus. Soweit die Antragstellerin gleichwohl eine umfassende Prüfung des Bebauungsplans durch den Senat für geboten hält, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Abweichend von der grundsätzlichen Systematik des § 47 VwGO prüft das Gericht in einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren, bei dem – wie hier – eine Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG Antragstellerin ist, den Bebauungsplan nicht umfassend auf seine Wirksamkeit.
97Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, juris.
98Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens ist mithin die Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit den dem Umweltschutz dienenden Vorschriften.
99Der Begriff des Umweltschutzes ist dabei allerdings weit auszulegen. Er muss nicht alleiniger Zweck der Vorschrift sein. Es ist vielmehr ausreichend, dass diese jedenfalls auch dem Umweltschutz dient, wozu auch die Gesundheit des Menschen gehört.
100Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 – 10 S 2102/09 –, juris.
101Im Normenkontrollverfahren ist auch zu prüfen, ob im Aufstellungsverfahren dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans also deshalb rechtswidrig sind, weil sie unter Verstoß gegen umweltbezogene Vorschriften verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.
102Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, a.a.O.
103Eine weitergehende Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht aus der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG. Danach ist eine Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
104Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Feststellung, welche Einwendungen die Antragstellerin im Aufstellungsverfahren im Einzelnen tatsächlich erhoben hat, denn eine auf bestimmte Einwendungen bezogene mögliche Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet hier von vornherein schon deshalb aus, weil im Aufstellungsverfahren den Anforderungen an eine ordnungsgemäße öffentliche Auslegung der Planentwürfe sowie ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht genügt worden ist. Eine Präklusion kommt nur in Betracht, wenn in dem Verfahren, in dem die Einwendungen hätten geltend gemacht werden müssen, die insoweit einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Dazu gehört hier auch § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
105In den Bekanntmachungen der ersten und zweiten öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder fehlte ein ausreichender Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen zu den damaligen Zeitpunkten verfügbar waren.
106Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung des Plangebers wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ortsüblich bekannt zu machen.
107Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der die europarechtlichen Vorgaben über den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren, insbesondere bei der Ausarbeitung umweltbezogener Programme und Pläne, in nationales Recht umsetzt, ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden.
108Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 – und vom 18. Juli 2013 – 3 CN 3.12 –, juris.
109Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wie sie der Antragsgegner vorgenommen hat, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder veröffentlichten Bekanntmachungen listen zwar unter anderem eine Vielzahl von fachlichen Stellungnahmen, in den Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und des Regionalplans erstellte Umweltberichte, diverse Gutachten sowie Prognosen mit ihren Überschriften und den Daten ihrer jeweiligen Erstellung auf. Die an der Planung Interessierten konnten aber diesen Angaben zumeist nicht entnehmen, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils bezogen, sondern hätten sie erst einsehen müssen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich seien. Auch der in den besagten Bekanntmachungen jeweils erfolgte pauschale Hinweis auf den im Aufstellungsverfahren erstellten Umweltbericht ermöglichte keine Einschätzung, welche Umweltbelange in der Planung bislang thematisiert worden waren. Die Auflistung der Unterlagen konnte daher die ihnen zugedachte Anstoßfunktion nicht erfüllen. Sie war nicht geeignet, interessierte Bürger hinreichend zu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB betrifft abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht Stellungnahmen, sondern Arten umweltbezogener Informationen. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bedarf es einer Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, was beispielsweise durch die Angabe von Gattungsbegriffen geschehen kann. Hierzu sind die umweltbezogenen Informationen in der Regel nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren.
110In den öffentlichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe ist weder das Inhaltsverzeichnis des Umweltberichts wiedergegeben noch sind die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in sonstiger geeigneter Weise dargestellt worden, sodass sie wegen Missachtung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft waren.
111Die danach unzureichenden öffentlichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe stellen jeweils zugleich einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehler dar. Die Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind jedoch nicht binnen eines Jahres seit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gegenüber dem Antragsgegner gerügt worden, sodass sie nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind und für die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich keine Bedeutung haben. Die Antragstellerin hat diese Rüge erstmals mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 erhoben.
112Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers im Normenkontrollverfahren führt allerdings nicht zu einer Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG.
113Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, juris.
114Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung hat der Antragsgegner in den öffentlichen Bekanntmachungen des Satzungsbeschlusses in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder auch entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß hingewiesen. Demgemäß ist auch der Vortrag der Antragstellerin, bei den öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe im Juni und September 2010 seien die CEF-Maßnahmen noch nicht konkretisiert gewesen und auf die wesentlichen Änderungen in dem jeweiligen Planentwurf sei nicht öffentlich hingewiesen worden, letztlich unbeachtlich.
115Der Bebauungsplan steht aber in Widerspruch zu den gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachtenden Zielen der Raumordnung.
116Mit der 15. und 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk N. ‑ Teilabschnitt Münsterland ‑ vom 2. Dezember 1996, bekannt gemacht am 30. Dezember 2008 (GV. NRW. 2008, S. 877), (im Folgenden: Regionalplan) ist der im Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzte Bereich mit einer Fläche von 57 ha als „Interkommunaler Gewerbe- und Industriebereich – C./I./S. – Gewerbepark A 31“ (GIB) dargestellt.
117Unabhängig von der grundsätzlichen Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dieser Darstellung, widerspricht er dem Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans. Das Ziel 3 befasst sich mit dem Waldausgleich im Zusammenhang mit dem GIB und bestimmt unter Nr. 1, dass die durch die Darstellung des GIB in Anspruch genommenen circa 23 ha Waldflächen durch Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 und durch näher geregelte Aufwertungsmaßnahmen auszugleichen sind. Weiter heißt es in der Beschreibung des Ziels 3 unter Nr. 2:
118„Die Flächen für die Ersatzaufforstungen und die Aufwertungsmaßnahmen in bestehenden Waldflächen sollen vorrangig in den Suchräumen der ‚Erläuterungskarte GIB C./I./S.‘ gefunden werden. Mit Ausnahme von maximal 5 ha soll die Standortwahl der Aufforstungsflächen sich auf die drei betroffenen Gemeindegebiete (C., I. und S.) beschränken, da dort eine rechtliche Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung durch den Zweckverband in eigener Planungshoheit wahrgenommen werden kann. Außerdem wird damit dem Ziel des Landesentwicklungsplans nach qualitativem Ausgleich bei Freirauminanspruchnahme räumlich eher entsprochen.“
119Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Ziele der Raumordnung.
120Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG gebietet, dass bei der Festlegung von Zielen in Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abschließend abzuwägen sind. Abschließend abgewogen sind raumordnerische Vorgaben, deren materieller Gehalt keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe mehr zugänglich ist, sondern Verbindlichkeit beansprucht.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003
122– 4 CN 20.02 –, BRS 66 Nr. 5.
123Diese Vorgaben sind Letztentscheidungen der Landesplanung, über die sich die gemeindliche Bauleitplanung nicht mehr durch eine eigene Abwägungsentscheidung hinwegsetzen darf und die ihre Rechtfertigung aus spezifisch landesplanerischen Gründen beziehen.
124Vgl. Kuschnerus, ZfBR 2010, S. 324 (327).
125Um ein Ziel annehmen zu können, muss die Planaussage daher so bestimmt oder zumindest bestimmbar gefasst sein, dass sie im Rahmen ihrer inhaltlichen Reichweite die abschließende Abwägung gleichsam vorwegnimmt. Für die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit sowie den materiellen Gehalt des Ziels kommt es darauf an, was ihm durch Auslegung, also nach seinem objektiven Erklärungsgehalt, als verbindliche Vorgabe zu entnehmen ist.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010
127– 4 C 8.10 –, NVwZ 2011, 821.
128Die Zielqualität des Zieles 3 zum Waldausgleich steht insoweit nicht etwa deshalb in Frage, weil es Sollvorschriften enthält und eine Ausnahme zulässt. Im Rahmen der Landes- oder Regionalplanung kann der Plangeber bei der Formulierung des Planziels, ohne dass die Qualität der Regelung als Ziel der Raumordnung in Frage stünde, je nach den erkannten planerischen Bedürfnissen Zurückhaltung üben, um den planerischen Spielraum auf der untergeordneten Planungsebene zu schonen. Relativiert der Plangeber den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch, dass er Ausnahmen von der getroffenen Regelung formuliert, wird damit nicht ohne Weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Planungsebene verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der die von ihm vorgegebenen Ziele Beachtung beanspruchen. Von der Festlegung eines Ziels der Raumordnung kann allerdings keine Rede mehr sein, wenn die entsprechende Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende planerische Abwägung nicht vornimmt.
129Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2011 – 4 CN 9.10 –, BRS 78 Nr. 2, vom 22. Juni 2011 – 4 CN 4.10 –, BRS 78 Nr. 1, und vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2013 – 10 D 4/11.NE –, juris, vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, BRS 76 Nr. 42, und vom 6. Juni 2005 ‑ 10 D 145/04.NE ‑, BRS 69 Nr. 2.
130Soweit Bestimmungen der Raumordnung eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, genügen sie den Anforderungen an eine bindende Zielvorgabe nur dann, wenn der Plangeber neben den Regelvoraussetzungen auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlegt, sodass der Gemeinde auf der nachgeordneten Planungsebene die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls möglich ist.
131Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, a.a.O.
132Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich des Ziels 3 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
133Den Planaussagen in Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans mangelt es weder an der für die Annahme einer abschließenden Abwägung erforderlichen Regelungsdichte noch sind sie nicht genügend bestimmt. Aus ihnen ergeben sich hinreichend bindende Vorgaben für die Bauleitplanung des Antragsgegners. Das Ziel 3 formuliert unmissverständlich, dass sich mit Ausnahme von maximal 5 ha die Standortwahl der Ersatzaufforstungsflächen auf die drei betroffenen Gemeindegebiete beschränken soll und nennt auch die Gründe für diese räumliche Begrenzung.
134Demgemäß enthalten sowohl der zur Durchsetzung dieses Ziels zwischen dem Antragsgegner und der Bezirksregierung N. geschlossene Vertrag als auch der am 27. Juni 2014 bekanntgemachte neue Regionalplan Münsterland (Ziel 24 und Grundsatz 20) bindende Vorgaben zum Standort der Ersatzaufforstungsflächen.
135Die Zielqualität der Bestimmungen zum planbedingten Waldausgleich wird auch belegt durch die Entstehungsgeschichte der 15. Änderung des Regionalplans und ihrer ausführlichen Begründung. Die Bezirksregierung N. hatte im Aufstellungsverfahren für die 15. Änderung des Regionalplans einen Umweltbericht gemäß § 15 LPlG NRW erarbeitet und war zu der Einschätzung gelangt, dass der geplante Gewerbepark A 31 erhebliche Beeinträchtigungen für die Umwelt mit sich bringe, die jedoch nach Auffassung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) ausgeglichen werden könnten. Hervorgehoben ist in der Begründung der Regionalplanänderung, dass die Einschätzung der drei planenden Kommunen, das Plangebiet weise keine besondere Qualität hinsichtlich der Umweltbelange auf, allen Stellungnahmen der für die Beurteilung der Umweltbelange zuständigen Fachbehörden und sonstigen fachlichen Stellen widerspreche. Der mit der Verwirklichung des Gewerbeparks A 31 verbundene massive und im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung stehende Eingriff in die Freiraumbelange Wald, Biotop- und Artenschutz, Grundwasserschutz und Erholungsfunktion wurde gleichwohl als zulässig angesehen, wenn der gewünschte Gewerbepark außerhalb des Waldes nachweisbar nicht zu realisieren sei und für den Eingriff ein gleichwertiger Ausgleich oder Ersatz vorgesehen werde. Der Gleichwertigkeit der Ausgleichsflächen gegenüber den in Anspruch genommenen Flächen komme eine entscheidende Bedeutung zu. Damals war nach Einschätzung der Bezirksregierung N. eine qualitative Gleichwertigkeit der für den Ausgleich und der für den Gewerbepark vorgesehenen Flächen wegen des hohen ökologischen Wertes des Waldes, der in Anspruch genommen werden sollte, nicht gegeben. Die von dem Antragsgegner für den Wald angebotenen Tauschflächen wurden als in der Regel ausgeräumte, intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen mit geringem ökologischen Wert beurteilt, sodass nach der Untersuchung des LANUV eine Differenz von mehreren hunderttausend Ökopunkten verblieb. Weiter hieß es in der Begründung der Regionalplanänderung unter anderem:
136Um nun doch noch eine Vereinbarkeit mit dem landesplanerischen Ziel zu erzielen, schlägt das MUNLV vor, dass sich die Planungsträger gegenüber der Bezirksregierung vertraglich verpflichten sollen, die noch fehlenden Wertepunkte durch 23 ha Neuaufforstung (Verhältnis 1:1) und Maßnahmen für den funktionalen Ausgleich in den nächsten zehn Jahren zu erbringen. Sollten die Kommunen diese Kompromisslösung akzeptieren, sieht das MUNLV die Anforderungen des Zieles B.III.1.24 LEP als erfüllt an. Dieser Position hat sich das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW (MWME) angeschlossen. Dieser Auffassung schließt sich daher auch die Bezirksregierung an. Zur Sicherstellung dieses Kompromisses wird ein neues textliches Ziel mit Erläuterungen im Regionalplan aufgenommen. Die Suchräume für die erforderlichen Ersatzaufforstungen und die bestehenden Waldbereiche in denen die Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in der Erläuterungskarte GIB C/I./S. aufgezeigt. Bis auf eine kleine Fläche (circa 4,3 ha bereits aufgeforsteter Flächen der S2. X1. Wasserwerke) außerhalb dieser Suchräume, haben alle anderen Maßnahmen innerhalb dieser aufgezeigten Räume zeitnah, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Waldinanspruchnahme zu erfolgen.
137Auch die Begründung der Regionalplanänderung belegt mithin, dass die Regelungen zum planbedingten Waldausgleich in Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans ein Ziel der Raumordnung in dem oben dargelegten Sinne darstellen. Die Frage des Waldausgleichs wurde abschließend abgewogen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für den Antragsgegner wurden zudem vertraglich abgesichert.
138Der Antragsgegner meint demgegenüber, dass die möglicherweise nicht wortgetreue Übereinstimmung der Festlegungen des Bebauungsplans mit dem Ziel 3 nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Ein deutliches Indiz dafür sei der Umstand, dass die Regelung zur räumlichen Lage des Waldausgleichs in dem am 27. Juni 2014 bekanntgemachten Regionalplan nur noch als Grundsatz formuliert sei. Dem ist nicht so. Trotz dieser Bezeichnung im aktuellen Regionalplan als „Grundsatz“ ist nach den oben dargelegten Maßgaben für die Abgrenzung von Zielen und Grundsätzen und mit Blick darauf, dass unter Randnummer 374 des aktuellen Regionalplans hervorgehoben wird, dass der diesbezügliche Vertrag zwischen dem Antragsgegner und der Bezirksregierung N. weiterhin seine Gültigkeit behalte, nicht ersichtlich, dass die Versammlung des Antragsgegners bei dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan insoweit Spielraum für eine weitere Abwägung beziehungsweise Abweichung gehabt haben könnte.
139Die im Bebauungsplan unter Nr. 18 D (Zeichnerische und textliche Festlegungen zu Maßnahmen zu Natur und Landschaft) aufgeführten flächenbezogenen Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Artenschutz – verbindlich soll die Selbstverpflichtungserklärung des Antragsgegners vom 15. November 2010 sein – sind mit dem Ziel 3 nicht vereinbar. Danach werden Ersatzaufforstungen in einer Größenordnung von insgesamt 26,34 ha auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, entsprechend der Beschreibung in den zu der Selbstverpflichtungserklärung gehörenden Steckbriefen durchgeführt. Die Fläche EW 4 mit einer Größe von 12 ha liegt danach außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder. Dies widerspricht dem in der 15. Änderung des Regionalplans festgelegten Ziel 3 beziehungsweise der diesbezüglichen begrenzten Ausnahme, wonach maximal 5 ha der Ersatzaufforstungsflächen außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder liegen dürfen.
140Die Auffassung des Antragsgegners, dass die Beschränkung der außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder zulässigen Ersatzaufforstungsflächen auf 5 ha konkret an die ursprünglich angenommenen circa 23 ha Ersatzaufforstungsflächen anknüpfe, führt zu keiner anderen Bewertung der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung. Die Annahme des Antragsgegners, es sei insoweit eine angemessene Weiterentwicklung der ursprünglichen Beschränkung auf 5 ha erfolgt, weil die abschließende Berechnung im Aufstellungsverfahren einen Ersatzaufforstungsbedarf von 26,34 ha statt einen solchen von 23 ha ergeben habe, ist schon in Anbetracht der jeweiligen Flächendifferenzen (Erhöhung des Gesamtaufforstungsbedarfs um 3,34 ha gegenüber einer Erhöhung der außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder vorgesehenen Ersatzaufforstungsflächen um 7 ha) im Verhältnis nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verlangt der Regionalplan unmissverständlich entsprechend den landesplanerischen Zielsetzungen einen Ausgleich der in Anspruch genommenen Waldflächen von 1:1. Die ursprünglich angesetzten circa 23 ha gaben dabei lediglich eine ungefähre Größenordnung des Umfangs der notwendigen Ersatzaufforstungen wieder. Demgegenüber werden die maximal 5 ha, die außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder für Ersatzaufforstungen in Anspruch genommen werden dürfen, ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet und mit der Planungshoheit der Verbandsmitglieder und der Qualität des Ausgleichs besonders begründet.
141Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Bezirksregierung N. habe gegen eine Ersatzaufforstung von 8 ha anstatt von 5 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder keine Bedenken erhoben, ist – abgesehen davon, dass damit eine Ersatzaufforstung von 12 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder ohnehin nicht abgedeckt wäre – nach der Rechtsprechung des Senats eine auf der Grundlage des § 34 LPlG NRW erfolgte positive landesplanerische Stellungnahme weder selbst ein Ziel der Raumordnung noch trifft sie eine verbindliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit eines Bebauungsplans. Sie ist als schlicht hoheitliches Handeln einzuordnen und nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
142Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE, juris, und vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, BRS 69 Nr. 2.
143Entsprechendes gilt auch für das von dem Antragsgegner zitierte Schreiben der Bezirksregierung N. vom 19. August 2009, wonach die vorgesehene Nutzung von Flächen in T1. für Ersatzaufforstungen entsprechend dem Ziele 3 (nur) zu einem Flächenanteil von unter 50 % der zu leistenden Gesamtaufforstungsfläche möglich sein sollte.
144Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch die Annahme des Antragsgegners, die über die ursprünglich angesetzten circa 23 ha Ersatzaufforstungsflächen hinaus erforderlichen weiteren circa 4 ha Ersatzaufforstungsflächen seien nicht an die Vorgaben des Regionalplans und des zwischen ihm und der Bezirksregierung N. geschlossenen Vertrages gekoppelt, unzutreffend. Die von dem Antragsgegner zitierte Niederschrift der Sitzung der Planungskommission des Regionalrates vom 29. November 2010 zu einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lässt erkennen, dass bei der Beantwortung dieser Anfrage ebenfalls von falschen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhängen ausgegangen worden ist. So geht beispielsweise die Aussage, in T1. sollten circa 8 ha Waldkompensation aus den landesplanerischen Verfahren und circa 4 ha aus anderen Kompensationsverfahren umgesetzt werden, an der tatsächlichen Situation vorbei. Was das in der Niederschrift angesprochene Einverständnis des Landesbetriebs Wald und Holz und der Unteren Landschaftsbehörde und die regionalplanerische Darstellungsrelevanz in diesem Zusammenhang für eine Bedeutung haben könnten, erschließt sich dem Senat nicht.
145Der Normenkontrollantrag ist insoweit auch nach den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Nr. 2 UmwRG begründet. § 1 Abs. 4 BauGB ist jedenfalls in Verbindung mit der in Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans verankerten räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen, an die der Bebauungsplan nicht angepasst ist, eine Rechtsvorschrift, die dem Umweltschutz dient. Nach § 18 Abs. 2 LPlG NRW erfüllen die Regionalpläne unter anderem die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Sicherung des Waldes dar. Nach der Beschreibung des Ziels 3 in der 15. Änderung des Regionalplans wird mit der ausgesprochenen räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen dem Ziel des Landesentwicklungsplans nach einem qualitativen Ausgleich bei der Inanspruchnahme von Freiraum räumlich eher entsprochen als wenn die Ersatzaufforstungen über die vorgesehenen 5 ha hinaus außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder stattfinden würden. Nach dieser – mit dem Recht des Antragsgegners beziehungsweise seiner Verbandsmitglieder auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW vereinbaren – Beurteilung des Regionalrats als Plangeber des Regionalplans beeinflusst die Wahl des Standorts der Ersatzaufforstungen die Qualität beziehungsweise die Effektivität dieses Ausgleichs. Die fehlende Anpassung des Bebauungsplans an das Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans berührt damit auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die die Antragstellerin nach ihrer Satzung fördert, nämlich den Naturschutz, die Landschaftspflege und den Umweltschutz.
146Nach der vorstehend zitierten Begründung des Ziels 3 erfordert der – wegen der Größe des Plangebiets – erhebliche Eingriff in die regionalen Umweltstrukturen einen weitgehend regional verorteten Ausgleich beziehungsweise Ersatz. Dies führt zu der räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen. Auch die weitere Begründung der räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen, wonach sich die Wahl der Standorte für die Aufforstungsflächen mit Ausnahme von maximal 5 ha auf die Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder beschränken soll, weil dort eine rechtliche Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung durch den Antragsgegner in eigener Planungshoheit wahrgenommen werden kann, hat einen umweltrechtlichen Hintergrund. Mit der Herausstellung der Planungshoheit als ausschlaggebendem Kriterium ist sowohl die Effektivität der Verwirklichung des notwendigen Ausgleichs als auch seine dauerhafte Sicherstellung angesprochen. Auch dies belegt, dass die nach § 1 Abs. 4 BauGB von dem Antragsgegner zu beachtende 15. Änderung des Regionalplans insoweit eine Vorschrift ist, die nach dem gebotenen weiten Verständnis des § 2 Abs. 5 Nr. 2 UmwRG dem Umweltschutz dient.
147Dass für den Bebauungsplan zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist bereits ausgeführt worden.
148Angesichts der festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans braucht der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, ob der Bebauungsplan weitere Mängel hat, die ebenfalls zu seiner Unwirksamkeit führen würden. Mit Blick auf eine mögliche Heilung des festgestellten Mangels und einen neuerlichen Satzungsbeschluss sind jedoch folgende Ausführungen angezeigt.
149Soweit die Antragstellerin vorträgt, der mit dem Bebauungsplan ermöglichte Gewerbepark solle an ungeeigneter Stelle realisiert werden, obwohl für ihn kein Bedarf bestehe und vor allem auf dem Gebiet der Stadt C. an anderer Stelle Gewerbeflächen verfügbar seien, stellt sie die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
150Ob nach den vorstehenden Ausführungen zum Umfang der gerichtlichen Prüfung eine Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG in einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren im Einzelfall mit Erfolg das Fehlen einer Planrechtfertigung rügen kann, mag offen bleiben.
151Denn hier fehlt der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung als solcher die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
152Hiervon ausgehend ist das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzept, einen interkommunalen Gewerbepark mit vorwiegend industrieller Nutzung auf einer an das überregionale Verkehrsnetz optimal angebundenen Fläche zu schaffen, städtebaulich gerechtfertigt. Ob ein Bedarf für das geplante Industriegebiet gegeben ist und/oder besser geeignete Flächen für den Gewerbepark zur Verfügung gestanden hätten, hat der Plangeber im Rahmen seines regelmäßig weiten planerischen Ermessens zu entscheiden, wobei es ihm grundsätzlich auch freisteht, die Nachfrage nach entsprechenden Gewerbeflächen durch ein entsprechendes Angebot erst zu entwickeln. Dafür, dass der Bebauungsplan insgesamt ein planerischer Missgriff sein könnte, fehlen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte.
153In welchem Umfang und an welchem Standort Gewerbeflächen im Zuständigkeitsbereich der Verbandsmitglieder geschaffen werden sollen, sind keine Aspekte der städtebaulichen Erforderlichkeit, sondern betreffen den Kernbereich der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, die den Verbandsmitgliedern einen Verzicht auf das Plangebiet nahelegen, sind daher im Zusammenhang mit den im Aufstellungsverfahren erwogenen Planungsvarianten bei der planerischen Abwägung zu erörtern. Das trifft vor allem auf das Argument der Antragstellerin zu, die Planung sei insgesamt entbehrlich, wenn stattdessen das Gelände der ehemaligen Kaserne in C., der vor der Änderung des Regionalplans in größerem Umfang vorhandene Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich in I. und Flächen in der Umgebung des Bahnhofs sowie des ehemaligen Munitionsdepots in S. genutzt würden.
154Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auch nicht das Natura 2000-Gebiete schützende Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 48d Abs. 4 LG NRW in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BauGB entgegen.
155Die Antragstellerin ist der Ansicht, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter der im Umfeld des Plangebietes befindlichen FFH-Gebiete DE-4108-303 („W./H.“) und DE 4208-301 („Bachsystem des X2.‑Bachs“) durch industrielle Schadstoffe über die Luft könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren nicht zulässig gewesen sei. Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X2.‑Bachs“ könne darüber hinaus durch die geplante Einleitung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers in das Bachsystem in seiner Funktion gestört werden. Es sei dort mit Spitzenfluten leicht oder stärker belasteten Wassers über der zulässigen Einleitungsmenge zu rechnen, das im Sommer auch erhöhte Temperaturen aufweisen könne. Die in diesem Zusammenhang zu erwartenden planbedingten Probleme für das Bachsystem könnten nicht ohne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bewältigt werden.
156Diese Einwände sind unbegründet.
157Bei den beiden angesprochenen Gebieten handelt es sich um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet).
158Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden.
159Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Der Bebauungsplan ist ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
160Der Antragsgegner hatte und hat dementsprechend bei der Aufstellung und Durchführung des Bebauungsplans die Erhaltungsziele und Schutzzwecke (§ 33 Abs. 1 BNatSchG) von möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebieten zu beachten und dabei maßgeblich den Zeitpunkt der Planrealisierung im Blick zu haben. Die Prüfung von sich daraus möglicherweise ergebenden Vollziehungshindernissen, die der Planung entgegenstehen könnten, hat der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vorauszugehen, denn sie sind, sollten sie sich infolge der Planrealisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben, nicht im Wege der Abwägung überwindbar. Im Normenkontrollverfahren können deshalb auch Erkenntnisse zu planbedingten Verstößen gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG bei der Rechtmäßigkeitskontrolle berücksichtigt werden, die nach dem Satzungsbeschluss gewonnen worden sind. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt insoweit nicht.
161Ob ein Projekt der Überprüfung seiner Verträglichkeit mit einem Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bedarf, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Die Vorprüfung beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger projektbedingter Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet besteht. Der dafür notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt.
162Vgl. EuGH, Urteile vom 7. September 2004 – C-127/02 – [Muschelfischer-Entscheidung], NuR 2004, S. 788, vom 20. Oktober 2005 – C-6/04 –, juris, und vom 10. Januar 2006 – C-98/03 –, NVwZ 2006, S. 319.
163Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Annahme der Versammlung des Antragsgegners, nachteilige Auswirkungen auf die Funktionen der für eine planbedingte Beeinträchtigung in Frage kommenden FFH-Gebiete ließen sich nach den gegebenen Umständen offensichtlich ausschließen, keinen durchgreifenden Bedenken.
164Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Vorprüfung hat in Bezug auf das „Bachsystem des X.‑Bachs“ stattgefunden. Dies ergibt sich sowohl aus den Ausführungen unter Punkt 1.2 „Planziele/FFH-Vorprüfung“ des Umweltberichts als auch aus denjenigen unter Punkt 13.6 der Planbegründung. Soweit an dieser Stelle zunächst missverständlich von einer Entbehrlichkeit der FFH-Vorprüfung die Rede ist, entspricht dies nicht dem in den Aufstellungsvorgängen dokumentierten Verfahrensablauf. Denn die Ausführungen sowohl in dem Umweltbericht als auch in der Planbegründung selbst belegen, dass im Aufstellungsverfahren inhaltlich eine überschlägige Einschätzung der Auswirkungen der Planung auf die für die fraglichen FFH-Gebiete festgelegten Erhaltungsziele durch die Inanspruchnahme von Flächen, durch etwaige Schadstoff-, Geruchs-, Schall- und Lichtimmissionen, durch Erschütterungen und Vibrationen sowie durch die geplante Entwässerung des Plangebiets vorgenommen worden ist. Für die Vorprüfung verlangen weder Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie noch § 34 BNatSchG eine bestimmte Form. Diese Bestimmungen regeln nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung geboten ist. In welcher Weise und mit welcher Bearbeitungstiefe der Projektträger seiner Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung nachkommt, obliegt grundsätzlich seiner eigenen Einschätzung und ist in weiten Teilen abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Dass im Aufstellungsverfahren abweichend von den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) aus März 2004 insbesondere kein eigenständiger Bericht über die Ergebnisse der überschlägigen Ermittlungen und Bewertungen der relevanten Wirkungen und Wirkfaktoren in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete „W./H.“ und „Bachsystem des X.‑Bachs“ erstellt worden ist, ist daher grundsätzlich unerheblich.
165Auch im Ergebnis ist der Verzicht auf eine auf die angesprochenen FFH-Gebiete bezogene FFH-Verträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren frei von Rechtsfehlern. Die im Umweltbericht dokumentierte prognostische Einschätzung der Versammlung des Antragsgegners, wegen der Lage des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ in einer Entfernung von 7 km zum Plangebiet könne offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Realisierung des geplanten Gewerbeparks zu einer Beeinträchtigung der sich aus dem Standarddatenbogen ergebenden Erhaltungsziele und Schutzzwecke des FFH-Gebietes führen könnte, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltung und Entwicklung des grundwassergeprägten Tiefland-Fließgewässer-Systems, dessen Wasserqualität sich durch relativ geringe Temperaturen und einen hohen Sauerstoffgehalt auszeichnet, durch die Aufnahme der im Plangebiet zulässigen Nutzungen und deren Auswirkungen gefährdet erscheint.
166Keine Bedenken ergeben sich auch in Bezug auf die von der Antragstellerin für zu hoch angesehene Menge des Niederschlagswassers, das nach Umsetzung der Planung in das Bachsystem eingeleitet werden soll. Ihr Vortrag belegt eine dadurch möglicherweise eintretende Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des „Bachsystem des X.‑Bachs“ schon deshalb nicht, weil ausweislich des Umweltberichts an der bereits vorhandenen Einleitungsstelle, die in dieser Form erhalten bleiben soll, derzeit eine Niederschlagswassermenge von 530 l/s eingeleitet wird. Planfestgestellt und damit nach dem Wasserrecht zulässig ist laut der Angaben im Umweltbericht ein Einleitungsvolumen von 634,40 l/s. Die nach der Realisierung des Gewerbeparks voraussichtlich über die geplanten Entwässerungsanlagen einschließlich der Regenrückhaltebecken und der Ableiterstrecken in die vorhandenen Wasserläufe 4.35 und 43.4, den V‑bach, mit Anschluss an das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bach“ einzuleitende Niederschlagswassermenge summiert sich nach dem Umweltberichts auf lediglich 300 l/s, wovon 240 l/s aus der Entwässerung des Gewerbeparks und 60 l/s aus der Entwässerung der Autobahn A 31 stammen. Die Einleitung der vorgenannten Niederschlagswassermenge in den V‑bach zur Entsorgung des in dem Gewerbepark anfallenden Niederschlagswassers ist dem Antragsgegner mit der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. Dezember 2009 nach § 7 WHG unter Auflagen gestattet worden. Hierzu äußert sich die Antragstellerin nicht. Weshalb einzelne Starkregenereignisse einen Konflikt mit den Schutzgegenständen des FFH-Gebiets verursachen könnten, legt sie nicht dar. Es ist auch sonst nicht konkret ersichtlich, welche negativen Einflüsse die im Vergleich zum Ist-Zustand reduzierte Einleitungsmenge auf die Schutzgüter des in erheblicher Entfernung gelegenen FFH-Gebietes, insbesondere auf die Wassertemperatur, die Wasserqualität und die Artenausstattung des dortigen Bachsystems haben könnte.
167Energetische Einleitungen – etwa von erwärmtem Kühlwasser – oder stoffliche Einträge in das Gewässersystem, die die für die Meldung des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ ausschlaggebenden Vorkommen der Groppe und des Bachneunauges negativ beeinflussen könnten, sehen die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst nicht vor. Sie sind auch keine zwangsläufige Folge der planerischen Zulassung gewerblicher und industrieller Nutzungen, sondern allenfalls aufgrund von baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Einzelzulassungen möglich, mit denen die Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt werden. In den nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind anlagenbezogene Emissionen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfen, sodass – falls erforderlich – im Einzelfall dem Schutz des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ vor solchen Einwirkungen hinreichend Rechnung getragen werden kann beziehungsweise muss. Die Verlagerung der Lösung solcher möglichen Einzelfallkonflikte auf nachfolgende Verwaltungsverfahren ist zulässig, denn ohne die genaue Kenntnis der von der Art, der Größe, dem Standort und der Betriebsweise einer gewerblichen oder industriellen Anlage abhängigen Wirkungen und Wirkfaktoren lässt sich im Stadium der Bauleitplanung nicht in jeder Hinsicht eine belastbare Prognose über die potenziellen Wirkungspfade anlagenbezogener Emissionen sowie über deren Größenordnung und über die Größenordnung potenzieller kumulativer Wirkungen und deren Erheblichkeit für die Umwelt treffen.
168Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, das aus dem Plangebiet in das Gewässersystem einzuleitende Niederschlagswasser werde eine leichte oder starke Belastung infolge umweltschädlicher stofflicher Einträge oder Temperaturveränderungen aufweisen, genügt mit Blick auf die Ergebnisse der im Aufstellungsverfahren insoweit vorgenommenen Prüfungen, auf die Beteiligung der Unteren Wasserbehörde des Kreises C., die keine Einwendungen erhoben hat, sowie auf den Umstand, dass das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ mehr als 7 km von der Einleitungsstelle entfernt ist und zudem bei der Einleitung des Niederschlagswassers die Anforderungen beachtet werden müssen, die an die Lage des Plangebiets in der Wasserschutzzone III geknüpft sind, nicht, um die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu belegen. Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“, insbesondere der Gewässermorphologie, der Artenvielfalt in den Wasserläufen oder der Populationsdichte der vorkommenden Arten durch die im Plangebiet grundsätzlich zulässigen Emittenten, der in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht etwa durch Nebenbestimmungen in Form technischer Auflagen entgegengewirkt werden könnte, sind nicht erkennbar. So liegt der maximale Wirkbereich von belasteten Einleitungen in Gewässer einschließlich energetischer Einleitungen gemäß dem als Arbeitshilfe für Behörden, Vorhabenträger und Planungsbüros von der G. & T2. Partnergesellschaft im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 2002 erstellten Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen abhängig von der Wirkintensität als gering, mittel oder hoch für empfindliche Lebensraumtypen und Arten, wie zum Beispiel das Bachneunauge und den Eisvogel, bei 400 m, 2.000 m beziehungsweise 4.000 m in Fließ- beziehungsweise Strömungsrichtung. Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ liegt auch bei unterstellter hoher Wirkintensität möglicher schädlicher Einträge über die vorgesehene Einleitungsstelle in das Gewässersystem, für die hier nichts spricht, weit außerhalb des dann einschlägigen Wirkbereiches.
169Nichts anderes gilt für die Behauptung der Antragstellerin, das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ werde durch Luftverunreinigungen beeinträchtigt. Zwar bringen die in dem nach Abstandsklassen gegliederten festgesetzten Industriegebiet zugelassenen Nutzungen möglicherweise Verunreinigungen der Luft in einem mit Ausnahme von Straßenverkehr bislang naturbelassenen Raum mit sich, doch unterliegen sowohl das Maß solcher Luftverunreinigungen und als auch deren Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ gleichfalls einer rechtlichen Kontrolle in den nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dass trotz dieser maßgeblich an Richt- und Grenzwerten orientierten Einzelfallprüfung bereits auf der Ebene der Bauleitplanung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen einer entfernt in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung der Schutzgegenstände des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ erforderlich sein könnte, ist wegen der großen räumlichen Distanz zwischen diesem Schutzgebiet und dem Plangebiet nicht ersichtlich und wird von dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht gestützt. So geht etwa die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2010, - III 4 ‑ 616.06.01.18 ‑, davon aus, dass bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 300 m nicht von erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen im Sinne des § 1 Abs. 1 BauNVO/§ 5 Abs. 2 BauGB und durch in Bebauungsplänen festzusetzende Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO/§ 9 Abs. 1 BauGB ausgegangen werden könne. Auch der oben bereits erwähnte Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen grenzt den Untersuchungsraum, das heißt den Wirkbereich von neu angelegten Gewerbe- und Industriegebieten bezogen auf stoffliche Emissionen abhängig von der Wirkintensität als gering, mittel oder hoch für Lebensraumtypen der trockenen und feuchten Offenlandbiotope auf 50 m, 150 m beziehungsweise 250 m ein. Plangebiets- oder schutzgebietsspezifische Informationen, die hier Anlass geben könnten, von diesen auf planerischen Erfahrungen beruhenden Anhaltswerten abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
170Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X2.‑Bachs“ liegt bezogen auf das festgesetzte Industriegebiet weit außerhalb der oben genannten Wirkbereiche stofflicher Emissionen.
171Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die Einschätzung der Versammlung des Antragsgegners, das FFH-Gebiet „W./H.“ habe wegen seiner Lage in 10 km Entfernung vom Plangebiet erst gar nicht in die Vorprüfung einbezogen werden müssen. Sie durfte das FFH-Gebiet „W./H.“ nach den gegebenen Umständen ohne Weiteres aus dem FFH-Untersuchungsraum ausschließen, da anders als bei dem FFH-Gebiet „Bachsystem des X2.‑Bachs“, in das möglicherweise schädliche Einträge über den Wasserweg erfolgen könnten, solche Einträge nur über den Luftweg möglich wären. Die erhebliche Entfernung des FFH-Gebiets vom Plangebiet in Verbindung mit den vorstehend beschriebenen Bewertungskriterien der Wirkintensität und der Entfernung sowie die in den nachfolgenden Zulassungsverfahren gegebenen Abwendungsmöglichkeiten im Einzelfall schließen eine planbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „W./H.“ mit noch größerer Wahrscheinlichkeit aus als eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Bachsystem des X2.‑Bachs“.
172Die Entfernung des FFH-Gebietes „W./H.“ von den durch den Bebauungsplan zugelassenen industriellen Betrieben überschreitet den Radius eines möglichen Wirkungsbereichs stofflicher Emissionen, die auf dem Luftweg eingetragen werden könnten, um ein Vielfaches. Weder die Lebensraumtypen noch die Arten, die in der Meldung des FFH-Gebietes „W./H.“ genannt sind, geben Anlass, von einer Erweiterung des Wirkungsbereichs planbedingter stofflicher Emissionen um dieses Vielfache auszugehen. Keine der im Aufstellungsverfahren sowie in den Verfahren zur Änderung des Regionalplans und des Flächennutzungsplans beteiligten Fachbehörden und kein Naturschutzverband hat die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das FFH-Gebiet „W./H.“ für erforderlich gehalten oder sich in dieser Richtung auch nur ansatzweise geäußert.
173Es liegt auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vor, der die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte.
174Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden.
175Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, BauR 1997, S. 978.
176Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt.
177Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.
178Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
179Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, a.a.O.
180Ist danach für den Satzungsbeschluss lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich, können die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze, insbesondere zu einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume, auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen übertragen werden.
181Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung.
182Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 – und Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –.
183Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann.
184Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –.
185Dass der Plangeber zudem von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Aufstellungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
186Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Da es sich um das Vorkommen von Lebewesen und Pflanzen handelt, muss im Zeitverlauf mit ständigen Veränderungen gerechnet werden. Die Ermittlung der realen Situation gehört – sofern erforderlich – grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren oder – bei bauordnungsrechtlich freigestellten Vorhaben – in ein gesondertes Verfahren vor den Naturschutzbehörden. Im Regelfall der Bauleitplanung in Form der Angebotsplanung kann es, anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht.
187Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 D 11/08.NE –, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3. Dezember 2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris.
188Geht man von diesen Grundsätzen aus, hat die Versammlung des Antragsgegners das Erforderliche getan, um sich den erforderlichen Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen.
189Die Tierwelt in dem Gebiet ist mehrfach über mehrere Jahre von einem Fachbüro untersucht worden. Eine Vorstudie zum Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Reptilien und Amphibien datiert von Dezember 2006. Der Ergebnisbericht der Untersuchungen dieser Tiergruppen wurde im Oktober 2007 vorgelegt. Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde dann unter Verwendung des standardisierten „Protokolls einer Artenschutzprüfung“ im November 2008 abgeschlossen. Der Untersuchungsumfang wurde mit den Fachbehörden abgestimmt und das Prüfungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen.
190Die Kritik der Antragstellerin insbesondere an der Ermittlungstiefe der Untersuchungen verkennt den dargelegten rechtlichen Ansatz und stellt die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans damit nicht durchgreifend in Frage.
191Der Einwand, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Bedeutung das Vorhabengebiet und welche Relevanz planbedingte Störungen für die Wanderung, Paarung und eventuell die Überwinterung der dort gegebenenfalls auch nur im Herbst oder Winter vorkommenden Arten habe, weil die Untersuchungszeiträume nicht ausreichend gewesen seien, ist schon angesichts der Grundlagen und Ergebnisse eines im Jahre 2012 durchgeführten Monitorings zur Überprüfung der Kartierungen der Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und Reptilien im Plangebiet aus dem Jahr 2007 und mit Blick auf die „Ergänzende Untersuchungen zum Artenschutz - Fledermäuse 2013/14“ des Büros für Umweltgutachten B. von Mai 2014 überholt. Mit den zuletzt genannten Untersuchungen ist der Forderung der Antragstellerin nach einer Ermittlung im Herbst sowie einer Überprüfung der möglichen Fledermausquartiere nachgekommen worden, ohne dass dadurch die bisherigen gutachterlichen Feststellungen zum Artenschutz, die dem Bebauungsplan zugrunde liegen, in Frage gestellt worden wären. Im Übrigen unterliegen Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen nach den oben dargelegten Anforderungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jagdhabitate mit nennenswerter Bedeutung, regelmäßig und häufig frequentierte Flugstraßen sowie besetzte Quartiere von Fledermäusen sind zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Dass im Plangebiet ein gewisses Potenzial von für Fledermäuse geeigneten Einzelquartieren vorhanden ist, haben die Gutachter festgestellt. Die Einschätzung der Versammlung des Antragsgegners, dass es aufgrund des ausgeprägten Quartierwechselverhaltens der Fledermäuse für die Annahme einer nennenswerten örtlichen Population aber auf das Vorhandensein eines Quartierverbunds ankomme, den es im Plangebiet nicht in ausreichendem Maße gebe, erscheint plausibel.
192Soweit die Antragstellerin Untersuchungen zu den Gruppen der besonders geschützten Insekten und Pflanzen vermisst, hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Untersuchungsprogramm zum Artenschutz dem Ergebnis des Scoping-Termins entspreche. Konkrete Hinweise auf Vorkommen anderer Tiergruppen oder besonders geschützter Pflanzen hätten im Zeitpunkt der Untersuchungen nicht vorgelegen und sich auch während des weiteren Aufstellungsverfahrens nicht ergeben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere die Einschätzung der Gutachter zu dem möglichen Vorkommen vereinzelter Exemplare des Hirschkäfers, wonach die Strukturen im Plangebiet eine Besiedlung durch diese Art nicht begünstigen, sodass von einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der Art durch das Planvorhaben nicht auszugehen sei, ist nachvollziehbar.
193Wenn die Antragstellerin die Verwirklichung verschiedener artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände befürchtet sowie die Geeignetheit der von der Versammlung des Antragsgegners beabsichtigten beziehungsweise bereits realisierten CEF-Maßnahmen in Frage stellt, wie etwa die Anpflanzung neuer Bäume zur Vermeidung des durch einen planbedingt erhöhten nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr gesteigerten Risikos der Kollision zwischen Kraftfahrzeugen und Fledermäusen, weil das Zusammenwachsen der Kronenbereiche neu gepflanzter Bäume erst nach einigen Dutzend Fledermausgenerationen eintreten werde, bedürfen diese Einwände keiner abschließenden Prüfung. Mit den CEF-Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Antragsgegner selbst verpflichtet hat, sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht abschließend abgearbeitet. Wie bereits dargelegt, hat die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für das vorliegende Verfahren nur mittelbare Bedeutung. Sofern sich im nachfolgenden Genehmigungsverfahren beziehungsweise bei Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben herausstellen sollte, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz der – möglicherweise nicht ausreichenden – CEF-Maßnahmen verwirklicht werden, sind die zuständigen Behörden gehalten, die für die Bauvorhaben benötigten Genehmigungen zu versagen oder muss der jeweilige Bauherr die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ergreifen. Anhaltspunkte dafür, dass – falls erforderlich – andere oder zusätzliche Maßnahmen zur Abwendung der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht möglich wären, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass es schwierig sei, Eingriffe in artenschutzrechtlich bedeutsame Waldgebiete ohne Rückgriff auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme planerisch zu bewältigen, und deshalb in der Praxis Planungen großflächiger Bebauung vernünftigerweise nicht in einem größeren zusammenhängenden Waldgebiet mit überwiegend mittelalten und älteren Beständen betrieben würden, mag diese Einschätzung zutreffen. Für die Annahme einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans reicht die von ihr aufgezeigte Problematik jedoch nicht aus. Die zuständige Genehmigungsbehörde beziehungsweise der jeweilige Bauherr wird gegebenenfalls die in dem Bebauungsplan nicht abschließend bewältigten artenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren lösen müssen.
194Auch der Einwand der Antragstellerin, CEF-Maßnahmen müssten, um rechtswirksam zu sein, im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt werden, ist unbegründet. Das von ihr angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 – 8 N 09.1861 – betrifft einen die Planfeststellung ersetzenden (Straßen-)Bebauungsplan. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf den Regelfall der Bauleitplanung übertragen, weil im entschiedenen Fall keine weitere öffentlich-rechtliche Gestattung nachfolgte. Hier dagegen durfte die Versammlung des Antragsgegners bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung davon ausgehen, dass über die Frage, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden oder auszugleichen, nicht bereits abschließend auf der Ebene der Bauleitplanung, sondern erst bei der Zulassung der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzungen zu befinden ist.
195Die Einschätzung, dass die Frage der konfliktmindernden und funktionserhaltenden Maßnahmen zum Artenschutz außerhalb des Programms des § 1a BauGB auf der Ebene des Bebauungsplans keiner abschließenden Klärung durch Festsetzungen bedurfte, ergibt sich auch aus den obigen Ausführungen. Darf die Gemeinde die maßgebliche artenschutzrechtliche Bestandserhebung nach einer Potenzialabschätzung in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Ebene der sich an die Bebauungsplanung anschließenden behördlichen Genehmigungen verlagern, kann sie nicht schon innerhalb der Bauleitplanung verpflichtet sein, abschließend sämtliche CEF-Maßnahmen festzulegen.
196Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3. Dezember 2013 – Vf. 8-VII-13 –, a.a.O.
197Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass auch für CEF-Maßnahmen die Bestimmung des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt, wonach für den Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft anstelle von Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige geeignete Maßnahmen getroffen werden können.
198Da für einen etwaigen neuen Satzungsbeschluss eine neue Abwägungsentscheidung erforderlich ist, die gegebenenfalls auch veränderte Umstände in den Blick zu nehmen hätte, erscheint hier eine abschließende Befassung mit der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägungsentscheidung nicht sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Beantwortung der Frage, ob insoweit ein Umweltbelange betreffender relevanter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vorliegt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Beteiligten daher lediglich eine Orientierung bieten.
199Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für den Plangeber bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich der Plangeber im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
200Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist ein vollständiger Ausgleich nicht möglich, bedarf es einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
201Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 – 2 D 141/09.NE –, juris, und vom 18. Dezember 2009 – 7 D 124/07.NE –.
202Die Versammlung des Antragsgegners hat die Belange der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB, nämlich die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen im Rahmen der Abwägung ausführlich behandelt.
203Bei der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht auf die Mittel der Bauleitplanung in Form von Darstellungen im Flächennutzungsplan beziehungsweise Festsetzungen im Bebauungsplan oder solche der vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB beschränkt. Er darf auch andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern er hierfür Flächen bereitstellt (sonstige geeignete Maßnahmen). Das gibt ihm Raum, die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes in unterschiedlicher Weise umzusetzen. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, dessen Auswirkungen auf Natur und Landschaft auszugleichen sind (§ 9 Abs. 1a BauGB). § 1a Abs. 3 BauGB stellt die sonstigen geeigneten Maßnahmen allerdings gleichwertig neben Darstellungen und Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung und vertragliche Vereinbarungen, weshalb auch dann, wenn sich der Plangeber zur Bewältigung des Ausgleichs für sonstige geeignete Maßnahmen entscheidet, ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde zu verlangen ist. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass sich die Gemeinde von einseitigen Erklärungen, die einen bestimmten Ausgleich in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder sie zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später anderweitig verwendet. Dieser Ungewissheit eines späteren Sinneswandels der zuständigen Stellen muss der Plangeber in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz ihn hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt.
204Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BRS 65 Nr. 20.
205Eine reine Absichtserklärung, sonstige zum Ausgleich geeignete Maßnahmen ergreifen zu wollen, kann die ihr zugedachte Aufgabe zur Regelung des Ausgleichs nicht erfüllen. Angesichts des Sinns und Zwecks des Ausgleichserfordernisses ist vielmehr eine objektiv verlässliche und bindende rechtliche Grundlage für die geplanten Ausgleichsmaßnahmen zu fordern.
206Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 BN 37.03 –, BRS 66 Nr. 217 sowie Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, a.a.O.
207Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Versammlung des Antragsgegners gerecht.
208Die Ersatzaufforstungen sollen nach Nr. 18 der textlichen „Festlegungen“ in einer Größenordnung von insgesamt 26,34 ha ganz überwiegend auf außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken entsprechend der Beschreibungen in den als Anlagen 3 bis 8 der Selbstverpflichtungserklärung des Antragsgegners gehörenden Steckbriefen durchgeführt werden.
209Die Durchführung dieser Ersatzaufforstungen ist in Form einer sonstigen geeigneten Maßnahme durch die Selbstverpflichtungserklärung sichergestellt. Die Durchführbarkeit der Maßnahmen steht nach den zuletzt in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. März 2015 hierzu mitgeteilten und von dem Senat nachvollzogenen Einzelheiten nicht in Frage. Der Antragsgegner ist entweder Eigentümer der benötigten Flächen oder es sind dafür zur Umsetzung der Maßnahmen entsprechende Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen beziehungsweise (notarielle) Vereinbarungen zum Zwecke der Aufforstungen geschlossen worden.
210Grundsätzlich ist der Plangeber von Rechts wegen nicht gehalten, externe Ausgleichsmaßnahmen in direkter Nähe des Plangebiets vorzusehen. Diese Möglichkeit der räumlichen Entkoppelung eröffnet den Gemeinden die notwendigen Spielräume für eine möglichst effektive Umsetzung des erforderlichen Ausgleichs. Ob eine räumliche Trennung zwischen dem Eingriffsort und dem Ort des Ausgleichs im Einzelfall vorzugswürdig ist, unterliegt der planerischen Abwägung, die durch die konkreten Umstände wie etwa die Verfügbarkeit quantitativ und qualitativ aufwertungsbedürftiger und aufwertungsfähiger Flächen in unmittelbarer Nähe des Eingriffsortes bestimmt wird.
211Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 BN 37.03 –, a.a.O.
212Die Auffassung der Antragstellerin, dass die Versammlung des Antragsgegners im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Folgen der Planung für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen I1. und V1. der S2. -X1. Wasserwerksgesellschaft mbH verkannt habe, wird durch die Aufstellungsvorgänge nicht bestätigt. Die Versammlung des Antragsgegners hat den Schutz des Grundwassers sowie die Sicherung der Trinkwasserversorgung hinreichend und mit dem erforderlichen Gewicht bei der Beschlussfassung beachtet.
213Zu den nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belangen des Umweltschutzes und des Naturschutzes gehört auch der Schutz des Wassers als Bestandteil des Naturhaushalts. Beim Schutz des Wassers ist zu berücksichtigen, dass Gewässer neben dem Wohl der Allgemeinheit auch dem Nutzen einzelner dienen können und dass auch insofern jede vermeidbare Beeinträchtigung zu unterbleiben hat (§ 1a Abs. 1 WHG). Zum Schutz des Wassers zählt auch ein effektiver Grundwasserschutz, der unter anderem die Trinkwasserversorgung sichert. Dass bei baulichen und sonstigen Maßnahmen unter Umständen weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere die einer auf der Grundlage von § 51 WHG, § 14 LWG NRW erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind, befreit den Plangeber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, den Wasserschutz gegebenenfalls als gewichtigen Belang in die Abwägung einzustellen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes kann in dieser Hinsicht ein starkes Indiz für eine besondere Konfliktlage sein, die es dem Plangeber zwar nicht unabweisbar verwehrt, den fraglichen Bereich unter Zurückstellung des Wasserschutzes zu überplanen, die es ihm aber wegen der durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes signalisierten gesteigerten Schutzwürdigkeit eines Gewässers oder des Grundwassers verbietet, den Gesichtspunkt des Wasserschutzes bei der Abwägung gänzlich zu übergehen.
214Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993
215– 4 NB 45.92 –, BRS 55 Nr. 15.
216Diesen Grundsätzen genügt der Bebauungsplan. Soweit das Plangebiet nördlich der L 600 etwa zur Hälfte und das Plangebiet südlich davon vollständig im nördlichen Randbereich der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes „I1./V1.“– Wasserschutzzone III B – liegt, durfte die Versammlung des Antragsgegners dem mit der Planung verfolgten Ziel der Entwicklung und des Betriebes eines interkommunalen Gewerbeparks den Vorrang gegenüber den erkannten Belangen des Grundwasserschutzes einräumen. Sie hat gesehen, dass der Versorgung mit Trinkwasser und damit einem effektiven Grundwasserschutz ein hohes Gewicht bei der kommunalen Abwägung zukommt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass den für die konkrete Wasserschutzgebietsausweisung geltenden Vorgaben der Wassergesetze sowie der Wasserschutzgebietsverordnung I1./V1. (WSGV) im Rahmen der der Bauleitplanung nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren umfassend Geltung verschafft werden kann. Insbesondere kann in solchen Zulassungsverfahren dem mit der Ausweisung der Wasserschutzzone III verfolgten Zweck, nämlich der Gewährleistung des Schutzes des Grundwassers vor Beeinträchtigungen (§§ 47, 48 WHG, § 3 Abs. 1 WSGV) uneingeschränkt Rechnung getragen werden. Auch die Verbote und Genehmigungserfordernisse der WSGV (§ 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 3) hindern die Realisierung der Gebietsfestsetzung GI nicht, sondern schränken diese lediglich in Bezug auf die nach § 9 BauNVO zulässigen baulichen Anlagen ein. In der Wasserschutzzone III B sind bestimmte Anlagenarten nicht zulässig, beziehungsweise unterliegen die Bauvorhaben erhöhten Anforderungen. Hierdurch wird die festgesetzte gewerblich-industrielle Nutzung der Grundstücke im nördlichen Plangebiet jedoch nicht auf einen dem Gebietscharakter unangemessenen Umfang begrenzt oder gar gänzlich ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin ungeachtet dessen den mit der Wasserschutzgebietsausweisung verfolgten Grundwasserschutz durch den Bebauungsplan als erheblich beeinträchtigt ansieht, fehlt vor dem Hintergrund der in Ansehung der bestehenden Schutzvorschriften angestellten Erwägungen der Versammlung des Antragsgegners, die vor allem in der Planbegründung, in dem Umweltbericht sowie in der Abwägungsentscheidung dokumentiert sind, hinreichender Anhalt für diese Wertung. Die Versammlung des Antragsgegners hat eine mittlere bis hohe Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Bereich der Wasserschutzzone angenommen und dieser Schutzwürdigkeit mit ihrer Entscheidung für eine Entwässerung des geplanten Gewerbeparks im geschlossenen Trennsystem sowie weitergehende Sicherungsmaßnahmen entsprochen. Das Schmutzwasser wird plangemäß über ein geschlossenes Kanalnetz gesammelt und über eine 6,5 km lange Trasse im öffentlichen Verkehrsraum mittels Pumpe und Druckrohrleitung zur Kläranlage S. geführt. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird ebenfalls über ein geschlossenes Kanalnetz gesammelt und über die im Bebauungsplan festgesetzte Leitungstrasse zum südlichen Klär- und Rückhaltebecken geführt, das eine Vorflut zum Wellbruchbach hat. Als weitere Maßnahme für die Einhaltung des nach der Trinkwasserverordnung geltenden Grenzwertes für den Nitrateintrag in den Boden sieht der Umweltbericht vor, die Wurzelstöcke der nach forstrechtlichen Vorgaben im Winter gefällten Bäume erst im Mai zu roden und die Rodungsflächen, die nicht sofort für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden, unmittelbar mit einer Grasmischung anzusäen, um den Stickstoffeintrag in den Boden zu minimieren. Die Nebenbestimmungen in der dem Antragsgegner erteilten wasserrechtlichen Genehmigung nach § 58 Abs. 2 LWG NRW schreiben eine sachverständige Baubegleitung vor, die eine sofortige Reaktion auf mögliche Unwägbarkeiten wie zum Beispiel unvorhersehbare Erdfälle während der Bauphase sichert. Außerdem verlangen sie die Einhaltung eines festgelegten Durchlässigkeitsbeiwertes des bindigen Bodens zur Abdichtung des Rückhaltebeckens und des Abwassergrabens. Der nächste Förderbrunnen ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge 9 km vom Plangebiet entfernt. Nach den Feststellungen im Bodengutachten des Dipl.-Geologen C4., welches sich im Rahmen der vorgenommenen Baugrunduntersuchungen auch zur Hydrogeologie und dabei vor allem zum Grundwasserstand im Bereich des Plangebiets verhält, erfolgt durch die Umsetzung des Bebauungsplans bei Beachtung der festgestellten hydrologischen Verhältnisse kein Anschnitt des in den I3. T3. ausgebildeten Grundwasserleiters. Da dieser Grundwasserleiter ausweislich des Bodengutachtens überwiegend bei circa 21 m unter der Geländeoberfläche verläuft, seien bei den im Plangebiet zu erwartenden Aushubtiefen von 3 m unter der Geländeoberfläche selbst in den tiefsten Geländeabschnitten keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu befürchten. Angesichts dieser Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung der 2006 erstellten Studie zur entwässerungstechnischen Erschließung des Interkommunalen Gewerbeparks der Ingenieurgesellschaft U. & N1. nicht ersichtlich, dass dem Schutz des Grundwassers im Verhältnis zu anderen Belangen ein größeres Gewicht hätte zugemessen werden müssen, als es die Versammlung des Antragsgegners getan hat. Weder das Gefährdungspotenzial einer plankonformen Bebauung im Plangebiet, noch die örtlichen Bodenverhältnisse, den Grundwasserstand oder sonstige Umstände hätte die Versammlung des Antragsgegners zum Anlass nehmen müssen, die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers zu ändern oder gar aufzugeben. Die Regelung der im Einzelfall in Bezug auf die Qualität des Grundwassers denkbaren Gefahrensituationen kann in den nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren erfolgen. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es ‑ wie oben mehrfach angesprochen ‑ nicht, jeden denkbaren Konflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vollständig zu lösen.
217Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
218Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
219Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.