Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 18. Dez. 2018 - 4 K 8500/17
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2017 verpflichtet, der Klägerin den unter dem 29. Februar 2016 beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Errichtung eines Windparks.
3Unter dem 29. Februar 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für den Bau von fünf Windenergieanlagen (WEA) im Bereich T. - B. . Die Voranfrage lautete dahin, ob der Errichtung und dem Betrieb der X1. an den geplanten Standorten eine planerische Ausschlusswirkung als öffentlicher Belang entgegensteht, weil der Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle im Sinne des § 35 Abs.3 S.3 des Baugesetzbuches (BauGB) vorsieht. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass der geltende Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2015 keine Konzentrationszonen für Windenergie enthalte. Die beigeladene Stadt T. habe zwar die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ beschlossen, doch sei noch unklar, welche Flächen hierin als Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen würden.
4Die Beigeladene bat im April 2016 unter Hinweis auf ihre laufenden Planungen um Zurückstellung des Antrags, woraufhin der Beklagte die Entscheidung über die Voranfrage bis März 2017 aussetzte.
5Am 2. Februar 2017 beschloss der Rat der Stadt T. den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ (im Folgenden: TFNP), der in der Folge bekannt gemacht und genehmigt wurde.
6Hierin wurden drei Gebiete (Nr. 4-2 (I. I1. Mitte), 4-3 (I. I1. Ost) und 7-2 (Südliche Waldflächen Süd)) mit einer Fläche von insgesamt 7,44 km² als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen. Die klägerseits vorgesehenen Standorte liegen nicht in diesen Gebieten, sondern in der Potentialfläche 6-1 (B. / I2. - Nord), die im Verlauf der Planung als Konzentrationszone ausgeschieden worden war.
7Mit Bescheid vom 6. September 2017 lehnte der Beklagte die Erteilung des begehrten Vorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, dass X1. außerhalb der nunmehr ausgewiesenen Konzentrationszonen in der Regel unzulässig seien und dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich sei.
8Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
9Der TFNP stehe der Erteilung eines Vorbescheides nicht entgegen, denn er leide an verschiedenen Mängeln und sei daher unwirksam.
10Es fehle bereits an seiner Vollzugsfähigkeit, da die ausgewiesenen Konzentrationszonen sämtlich in einem durch den Landschaftsplan „T. “ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet (LSG) lägen und wegen des dortigen Bauverbots aus rechtlichen Gründen nicht für eine Windenergienutzung zur Verfügung stünden. Insofern sei die Untere Naturschutzbehörde (UNB) nach umfangreicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz bzw. die Erteilung von diesbezüglichen Befreiungen oder Ausnahmen angesichts hier betroffener markanter Höhenzüge nicht in Aussicht gestellt werden könne. Obwohl eine Befreiungslage demnach gerade nicht vorliege und eine Realisierung der Konzentrationsplanung damit ausgeschlossen sei, habe sich die Beigeladene über die eindeutige Auffassung der zuständigen Behörde, die durch einen Beschluss des Kreistags bestätigt worden sei, schlicht hinweggesetzt. Auch nach dem Windenergieerlass in seiner früheren bzw. heutigen Fassung stelle aber der Widerspruch der Fachplanungsträger eine Grenze der Bauleitplanung dar, so dass diese nicht erforderlich und zugleich abwägungsfehlerhaft sei.
11Von einem allgemeinen Vorrang der Windenergienutzung gegenüber dem Natur- und Landschaftsschutz könne insofern nicht ausgegangen werden, so dass eine generelle Relativierung von Schutzgebietsausweisungen im Befreiungswege nicht statthaft sei. Es liege an der Beigeladenen, bei den zuständigen Stellen auf eine Aufhebung oder Anpassung der geltenden Landschaftspläne oder Schutzgebietsverordnungen hinzuwirken. Die Befreiungstatbestände seien dagegen nicht das geeignete Instrument, mit dem sich Landschaftspläne entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch zu energiepolitischen Zwecken erheblich relativieren ließen. Im Übrigen sei die überwiegende Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes von der UNB überzeugend dargetan worden. Auf dieser Grundlage habe sie eine Befreiung ausdrücklich gerade nicht in Aussicht gestellt, was die Beigeladene ihrer prognostischen Einschätzung der Geeignetheit der Konzentrationszonen habe zugrunde legen müssen.
12Des Weiteren habe die Beigeladene von vorneherein vorgesehen, nur Konzentrationszonen auszuweisen, in denen mindestens fünf X1. errichtet werden können. Zwar könne die Stadt im Rahmen ihres planerischen Ermessens eine Mindestzahl von Anlagen festlegen, doch sei eine Untergrenze von fünf X1. unverhältnismäßig. Sie entspreche nicht der im UVP- Gesetz normierten Mindestgröße von Windfarmen, sondern sei scheinbar zufällig gewählt und führe zu einem Ausscheiden von elf kleineren Potentialflächen mit rund 2 km².
13Infolge der fehlerhaft vorgesehenen Mindestanzahl von X1. seien auch die festgelegten Abstände zu Wohnnutzungen u.ä. zu weit bemessen worden, da bei der Abstandsberechnung Schallpegel von fünf X1. zugrunde gelegt worden seien.
14Zudem sei bei der Festlegung der betreffenden Abstände nicht zwischen Mindestabständen (harten Tabuzonen) und Vorsorgeabständen (weichen Tabuzonen) differenziert worden. Auch seien die Abstände nicht nach einheitlichen Maßstäben vorgesehen worden, da in Bezug auf Ferienhausgebiete auf einen schallreduzierten, im Übrigen aber auf einen regulären Betrieb der Anlagen abgestellt worden sei. Bei durchgehender Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebs auch in der Nähe zum Innenbereich hätten sich erheblich größere Flächen für die Windenergie ergeben.
15Soweit Vorsorgeabstände mit der Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung begründet würden, seien diese für Wohngebäude im Innen- und Außenbereich ohne sachlichen Grund unterschiedlich bemessen worden und sei es auch nicht, wie geboten, zu einer Bildung von harten Tabuzonen gekommen.
16Die ausgewiesenen Konzentrationszonen gäben der Windenergie schließlich nicht in substantieller Weise Raum.
17Insofern führten schon die vorbezeichneten Fehler bei einzelnen Abwägungselementen dazu, dass die Grundlage der diesbezüglichen Bewertung durch die Beigeladene nicht tragfähig sei.
18Zudem habe die Beigeladene hierbei teilweise ungeeignete Kriterien herangezogen.
19Dies gelte für das Verhältnis der ausgewiesenen Konzentrationszonen zu den nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien verbliebenen Potentialflächen, da dieses mit der Zahl der Festlegung weicher Tabuzonen wachse und daher nicht aussagekräftig sei. Entsprechendes gelte für einen Vergleich der durch die Planung ermöglichten Energiemenge mit der im Stadtgebiet erzeugten (erneuerbaren) Energie, da hiermit lediglich ein relativer Entwicklungswert angegeben werde. Auch das Verhältnis der ermöglichten Energiemenge zum Stromverbrauch im Stadtgebiet sei insofern nicht geeignet, da es maßgeblich von der Besiedlungsdichte der jeweiligen Kommune abhänge. Insbesondere deshalb sei ein Flächenvergleich der Konzentrationszonen und des Stadtgebiets ebenfalls kein tauglicher Maßstab.
20Ausschlaggebend sei vielmehr vornehmlich das Verhältnis der ausgewiesenen Konzentrationszonen zu den nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Außenbereichsflächen, das vorliegend nur 5,6 % betrage und damit deutlich unterhalb eines Anhaltswertes von 10 % liege. Dies löse einen besonderen Rechtfertigungsbedarf aus, dem die Beigeladene durch den bloßen Verweis auf eine vergleichsweise große Konzentrationszone (Nr. 4-2), den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen und die Bedeutung des T1. für den Tourismus nicht gerecht werde, zumal diese Gesichtspunkte bereits in vorangegangenen Abwägungsschritten herangezogen worden seien. Daher hätte das Abwägungsergebnis erneut überprüft werden und namentlich eine Einbeziehung weiterer Potentialflächen, für die – wie hinsichtlich der Fläche 6-1 – eine mittlere bis hohe Konfliktdichte angenommen worden sei, erwogen werden müssen.
21Die Klägerin beantragt,
22den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2017 zu verpflichten, den unter dem 29. Februar 2016 beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
26Die Beigeladene stellt keinen Antrag und tritt der Klage wie folgt entgegen:
27Der TFNP sei nicht vollzugsunfähig, da das nach dem Landschaftsplan geltende Bauverbot nicht unüberwindbar sei. Insofern sei das objektive Vorliegen einer Befreiungslage maßgeblich, wobei die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde grundsätzlich ein gewichtiges Indiz darstelle.
28Eine Befreiung sei im Sinne des § 67 Abs.1 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderlich, wenn eine Verwirklichung des Vorhabens zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sei. Dies sei hier mit Blick auf das erhebliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien der Fall, der nur erreicht werden könne, wenn die Errichtung von X1. auch in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werde. Dies gelte insbesondere, weil in Nordrhein- Westfalen ca. 45 % der Landesfläche als LSG festgesetzt seien. Das hier betroffene LSG 2.3.1, in dem die Konzentrationszonen größtenteils lägen, nehme nahezu den gesamten Außenbereich des Stadtgebiets ein, soweit er nicht anderweitig geschützt sei.
29Nach dem hier noch maßgeblichen Landschaftsplan aus 1993 sei das Landschaftsbild nicht ausdrücklicher und unmittelbarer Schutzzweck des LSG 2.3.1, sondern finde lediglich mittelbar Eingang in den Schutzzweck über das Erhaltungsziel einer naturnahen Landschaft und der Aufrechterhaltung der Erholungseignung. Eine beachtliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dahin, dass es nicht mehr als naturnah wahrgenommen werde und die Erholungseignung abnehme, sei indessen nicht zu erwarten, da die Konzentrationszonen mit 7,44 km² nicht einmal 6 % der Fläche des LSG einnähmen. Für die Fläche 4-2 sei zudem zu berücksichtigen, dass bereits planungsrechtliche Vorbescheide für vier Windenergieanlagen erteilt worden seien. Hinsichtlich der Fläche 7-2 sei zwar ein Höhenzug betroffen, doch lägen große Teile der Konzentrationszone auf Höhen, die der umliegenden Umgebung entsprächen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes könne zudem zu einem gewissen Grad noch im Genehmigungsverfahren begegnet werden. In einem Neuentwurf des Landschaftsplans sei im Übrigen vorgesehen, dass einvernehmlich abgestimmte Windkraftkonzentrationszonen von sie behindernden Festsetzungen des Landschaftsplans unberührt blieben, so dass die Beigeladene bei Beschlussfassung über den TFNP habe annehmen können, dass ihrer Planung in der Neufassung des Landschaftsplans Rechnung getragen werde.
30Die Stellungnahme der UNB sei zudem fachlich zweifelhaft, was ihre Indizwirkung herabsetze. Das methodische Vorgehen sei nicht transparent und die Bewertung erschöpfe sich letztlich darin, auf die mit jeder X1. einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes abzustellen. Eine an der Untersuchungsmethodik des Windenergieerlasses ausgerichtete eigene Untersuchung habe demgegenüber zu einem abweichenden Ergebnis geführt. Die UNB habe sich auch über die Bestimmungen des maßgeblichen Windenergieerlasses hinweggesetzt, nach denen im Regelfall von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Ausbau regenerativer Energien auszugehen sei und die Befreiung erteilt werden könne. Hiermit werde das Gesetz in einer für nachgeordnete Behörden verbindlichen Weise interpretiert, so dass sie, die Beigeladene, aufgrund der geübten Verwaltungspraxis mit Blick auf ihre Planungshoheit einen Anspruch auf das Inaussichtstellen einer Ausnahme oder Befreiung gehabt habe.
31Die Indizwirkung der Stellungnahmen der UNB sei zudem deshalb weiter abgeschwächt bzw. entfallen, weil die Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde explizit eine andere Auffassung vertrete, so dass die Beigeladene angesichts des hierarchischen Behördenaufbaus ohne weiteres von einer objektiv gegebenen Befreiungslage habe ausgehen dürfen. Eine Einstufung bestimmter Teile des LSG als Tabukriterium stieße zudem auf praktisch nicht auflösbare Schwierigkeiten, da Tabuzonen nach generellen Kriterien zu bestimmen seien.
32Eine für fünf X1. ausreichende Mindestgröße der Konzentrationszonen könne die Gemeinde innerhalb ihres Planungsermessens bestimmen, um eine Verspargelung der Landschaft zu verhindern. So bemessene Konzentrationszonen seien regelmäßig auch wirtschaftlich vorteilhafter, wobei die hierdurch ausgeschiedenen Flächen insgesamt nur 2 km² ausgemacht hätten.
33Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Abstände zu Wohnnutzungen vorsorglich generell als weiches Tabukriterium gehandhabt worden seien. Soweit damit auch Bereiche erfasst worden seien, in denen eine Errichtung von X1. aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, sei dies – anders als im umgekehrten Fall der zu weiten Erstreckung harter Tabuzonen – unschädlich, da damit mehr Fläche in die Abwägung eingestellt werde als eigentlich notwendig. Dies relativiere auch den klägerseits betonten Anhaltswert, da der Abzug harter Tabuzonen hierdurch niedriger ausfalle. Überdies sei der diesbezügliche Einwand der Klägerin nicht fristgerecht erhoben worden.
34Die Berücksichtigung eines denkbaren schallreduzierten Betriebs im Umfeld von Ferienhausanlagen sei erfolgt, da bei Ansatz der insofern einschlägigen Vorsorgeabstände zu reinen Wohngebieten die Einhaltung eines wesentlich größeren Abstands von rund 1.500 m erforderlich geworden wäre. Die Reduzierung habe daher gerade dazu gedient, keine allzu großen Schutzabstände anzulegen.
35Zu einer Festlegung differenzierter Abstände zu Wohnhäusern im Innen- und Außenbereich wegen der optisch bedrängenden Wirkung von X1. sei es letztlich nicht gekommen, da die lärmschutzbedingten Vorsorgeabstände mindestens 640 m betrügen und sich damit auf mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe beliefen. Eine Festlegung harter Tabuzonen sei insofern nicht geboten gewesen, da es sich bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur erdrückenden Wirkung lediglich um Orientierungswerte handele, die im Einzelfall eine abweichende Bewertung zuließen.
36Der Windenergie werde mit der Planung schließlich auch substantiell Raum gegeben.
37Insofern sei nicht ausschließlich auf das Verhältnis der Konzentrationszonen zu den Außenbereichsflächen abzüglich der harten Tabuzonen abzustellen, das lediglich einen Anhaltswert darstelle. Insbesondere diesen Wert habe sie neben anderen, ergänzend betrachteten Verhältniswerten im Rahmen ihrer Entscheidung allerdings miteingestellt. Auch seien hier etwa die disperse Siedlungsstruktur im Stadtgebiet, die schon auch Gründen des Immissionsschutzes zu Einschränkungen für die Windenergie führe, und die touristische Bedeutung des T1. berücksichtigt worden, ohne dass diese und zahlreiche weitere betrachtete Belange unmäßig gewichtet worden seien.
38Im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens hat der Beklagte die Anträge eines Investors, die auf die Errichtung von vier X1. in der Konzentrationszone 4-2 gerichtet waren, abgelehnt. Neben anderen Versagungsgründen ist die Ablehnung jeweils mit dem im LSG geltenden Bauverbot begründet worden, von dem wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Die hiergegen gerichteten Klagen des Investors werden bei der erkennenden Kammer unter den Aktenzeichen 4 K 4489/18 bis 4 K 4492/18 geführt.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten sowie die Gerichtsakten 4 K 4489/18 bis 4 K 4492/18 verwiesen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Die Klage hat Erfolg.
42Die Klägerin hat einen Anspruch auf den von ihr begehrten Vorbescheid, so dass die Ablehnung seiner Erteilung rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
43Rechtsgrundlage für die Erteilung des Vorbescheides ist § 9 Abs.1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
44Hiernach soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
45Die hiermit umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung eines (verneinenden) Vorbescheides sind bezogen auf die im Antrag der Klägerin enthaltene Fragestellung, ob der Errichtung und dem Betrieb der X1. an den geplanten Standorten eine planerische Ausschlusswirkung als öffentlicher Belang entgegensteht, weil der Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle im Sinne des § 35 Abs.3 S.3 BauGB vorsieht, erfüllt.
46Die Ausweisung der Konzentrationszonen 4-2, 4-3 und 7-2 im TFNP der Beigeladenen entfaltet keine planerische Ausschlusswirkung für X1. an den von der Klägerin vorgesehenen Standorten, denn der TFNP ist unwirksam.
47Zwar sind beachtliche formelle Fehler bei Aufstellung des TFNP weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
48Der TFNP ist jedoch materiell rechtswidrig, da er nicht im Sinne des § 1 Abs.3 S.1 BauGB erforderlich ist.
49Gemäß § 1 Abs.3 S.1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
50Nicht erforderlich ist eine Bauleitplanung, die sich als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihrer Verwirklichung auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen.
51Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12/97 –, JURIS Rz.14; Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14/00 –, JURIS Rz.10; Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14/01 -, JURIS Rz.12; Urteil vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 –, JURIS Rz.6.; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, JURIS Rz.12.
52Derartige Pläne sind nicht geeignet, die ihnen zukommende Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung zu erfüllen.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12/97 –, JURIS Rz.13; Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14/00 –, JURIS Rz.10; vgl. zur Geeignetheit als Bestandteil der Erforderlichkeit eingehend Gierke in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 1 BauGB, Rz.120 ff. und Rz.165 ff..
54Im Hinblick auf die – hier in Rede stehende – Planung von Konzentrationszonen mit der Rechtswirkung des § 35 Abs.3 S.3 BauGB, nach der die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie die regelhafte Unzulässigkeit von X1. im übrigen Außenbereich der Gemeinde zur Folge hat, ist dabei in Rechnung zu stellen, dass – anders als bei üblichen Bauleitplänen, deren städtebauliche Wirkung auf das Gebiet beschränkt ist, das mit ihnen überplant wird – die innergebietlichen Darstellungen mit außergebietlichen Wirkungen kombiniert werden.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.17; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, 2013, Rz.60.
56Bedient sich die Gemeinde der ihr in § 35 Abs.3 S.3 BauGB aufgezeigten Planungsmöglichkeiten, so kommt dies einer planerischen Kontingentierung gleich. Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. § 35 Abs.3 S.3 BauGB bietet der Gemeinde die Möglichkeit, Windenergieanlagen – die im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig sind (§ 35 Abs.1 Nr.5 BauGB) – auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Dagegen lässt er es nicht zu, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.28.
58Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb hervorgehoben, dass sich der Ausschluss von Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen lässt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.28; Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2/07 –, JURIS Rz.11; Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7/09 –, JURIS Rz.46; Gatz, a.a.O., Rz.60.
60Ist die mit einer Darstellung nach § 35 Abs.3 S.3 BauGB einhergehende Sperrung des übrigen Außenbereichs einer Gemeinde für die Windenergie demnach nur statthaft, wenn die Umsetzbarkeit der Planung im Bereich der vorgesehenen Konzentrationszonen hinreichend gewährleistet erscheint, so kann dies mit Blick auf § 1 Abs.3 S.1 BauGB besondere Anforderungen begründen, die für eine herkömmliche, ausschließlich gebietsbezogene Bauleitplanung nicht notwendigerweise gelten. Die Geeignetheit einer Konzentrationszonenplanung ist insofern in einem anderen, gleichsam strengeren Licht zu betrachten und in Bezug auf deren spezifische Rechtfertigungsbedürftigkeit zu überprüfen.
61Von einer ausreichend verlässlichen Durchsetzung der Windenergie gegenüber konkurrierenden Nutzungen kann namentlich nicht ohne Weiteres schon dann ausgegangen werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Realisierbarkeit einer Konzentrationszonenplanung grundsätzlich entgegenstehen, möglicherweise überwunden werden können.
62Vgl. Gatz, a.a.O., Rz.60.
63Die aufgezeigten Besonderheiten einer entsprechenden Ausweisung können es vielmehr gebieten, die Geeignetheit der Konzentrationszonen für den von ihnen (notwendig) zu erfüllenden Zweck, der Windenergie mit genügender Gewissheit Raum zu geben, einer eingehenderen Betrachtung zu unterziehen, und erfordern es gegebenenfalls, dass die Gemeinde geeignete Maßnahmen ergreift, um die (generelle) Vollzugsfähigkeit ihrer Planung herzustellen bzw. abzusichern.
64Hiervon ausgehend erweist sich die im TFNP erfolgte Ausweisung von Konzentrationszonen durch die Beigeladene als nicht im Sinne des § 1 Abs.3 S.1 BauGB erforderlich, denn es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass sich die Windenergie dort gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
65Der Errichtung von Windkraftanlagen in den von der Beigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszonen 4-2, 4-3 und 7-2 steht im Grundsatz entgegen, dass diese – soweit kleinere Teilflächen nicht ohnehin anderweitig unter Landschafts- oder Naturschutz stehen – weitestgehend in dem großflächigen LSG 2.3.1 des bei Erlass des TFNP maßgeblichen und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gültigen Landschaftsplans „T. “ i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. März 1993 liegen.
66Nach Ziffer 2.3.1 gilt dort der allgemeine Verbotskatalog der S.78 ff. des Landschaftsplans, nach dem, abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderregelungen, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist. Damit besteht für praktisch sämtliche Flächen der vorgesehenen Konzentrationszonen zunächst eine der Verwirklichung des TFNP diametral entgegenstehende Fachplanung.
67Dies gilt auch in Ansehung des § 20 Abs.4 S.4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW).
68Gemäß § 20 Abs.4 S.4 LNatSchG NRW treten für die Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit der Rechtswirkung von § 35 Abs.3 S.3 BauGB die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
69Danach besteht das sich aus dem Landschaftsplan ergebende Bauverbot fort, denn der beklagte Kreis als Träger der Landschaftsplanung (§ 7 Abs.3 S.1 LNatSchG NRW) hat dem TFNP der Beigeladenen – und damit einer generellen Suspendierung des Bauverbots kraft Gesetzes – im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eindeutig widersprochen.
70Bleibt es demnach bei dem Befund miteinander unvereinbarer Planungen, so ist insofern zunächst geklärt, dass in einem Landschaftsplan bzw. einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene Bauverbote ein die Vollzugsunfähigkeit einer Bauleitplanung begründendes rechtliches Hindernis darstellen können.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.20; Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14/01 –, JURIS Rz.12; Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 –, JURIS Rz.6.
72Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG auch anerkannt, dass die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet nicht an § 1 Abs.3 S.1 BauGB scheitert, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.20, 22; Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14/01 –, JURIS Rz.12; Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 –, JURIS Rz.6; enger noch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 C 1/99 –, Rz.17 ff..
74Dem Plangeber obliegt es insoweit, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare rechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt entsprechender rechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12/97 –, JURIS Rz.14, zu artenschutzrechtlichen Verboten.
76Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.20; Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14/01 –, JURIS Rz.12; Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 –, JURIS Rz.6.
78Anderenfalls kann die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Plans nur dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Planaufstellungsverfahrens die der konkreten Planung widersprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen durch die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung (bzw. des Landschaftsplans) beseitigt werden.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 –, JURIS Rz.6.
80Jedenfalls für eine Fallgestaltung der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet ist, dass alle von der Gemeinde geplanten, mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 S.3 BauGB versehenen Konzentrationszonen gleichsam flächendeckend von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot erfasst werden, erscheint allerdings schon im Grundsatz nicht unzweifelhaft, ob die Gemeinde mit dem Verweis auf im Einzelfall mögliche Befreiungen vom landschaftsrechtlichen Bauverbot im Genehmigungsverfahren hinreichend sicherstellen kann, dass sich die Windenergie gegenüber der konkurrierenden (Landschafts-) Nutzung durchsetzt.
81Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die gesetzgeberische Verortung der Ausweisung von Konzentrationszonen auf der Ebene des Flächennutzungsplans notwendigerweise zu einer vergröbernden Betrachtung der Frage zwingt, ob und inwieweit sich in den in Aussicht genommenen Konzentrationszonen X1. – deren Anzahl, genaue Standorte, Anlagentyp, Betriebsweise usf. zum Zeitpunkt der Planung i.d.R. nicht feststehen – letztlich als genehmigungsfähig erweisen. Daher dürfte es im Rahmen der dem Plangeber zuzugestehenden Befugnis zu typisierenden und pauschalierenden Bewertungen
82vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, JURIS Rz.14 unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 4 BN 20/14 –, JURIS Rz.5; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 12 KN 216/13 –, JURIS Rz.19,
83etwa angängig sein, kleinräumige Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Biotope u.ä. trotz darin bestehender Bauverbote nicht sämtlich und von vorneherein als für die Windenergie schlechthin ungeeignete Bereiche (harte Tabuzonen) aus der Planung auszuscheiden, sondern sie – wie von der Beigeladenen praktiziert – gleichwohl als Teil möglicher Konzentrationszonen in den Blick zu nehmen. Hierfür spricht neben den praktischen Schwierigkeiten, die ein Ausscheiden selbst kleinster Schutzareale im Wege einer gleichsam atomisierenden Betrachtung für die Planung nach sich zöge, bereits, dass schon wegen der ungewissen Standorte künftiger X1. deren Betroffenheit regelmäßig nicht belastbar beurteilt werden kann.
84Vorliegend steht indessen nicht allein ein sich möglicherweise in einzelnen späteren Genehmigungsverfahren aktualisierender Konflikt zwischen Windenergie und Landschaftsschutz in Rede, sondern – wie schon dargelegt – eine dem Bau von X1. generell widerstreitende landschaftsschutzrechtliche Fachplanung auf praktisch sämtlichen für die Windenergie vorgesehenen Flächen.
85Es erscheint daher schon im Ausgangspunkt fraglich, ob die Gemeinde in einer derartigen Situation – selbst bei Annahme einer (ohnehin nicht standortscharf beurteilbaren) „objektiven Befreiungslage“, d.h. insbesondere der tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs.1 S.1 Nr.1 BNatSchG – generell auf die im Befreiungswege mögliche Zulassung von X1. verweisen darf.
86Denn Befreiungen sind einzelfallbezogen und nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen flächendeckend zuzulassen,
87vgl. Gatz, a.a.O., Rz.60; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991 – 2 A 5.91 –, JURIS Rz.71 f.; gegen eine generelle Relativierung von Landschaftsschutzgebieten im Wege der Befreiung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 8 A 2351/14 –, JURIS Rz.28; vgl. auch Meßerschmidt, BNatSchG, Stand: Juni 2018, § 67 BNatSchG, Rz.24 ff.,
88so dass die Gemeinde als Plangeber schon deshalb schwerlich mit hinreichender Gewissheit von der Umsetzbarkeit der eigenen – ihrerseits eben sehr wohl flächendeckenden – Planung im Wege zahlreicher, nicht ihrer Disposition unterliegender Einzelfallentscheidungen ausgehen kann.
89So wird mit der hier erfolgten Ausweisung von Konzentrationszonen, die Platz für rund 22 X1. bieten sollen (vgl. Planbegründung S.97, Tabelle 10, Spalte C), letztlich die generelle Erteilung von Befreiungen für eine Vielzahl von Anlagen unterstellt, obwohl diese Zulassungsform gerade kein regelhaftes Steuerungsinstrument darstellt. Dies erscheint umso bedenklicher, als entsprechende Entscheidungen teils an schwer objektivierbare Bewertungen des Landschaftsbildes anknüpfen müssten
90vgl. hierzu etwa Gatz, a.a.O., Rz.307,
91und die Gemeinde selbst die Erteilung einer Befreiung an den Vorhabenträger in Zweifelsfällen nicht gerichtlich durchsetzen kann.
92Überdies steht eine Befreiung vom landschaftsplanerischen Bauverbot zumindest in den regelmäßig – und auch hier – allenfalls in Betracht zu ziehenden Fällen des § 67 Abs.1 Nr.1 BNatSchG
93vgl. dazu, dass eine Befreiung vom landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot nach § 67 Abs.1 Nr.2 BNatSchG, bei der ein intendiertes Ermessen bestehen dürfte, in aller Regel mangels unbeabsichtigter Härte ausscheidet: Gellermann in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2018, § 67 BNatSchG, Rz.14 f.,
94selbst bei Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der zuständigen Landschaftsbehörde.
95Vgl. etwa Frenz / Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage, 2016, § 67 BNatSchG, Rz.13 und 16, auch zur Problematik der Planung in eine Befreiungslage wegen des bestehenden Ermessens; Gellermann, a.a.O., Rz.24, namentlich zur Statthaftigkeit von Zweckmäßigkeitserwägungen; Meßerschmidt, a.a.O., Rz.68.
96Die Ablehnung einer absehbaren Vielzahl einzelfallbezogener Befreiungsentscheidungen seitens der Naturschutzbehörde als zumindest unzweckmäßig wäre dabei angesichts der vorstehenden Erwägungen, nach denen die landschaftsplanerische Schutzgebietsausweisung in den Konzentrationszonen ansonsten faktisch in kleiner Münze aufgehoben würde, kaum zu beanstanden, da dies in der Tat eine (etwaige) Lösung des Grundsatzkonfliktes (allenfalls) im Wege einer Anpassung des Landschaftsplans nahelegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Regelungen im vormaligen bzw. heutigen Windenergieerlass (vgl. jeweils Ziffer 8.2.2.5 der Windenergieerlasse vom 4. November 2015 bzw. vom 8. Mai 2018), denen sich keine Verpflichtung der Landschafts- bzw. Naturschutzbehörde zur Erteilung von flächendeckenden Befreiungen entnehmen lässt, falls diese eine Problembehandlung auf der Planungsebene für sachgerechter erachtet.
97Zumindest in dem hier gegebenen Fall eines flächendeckenden Konflikts zwischen Konzentrationszonen- und Landschaftsplanung spricht daher manches dafür, dass die Gemeinde es vor der Ausweisung von Konzentrationszonen unternehmen muss, die Suspendierung des landschaftsschutzrechtlichen Bauverbots, das hier wegen des Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung fortbesteht (s.o.), durch eine Anpassung des Landschaftsplans zu erreichen, um die Vollzugsfähigkeit ihrer Planung hinreichend sicherzustellen.
98Vgl. in diesem Sinne generell Gatz, a.a.O., Rz.60.
99Neben der möglichen Einschaltung übergeordneter Behörden steht der Gemeinde, soweit sie eine Verletzung ihrer Planungshoheit infolge zu weitgehender landschaftsschutzrechtlicher Restriktionen geltend macht,
100vgl. zur denkbaren Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Mai 2001 – 2 BvK 1/00 –, JURIS; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 KN 717/07 –, JURIS Rz.40 ff.; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 3. Juni 2004 – 1 KN 14/02 –, JURIS, und Beschluss vom 10. November 2009 – 1 LA 41/09 –, JURIS; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2002 – 8 A 778/01 –, JURIS Rz.3 ff.,
101dabei grundsätzlich auch der Rechtsweg offen, wobei – wie klarstellend anzumerken ist – nicht allein eine vollständigen Entlassung der Konzentrationszonen aus dem Landschaftsschutz als Ziel in Betracht kommt, sondern etwa auch eine Änderung des Landschaftsplans (vgl. § 20 Abs.1 und 2 LNatSchG NRW), mit der bei Fortbestand des Bauverbots im Übrigen lediglich Windenergieanlagen hiervon ausgenommen werden.
102Für eine dahingehende Obliegenheit der Gemeinde sprechen überdies der Grundsatz der Konfliktbewältigung, nach dem der Plangeber Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen – denen die Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach dem eingangs Gesagten nahekommt – nur in gewissem Umfang und nur dann berücksichtigen darf, wenn es dafür wohlerwogene Gründe gibt,
103vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1989 – 4 NB 19/89 – JURIS Rz.25; Beschluss vom 14. Februar 1991 – 4 NB 25/89 –, JURIS Rz.17; Beschluss vom 8. März 2010 – 4 B 76/09 – JURIS Rz.7; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991 – 2 A 5.91 –, JURIS Rz.71,
104wie auch das Gebot der Rechtsklarheit, nach dem sich elementar widersprechende planerische Ausweisungen aus Bürgersicht zumindest nicht unproblematisch sind.
105Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 C 1/99 –, Rz.17.
106Letzteres gilt hier namentlich auch aus Sicht der potentiellen Betreiber von X1. , die bei Tätigung ihrer erheblichen, schon im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Investitionen nachvollziehbar darauf vertrauen werden, dass zugunsten der Windenergie ausgewiesene Konzentrationszonen zumindest nicht in einem grundlegenden Widerspruch zu anderen rechtlichen Regelungen stehen.
107Es kann indessen letztlich dahinstehen, ob die aufgezeigten Erwägungen es allgemein gebieten, den (hier wegen des Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung nach § 20 Abs.4 S.4 LNatSchG NRW fortbestehenden) Gegensatz einer Konzentrationszonenplanung zur Landschaftsplanung nur durch eine Änderung des Landschaftsplanes für auflösbar zu halten.
108Denn im vorliegenden Fall tritt jedenfalls – für die Annahme der fehlenden Erforderlichkeit des fraglichen TFNP entscheidend – hinzu, dass der Beklagte nicht nur dem TFNP der Beigeladenen als solchem und damit einer generellen Suspendierung des landschaftsschutzrechtlichen Bauverbots widersprochen, sondern die zuständige UNB für die ausgewiesenen Konzentrationszonen weitergehend auch eine Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen in späteren Genehmigungsverfahren eindeutig abgelehnt hat.
109Vgl. zum ebenfalls denkbaren Nebeneinander eines Widerspruchs gegen die Flächennutzungsplanung bei gleichzeitigem Inaussichtstellen von einzelfallbezogenen Befreiungen nunmehr Ziffer 8.2.2.5 lit a) cc) des Windenergieerlasses vom 8. Mai 2018.
110In einer solchen Situation kann, selbst wenn nach der objektiven Rechtslage
111vgl. wohl maßgeblich hierauf abstellend OVG NRW, Urteil vom 6. März 2018 – 2 D 95/15.NE –, JURIS Rz.155 ff.,
112zumindest der Tatbestand der Befreiungsnorm des § 67 Abs.1 Nr.1 BNatSchG (voraussichtlich) erfüllt sein sollte, die der Gemeinde obliegende prognostische Entscheidung betreffend die Umsetzbarkeit ihrer – mit dem Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich unvereinbaren – Planung nicht mehr darauf gestützt werden, dass sich eine Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung „abzeichnet“, da ihr „auch sonst nichts entgegensteht“.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.20; Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14/01 –, JURIS Rz.12; Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 –, JURIS Rz.6.
114Im Gegenteil hat die Beigeladene die von ihr befürworteten Konzentrationszonen trotz des offensichtlichen Umstandes ausgewiesen, dass hier eine Genehmigung entsprechender Vorhaben jedenfalls auf behördlicher Ebene aller Voraussicht nach nicht erfolgen wird, und damit Flächen vorgesehen, auf denen es auf absehbare Zeit nicht zur Errichtung von X1. auf der Grundlage einzelfallbezogener Befreiungsentscheidungen kommen wird.
115Dies verdeutlichen die zwischenzeitlich bei der erkennenden Kammer anhängigen Klageverfahren betreffend vier Genehmigungen von X1. in der Konzentrationszone 4-2 (4 K 4489/18 bis 4 K 4492/18), die – unbeschadet der vorangegangenen Erteilung positiver Vorbescheide, die sich indessen nicht auf die landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit der Anlagen bezogen - sämtlich (auch) aus Gründen des Landschaftsschutzes abgelehnt worden sind.
116Jedenfalls in Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen durfte es die Beigeladene im Rahmen der von ihr vorzunehmenden vorausschauenden Beurteilung nicht bei dem Hinweis belassen, dass sie selbst auf der Grundlage einer abweichenden Bewertung des in den geplanten Konzentrationszonen anzutreffenden Landschaftsbildes im Unterschied zur UNB davon ausgehe, dass die Erteilung einzelfallbezogener Befreiungen möglich sei.
117Sie war vielmehr gehalten, auf den oben aufgezeigten Wegen auf eine ihrer Rechtsauffassung entsprechende Änderung des Landschaftsplanes hinzuwirken, da aufgrund des eindeutigen Widerspruchs der UNB nicht davon gesprochen werden konnte, dass sich eine Verwirklichung ihrer Konzentrationsflächenplanung im Wege einzelfallbezogener Befreiungsentscheidungen abzeichnete.
118Für eine maßgebliche Bedeutung der ablehnenden Haltung der UNB
119vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.21,
120spricht dabei – selbst bei unterstelltem (voraussichtlichem) Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs.1 Nr.1 BNatSchG – nicht nur das dieser auch dann verbleibende Ermessen (s. bereits oben), sondern auch die gesetzliche Regelung in § 20 Abs.4 S.4 LNatSchG NRW.
121Diese macht die grundsätzliche Suspendierung eines landschaftsschutzrechtlichen Bauverbots davon abhängig, dass der Träger der Landschaftsplanung einer Konzentrationszonenplanung nicht widerspricht, und fordert damit für die generelle Auflösung einer Unvereinbarkeit von Konzentrationszonen- und Landschaftsplanung letztlich eine einvernehmliche Abstimmung zwischen den beiden Planungsträgern. Dies spricht dafür, auch die Möglichkeit einzelfallbezogener Befreiungen auf der nachgelagerten Genehmigungsebene nur dann als hinreichende Sicherung der Vollzugsfähigkeit einer Konzentrationszonenplanung genügen zu lassen, wenn insofern zumindest ein Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Sinne eines prinzipiellen Inaussichtstellens von Ausnahmen oder Befreiungen hergestellt worden ist.
122Hieran fehlt es indessen vorliegend, so dass der Plangeber insgesamt nicht hinreichend sichergestellt hat, dass sich die Windenergie in den vorgesehenen Konzentrationszonen gegenüber dem Landschaftsschutz durchsetzen wird. Die Konzentrationszonenausweisung der Beigeladenen stand und steht wegen des auf Planungsebene nicht gelösten Konflikts zum Landschaftsschutz vielmehr erkennbar auf tönernen Füßen und droht ersichtlich ins Leere zu laufen, was sich in der zwischenzeitlich erfolgten Versagung entsprechender Genehmigungen manifestiert hat.
123Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in Fallgestaltungen, in der die Konzentrationszonenplanung mit Bestimmungen des Landschaftsschutzes generell unvereinbar ist und die UNB auch die Erteilung einzelfallbezogener Befreiungsentscheidungen ablehnt, gleichwohl von der Geeignetheit der Planung zur Sicherung des Vorrangs der Windenergie ausgegangen werden kann, wenn sich die Verweigerung von Befreiungen seitens der UNB als offenkundig rechtswidrig erweist.
124Daran mag zu denken sein, wenn neben kleinteiligeren Schutzgebieten ein großflächiges LSG – wie das LSG 2.3.1 – ausgewiesen ist, das weite Teile des Außenbereichs der Gemeinde erfasst, und die UNB eine Erteilung von Befreiungen ohne eine differenzierte Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Bereiche, die von der Gemeinde als mögliche Konzentrationszonen in den Blick genommen werden, pauschal ablehnt. Denn die UNB hat ihrerseits das erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie zu berücksichtigen und darf sich daher namentlich bei – in NRW nicht seltenen – großflächigen LSG, deren Schutzwürdigkeit sich in einzelnen Teilbereichen deutlich unterscheiden kann, nicht ohne eine nähere diesbezügliche Würdigung auf das generelle Bauverbot in einem solchen Gebiet zurückziehen.
125So liegt es hier indessen nicht, denn die UNB hat eine Ausweisung von Konzentrationszonen im großflächigen LSG 2.3.1 nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern unter Vornahme einer – mithin auch praktikablen und im Übrigen auch von der Beigeladenen selbst (mit anderem Ergebnis) vorgenommenen – Betrachtung der in Frage kommenden Teilbereiche eine Befreiung vom Landschaftsschutz für andere seitens der Beigeladenen ermittelte Potentialflächen – darunter die Fläche 6.1 – sehr wohl in Aussicht gestellt. Für die dann ausgewiesenen Konzentrationszonen hat sie demgegenüber eine dies ausschließende besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes angenommen, was – ungeachtet der Frage, ob dem für ein Genehmigungsverfahren letztlich beizutreten wäre – jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar erscheint.
126Vgl. zur Indizwirkung der Einschätzung der zuständigen Naturschutzbehörde auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, JURIS Rz.20; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2004 - 4 BN 28/03 –, JURIS Rz.9; vgl. zu (nur regelhaften) Anhaltspunkten für eine entsprechende Landschaftsbildbewertung auch Ziffern 8.2.2.5 lit. b) der Windenergieerlasse vom 4. Dezember 2015 und vom 8. Mai 2018.
127Auf einen offenkundigen Mangel der fachbehördlichen Bewertung führt in diesem Zusammenhang namentlich nicht der in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen hervorgehobene Umstand, dass das Landschaftsbild in der das LSG 2.3.1 betreffenden Schutzzweckbeschreibung (Landschaftsplan S.82) nicht ausdrücklich erwähnt ist. Denn dass sowohl die hierin aufgeführte natürliche Erholungseignung des LSG als auch das ebenfalls in Bezug genommene Entwicklungsziel der Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft durch die geplante Errichtung von Windenergieanlagen in erheblichem Maße berührt werden, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
128Hätte die Beigeladene es demnach zur Sicherstellung der Vollzugsfähigkeit ihrer Planung unternehmen müssen, eine Änderung des Landschaftsplans herbeizuführen, rechtfertigt auch ein Schreiben der – gemäß § 2 Abs.1 S.1 Nr.2 LNatSchG NRW als höhere Naturschutzbehörde fungierenden – Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Januar 2017, in dem diese geäußert hatte, sie sehe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs.1 Nr.1 BNatSchG entgegen der Ansicht der UNB als erfüllt an, keine abweichende Bewertung.
129Die Beigeladene durfte im Rahmen der von ihr vorzunehmenden prognostischen Beurteilung schon deshalb nicht davon ausgehen, dass sich dieserhalb trotz der ablehnenden Haltung der UNB eine Erteilung von Genehmigungen im Befreiungswege abzeichne, weil in dem Schreiben lediglich darauf abgehoben wird, dass nach der Auffassung der Bezirksregierung nach den einschlägigen Regelungen des Windenergieerlasses in der gegebenen Situation eine Befreiung vom Bauverbot erteilt werde könne, ohne dass indessen deutlich würde, dass der Beklagte weitergehend für verpflichtet gehalten werde, entsprechende Befreiungen zu erteilen, oder gar, dass die Erteilung dahingehender Weisungen an die UNB (vgl. § 2 Abs.3 LNatSchG NRW) in Aussicht genommen werde. Insofern ist auch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beigeladenen während oder nach den im Jahr 2015 unter Vermittlung des zuständigen Ministeriums unternommenen Mediationsbemühungen ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden gegen den Beklagten angekündigt worden wäre. Hierzu ist es dann folgerichtig auch nicht gekommen, denn gegen die Ablehnung der Genehmigungen betreffend die X1. in der Konzentrationszone 4-2 sind die Aufsichtsbehörden nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht eingeschritten.
130Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung schließlich geltend gemacht hat, sie sei auch deshalb von der Vollzugsfähigkeit ihrer Planung ausgegangen, weil der Entwurf für eine Neuaufstellung des Landschaftsplans ursprünglich vorgesehen habe, dass in aktuellen bzw. künftigen Flächennutzungsplandarstellungen ausgewiesene Konzentrationszonen für Windenergieanlagen von der Festsetzung des Landschaftsplans unberührt blieben,
131vgl. hierzu Entwurf zur Offenlegung (Stand: August 2014), S.150, abrufbar unter www.hochsauerlandkreis.de,
132ergibt sich auch hieraus keine für sie günstigere Beurteilung.
133Denn der Entwurf wurde insoweit ausweislich eines Schreibens des Beklagten an die Beigeladene vom 3. Dezember 2015 (Beiakte 13, Abschnitt 61) im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landschaftsplans dahin geändert, dass (nur noch) die Umsetzung von Flächen, die in Folge einer einvernehmlich abgestimmten Flächennutzungsplanänderung im Flächennutzungsplan der Stadt T. als Windkraftkonzentrationszonen dargestellt werden, von der Festsetzung des Landschaftsplans unberührt bleiben soll. Demgegenüber sollten nicht einvernehmlich abgestimmte Konzentrationszonen – wie die Flächen 4-2, 4-3 und 7-2 – nunmehr von den Festsetzungen des Landschaftsplans gerade nicht unberührt bleiben, sondern lediglich – gleichsam nachrichtlich – als Windkraftkonzentrationszonen gekennzeichnet werden. Da der Beigeladenen diese Modifizierung bei ihrer Beschlussfassung über den TFNP im Februar 2017 mithin seit langem bekannt war, durfte sie auch insofern nicht von einer hinreichenden Absicherung der Vollzugsfähigkeit ihrer Planung ausgehen.
134Vorsorglich sei hierzu noch abschließend bemerkt, dass dies auch mit Blick auf die im Landschaftsplan selbst vorgesehene – von den Beteiligten nicht thematisierte – Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung (vgl. Landschaftsplan S.81) gilt, da die vorstehenden Erwägungen zur landschaftsschutzrechtlichen Befreiung – unbeschadet dessen, dass es schon an der in der Ausnahmeregelung vorausgesetzten Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit dem Schutzzweck des LSG 2.3.1 fehlen dürfte – hierfür jedenfalls entsprechend gelten.
135Erweist sich der TFNP der Beigeladenen nach allem als nicht im Sinne des § 1 Abs.3 S.1 BauGB erforderlich, so ist dieser Rechtsfehler auch nicht nach § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich, denn er wird von der Vorschrift nicht erfasst (sog. Ewigkeitsmangel).
136Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5/99 –, JURIS Rz.20; Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 –, JURIS Rz.8.
137Unabhängig von Vorstehendem leidet der TFNP der Beigeladenen aus den genannten Gründen auch an einem durchgreifenden Abwägungsmangel.
138Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs.3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB entwickelt hat.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 –, JURIS Rz.18.
140Das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
141Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
142Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, JURIS Rz.9.
143Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber von vornherein keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen).
144Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs.3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs.7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen. Weiche Tabuzonen sind disponibel. Die für ihre Charakterisierung ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkte sind nicht von vornherein gegenüber der Windenergienutzung vorrangig und der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er mit seiner Planung für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, JURIS Rz.10 ff..
146Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so genannte Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB gerecht wird.
147Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25/09 –, JURIS Rz.8; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, JURIS Rz.10.
148Der Rat muss aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, das heißt er muss kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabuzonen – einen Bewertungsspielraum hat, und er muss die Gründe für seine wertende Entscheidung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabuzonen auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat.
149Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, JURIS Rz.13.
150Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs.5 BauGB beizufügen ist, sowie die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist.
151Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, JURIS Rz.45.
152In Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Abwägungsmangel vor, denn die Beigeladene hätte die im LSG 2.3.1 belegenen Flächen der Konzentrationszonen 4-2, 4-3 und 7-2 als harte Tabuzonen ausscheiden müssen, da der Verwirklichung der Planung nach dem Vorstehenden in Ansehung der hier gegebenen Umstände insoweit ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegensteht.
153Vgl. zur je nach der Planungssituation möglichen Einstufung eines LSG als harte Tabuzone etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 – 2 D 46/12.NE –, JURIS Rz.52; zur Berücksichtigung der konkreten Planungssituation im Hinblick auf die Einordnung eines FFH- Gebietes als harte Tabuzone OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 D 105/14.NE –, JURIS Rz.61.; siehe zu Landschaftsschutzgebieten auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, JURIS Rz.63.
154Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne des § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.
155Gemäß § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs.3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
156Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
157Beides ist hier der Fall. Es ist objektiv feststellbar, dass die unterbliebene Einordnung der vom LSG 2.3.1 erfassten Flächen der Konzentrationszonen 4-2, 4-3 und 7-2 als harte Tabuzonen durch den Rat unzutreffend ist. Dieser Fehler ist auf das Abwägungsergebnis ersichtlich von Einfluss gewesen, schon weil bei Ausscheiden der betreffenden Bereiche, die fast die gesamten Konzentrationszonen ausmachen, offenkundig keine genügenden Flächen mehr verbleiben, um der Windenergie substantiell Raum zu geben. Jedenfalls besteht aber die konkrete Möglichkeit, dass die Beigeladene bei zutreffender Erkenntnis der Ungeeignetheit weiter Teile der in Aussicht genommenen Konzentrationszonen andere Flächen hierfür vorgesehen hätte.
158Der Fehler im Abwägungsvorgang ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs.1 Satz 1 Nr. 1, 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht worden. Dabei ist unerheblich, ob eine dahingehende Rüge gerade von der Klägerin rechtzeitig erhoben wurde, da auch Einwände anderer Personen allgemein und absolut (inter omnes) wirken.
159Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 – 4 N 6/79 –, JURIS Rz.6; Beschluss vom 2. Januar 2001 – 4 BN 13/00 –, JURIS Rz.5.
160Eine substantiierte Rüge liegt hier jedenfalls in Gestalt von fristgerechten Schreiben zweier Naturschutzverbände (Bl.281 f. der Gerichtsakte) vor, die eingewandt hatten, dass der Flächennutzungsplan bezüglich der I. I1. dem Landschaftsplan widerspreche. Hiermit wurde – zumal mit Blick auf die bereits im Aufstellungsverfahren von der UNB dezidiert geäußerte Ablehnung einer Suspendierung der Flächen vom Landschaftsschutz, die auch in zahlreichen Einwendungen der Bürgerschaft aufgegriffen wurde – jedenfalls bezogen auf die Konzentrationszonen 4-2 und 4-3 hinreichend deutlich auf den der Planung anhaftenden Mangel hingewiesen. Einer präzisierenden rechtlichen Einordnung des erhobenen Einwandes, mit dem der Fehler im Kern angesprochen wurde, bedurfte es insofern nicht.
161Vgl. etwa Spannowsky / Uechtritz, BauGB, 2. Auflage, 2014, § 215 BauGB, Rz.31.
162Soweit man die unterbliebene Einstufung als harte Tabuzone angesichts des räumlichen Bezugs der genannten Rügen auf die I. I1. und damit auf die Konzentrationszonen 4-2 und 4-3 nur hinsichtlich dieser Flächen für beachtlich halten wollte, würde auch dies nichts daran ändern, dass der Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Denn es liegt auf der Hand, dass der Plangeber möglicherweise die Ausweisung weiterer Konzentrationsflächen in Betracht gezogen hätte, wenn er zutreffend erkannt hätte, dass jedenfalls die Flächen 4-2 und 4-3 aus Rechtsgründen nicht als Konzentrationszonen zur Verfügung stehen. Dies zeigt bereits die seitens der Verwaltung geäußerte Einschätzung, dass auch die (dann verbleibende) Konzentrationszone 7-2 allein nicht annähernd ausreicht, um der Windenergie substantiell Raum zu geben (vgl. Beiakte 8, Abschnitt 34, Beschlussvorlage Nr. 111/IX, 8. Ergänzung, S.3).
163Entfaltet die Ausweisung der Konzentrationszonen 4-2, 4-3 und 7-2 im TFNP der Beigeladenen nach allem wegen der Unwirksamkeit des Plans keine planerische Ausschlusswirkung für X1. an den von der Klägerin vorgesehenen Standorten, so sind sonstige Gründe, die einem Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides entgegenstünden, weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
164Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Beklagten gemäß § 162 Abs.3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko daher nicht ausgesetzt hat.
165Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
166Die Berufung wird gemäß § 124a Abs.1 S.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, ob und ggf. wann eine Gemeinde es bei einem grundlegenden Widerspruch ihrer Konzentrationszonenplanung zur Landschaftsplanung zu unternehmen hat, auf eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Diese Frage ist angesichts einer Vielzahl großflächiger Landschaftsschutzgebiete in den nordrhein- westfälischen Kommunen über den Einzelfall hinaus relevant.
167Ferner ergeht der
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 18. Dez. 2018 - 4 K 8500/17
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 18. Dez. 2018 - 4 K 8500/17
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 18. Dez. 2018 - 4 K 8500/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin.
- 2
-
Der Plan stellt am nordwestlichen Rand des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin insgesamt vier Sonderbauflächen für Windenergie (SO Wind) zeichnerisch dar. Die textliche Darstellung Nr. 1 hat zum Inhalt, dass die Sonderbauflächen Konzentrationsflächen bilden, auf die Vorhaben von Windenergieanlagen/Windparks gelenkt werden sollen, und ein Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im übrigen Gemeindegebiet begründen, das keine Darstellung aufweist.
- 3
-
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Windenergiebranche. Sie beabsichtigt die Errichtung eines Windparks mit 14 Windkraftanlagen im Ortsteil H. der Antragsgegnerin. Der in Aussicht genommene Standort des Vorhabens liegt außerhalb der im sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie.
- 4
-
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt (NuR 2011, 794). Der Plan beruhe auf einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
- 5
-
Das Abwägungsgebot stelle an einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden solle, die folgenden Anforderungen: Erforderlich sei die Entwicklung eines schlüssigen Planungskonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstrecke. Die planerische Entscheidung müsse nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen werde, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigten, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollziehe sich abschnittsweise. Zunächst seien diejenigen Außenbereichsflächen auszuscheiden, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen seien ("harte" Tabuzonen), und anschließend nach Maßgabe einheitlich angewandter Kriterien diejenigen Flächen zu ermitteln, auf denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollten ("weiche" Tabuzonen). Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleibenden sog. Potenzialflächen seien in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprächen, seien mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werde. Diese Prüfungsreihenfolge sei zwingend. Als Ergebnis der Abwägung müsse der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinauslaufe, dürfe es nicht sein Bewenden haben. Die demnach im letzten Arbeitsschritt erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleiste und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschaffe, setze die Ermittlung und Bewertung des Größenverhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraus, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergäben. Im Rahmen der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts müsse die planende Gemeinde daher - nach Maßgabe dessen, was auf der Ebene des Flächennutzungsplans angemessenerweise verlangt werden könne - die harten von den weichen Tabuzonen abgrenzen und dies nachvollziehbar dokumentieren.
- 6
-
Der Abwägungsfehler liege darin, dass die Antragsgegnerin bei der Erarbeitung des Planungskonzepts nicht zwischen den unterschiedlichen Kategorien der Tabuzonen unterschieden habe. Sowohl die Planbegründung (§ 5 Abs. 5 BauGB) als auch die zusammenfassende Erklärung (§ 6 Abs. 5 BauGB) erweckten den Eindruck, als habe die Antragsgegnerin durchweg harte Ausschlusskriterien angewandt. Dass sie sich bewusst gewesen sei, durch die Festlegung von Abstandszonen zu schutzbedürftigen Nutzungen auch weiche Ausschlusskriterien angewandt zu haben, habe sie nicht offengelegt. Für die Gemeindevertretung als Beschlussorgan habe daher ebenso wie für die im Aufstellungsverfahren beteiligte Öffentlichkeit zwangsläufig die Fehlvorstellung entstehen müssen, dass es schon aus rechtlichen Gründen keine Alternativen zu den gewählten Abstandszonen gebe. Der Fehler sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich. Er sei offensichtlich, weil er sich aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen ergebe, und habe sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Da sich bei der gebotenen Bewertung anhand der maßgeblichen Bezugsgröße (Größe der Außenbereichsflächen nach Abzug der "harten" Tabuzonen) voraussichtlich gezeigt hätte, dass deutlich mehr Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stünden als angenommen, bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Darstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans in Bezug auf Anzahl und Größe der Sonderbauflächen für Windenergie geändert hätte.
- 7
-
Die Antragsgegnerin hat gegen das Normenkontrollurteil die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass eine Verpflichtung zu einer gestuften Vorgehensweise bei der Ermittlung der Potenzialflächen durch die vom Oberverwaltungsgericht geforderte Trennung in harte und weiche Tabuzonen weder bundesrechtlich geboten sei noch sachgerecht erfüllt werden könne. Die Gemeinde dürfe im Rahmen der Standortanalyse diejenige unter mehreren sachgerechten Methoden wählen, die ihr am zweckmäßigsten erscheine. Dem vorinstanzlich angewandten Prüfungsschema liege die unzutreffende Prämisse zugrunde, dass die Frage, ob der Windenergie substanziell Raum verschafft werde, nur nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantwortet werden könne, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergebe. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bewertung, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben werde, anhand einer Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Gesichtspunkte vorgenommen werden dürfe. Losgelöst von den rechtlichen Fehlvorstellungen, denen das Oberverwaltungsgericht erlegen sei, sei das Urteil auch deshalb unrichtig, weil sie, die Antragsgegnerin, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung keinen Zweifel habe aufkommen lassen, welche abstrakten und einheitlich angewandten Kriterien im Einzelnen zu den ermittelten Potenzialflächen geführt hätten und ob die Kriterien rechtlich geboten oder selbst gewählt gewesen seien.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil mit Bundesrecht im Einklang steht. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang leidet und deshalb unwirksam ist.
- 9
-
1. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20). Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen - hiernach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist -, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <298> und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).
- 10
-
Nach der Rechtsprechung des Senats vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112). In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295, 299), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03 - ZNER 2004, 82 <83>).
- 11
-
Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gemeinde - auf der ersten Stufe des Planungsprozesses - den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss. Das stimmt mit Bundesrecht überein und ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen.
- 12
-
Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <240 f.>). Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen, einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>).
- 13
-
Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat.
- 14
-
Dem Plangeber wird mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt. An der Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB muss sich jede Planung messen lassen. Der Senat verkennt ebenso wenig wie die Vorinstanz, dass die Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dem kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass vom Plangeber nicht mehr gefordert wird, als was er "angemessenerweise" leisten kann (UA S. 30). Die Grenzen des ihm Möglichen hat das Oberverwaltungsgericht anschaulich aufgezeigt (UA S. 31 ff.).
- 15
-
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Auswertung der Planbegründung (§ 5 Abs. 5 BauGB) und der zusammenfassenden Erklärung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB) festgestellt, dass die Antragsgegnerin zwischen harten und weichen Tabuzonen nicht differenziert hat (UA S. 34). An die getroffenen Feststellungen ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Antragsgegnerin in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorbringt, sondern sich darauf beschränkt, der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegenzusetzen. Der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen beiden Arten der Tabuzonen wäre allerdings unbeachtlich, wenn feststünde, dass die Antragsgegnerin nur harte Tabuzonen zu den Ausschlussgebieten gezählt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch solche Landschaftsteile in den Umgriff der Ausschlussgebiete einbezogen hat, in denen nach ihren eigenen Kriterien keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (UA S. 35 ff.).
- 16
-
2. Ebenfalls ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Mangel im Abwägungsvorgang nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich ist (UA S. 37 f.). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>), und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es, für den Senat bindend, bejaht.
- 17
-
Der Senat hat die Anforderungen an die Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB im Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 - (BVerwGE 138, 12 Rn. 21 f.) entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Antragsgegnerin nicht dahingehend geändert, dass ein Fehler im Abwägungsvorgang erst dann erheblich ist, wenn eine Fehlerkorrektur schlechterdings nicht zum selben Abwägungsergebnis führen könnte. Das Urteil hält daran fest, dass der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, und trifft die Aussage, dass das Abwägungsergebnis nicht unter denselben Voraussetzungen, sondern erst dann zu beanstanden ist, wenn eine fehlerfreie Nachholung der Abwägung schlechterdings nicht dasselbe Ergebnis haben dürfte (a.a.O. Rn. 22). Das Abwägungsergebnis, das im angefochtenen Teilflächennutzungsplan seinen Niederschlag gefunden hat, ist vorliegend aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle.
- 18
-
3. Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob das Planungsergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <295>, vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und - BVerwG 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 <739>, vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <111> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung nimmt der Senat gleichwohl zu ihr Stellung. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lässt sie sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt. Der von der Vorinstanz entwickelte Maßstab für die Kontrolle des Abwägungsergebnisses kann keine "Exklusivität" für sich beanspruchen. Der Senat hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten (Beschluss vom 29. März 2010 - BVerwG 4 BN 65.09 - BauR 2010, 2074) und verschiedene Modelle gebilligt (vgl. Beschluss vom 22. April 2010 - BVerwG 4 B 68.09 - juris Rn. 6 f. und Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - NVwZ 2010, 1561 Rn. 28). Daran hält er mit dem Zusatz fest, dass die von den Tatsachengerichten entwickelten Kriterien revisionsrechtlich hinzunehmen sind, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 22).
- 19
-
Der Senat sieht keinen Anlass, den vom Oberverwaltungsgericht gewählten Ansatz zu beanstanden. Er selbst hat bereits im Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O. S. 295) einem, wenn auch anders gearteten, Flächenvergleich das Wort geredet. Nicht zulässig wäre allerdings die Festlegung eines bestimmten (prozentualen) Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzialflächen erreichen müssen, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintritt. Dagegen darf dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden und ist nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erinnern, dass, je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handelt (so VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 - 4 A 4927/09 - juris Rn. 66).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der Beigeladenen.
- 2
-
Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte am 18. November 2002 beim Regierungspräsidium Darmstadt (im Folgenden: Beklagter) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen mit je einer Gesamthöhe von 133 m auf verschiedenen Grundstücken im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Die Baugrundstücke lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan vom 20. März 1998 unter der Bezeichnung WE II als Vorranggebiet für die Windenergienutzung dargestellt war. Zwei weitere Vorranggebiete waren als WE I und WE III ausgewiesen. Die Vorrangflächen, deren Darstellung auf den Ergebnissen einer Raumanalyse vom Februar 1997 basiert, hatten nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine Größe von insgesamt ca. 500 ha. Mit Ausnahme eines Teilbereichs, in dem sich das für die Windenergieanlage 1 vorgesehene Baugrundstück befindet, wurde die Vorrangzone WE II als Bereich für die Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen übernommen. Der gesamte Vorrangbereich ist im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen mit den Darstellungen "Regionaler Grünzug" und "Bereich für die Landwirtschaft" unterlegt.
- 3
-
Im Rahmen ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren wies die Beigeladene den Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. September 2001 einen Beschluss zur Aufstellung von Bebauungsplänen, darunter für die Fläche WE II, sowie zum Erlass einer hierauf bezogenen Veränderungssperre gefasst habe, "um die weitere Entwicklung zu ordnen und Fehlentwicklungen - insbesondere bezüglich des Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion - zu vermeiden", die Veränderungssperre die Genehmigung von Windenergieanlagen ausschließe und das Einvernehmen zu den Vorhaben deshalb nicht erteilt werden könne. Der Beklagte stellte daraufhin die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin zurück. Von der in Aussicht genommenen Bebauungsplanung nahm die Beigeladene später Abstand.
- 4
-
Die Stellungnahmen und Anregungen von Trägern öffentlicher Belange zu den Vorentwürfen der Bebauungspläne für die Vorrangzonen WE I bis III veranlassten die Beigeladene, auch eine Änderung des Flächennutzungsplans in Erwägung zu ziehen. Nachdem sie im Juni 2004 ein ornithologisches Gutachten zu der Fragestellung eingeholt hatte, welche Flächen der Vorrangzone WE II für die Errichtung von Windenergieanlagen am besten geeignet und welche ungeeignet seien, und auf der Grundlage einer im März 2005 erfolgten Aktualisierung der Raumanalyse 1997 beschloss ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. Juli 2005 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Unter der Bezeichnung WE ist nunmehr für die Nutzung der Windenergie eine 34,7 ha große Vorrangfläche vorgesehen, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen vier Windenergieanlagen Platz bietet und auf der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Windenergieanlagen errichtet waren. Die Fläche erfasst die Baugrundstücke der Klägerin nicht. Am 7. März 2006 genehmigte der Beklagte die 2. Änderung des Flächennutzungsplans; die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 18. März 2006.
- 5
-
Während des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans teilte die Beigeladene dem Beklagten wiederholt mit, dass sie ihr Einvernehmen weiterhin nicht erteile; der Kreisausschuss des Wetteraukreises ersetzte das Einvernehmen nicht. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Hinweis auf das versagte und nicht ersetzte Einvernehmen ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits Untätigkeitsklage erhoben. Ihr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb unbeschieden.
- 6
-
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung abgewiesen, auf den Hilfsantrag jedoch festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag der Klägerin wegen Fehlens des Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 BauGB abzulehnen.
- 7
-
Die im Umfang der Klagestattgabe zugelassene Berufung der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 festgestellt wird. Die Anschlussberufung der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es zusammengefasst: Der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stünden nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung entgegen. Da alle Baugrundstücke außerhalb der Vorrangfläche WE für die Nutzung der Windenergie lägen, scheitere die Realisierung der Vorhaben an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Konzentrationsflächenplanung in der Gestalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplans leide an keinen zur Unwirksamkeit führenden formellen oder materiellen Mängeln. Namentlich sei sie nicht mit beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang behaftet. Die Klägerin dringe allerdings mit ihrem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag durch, soweit dieser auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 gerichtet sei. Die allein auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestützte Ablehnung des Genehmigungsantrags sei rechtswidrig gewesen, weil keiner der von der Beigeladenen angeführten Gründe - mangelnde Sicherung einer ausreichenden Erschließung, die Ausweisung des für die Errichtung der Anlagen vorgesehenen Bereichs als "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen, eine nach dem Flächennutzungsplan 1998 bestehende Höhenbegrenzung der Anlagen sowie Vorwirkungen des mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans einhergehenden Ausschlusses der betroffenen Grundstücke von der Windenergienutzung - die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten. Andere Versagungsgründe als diejenigen, auf die sich die Beigeladene bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Wirksamwerden der 2. Änderung des Flächennutzungsplans am 18. März 2006 berufen habe, seien nicht zu prüfen.
- 8
-
Gegen das Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Revision der Beigeladenen ist begründet.
- 10
-
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin seit dem 18. März 2006, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die beantragte Genehmigung nicht mehr beanspruchen kann. Dagegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
- 11
-
Die Genehmigungsfähigkeit der umstrittenen Windenergieanlagen richtet sich nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Maßgeblich ist vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wonach Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stehen den zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegen. Das ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
- 12
-
a) Zweifelhaft ist allerdings, ob - wie die Vorinstanz meint - den Vorhaben der Klägerin die Darstellungen des Flächennutzungsplans in der Fassung der 2. Änderung (im Folgenden: Flächennutzungsplan 2006) als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. Sollten die Baugrundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sein, dürfte das die Zulassung von Windenergieanlagen nicht hindern; denn Flächen, die für die Landwirtschaft vorgesehen sind, sind in der Regel nicht in dem Sinne anderweitig verplant, dass die dargestellte Nutzung privilegierte Vorhaben ausschließen könnte (Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258). Den geplanten Anlagen stehen jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt. Unrichtig, aber im Ergebnis unschädlich ist nur die Verknüpfung, die er zwischen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB hergestellt hat. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB errichtet eine eigenständige Zulassungshürde. Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugt, ist nämlich die gesetzliche Rechtsfolge der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und leitet sich nicht aus einer "negativen", über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Darstellung im Flächennutzungsplan ab. Die Ausschussflächen sind im Flächennutzungsplan nicht "dargestellt".
- 13
-
b) Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt nur ein, wenn die Konzentrationsflächenplanung wirksam ist. Das ist hier der Fall.
- 14
-
aa) Dem Flächennutzungsplan 2006 mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Bauleitpläne nicht erforderlich, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Aus dieser Rechtsprechung kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Das Ziel, im Vorranggebiet WE die Windenergienutzung zu ermöglichen, entspricht dem Planungswillen der Beigeladenen. Das Vorranggebiet hat die Beigeladene nicht dargestellt, um in Wahrheit eine andere Nutzung der Vorrangflächen zu verhindern. Planerische Festsetzung und planerischer Wille stimmen überein. Der Umstand, dass die ursprünglich dargestellten Vorrangflächen durch die Änderungsplanung deutlich eingeschränkt wurden, nimmt der Planung nicht ihre positive Zielsetzung.
- 15
-
Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit richtet eine Planungsschranke ferner für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteile vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 und vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Vorinstanz bietet das Vorranggebiet WE Raum für den technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von vier Windenergieanlagen (UA S. 27). Sollte das Vorranggebiet eine geringere Aufnahmekapazität haben als von der Beigeladenen angenommen, wäre das kein Umstand, der geeignet wäre, die städtebauliche Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans 2006 in Frage zu stellen.
- 16
-
bb) Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen leidet nicht an beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
- 17
-
(1) Die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine wirksame Konzentrationsflächenplanung stellt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 17. Dezember 2002 a.a.O., vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 und - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <111> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Rechtssätze formuliert, die der Senatsrechtsprechung widersprechen. Seine anlässlich dieses Falles geäußerte Auffassung, dass die Reduzierung mehrerer und größerer Konzentrationszonen auf eine einzelne Konzentrationszone mit geringeren Ausmaßen nicht zwingend auf eine zu missbilligende Verhinderungsplanung führt, dass aber die Gemeinde unter einem besonderen Rechtfertigungszwang steht und an die Vollständigkeit der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie an die Tragfähigkeit der in den Abwägungsprozess einfließenden Aspekte und Überlegungen besondere Anforderungen zu stellen sind, ist mit Bundesrecht vereinbar.
- 18
-
(2) Die Angriffe der Klägerin gegen die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung bleiben ohne Erfolg. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nur wenn die Tatsachenfeststellung und -würdigung mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen erschüttert wird oder die Würdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 <76>). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.
- 19
-
(a) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, das Planungskonzept der Beigeladenen zu Unrecht gebilligt zu haben. Die Beigeladene habe es versäumt, sämtliche Außenbereichsflächen ihres Stadtgebiets in ihre Standortanalyse einzubeziehen. Sie habe im Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans neue Ausschluss- und Restriktionskriterien aufgestellt (Mindestabstände zu benachbarten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich, gewerblichen Flächen, Straßen und Freileitungen; Schutz der örtlichen, regionalen und überregionalen Avifauna; Freiraum- und Biotopschutz), anhand dieser Kriterien aber nicht das gesamte Stadtgebiet auf die Eignung für die Nutzung der Windenergie untersucht, sondern die Kriterien lediglich auf die bereits ausgewiesenen Vorranggebiete WE I bis III angewandt. Das genüge nicht den Grundsätzen einer gesamträumlichen schlüssigen Planung.
- 20
-
Die Kritik der Klägerin geht an den vorinstanzlichen Feststellungen vorbei. Danach hat die Beigeladene fünf mögliche Flächen (A bis F) im Gemeindegebiet ermittelt (UA S. 28) und davon drei Flächen (B, C und E) - die Fläche E entspricht der jetzigen Konzentrationszone WE - innerhalb der früheren Zone WE II als künftige Flächen für die Windenergienutzung ins Auge gefasst. Diese Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, widersprechen der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene habe allein die ursprünglich dargestellten Vorranggebiete WE I bis III den neu gebildeten Ausschluss- und Restriktionskriterien unterworfen.
- 21
-
(b) Die Klägerin bemängelt ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof die Gründe als plausibel und gewichtig akzeptiert hat, die die Beigeladene zur Verkleinerung der Vorrangzone WE II und zur Streichung der Vorrangzone WE III veranlasst haben. Auch diese Kritik ist unberechtigt.
- 22
-
(aa) Die Beigeladene hat nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil die ehemalige Vorrangzone WE III und den westlich der Hochspannungstrasse befindlichen Abschnitt der vormaligen Vorrangzone WE II nicht mehr als Positivfläche für die Windkraft vorgesehen, weil der Bereich im Regionalplan Südhessen 2000 als Regionaler Grünzug ausgewiesen ist und es in der Nähe schutzwürdige Waldgebiete gibt (UA S. 31 f.).
- 23
-
Die Klägerin wendet ein, zwischen der Windenergienutzung und der Ausweisung des Regionalen Grünzugs im Regionalplan bestehe kein Zielkonflikt. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs verhindere nicht die Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Dies sehe der Verwaltungsgerichtshof ebenso, sei er doch bei der Prüfung des Hilfsantrags zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene im Genehmigungsverfahren nicht berechtigt gewesen sei, mit dem Hinweis auf den Regionalen Grünzug ihr Einvernehmen zu versagen. Die Klägerin übersieht, dass die Befugnis, einen regionalplanerisch ausgewiesenen Grünzug mit einem Vorranggebiet für die Windenergienutzung zu überplanen, die Gemeinde nicht daran hindert, dem Interesse, den Grünzug von Windenergieanlagen freizuhalten, den Vorzug zu geben. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorzugswürdigkeit des Freihaltebelangs mit der Beigeladenen unzutreffend eingeschätzt hat, macht die Klägerin nicht geltend. Die Absicht der Beigeladenen, im Ballungsraum Rhein-Main die raren Möglichkeiten der Freiraumsicherung zu nutzen, missbilligt sie nicht.
- 24
-
Auch mit der Anerkennung des Kriteriums "Waldabstand" ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie geht davon aus, dass das Kriterium willkürlich gewählt worden sei, weil es der Beklagte während des Verfahrens auf Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht zur Sprache gebracht habe. Mit den tatrichterlichen Feststellungen stimmt das nicht überein. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bestreben der Beigeladenen, die Waldflächen zu schützen, als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil sie für Zwecke der Naherholung und als Kompensationsflächen für die ICE-Trasse Frankfurt-Köln gebraucht würden (UA S. 31 f.). An diese Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
- 25
-
(bb) Die nördlich bzw. östlich der Zone WE gelegenen Flächen hat die Beigeladene zum Schutz der Vogelwelt von der Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Das hat die Zustimmung der Vorinstanz gefunden, weil die in Rede stehenden Flächen nach Aussagen eines Gutachters für die Errichtung von Windenergieanlagen hochsensibel bzw. sensibel seien (UA S. 30 f.). Zwar seien sensible Bereiche - anders als hochsensible Bereiche - aus fachlicher Sicht keine (unbedingten) Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen. Es werde jedoch - so der Gutachter - empfohlen, diese hochwertigen Räume möglichst störungsfrei zu halten. Abgesehen von diesen fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Nutzung der Windenergie sprächen, scheitere eine Nutzung dieser Flächen jedenfalls am Artenschutz. Mit der Behauptung, die Empfehlung des Gutachters sei unbegründet, setzt die Klägerin der Einschätzung der avifaunistischen Schutzwürdigkeit der Flächen durch den Gutachter und den Verwaltungsgerichtshof ihre davon abweichende Einschätzung entgegen. Der Bindung des Senats an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung kann sie sich dadurch nicht entziehen. Die Tatsache, dass sensible Landschaftsräume aus fachlicher Sicht für Windenergieanlagen nicht zwingend gesperrt werden müssen, bedeutet nicht, dass die Gemeinde sie nicht für die Nutzung der Windenergie sperren darf. Sich im Konfliktfall zwischen der Windenergienutzung und dem Vogelschutz für den Vogelschutz zu entscheiden, hält sich im Rahmen des Spielraums, den das Abwägungsgebot der Gemeinde einräumt. Ob das Artenschutzrecht, namentlich das Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, der Nutzung der Flächen für die Windenergie zwingend entgegensteht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hätten dem Verwaltungsgerichtshof die "fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Windenergienutzung sprechen", ersichtlich genügt, um der Beigeladenen zu attestieren, die Flächen nördlich und östlich der Vorrangzone WE fehlerfrei als Ausschlussflächen eingestuft zu haben.
- 26
-
(c) Die Klägerin rügt als weiteren Fehler im Abwägungsvorgang, dass die Beigeladene bei der Ermittlung der Potenzialflächen ein Raster mit pauschalen Mindestabständen zu schutzwürdigen Nutzungen über das Gemeindegebiet gelegt und auf eine Korrektur des Rasters verzichtet habe, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass sie bei einem Festhalten an den Mindestabständen der Windenergie nicht mehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295), in substanzieller Weise Raum verschaffen werde.
- 27
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Beigeladene um Wohnbebauung (Bauflächen und Gebäude) Schutzkorridore mit einer Breite von 1.100 m herumgelegt und einen Mindestabstand zu den vorhandenen Aussiedlerhöfen von 300 m angesetzt hat (UA S. 30). Diese Abstandsgrößen erschienen plausibel und sachgerecht. Die im Vergleich zu den im Jahre 1997 gewählten wesentlich größeren Abstandswerte bezüglich benachbarter Wohnbebauung (Schutzkorridor 1.100 m gegenüber 400 m) entsprächen der technischen Weiterentwicklung der Windenergieanlagen, die nunmehr eine Gesamthöhe von ca. 140 m aufwiesen, während die Beigeladene bei ihrer Vorgängerplanung noch von einer maximalen Anlagenhöhe von 85 m ausgegangen sei. Ob die von der Beigeladenen gewählten Abstandswerte das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Lärmimmissionen, von Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und von optischer Bedrängung notwendig ist, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Daraus mag geschlossen werden, dass sich die Beigeladene auch mit kleiner dimensionierten Pufferzonen hätte zufrieden geben können. Eine Überarbeitung des Auswahlkonzepts war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich, weil das Vorranggebiet WE - noch - groß genug sei, um der Windenergie ausreichend, d.h. substanziell, Raum zu geben (UA S. 27). Das hält der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand.
- 28
-
Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Wenn die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (Urteil vom 24. Januar 2008 a.a.O. Rn. 11). Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Da diese Wertung maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht, kann sie revisionsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, insbesondere weil der Tatrichter eine irrige Vorstellung davon hatte, wann eine Verhinderungsplanung vorliegt, oder ob sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 Rn. 17). Hieran gemessen ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu bemängeln. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft - insbesondere hat er nicht auf allgemein verbindliche Größenordnungen abgestellt -, sondern dass es auf die Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Plangebiet ankommt (UA S. 25). Diese Verhältnisse hat er vorliegend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt, in die sowohl verschiedene Relationen (Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur Größe der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen und zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen) als auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Gewicht der Ausschlusskriterien eingeflossen sind. Seine Erwägungen lassen ebenso wie seine Einschätzung, der Nutzung der Windenergie werde - noch - ausreichend Raum gegeben, Rechtsfehler nicht erkennen.
- 29
-
Zu Unrecht sieht die Klägerin darin einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Größe der Vorrangfläche WE fälschlich mit 43,7 ha angegeben hat (UA S. 27), während der richtige Wert, der im Tatbestand des Urteils auch genannt ist (UA S. 7), 34,7 ha beträgt. Mit dem Beklagten und der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass das Berufungsurteil auf dem Fehler nicht beruht. Einem isolierten oder einseitigen Abstellen auf Größenangaben eine Absage erteilend hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur auf das Verhältnis zwischen der Größe der Zone WE und der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen abgestellt, sondern auch und in erster Linie darauf, dass die Vorrangzone WE vier Windenergieanlagen aufnehmen kann, mit deren Stromausbeute sich der Bedarf von ca. 4 000 Haushalten decken lässt (UA S. 28 f.). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Verwaltungsgerichtshof den Flächennutzungsplan 2006 auch dann als wirksam angesehen hätte, wenn er von der zutreffenden Größe der Vorrangzone WE ausgegangen wäre.
- 30
-
(d) Auf einen Abwägungsfehler führt es nicht, dass in der Vorrangzone WE eine nach der Planung der Beigeladenen mögliche fünfte Windenergieanlage mangels ausreichenden Abstands zu den benachbarten Aussiedlerhöfen nicht errichtet worden ist (UA S. 27). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Umstand nicht den Schluss gezogen, dass die Beigeladene die Aufnahmekapazität der Vorrangzone überschätzt hätte. Zu beanstanden ist das nicht. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, aus denen sich ableiten ließe, dass fünf Anlagen mit einer von der Beigeladenen angenommenen Höhe (85 m) und bei einer aufeinander abgestimmten Gruppierung nicht in der Vorrangzone hätten Platz finden können.
- 31
-
(e) Einen Abwägungsfehler hat der Verwaltungsgerichtshof darin gesehen, dass die Beigeladene die Nachteile, die mit der Änderung des Flächennutzungsplans zu Lasten der Eigentümer der nunmehr in die Ausschlusszone für die Windenergienutzung fallenden Grundstücke verbunden sind, und die privaten Interessen der von dem Ausschluss betroffenen Personen und Unternehmen mit konkreten Absichten zur Errichtung von Windenergieanlagen auf den betroffenen Grundstücken nicht in die Abwägung einbezogen hat (UA S. 20). Diesen Fehler hat er jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 3 (richtig: § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2) BauGB als unbeachtlich gewertet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Offen bleiben kann, ob § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB oder § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die vorliegend maßgebliche Planerhaltungsvorschrift ist (vgl. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 214 Rn. 120); denn beide Vorschriften machen die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang trotz sprachlicher Unterschiede (vgl. Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 18 ff. zum Merkmal "in wesentlichen Punkten") von denselben Voraussetzungen abhängig.
- 32
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat den von ihm markierten Abwägungsfehler als unbeachtlich gewertet, weil er nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei (UA S. 20). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BRS 66 Nr. 65 und vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663) ist er davon ausgegangen, dass Mängel im Abwägungsvorgang das Abwägungsergebnis beeinflusst haben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die konkrete Möglichkeit, dass bei Einstellung der betroffenen privaten Interessen von der Änderung der Flächennutzungsplanung Abstand genommen worden wäre oder zu Gunsten der Grundstückseigentümer und Bauinteressenten Modifikationen an der Änderungsplanung vorgenommen worden wären, "in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen nochmals hervorgehobenen Gewichts, das den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Freiraums, dem Schutz der Avifauna und dem Schutz vor allem der umliegenden Wohnbebauung zugemessen worden ist", verneint. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, dass die Beschlussfassung "bei Einbeziehung der Privatinteressen" und "etwaiger Entschädigungsansprüche" anders ausgefallen wäre, reiche zur Annahme einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis nicht aus. An die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
- 33
-
2. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Da die Feststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
- 34
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Kläger die Feststellung verlangen kann, zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt habe ein materieller Anspruch bestanden. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ferner erkennbar davon leiten lassen, dass auf die Berufung einer beigeladenen Gemeinde gegen die erstinstanzliche Feststellung, der Kläger habe eine beantragte Genehmigung beanspruchen können, materielles Recht nur insoweit zu prüfen ist, als es auch dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt ist. Dieser Prüfungsansatz ist ebenfalls zutreffend (Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86). Dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie bestimmt u.a., dass für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich ist. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 a.a.O. und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 <1049>). Unvereinbar mit Bundesrecht ist die einschränkende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass § 35 BauGB nur mit Blick auf diejenigen Gründe zu prüfen ist, auf die die beigeladene Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat. Das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (vgl. BTDrucks 13/6392 S. 60 zu Nr. 29 und Buchst. b). Der Bestimmung des § 36 BauGB kann deshalb auch nicht entnommen werden, dass in den Fällen, in denen - wie hier - das Einvernehmen rechtzeitig verweigert wurde, die Gemeinde mit Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert ist (so zutreffend OVG Weimar, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 - juris Rn. 50).
- 35
-
a) Die Beschränkung, die sich der Verwaltungsgerichtshof auferlegt hat, mag der Grund dafür sein, dass im Berufungsverfahren nicht geprüft worden ist, ob den Vorhaben der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das artenschutzrechtliche Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung entgegenstand, das sich zugleich als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes darstellt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 61 S. 29). Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. war es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören.
- 36
-
Ob durch die Errichtung und den Betrieb der zur Genehmigung gestellten Anlagen der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. erfüllt worden wäre, ist ungeklärt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar in anderem Zusammenhang zu der Einschätzung gelangt, dass u.a. die Nutzung des Antragsgebiets für die Windenergie "am Artenschutzrecht scheitert" (UA S. 31). Mit dem von ihm für "bedeutsam" gehaltenen Störungsverbot hat er sich jedoch nur kursorisch befasst. Da das Berufungsurteil nicht die tatsächlichen Feststellungen enthält, die notwendig wären, um dem Senat eine Subsumtion unter § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. zu ermöglichen, muss der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung nachholen. Ihr wird er zugrunde zu legen haben, dass zu den "ähnlichen Handlungen", durch die europäische Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gestört werden, auch bau- oder betriebsbedingte Störungen gehörten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116), weil andernfalls den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere dem weit gefassten Störungsverbot des Art. 5 Buchst. d VRL, dessen Umsetzung § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. jedenfalls auch diente, nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34). Andererseits ist nicht jede Störung untersagt, sondern nur eine erhebliche Störung, die vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das bundesrechtlich geregelte Störungsverbot nämlich nicht weiter reichen, als dies unionsrechtlich gefordert ist (vgl. BTDrucks 16/5100 S. 11 zu Nr. 7). Dies kommt im geänderten Wortlaut zum Ausdruck, den das Störungsverbot in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) erhalten hat.
- 37
-
b) Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil - jedenfalls im Ergebnis - mit Bundesrecht vereinbar.
- 38
-
aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht dadurch über § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinweggesetzt, dass er die Erschließung der umstrittenen Außenbereichsvorhaben als gesichert angesehen hat.
- 39
-
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass bis zum 4. Oktober 2005 die umstrittenen Bauvorhaben tatsächlich nicht erschlossen waren. Er hat das für unschädlich gehalten, weil die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Mai 2005 ein Erschließungsangebot unterbreitet habe, dem ein Ausbauplan und eine Aufstellung der einzelnen Erschließungsmaßnahmen als Anlagen beigefügt gewesen seien. Damit habe die Klägerin die ihr als erschließungswillige Bauherrin obliegenden Pflichten zunächst erfüllt. Es wäre dann Sache der Beigeladenen gewesen, die Klägerin auf Mängel in dem Angebot - die die Beigeladene erst im gerichtlichen Verfahren gerügt habe - aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; die Klägerin sei ohne erkennbare positive Reaktion der Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Vorschläge zu machen und das Erschließungsangebot nachzubessern (UA S. 40). Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
- 40
-
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - BRS 44 Nr. 75), dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließung muss nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauinteressent oder Dritte die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (Beschluss vom 18. Mai 1993 - BVerwG 4 B 65.93 - BRS 55 Nr. 105). Für ein zumutbares Erschließungsangebot genügt es freilich nicht, wenn der Bauinteressent lediglich seine Bereitschaft erklärt, in Vertragsverhandlungen einzutreten. Vielmehr muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre. Hiervon kann auch dann nicht gänzlich abgesehen werden, wenn die Gemeinde sich so unnachgiebig zeigt, dass Vertragsverhandlungen keinen Erfolg versprechen. Vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde hängt allenfalls ab, welchen Substanziierungsanforderungen das Angebot gerecht werden muss. Lässt die Gemeinde keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie bereit ist, aktiv am Zustandekommen eines Erschließungsvertrages mitzuwirken, so hat der Bauinteressent seinerseits durch ein entsprechend detailliertes Angebot eine möglichst breite Verhandlungsgrundlage als Voraussetzung dafür zu schaffen, dass eine Übereinstimmung in sämtlichen Fragen erzielt werden kann, die einer Regelung bedürfen. Verharrt die Gemeinde dagegen in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauherr im allgemeinen fürs Erste damit bewenden lassen, ihr ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden.
- 41
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Erschließungsangebot der Klägerin vom 6. Mai 2005 den Umständen, die durch eine grundsätzliche Ablehnung der Vorhaben der Klägerin durch die Beigeladene gekennzeichnet seien, angepasst und dass es angesichts der ablehnenden Haltung der Beigeladenen gegenüber den umstrittenen Vorhaben fürs Erste ausreichend substanziiert gewesen sei. An diese vorinstanzliche Würdigung ist der Senat gebunden. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Würdigung eine irrige Rechtsauffassung zugrunde liegt. Vielmehr stellt sie ihrerseits überzogene rechtliche Anforderungen an das Erschließungsangebot. Entgegen ihrer Ansicht müssen einem Erschließungsangebot, das die Gemeinde von vornherein nicht annehmen will, nicht alle Belege beigefügt sein, die für den Nachweis der gesicherten Erschließung notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner nicht zu geringe Anforderungen an den Nachweis der Zuverlässigkeit der Eigenleistungen gestellt, die auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes einschließen müssen, weil nur auf diese Weise die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermeiden kann. Die Klägerin hat sich in § 3 des Vertragsentwurfs verpflichtet, den durch die Ausbaumaßnahmen und den Betrieb der Windenergieanlagen bedingten erhöhten Erhaltungsaufwand vom Beginn des Ausbaus der Wege bis zur endgültigen Einstellung des Betriebs der Windenergieanlagen zu tragen. Mit dem Angebot, der Beigeladenen einen einklagbaren Anspruch auf Übernahme der Unterhaltungskosten zu verschaffen, hat sie ihre Bereitschaft dokumentiert, die im konkreten Fall erforderlichen Mittel aufzubringen. Dass sie die Bereitschaft noch durch den Nachweis liquider Mittel hätte untermauern müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht verlangt.
- 42
-
bb) Die Beigeladene beanstandet des Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, dass die Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht an der Ausweisung der Standortflächen als Regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen hätte scheitern müssen. Ihrer Ansicht nach ist das nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vereinbar, wonach raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen. Dass die Ausweisung als Regionaler Grünzug teilweise durch diejenige als Vorrangflächen für Windenergie überlagert sei, komme der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zugute - hiernach stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen privilegierten Vorhaben nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind -, weil die konkurrierende Darstellung wegen eines Abwägungsmangels unwirksam sei. Die Argumentation der Beigeladenen greift nicht durch.
- 43
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festlegung "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan als Ziel behandelt, von dem - wiederum mit der Qualität eines Ziels der Raumordnung - nach Abschnitt 3.1-2 des Textteils des Programms ausdrücklich Abweichungen aus Gründen des öffentlichen Wohls zugelassen sind (UA S. 42). Zu den Vorhaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig sind, hat er Windenergienanlagen gezählt. Hieran ist der Senat gebunden, da es sich bei den Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsplans um irrevisibles Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) handelt. Steht die Errichtung von Windenergieanlagen im Regionalen Grünzug mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, liegt ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht vor. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Ausweisung der Vorrangflächen für Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan wirksam ist und damit in der Lage gewesen wäre, zu Gunsten der Klägerin die positive Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu entfalten, und braucht der darauf bezogenen Verfahrensrüge der Beigeladenen nicht nachgegangen zu werden, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag zum Abwägungsdefizit ignoriert und dadurch gegen § 108 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
- 44
-
cc) Zu Unrecht moniert die Beigeladene, dass der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin den geltend gemachten Genehmigungsanspruch nicht deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesprochen hat, weil ihre Anlagen höher als 85 m hätten sein sollen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil sah der Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen nicht vor (UA S. 43). Dass eine Höhenbegrenzung (auf 85 m) bei der Aufstellung des Plans vorausgesetzt oder als Planmotiv für eine großzügigere Dimensionierung der Vorrangflächen mitbestimmend war, hat der Verwaltungsgerichtshof als rechtlich belanglos erachtet. Das ist bundesrechtlich zutreffend. Aus der Planbegründung ersichtliche Überlegungen der Entscheidungsträger der Gemeinde können zwar zur Auslegung und Erläuterung unklarer Darstellungen herangezogen werden; sind die Aussagen in der Planurkunde aber eindeutig, hat es mit ihnen sein Bewenden und ist ein Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Beweismittel unzulässig (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <244>).
- 45
-
dd) Mit dem Argument der Beigeladenen, der öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes hätte der Erteilung der beantragten Genehmigung entgegengestanden, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Seine Begründung, er habe nur diejenigen öffentlichen Belange prüfen dürfen, mit denen die Beigeladene die Versagung ihres Einvernehmens begründet habe, ist zwar, wie bereits dargelegt, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Gleichwohl ist das Urteil im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
- 46
-
Die Baugrundstücke lagen am 4. Oktober 2005 im Vorranggebiet WE II, das die Beigeladene im Flächennutzungsplan dargestellt hatte, um die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Die Vorschrift versetzt die Gemeinde in die Lage, die bauliche Entwicklung privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Außenbereich planerisch zu steuern. Die Vorhaben sind nicht mehr nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung kommt zwar weiterhin, aber nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen. Das bedeutet, dass den öffentlichen Belangen, denen an sich erst auf der Stufe der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen ist, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <300>). Die Gemeinde, die von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Bauleitplanung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB gegen das Interesse Bauwilliger abzuwägen, den Außenbereich für die Errichtung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Anspruch zu nehmen. Mit der Darstellung von Konzentrationsflächen bringt sie zum Ausdruck, dass sie die der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange geringer gewichtet hat als die Nutzerinteressen. Ist die Planung wirksam, weil die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Vorhabenzulassung nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <144>). Nach dem Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedingen die positive und negative Komponente der Darstellung von Konzentrationsflächen einander und lässt sich das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 294).
- 47
-
Die Beigeladene stellt nicht in Abrede, dass sie bei der Festlegung der Vorrangzonen WE I bis III im Flächennutzungsplan 1998 dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes einen geringeren Wert beigemessen hat als dem Belang der Nutzung der zur Verfügung gestellten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Ihr Einwand geht dahin, sie sei im Abwägungsprozess von einer Anlagenhöhe bis 85 m ausgegangen. Größere Anlagen, wie sie die Klägerin zur Genehmigung gestellt habe, entsprächen nicht ihren planerischen Vorstellungen, weil sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalteten. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB habe dem Genehmigungsantrag daher entgegengehalten werden dürfen. Dem ist zu widersprechen. Die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen hat im Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung nicht festgeschrieben und damit die Folgen - die Zulässigkeit von Windenergieanlagen mit einer Höhe über 85 m - in Kauf genommen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gremium sich irrig für nicht befugt gehalten hat, im Flächennutzungsplan eine Höhenbeschränkung festzusetzen, oder etwas anderes beschlossen hat, als der Inhalt der Planurkunde belegt.
- 48
-
ee) Die Beigeladene beanstandet schließlich als weiteren Bundesrechtsverstoß, dass es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt hat, den planreifen Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, die die Baugrundstücke den Ausschlussflächen zuordnet, als öffentlichen Belang anzuerkennen. Auch damit bleibt sie ohne Erfolg.
- 49
-
Der Senat lässt offen, ob ein planreifer Entwurf eines Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben generell nicht als öffentlicher Belang entgegenstehen kann. Eine "Vorwirkung" scheidet jedenfalls für den Fall aus, dass die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche liegen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, d.h. soweit es um die Ausschlusswirkung geht, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16). Hinsichtlich der Konzentrationsflächen gilt nichts entscheidend anderes. Zwar tritt der Flächennutzungsplan nicht an die Stelle eines Bebauungsplans - die Gemeinde ist nicht gehindert, die Positivflächen zum Zwecke der Feinsteuerung noch mit einem Bebauungsplan zu überplanen, in dem beispielsweise die Vorhabenstandorte durch die Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 BauNVO) vorgegeben werden (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 3.04 - BVerwGE 122, 117) -, er bestimmt aber, in der Bindungswirkung einem Bebauungsplan vergleichbar, dass in den dargestellten Konzentrationsflächen die bevorzugten Vorhaben ihrer Art nach zulässig sind. Solange die Darstellung Bestand hat, kann ihnen eine nur in Aufstellung befindliche anderweitige Flächennutzungsplanung nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin.
- 2
-
Der Plan stellt am nordwestlichen Rand des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin insgesamt vier Sonderbauflächen für Windenergie (SO Wind) zeichnerisch dar. Die textliche Darstellung Nr. 1 hat zum Inhalt, dass die Sonderbauflächen Konzentrationsflächen bilden, auf die Vorhaben von Windenergieanlagen/Windparks gelenkt werden sollen, und ein Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im übrigen Gemeindegebiet begründen, das keine Darstellung aufweist.
- 3
-
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Windenergiebranche. Sie beabsichtigt die Errichtung eines Windparks mit 14 Windkraftanlagen im Ortsteil H. der Antragsgegnerin. Der in Aussicht genommene Standort des Vorhabens liegt außerhalb der im sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie.
- 4
-
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt (NuR 2011, 794). Der Plan beruhe auf einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
- 5
-
Das Abwägungsgebot stelle an einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden solle, die folgenden Anforderungen: Erforderlich sei die Entwicklung eines schlüssigen Planungskonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstrecke. Die planerische Entscheidung müsse nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen werde, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigten, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollziehe sich abschnittsweise. Zunächst seien diejenigen Außenbereichsflächen auszuscheiden, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen seien ("harte" Tabuzonen), und anschließend nach Maßgabe einheitlich angewandter Kriterien diejenigen Flächen zu ermitteln, auf denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollten ("weiche" Tabuzonen). Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleibenden sog. Potenzialflächen seien in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprächen, seien mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werde. Diese Prüfungsreihenfolge sei zwingend. Als Ergebnis der Abwägung müsse der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinauslaufe, dürfe es nicht sein Bewenden haben. Die demnach im letzten Arbeitsschritt erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleiste und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschaffe, setze die Ermittlung und Bewertung des Größenverhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraus, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergäben. Im Rahmen der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts müsse die planende Gemeinde daher - nach Maßgabe dessen, was auf der Ebene des Flächennutzungsplans angemessenerweise verlangt werden könne - die harten von den weichen Tabuzonen abgrenzen und dies nachvollziehbar dokumentieren.
- 6
-
Der Abwägungsfehler liege darin, dass die Antragsgegnerin bei der Erarbeitung des Planungskonzepts nicht zwischen den unterschiedlichen Kategorien der Tabuzonen unterschieden habe. Sowohl die Planbegründung (§ 5 Abs. 5 BauGB) als auch die zusammenfassende Erklärung (§ 6 Abs. 5 BauGB) erweckten den Eindruck, als habe die Antragsgegnerin durchweg harte Ausschlusskriterien angewandt. Dass sie sich bewusst gewesen sei, durch die Festlegung von Abstandszonen zu schutzbedürftigen Nutzungen auch weiche Ausschlusskriterien angewandt zu haben, habe sie nicht offengelegt. Für die Gemeindevertretung als Beschlussorgan habe daher ebenso wie für die im Aufstellungsverfahren beteiligte Öffentlichkeit zwangsläufig die Fehlvorstellung entstehen müssen, dass es schon aus rechtlichen Gründen keine Alternativen zu den gewählten Abstandszonen gebe. Der Fehler sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich. Er sei offensichtlich, weil er sich aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen ergebe, und habe sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Da sich bei der gebotenen Bewertung anhand der maßgeblichen Bezugsgröße (Größe der Außenbereichsflächen nach Abzug der "harten" Tabuzonen) voraussichtlich gezeigt hätte, dass deutlich mehr Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stünden als angenommen, bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Darstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans in Bezug auf Anzahl und Größe der Sonderbauflächen für Windenergie geändert hätte.
- 7
-
Die Antragsgegnerin hat gegen das Normenkontrollurteil die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass eine Verpflichtung zu einer gestuften Vorgehensweise bei der Ermittlung der Potenzialflächen durch die vom Oberverwaltungsgericht geforderte Trennung in harte und weiche Tabuzonen weder bundesrechtlich geboten sei noch sachgerecht erfüllt werden könne. Die Gemeinde dürfe im Rahmen der Standortanalyse diejenige unter mehreren sachgerechten Methoden wählen, die ihr am zweckmäßigsten erscheine. Dem vorinstanzlich angewandten Prüfungsschema liege die unzutreffende Prämisse zugrunde, dass die Frage, ob der Windenergie substanziell Raum verschafft werde, nur nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantwortet werden könne, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergebe. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bewertung, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben werde, anhand einer Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Gesichtspunkte vorgenommen werden dürfe. Losgelöst von den rechtlichen Fehlvorstellungen, denen das Oberverwaltungsgericht erlegen sei, sei das Urteil auch deshalb unrichtig, weil sie, die Antragsgegnerin, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung keinen Zweifel habe aufkommen lassen, welche abstrakten und einheitlich angewandten Kriterien im Einzelnen zu den ermittelten Potenzialflächen geführt hätten und ob die Kriterien rechtlich geboten oder selbst gewählt gewesen seien.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil mit Bundesrecht im Einklang steht. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Antragsgegnerin an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang leidet und deshalb unwirksam ist.
- 9
-
1. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20). Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen - hiernach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist -, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <298> und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).
- 10
-
Nach der Rechtsprechung des Senats vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112). In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295, 299), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03 - ZNER 2004, 82 <83>).
- 11
-
Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gemeinde - auf der ersten Stufe des Planungsprozesses - den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss. Das stimmt mit Bundesrecht überein und ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen.
- 12
-
Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <240 f.>). Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen, einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>).
- 13
-
Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat.
- 14
-
Dem Plangeber wird mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt. An der Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB muss sich jede Planung messen lassen. Der Senat verkennt ebenso wenig wie die Vorinstanz, dass die Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dem kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass vom Plangeber nicht mehr gefordert wird, als was er "angemessenerweise" leisten kann (UA S. 30). Die Grenzen des ihm Möglichen hat das Oberverwaltungsgericht anschaulich aufgezeigt (UA S. 31 ff.).
- 15
-
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Auswertung der Planbegründung (§ 5 Abs. 5 BauGB) und der zusammenfassenden Erklärung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB) festgestellt, dass die Antragsgegnerin zwischen harten und weichen Tabuzonen nicht differenziert hat (UA S. 34). An die getroffenen Feststellungen ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Antragsgegnerin in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorbringt, sondern sich darauf beschränkt, der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegenzusetzen. Der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen beiden Arten der Tabuzonen wäre allerdings unbeachtlich, wenn feststünde, dass die Antragsgegnerin nur harte Tabuzonen zu den Ausschlussgebieten gezählt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch solche Landschaftsteile in den Umgriff der Ausschlussgebiete einbezogen hat, in denen nach ihren eigenen Kriterien keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (UA S. 35 ff.).
- 16
-
2. Ebenfalls ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Mangel im Abwägungsvorgang nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich ist (UA S. 37 f.). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>), und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es, für den Senat bindend, bejaht.
- 17
-
Der Senat hat die Anforderungen an die Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB im Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 - (BVerwGE 138, 12 Rn. 21 f.) entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Antragsgegnerin nicht dahingehend geändert, dass ein Fehler im Abwägungsvorgang erst dann erheblich ist, wenn eine Fehlerkorrektur schlechterdings nicht zum selben Abwägungsergebnis führen könnte. Das Urteil hält daran fest, dass der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, und trifft die Aussage, dass das Abwägungsergebnis nicht unter denselben Voraussetzungen, sondern erst dann zu beanstanden ist, wenn eine fehlerfreie Nachholung der Abwägung schlechterdings nicht dasselbe Ergebnis haben dürfte (a.a.O. Rn. 22). Das Abwägungsergebnis, das im angefochtenen Teilflächennutzungsplan seinen Niederschlag gefunden hat, ist vorliegend aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle.
- 18
-
3. Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob das Planungsergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <295>, vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und - BVerwG 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 <739>, vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <111> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung nimmt der Senat gleichwohl zu ihr Stellung. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lässt sie sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt. Der von der Vorinstanz entwickelte Maßstab für die Kontrolle des Abwägungsergebnisses kann keine "Exklusivität" für sich beanspruchen. Der Senat hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten (Beschluss vom 29. März 2010 - BVerwG 4 BN 65.09 - BauR 2010, 2074) und verschiedene Modelle gebilligt (vgl. Beschluss vom 22. April 2010 - BVerwG 4 B 68.09 - juris Rn. 6 f. und Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - NVwZ 2010, 1561 Rn. 28). Daran hält er mit dem Zusatz fest, dass die von den Tatsachengerichten entwickelten Kriterien revisionsrechtlich hinzunehmen sind, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 22).
- 19
-
Der Senat sieht keinen Anlass, den vom Oberverwaltungsgericht gewählten Ansatz zu beanstanden. Er selbst hat bereits im Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O. S. 295) einem, wenn auch anders gearteten, Flächenvergleich das Wort geredet. Nicht zulässig wäre allerdings die Festlegung eines bestimmten (prozentualen) Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzialflächen erreichen müssen, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintritt. Dagegen darf dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden und ist nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erinnern, dass, je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handelt (so VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 - 4 A 4927/09 - juris Rn. 66).
Tenor
-
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen.
-
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
- 2
-
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin zumisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
- 3
-
1. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
-
ob die Anforderungen der Rechtsprechung an den Planungs- und Abwägungsvorgang nach § 7 Abs. 2 ROG hinsichtlich der Verfahrens- und Inhaltsvorgaben sowie deren Ausprägung durch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte noch mit dem den Planungsträgern zustehenden Planungsermessen hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Abwägungsbelange vereinbar sind.
- 4
-
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die aufgeworfene Frage wäre nicht klärungsfähig, soweit sie Anforderungen „der Rechtsprechung" und die „Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte" zum Gegenstand macht. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von revisiblem Recht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Allgemeine Tendenzen der Rechtsprechung, wie sie die Beschwerde zu erkennen glaubt, können nicht zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht werden.
- 5
-
Bei sachgerechtem Verständnis wirft die Beschwerde die Frage auf, welche Grenzen das Planungsermessen der Planungsträger der gerichtlichen Kontrolle der Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ROG setzt. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Frage geklärt ist. Eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Bezug auf Windenergieanlagen, sei es durch Darstellungen im Flächennutzungsplan, sei es durch Ziele der Raumordnung, bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. Die Anforderungen an ein solches Konzept hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20 f.) der Rechtsprechung des Senats entnommen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 10 ff. und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 5). Ungeachtet dieser Anforderungen unterliegt die Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ROG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <304>). Hiervon ist der Senat bereits bei Entwicklung seiner Rechtsprechung ausgegangen und hat anerkannt, dass die rechtlichen Anforderungen an die Planungspraxis, namentlich die Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen, mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dennoch wird dem Plangeber nichts Unmögliches abverlangt. Von ihm wird nicht mehr gefordert, als er „angemessenerweise" leisten kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 14). In Übereinstimmung hiermit verlangt das Oberverwaltungsgericht ein Planungskonzept, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots genügt (UA S. 19); dies schließt die Anerkennung eines Abwägungsspielraums ein. Weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde in der Sache geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt, wendet sie sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit einer solchen Kritik kann die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.
- 6
-
2. Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich auch klären lassen,
-
ob es dem Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ROG genügt, wenn der Plangeber zwar rechtsirrig statt einem weichen ein hartes Tabukriterium annimmt, er aber zu jedem Kriterium im Regionalen Raumordnungsplan angibt, aus welchen Gründen er das Gebiet für die Windenergienutzung für ungeeignet hält, und dieses Gebiet daher jedenfalls aufgrund von Abwägungsgesichtspunkten ausscheidet.
- 7
-
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Fall sie nicht aufwirft. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Antragsgegnerin fehlerhaft weiche Tabukriterien als harte Tabukriterien behandelt hat, sondern dass es an einer Differenzierung fehle (UA S. 29, 31). Die Antragsgegnerin habe auch der Sache nach nicht zwischen harten und weichen Taburäumen unterschieden (UA S. 25). Zumindest einige der Ausschlusskriterien, die die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung selbst nicht entsprechend eingeordnet habe, ließen sich nicht als „harte" Tabukriterien qualifizieren. In der Rechtsprechung des Senats ist aber geklärt, dass der Plangeber sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6). Die weitere Frage der Beschwerde nach Anforderungen an Inhalt und Tiefe einer Begründungspflicht hinsichtlich weicher Tabukriterien stellt sich damit nicht.
- 8
-
Auch die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob das von ihr unterstellte Vorgehen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG unbeachtlich sein kann, stellt sich nach dem Voranstehenden nicht. Sie wäre im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, der von ihm gekennzeichnete Fehler sei stets beachtlich. Es hat den Sachverhalt vielmehr dahin gewürdigt, dass die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass die Antragsgegnerin bei hinreichender Differenzierung weniger Flächen von vornherein aus der weiteren Prüfung ausgeschieden und insgesamt mehr oder größere Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen hätte (UA S. 40). Dies entspricht dem Maßstab des Senats, wonach ein Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130 und Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 9.).
- 9
-
3. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob dem Plangeber bei der Einordnung eines Gebietes als „harte" oder „weiche" Tabuzone ein Beurteilungsspielraum zusteht und ob der Plangeber den aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ROG folgenden Anforderungen an die Abwägung bei der Planaufstellung, insbesondere an die Einordnung eines Gebietes als „harte Tabuzone" gerecht wird, wenn er seiner planerischen Entscheidung ein methodisch nachvollziehbares Gutachten zugrunde legt, welches eine rastermäßige Einteilung der Landschaft in bestimmte Bewertungsstufen mit unterschiedlichem Schutzniveau vornimmt.
- 10
-
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist nicht entscheidungserheblich, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend annimmt (UA S. 30). Nach seinen Feststellungen hat die Antragsgegnerin im Planungsprozess nicht (nachweislich) zwischen „harten" und „weichen" Tabuzonen unterschieden (UA S. 22), diese Differenzierung fehle (UA S. 29 f.). Die Frage nach dem Bestehen eines Beurteilungsspielraums und nach den insoweit geltenden Grenzen der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 21) wird aber nicht aufgeworfen, wenn die Behörde, wie hier die Antragsgegnerin, eine Entscheidung unterlassen hat, für deren Beantwortung sie einen Beurteilungsspielraum in Anspruch nimmt. Demzufolge wirft der Fall auch die hieran anschließende Frage der Beschwerde nicht auf. Diese wäre im Übrigen nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise klärungsfähig, sondern ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten.
- 11
-
4. Die Beschwerde möchte weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,
-
ob Mängel im Abwägungsvorgang (§ 7 Abs. 2 ROG) auf das Abwägungsergebnis von Einfluss und damit erheblich nach § 12 Abs. 3 ROG sind, wenn der Planungsträger nach der Beteiligung der Öffentlichkeit erneut alle nicht von ihm ausgewiesenen, gleichwohl möglicherweise geeigneten und vorgeschlagenen Flächen hinsichtlich ihrer Eignung als Konzentrationszone überprüft hat, wenn er also das gesamte Plangebiet unter dem Gesichtspunkt einer Ausweisung von Windvorranggebieten an anderen, bislang nicht ins Auge gefassten Stellen in den Blick genommen und damit eine Art „Generalrevision" der Planung vorgenommen hat, um auch die Frage zu beantworten, ob einer Windenergienutzung „substantiell" Raum gegeben wurde.
- 12
-
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil ihr ein Sachverhalt zu Grunde liegt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Dass die Antragsgegnerin die Planung abschließend in einer Art „Generalrevision" geprüft hat, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass die Antragsgegnerin sich in einem weiteren Verfahrensschritt erneut mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob mit dem vorliegenden Windenergiekonzept der Windenergienutzung ausreichend substanziell Raum gegeben worden sei. Von einer (erneuten) Prüfung einzelner Ausschlusskriterien, die allenfalls als weiche Tabukriterien eingeordnet werden könnten, sei nicht die Rede (UA S. 41).
- 13
-
5. Die Beschwerde hält schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
welche Anforderungen bezüglich Art, Umfang, Reichweite und Erfassungstiefe an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - angenommenen Dokumentationspflicht hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien zu stellen sind.
- 14
-
Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Inhalt der Dokumentationspflichten offen gelassen. Denn die Antragsgegnerin habe schon ihrer Pflicht nicht genügt, überhaupt zu dokumentieren, sich des Unterschieds zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gewesen zu sein (UA S. 30). Hiervon ausgehend spielt keine Rolle, welche Anforderungen im Einzelnen an eine Dokumentation zu stellen sind.
- 15
-
6. Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie sich in Form einer Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer in Hinblick auf das Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 (4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <295>) erhobenen Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, nicht alle Wälder, die größer als 10 000 qm sind, seien harte Tabuzonen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die fehlende Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien unschädlich sei, wenn es sich bei sämtlichen Ausschlusskriterien der Sache nach um harte Tabukriterien handelte (UA S. 31). Dies hat es für das Ausschlusskriterium „Wald größer 10 000 qm" (UA S. 30 - 34) und „erst recht" für das Ausschlusskriterium „Gebiet mit sehr hoher und hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber Windenergieanlagen" und „Gebiet mit sehr hoher und hoher Empfindlichkeit der landschaftsgebundenen Erholung gegenüber Windenergieanlagen" (UA S. 34 - 35) verneint. Dass nicht sämtliche Ausschlusskriterien harte Tabuzonen sind, hat das Oberverwaltungsgericht damit selbständig tragend doppelt begründet. Ist ein Urteil in dieser Weise begründet, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 17. Dezember 2010 - 9 B 60.10 - BayVBl. 2011, 352 Rn. 3). Daran fehlt es hinsichtlich der Ausschlusskriterien mit Blick auf das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung.
- 16
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Juni 2009 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt
5000.00 Euro.
Gründe
A.
- 1
Die Klägerin erstrebt die Genehmigung ihres am 24. November 2005 neu beschlossenen Flächennutzungsplanes unter Einschluss der „Wohnbaufläche“ an der Kellerseestraße.
- 2
Der Beklagte hat mit Bescheid 02. Juni 2006 den neu aufgestellten Flächennutzungsplan genehmigt, jedoch ausdrücklich die „Wohnbaufläche“ am Kellerseestraße von der Genehmigung ausgenommen.
- 3
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil von 23. Juni 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von der Genehmigung ausgenommene Teilbereich liege im Bereich einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet. Diese Verordnung sei als „sonstige Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB zu beachten; sie begründe gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LNatSchG ein Bauverbot. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt und auch mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar. Der Flächennutzungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot, da sich die Klägerin mit den Bedenken des Beigeladenen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Dieser Abwägungsmangel sei erheblich.
- 4
Gegen das am 20. Juli zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. August 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO berufen. Sie ist der Ansicht, die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet vom 10. Juni 1965 i.d.F. der 11. Änderung dieser Verordnung sei unwirksam. Ihre Planungshoheit werde verfassungswidrig beeinträchtigt, da weite Teile des Gemeindegebietes unter Landschaftsschutz gestellt würden. Ausreichender planerischer Gestaltungsspielraum bleibe nicht mehr bestehen. Es sei unverhältnismäßig, den Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutz abschlägig zu bescheiden. Die Schutzgebietsverordnung sei auch zu unbestimmt, und zwar hinsichtlich des dort verwendeten Begriffes „Ortsteil“ und des nicht im Verordnungstext festgelegten Schutzzweckes der Verordnung. Nach elf Änderungen sei die Verordnung inhaltlich unübersichtlich geworden. Dem Beschluss über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sei eine planerische Abwägung vorausgegangen, wie sich aus der Vorlage für die Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2005 ergebe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich der Anforderung an die Bestimmtheit („Ortsteil“) als auch hinsichtlich der Regelung zur Grenze des Geltungsbereiches der Schutzverordnung ab. Es beruhe auch auf dieser Abweichung. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Ortsbesichtigung unterlassen, die erforderlich sei, um zu erkennen, dass die Kellerseestraße keine „Zäsur“ zur freien Landschaft darstelle. Im Hinblick auf die angegebenen Richtigkeitszweifel und die Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes liege auch der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache vor.
- 5
Der Beklagte hält den Zulassungsantrag für unbegründet. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
B.
- 6
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.
- 7
I. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2009 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Begründung des Zulassungsantrages werden keine – neuen – Gründe vorgetragen, die zur Annahme der Unwirksamkeit oder Unbestimmtheit der im Rahmen des § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfenden Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Nordteil des Kreises Eutin vom 10. Juni 1965 i.d.F. der 9. Änderung vom 17. Oktober 2005 führen könnten (unten 1). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Entlassung der Wohnbaufläche Kellerseestraße aus dem Landschaftsschutz zu Recht abgelehnt worden (unten 2). Schließlich begegnet auch die Klagabweisung, soweit sie die gebotene planerische Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) betrifft (S. 18 ff d. Urt.-Abdr.), keinen rechtlichen Bedenken (unten 3).
- 8
1) Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Landschaftsschutzverordnung i.d.F. vom 17. Oktober 2005 der uneingeschränkten Genehmigung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 2 BauGB entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, 4 C 1.99, BVerwGE 109, 371 ff.). Die Landschaftsschutzverordnung ist auch mit Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung vereinbar . Die Klägerin wiederholt insoweit nur die erstinstanzlich vorgetragenen (s. Klagebegründung v. 11.06.2007) und im Urteil des Verwaltungsgerichts überzeugend entkräfteten Argumente. Der Senat nimmt insoweit auf das erstinstanzliche Urteil (S. 14 - 18) Bezug.
- 9
a) Das Verwaltungsgericht hat – insbesondere – zutreffend begründet, dass die der Landschaftsschutzverordnung vom 10. Juni 1965 i.d.F. ihrer 11. Änderung zugrundeliegenden naturschutzrechtlichen Ermächtigungsnormen mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sind. Die gemeindliche Planungshoheit ist nicht mit einem bestimmten „Bestand“, sondern nur institutionell geschützt (BVerfG, Urt. v. 23.06.1987, 2 BvR 826/83, BVerfGE 76, 107/117). Die Ermächtigung, wertvolle Landschaftsteile einem „planungsfesten“ Schutz zu unterwerfen, ist aus schutzwürdigen überörtlichen Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt; die gemeindliche Planungshoheit darf im Hinblick darauf eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980, 2 BvR 584/76 u. a., BVerfGE 56, 298/313).
- 10
b) Auch „wenn (nahezu) das gesamte Gemeindegebiet“ vom Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung betroffen ist, führt dies nicht von vornherein zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der gemeindlichen Planungshoheit. Der Verordnungsgeber hat dann allerdings den Vorrang des Landschaftsschutzes vor der gemeindlichen Planungshoheit bei der Festlegung der Grenzen des Schutzgebiets besonders zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.2001, 2 BvK 1/00, NordÖR 2001, 291 ff./300 [zu C.I.2.f (2)]).
- 11
Diese besondere Prüfung ist unter Beteiligung der Klägerin in sorgfältiger Weise erfolgt. Die Klägerin kann im Rahmen dieser Prüfung nicht beanspruchen, dass ihren ortsplanerischen Wünschen ohne Weiteres gefolgt wird. Gerade die Situationsgebundenheit des Gemeindegebiets in einem der landschaftlich reizvollsten Bereiche Schleswig-Holsteins, dem eine herausragende ökologische Bedeutung und überörtlich eine wichtige Erholungsfunktion zukommt, führt dazu, dass die Grenzziehung des Schutzgebietes „extensiv“ erfolgen darf, um das erhaltenswerte landschaftliche Bild möglichst weitgehend zu bewahren.
- 12
c) Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG Koblenz vom 28.01.1987 (10 C 31/86, NuR 1987, 231/232) lässt sich kein gegenteiliges Ergebnis ableiten. Es mag sein, dass ein Landschaftsschutz über das „gesamte Gebiet“ einer Gemeinde mit einem „absoluten“ Vorrang vor der Bauleitplanung rechtswidrig wäre.
- 13
Vorliegend sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Klägerin (§ 1 Abs. 1 der Verordnung) sowie weitere Bereiche vom Landschaftsschutz ausgenommen. Die Klägerin kann dort planen und die – planungsrechtlich erwünschte – Innenentwicklung (§ 1 a Abs. 2 S. 1, § 13a BauGB) gestalten. Die der 9. Änderungsverordnung beigefügten Zusatzkarten 12 – 27 (Bl. 391 – 406 der Beiakte C) belegen, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebietes keineswegs „straff“ nur den vorgefundenen Bebauungszusammenhängen folgt, sondern in erheblichem Umfang überplanbare Freiflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgrenzt (z. B. im Bereich L 56 / Vierth, südlich des Gremskamp , westlich und südlich von Neversfelde, südlich der Godenbergstraße, westlich der Brunnenstraße, westlich des Sportzentrums an der Neversfelder Str., Ortsausgang Lütjenburger Str., nördl. Fasanenweg in Krummsee u. a. m.). Unter diesen Umständen kann schon nicht festgestellt werden, dass der Klägerin „kein Raum mehr für die Ausübung der Bauleitplanung“ bliebe.
- 14
Abgesehen davon führt die Verordnung vom 10.06.1965 i. d. F. ihrer 9. Änderung weder zu einem „absoluten“ Vorrang des Landschaftsschutzes noch dazu, dass die Ortsplanung der Klägerin „ein für allemal“ auf ein bestimmtes Gebiet fixiert ist. Der Beigeladene kann – wie er es tatsächlich auch praktiziert – auf Antrag der Klägerin weitere Teilflächen aus dem Landschaftsschutz „entlassen“ (vgl. § 23 Abs. 6 LNatSchG) bzw. im Einzelfall Vorhaben genehmigen (§ 3 der Verordnung), Befreiungen gewähren (§ 64 Abs. 2 LNatSchG) oder Ausnahmen zulassen (§ 72 Abs. 2 LNatSchG). Soweit das OVG Koblenz (a.a.O.) meint, eine jeweils parallel zu einzelnen Planaufstellungsverfahren erfolgende Änderung der Landschaftsschutzverordnung sei nicht „durchführbar“, folgt der Senat dem nicht: Es erscheint – im Gegenteil – im Interesse eines effizienten Landschaftsschutzes als sachgerecht, die mit der Änderung der Schutzverordnung einhergehende „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz einer besonderen, vorgängigen Prüfung des Beigeladenen zuzuführen, um zu klären, ob der flächenhafte – auch optische – Landschaftsschutz durch die Herausnahme einer bestimmten Teilfläche aus dem Schutzgebiet noch hinreichend gewahrt bleibt. Gegen die Praxis, künftigen Planungsvorstellungen der Gemeinden im Wege einer „Entlassung“ zu entsprechen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- 15
d) Die in der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.06.1985 (Vf. 20-IX-85; NVwZ 1985, 732 [bei Juris Tz. 97, 113, 114]) stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage.
- 16
Zwar führt die Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 in Malente zu weitgehenden Einschränkungen des Bauens im Außenbereich, denn nach § 2 ist die Errichtung von Verkaufsständen, Buden, Bild- und Schrifttafeln sowie Zelt- und Campingplätzen verboten. Weiter gilt gem. § 72 Abs. 1 LNatSchG im Außenbereich das Verbot der Errichtung von baugenehmigungspflichtigen Anlagen, Hochspannungsleitungen und der Anlegung von Plätzen oder Straßen mit festem Belag; die Zulassung von Ausnahmen steht nach § 72 Abs. 2 LNatSchG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die (o. g.) Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs betrifft indes den Fall einer flächendeckenden „Versteinerung“ des Landschaftsbildes in einem Bereich von 100.000 ha Größe, die – in jenem Fall – die „Planungshoheit der betroffenen Gemeinden für den Außenbereich praktisch beseitigt und damit auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in seinem Kernbereich verletzt“ (a.a.O., Tz. 113).
- 17
Von einer derart weitreichenden Beschränkung kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Abgesehen von den - bereits angesprochenen (oben 1 c) - Freiflächen, die aus dem Landschaftsschutz ausgegrenzt worden sind, wird nach dem Regelungskonzept des Beigeladenen die Planungshoheit der Klägerin im Außenbereich infolge der Landschaftsschutzverordnung nicht beseitigt, sondern nur unter den Vorbehalt einer Entscheidung des Beigeladenen über die „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz gestellt. Diese Entscheidung ist im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Kollidiert der Landschaftsschutz mit konkreten Planungsabsichten einer Gemeinde, hat der Beigeladene die Ziele der im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein (LVerf SH) erfolgenden Bauleitplanung dem Schutzbedarf und der Schutzwürdigkeit der nach Art. 20a GG und Art. 7 LVerf SH geschützten Landschaft abwägend gegenüberzustellen. Dabei sind ggf. mit der Planung verfolgte gemeindliche Aufgaben zu berücksichtigen (Urt. des Senats v. 03.06.2004, 1 KN14/02, NordÖR 2005, 428). In der Abwägung ist – konkret – zu prüfen, ob die mit dem Landschaftsschutz verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit (noch bzw. weiterhin) erforderlich ist; soweit dies nicht der Fall ist, kann der gemeindlichen Planung im Wege des § 23 Abs. 6 LNatSchG durch „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz Raum gegeben werden. Die damit gegebene Möglichkeit vermeidet einen unverhältnismäßigen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde ist gehalten, sich vor einer Planung mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung auseinanderzusetzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5, § 1 a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 3 Nr. 13, § 3 Abs. 1 LNatSchG); die Möglichkeit einer „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz ist damit kein selbstverständlicher Ausweg für jedweden Planungswunsch der Gemeinde (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 18.09.2002, 8 C 11279/01, BRS 65 Nr. 43 [bei Juris Tz. 44, 45]). Das Konzept einer „vorgängigen“ Prüfung von Planungsabsichten der Gemeinde im Schutzbereich der Verordnung dient damit einem effizienten Landschaftsschutz; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 18
2) Die Gültigkeit der Schutzgebietsverordnung wird auch durch formelle Einwände nicht in Frage gestellt.
- 19
a) Die pauschale Annahme der Klägerin, die Verordnung sei nach elf Änderungen „in der textlichen wie in der kartografischen Darstellung“ unübersichtlich geworden, vermag eine „Nichtigkeit“ nicht zu begründen. Der Klägerin ist es im bisherigen Verfahren – ersichtlich – ohne Weiteres gelungen, den Geltungsbereich und den textlichen Inhalt der Verordnung festzustellen.
- 20
b) Die Rüge, der Verordnungstext lege den Schutzzweck der Verordnung nicht fest, führt ebenfalls zu keinem Mangel. Nach heutigem Recht wird eine solche Festlegung freilich gefordert (§ 15 Abs. 2 LNatSchG). Die hier einschlägige Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 ist demgegenüber auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes (RNatSchG vom 26.06.1935, RGBl. I. 821) ergangen; nach dessen Vorschriften bestand eine entsprechende Anforderung nicht. Nach § 5 und § 19 Abs. 2 RNatSchG ging es darum, „verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten“; diese allgemeinen Schutzzwecke bedurften weder der Wiederholung noch einer Konkretisierung in der Schutzverordnung. Die Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 befand sich zur Zeit ihres Erlasses im Einklang mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Spätere Änderungen der Ermächtigungsgrundlage stellen die Geltung der einmal – wirksam - erlassenen Verordnung nicht in Frage (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 80 Rn. 24 m. w. N.). Der Beigeladene musste auch in den (jüngeren) Änderungsverordnungen, die lediglich den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ändern, den Vorgaben des § 15 Abs. 2 LNatSchG nicht entsprechen. Das belegt § 72 Abs. 1 LNatSchG, der „ältere“ Landschaftsschutzverordnungen „bis zu einer Neuregelung auf Grund dieses Gesetzes“ bestehen lässt.
- 21
c) Den Bedenken der Klägerin (S. 4 f. der Antragsbegründung) gegen die Bestimmtheit des Begriffs „Ortsteil“ in § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10.06.1965 ist nicht zu folgen.
- 22
Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen (S. 14 des Urt.-Abdr.), dass der früheren Rechtsprechung des Senats zur Frage der Bestimmtheit einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt (Urt. v. 23.02.1994, 1 K 14/92, BauR 1994, 359 ff.) die danach ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994, 4 C 2.94, BVerwGE 96,110) entgegenzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Satzungsregelung, die zum räumlichen Geltungsbereich auf die "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen abstellte, als hinreichend bestimmt anerkannt. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 23.02.1994 auf eine ältere Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 14.08.1991, 3 L 108/89) Bezug genommen, der in der Folgezeit andere Oberverwaltungsgerichte nicht gefolgt sind (s. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1992, 11 A 559/90, NVwZ-RR 1993, 613; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1995, 4 UE 239/92, NVwZ-RR 1997, 24 [bei Juris Tz. 36]). Auch der Senat selbst ist von der Entscheidung vom 23.02.1994 (a.a.O.) abgerückt; in seinem Urteil vom 09.05.1995 (1 L 165/94, Juris) ist er der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt.
- 23
Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot wird Genüge getan, wenn anhand objektiver Kriterien der Geltungsbereich einer Norm bestimmbar ist. Ein Bestimmtheitsmangel durch die Ausgrenzung der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung läge nur vor, wenn die Verordnung unter diesem Aspekt einer willkürlichen Handhabung durch die Behörden und die Gerichte zugänglich wäre. Allein Auslegungsschwierigkeiten oder einzelfallbezogene Subsumtionsprobleme führen noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Unbestimmtheit. Der Verordnungsgeber darf bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Gestaltungsspielraum in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn dieser praktisch handhabbar bleibt. Für die Normbetroffenen genügt es, wenn sie die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Das hier zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung verwendete Kriterium „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ wird in gleicher Weise auch in § 34 BauGB verwendet, ohne dass insoweit Bestimmtheitsmängel festzustellen sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. [bei Juris Tz. 8, 9]; Urt. des Senats v. 09.05.1995, a.a.O. [bei Juris Tz. 37]).
- 24
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Landschaftsschutzverordnung des Beigeladenen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Einklang steht. Die "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" sind im Einzelfall, ebenso wie es bei der Anwendung des § 34 BauGB der Fall ist, bestimmbar. Es ist – wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. [bei Juris Tz. 10]) hervorgehoben hat - sogar sachgerecht, in allgemeiner Form auf den Bebauungszusammenhang abzustellen. Meist ist der Bereich ohne weiteres auf Grund der Siedlungsstruktur erkennbar. Soweit sich im Einzelfall Anwendungsschwierigkeiten ergeben, können diese ggf. durch Rücksprache bei der Gemeinde oder durch Einholung von Rechtsrat behoben werden.
- 25
Das Verwaltungsgericht befindet sich im Einklang mit diesen – höchstrichterlich geklärten – Grundsätzen; die mit dem Zulassungsantrag angeführten Gründe vermögen daher keine Richtigkeitszweifel i. S. d,. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen.
- 26
3) Das Verwaltungsgericht hat – ferner – überzeugend begründet (S. 17 d. Urt.-Abdr.), dass der Beigeladene bei seiner Entscheidung über die Entlassung des Bereiches Kellerseestraße aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Holsteinische Schweiz“ rechtlich zutreffende Kriterien angewandt und – insbesondere – die Planungshoheit der Klägerin beachtet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene dem öffentlichen Interesse am Verbleib der hier betroffenen Fläche im Schutzgebiet Vorrang gegenüber den Planungsvorstellungen der Klägerin eingeräumt hat und insoweit das Interesse an der Erhaltung des konkreten Natur- und Landschaftsraumes hat durchgreifen lassen.
- 27
Die mit der Begründung des Zulassungsantrags (S. 4; zu 2.) vorgetragenen Argumente lösen keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus. Die Angabe, die von der Klägerin für eine „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz vorgeschlagene „Wohnbaufläche“ befinde sich in keinem „völlig unberührten“ Teil des Landschaftsschutzgebietes und „runde“ die bauliche Nutzung im Verlauf der zur Fischerei … führenden Strecke ab, wird durch die Fakten nicht getragen. Zwar wird der Landschaftsschutz durch die faktisch vorhandenen, älteren Baulichkeiten östlich bzw. nördlich der Kellerseestraße gestört. Die dort gelegenen Hausgrundstücke liegen aber abgesetzt und in deutlicher Entfernung vom Bereich der Fischerei …; von einer „abrundenden“ Wirkung kann nicht ansatzweise gesprochen werden.
- 28
Der Senat hatte zur planungsrechtlichen Beurteilung des fraglichen Bereichs bereits in seinem Urteil vom 20.03.1997 (1 L 154/96, n. v.; S. 10 f. d. Urt.-Abdr.) auf die „deutlich abgesetzte“ Lage der im fraglichen Bereich entstandenen Bebauung hingewiesen und ausgeführt:
- 29
„Die … Fläche liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB; sie ist … planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. … Selbst wenn man die Bebauung am Ende der Kellerseestraße … als einheitliche Bebauung zusammenfassen würde, so genügt diese Bebauung nach ihrem Umfang nicht den Anforderungen, die an einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zu stellen sind. … Dieser Beurteilung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Umgebung den Eindruck eines Siedlungsgebietes mache, … . Mit diesen Einwänden wird der Begriff des Außenbereiches verkannt. … Bei der erforderlichen negativen Abgrenzung sind alle die Flächen Außenbereich, die nicht von § 30 BauGB und § 34 BauGB erfasst werden. ..“
- 30
An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Anzumerken ist, dass die aus allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen im Internet ersichtliche Situation die vorstehende Beurteilung als unverändert gültig erscheinen lässt. Ein Ansatzpunkt dafür, dass die Entscheidung des Beigeladenen, die fragliche Fläche im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung zu belassen, „unverhältnismäßig“ ist, ist vor dem genannten Hintergrund nicht zu erkennen.
- 31
3. Der Beklagte hat die begehrte (unbeschränkte) Genehmigung des Flächennutzungsplans der Klägerin im Hinblick auf die formell und materiell wirksame Landschaftsschutzverordnung und die rechtlich nicht zu beanstandende Ablehnung der „Entlassung“ der sog. „Wohnbaufläche“ an der Kellerseestraße aus dem Landschaftsschutz zu Recht abgelehnt. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist schon aus diesem Grunde keinen Richtigkeitszweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausgesetzt.
- 32
Das Verwaltungsgericht hat seine Klagabweisung – zusätzlich – darauf gestützt, dass der Flächennutzungsplan der Klägerin hinsichtlich der hier maßgeblichen Teilfläche gegen das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB verstoße (S. 18 ff. des Urt.-Abdr.). Da bereits der erste Abweisungsgrund trägt, könnte die Klägerin selbst dann keine Berufungszulassung erlangen, wenn die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu § 1 Abs. 7 BauGB ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt wäre.
- 33
Das ist – wie der Senat anmerkt – indes nicht der Fall. Die Klagabweisung begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sie die gebotene planerische Abwägung betrifft.
- 34
Das Verwaltungsgericht hat – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grundsätze der erforderlichen planungsrechtlichen Abwägung – zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich unzureichend mit den ortsplanerischen Bedenken und den Bedenken zum Landschaftsschutz des Beigeladenen auseinandergesetzt hat. Die „lapidaren“ Hinweise darauf, dass die Wohnbauflächenausweisung westlich der Kellerseestr. eine konsequente Fortsetzung der gemeindlichen Planung sei (S. 20 oben des Urt.-Abdr.) und dass die vorhandene Wohnbebauung östlich der Kellerseestraße „abgesichert“ werden solle (S. 41 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan), lassen auch aus der Sicht des Senats eine rechtmäßige Abwägung vermissen. Die Grenzen der geplanten „Wohnbaufläche“ zeigen, dass es der Klägerin um mehr ging als (nur) um eine Absicherung faktisch vorhandener Bauten. Der mit der Antragsbegründung [Anlage 1] vorlegte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 71 verdeutlicht, dass zwei bisher nicht bebaute Flächen (südlich bzw. am Ostende der Kellerseestraße) in die Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplans einbezogen werden sollten; zudem wird die bisher im Außenbereich belegene Fischerei überplant, um „eine erweiterte Nutzung … auch für den Tourismus“ zuzulassen (a.a.O., S. 41). Der Flächennutzungsplan der Klägerin bereitet damit eine zusätzliche, bisher nicht mögliche und über die bloße „Absicherung“ des vorhandenen Bestandes hinausgehende bauliche Entwicklung vor. Darauf ist im Planaufstellungsverfahren hingewiesen worden (Bl. 535 der Beiakte E). Der Hinweis der Klägerin auf eine „konsequente Fortführung der bisherigen Planung“ ist, was die gebotene Abwägung anbetrifft, nichtssagend, zumal für den fraglichen Bereich in „abgesetzter Lage“ schon seit vielen Jahren (auch gerichtlich) geklärt ist, dass er dem Außenbereich zuzuordnen ist (Urt. des Senats vom 20.03.1997, a.a.O.). Die Klägerin war gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5, § 1 a Abs. 2 BauGB gehalten, sich damit und mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung auseinanderzusetzen (s. o. 1 d); es ist nicht feststellbar, dass dies geschehen ist.
- 35
Den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist zu entnehmen, dass die Klägerin die fraglichen Flächen bis Mitte 2005 „aufgrund der Nähe des Kellersees“ als für „eine Siedlungsentwicklung ungeeignet“ angesehen hat (s. die Entwürfe des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan vom 06.04.2001 [Bl. 44 R der Beiakte B], vom 06.12.2004 [Bl. 153, 173 der Beiakte B], sowie vom 10.05.2005 [Bl. 229 R der Beiakte B]). Erst danach ist – aus im Einzelnen nicht aktenkundigen Gründen – die Einbeziehung der ostseits der Kellerseestraße gelegenen Flächen in die „Wohnbaufläche“ erfolgt (s. Auslegungsexemplar [Bl. 484 der Beiakte E] sowie Entwurf des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan vom 24.11.2005 [Bl. 143 der Beiakte A]. Als – knappe – Begründungserwägung findet sich nur die Aussage, dass die Einbeziehung der Fläche „landschaftsverträglich“ sei, da sie „vorrangig der Bestandssicherung“ diene. Die – auch in der in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 6) angesprochene - Sitzungsvorlage 30/21/2005 berichtet zwar von „Bedenken“ gegen die Einleitung einer „seeseitigen“ Siedlungsentwicklung an der Kellerseestraße (Bl. 642, 642 R der Beiakte E), geht aber weder auf die von Seiten des Beigeladenen angeführten Argumente (Gefahr weiterer Zersiedelung, Missachtung der Kellerseestraße als Zäsur zwischen Wohnbebauung und freier Landschaft, Bl. 529 der Beiakte E) noch auf die erfolgten Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan (Ziff. 2.2.5, S. 18) und die Bedenken gegen eine Erschließung des künftigen Baugebiets über die Kellerseestraße ein (Bl. 538, 542, 547, 644 R der Beiakte E). Der Senat stimmt vor diesem Hintergrund den vom Verwaltungsgericht festgestellten – erheblichen - Abwägungsmängeln ausdrücklich zu.
- 36
Die in der Begründung des Zulassungsantrages angeführten Punkte stellen die Abwägungsmängel nicht in Frage. Soweit in der Beschlussvorlage 30/21/2005 vom 27.10.2005 auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes verwiesen worden ist, genügt dies unter den vorliegenden Umständen für eine rechtmäßige planerische Abwägung nicht. Abwägen bedeutet mehr als das bloße „Durchrufen“ von Belangen; bei (hier gegebener) Veranlassung ist eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung damit erforderlich. Der Beigeladene hat das Gebiet am Kellersee im Planungsverfahren als das „Herz“ der Holsteinischen Schweiz bezeichnet (Bl. 183 der Beiakte B); im Entwurf des Grünordnungsplans der Klägerin (S. 21) wird für den betroffenen Bereich das „hervorragende Landschaftsbild mit hohem Erholungswert“ hervorgehoben. Angesichts der viele Jahre zurückreichenden Vorgeschichte mit mehrfacher Prüfung der planungsrechtlichen Lage und des Landschaftsschutzes ist die – erst „spät“ im Planungsverfahren entstandene - Absicht der Klägerin, die hier fragliche Fläche als „Wohnbaufläche“ auszuweisen, mit einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht mehr in Einklang zu bringen.
- 37
Der mit dem Zulassungsantrag (Anlage 1) vorgelegte Entwurf eines Bebauungsplans Nr. 71 soll belegen, dass der fragliche Bereich nicht für eine „hochverdichtete Bebauung“ (GR max 120 m²) vorgesehen werden sollte. Das mag so sein; im Hinblick auf den bestehenden Landschaftsschutz und das fast angrenzende FFH Schutzgebiet (Nr. DE 1828-392 c; § 33 Abs. 2 BNatSchG) hätte es indes einer Begründung bedurft, warum südseitig der Kellerseestraße und an deren Ostende überhaupt eine bauliche Entwicklung stattfinden soll. Die mit der Begründung zum Zulassungsantrag (S. 6 u.) vorgetragene Erwägung, wegen der „westlich der Kellerseestraße herannahenden“ Wohnbebauung bestehe die „Gefahr“, dass die ostwärts der Straße gelegene Bebauung als Ortsteil mit der Möglichkeit der „Lückenfüllungsbebauung“ angesehen werden könnte, findet sich in den Planungsunterlagen zum Flächennutzungsplan nicht. Abgesehen davon ist diese Erwägung auch nicht tragfähig.
- 38
Die Klägerin hätte es in der Hand, durch eine geeignete Ortsplanung der beschriebenen „Gefahr“ entgegenzuwirken. Ob die „angedachte“ Erschließung der westlich der Kellerseestraße vorgesehenen Bauflächen von der Kellerseestraße aus abwägungsfehlerfrei geplant werden kann, wird zu prüfen sein (vgl. Bl. 538 der Beiakte E). Die Ausweisung der westlich der Kellerseestraße gelegenen „Wohnbaufläche“ bedarf im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans der Konkretisierung. Die Klägerin wird im Rahmen der planerischen Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 71 zu entscheiden haben, ob sie die Wohnbebauung bis an den „Rand“ der Kellerseestraße zulassen will. Bei entsprechender planerischer Ausweisung kann der in der Begründung des Zulassungsantrags zum Ausdruck gebrachten Möglichkeit eines „Überspringens“ der Bebaubarkeit in den Bereich östlich der Kellerseestraße entgegengewirkt werden, um eine weitere „seeseitige Siedlungsentwicklung“ zu vermeiden.
- 39
Die angesprochene Möglichkeit eines „Überspringens“ der Bebaubarkeit in den Bereich östlich der Kellerseestraße bestünde im Übrigen von vornherein nicht für die zusätzlich in den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans einbezogenen Bauflächen südlich der Kellerseestraße bzw. an deren östlichen Ende.
- 40
Dem Verwaltungsgericht ist - abgesehen davon – darin zu folgen, dass die Kellerseestraße eine „Zäsur“ darstellt, die der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs über die Straße hinweg entgegensteht. Die in der Begründung des Zulassungsantrages – pauschal - vorgebrachte Kritik der Klägerin begründet an der Richtigkeit dieser Bewertung keine ernstlichen Zweifel. Bereits die Entstehungsgeschichte des Flächennutzungsplans legt diese Bewertung nahe, denn die Klägerin ist bis Mitte 2005 selbst davon ausgegangen, dass seeseitig der Kellerseestraße keine Siedlungsentwicklung mehr stattfinden solle (s. o.). Im Planaufstellungsverfahren ist von einer trennenden Wirkung der Straße ausgegangen worden. Der Beigeladene hat die Kellerseestraße als „Zäsur“ zwischen (künftiger) Wohnbebauung und „freier Landschaft“ (Bl. 529 der Beiakte E) bzw. als „natürliche Zäsur zur Abgrenzung des Ortsrandes von der freien Landschaft“ bewertet (Sitzungsvorlage 30/21/2005, Bl. 642 der Beiakte E). Die Klägerin hat dieser Bewertung an keiner Stelle widersprochen. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vor Ort ist dies ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht angesprochen worden. Allein der Befestigungs- und Ausbauzustand und die Verkehrsbedeutung der Straße („Sandweg“, „geringes Verkehrsaufkommen“) geben keinen Ansatzpunkt, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
- 41
Ist – demnach – von einer trennenden Wirkung der Kellerseestraße auszugehen, kann die Überplanung der ostseitig der Straße gelegenen Flächen nicht mit der „Gefahr“ einer „Lückenfüllungsbebauung begründet werden. Infolge der trennenden Wirkung bleibt die Außenbereichslage der in jenem Bereich gelegenen Flächen (s. Urt. des Senats vom 20.03.1997, a.a.O.) unverändert; ein Bebauungszusammenhang mit der Möglichkeit einer „Lückenfüllungsbebauung“ kann nicht entstehen. Die in diesem Sinne dargestellte „Gefahr“ ist damit kein tragfähiger Abwägungsbelang.
- 42
II. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.
- 43
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist die Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen. Weiter ist es zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass der Rechtsmittelführer darlegt, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971 - 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 Nr. 81).
- 44
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin nennt als Bezugspunkt einer Divergenz den Beschluss des 2. Senats vom 12.08.1998 (2 L 8/98), wonach die Frage, ob der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung hinsichtlich der sog. „Innengrenzen“ hinreichend bestimmt geregelt worden ist, der näheren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Mit dieser Begründung wurde szt. die Berufung zugelassen; zu einer Berufungsentscheidung kam es aber nicht mehr, weil die Berufung – nach Abgabe der Sache in den 1. Senat (1 L 4/01) - zurückgenommen worden ist.
- 45
Im Beschluss vom 12.08.1998 ist – somit – kein divergenzfähiger Rechtssatz aufgestellt worden, von dem das Verwaltungsgericht hätte abweichen können.
- 46
Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Senats vom 23.02.1994 (a.a.O.) bezieht, wird auf die Ausführungen zu oben I.2.c verwiesen. Der Senat hat die in diesem Urteil vertretene Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten, wie das nachfolgende Urteil vom 09.05.1995 (a.a.O.) belegt. Abgesehen davon ist die Rechtsfrage auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994, a.a.O.) geklärt. Der Ansicht der Klägerin, diese Entscheidung sei wegen ihres Bezugspunktes (Baumschutzsatzung) auf die vorliegende Fallgestaltung im Zusammenhang mit einer Landschaftsschutzverordnung nicht übertragbar, ist nicht zu folgen. Für ein derart einschränkendes Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994 (a.a.O.) ein Anhaltspunkt entnehmen.
- 47
Der Hinweis der Klägerin, in der Landschaftsschutzverordnung sei kein Schutzzweck angegeben (S. 8 der Antragsbegründung), ist mit dem Zulassungsgrund der Divergenz in keinen Zusammenhang zu bringen. Das gleiche gilt für die – dem sog. „Beruhenserfordernis“ zugeordnete - Wiederholung der Argumente zur planerischen Abwägung.
- 48
III. Auch ein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
- 49
Die Durchführung einer Ortsbesichtigung brauchte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen; die Verwaltungsvorgänge des Beklagten bzw. des Beigeladenen und die von der Klägerin selbst vorgelegten Akten enthalten zahlreiche Karten, die eine hinreichend tragfähige Grundlage über die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ermöglichen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte im Übrigen, wenn sie eine Ortsbesichtigung (insbesondere) zur „Zäsur“ der Kellerseestraße für erforderlich ansah, im erstinstanzlichen Verhandlungstermin, der in Malente stattgefunden hat, auf deren Durchführung ohne Weiteres hinwirken können.
- 50
Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang nicht mit Ausführungen, die einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts zu begründen vermögen. Ihr Vortrag entspricht vielmehr einer Urteilskritik, wie sie – nach Zulassung der Berufung – evtl. Inhalt einer Berufungsbegründung sein könnte. Es mag als „widersprüchlich“ empfunden werden, dass der Beigeladene das Grundstück der ehemaligen Fischerei im Landschaftsschutz belassen wollte, sodann aber gegen eine Aufnahme in den Flächennutzungsplan als Baufläche „zur Bestandssicherung“ keine Bedenken erhoben hat. Das Erfordernis zu einer Ortsbesichtigung ist daraus nicht abzuleiten. Im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, welche Ansatzpunkte die Erwartung begründen könnten, dass eine Ortsbesichtigung oder sonstige Verfahrenshandhabung des Verwaltungsgerichts zu einer anderen Beurteilung hätte führen können oder sollen.
- 51
IV. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 sind nicht hinreichend dargelegt. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 2007, § 124 Rn. 9). Die rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten sowie ihre Entscheidungsrelevanz sind im Einzelnen darzulegen.
- 52
Die im Zusammenhang mit den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO angeführten Gründe gehen – in tatsächlicher Hinsicht – nur auf die Frage einer „Zäsur“ an der Kellerseestraße und einer die landschaftliche und Bebauungssituation erfassende Ortsbesichtigung ein. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggf. welche besondere tatsächliche Schwierigkeiten damit verbunden wären (vgl. Beschl. des Senats v. 03.09.1998, 1 L 58/98, NordÖR 1998, 385).
- 53
Die rechtlichen Fragen zur gemeindlichen Planungshoheit, zur Bescheidung des Antrags auf „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz, zur Bestimmtheit („im Zusammenhang bebauter Ortsteil“) und zur planerischen Abwägung können nur „besondere“ Schwierigkeiten aufwerfen, soweit sie in der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt sind oder soweit ihre Beantwortung zu aufwändigen oder komplizierten Subsumtionsvorgängen führt. Das ist nicht dargelegt. Ein pauschaler Verweis auf die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt insoweit nicht.
- 54
V. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen.
- 55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 56
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.
- 57
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
- 59
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.
- 3
-
a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde zunächst der Frage zu,
-
ob bei der Überplanung einer Gemengelage eine - unzulässige - Vertiefung eines Nutzungskonflikts anzunehmen ist, wenn zwar ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe besteht, es jedoch durch die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten zu einem Nutzungskonflikt kommen kann.
- 4
-
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn nach den - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, das festgesetzte Gewerbegebiet (UA S. 8) ebenso wie das eingeschränkte Gewerbegebiet (UA S. 9) betreffenden - Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann im Fall der Ansiedlung von Gewerbebetrieben, von denen intensivere Belästigungen für die Umgebung als bei der vorhandenen Nutzung zu erwarten sind, den Belangen des Wohnens im Genehmigungsverfahren über § 15 Abs. 1 BauNVO ebenso Rechnung getragen werden wie den eventuellen Rücksichtnahmeinteressen anderer Gewerbetreibender im Gebiet. Danach kann es zu dem in der Frage vorausgesetzten Nutzungskonflikt nicht kommen.
- 5
-
b) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen,
-
welchen Untersuchungsaufwand eine Gemeinde bei der Überplanung einer Gemengelage im Hinblick auf etwaig vorhandene oder potentiell entstehende Nutzungskonflikte vorzunehmen hat.
- 6
-
Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Sie zeigt eine revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfrage nicht auf.
- 7
-
Wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt ist, beansprucht das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung (vgl. etwa Beschluss vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 S. 6). Auch insoweit gilt allerdings der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen (Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 71 f. m.w.N.). Der Planungsgeber muss deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der "Nachsteuerung" dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann (Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 2). Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung durch ein Revisionsgericht nicht zugänglich. Mit ihrer Kritik an den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, der Stadtrat der Beklagten habe sich auf die - vom Oberverwaltungsgericht näher bezeichneten - Erfahrungen und Nachweise, die die Stadtverwaltung in vergleichbaren Bebauungsplanverfahren gewonnen habe, verlassen und diese auf den hier in Rede stehenden Bebauungsplan übertragen dürfen, zeigt die Beschwerde einen weiteren Klärungsbedarf jedenfalls nicht auf, sondern erschöpft sich in Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht, die eine Zulassung der Revision nicht begründen können.
- 8
-
2. Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht gehe auf das klägerische Vorbringen nicht ein, dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft sei, weil im Plangebiet mehrere Wohngebäude vorhanden seien, die alleine aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht als privilegierte Wohngebäude im Sinne von § 8 BauNVO zu qualifizieren sein dürften und deren Überplanung wegen ihrer damit verbundenen bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit einen erheblichen Eigentumseingriff darstelle, mit dem sich der Plangeber nicht auseinandersetze.
- 9
-
Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht (UA S. 13) - mit diesem Vorbringen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich befasst. Das lässt aber noch nicht den Schluss zu, das Gericht habe Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 - BVerfGE 64, 135 <143 f.>). Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 22 f.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich.
- 10
-
Wie die Beschwerde selbst darlegt, ist das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil auf das genannte Vorbringen der Klägerin eingegangen (UA S. 13). Es hat einen Abwägungsfehler des Plangebers insoweit "nicht einmal ansatzweise" erkennen können, weil die überplante Wohnnutzung entweder nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO privilegiert oder illegal sei. Den abweichenden Vortrag der Klägerin, wonach es sich um genehmigte, nicht privilegierte Wohnnutzung handele, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten als unsubstantiiert bezeichnet. In ihren Berufungsschriftsätzen hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen lediglich wiederholt und sich dabei wiederum auf bloße Vermutungen zur Genehmigungssituation beschränkt (Schriftsätze vom 16. März 2009 S. 2 und vom 19. Mai 2009 S. 5 f.), ohne Anknüpfungspunkte für eine abweichende Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht aufzuzeigen. Dass sich aus den "Bauarchivakten" ergebe, dass mindestens zwei Häuser im festgesetzten Gewerbegebiet als "völlig normale" Wohngebäude genehmigt worden seien, hat die Klägerin erst - allerdings wiederum unsubstantiiert - im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde behauptet. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich das Oberverwaltungsgericht, das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur "im Ergebnis" für zutreffend gehalten hat, dessen Gründe insoweit stillschweigend zu Eigen gemacht hat, zumal es sich bereits aus der Sicht des Verwaltungsgerichts erkennbar nicht um einen zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag der Klägerin gehandelt hat (vgl. zu diesem Kriterium etwa Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - juris Rn. 10 m.w.N.).
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Der sachliche Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12. März 2015 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller planen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb solcher Bereiche, die als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im angefochtenen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf I1. Stadtgebiet (im Folgenden: Teilflächennutzungsplan) dargestellt sind. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte der Vorhabengrundstücke und haben nach Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheide für jeweils eine Windenergieanlage entsprechende Klagen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben.
3Der Teilflächennutzungsplan sieht drei Konzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von 88,5 ha vor: „M.“ (21,5 ha), „M1.“ mit den Teilbereichen A (21,9 ha) und B (4,4 ha) sowie „T.“ mit den Teilbereichen A (29,3 ha) und B (11,4 ha).
4Nach der Planbegründung, die in einem während des Normenkontrollverfahrens durchgeführten Heilungsverfahren überarbeitet worden ist, soll der Teilflächennutzungsplan der Konzentration und räumlichen Steuerung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet dienen. Die festgelegten Konzentrationszonen ergäben sich aus einer methodischen Betrachtung des gesamten Stadtgebietes. Das Ergebnis seien die Standorte, die unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auszuschließen, geeignet oder vorrangig seien.
5In der Konzentrationszone „M.“ gebe es bereits eine Windenergieanlage. Die westlich der Konzentrationszone „M1.“ errichtete Windenergieanlage solle „gegebenenfalls“ zurückgebaut werden, um die Windenergienutzung innerhalb der Konzentrationszone zu optimieren. Eine dritte Windenergieanlage sei im Teilbereich B der Konzentrationszone „T.“ vorhanden. Insgesamt sei von vierzehn im Stadtgebiet möglichen Windenergieanlagen auszugehen. Eine Fortschreibung der Planbegründung sei im Hinblick auf die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung erforderlich geworden. Bei der ursprünglichen Planung sei bei der Abgrenzung der grundsätzlich geeigneten und ungeeigneten Flächen überwiegend mit sogenannten weichen Kriterien gearbeitet worden. Die für derartige Planungen anerkannten Abgrenzungskriterien seien nun der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend nach harten und weichen Kriterien aufgeschlüsselt worden. Die Fortschreibung der Planbegründung und die Überprüfung der Kartierung hätten im Ergebnis keine Notwendigkeit ergeben, von den bisherigen Gebietsabgrenzungen abzuweichen. Die für die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Freiräume in einer Größe von rund 5.000 ha, circa 30 % des Stadtgebietes, seien vertieft betrachtet worden. Nach Abzug der Flächen, die mit harten Abgrenzungskriterien belegt seien, seien rund 2.600 ha (circa 16,5 % des Stadtgebietes) für eine nähere Betrachtung verblieben.
6Zum Thema Wald heißt es: Um die Planung an die Ziele der Raumordnung anzupassen, hätten Teilflächen der ins Auge gefassten Konzentrationszonen aus den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen zurückgenommen werden müssen. Die Untere Landschaftsbehörde teile die Auffassung des Rates, dass eine Darstellung von Konzentrationszonen im Wald nicht in Betracht komme, weil I. zwar einen Waldanteil von über 40 % aufweise, jedoch eine Insellage in einer im Übrigen waldarmen Region einnehme, große Waldflächen bereits im Regionalplan von der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgeschlossen und/oder mit Schutzfunktionen belegt seien sowie außerhalb des Waldes ausreichend große und geeignete Flächen zur Verfügung stünden, um der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Das grundsätzliche Verbot, auf bewaldeten Flächen Windenergieanlagen zu errichten, sei zwar bereits mit dem Windenergieerlass 2011 aufgehoben worden, doch dürfe nach dem geltenden Landesentwicklungsplan (LEP NRW) Wald nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorhabenrealisierung außerhalb des Waldes nicht möglich sei. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass auf Waldflächen keine Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollten und diese einen Abstand von 35 m zum Wald einhalten müssten.
7Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss im Jahre 2008 die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Jahre 2011 hatten die Antragsteller Bedenken gegen die Planung geltend gemacht. Nach einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Jahre 2012 beschloss der Rat im August 2012 den Teilflächennutzungsplan. Die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans durch die Bezirksregierung N. wurde am 28. September 2012 öffentlich bekannt gemacht. Während des bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens beschloss der Rat die Durchführung eines Heilungsverfahrens. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 21. November 2014 Einwendungen und machten geltend: Der Teilflächennutzungsplan genüge immer noch nicht den Anforderungen an die vorzunehmende Unterscheidung zwischen harten und weichen Abgrenzungskriterien. Die Planbegründung enthalte nach wie vor missverständliche Begriffe wie Ausschluss-, Eignungs- und Vorrangplanung. Zu Unrecht habe der Rat einige Flächen als harte Tabuzonen angesehen. Dies gelte für die Naturschutzgebiete, für geschützte Biotope, FFH-Gebiete und für den Wald. Darüber hinaus seien der Sache nach Flächen mit einer Größe von unter 15 ha als harte Tabuzonen behandelt worden. Das stehe mit der tatsächlichen Festlegung der Konzentrationszonen offenkundig in Widerspruch, weil Teilflächen der Konzentrationszonen deutlich kleiner als 15 ha seien. Der Windenergienutzung werde im Stadtgebiet mit einer Fläche von nur 88,5 ha kein substanzieller Raum gegeben. Es handele sich dabei nicht, wie der Rat ausgeführt habe, um rund 34 % der für die Windenergienutzung geeigneten Flächen im Stadtgebiet. Diese seien deutlich größer. Ferner sei nicht sichergestellt, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen gegenüber sonstigen öffentlichen Belangen durchzusetzen vermöge. Dem Rat sei aus diversen Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren positiv bekannt, dass etwa der Uhu im Raum M1. und T. nachgewiesen worden sei, sodass in diesen Bereichen die Windenergienutzung an artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen scheitern könne. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die der Planung zugrunde gelegten Anlagentypen mit geringer Höhe ein falscher Ansatz gewählt worden, der mit der Realität nichts zu tun habe. Realistisch seien Anlagentypen mit Gesamthöhen von bis zu 200 m. Der vollständige Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Konzentrationszone V „H.“ sei rechtlich nicht haltbar.
8Der Rat beschloss den Teilflächennutzungsplan am 12. März 2015 neu. Der Teilflächennutzungsplan wurde nach Genehmigung durch die Bezirksregierung N. rückwirkend zum 29. September 2012 in Kraft gesetzt.
9Die Antragsteller haben am 30. September 2013 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs gerügt. Nach Durchführung des Heilungsverfahrens haben die Antragsteller vorgetragen: Der Teilflächennutzungsplan leide weiterhin an zahlreichen Abwägungsmängeln. Er genüge noch immer nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen. Die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke der betroffenen FFH-Gebiete würden jedenfalls durch die Windenergienutzung nicht erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG. Eine vertiefte Prüfung der Verträglichkeit der Windenergienutzung mit den Schutzzwecken eines FFH-Gebietes sei auch allein im Hinblick auf das FFH-Gebiet „M2.“ erfolgt, allerdings mit dem Ergebnis, dass sich insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausschließen lasse. Es sei auch nicht ausreichend geprüft worden, inwieweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von möglichen Bau- und/oder Nutzungsverboten in den betroffenen FFH-Gebieten gegeben seien. Gleiches gelte für die geschützten Biotope, bei denen schon von Gesetzes wegen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme im Einzelfall vorgesehen sei, sowie für die Naturschutzgebiete, da die dort geltenden Verbote durch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG überwunden werden könnten. Auch die Behandlung der Waldbereiche als harte Tabuzonen stelle sich nach wie vor als abwägungsfehlerhaft dar. Das im Wald grundsätzlich bestehende Bauverbot könne im Einzelfall durch die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung beseitigt werden, sodass die Gemeinden auch Waldflächen in ihre das gesamte Gemeindegebiet umfassende Untersuchung auf Eignung für die Windenergienutzung einbeziehen und als Konzentrationszonen oder Teile davon darstellen könnten. Das sehe auch der einschlägige Leitfaden des Umweltministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2012 vor.
10Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die Ziele 31.3 und 31.4 des Gebietsentwicklungsplans F. (GEP) verweisen, weil der GEP insoweit unwirksam sei. Diese Ziele legten allein Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung fest, was als reine Negativplanung unzulässig sei. Der Regionalplanung sei es nicht gestattet, die bundesrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen durch das schlichte Definieren von Ausschlussgebieten und besonders schützenswerten Landschaftsteilen wegzuwägen. Zudem sei das Plankonzept in sich widersprüchlich, weil die Konzentrationszone KW III teilweise in einem Waldbereich dargestellt sei.
11Ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang resultiere ferner daraus, dass Gebiete bestimmter Kategorien als Tabuzonen eingestuft seien mit der Anmerkung, dass in nachgeordneten Plänen von dieser Einstufung abgewichen werden könne. Abwägungsfehlerhaft sei auch der für Hochspannungsfreileitungen angenommene Schutzbereich von 60 m. Der Schutzabstand könne nach dem Windenergieerlass unterschritten werden. Gleiches gelte für die Bauverbotszonen am Rande von „Überschwemmungsgebieten“ sowie gegenüber „Gewässern 1. Ordnung“ mit einer Ausdehnung von beidseitig 50 m. Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile würden nach dem Plankonzept fälschlich sowohl den harten wie auch den weichen Tabuzonen zugeordnet.
12Verschiedene Formulierungen in der Planbegründung zeigten, dass sich der Rat die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Abwägung nicht bewusst gemacht habe. Fehlerhaft sei schließlich das Ausschlusskriterium der unzureichenden Größe der zusammenhängenden Freiräume, das bei Flächen von weniger als 15 ha angenommen worden sei. Dieses Ausschlusskriterium stehe im Widerspruch zu der späteren tatsächlichen Darstellung der Konzentrationszonen.
13Der Windenergienutzung werde mit dem Teilflächennutzungsplan entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts kein substanzieller Raum gegeben. Die zugrunde gelegte Gesamtpotenzialfläche sei deutlich zu klein angesetzt worden. Die ursprünglich in den Blick genommene Konzentrationszone V sei fehlerhaft gestrichen und die Durchsetzung der Windenergienutzung gegenüber anderen öffentlichen Belangen nicht sichergestellt worden.
14Die Antragsteller beantragen,
15den sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12. März 2015, mit Rückwirkung zum 29. September 2012 im Amtsblatt der Stadt I. vom 13. Juli 2015 bekannt gemacht, für unwirksam zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe bei der Planaufstellung zutreffend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden und diese auch dokumentiert. Waldflächen, Naturschutzgebiete, Biotope und FFH-Gebiete seien zu Recht als harte Tabuzonen behandelt worden. Da keine der zuständigen Fachbehörden in den Beteiligungsschriften die Bewilligung von Ausnahmen oder Befreiungen konkret in Aussicht gestellt habe, habe sie bei der Planung eine Befreiungslage mit einer realistischen Verwirklichungsperspektive nicht unterstellen können. Jedenfalls folge die Einordnung der Waldflächen als harte Tabuzonen aus dem Ziel 31.3 des GEP. Es handele sich dabei um ein wirksames Ziel der Raumordnung. Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung könne nicht die Rede sein. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung insoweit für eine abwägungsgerechte Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aufgestellt habe, seien hier nicht anwendbar. Die Einzelregelungen des Zieles 31 dienten nicht bereits selbst der Steuerung von Windenergieanlagen im Plangebiet. Die räumliche Steuerung werde vielmehr auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert. Das Ziel 31 sei daher nur nach den allgemeinen Anforderungen des Gebotes gerechter Abwägung zu beurteilen. Ein Abwägungsmangel sei insoweit nicht ersichtlich. Waldflächen seien nur hinsichtlich der tatsächlich bestockten Flächen und im Übrigen nur hinsichtlich solcher Flächen als Ausschlussbereiche angesehen worden, die sich im Zentrum eines Waldgebietes befänden und daher eine Vernetzungsfunktion aufwiesen beziehungsweise Tieren als Rückzugsraum dienten. Ein Abwägungsfehler resultiere auch nicht aus der Behandlung der „Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB)“, der „Gebiete für den Schutz der Natur (GSN)“ sowie der „Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)“. Diese Gebiete seien, soweit die Zielbindungswirkung der raumordnerischen Aussage reiche, ausnahmslos als harte Tabuzonen behandelt worden. Auch sei es nicht zu beanstanden, Sicherheitszonen von beidseitig 60 m entlang von Hochspannungsfreileitungen als harte Tabuzonen anzusetzen. Die Bestimmungen des Windenergieerlasses, die insoweit Ausnahmen zuließen, seien nicht verbindlich. Das Erfordernis eines Sicherheitsabstandes zwischen Windenergieanlagen und Hochspannungsfreileitungen ergebe sich vielmehr aus fachlich-technischer Sicht. Ein aus einer gleichwohl fehlerhaften Einschätzung resultierender etwaiger Abwägungsmangel wäre im Übrigen nicht erheblich. Ähnliches gelte für die angenommenen Sicherheitsabstände gegenüber Überschwemmungsgebieten. Die „Naturschutzgebiete“ sowie „geschützten Landschaftsbestandteile“ seien nicht etwa ‑ wie die Antragsteller meinten ‑ sowohl als harte als auch als weiche Tabuzonen eingestuft worden. Der Rat habe vielmehr bewusst zwischen dem Bestand, wie er sich aus der derzeit noch geltenden Landschaftsschutzverordnung ergebe, und den künftigen Gebietsabgrenzungen entsprechend dem derzeit nur als Entwurf vorliegenden Landschaftsplan differenziert.
19Im Ergebnis gebe der Teilflächennutzungsplan der Windenergienutzung substanziell Raum. Die hierzu erforderliche planerische Entscheidung richte sich nach den Umständen des Einzelfalles und nach den örtlichen Gegebenheiten. Für die Bewertung des Ergebnisses kämen verschiedene Kriterien in Betracht, wie zum Beispiel die Anzahl und die Größe der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Flächen sowie die Anzahl und die Gesamtleistung der ermöglichten Windenergieanlagen. Die ermöglichten vierzehn Windenergieanlagen mit einer maximal zulässigen Leistung von rund 35 MW könnten etwa 56 Millionen kWh pro Jahr produzieren, was rechnerisch dem Stromverbrauch von rund 16.000 Durchschnittshaushalten entspreche. Dies sei etwa die Zahl der Privathaushalte in I. Reinen Flächenbetrachtungen komme demgegenüber nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Ein Großteil, nämlich 44 % des I1. Stadtgebietes, bestehe aus Wald. Weitere 17 % machten die Siedlungsflächen und die ihnen zugehörigen Verkehrsflächen aus. Die Wasserflächen nähmen 6 % in Anspruch. Angesichts dieser örtlichen Umstände könne nicht zweifelhaft sein, dass die dargestellten Konzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von 88,5 ha der Windenergienutzung im Ergebnis substanziell Raum verschaffe. Daher habe der Rat auch auf die Darstellung der Konzentrationszone V verzichten dürfen. In den dargestellten Konzentrationszonen könne sich die Windenergienutzung hinreichend gegenüber anderen öffentlichen Belangen durchsetzen. Schließlich habe sich der Rat kein falsches Bild von den seiner Planung zu Grunde liegenden Anlagentypen gemacht.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 24) ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
23Er ist statthaft. Der Teilflächennutzungsplan kann in analoger Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Normenkontrolle sein, weil seine Darstellungen unmittelbar die Zulässigkeit der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergievorhaben steuern. Einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Darstellung von Sonderbauflächen zur Windenergienutzung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO im Außenbereich erfüllt daher eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, sodass es geboten ist, die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO insoweit bestehende Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, juris, Rn. 11 ff., und vom 31. Januar 2013 ‑ 4 CN 1.12 ‑, juris, Rn. 14 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 BN 16.08 –, juris, Rn 4.
25Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung von Vorschriften dartun kann, die in der jeweiligen rechtlichen Situation zumindest auch dem Schutz der eigenen Interessen dienen. Das ist hier der Fall.
26Die Darstellungendes Teilflächennutzungsplans haben rechtliche Wirkungen gegenüber den Antragstellern. Diese beabsichtigen als Bauherrn und Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf im Stadtgebiet der Antragsgegnerin außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen gelegenen Grundstücken, an denen ihnen ein Nutzungsrecht zusteht.
27Der Normenkontrollantrag ist begründet.
28Ohne Rüge beachtliche formelle Mängel beim Zustandekommendes Teilflächennutzungsplans sind allerdings nicht ersichtlich. Rügepflichtige formelle Mängel werden von den Antragstellern nach Durchführung des Heilungsverfahrens nicht geltend gemacht.
29Der Teilflächennutzungsplan weist jedoch Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind.
30Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
32Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
33Diesen Anforderungen genügt die dem Teilflächennutzungsplan zugrunde liegende Abwägung des Rates nicht.
34Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9.
36Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen).
37Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen. Weiche Tabuzonen sind disponibel. Die für ihre Charakterisierung ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkte sind nicht von vornherein gegenüber der Windenergienutzung vorrangig und der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er mit seiner Planung für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 12.
39Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so genannte Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25.09 –, juris, Rn. 8.
41Der Rat muss aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, das heißt er muss kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabuzonen – einen Bewertungsspielraum hat, und er muss die Gründe für seine wertende Entscheidung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabuzonen auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 14.
43Das Abwägungsergebnis ist darauf zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich diese Frage beantworten lässt, den Tatsachengerichten vorbehalten und verschiedene Modelle gebilligt.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 – 4 B 68.09 –, juris, Rn. 6 f. und Urteile vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, NVwZ 2010, 1561, und vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 18.
45Der Senat übernimmt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung, auch wenn an deren Tauglichkeit und praktischer Umsetzbarkeit gezweifelt werden kann.
46Vgl. zum Ganzen: Tyczewski, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen rechtssicher planen – Illusion oder Wirklichkeit?, BauR 2014, 934.
47Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem (Teil-)Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, sowie die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2004 – 7 A 3368/02 –, NuR 2004, 690 und vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris, Rn. 56.
49Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Teilflächennutzungsplan wegen Abwägungsmängeln unwirksam. Ihm liegt kein schlüssiges, auf die Nutzung der Windenergie bezogenes gesamträumliches Planungskonzept zugrunde.
50Dies folgt bereits daraus, dass der Rat die Waldflächen im Stadtgebiet nach der Planbegründung als harte Tabuzonen angesehen hat.
51Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, zusammenhängende Waldflächen kämen für eine Windenergienutzung nicht in Betracht,
52vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287,
53lässt sich seinen Ausführungen mangels näherer Begründung schon nicht entnehmen, welche Erwägungen diese Auffassung tragen und welche Bedeutung diese Aussage heute für die Einordnung einer Waldfläche als harte oder weiche Tabuzone haben könnte.
54Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 2014 – 1 N 676/12 –, juris, Rn. 93.
55Die technische Entwicklung hat inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich möglich gemacht. Der Senat schließt sich der von verschiedenen Obergerichten und in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen (mehr) sind.
56Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 2014 – 1 N 676/12 –, a.a.O., Rn. 93; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, juris, Rn. 69 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 KN 285/12 –, juris, Rn. 19; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 76; a.A. Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 – 4 C 883/10.N –, juris, Rn. 41 m.w.N.
57Auch die Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, führen hier zu keinem anderen Ergebnis.
58Der LEP NRW enthält zu der Inanspruchnahme von Waldflächen für Windenergieanlagen kein Ziel der Raumordnung, das die Einordnung der Waldflächen durch den Plangeber als harte Tabuzonen gebietet, rechtfertigen könnte.
59Der LEP NRW 1995, B III 3.21, formuliert als „Ziel“, dass Waldgebiete für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisiert werden können und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. Diese Vorgabe des LEP NRW stellt kein Ziel der Raumordnung dar.
60Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
61Demgegenüber lässt das so bezeichnete Ziel des LEP NRW im Einzelfall eine Inanspruchnahme des Waldes ausdrücklich zu, sodass von einer abschließenden Abwägung durch den Plangeber in dem dargelegten Sinne nicht die Rede sein kann.
62Der Senat geht in Übereinstimmung mit Teilen der einschlägigen Fachliteratur davon aus, dass dies für die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedeutet, dass Wald dann in Anspruch genommen werden darf, wenn sonst der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gegeben werden kann.
63Vgl. Tyczewski, a.a.O., S. 944.
64Hiervon ausgehend hätte der Rat – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – als Ergebnis seines Abwägungsvorgangs feststellen müssen, dass der Teilflächennutzungsplan der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Der Rat hätte dann auch unter Berücksichtigung der dargestellten Vorgaben des LEP NRW die Inanspruchnahme von Waldflächen für mögliche Konzentrationszonen in Erwägung ziehen dürfen beziehungsweise müssen.
65Die Ziele 31.3 des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk N. – „Teilabschnitt F.“ (GEP), wonach die Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie unter anderem in Waldbereichen grundsätzlich ausgeschlossen ist, und das Ziel 31.4 GEP, das die Darstellung von zusätzlichen Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und die Errichtung von einzelnen raumbedeutsamen Windenergieanlagen in (weiten) Teilen der Stadt I. für unzulässig erklärt, sind unwirksam. Sie sind mit dem Regelungszweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht vereinbar.
66Der Gesetzgeber hat mit dieser Spezialregelung zur Gebiets- und Standortkonzentration bestimmter privilegierter Außenbereichsvorhaben beabsichtigt, Windenergieanlagen generell zu privilegieren, verbunden mit einer „kompensatorischen Negativplanung“. Nach den Gesetzesmaterialien hat die Standortsteuerung der besagten privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht isoliert durch negative Inhalte von Flächennutzungsplänen oder Raumordnungsplänen zu erfolgen, sondern muss der jeweilige Ausschluss dieser Außenbereichsvorhaben in bestimmten Bereichen stets mit einer entsprechenden positiven Standortzuweisung in einem hierfür im Rahmen der Bauleitplanung oder der Raumplanung bestimmten Planungsraum verbunden sein.
67Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2015 ‑ 1 KN 6.13 ‑, juris Rn. 63; Gatz, a.a.O., Rn. 161.
68Dieser an Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB orientierten Normauslegung steht deren Wortlaut nicht entgegen.
69Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Zielen 31.3 und 31.4 GEP um eine unzulässige reine Negativplanung. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die oben dargestellten Anforderungen an eine rechtmäßige Standortsteuerung der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter anderem angesprochenen Vorhaben zur Windenergienutzung würden nur für eine Planung von Konzentrationszonen gelten, ist – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – unzutreffend. Ihr Vortrag, die Standortsteuerung selbst sei durch den GEP nach dem Willen des Plangebers auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert, die über textliche Grundsätze und Ziele lediglich angeleitet werden solle, lässt unberücksichtigt, dass, wollte man die Raumplanung von der durch den Regelungszweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgegebenen Bindung freizeichnen, große Teile der Gemeindegebiete der bundesrechtlich privilegierten Windenergienutzung entzogen werden könnten. Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich zu der Wahlmöglichkeit der Gemeinden, entweder mit einer positiven Standortzuweisung („Positivfläche“) lediglich die dargestellten Flächen für die Windenergienutzung vorzuhalten und gegen konkurrierende Nutzungen zu sichern oder eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit den (negativen) Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Planungsraum zu betreiben. Nur wenn sich eine Gemeinde für eine verbindliche Standortplanung entscheide, müsse sie ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorlegen und auch die sonstigen Anforderungen erfüllen, die an eine Konzentrationsflächenplanung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen seien. Nur dann komme dem Flächennutzungsplan eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu. Entscheide sich eine Gemeinde für die Planung einer bloßen „Positivfläche“, entfielen die spezifischen Rechtfertigungsanforderungen und die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 4 CN 1.12 ‑ juris, Rn. 16.
71Voraussetzung der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Ausschlusswirkung ist, dass eine „Ausweisung an anderer Stelle“ erfolgt ist. Konzentrations- und Ausschlussflächen stehen damit in einem komplementären Verhältnis zueinander. Der Geltungsbereich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist negativ über die Konzentrationsflächen definiert. Positiv- und Negativflächen sind überdies dadurch miteinander verzahnt, dass das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Plankonzepts verlangt und der Windenergienutzung mit den Konzentrationsflächen im Gemeindegebiet substantiell Raum verschafft werden muss. Insoweit ist eine (wirksame) Konzentrationsflächenplanung in mehrfacher Hinsicht tatbestandliche Voraussetzung der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Ausschlusswirkung.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 – 4 C 4.02 –, juris, Rn. 15, 22 und 43, vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, a.a.O., Rn. 22, und vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris, Rn. 5.
73Unabhängig davon hätte der Rat nach den oben dargelegten Grundsätzen sein Abwägungsergebnis einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen müssen, weil er erkennbar mit seiner Planung der Windenergienutzung nicht substanziell Raum geschaffen hat. Dabei ist er bereits von einem unzutreffenden Maßstab für die Annahme des substanziellen Raumgebens ausgegangen.
74Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz der Kritik an der hohen Abstraktionsebene seiner Rechtsprechung,
75vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 90,
76von der Erläuterung der eigenen Vorgabe, wonach der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben sei, abgesehen und diese Aufgabe den Tatsachengerichten zugewiesen.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 18; Tyczewski, a.a.O., S. 946.
78Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage nach dem Maßstab für das substanzielle Raumgeben nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der Potenzialflächen beantworten. Nicht zulässig ist die Festlegung eines bestimmten prozentualen Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzialflächen erreichen müssen, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintritt. Allerdings darf dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden und es ist nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erinnern, dass, je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige „Feigenblattplanung“ handelt.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, a.a.O., Rn. 19.
80Die Einschätzung, ob die Gemeinde mit ihrer Planung der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
81Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass für die Bewertung, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wurde, im Ausgangspunkt von den Flächen auszugehen ist, die der Gemeinde insoweit planerisch zur Verfügung stehen. Auf diesen kann sie im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsfreiraums der Windenergienutzung substanziell Raum geben. Von den Außenbereichsflächen sind deshalb (nur) die harten Tabuzonen abzuziehen, auf die die Gemeinde praktisch keinen planerischen Einfluss hat. Ins Verhältnis zu setzen sind daher insbesondere die der Abwägung zugänglichen Flächen mit den für die Konzentrationszonen festgelegten Flächen.
82Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, a.a.O., Rn. 60.; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 – 4 A 4927/09 –; Tyczewski, a.a.O, S. 946 f.; Gatz, a.a.O., Rn. 100 ff.
83Erst bei einer zumindest groben Kenntnis dieser Relation wird der Plangeber willkürfrei und – auch für die gerichtliche Prüfung – nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wird; denn nur insoweit handelt es sich um eine Bezugsgröße, die er aufgrund seines planerischen Gestaltungsspielraums durch die Festlegung von Ausschlussbereichen („weichen Tabuzonen“) nach selbst gewählten Kriterien beeinflussen, also gegebenenfalls verringern, kann. Dass im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinden eine zu erreichende Quote nicht abstrakt bestimmt werden kann, stellt nicht die auf dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) beruhende Verpflichtung des Plangebers in Frage, die maßgebliche Bezugsgröße bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu ermitteln, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Privilegierungsentscheidung für die Windenergienutzung und des Eigentumsrechts in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot vertretbar zu gewichten und in die Abwägung einzustellen.
84Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, a.a.O., Rn. 60.
85Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zu diesem Urteil ergangenen Revisionsurteil keinen Anlass gesehen, diesen von dem Obergericht gewählten Ansatz zu beanstanden.
86Die Abwägung des Rates genügt diesen Anforderungen nicht. In der Planbegründung heißt es unter 4.4 „Prüfung substanzieller Raum“, Freiräume in einer Gesamtgröße von rund 5.000 ha, circa 30 % des Stadtgebietes, seien einer näheren Betrachtung unterzogen worden. Nach Abzug der Flächen, die als harte Tabuzonen bewertet worden seien, seien rund 2.600 ha (circa 16,5 % des Stadtgebietes) verblieben. Davon sei nach Aussonderung der weichen Tabuzonen in vier Suchräumen eine Gesamtpotenzialfläche von 260 ha verblieben, die die Gesamtpotenzialfläche von rund 190 ha der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW um rund 70 ha überschreite. Die als Entwurf dargestellten fünf Konzentrationszonen hätten eine Gesamtfläche von rund 300 ha umfasst. Nach dem Beteiligungsverfahren hätten zwei Konzentrationszonen zurückgenommen und die übrigen reduziert werden müssen, da andere Belange Vorrang gehabt hätten beziehungsweise diesen Vorrang gegeben werden sollte. Insgesamt werde der Nutzung der Windenergienutzung im Plangebiet auf einer Fläche von 88,5 ha in substanzieller Weise Raum geschaffen. Dies seien 34 % der Gesamtpotenzialfläche, voraussichtlich könnten vierzehn Windenenergieanlagen errichtet werden.
87Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Rat hierbei, dass die im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen mit einer Fläche von 88,5 ha lediglich 3,4 % (88,5/2600*100) der nach Abzug der im Aufstellungsverfahren angenommenen harten Tabuzonen übrig gebliebenen Flächen des Stadtgebietes ausmachen. Auf dieses Verhältnis hat der Rat lediglich am Ende der Begründung ergänzend hingewiesen, ohne dass es zu einer Überprüfung oder Änderung der Abwägungsentscheidung geführt hätte. Dieser Prozentsatz ist sehr niedrig und erreicht nicht ansatzweise den beispielsweise in dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover genannten Anhaltswert von 10 %. Hätte der Rat mangels diesbezüglicher Bindung an den GEP die Waldflächen nicht (gänzlich) als harte Tabuzonen bewertet, ergäbe sich ein noch deutlicher geringerer Prozentsatz. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung der Abwägungsentscheidung hervorgehobene Verhältnis von der durch die Darstellungen im Teilflächennutzungsplan ermöglichten Stromerzeugung durch Windenergie zu dem Stromverbrauch durch die Privathaushalte in der Gemeinde ist demgegenüber als Maßstab, ob der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben wird, ungeeignet. Die Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen werden insbesondere durch Siedlungsgebiete eingeschränkt. Je besiedelter ein Gemeindegebiet ist, desto geringere Möglichkeiten ergeben sich dort für die Windenergienutzung und umso höher fällt der (private) Stromverbrauch aus. Umgekehrt ist es in dünn besiedelten Gebieten vergleichsweise einfach, den (privaten) Stromverbrauch durch Windenergieanlage zu decken.
88Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 4 A 4927/09 ‑, a.a.O., Rn. 73.
89Soweit in der Planbegründung ausgeführt wird, dass im Entwurf dargestellte Konzentrationszonen vollständig zurückgenommen werden mussten, weil andere Belange Vorrang gehabt hätten beziehungsweise diesen Vorrang gewährt werden sollte, lassen insbesondere die Erwägungen zum Absehen von der Konzentrationsfläche V „H.“ erkennen, dass bei einer Abwägung mit den angeführten Überlegungen zum Freizeitkonzept der Antragsgegnerin beziehungsweise der Projektstudie „2Stromland“ dem gesetzlichen Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird, hätte entsprochen werden können. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Empfehlung des Landschaftsbeirates, die Darstellung von Konzentrationszonen in den Bereichen zu konzentrieren, in denen sich bereits Windenergieanlagen befinden, mag verständlich sein, kann aber für sich genommen im Ergebnis nicht zu einem Absehen von der Darstellung der für ein substantielles Raumgeben erforderlichen Konzentrationszonen führen.
90Im Übrigen sei im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten lediglich angemerkt, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, den weiteren Einwänden der Antragsteller bezüglich verschiedener Kriterien für die Bewertung von Tabuzonen weiter nachzugehen. Dies insbesondere deshalb, weil es nach den vorstehenden Erwägungen mit einer punktuellen Nachbesserung nicht getan sein wird und die Planung insgesamt unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen sein wird, ob Waldflächen für die Windenergie grundsätzlich zur Verfügung stehen. Hingewiesen sei darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung haben. Es bedarf im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.
91Vgl. Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 167.
92Dies bedeutet allerdings für den Rat, dass eine Begrenzung der Konzentrationszonen auf sogenannte „substantielle Potenzialflächen“ möglicherweise Gefahr laufen kann, der Windenergienutzung nicht substanziell Raum zu geben, wenn die verbleibenden Flächen mit dem Risiko der Realisierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände behaftet sind.
93Dass die aus den vorstehenden Erwägungen gebotene Berücksichtigung von Waldflächen bei den der Abwägung zugänglichen Flächen das Verhältnis zu den für die Konzentrationszonen in Anspruch genommenen Flächen noch deutlich verschlechtern würde, bedarf keiner Vertiefung. Hingewiesen sei insoweit als Anhaltspunkt auf die bereits in der Planbegründung erwähnte Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, Anhang 3, die je nach Szenario von Potenzialflächen für die Windenergie von 191 ha ohne Inanspruchnahme von Waldflächen, 741 ha unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Windenergieerlasses vom 11. Juli 2011 oder 1.046 ha bei einer Betrachtung auch von Laub- und Mischwaldflächen im Stadtgebiet von I. ausgeht
94Der Fehler im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.
95Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
96Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
97Beides ist hier der Fall. Es ist objektiv feststellbar, dass die vom Rat zugrunde gelegte Annahmen, dass die Waldflächen harte Tabuzonen seien und der Windenergienutzung mit der Darstellung der Konzentrationszonen für die Windenergienutzung substanziell Raum gegeben worden sei, unzutreffend sind. Diese Fehler sind auf das Abwägungsergebnis offensichtlich von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin mehr oder größere Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt hätte, damit die Forderung, der Windenergienutzung substantiellen Raum zu verschaffen, erfüllt wird.
98Die Antragsteller haben die Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB jedenfalls mit den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
100Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.