Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Nov. 2013 - 1 B 691/13
Gericht
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit in dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen und der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen.
3. Abgelehnt wird der Antrag der Antragstellerin im Übrigen, also soweit der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung erster Instanz die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 2) jeweils zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, nicht jedoch die des Beigeladenen zu 1).
5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.170,06 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist (nur) teilweise begründet.
3Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses und Ablehnung des erstinstanzlich sinngemäß gestellten, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
5erstens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen,
6zweitens der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin, zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen, und
7drittens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist,
8nur in Bezug auf das im Tenor zu 3. dargestellte, im soeben wiedergegebenen Antrag unter „drittens“ aufgeführte Teilbegehren (dazu nachfolgend 2.). Der Beschwerde bleibt hingegen der Erfolg insoweit versagt, als der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden ist, (erstens) die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen, und (zweitens) der Beigeladenen zu 2) vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen (dazu nachfolgend 1.).
91. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn der Antragsteller – erstens – einen Anordnungsanspruch (§ 920 Abs. 2 ZPO) und – zweitens – einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO), also eine besondere Dringlichkeit der Regelung glaubhaft gemacht hat. Soweit das Begehren der Antragstellerin sich darauf richtet, dass die erfolgte Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig gemacht und die Stelle bis zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt nicht mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin besetzt wird, hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch – schon unter dem Gesichtspunkt eines drohenden namhaften Erfahrungsvorsprungs des Konkurrenten – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
10In Bezug auf den mit der Beschwerdebegründung allein thematisierten Anordnungsanspruch gilt Folgendes: Der gemeinsamen Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) ist es nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend zu erschüttern, die in Rede stehende Auswahlentscheidung betreffe der Sache nach die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die die Vorstufe zu einer späteren Beförderung darstelle, und halte den Anforderungen des schon deswegen anzuwendenden Art. 33 Abs. 2 GG aus den sodann im Einzelnen dargelegten Gründen (formelle Mängel; Fehlen einer aktuellen Beurteilung der Antragstellerin, rechtswidriges Abstellen nur auf den Eindruck aus Vorstellungsgesprächen, Stützung der Auswahlentscheidung nur auf einzelne Merkmale des fakultativen Anforderungsprofils) nicht stand (dazu nachfolgend a)). Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes für die Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe mit seinen vorliegend in Rede stehenden Anordnungen, mit welchen es den im oben wiedergegebenen Antrag mit „erstens“ und „zweitens“ angeführten Begehren entsprochen hat, der Antragsgegnerin ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben (dazu nachfolgend b)).
11a) Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) machen mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, die hier erfolgte Besetzung des Arbeitsplatzes „Bereichsleitung (w/m) Branchen“ bei der Beigeladenen zu 2) dürfe nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen werden, weil sie lediglich eine der bloßen Umsetzung gleichzusetzende Verwendungsentscheidung darstelle. Denn der fragliche Arbeitsposten komme einem Beförderungsdienstposten nicht gleich. Es handele sich vielmehr um einen zulässigerweise gebündelten Posten (A 14 bis A 15 bzw. E 14 bis E 15), der (auch) für einen Beamten der Besoldungsstufe A 14 einen amtsangemessenen Dienstposten darstelle. Die Übertragung dieses Arbeitsplatzes sei „daher“ auch keine, wie indes das Verwaltungsgericht meine, „entscheidende Weichenstellung für eine künftige Beförderung“. Es gebe schon keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bei Bewährung auf diesem zu einer Beförderung führe. Denn die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens sei nur dann – ausnahmsweise – zulässiges Kriterium bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Beförderungsämtern, wenn die an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zulässigerweise auf die Vergabe des Beförderungsdienstpostens vorverlagert worden sei. Der Umstand, dass die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Arbeitsplatz einen „Erfahrungsvorsprung“ gegenüber einer Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines Referenten vermitteln könne, liege in der Natur der Sache jeder bloßen Verwendungsentscheidung mit oder ohne Wechsel der Funktionsebene. Art. 33 Abs. 2 GG könne ferner nicht mit der Begründung als Maßstab für die getroffene Auswahlentscheidung herangezogen werden, wegen der Ausschreibung liege insoweit eine Selbstbindung an den Grundsatz der Bestenauslese vor. Denn die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte nicht für private Unternehmen, zu denen auch die Beigeladene zu 2) zähle.
12Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Bei dieser Bewertung legt der Senat allerdings mit der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) zugrunde, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz „gebündelt“, d.h. in beamtenrechtlicher Hinsicht nach A 14 und A 15 bewertet ist. Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich die Ausschreibung an Stelleninhaber des Besoldungsgruppen A 14 und A 15 bzw. vergleichbar bezahlte Beschäftigte richtet und zugleich darauf hinweist, dass eine „Höhergruppierung“ nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan erfolgen könne. Wäre der Arbeitsplatz nur nach A 15/E 15 bewertet, so könnte die Vergütung nach Vergütungsgruppe E 15 nämlich nicht, wie in der Ausschreibung angegeben, von haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan abhängen. Die demnach zugrundezulegende Bündelung führt zwar auf die Annahme, dass der Arbeitsposten (auch) für einen nach A 14 besoldeten Beamten – wie etwa die Antragstellerin oder den Beigeladenen – einen amtsangemessenen Posten darstellt.
13Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 12 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010– 1 B 332/10 –, ZBR 2011, 170, = juris, Rn. 14 f. = NRWE, Rn. 19 f.
14Hiervon ausgehend stellte sich die streitbefangene Stellenbesetzung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als bloße Umsetzung auf einen anderen Dienstposten dar, die im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn liegt und gegen die vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich,
15vgl. zu Ausnahmen z.B. bei Ermessensmissbrauch etwa die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2013– 1 B 1307/12 –, juris, Rn. 13 f, und – 1 B 1373/12 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m.w.N.,
16nicht erfolgreich sein kann. Gleichwohl hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme glaubhaft gemacht und hat die Beschwerde nicht erschüttert, dass die Übertragung des hier konkret in Rede stehenden Postens rechtlich ausnahmsweise wie die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens behandelt werden muss. Letztere verlangt eine Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der ausgewählte Bewerber im Falle der Bewährung auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten ohne erneute Auswahlentscheidung befördert werden soll, die Auswahl für das Beförderungsamt also auf die Auswahl unter den Bewerbern für den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird.
17Zur Verbindlichkeit des Maßstabs nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in diesem Sinne vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199 = juris, Rn. 49, m.w.N., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 = ZBR 2005, 244 = juris, Rn. 12 ff., 16.
18Die Erforderlichkeit der angesprochenen Gleichbehandlung ergibt sich aus Folgendem: Unstreitig handelt es sich bei dem Arbeitsposten eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin zunächst um einen Arbeitsposten, auf welchem aufgrund seiner Bewertung eine Beförderung nach A 15 stattfinden kann. Unbezweifelbar ist ferner, dass auf dem Arbeitsposten faktisch höherwertige Aufgaben wahrzunehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits unwidersprochen festgestellt, dass die nach A 14 besoldeten Referenten beurteilungstechnisch zu der Vergleichsgruppe drei zählen, während die Bereichsleiter der Vergleichsgruppe vier (Führungskräfte) angehören und zudem Berichterstatter für die Vergleichsgruppen eins bis drei sind. Deutlich wird dieser qualitative Unterschied zwischen den Arbeitsplätzen auf Referentenebene und auf Bereichsleiterebene ferner durch das Organigramm der Beigeladenen zu 2), das die Gliederung des Hauses nur bis einschließlich der Bereichsleiterebene darstellt. Der streitgegenständliche Arbeitsposten ist für die Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1) nach alledem zumindest faktisch potentiell ein Beförderungsdienstposten. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin eine spätere Beförderung des Beigeladenen zu 1) nicht deshalb ausschließt, weil sich die Aufgabenwahrnehmung auf dem streitbefangenen, nach A 14/A 15 gebündelt bewerteten Dienstposten auch für diesen als – bezogen auf sein derzeitiges Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 – amtsangemessen darstellen würde, weshalb es an einer Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. § 22 Abs. 2 BBG, §§ 32 Nr. 2, 34 BLV) fehlen würde.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 11 ff.
20Auch die Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens ist hier (faktisch) gegeben. Zwar machen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) geltend, vor einer Beförderung (nach A 15) werde es zu einer weiteren, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahl unter denjenigen Beschäftigten kommen, welche dann die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Beförderung erfüllen. Dies reicht jedenfalls hier aber angesichts der faktischen Verhältnisse nicht aus, und zwar vor allem deshalb nicht, weil die bei der vorliegend streitigen Auswahlentscheidung unberücksichtigt gebliebenen Referenten der Besoldungsgruppe A 14 dann offenbar nicht noch einmal (chancenreich) mit berücksichtigt werden: Die Antragstellerin hat insoweit – nach wie vor unwidersprochen – vorgetragen, dass die Bereichsleiterstellen bei der Beigeladenen zu 2) grundsätzlich, d.h. bei hinreichendem Vorhandensein entsprechender Planstellen, mit nach A 15 besoldeten Beamten bzw. vergleichbar eingestuften Beschäftigten besetzt seien, während solche Besetzungen unterhalb der Bereichsleiterebene generell nicht zu finden seien. Dieser unwidersprochen gebliebene Vortrag geht dahin, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) beamtenrechtliche Beförderungen nach A 15 nur aus dem Kreise der Bereichsleiter vornehmen und die nachgeordnete Ebene der Referenten insoweit nicht mit betrachten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die streitgegenständliche Stelle trotz ihrer Bündelung faktisch als Beförderungsdienstposten dar, hinsichtlich dessen Besetzung eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung erforderlich ist: Angesichts des von der Antragstellerin vorgetragenen, unstreitigen tatsächlichen Befundes ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei Entscheidungen über Beförderungen nach A 15 Beschäftigte der Referentenebene überhaupt in den Blick nimmt. Jedenfalls aber erlaubt dieser tatsächliche Befund die Annahme, dass Referentinnen/Referenten bei einer solchen Auswahlentscheidung bislang (aus welchen Gründen auch immer) chancenlos gewesen sind, und rechtfertigt damit zugleich die Prognose, dies werde voraussichtlich auch künftig so sein. In einer solchen Situation der faktischen, zumindest teilweisen Vorwegnahme der Beförderungsentscheidung durch Besetzungsentscheidungen der in Rede stehenden Art ist es dem übergangenen Bewerber nicht zuzumuten, die spätere Beförderungsentscheidung abzuwarten und erst gegen diese um Rechtsschutz nachzusuchen.
21b) Ferner machen die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Antragstellerin sei rechtlich gehindert, der tenorierten Verpflichtung nachzukommen, also die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig zu machen, und ihr vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen. Denn solche Befugnisse seien ihr weder nach dem Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370– BfAI-Personalgesetz – BfAIPG) noch nach dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen „Kooperationsvertrag in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes“ eingeräumt. Insbesondere folge eine solche Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages. Die dortige Regelung, wonach die Zuweisung und Übertragung anderer Aufgaben der Zustimmung des BAFA – das ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – bedarf, müsse nämlich im Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages gelesen werden, nach welcher die Beigeladene zu 2) die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten für Aufgaben einsetzt, die ihrem jeweiligen Amt entsprechen. „Andere Aufgaben“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages seien mithin nur solche, die nicht dem jeweiligen Amt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages entsprechen. Die grundsätzliche Kompetenz, den zugewiesenen Beamten amtsentsprechende Arbeitsplätze zuzuweisen, sei der Beigeladenen zu 2) durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Kooperationsvertrages übertragen. Eine solche Zuweisung liege hier vor. Denn der streitgegenständliche Arbeitsplatz eines Bereichsleiters sei gebündelt bewertet und umfasse die Ämter bzw. Vergütungsgruppen A 14/E 14 und A 15/E 15; dies habe zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes nach A 14 amtsangemessen auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden könne. Schließlich begründe auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen zu 2) sei, keine Befugnis, die vom Verwaltungsgericht geforderten, hier fraglichen Anweisungen zu treffen. Denn die Entscheidung über den Einsatz der Beschäftigten der Beigeladenen zu 2) stehe nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Geschäftsführung zu, die insoweit Weisungen anderer Organe nicht unterworfen sei.
22Dieser Vortrag führt nicht auf die Annahme, das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin mit den streitigen Anordnungen ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben.
23Die Befugnis der Antragsgegnerin, wie gefordert auf die Beigeladene zu 2) einzuwirken, ergibt sich im Wege der Auslegung bereits aus denjenigen Regelungen des BfAI-Personalgesetzes, welche die trotz Zuweisung zur Beigeladenen zu 2) nach wie vor im Dienstverhältnis mit dem Bund stehenden Beamten der BAFA (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BfAIPG) betreffen, zu welchen auch die Antragstellerin zählt. Liegen nämlich hinsichtlich dieser Beamtinnen und Beamten gemäß § 3 Satz 3 BfAIPG die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG – also die Befugnisse, die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zu treffen – bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der BAFA, so erfasst diese Regelung nicht nur, was selbstverständlich ist, Beförderungsentscheidungen, sondern muss sich auch auf Entscheidungen vergleichbarer Qualität erstrecken, also (u.a.) auf solche, mit denen – wie hier – die Beförderungsauswahl in dem Sinne faktisch zumindest teilweise vorweggenommen wird, dass ein hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung erfolgloser Bewerber von der späteren Beförderungsentscheidung ausgeschlossen bleibt. Dieses Gesetzesverständnis korrespondiert mit den Regelungen des § 3 Satz 1 und 2 BfAIPG, nach welchen der Beigeladenen zu 2) gegenüber den angesprochenen Beamtinnen und Beamten Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse nur insoweit zustehen und sie Vorgesetztenbefugnisse nur insoweit ausübt, als die Dienstausübung es erfordert.
24Bestätigt wird dieser – maßgebliche – Befund im Übrigen durch die Regelungen des auf der Grundlage des § 3 Satz 4 BfAIPG abgeschlossenen, weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse betreffenden Kooperationsvertrages. Allerdings trifft es zu, dass sich eine unmittelbare Befugnis der Antragsgegnerin zu der geforderten Einwirkung auf die Beigeladene zu 2) nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages ergibt. Die erforderliche Befugnis lässt sich aber im Wege der Auslegung aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 des angesprochenen Kooperationsvertrages herleiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Kooperationsvertrages gilt Folgendes: Die Dienstherrn- und Arbeitgeberfunktion obliegt dem BAFA (Satz 1). Das Personalmanagement nehmen BAFA und „GTaI“, also die Beigeladene zu 2), gemeinsam wahr, die „GTaI“ wird die Aufgaben für das BAFA nach Möglichkeit entscheidungsreif vorbereiten (Satz 2). Die Einzelheiten ergeben sich nach Satz 3 der Vorschrift aus der beigefügten Übersicht (Anlage). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Kooperationsvertrages i.V.m. dessen Anlage, Aufgabe 1, ist für die Entscheidung über die Beförderung der Beamten das BAFA zuständig. Die an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung dieser vertraglichen Bestimmung, die die gesetzliche Regelung des § 3 Satz 3 BfAIPG nachzeichnet und an sie anknüpft, ergibt, dass auch der Entscheidung über die Beförderung vorgelagerte Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten in die Zuständigkeit des BAFA fallen. Dies ergibt sich zunächst schon aus dem engen Sachzusammenhang, in dem beide Entscheidungen stehen. Darüber hinaus findet dieses Auslegungsergebnis eine nachhaltige Stütze in § 8 des Kooperationsvertrages, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse der Beigeladenen zu 2) gegenüber den ihr zugewiesenen Beschäftigten regelt. Diese Vertragsbestimmung nimmt einerseits Bezug auf die dem BAFA nach § 3 Satz 3 BfAIPG oder durch den Kooperationsvertrag vorbehaltenen Rechte (zweiter Spiegelstrich) und wird bereits in § 3 Abs. 2 des Kooperationsvertrages angesprochen, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse von BAFA und Beigeladener zu 2) im Sinne einer Grundnorm regelt. § 8 des Kooperationsvertrages befasst sich daher ebenfalls mit der Abgrenzung der Kompetenzen der Beigeladenen zu 2) im Verhältnis zum BAFA. Nach § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 gehört die entscheidungsreife Vorbereitung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben zu den auf die Beigeladene zu 2) übertragenen Rechten. Demnach hat die Beigeladene zu 2) schon bei einer (nur) vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben keine eigene Entscheidungsmacht. Ein klassischer Fall einer solchen Übertragung ist aber die Besetzung von Beförderungsdienstposten. Nichts anderes gilt nach dem Vertrag, wenn es – wie hier – (nur) faktisch um die Besetzung eines solchen Dienstpostens geht.
252. Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin sinngemäß aufgegeben hat, die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
26Dass die tenorierte Verpflichtung den soeben dargestellten Inhalt hat und nicht etwa der Antragsgegnerin eigene Unterlassungspflichten auferlegt, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Beschluss selbst. Zwar ist der Tenor nicht eindeutig, weil er– ersichtlich nicht gewollt – hinsichtlich der Unterlassungsgebote eine doppelte Verneinung enthält („und der Beigeladenen zu 2) zu untersagen, ... zu besetzen und alles zu unterlassen“). In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass der Antragsgegnerin durch die ihr im Rahmen des Tenors aufgegebene(n) Verpflichtung(en) deshalb nichts Unmögliches abverlangt werde, weil sie „auf den Einsatz ihrer Beamten“ bei der Beigeladenen zu 2) „durchaus Einfluss nehmen“ könne. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die u.a. ausgesprochenen Unterlassungspflichten nicht die Antragsgegnerin selbst treffen sollen, sondern dass dieser aufgegeben wird, ein solches Verhalten der Beigeladenen zu 2) durch eine entsprechende Einwirkung zu bewirken. Schon vor diesem Hintergrund führt auch der Rückschluss der Beschwerdeführer aus dem in der Antragsschrift formulierten Antrag und der dortigen Kommasetzung nicht weiter. Dieser Rückschluss überzeugt außerdem auch deshalb nicht, weil dieser Antrag ausweislich seiner wörtlichen Fassung insgesamt noch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin selbst zu dem im Antrag aufgeführten Tun und Unterlassen gerichtet war.
27Für die nach alledem erfolgte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 2) entsprechend dem Vorstehenden anzuweisen, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn eine Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelungen ist nicht erkennbar.
28Es ist zunächst schon nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass eine Ernennung/Beförderung des Beigeladenen zu 1) unmittelbar bevorstehen könnte. Die Beigeladene zu 2) hat lediglich eine Stelle ausgeschrieben und in der Ausschreibung zudem darauf hingewiesen, dass „eine Höhergruppierung zur EG 15“ nur „im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan“ erfolgen könne. Das bedeutet, dass mit der Besetzung der Stelle durch eine Beamtin/einen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 noch nicht zwingend eine Beförderung nach A 15 verbunden sein sollte. Diese „Entkoppelung“ und zudem auch deren zeitliche – nicht unerhebliche – Dimension waren der Antragstellerin auch bewusst. Sie hat nämlich bereits in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2013 vorgetragen, dass nicht unmittelbar mit der Stellenbesetzung eine etwaige Beförderung erfolge (Seite 6 des Schriftsatzes). Zudem ergibt sich aus dem von ihr als Anlage 10 des angeführten Schriftsatzes vorgelegten, handschriftlich ergänzten Organigramm der Beigeladenen zu 2), dass schon aktuell mehrere Bereichsleiter seit längerer Zeit – mindestens fünf von ihnen „seit 2012“ – nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. nach der Entgeltgruppe E 14 besoldet bzw. bezahlt werden, also noch nicht befördert bzw. höhergruppiert werden konnten. Dies alles haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Juli 2013 (Seite 4, zweiter Absatz) auch noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt, indem sie ausgeführt haben: „Es ist ... nicht beabsichtigt, den Beigeladenen zu 1) zu befördern. Die dafür notwendige Stelle steht nicht zur Verfügung“.
29Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Höhergruppierung eines Konkurrenten bzw. die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder Änderungsvertrages unmittelbar drohen könnte. Denn die Beigeladene zu 2) will die Stelle (nach wie vor, vgl. auch insoweit den dies bestätigenden Vortrag im Schriftsatz vom 8. Juli 2013, Seite 4 oben) allein mit dem verbeamteten Beigeladenen zu 1) besetzen, nicht aber mit einer/einem sonstigen Beschäftigten. Unabhängig davon gelten insoweit die vorstehenden Ausführungen dazu, dass eine Beförderung hier nicht unmittelbar bevorsteht, entsprechend: Auch für das unmittelbare Drohen einer Höhergruppierung o.ä. ist vorliegend nichts erkennbar.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3 Halbsatz 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquoten hat der Senat das erfolgreiche Begehren der Antragstellerin und das Begehren, mit welchem diese ohne Erfolg geblieben ist, jeweils mit ½ bewertet. Bei der gemäß § 162 Abs. 3 VwGO an Billigkeitsgesichtspunkten zu orientierenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) war danach zu differenzieren, ob diese jeweils einen Antrag gestellt bzw. Rechtsmittel eingelegt und sich mit einem solchen Verhalten selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Dementsprechend waren allein – für beide Instanzen – die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) für erstattungsfähig zu erklären, weil jeweils nur sie einen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und nach Abschluss desselben Beschwerde erhoben hat (Schriftsatz vom 8. März 2013 und Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2013).
31Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden – alten – Fassung nach dem 3,25fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle bzw. des angestrebten Beförderungsdienstpostens entspricht. Zwar steht vorliegend weder eine nur mit A 15 bewertete Stelle noch ein solcher „klassischer“ Beförderungsdienstposten in Rede; aus den obigen Ausführungen des Senats ergibt sich aber, dass der hier maßgebliche Dienstposten bzw. Arbeitsplatz eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin wie ein solcher Beförderungsdienstposten behandelt werden muss. Die teilweise, nämlich bezogen auf § 52 Abs. 5 GKG erfolgte Anwendung alten Rechts folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG, da die Beschwerde der Antragsgegnerin am 14. Juni 2013 und damit (ebenso wie die am 20. Juni 2013 erhobene gleichlautende Beschwerde der Beigeladenen zu 2)) noch vor Inkrafttreten der Neufassung (u.a.) des § 52 Abs. 5 GKG eingelegt worden ist. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führt hier auf den im Tenor zu 6. festgesetzten Streitwert (5.898,48 Euro x 3,25).
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, - 2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und - 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Außenwirtschaft sind ab dem 1. Januar 2009 solche bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unberührt.
(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend ihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung angemessen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
(4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht angewendet.
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.