Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2016 - 1 B 1110/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Organisationseinheit „TSG“ zugewiesene Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 8 der Bundesbesoldungsordnung A solange nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
4Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgehoben, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren, aus welchem die Antragsgegnerin Zweifel an deren Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ableite, nicht ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, ein etwaiger Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG könne nicht das in § 22 Abs. 1 BBG festgeschriebene Gebot außer Kraft setzen, wonach Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen dürften. Das gelte zumal in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhalts, aus dem sich das schwere Dienstvergehen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergebe.
5Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe mögen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung zum Anordnungsanspruch entkräften;
6vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 ff., wonach auch eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens den Dienstherrn nicht hindere, den betroffenen Beamten von einer Beförderung auszunehmen, insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, sowie in entsprechendem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 38;
7dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, decken, hat der Senat die Antragsgegnerin vor der Beschwerdeentscheidung durch Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen.
8An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
9Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt es schon an Angriffen der Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlussabdrucks. Im Übrigen steht hier ein Anordnungsgrund auch in der Sache nicht in Frage.
12Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht ausreichend beachtet wurde (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
131. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, nicht ermessensfehlerfrei getroffen und begründet hat.
14Zwar verfügt der Dienstherr bei der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Von diesem Spielraum ist es – insbesondere mit Blick auf die Eignungsprognose in persönlicher und charakterlicher Hinsicht – grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt zu lassen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
16Hiervon sind einige Ausnahmen anerkannt, etwa in dem Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
17vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005– 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 10,
18oder auch dann, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, RiA 2008, 184 = juris, Rn. 11.
20Die zuvor angesprochenen, nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen, welche hier nicht einschlägig sind, zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, welche der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Beförderungsauswahlverfahren aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht als fehlerhaft darstellt. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch außerhalb dieser besonderen Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der ihm allerdings für den Regelfall eröffneten Möglichkeit, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen, tatsächlich Gebrauch machen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt dabei schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Das rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe auch bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen der hier in Rede stehenden Art, anzuwenden.
21Vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M1/11 –, juris, Rn. 9.
22Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. In einer solchen Dokumentation sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber – hier: der Antragstellerin – in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
23Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M 1/11 –, juris, Rn. 6 f., 9; zu der Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604 = juris, Rn. 35.
24Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt.
25Der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Auswahlvorgang = Beiakte Heft 1) enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang nur einen von Herrn B. B1. , Leiter Beamteneinsatz Services, unterzeichneten Vermerk vom 22. Juni 2015, in welchem die für die Einheit TSG zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 8 ausgewählten zwei Beamtinnen namentlich genannt werden. Weiter heißt es nur: „Die Gründe für die Auswahl ergeben sich aus der Beförderungsliste“. In jener Liste (Blatt 14 der Beiakte Heft 1) rangiert die Antragstellerin nach dem Gesamtergebnis ihrer Beurteilung („sehr gut“, Ausprägungsgrad „+“) an Nummer 1 deutlich vor den nur mit „gut ++“ beurteilten ausgewählten Beamtinnen, darunter der Beigeladenen; unter der Rubrik „Beförderungsoption“ ist bei der Antragstellerin ohne nähere Erläuterunglediglich „nein“ vermerkt. In der an die Antragstellerin adressierten Konkurrentenmitteilung (Schreiben des Herrn B1. vom 26. Juni 2015, Blatt 16 f. der Beiakte Heft 1) wird mitgeteilt, der Dienstvorgesetzte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Deswegen habe sie unbeschadet ihrer sehr guten Leistungen in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden können. Diese rein ergebnisbezogenen Angaben reichen schon im Ansatz nicht aus, um die wesentlichen Gesichtspunkte für die in diesem Zusammenhang nach dem oben vom Senat Ausgeführten vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung zur Frage der (Nicht-)Einbeziehung in den Bewerberkreis nachvollziehbar schriftlich darzustellen. Aus ihnen ergibt nicht einmal, dass die Antragsgegnerin sich ihres insoweit bestehenden Ermessens bewusst gewesen ist.
26Der in dem Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats von der Antragsgegnerin unter dem 10. März 2016 per Fax übersandte „Vermerk in Sachen N. M. “, unterzeichnet von Herrn N1. A. , Leiter des Betriebs Civil Servant Services / Social Matters (CSM), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Er ist schon deswegen nicht geeignet zu belegen, dass die in ihm angesprochenen Gesichtspunkte Grundlage der Bestimmung des Bewerberkreises für das hier interessierende Bewerberauswahlverfahren gewesen sind, weil das betreffende Schriftstück nicht mit einem Datum versehen ist. Der bisher in dem Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Vermerk wurde zu dessen „Ergänzung“ übersandt. Dies berücksichtigend kann der Senat allein anhand der nachträglichen Vorlage dieses Schriftstücks nicht feststellen, wann es tatsächlich erstellt wurde. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass die in diesem Vermerk niedergelegten Erwägungen der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis tatsächlich zugrunde gelegen haben.
272. Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin nach ihrem Beurteilungsergebnis ausgewählt werden wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.798,02 Euro + 10 x 2.859,79 Euro] : 4).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.
(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters, Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.
(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.