Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Okt. 2016 - 15 L 1949/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 8.609,14 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung vorgesehene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO der Beförderungsliste „TSG“ mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist und eine Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Beförderungsbewerberin hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
6vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
7Hiernach hat die Antragstellerin einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen des gegen sie eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens von dem streitbefangenen Beförderungsverfahren auszuschließen, verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil sie ermessensgerecht ist.
8Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16.09.2015 - 15 L 1717/15 - dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr berechtigt ist, eine Beamtin für die Dauer einer gegen sie durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen,
9vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, - 6 C 32.85 -.
10Gleichwohl hat die Kammer im oben genannten Beschluss die Entscheidung der Antragsgegnerin aus Juni 2015, die Antragstellerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, beanstandet. Die Entscheidung war nach der Auffassung der Kammer rechtswidrig erfolgt, weil die Antragsgegnerin das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren nicht ausreichend beschleunigt betrieben habe. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Beschluss vom 24.03.2016 - 1 B 1110/15 - den Beschluss der Kammer im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung stellte das Oberverwaltungsgericht entscheidend darauf ab, dass im Auswahlvorgang ein schriftlicher Vermerk gefehlt habe, der die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, begründet habe.
11Wenn die Kammer nunmehr gegenüber diesen Beschlüssen zu einer anderen Entscheidung gelangt, so beruht dies darauf, dass sich der Sachverhalt gegenüber dem Auswahlverfahren im Juni 2015 geändert hat.
12Zunächst hat die Antragsgegnerin nach dem Beschluss der Kammer vom 16.09.2015 im November 2015 gegen die Antragstellerin eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (37 K 7759/15.BDG) eingereicht. Der Antragsgegnerin kann heute mithin nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, untätig zu sein. Die Disziplinarklage zielt nach ihrem Antrag auf eine Zurückstufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 BBesO. Mit diesem Antrag würde die Antragsgegnerin sich in Widerspruch setzen, wenn sie die Befähigung und Eignung der Antragstellerin für eine höherwertige Verwendung bejahen und sie vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördern würde. Der Antragsgegnerin kann bei dieser Sachlage nicht mehr aufgegeben werden, die Antragstellerin trotz des anhängigen Disziplinarverfahrens zu befördern. Es ist nunmehr die Aufgabe des Disziplinargerichts, zwischen dem von der Antragsgegnerin erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwurf und den die Antragstellerin belastenden Umständen eines in der Vergangenheit nicht immer zügig betrieben Disziplinarverfahrens und eines Ausschlusses von nunmehr zwei Beförderungsrunden einen Ausgleich zu finden.
13Gegenüber dem Auswahlverfahren im Juni 2015 hat sich der Sachverhalt auch insoweit geändert, als mit der Erklärung vom 23.05.2016 des Leiters der Abteilung Civil Servant Services / Social Matters (CSM), Herr A. , die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zum Ausschluss der Antragstellerin vom Bewerbungsverfahren im Auswahlvorgang schriftlich dokumentiert ist. Bei dem Leiter der Abteilung CSM handelt es sich gemäß §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 der Anordnung zur Übertagung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 12.11.2015 (BGBl. I 2015, 2007) um den für die Ernennung zuständigen Dienstvorgesetzten, dem auch die Entscheidung über den Ausschluss einer Beamtin von einem Beförderungsverfahren obliegt. Die in der Erklärung niedergelegten Gründe tragen die getroffene Ermessensentscheidung; einen Ermessensfehler nach § 114 VwGO vermag die Kammer insoweit nicht festzustellen. Insbesondere hat der Dienstvorgesetzte sich auch mit dem Umstand des langen Disziplinarverfahrens auseinandergesetzt. Seine Erwägungen in diesem Zusammenhang sind nicht ermessensfehlerhaft, weil sie auf fehlerhaften Tatsachen und Annahmen beruhen würden; auch kann das Ergebnis der Ermessensentscheidung insoweit nicht als ermessenswidrig beurteilt werden, weil es unter keinem Gesichtspunkt sachlich nicht mehr vertretbar wäre.
14Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Gründe der Ermessensentscheidung nicht in der Konkurrentenmitteilung an sie vom 01.08.2016 wiedergegeben seien, verletzt dies nicht ihren Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Grund für ihren Ausschluss vom Bewerbungsverfahren, das gegen sie laufende Disziplinarverfahren, wurde der Antragstellerin in der Mitteilung vom 01.08.2016 genannt. Die Einzelheiten dieses Verfahrens, der gegen sie erhobene disziplinarische Vorwurf und der verfahrensrechtliche Stand des Disziplinarverfahrens, konnte die Antragsgegnerin als bekannt voraussetzen. Damit war die Mitteilung ausreichend, die Antragstellerin in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch gegeben sind und sie deshalb gegen die Entscheidung des Dienstherrn um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen will. Die Einzelheiten der Begründung der Ermessensentscheidung des Leiters der Abteilung CSM konnte die Antragstellerin durch Einsicht in die Verwaltungsakte in Erfahrung bringen.
15Der Einwand der Antragstellerin bezüglich der fehlenden Betriebsratsbeteiligung greift nicht, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der streitbefangenen Entscheidung, dem Ausschluss der Antragstellerin vom Auswahlverfahren, nicht besteht.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass diese sie selbst trägt, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 8 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 3.013,14 € x Kürzungsfaktor 0,9524 nach § 78 BBesG x 3.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.