Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Okt. 2016 - 15 L 1949/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 8.609,14 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung vorgesehene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO der Beförderungsliste „TSG“ mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist und eine Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Beförderungsbewerberin hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
6vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
7Hiernach hat die Antragstellerin einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen des gegen sie eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens von dem streitbefangenen Beförderungsverfahren auszuschließen, verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil sie ermessensgerecht ist.
8Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16.09.2015 - 15 L 1717/15 - dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr berechtigt ist, eine Beamtin für die Dauer einer gegen sie durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen,
9vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, - 6 C 32.85 -.
10Gleichwohl hat die Kammer im oben genannten Beschluss die Entscheidung der Antragsgegnerin aus Juni 2015, die Antragstellerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, beanstandet. Die Entscheidung war nach der Auffassung der Kammer rechtswidrig erfolgt, weil die Antragsgegnerin das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren nicht ausreichend beschleunigt betrieben habe. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Beschluss vom 24.03.2016 - 1 B 1110/15 - den Beschluss der Kammer im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung stellte das Oberverwaltungsgericht entscheidend darauf ab, dass im Auswahlvorgang ein schriftlicher Vermerk gefehlt habe, der die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, begründet habe.
11Wenn die Kammer nunmehr gegenüber diesen Beschlüssen zu einer anderen Entscheidung gelangt, so beruht dies darauf, dass sich der Sachverhalt gegenüber dem Auswahlverfahren im Juni 2015 geändert hat.
12Zunächst hat die Antragsgegnerin nach dem Beschluss der Kammer vom 16.09.2015 im November 2015 gegen die Antragstellerin eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (37 K 7759/15.BDG) eingereicht. Der Antragsgegnerin kann heute mithin nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, untätig zu sein. Die Disziplinarklage zielt nach ihrem Antrag auf eine Zurückstufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 BBesO. Mit diesem Antrag würde die Antragsgegnerin sich in Widerspruch setzen, wenn sie die Befähigung und Eignung der Antragstellerin für eine höherwertige Verwendung bejahen und sie vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördern würde. Der Antragsgegnerin kann bei dieser Sachlage nicht mehr aufgegeben werden, die Antragstellerin trotz des anhängigen Disziplinarverfahrens zu befördern. Es ist nunmehr die Aufgabe des Disziplinargerichts, zwischen dem von der Antragsgegnerin erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwurf und den die Antragstellerin belastenden Umständen eines in der Vergangenheit nicht immer zügig betrieben Disziplinarverfahrens und eines Ausschlusses von nunmehr zwei Beförderungsrunden einen Ausgleich zu finden.
13Gegenüber dem Auswahlverfahren im Juni 2015 hat sich der Sachverhalt auch insoweit geändert, als mit der Erklärung vom 23.05.2016 des Leiters der Abteilung Civil Servant Services / Social Matters (CSM), Herr A. , die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zum Ausschluss der Antragstellerin vom Bewerbungsverfahren im Auswahlvorgang schriftlich dokumentiert ist. Bei dem Leiter der Abteilung CSM handelt es sich gemäß §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 der Anordnung zur Übertagung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 12.11.2015 (BGBl. I 2015, 2007) um den für die Ernennung zuständigen Dienstvorgesetzten, dem auch die Entscheidung über den Ausschluss einer Beamtin von einem Beförderungsverfahren obliegt. Die in der Erklärung niedergelegten Gründe tragen die getroffene Ermessensentscheidung; einen Ermessensfehler nach § 114 VwGO vermag die Kammer insoweit nicht festzustellen. Insbesondere hat der Dienstvorgesetzte sich auch mit dem Umstand des langen Disziplinarverfahrens auseinandergesetzt. Seine Erwägungen in diesem Zusammenhang sind nicht ermessensfehlerhaft, weil sie auf fehlerhaften Tatsachen und Annahmen beruhen würden; auch kann das Ergebnis der Ermessensentscheidung insoweit nicht als ermessenswidrig beurteilt werden, weil es unter keinem Gesichtspunkt sachlich nicht mehr vertretbar wäre.
14Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Gründe der Ermessensentscheidung nicht in der Konkurrentenmitteilung an sie vom 01.08.2016 wiedergegeben seien, verletzt dies nicht ihren Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Grund für ihren Ausschluss vom Bewerbungsverfahren, das gegen sie laufende Disziplinarverfahren, wurde der Antragstellerin in der Mitteilung vom 01.08.2016 genannt. Die Einzelheiten dieses Verfahrens, der gegen sie erhobene disziplinarische Vorwurf und der verfahrensrechtliche Stand des Disziplinarverfahrens, konnte die Antragsgegnerin als bekannt voraussetzen. Damit war die Mitteilung ausreichend, die Antragstellerin in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch gegeben sind und sie deshalb gegen die Entscheidung des Dienstherrn um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen will. Die Einzelheiten der Begründung der Ermessensentscheidung des Leiters der Abteilung CSM konnte die Antragstellerin durch Einsicht in die Verwaltungsakte in Erfahrung bringen.
15Der Einwand der Antragstellerin bezüglich der fehlenden Betriebsratsbeteiligung greift nicht, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der streitbefangenen Entscheidung, dem Ausschluss der Antragstellerin vom Auswahlverfahren, nicht besteht.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass diese sie selbst trägt, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 8 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 3.013,14 € x Kürzungsfaktor 0,9524 nach § 78 BBesG x 3.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Organisationseinheit „TSG“ zugewiesene Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 8 der Bundesbesoldungsordnung A solange nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
4Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgehoben, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren, aus welchem die Antragsgegnerin Zweifel an deren Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ableite, nicht ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt worden sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, ein etwaiger Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG könne nicht das in § 22 Abs. 1 BBG festgeschriebene Gebot außer Kraft setzen, wonach Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen dürften. Das gelte zumal in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhalts, aus dem sich das schwere Dienstvergehen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergebe.
5Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe mögen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung zum Anordnungsanspruch entkräften;
6vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 ff., wonach auch eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens den Dienstherrn nicht hindere, den betroffenen Beamten von einer Beförderung auszunehmen, insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, sowie in entsprechendem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 38;
7dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, decken, hat der Senat die Antragsgegnerin vor der Beschwerdeentscheidung durch Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen.
8An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
9Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt es schon an Angriffen der Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlussabdrucks. Im Übrigen steht hier ein Anordnungsgrund auch in der Sache nicht in Frage.
12Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht ausreichend beachtet wurde (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
131. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, nicht ermessensfehlerfrei getroffen und begründet hat.
14Zwar verfügt der Dienstherr bei der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Von diesem Spielraum ist es – insbesondere mit Blick auf die Eignungsprognose in persönlicher und charakterlicher Hinsicht – grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt zu lassen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
16Hiervon sind einige Ausnahmen anerkannt, etwa in dem Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
17vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005– 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 10,
18oder auch dann, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, RiA 2008, 184 = juris, Rn. 11.
20Die zuvor angesprochenen, nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen, welche hier nicht einschlägig sind, zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, welche der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Beförderungsauswahlverfahren aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht als fehlerhaft darstellt. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch außerhalb dieser besonderen Fallgruppen muss der Dienstherr nicht zwingend von der ihm allerdings für den Regelfall eröffneten Möglichkeit, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen, tatsächlich Gebrauch machen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie er sich in einer solchen Situation unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Bei dieser Entscheidung handelt es sich ebenso um eine Ermessensentscheidung wie bei der in einem zweiten Schritt nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen den für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet befundenen Bewerbern. Der Dienstherr übt dabei schon auf der ersten Stufe sein Auswahlermessen in Bezug auf den der weiteren Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewerberkreis aus. Das rechtfertigt es, die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, entwickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe auch bereits auf dieser Stufe, d.h. in Bezug auf vorgeschaltete Ausschlussentscheidungen der hier in Rede stehenden Art, anzuwenden.
21Vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M1/11 –, juris, Rn. 9.
22Zu diesen Maßstäben zählt unter anderem, dass die Erwägungen, die der Dienstherr im Zeitpunkt der (Vor-)Auswahlentscheidung in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung von Bewerbern und/oder in Ausübung seines Auswahl- und Verwendungsermessens angestellt hat, in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise schriftlich dokumentiert werden. In einer solchen Dokumentation sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung bestimmter Bewerber – hier: der Antragstellerin – in das weitere Auswahlverfahren zu nennen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
23Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 1 M 1/11 –, juris, Rn. 6 f., 9; zu der Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604 = juris, Rn. 35.
24Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt.
25Der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Auswahlvorgang = Beiakte Heft 1) enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang nur einen von Herrn B. B1. , Leiter Beamteneinsatz Services, unterzeichneten Vermerk vom 22. Juni 2015, in welchem die für die Einheit TSG zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 8 ausgewählten zwei Beamtinnen namentlich genannt werden. Weiter heißt es nur: „Die Gründe für die Auswahl ergeben sich aus der Beförderungsliste“. In jener Liste (Blatt 14 der Beiakte Heft 1) rangiert die Antragstellerin nach dem Gesamtergebnis ihrer Beurteilung („sehr gut“, Ausprägungsgrad „+“) an Nummer 1 deutlich vor den nur mit „gut ++“ beurteilten ausgewählten Beamtinnen, darunter der Beigeladenen; unter der Rubrik „Beförderungsoption“ ist bei der Antragstellerin ohne nähere Erläuterunglediglich „nein“ vermerkt. In der an die Antragstellerin adressierten Konkurrentenmitteilung (Schreiben des Herrn B1. vom 26. Juni 2015, Blatt 16 f. der Beiakte Heft 1) wird mitgeteilt, der Dienstvorgesetzte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt besitze. Deswegen habe sie unbeschadet ihrer sehr guten Leistungen in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden können. Diese rein ergebnisbezogenen Angaben reichen schon im Ansatz nicht aus, um die wesentlichen Gesichtspunkte für die in diesem Zusammenhang nach dem oben vom Senat Ausgeführten vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung zur Frage der (Nicht-)Einbeziehung in den Bewerberkreis nachvollziehbar schriftlich darzustellen. Aus ihnen ergibt nicht einmal, dass die Antragsgegnerin sich ihres insoweit bestehenden Ermessens bewusst gewesen ist.
26Der in dem Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats von der Antragsgegnerin unter dem 10. März 2016 per Fax übersandte „Vermerk in Sachen N. M. “, unterzeichnet von Herrn N1. A. , Leiter des Betriebs Civil Servant Services / Social Matters (CSM), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Er ist schon deswegen nicht geeignet zu belegen, dass die in ihm angesprochenen Gesichtspunkte Grundlage der Bestimmung des Bewerberkreises für das hier interessierende Bewerberauswahlverfahren gewesen sind, weil das betreffende Schriftstück nicht mit einem Datum versehen ist. Der bisher in dem Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Vermerk wurde zu dessen „Ergänzung“ übersandt. Dies berücksichtigend kann der Senat allein anhand der nachträglichen Vorlage dieses Schriftstücks nicht feststellen, wann es tatsächlich erstellt wurde. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass die in diesem Vermerk niedergelegten Erwägungen der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis tatsächlich zugrunde gelegen haben.
272. Es erscheint auch möglich, dass die Antragstellerin nach ihrem Beurteilungsergebnis ausgewählt werden wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.798,02 Euro + 10 x 2.859,79 Euro] : 4).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.