Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2014 - 1 A 511/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.862,37 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
3Nachdem sich die Hauptsache – die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. März 2011 sowie auf Beförderung gerichtete Klage – mit dem Eintritt des Klägers am 1. Mai 2012 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist am 16. April 2012 erledigt hat,
4vgl. dazu, dass eine Beförderung eines Beamten, der für die zu erbringende Leistung nicht zur Verfügung steht, weil er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, wegen mangelnder Eignung rechtswidrig wäre, OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 1920/06 –, IÖD 2008, 30 = juris, Rn. 97 = NRWE, sowie Beschlüsse vom 13. April 2010 – 6 B 152/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE, und vom 26. September 2007 – 1 A 4138/06 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 3 ZB 09.3245 –, juris, Rn. 7 ff.,
5beantragt der Kläger anknüpfend an die Hinweise des Senats vom 18. Dezember 2013 und vom 15. Januar 2014 sinngemäß die Zulassung der Berufung (nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu dem Zweck, im Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2011 rechtswidrig war.
6Bei einem solchen – grundsätzlich möglichen – Vorgehen sind die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Das aber setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird.
7Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 225, 341a, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 2 LA 53/03 –, NVwZ-RR 2004, 912 = juris, Rn. 4 f..
8Daran fehlt es hier mit der Folge, dass der Zulassungsantrag nunmehr unzulässig ist bzw. jedenfalls keinen sachlichen Erfolg haben kann.
9Zum einen hat der Kläger behauptet, er beabsichtige, Schadensersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Aufhebung der Beförderung geltend zu machen.
10Für ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess genügt es nicht, dass eine Schadensersatzklage möglich ist. Sie muss vielmehr bereits anhängig sein oder ihre alsbaldige Erhebung muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Mindestens muss ein entsprechender konkreter Antrag bei der Behörde gestellt worden sein. Die pauschale Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht aus.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = NVwZ 2011, 1270 = juris, Rn. 12, und vom 16. Oktober 2008 – 2 A9.07 –, BVerwGE 132, 110 = NVwZ 2009, 782 = juris, Rn. 47, sowie Beschluss vom 3. März 2005– 2 B 109.04 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 6 A 826/12 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE.
12Nach diesen Maßgaben ist hier kein berechtigtes Interesse wegen eines angeblich geplanten Schadensersatzprozesses gegeben. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats auf die eben genannten Anforderungen an ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat der Kläger dazu nichts weiter vorgetragen. Er hat nicht einmal angegeben, einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt zu haben.
13Zum anderen beruft der Kläger sich auf ein Rehabilitationsinteresse: Die Umstände der aufgehobenen Beförderung seien den Kollegen des Klägers in der Dienststelle bekannt geworden, bei denen der Kläger durch die Verwaltungsentscheidung in ein schlechtes Licht gerückt worden sei.
14Ein Rehabilitationsinteresse kann durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf die weitere berufliche Entwicklung des Beamten auswirken kann. Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Betroffenen objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, nicht der subjektive Eindruck des Betroffenen. Allein die Rechtswidrigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht diskriminierend.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2011 – 3 ZB 09.2931 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2009 – 6 A 3996/06 –, juris, Rn. 19 ff. = NRWE, und vom 15. Mai 2003 – 1 A 3254/02 –, juris, Rn. 18 = NRWE.
16Gemessen an diesen Vorgaben besteht hier kein Rehabilitationsinteresse. Die Beklagte hat den Abbruch des Auswahlverfahrens nach außen mit dienstlichen Gründen gerechtfertigt, die nichts mit der Person des Klägers zu tun haben. Die vom Kläger behaupteten negativen Aussagen des Dezernatsleiters T. sind nach Aktenlage nicht in die Auswahlentscheidung eingeflossen. Obwohl dieser in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 einen anderen Beamten dem Kläger vorzog, wurde zunächst der Kläger für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt. In diesem Vorgehen liegt keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen des Klägers.
17Der Vortrag des Klägers, es sei „in der Dienststelle unter den Mitarbeitern bekannt gewesen, dass die Ablehnung des Beklagten auf die persönliche Ablehnung des Dezernatsleiters zurückzuführen“ sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allein dadurch, ohne etwaiges konkretes ehrverletzendes oder beleidigendes Verhalten, ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt worden. Eine etwaige rechtswidrige Aufhebung einer – zugunsten des Klägers erfolgten – Auswahlentscheidung genügt dafür nicht. Im Übrigen befindet sich der Kläger mittlerweile in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, so dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr gefährdet werden kann.
18Andere Gründe, aus denen der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. März 2011 herleiten könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Absatz 1 GKG). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass es dem Kläger jetzt noch um die Beseitigung der Folgen der vermeintlich fehlerhaften Auswahlentscheidung für das nach A 13 BBesG besoldete Amt geht. Daher hat der Senat als Streitwert – wie im vorausgegangenen Konkurrentenstreitverfahren erfolgt – den 6,5-fachen Wert dieses Endgrundgehaltes im Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags am 28. Februar 2012 festgesetzt (4.594,21 Euro x 6,5 = 29.862,37 Euro). Für die hier vorliegende Fortsetzungsfestellungsklage ist keine Reduzierung angezeigt.
20Vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2012 – 1 A 1777/10 –, juris, Rn. 23 = NRWE.
21Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das beklagte Land habe mit Schriftsatz vom 1. September 2011 erklärt, bei einer den Kläger betreffenden Personalauswahlentscheidung werde im Rahmen einer Leistungskonstanzbetrachtung nicht mehr auf die angefochtene Regelbeurteilung vom 8. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2002 bis 30. September 2005) zurückgegriffen. Mit dieser Erklärung habe sich das ursprüngliche - auf die Aufhebung der Beurteilung gerichtete - Begehren des Klägers erledigt. Die nunmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung zielende Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteil für einen späteren zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess nicht dargetan.
7Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten.
8Die Bejahung eines Feststellungsinteresses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO wegen der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess setzt u.a. voraus, dass eine entsprechende zivilgerichtliche Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Schadensersatzprozess muss ernstlich beabsichtigt sein.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris, und vom 23. März 1988 - 1 WB 105.87 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 A 3996/06 -, juris.
10Dies substantiiert darzulegen, obliegt dem Kläger. Die pauschale - etwa nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte - Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht.
11Vgl. auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 12. November 2007 - 2 LA 423/07 -, juris, und vom 29. August 2007 - 10 LA 31/06 -, juris.
12Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Schadensersatzprozess ernstlich beabsichtige. Zu Recht hat es nicht nur auf seine vagen Formulierungen hingewiesen und die -nicht zuletzt auch in zeitlicher Hinsicht - fehlende Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens hervorgehoben. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, es müsse ausreichen, dass er entschlossen gewesen sei, die Schadensersatzklage nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erheben, verkennt er erneut die Darlegungsanforderungen. Fehl geht sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe verlangt, dass „die Klage beim Landgericht bereits eingereicht worden“ sei, um darlegen zu können, dass ein „wirkliches Interesse am Schadensersatzprozess“ bestehe.
13Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die streitbefangene dienstliche Beurteilung im Verfahren 1 L 291/09 nur summarisch überprüft, und geltend macht, daher sei ihm „sehr wohl eine vollumfängliche gerichtliche“ Überprüfung dieser Beurteilung „im Hauptsacheverfahren zu gewähren“, lässt er unberücksichtigt, dass eine gerichtliche Sachentscheidung nur dann beansprucht werden kann, wenn die Klage zulässig ist, also die nach der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung vorgeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen - hierzu zählt vorliegend u.a. ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO - gegeben sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht; wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Ins Leere geht somit der Einwand des Klägers, die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben sei, hätte sich nicht gestellt, wenn „das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß und zügig gearbeitet“ hätte.
14Soweit er weiter anführt, das erstinstanzliche Urteil sei auch insoweit offensichtlich rechtswidrig, als das Verwaltungsgericht
15„wohl meint, dass der Zeitpunkt fehlerhaft gewählt ist und sich mit der Frage befasst, ob die Voraussetzung des § 839 BGB gegeben wäre. Das heißt, das Gericht verneint, dass der Kläger ein Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung der Beamten hätte anstreben müssen, da der § 839 Abs. 3 BGB nicht eingreife“,
16ist dies nicht nachvollziehbar. Offenbar hat er die § 839 Abs. 3 BGB betreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts missverstanden.
172. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
19Die aufgeworfene Rechtsfrage,
20„wie sich die fehlende mündliche Anhörung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im vorliegenden Fall 1 L 291/09, auf ein Hauptsacheverfahren ausübt, wenn sich die Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, im Wesentlichen auf die angebliche ‚vollumfängliche Prüfung‘ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezog“,
21ist schon nicht hinreichend verständlich. Ungeachtet dessen ist nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum diese Frage für klärungsbedürftig und für entscheidungserheblich gehalten wird. Zudem wird nicht ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
223. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist anhand der Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erkennbar. Seine Argumentation, die Verfahrensfehler, die dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 1 K 1672/06 und 1 L 291/09 unterlaufen seien, schlügen auf das vorliegende Klageverfahren durch, ist verfehlt. Im Übrigen entbehrt die Annahme des Klägers, dem Verwaltungsgericht seien in den Verfahren 1 K 1672/06 und 1 L 291/09 Verfahrensfehler unterlaufen, jedweder tragfähigen Grundlage.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.