Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2014 - 6 A 826/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das beklagte Land habe mit Schriftsatz vom 1. September 2011 erklärt, bei einer den Kläger betreffenden Personalauswahlentscheidung werde im Rahmen einer Leistungskonstanzbetrachtung nicht mehr auf die angefochtene Regelbeurteilung vom 8. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2002 bis 30. September 2005) zurückgegriffen. Mit dieser Erklärung habe sich das ursprüngliche - auf die Aufhebung der Beurteilung gerichtete - Begehren des Klägers erledigt. Die nunmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung zielende Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteil für einen späteren zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess nicht dargetan.
7Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten.
8Die Bejahung eines Feststellungsinteresses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO wegen der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess setzt u.a. voraus, dass eine entsprechende zivilgerichtliche Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Schadensersatzprozess muss ernstlich beabsichtigt sein.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris, und vom 23. März 1988 - 1 WB 105.87 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 A 3996/06 -, juris.
10Dies substantiiert darzulegen, obliegt dem Kläger. Die pauschale - etwa nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte - Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht.
11Vgl. auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 12. November 2007 - 2 LA 423/07 -, juris, und vom 29. August 2007 - 10 LA 31/06 -, juris.
12Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Schadensersatzprozess ernstlich beabsichtige. Zu Recht hat es nicht nur auf seine vagen Formulierungen hingewiesen und die -nicht zuletzt auch in zeitlicher Hinsicht - fehlende Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens hervorgehoben. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, es müsse ausreichen, dass er entschlossen gewesen sei, die Schadensersatzklage nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erheben, verkennt er erneut die Darlegungsanforderungen. Fehl geht sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe verlangt, dass „die Klage beim Landgericht bereits eingereicht worden“ sei, um darlegen zu können, dass ein „wirkliches Interesse am Schadensersatzprozess“ bestehe.
13Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die streitbefangene dienstliche Beurteilung im Verfahren 1 L 291/09 nur summarisch überprüft, und geltend macht, daher sei ihm „sehr wohl eine vollumfängliche gerichtliche“ Überprüfung dieser Beurteilung „im Hauptsacheverfahren zu gewähren“, lässt er unberücksichtigt, dass eine gerichtliche Sachentscheidung nur dann beansprucht werden kann, wenn die Klage zulässig ist, also die nach der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung vorgeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen - hierzu zählt vorliegend u.a. ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO - gegeben sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht; wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Ins Leere geht somit der Einwand des Klägers, die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben sei, hätte sich nicht gestellt, wenn „das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß und zügig gearbeitet“ hätte.
14Soweit er weiter anführt, das erstinstanzliche Urteil sei auch insoweit offensichtlich rechtswidrig, als das Verwaltungsgericht
15„wohl meint, dass der Zeitpunkt fehlerhaft gewählt ist und sich mit der Frage befasst, ob die Voraussetzung des § 839 BGB gegeben wäre. Das heißt, das Gericht verneint, dass der Kläger ein Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung der Beamten hätte anstreben müssen, da der § 839 Abs. 3 BGB nicht eingreife“,
16ist dies nicht nachvollziehbar. Offenbar hat er die § 839 Abs. 3 BGB betreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts missverstanden.
172. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
19Die aufgeworfene Rechtsfrage,
20„wie sich die fehlende mündliche Anhörung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im vorliegenden Fall 1 L 291/09, auf ein Hauptsacheverfahren ausübt, wenn sich die Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, im Wesentlichen auf die angebliche ‚vollumfängliche Prüfung‘ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezog“,
21ist schon nicht hinreichend verständlich. Ungeachtet dessen ist nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum diese Frage für klärungsbedürftig und für entscheidungserheblich gehalten wird. Zudem wird nicht ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
223. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist anhand der Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erkennbar. Seine Argumentation, die Verfahrensfehler, die dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 1 K 1672/06 und 1 L 291/09 unterlaufen seien, schlügen auf das vorliegende Klageverfahren durch, ist verfehlt. Im Übrigen entbehrt die Annahme des Klägers, dem Verwaltungsgericht seien in den Verfahren 1 K 1672/06 und 1 L 291/09 Verfahrensfehler unterlaufen, jedweder tragfähigen Grundlage.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.