Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 19. Juni 2015 - 13 K 1613/13

ECLI:ECLI:DE:VGAR:2015:0619.13K1613.13.00
bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 19. Juni 2015 - 13 K 1613/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 19. Juni 2015 - 13 K 1613/13

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 19. Juni 2015 - 13 K 1613/13 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 19. Juni 2015 - 13 K 1613/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juni 2015 - 1 B 332/15

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Die gegen den angefochtenen Beschluss frist

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 15 K 3155/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelasse

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2014 - 15 K 2583/12

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Antrag zu 2.) und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Anträge zu 1. und 3.), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2014 - 15 K 3361/13

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Der Kläg

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2014 - 15 K 5396/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie zum 01.06.2007 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2014 - 1 A 511/12

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.862,37 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. 3Nachdem sich die Hauptsache – die auf Auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 S 118/10

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F.
Die am xx.xx.1949 geborene Klägerin steht seit 1980 im Schuldienst des beklagten Landes. Am 29.08.1997 wurde sie zur Schulleiterin der A.-S.-Schule (Förderschule) in T. bestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass ihre Dienstbezüge sowie ihre Amtsbezeichnung hiervon zunächst nicht berührt würden. Mit Wirkung vom 13.06.1998 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sonderschulrektorin ernannt; die Besoldung erfolgte aus dem zur Probe übertragenen Amt. Nach einer zweijährigen Probezeit - bei Anrechnung der Zeit ab Bestellung zur Schulleiterin - wurde ihr mit Wirkung vom 29.08.1999 das Amt einer Sonderschulrektorin auf Dauer in ihrem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen unter gleichzeitiger Ernennung zur Sonderschulrektorin (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage).
Mit Schreiben vom 19.08.2002, befürwortend vorgelegt vom Staatlichen Schulamt Rottweil, bat die Klägerin das ehemalige Oberschulamt Freiburg (im Folgenden: Oberschulamt) „aus gesundheitlichen Gründen“ mit Wirkung vom 09.09.2002 „um Entbindung meiner Führungsverantwortung und um Versetzung in den Schulamtsbezirk K.“ Vorausgegangen war nach einer Krankmeldung ab 06.06.2002 eine stationäre Behandlung in einer Fachklinik für Psychosomatik und Verhaltensmedizin in der Zeit vom 24.06.2002 bis 22.07.2002.
Mit Verfügung des Oberschulamts vom 17.09.2002 wurde die Klägerin „im Nachgang zu der bereits fernmündlich erfolgten Ansprache“ mit Wirkung vom 09.09.2002 „antragsgemäß von der Funktion als Leiterin der A.-S.-Förderschule in T. entbunden und gleichzeitig aus persönlichen Gründen ohne Zusage von Umzugskostenvergütung an die C.-Schule, Förderschule, in K. versetzt.“ Gleichzeitig wurde sie mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der beiliegenden Urkunde - die am 02.10.2002 erfolgte - zur Sonderschullehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden könne, weil sie aus persönlichen Gründen in das Amt einer Sonderschullehrerin versetzt werde.
Mit Schreiben vom 07.10.2002 erhob die Klägerin (durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten) Widerspruch, weil sie nicht aus persönlichen Gründen in das Amt einer Sonderschullehrerin versetzt worden sei, sondern aus krankheitsbedingten Gründen, die allein Schulrat Dr. G. beim Staatlichen Schulamt R. zu vertreten habe. Mit (ergänzendem) Schreiben vom 15.10.2002 wies die Klägerin darauf hin, dass sich der Widerspruch auch gegen die Ernennung zur Sonderschullehrerin richte. Auf Nachfrage und Bitte des Oberschulamts um Darlegung, inwiefern sie durch die Versetzung nach K. bzw. durch die Entbindung von der Funktion als Schulleiterin in ihren Rechten verletzt sei, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2002 und 18.11.2002 mit, dass sie im Dienst durch „brutalstes Mobbing“ des Schulrats Dr. G. krank gemacht worden sei, dessen Attacken bereits vor der offiziellen Übernahme seiner derzeitigen Funktion am Staatlichen Schulamt R. begonnen hätten, und dass es in der Sache „zumindest um die Ausgleichszulage“ gehe, da sie krankheitsbedingt darum gebeten habe, sie von ihrer Funktion als Schulleiterin zu entbinden, und die Krankheit unmittelbar mit den Attacken des Schulrats Dr. G. zusammenhänge. Mit Schreiben vom 03.12.2002 wies das Oberschulamt darauf hin, dass eine Ausgleichszulage weder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. - sie sei nicht aus dienstlichen Gründen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LBG a.F. nach K. versetzt worden - noch nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (aus sonstigen dienstlichen Gründen) möglich sei, auch wenn die Motive für ihren Antrag (auf Versetzung) dem dienstlichen Bereich entstammen mögen. Auf Anfrage des Oberschulamts teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2003 mit, dass der Widerspruch nicht erledigt sei und dass - nach Rückkehr des Bevollmächtigten (Ehemanns) aus dem Urlaub - die Übergriffe von Schulrat Dr. G., die bei ihr zu ausgeprägten depressiven Reaktionen mit Panikattacken geführt hätten, aufgelistet würden. Die angekündigte Liste wurde dann aber nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12.12.2003 bat die Klägerin um einen Gesprächstermin für Lösungsalternativen und ergänzte mit Schreiben vom 02.02.2004, dass sie nicht die Absicht habe, über rechtliche Probleme zu sprechen, sondern abzuklären, ob eine pragmatische Lösung möglich sei; ihre rechtlichen Interessen würden andere Anwälte übernehmen. Mit Schreiben ihres neuen Bevollmächtigten vom 05.04.2004 ließ die Klägerin (erneut) mitteilen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen um die Entbindung von ihrer Führungsverantwortung und vor allem um die Versetzung in den Schulamtsbezirk K. gebeten habe; keineswegs sei es ihre Absicht gewesen, ihr statusrechtliches Amt aufzugeben, sie habe lediglich vorübergehend von der Übertragung eines Dienstpostens im funktionellen Sinne absehen wollen; da sie gegen das behördliche Schreiben vom 17.09.2002 mit Schreiben vom 07.10.2002 Widerspruch eingelegt habe, sei ihre Rückernennung nicht bestandskräftig geworden; sie entbehre auch einer rechtlichen Grundlage, da es an ihrer - wie erforderlich ausdrücklichen - schriftlichen Zustimmungserklärung fehle; eine solche Zustimmung liege regelmäßig nicht schon im Antrag auf Versetzung in ein anderes Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, d.h. der Entbindung von einer bestimmten dienstlichen Funktion; im Übrigen müsste ihr Schreiben vom 07.10.2002 als Anfechtung ihres Antrags, der hier aber gar nicht vorliege, gesehen werden, die auch unverzüglich erfolgt sei. Unter Bezugnahme auf ihre Schreiben vom 05.04.2004 und 12.05.2004 - Letzteres enthielt eine Äußerung „im Zusammenhang mit § 5 Abs. 5 BeamtVersG“ - bat die Klägerin mit Schreiben (ihres damaligen Bevollmächtigten) vom 01.09.2004 das Oberschulamt „um rechtsmittelfähige Entscheidung in folgenden Angelegenheiten“: Aufhebung der Rückernennung zur Sonderschullehrerin mit Bescheid vom 17.09.2002 im Widerspruchsverfahren, hilfsweise dazu Feststellung des Bestehens eines dienstlichen Interesses an der Rückernennung im Hinblick auf § 5 Abs. 5 BeamtVG; für den Fall einer abschlägigen Bescheidung wurde die Beschreitung des Rechtswegs angekündigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 wies das Oberschulamt den Widerspruch (vom 07.10.2002) gegen die Ernennung zur Sonderschullehrerin A 13 mit Wirkung vom 02.10.2002 aus persönlichen Gründen, hilfsweise gegen die Ablehnung der Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG, zurück: Grundlage für die Rückernennung der Klägerin zur Sonderschullehrerin A 13 seien §§ 9 ff. LBG in Verbindung mit ihrem diesbezüglichen Antrag vom 19.08.2002, der auch in Kenntnis der damit verbundenen beamtenrechtlichen Folgen gestellt worden sei. Der Antrag sei auch nicht wirksam angefochten worden, da kein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vorliege. Die Nichtgewährung einer Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG sei rechtmäßig, da die Rückernennung der Klägerin auf ihren eigenen Antrag hin und damit ausschließlich in ihrem eigenen Interesse erfolgt sei. Dem stehe nicht die Behauptung entgegen, dass der damals zuständige Sprengel-Schulrat Dr. G. sowie die damit einhergehende angebliche gesundheitliche Belastung maßgeblichen Einfluss auf diese Entscheidung gehabt hätten.
Am 17.11.2004 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, das mit Urteil vom 24.10.2006 - 5 K 2447/04 - den Hauptantrag auf Aufhebung der Rückernennungsverfügung des ehemaligen Oberschulamts Freiburg vom 17.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2004 abwies und gleichzeitig das Verfahren bezüglich des Hilfsantrags auf Feststellung, dass die Rückernennung der Klägerin zur Sonderschullehrerin im Sinne von § 5 Abs. 5 BeamtVG zumindest auch im „dienstlichen Interesse“ erfolgt ist, abtrennte (Fortführung zunächst unter dem Az.: 5 K 1842/06). Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 20.03.2008 - 4 S 2922/06 - ab.
Am 20.08.2008 rief die Klägerin das - ruhende - Verfahren hinsichtlich der Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG wieder an (neues Az.: 5 K 1563/08).
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Bereits mit Schriftsatz vom 31.03.2008 an das Regierungspräsidium Freiburg griff die Klägerin den im Schreiben vom 18.11.2002 gestellten Antrag auf und bat um Entscheidung über diesen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG. Mit Schreiben vom 16.05.2008 teilte das Regierungspräsidium mit, dass über den Antrag vom 18.11.2002 bereits zum damaligen Zeitpunkt abschließend entscheiden worden sei, so dass sich das weitere Verfahren dann folgerichtig auch nicht mehr auf die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG, sondern auf § 5 BeamtVG bezogen habe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben vom 31.03.2008 insofern als neuer Antrag auf Gewährung der Ausgleichzulage nach § 13 Abs. 2 BBesG gewertet werden solle. Mit Schreiben vom 16.05.2008 wies die Klägerin darauf hin, dass sie auf das behördliche Schreiben (Anfrage) vom 19.02.2003 mit Schreiben vom 28.02.2003 ausdrücklich erklärt habe, dass sich der Widerspruch im Hinblick auf die Ausgleichszulage nicht erledigt habe; warum dieses Verfahren abgeschlossen sein solle, sei nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 12.06.2008 stimmte das Regierungspräsidium Freiburg darin überein, dass durch den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Jahr 2002 ursprünglich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG beantragt worden sei, dass sich das weitere Verfahren - nach dem Mandatswechsel im April 2004 - aufgrund des Schreibens des neuen Bevollmächtigten vom 01.09.2004 ausdrücklich nur auf die Frage der Wirksamkeit der Rückernennung selbst und hilfsweise auf die Ansprüche aus § 5 Abs. 5 BeamtVG bezogen habe; die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 13 BBesG sowie dessen prozessuale Durchsetzung im Wege einer (angekündigten) Untätigkeitsklage sei daher verwirkt. Mit Schreiben vom 02.07.2008 wandte die Klägerin (durch ihren - neuen/jetzigen - Bevollmächtigten) ein, dass der im Jahr 2002 gestellte Antrag auf Ausgleichszulage nach § 13 BBesG nicht verwirkt sei; sie habe sich kontinuierlich gegen ihre Rückernennung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen gewehrt; ihr Antrag auf Ausgleichszulage sei jederzeit im Kontext mit den anderen Fragen rund um die statusrechtliche Rückernennung sowie die damit verbundenen finanziellen Folgen gestellt worden.
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Am 03.09.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der sie zuletzt beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 09.09.2002 eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG zu bewilligen, sowie den Bescheid des ehemaligen Oberschulamts Freiburg vom 17.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Mit Urteil vom 21.07.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen: Sie richte sich gegen den insoweit bestandskräftigen Bescheid vom 17.09.2002, mit dem auch die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG abgelehnt worden sei. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin habe allerdings mit Schriftsatz vom 01.09.2004 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Widerspruch in finanzieller Hinsicht ausdrücklich auf eine Ausgleichszulagengewährung nach § 5 Abs. 5 BeamtVG beschränkt und damit die Gewährung einer laufenden Ausgleichszulage nicht weiter verfolgt. Auf diese anwaltliche Beschränkung des Streitgegenstands habe sich der Beklagte verlassen können, zumal die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BeamtVG und des § 13 Abs. 2 BBesG nicht deckungsgleich seien. Folgerichtig sei es dann auch im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 und im Klageverfahren 5 K 2447/04 lediglich um die Rückernennung und die Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG gegangen. Die bestandskräftige Ablehnung der Bewilligung einer laufenden Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG könne vor diesem Hintergrund nicht im Klageweg (erneut) begehrt werden.
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Mit weiterem Urteil vom 21.07.2009 - 5 K 1563/08 - stellte das Verwaltungsgericht Freiburg fest, dass die Klägerin zum 09.09.2002 nicht lediglich in ihrem eigenen Interesse - im Sinne des § 5 Abs. 5 BeamtVG - vom Amt der Sonderschulrektorin (Besgr. A 14 plus Zulage) in das Amt der Sonderschullehrerin (Besgr. A 13) übergetreten ist. Hiergegen legte der Beklagte kein Rechtsmittel ein.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 19.01.2010 - 4 S 1962/09 - die Berufung zugelassen, mit der die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 02.10.2002 eine Ausgleichzulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG a.F. zu gewähren, und den Bescheid des ehemaligen Oberschulamts Freiburg vom 17.09.2002 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Sie macht geltend: Das Schreiben ihres ehemaligen Bevollmächtigten vom 01.09.2004 lasse eine Verzichtserklärung, die unmissverständlich und eindeutig sein müsse, nicht erkennen. Der Beklagte habe auch kein Vertrauen dahingehend aufbauen können, dass finanzielle Ansprüche nicht auf ihn zukämen, so dass Verwirkung schon in Ermangelung des Umstandsmoments ausscheide. Tatsache sei, dass nur dienstliche Gründe (dienstliche Spannungen, Mobbing) zu ihrem Versetzungsantrag geführt hätten. 1993 sei es zwischen ihr und Schulamtsdirektor Dr. G. infolge einer von diesem eingeleiteten Intrige zu einer Auseinandersetzung gekommen, die jedoch in einem Gespräch bei Leitendem Regierungsschuldirektor H. im Oberschulamt bereinigt worden sei. Die von ihr vertretenen Inhalte und Methoden der Sprachförderung in der an der A.-S.-Schule in T. neu geschaffenen interdisziplinären Frühförderstelle unterschieden sich wesentlich von den Ansätzen von Schulamtsdirektor Dr. G., die dieser in seiner Dissertation niedergelegt habe. Dies sei der Hintergrund des Spannungsverhältnisses. Sie habe dann bis Februar 2002 die Frühförderstelle wie auch die Schule voranbringen können; ihre Arbeit sei allgemein anerkannt gewesen. Zum 01.03.2002 sei dann Dr. G. Schulamtsdirektor geworden. Bereits zuvor am 26.02.2002 sei es bei einer Sitzung von Rektoren, zu der sie eingeladen habe, zu atmosphärischen Störungen mit Dr. G. gekommen. Im März 2002 habe Herr H. ihr (telefonisch) mitgeteilt, dass er die eingegangene Beschwerde einer Mutter im Zusammenhang mit der Aufnahme ihres Kindes in die Förderschule nicht über den Dienstweg schicken wolle, da er nicht wisse, was Dr. G. dann mit ihr machen würde. Ende April 2002 sei dann auf Betreiben von Dr. G. die Frühförderstelle an der A.-S.-Schule ohne Vorankündigung geschlossen und an die ebenfalls in T. bestehende Sprachheilschule B. verlegt worden. Dies sei ohne jede vorherige Absprache geschehen und habe an der A.-S.-Schule zu erheblichen Irritationen geführt. Mitte Mai 2002 habe es ein Gespräch zwischen ihr und Herrn H. gegeben, in dessen Verlauf das Verhalten und Vorgehen von Dr. G. thematisiert worden sei, wobei ihr Gesprächspartner allerdings zugleich gesagt habe, dass es immer zwei Seiten gebe, auch Dr. G. würde sich beschweren. In einem Telefonat mit Herrn H. über die Veränderung der Frühfördersituation der Raumschaft habe sie mitgeteilt, dass Dr. G. sie krank mache und sie mit ihm nicht vernünftig zusammenarbeiten könne; Herr H. habe sich dahingehend geäußert, dass dies in der Tat so sei und ob sie sich vorstellen könne, versetzt zu werden. Sie habe sich dies dann überlegen wollen. Am 05.06.2002 habe auf Einladung des Schulamts R. eine Sitzung der Schulleiter des Bezirks stattgefunden, an der auch Dr. G. teilgenommen habe; auf die Frage, warum die Frühförderstelle an der A.-S.-Schule geschlossen worden sei, habe Dr. G. sie vor ihren Schulleiterkollegen lächerlich gemacht; seine Ausführungen hätten darin gegipfelt, was sie eigentlich wolle, sie müsse doch wissen, dass man Frühförderung schließlich überall machen könne, dazu benötige man keine Stelle; ein Kollege habe ihr im Anschluss auf der gemeinsamen Heimfahrt erklärt, dass sie nun wohl verstehen könne, warum er vorzeitig in den Ruhestand gehe. Diese Episode habe den Schlusspunkt unter die Ereignisse gesetzt. Danach habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben müssen, zuletzt in der B. Klinik. Im Zeitraum Mai und Anfang Juni 2002 sei neben Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schließung der Frühförderstelle die Alltagsarbeit an der Schule weitergegangen. Dr. G. habe dazwischen immer wieder angerufen; seine Telefonate hätten ohne Begrüßung begonnen und ohne Abschiedsformel geendet. Er sei unangemeldet in der Schule erschienen. Sie erinnere sich an ein Gespräch mit Dr. G. und weiteren Personen, bei dem dieser nach Weggang der letzten Person abrupt mitten im Satz abbrach und sie einfach habe stehen lassen. An einer Besprechung habe sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, wohl aber ihr Ehemann für den Trägerverein der Frühförderstelle. Hintergrund für das Spannungsverhältnis sei im Wesentlichen die Zuteilung von Deputatsstunden gewesen, die in der Verfügungsgewalt von Dr. G. als zuständigem Schulrat gestanden hätten und als Machtinstrument über die Schwerpunkte von Entwicklungen entschieden. Im Anschluss an diese Sitzung hätten Herr H. und ihr Ehemann ihr Problem in der Zusammenarbeit mit Dr. G. besprochen, wobei Herr H. erneut deutlich gemacht habe, dass sie beide getrennt werden müssten, da eine sachliche Zusammenarbeit nicht denkbar sei; eine Versetzung von Dr. G. habe Herr H. für zu schwierig gehalten. Er habe vielmehr die Idee aufgegriffen, sie nach K. zu versetzen, um sie so aus dem Schussfeld von Dr. G. herauszunehmen, die Stresssituation zu überwinden und neue berufliche Perspektiven gewinnen zu können. Sie sei über die jeweiligen Gesprächsinhalte selbstverständlich durch ihren Ehemann informiert worden. Dem Vorschlag, vorerst an die C.-Schule in K. versetzt zu werden, habe sie ambivalent gegenübergestanden; sie habe immer noch gehofft, dass die Verwaltung eine andere Lösung finden werde. In einem Gespräch Mitte August 2002 habe dann Herr H. die von ihm so bezeichnete Formulierungshilfe für ihren Versetzungsantrag gegeben. Ab dem 01.03.2002 habe es seitens des Oberschulamts oder des Schulamts keine Konfliktbegleitung gegeben trotz Kenntnis der Konfliktlage und Bitte von Herrn H. an Schulamtsdirektor Hä. um ein Gespräch. Die Einlassungen von Herrn H. vom 26.04.2004, vom 09.01.2007 und vom 29.03.2007 hätten sich immer mehr dem Prozessstand angepasst. Besonders befremdlich sei, dass Herr H. unter Nr. 5 und 6 des Aktenvermerks vom 29.03.2007 die Konfliktlage auf die persönliche Ebene schiebe, weshalb kein Handlungsbedarf bestanden habe, während es im Wesentlichen um sachliche und dienstliche Belange gegangen sei, denen sich Dr. G. weder schriftlich noch in einem Gespräch gestellt habe. Ihre Konflikt- und Stresssituation sowie das Lahmlegen anderweitig benötigter Arbeitsressourcen durch überflüssige, sinnlose Aktivitäten für das Schulamt und zahllose Besprechungen mit Kollegen und außerschulischen Partnern hätten unmittelbare Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich gehabt mit der Folge, dass Herr H. es für nötig erachtet habe, die Konfliktparteien zu trennen. Persönliche Gründe für ihren Versetzungsantrag seien weit und breit nicht erkennbar. Das von Herrn H. unter Nr. 6 (gemeint wohl des Aktenvermerks vom 29.03.2007) angeführte Gespräch habe nicht stattgefunden, solche Gespräche habe es lediglich zwischen Herrn H. und ihrem Ehemann gegeben, allerdings nicht mit der Prämisse, der angeregte Versetzungsantrag sei rein persönlich. Ihre Beschäftigung als Sonderschullehrerin in K. habe nur eine vorübergehende sein sollen. Der Annahme ausschließlich dienstlicher Gründe stehe nicht entgegen, dass ihr Versetzungsantrag mit Krankheit begründet worden sei, da die Erkrankung stets mit der Konfliktlage in Zusammenhang gebracht worden sei. Die Konfliktsituation und die Unterlassungen der Verwaltung im Konfliktmanagement hätten wohl nicht offenkundig werden sollen. Der Beklagte wäre berechtigt gewesen, ihr für einen gewissen Zeitraum ein Amt mit geringerem Status zu übertragen bei gleichbleibender Besoldung. Dies habe sie auf Anraten von Herrn H. aus dienstlichen Interessen selbst beantragt. Hinsichtlich von Frühförderstellen bei Sonderschulen habe die Organisationshoheit - entgegen dem Vortrag des Beklagten - nicht beim Schulamt, sondern beim damaligen Oberschulamt gelegen. Dr. G. habe gegen seine Pflicht gehandelt, gewachsene Strukturen von Frühförderung zu fördern. Mit der Schließung der Beratungsstelle sei das Gleichgewicht der Schule inmitten des Schuljahres empfindlich gestört worden. Von Februar 2002 bis zu ihrem Versetzungsantrag hätten verwaltungsrechtliche oder juristische Probleme nicht im Raum gestanden, da von einer Rückstufung damals nicht habe ausgegangen werden können und die Maßnahme der Versetzung (Herr H.: Die beiden müssen getrennt werden.) eine vorübergehende habe sein sollen. Der damals im Verwaltungsreferat zuständige Herr Ha. habe keinerlei Hintergrundwissen gehabt und sei erstaunt gewesen, dass alles so schnell gehen müsse. Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Referaten habe sie sich nicht zurechnen zu lassen. Ihr Ehemann habe die Frage nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde in einem Gespräch mit Herrn H. angesprochen, der im Übrigen die ihm zur Verfügung stehenden Informationen durchaus als Dienstaufsichtsbeschwerde hätte behandeln können. Herr H. sei damals als Referent für Personalfragen für Versetzungen ebenso wie für Konfliktfälle zuständig gewesen. Im Parallelverfahren habe das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass eine Konfliktbegleitung nicht stattgefunden und die Versetzung auch aus dienstlichem Interesse erfolgt sei. Wenn einerseits im Schulamtsbezirk Konstanz keine Unterversorgung mit Sonderschullehrkräften bestanden habe und andererseits sie als Sonderschulrektorin nicht entbehrlich gewesen sei, so hätte eine Versetzung aus persönlichen Gründen nach K. nicht erfolgen dürfen. Aus Sicht des Dienstherrn habe es keine Wahlmöglichkeit gegeben; er hätte von sich aus schon aus Fürsorgepflichten und im Sinne einer spannungsfreien Arbeit an der Schule eine Versetzung herbeiführen müssen, ohne aber berechtigt gewesen zu sein, sie in eine niedrigere Laufbahn mit niedrigerem Gehalt versetzen zu können, ohne die Ausgleichszahlung zu gewähren. Falls keine entsprechende Rektorenstelle vorhanden gewesen wäre, hätte die Verpflichtung des Dienstherrn bestanden, ihr horizontal eine entsprechende Stelle anzubieten.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Frühförderung und die damit verbundene Stelle seien nicht an eine bestimmte Schule gebunden und es könne im Rahmen der Organisationshoheit des Staatlichen Schulamts durchaus in Erwägung gezogen werden, diese Frühförderung an eine andere Schule zu verlagern. Es erscheine aber kaum vorstellbar, dass solch eine organisatorische Maßnahme bei der Klägerin zu diesen erheblichen psychosomatischen Beschwerden geführt habe. Der Klägerin müsse auch bewusst gewesen sein, dass Herr H. keinerlei Rechtsauskünfte erteilen könne, da hierfür eindeutig die Zuständigkeit des Verwaltungsreferats gegeben sei. Die Klägerin habe weder Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben noch eine andere schriftliche Beschwerde beim Regierungspräsidium eingereicht noch sich mit der damals zuständigen Juristin in Verbindung gesetzt. Deshalb müsse der Vorwurf, dass keinerlei Konfliktbegleitung gewährt worden sei, entschieden zurückgewiesen werden. Der Umstand, dass die Klägerin lediglich Gespräche mit Herrn H. als Vertrauensperson geführt habe, lasse vielmehr vermuten, dass sie sich einer Konfliktbewältigung nicht habe stellen wollen. Der Klägerin sei bekannt, dass Funktionsstellen ausgeschrieben würden und sie jederzeit die Möglichkeit habe, sich um eine solche Stelle zu bewerben. Dass dies bisher unterblieben sei, erwecke den Anschein, als ob lediglich die Bezahlung als Führungskraft, nicht aber die Übernahme der damit verbundenen Aufgaben angestrebt werde. Ein dienstliches Interesse an der Versetzung der Klägerin habe nicht vorgelegen. Im Schulamtsbezirk K. habe weder eine Unterversorgung mit Sonderschullehrkräften bestanden noch sei die Klägerin in ihrer Funktion als Sonderschulrektorin entbehrlich gewesen. Ihre Versetzung und die damit verbundene Rückernennung seien aus rein persönlichen Gründen erfolgt.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie der Verfahren 5 K 2447/04 und 5 K 1563/08 beim Verwaltungsgericht Freiburg wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
21 
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Zwar ist die Klage - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht wegen Bestandskraft des (Ablehnungs-)Bescheids des Oberschulamts vom 17.09.2002 unzulässig (1.). Die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. ist auch nicht verwirkt (2.). Doch steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu (3.).
22 
1. Das Verwaltungsgericht hat die (Untätigkeits-)Klage für unzulässig erachtet, weil die begehrte Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. durch den Bescheid des Oberschulamts vom 17.09.2002 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Es kann dahinstehen, ob im Falle der bestandskräftigen Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage (bereits) unzulässig ist - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - oder (nur) unbegründet, weil das Gericht wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids an einer erneuten materiellen Prüfung des Anspruchs gehindert ist. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt mit dem Bescheid des Oberschulamts vom 17.09.2002 (noch) keine bestandskräftige Ablehnung der begehrten Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. vor.
23 
Im Schreiben vom 12.06.2008 hat das Regierungspräsidium Freiburg (als Nachfolgebehörde des Oberschulamts) seine Übereinstimmung darin erklärt, dass durch den damaligen Bevollmächtigten (Ehemann) der Klägerin im Jahr 2002 ursprünglich (auch) eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG a.F. beantragt worden sei. Auch die Klägerin geht - wie ihre Antragstellung zeigt - davon aus, dass das Oberschulamt im Bescheid vom 17.09.2002 auch die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2002 (insgesamt) Widerspruch eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 18.11.2002 bekräftigend/bestätigend darauf hingewiesen, dass es in der Sache „zumindest um die Ausgleichszulage“ gehe, ohne dass insoweit differenziert worden wäre zwischen einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. und einem Ausgleich nach § 5 Abs. 5 BeamtVG. Allerdings hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der (nachfolgende) Bevollmächtigte der Klägerin, der - auf die behördliche Anfrage vom 16.07.2004, ob ein förmlicher Widerspruchsbescheid gewünscht werde - mit Schriftsatz vom 01.09.2004 „um rechtsmittelfähige Entscheidung in folgenden Angelegenheiten“ gebeten hat: „Aufhebung der Rückernennung zur Sonderschullehrerin mit Bescheid vom 17.09.2002 im Widerspruchsverfahren und hilfsweise dazu Feststellung des Bestehens eines dienstlichen Interesse an der Rückernennung im Hinblick auf § 5 Abs. 5 BeamtVG“, damit den Widerspruch in finanzieller Hinsicht ausdrücklich auf die Gewährung eine Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG beschränkt und die Gewährung einer laufenden Ausgleichszulage nicht weiter verfolgt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein dahingehender Erklärungsgehalt - etwa im Sinne einer Rücknahme des Widerspruchs insoweit oder eines Verzichts auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. - kann dem Schriftsatz vom 01.09.2004 nicht sozusagen im Wege eines Umkehrschlusses daraus entnommen werden, dass die Klägerin die beiden (anderen) Tatbestände/Komplexe genannt hat, zu denen sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung wünsche. Hierfür hätte es angesichts des damit verbundenen Rechtsverlusts einer unmissverständlichen (Rücknahme- bzw. Verzichts-)Erklärung bedurft. Dass sich der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 sowie das anschließende Klageverfahren 5 K 2447/04 auch nur auf die beiden genannten Tatbestände/Komplexe (Rückernennung und Ausgleich nach § 5 Abs. 5 BeamtVG) bezogen haben, lässt daher ebenfalls nicht den verwaltungsgerichtlichen Schluss auf eine (finanzielle) „Beschränkung“ des Widerspruchs dergestalt zu, dass die Ablehnung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. damit bestandkräftig geworden wäre.
24 
2. Es greift auch nicht der Einwand des Beklagten, dass die (prozessuale) Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 13 Abs. 2 BBesG a.F. mit der am 03.09.2008 erhobenen (Untätigkeits-)Klage nach über fünfeinhalb Jahren verwirkt sei.
25 
Wie die materielle Rechtsstellung unterliegt auch das Klagerecht der Verwirkung - was freilich oft miteinander einhergeht - (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 75 RdNr. 21 m.w.N.). Die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung. In diesem Sinne dient die prozessuale Verwirkung auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht einer prozessualen Verwirkung der Klagemöglichkeit nicht entgegen. Allerdings darf der Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise verkürzt werden. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme rechnen musste. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zu Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206 m.w.N.). Die Verwirkung des Klagerechts führt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts; diese an sich rein prozessuale Wirkung hat zur materiell-rechtlichen Kehrseite, dass der Verwaltungsakt auch bestandskräftig wird (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O., § 75 RdNr. 25).
26 
Ausgehend hiervon ist mit dem Zuwarten der Klägerin mit der Klageerhebung bis zum 03.09.2008 seit der Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 07.10.2002 (bzw. seit dem Schreiben vom 18.11.2002 bei Annahme einer darin erstmaligen Antragstellung) aufgrund des Verstreichens von fast sechs Jahren zwar das Zeitmoment des Verwirkungstatbestands erfüllt. Allerdings ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt, worin das Umstandsmoment der Verwirkung liegen soll, d.h. dass sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten der Klägerin eingerichtet hat, dass ein Erfolg der Verpflichtungsklage für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Der Beklagte hat auch in diesem Zusammenhang allein angeführt, dass sich aufgrund des bereits erwähnten Schreibens (des Bevollmächtigten) der Klägerin vom 01.09.2004 bei ihm der Eindruck verfestigt habe, es gehe nicht (mehr auch) um eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. Die „Nachteile“ für den Beklagten erschöpften sich aber nur in einer (rückwirkenden) Zahlung der Ausgleichszulage; er hat nichts „ins Werk gesetzt“, was darüber hinaus eine unzumutbare Betroffenheit auslöste.
27 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszulage steht der Klägerin jedoch nicht zu.
28 
Das Begehren ist (weiterhin) nach § 13 Abs. 2 BBesG in der (ab 01.01.2002) bis 31.08.2006 geltenden, im Landesbereich bis 31.12.2010 anzuwendenden (Alt-)Fassung durch Art. 1 Nr. 6 BesÄndG vom 14.12.2001 (BGBl. I. S. 3702) zu beurteilen. Durch Art. 2 Nr. 8 und Nr. 13 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG - vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) ist die Vorschrift des § 13 BBesG ab 01.07.2009 im Kern geändert worden, indem die bisherige Rechtsstandswahrung des Absatzes 1 und die im Ergebnis als solche wirkende Besitzstandsregelung des Absatzes 2 hinsichtlich des Grundgehalts und der Amtszulagen in die (eigenständige) Regelung des § 19a BBesG n.F. über den „Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes“ (aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen) verlagert worden ist und die ab 01.07.2009 verbleibende (Rest-)Regelung des § 13 BBesG n.F. nur (noch) die „Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen“ (aus dienstlichen, nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen) betrifft (vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 16/7076, S. 135).
29 
Nach § 1 Abs. 1 gilt das Bundesbesoldungsgesetz ausschließlich für den Bereich des Bundes. Die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 19a BBesG n.F. entfaltet daher keine Wirkung (mehr) für die Länder. § 86 BBesG - ab 01.01.2008 neu aufgenommen in das Bundesbesoldungsgesetz durch Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.2008 (BGBl. I 1582) - stellt klar, dass das Bundesbesoldungsgesetz seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) zum 01.09.2006 für die Länder als Bundesrecht nur in der am 31.08.2006 geltenden Fassung so lange weiter gilt, bis dieses Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt wird (Art. 125a Abs. 1 GG). Entsprechend hat das Land zunächst auf dieser Grundlage das am 31.08.2006 geltende Bundes(besoldungs)recht als fortgeltendes Bundesrecht weiter angewendet. Zum 01.01.2011 ist das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in Kraft getreten (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 DRG). Das als Art. 2 DRG erlassene Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) ersetzt nunmehr die Vorschrift des § 13 BBesG a.F. durch § 22 über den „Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes“ - aus dienstlichen Gründen - (entspricht § 19a BBesG n.F.) und durch § 64 über die „Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen“ - aus dienstlichen Gründen - (entspricht § 13 BBesG n.F.).
30 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen - als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten - verringern. Zu dieser Regelung hat der Senat im Beschluss vom 26.09.2007 - 4 S 2465/06 - (über die Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2006 - 17 K 1349/05 -, auf das die Klägerin im Antragsschreiben vom 31.03.2008 an das Regierungspräsidium Freiburg hingewiesen hat) ausgeführt: Insbesondere die Tatbestände der Nrn. 2, 3 und 5 des § 13 Abs. 1 BBesG zeichneten sich gerade nicht dadurch aus, dass die Ansprüche auf eine Ausgleichszulage auf Auslöser aus der Sphäre des Dienstherrn zurückgehen würden. Vielmehr zeigten diese Tatbestände, dass auch Umstände aus der Sphäre des Beamten - nämlich dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs - den Anspruch auf eine Ausgleichszulage eröffnen könnten. Demnach spreche der Vergleich mit den Tatbeständen des § 13 Abs. 1 BBesG nicht dagegen, dienstliche Gründe für eine Versetzung auch dann zu bejahen, wenn dies dem Abbau dienstlicher Spannungen diene. Auch der Hinweis auf Nr. 13.0.2 des Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift zu § 13 BBesG, wonach ein Indiz für (nicht dienstliche, sondern) persönliche Gründe vorliege, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Beamten selbst ausgehe, führe nicht weiter. Es sei zwar zutreffend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dienstliche Gründe dann nicht vorliegen sollten, wenn ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung maßgebend gewesen seien (vgl. BT-Drucks. 13/3994 S. 37). In diesem Sinne möge einem Antrag des Beamten auch eine gewisse Indizwirkung zukommen, wenn Anhaltspunkte für dienstliche Gründe nicht bestünden und die private Lebenssituation des Beamten persönliche Gründe nahe lege. Es könne aber umgekehrt das Vorliegen dienstlicher Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die betreffende Maßnahme zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entspreche (vgl. Senatsbeschluss vom 08.08.2003 - 4 S 1494/03 -). Dabei könnten andere dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG auch dann gegeben sein, wenn wegen dauernder innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten eine Situation eingetreten sei, in der ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung bestehe und er selbst seine Versetzung und Rückernennung beantragt habe. Zwar erscheine allenfalls auf den ersten Blick problematisch, mit dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung auch den dienstlichen Grund als Anspruchsvoraussetzung für eine Ausgleichszulage zu bejahen und diese somit gegebenenfalls auch Beamten zu gewähren, die die Spannungssituation verschuldet hätten, solange dieses Verschulden nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreiche. Wenn aber ein an einem Spannungsverhältnis beteiligter Beamter durch einen entsprechenden Antrag der Behörde die (zusätzliche) Möglichkeit einer nicht statuswahrenden Versetzung an die Hand gebe, die Behörde diese nutze - was ihr gleichzeitig auch die Auswahl des zu versetzenden Beteiligten und die damit verbundene Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen erspare -, dann sei es nur konsequent, darin einen dienstlichen Grund für die Gewährung einer Ausgleichszulage zu sehen. Im Einzelfall könne dem Beamten unter Umständen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Auch dass der Beamte eine Versetzung zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt und in die von ihm gewünschte Region erreicht habe, stehe nicht zwingend der Annahme entgegen, dass als „dienstlich“ im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG anzuerkennende Gründe für die Versetzung des Beamten maßgeblich gewesen seien. An diesem Normverständnis hält der Senat fest.
31 
Ausgehend hiervon vermag der Senat gleichwohl nicht zu erkennen, dass die Rückernennung der Klägerin von einer Sonderschulrektorin zur Sonderschullehrerin - unter Versetzung von der A.-S.-Schule in T. an die C.-Schule in K. - im (überwiegenden) dienstlichen Interesse erfolgt wäre, so dass sich ihre Dienstbezüge nicht aus anderen dienstlichen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. verringert haben. Dies folgt allerdings - wie nochmals festzuhalten ist - nicht bereits daraus, dass die Klägerin ihre Rückernennung zur Sonderschullehrerin mit Schreiben vom 19.08.2002 selbst - wirksam (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 20.03.2008 - 4 S 2922/06 -) - beantragt hat und sie auch sonst ihrem Wunsch entsprechend zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 an die C.-Schule in K. versetzt worden ist. Mit dem Verwaltungsgericht im (rechtskräftigen) Urteil vom 21.07.2009 - 5 K 1563/08 - geht auch der Senat davon aus, dass es zwischen der Klägerin und Schulrat Dr. G., der zum 01.03.2002 seinen Dienst beim Staatlichen Schulamt R. angetreten hat, bereits seit Ende Februar 2002 bis Anfang Juni 2002 (Schulleitersitzung) zu merklichen Spannungen (Kommunikationsstörungen) gekommen ist, deren „Hintergrund“ die Klägerin darin gesehen hat, dass die von ihr vertretenen Inhalte und Methoden der Sprachförderung in der an der A.-S.-Schule in T. neu geschaffenen interdisziplinären Frühförderstelle sich wesentlich von den Ansätzen von Dr. G. unterschieden hätten, die dieser in seiner Dissertation niedergelegt habe. Ferner geht der Senat davon aus, dass die Klägerin, bei der es zuvor keine auffälligen krankheitsbedingten Fehlzeiten gegeben hat, über dieses Spannungsverhältnis psychisch erkrankt ist, was dann mit der Zuweisungsdiagnose „Schwere depressive Reaktion mit Panikattacken als Reaktion auf Arbeitsplatzkonflikt“ zu einer stationären Behandlung in der B. Klinik (Psychosomatik und Verhaltensmedizin) in der Zeit vom 24.06.2002 bis 22.07.2002 geführt hat, aus der sie „arbeitsfähig“ entlassen wurde (vgl. den Bericht der B. Klinik vom 19.09.2002). Im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr in den Dienst wurde dann in Gesprächen mit (dem Bevollmächtigten/Ehemann) der Klägerin seitens des Oberschulamts durch den Referatsleiter Sonderschulen, Herrn H., eine räumliche Trennung der beiden und eine Veränderung des beruflichen Aufgabenfeldes als eine im Interesse der Klägerin „gute Lösung“ vorgeschlagen und in diesem Zusammenhang die C.-Schule in K. ins Spiel gebracht, mit dessen - für einen sehr sensiblen und kollegialen Führungsstil bekannten - Rektor die Klägerin persönlich gute Erfahrungen gemacht hatte (vgl. die Aktenvermerke von Leitendem Regierungsschuldirektor H. vom 26.04.2004 und 09.01.2007). Die Spannungen zwischen der Klägerin und Dr. G. waren jedoch nicht dergestalt, dass sie ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin hätten begründen können. Herr Dr. G. war nicht Vorgesetzter der Klägerin, der ihr für die schulische (Leitungs-)Arbeit Weisungen hätte erteilen können. Das Konfliktpotential resultierte auch nicht aus einem (unvermeidbaren) dienstlichen Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation, wie dies etwa im Verhältnis zwischen Schulleitung, Lehrerkollegium und Schülern (auch Eltern) der Fall sein kann (so auch in dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2006 - 17 K 1349/05 - zugrunde liegenden Fall, auf das die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31.03.2008 an das Regierungspräsidium Freiburg hingewiesen hat). Dementsprechend ist die Option eines Neustarts an einem anderen Ort ohne Führungsverantwortung mit der Klägerin als eine denkbare Alternative erörtert worden, für die sie sich selbst entscheiden müsse, ohne dass damit eine dienstliche Notwendigkeit - etwa im Sinne einer Qualitätssicherung der Arbeit an der Förderschule in T. oder weil es sonst Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich gegeben hätte - gesehen worden wäre (vgl. den Aktenvermerk von Leitendem Regierungsschuldirektor H. vom 29.03.2007). Diese Sichtweise begegnet keinen Bedenken, zumal die Klägerin auch nie mit einer förmlichen Beschwerde vorstellig geworden ist oder sonst einen dienstlichen Handlungsbedarf geltend gemacht hat. So ist auch im Bericht der B. Klinik vom 19.09.2002 unter „Aktuelle Anamnese“ festgehalten, dass die Klägerin bei der Aufnahme berichtet habe, „als Lösung strebe sie eine Versetzung an eine andere Schule an, sie wolle die exponierte Rolle als Leiterin zur Verfügung stellen und wieder als Sonderschullehrerin arbeiten.“ Entsprechend hat die Klägerin auch in ihrem Schreiben vom 19.08.2002 gebeten, „aus gesundheitlichen Gründen“ mit Wirkung vom 09.09.2002 von ihrer Führungsverantwortung entbunden und in den Schulamtsbezirk K. versetzt zu werden. Insoweit stand außer Frage, dass damit ganz konkret die C.-Schule in K. gemeint war, an der die Funktionsstelle des Rektors (gerade) nicht vakant und somit nicht zu besetzen war, so dass für sie - zumal wegen des beabsichtigten Wechsels noch zum anstehenden Beginn des neuen Schuljahres - nur die (niedrigere) Position und Tätigkeit einer Sonderschullehrerin in Betracht kam, wiewohl es auch insoweit keinen Versorgungsbedarf gab. Von einer Entbehrlichkeit der Klägerin als Leiterin der A.-S.-Schule konnte ohnehin keine Rede sein, zumal eine Nachbesetzung ihrer kurzfristig zum neuen Schuljahr frei gewordenen Rektorenstelle nicht ohne größeren Zeitaufwand möglich war. Ein Indiz dafür, dass die von der Klägerin angestrebte Entbindung von ihrer Führungsverantwortung nicht nur als vorübergehend intendiert war, ist auch darin zusehen, dass sich die Klägerin in der Folgezeit nicht mehr auf eine Rektorenstelle beworben hat, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat. Auch bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung mit Schreiben vom 19.08.2002 keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer vorzeitigen Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen einer sich bereits abzeichnenden Dienstunfähigkeit. Dass die für die erbetene „Rückversetzung“ angeführten „gesundheitlichen Gründe“ auf die Spannungen mit Schulrat Dr. G. zurückzuführen waren, macht sie noch nicht zu (überwiegenden) dienstlichen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG a.F.
32 
Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.07.2007 - 5 K 1563/08 - festgestellt hat, „dass die Klägerin zum 09.09.2002 nicht lediglich in ihrem eigenen Interesse vom Amt der Sonderschulrektorin (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage) in das Amt der Sonderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) übergetreten ist.“ Diese Entscheidung ist zwar mangels Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten rechtskräftig geworden. Sie ist jedoch im Rahmen des Streits um die Gewährung eines Ausgleichs nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG ergangen. Danach wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt begleitet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, sofern er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Insoweit gilt für den Landesbereich seit 01.01.2011 die wörtlich übereinstimmende Regelung des § 19 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.d.F. von Art. 3 DRG. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. für die Gewährung einer Ausgleichszulage und des § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG für eine „ausgleichende“ Berechnung des Ruhegehalts auch nicht deckungsgleich. Insoweit genügt für § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG, dass der Antrag auf Übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbezügen auch den Belangen der Verwaltung dient (vgl. auch Nr. 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 BeamtVG), wofür nicht erforderlich ist, dass das dienstliche Interesse überwiegt, vielmehr ein „begleitendes“ Interesse des Dienstherrn ausreicht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.2003 - 1 R 17/03 -, Juris), welches allein das Verwaltungsgericht bejaht hat.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 8. Februar 2011
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 13.522,11 EUR festgesetzt (vgl. die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
21 
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Zwar ist die Klage - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht wegen Bestandskraft des (Ablehnungs-)Bescheids des Oberschulamts vom 17.09.2002 unzulässig (1.). Die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. ist auch nicht verwirkt (2.). Doch steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu (3.).
22 
1. Das Verwaltungsgericht hat die (Untätigkeits-)Klage für unzulässig erachtet, weil die begehrte Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. durch den Bescheid des Oberschulamts vom 17.09.2002 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Es kann dahinstehen, ob im Falle der bestandskräftigen Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage (bereits) unzulässig ist - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - oder (nur) unbegründet, weil das Gericht wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids an einer erneuten materiellen Prüfung des Anspruchs gehindert ist. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt mit dem Bescheid des Oberschulamts vom 17.09.2002 (noch) keine bestandskräftige Ablehnung der begehrten Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. vor.
23 
Im Schreiben vom 12.06.2008 hat das Regierungspräsidium Freiburg (als Nachfolgebehörde des Oberschulamts) seine Übereinstimmung darin erklärt, dass durch den damaligen Bevollmächtigten (Ehemann) der Klägerin im Jahr 2002 ursprünglich (auch) eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG a.F. beantragt worden sei. Auch die Klägerin geht - wie ihre Antragstellung zeigt - davon aus, dass das Oberschulamt im Bescheid vom 17.09.2002 auch die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2002 (insgesamt) Widerspruch eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 18.11.2002 bekräftigend/bestätigend darauf hingewiesen, dass es in der Sache „zumindest um die Ausgleichszulage“ gehe, ohne dass insoweit differenziert worden wäre zwischen einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. und einem Ausgleich nach § 5 Abs. 5 BeamtVG. Allerdings hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der (nachfolgende) Bevollmächtigte der Klägerin, der - auf die behördliche Anfrage vom 16.07.2004, ob ein förmlicher Widerspruchsbescheid gewünscht werde - mit Schriftsatz vom 01.09.2004 „um rechtsmittelfähige Entscheidung in folgenden Angelegenheiten“ gebeten hat: „Aufhebung der Rückernennung zur Sonderschullehrerin mit Bescheid vom 17.09.2002 im Widerspruchsverfahren und hilfsweise dazu Feststellung des Bestehens eines dienstlichen Interesse an der Rückernennung im Hinblick auf § 5 Abs. 5 BeamtVG“, damit den Widerspruch in finanzieller Hinsicht ausdrücklich auf die Gewährung eine Ausgleichszulage nach § 5 Abs. 5 BeamtVG beschränkt und die Gewährung einer laufenden Ausgleichszulage nicht weiter verfolgt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein dahingehender Erklärungsgehalt - etwa im Sinne einer Rücknahme des Widerspruchs insoweit oder eines Verzichts auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. - kann dem Schriftsatz vom 01.09.2004 nicht sozusagen im Wege eines Umkehrschlusses daraus entnommen werden, dass die Klägerin die beiden (anderen) Tatbestände/Komplexe genannt hat, zu denen sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung wünsche. Hierfür hätte es angesichts des damit verbundenen Rechtsverlusts einer unmissverständlichen (Rücknahme- bzw. Verzichts-)Erklärung bedurft. Dass sich der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 sowie das anschließende Klageverfahren 5 K 2447/04 auch nur auf die beiden genannten Tatbestände/Komplexe (Rückernennung und Ausgleich nach § 5 Abs. 5 BeamtVG) bezogen haben, lässt daher ebenfalls nicht den verwaltungsgerichtlichen Schluss auf eine (finanzielle) „Beschränkung“ des Widerspruchs dergestalt zu, dass die Ablehnung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. damit bestandkräftig geworden wäre.
24 
2. Es greift auch nicht der Einwand des Beklagten, dass die (prozessuale) Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 13 Abs. 2 BBesG a.F. mit der am 03.09.2008 erhobenen (Untätigkeits-)Klage nach über fünfeinhalb Jahren verwirkt sei.
25 
Wie die materielle Rechtsstellung unterliegt auch das Klagerecht der Verwirkung - was freilich oft miteinander einhergeht - (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 75 RdNr. 21 m.w.N.). Die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung. In diesem Sinne dient die prozessuale Verwirkung auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht einer prozessualen Verwirkung der Klagemöglichkeit nicht entgegen. Allerdings darf der Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise verkürzt werden. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme rechnen musste. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zu Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206 m.w.N.). Die Verwirkung des Klagerechts führt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts; diese an sich rein prozessuale Wirkung hat zur materiell-rechtlichen Kehrseite, dass der Verwaltungsakt auch bestandskräftig wird (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O., § 75 RdNr. 25).
26 
Ausgehend hiervon ist mit dem Zuwarten der Klägerin mit der Klageerhebung bis zum 03.09.2008 seit der Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 07.10.2002 (bzw. seit dem Schreiben vom 18.11.2002 bei Annahme einer darin erstmaligen Antragstellung) aufgrund des Verstreichens von fast sechs Jahren zwar das Zeitmoment des Verwirkungstatbestands erfüllt. Allerdings ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt, worin das Umstandsmoment der Verwirkung liegen soll, d.h. dass sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten der Klägerin eingerichtet hat, dass ein Erfolg der Verpflichtungsklage für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Der Beklagte hat auch in diesem Zusammenhang allein angeführt, dass sich aufgrund des bereits erwähnten Schreibens (des Bevollmächtigten) der Klägerin vom 01.09.2004 bei ihm der Eindruck verfestigt habe, es gehe nicht (mehr auch) um eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. Die „Nachteile“ für den Beklagten erschöpften sich aber nur in einer (rückwirkenden) Zahlung der Ausgleichszulage; er hat nichts „ins Werk gesetzt“, was darüber hinaus eine unzumutbare Betroffenheit auslöste.
27 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszulage steht der Klägerin jedoch nicht zu.
28 
Das Begehren ist (weiterhin) nach § 13 Abs. 2 BBesG in der (ab 01.01.2002) bis 31.08.2006 geltenden, im Landesbereich bis 31.12.2010 anzuwendenden (Alt-)Fassung durch Art. 1 Nr. 6 BesÄndG vom 14.12.2001 (BGBl. I. S. 3702) zu beurteilen. Durch Art. 2 Nr. 8 und Nr. 13 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG - vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) ist die Vorschrift des § 13 BBesG ab 01.07.2009 im Kern geändert worden, indem die bisherige Rechtsstandswahrung des Absatzes 1 und die im Ergebnis als solche wirkende Besitzstandsregelung des Absatzes 2 hinsichtlich des Grundgehalts und der Amtszulagen in die (eigenständige) Regelung des § 19a BBesG n.F. über den „Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes“ (aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen) verlagert worden ist und die ab 01.07.2009 verbleibende (Rest-)Regelung des § 13 BBesG n.F. nur (noch) die „Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen“ (aus dienstlichen, nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen) betrifft (vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 16/7076, S. 135).
29 
Nach § 1 Abs. 1 gilt das Bundesbesoldungsgesetz ausschließlich für den Bereich des Bundes. Die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 19a BBesG n.F. entfaltet daher keine Wirkung (mehr) für die Länder. § 86 BBesG - ab 01.01.2008 neu aufgenommen in das Bundesbesoldungsgesetz durch Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.2008 (BGBl. I 1582) - stellt klar, dass das Bundesbesoldungsgesetz seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) zum 01.09.2006 für die Länder als Bundesrecht nur in der am 31.08.2006 geltenden Fassung so lange weiter gilt, bis dieses Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt wird (Art. 125a Abs. 1 GG). Entsprechend hat das Land zunächst auf dieser Grundlage das am 31.08.2006 geltende Bundes(besoldungs)recht als fortgeltendes Bundesrecht weiter angewendet. Zum 01.01.2011 ist das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in Kraft getreten (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 DRG). Das als Art. 2 DRG erlassene Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) ersetzt nunmehr die Vorschrift des § 13 BBesG a.F. durch § 22 über den „Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes“ - aus dienstlichen Gründen - (entspricht § 19a BBesG n.F.) und durch § 64 über die „Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen“ - aus dienstlichen Gründen - (entspricht § 13 BBesG n.F.).
30 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen - als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten - verringern. Zu dieser Regelung hat der Senat im Beschluss vom 26.09.2007 - 4 S 2465/06 - (über die Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2006 - 17 K 1349/05 -, auf das die Klägerin im Antragsschreiben vom 31.03.2008 an das Regierungspräsidium Freiburg hingewiesen hat) ausgeführt: Insbesondere die Tatbestände der Nrn. 2, 3 und 5 des § 13 Abs. 1 BBesG zeichneten sich gerade nicht dadurch aus, dass die Ansprüche auf eine Ausgleichszulage auf Auslöser aus der Sphäre des Dienstherrn zurückgehen würden. Vielmehr zeigten diese Tatbestände, dass auch Umstände aus der Sphäre des Beamten - nämlich dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs - den Anspruch auf eine Ausgleichszulage eröffnen könnten. Demnach spreche der Vergleich mit den Tatbeständen des § 13 Abs. 1 BBesG nicht dagegen, dienstliche Gründe für eine Versetzung auch dann zu bejahen, wenn dies dem Abbau dienstlicher Spannungen diene. Auch der Hinweis auf Nr. 13.0.2 des Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift zu § 13 BBesG, wonach ein Indiz für (nicht dienstliche, sondern) persönliche Gründe vorliege, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Beamten selbst ausgehe, führe nicht weiter. Es sei zwar zutreffend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dienstliche Gründe dann nicht vorliegen sollten, wenn ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung maßgebend gewesen seien (vgl. BT-Drucks. 13/3994 S. 37). In diesem Sinne möge einem Antrag des Beamten auch eine gewisse Indizwirkung zukommen, wenn Anhaltspunkte für dienstliche Gründe nicht bestünden und die private Lebenssituation des Beamten persönliche Gründe nahe lege. Es könne aber umgekehrt das Vorliegen dienstlicher Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die betreffende Maßnahme zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entspreche (vgl. Senatsbeschluss vom 08.08.2003 - 4 S 1494/03 -). Dabei könnten andere dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG auch dann gegeben sein, wenn wegen dauernder innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten eine Situation eingetreten sei, in der ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung bestehe und er selbst seine Versetzung und Rückernennung beantragt habe. Zwar erscheine allenfalls auf den ersten Blick problematisch, mit dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung auch den dienstlichen Grund als Anspruchsvoraussetzung für eine Ausgleichszulage zu bejahen und diese somit gegebenenfalls auch Beamten zu gewähren, die die Spannungssituation verschuldet hätten, solange dieses Verschulden nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreiche. Wenn aber ein an einem Spannungsverhältnis beteiligter Beamter durch einen entsprechenden Antrag der Behörde die (zusätzliche) Möglichkeit einer nicht statuswahrenden Versetzung an die Hand gebe, die Behörde diese nutze - was ihr gleichzeitig auch die Auswahl des zu versetzenden Beteiligten und die damit verbundene Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen erspare -, dann sei es nur konsequent, darin einen dienstlichen Grund für die Gewährung einer Ausgleichszulage zu sehen. Im Einzelfall könne dem Beamten unter Umständen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Auch dass der Beamte eine Versetzung zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt und in die von ihm gewünschte Region erreicht habe, stehe nicht zwingend der Annahme entgegen, dass als „dienstlich“ im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG anzuerkennende Gründe für die Versetzung des Beamten maßgeblich gewesen seien. An diesem Normverständnis hält der Senat fest.
31 
Ausgehend hiervon vermag der Senat gleichwohl nicht zu erkennen, dass die Rückernennung der Klägerin von einer Sonderschulrektorin zur Sonderschullehrerin - unter Versetzung von der A.-S.-Schule in T. an die C.-Schule in K. - im (überwiegenden) dienstlichen Interesse erfolgt wäre, so dass sich ihre Dienstbezüge nicht aus anderen dienstlichen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. verringert haben. Dies folgt allerdings - wie nochmals festzuhalten ist - nicht bereits daraus, dass die Klägerin ihre Rückernennung zur Sonderschullehrerin mit Schreiben vom 19.08.2002 selbst - wirksam (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 20.03.2008 - 4 S 2922/06 -) - beantragt hat und sie auch sonst ihrem Wunsch entsprechend zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 an die C.-Schule in K. versetzt worden ist. Mit dem Verwaltungsgericht im (rechtskräftigen) Urteil vom 21.07.2009 - 5 K 1563/08 - geht auch der Senat davon aus, dass es zwischen der Klägerin und Schulrat Dr. G., der zum 01.03.2002 seinen Dienst beim Staatlichen Schulamt R. angetreten hat, bereits seit Ende Februar 2002 bis Anfang Juni 2002 (Schulleitersitzung) zu merklichen Spannungen (Kommunikationsstörungen) gekommen ist, deren „Hintergrund“ die Klägerin darin gesehen hat, dass die von ihr vertretenen Inhalte und Methoden der Sprachförderung in der an der A.-S.-Schule in T. neu geschaffenen interdisziplinären Frühförderstelle sich wesentlich von den Ansätzen von Dr. G. unterschieden hätten, die dieser in seiner Dissertation niedergelegt habe. Ferner geht der Senat davon aus, dass die Klägerin, bei der es zuvor keine auffälligen krankheitsbedingten Fehlzeiten gegeben hat, über dieses Spannungsverhältnis psychisch erkrankt ist, was dann mit der Zuweisungsdiagnose „Schwere depressive Reaktion mit Panikattacken als Reaktion auf Arbeitsplatzkonflikt“ zu einer stationären Behandlung in der B. Klinik (Psychosomatik und Verhaltensmedizin) in der Zeit vom 24.06.2002 bis 22.07.2002 geführt hat, aus der sie „arbeitsfähig“ entlassen wurde (vgl. den Bericht der B. Klinik vom 19.09.2002). Im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr in den Dienst wurde dann in Gesprächen mit (dem Bevollmächtigten/Ehemann) der Klägerin seitens des Oberschulamts durch den Referatsleiter Sonderschulen, Herrn H., eine räumliche Trennung der beiden und eine Veränderung des beruflichen Aufgabenfeldes als eine im Interesse der Klägerin „gute Lösung“ vorgeschlagen und in diesem Zusammenhang die C.-Schule in K. ins Spiel gebracht, mit dessen - für einen sehr sensiblen und kollegialen Führungsstil bekannten - Rektor die Klägerin persönlich gute Erfahrungen gemacht hatte (vgl. die Aktenvermerke von Leitendem Regierungsschuldirektor H. vom 26.04.2004 und 09.01.2007). Die Spannungen zwischen der Klägerin und Dr. G. waren jedoch nicht dergestalt, dass sie ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin hätten begründen können. Herr Dr. G. war nicht Vorgesetzter der Klägerin, der ihr für die schulische (Leitungs-)Arbeit Weisungen hätte erteilen können. Das Konfliktpotential resultierte auch nicht aus einem (unvermeidbaren) dienstlichen Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation, wie dies etwa im Verhältnis zwischen Schulleitung, Lehrerkollegium und Schülern (auch Eltern) der Fall sein kann (so auch in dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2006 - 17 K 1349/05 - zugrunde liegenden Fall, auf das die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31.03.2008 an das Regierungspräsidium Freiburg hingewiesen hat). Dementsprechend ist die Option eines Neustarts an einem anderen Ort ohne Führungsverantwortung mit der Klägerin als eine denkbare Alternative erörtert worden, für die sie sich selbst entscheiden müsse, ohne dass damit eine dienstliche Notwendigkeit - etwa im Sinne einer Qualitätssicherung der Arbeit an der Förderschule in T. oder weil es sonst Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich gegeben hätte - gesehen worden wäre (vgl. den Aktenvermerk von Leitendem Regierungsschuldirektor H. vom 29.03.2007). Diese Sichtweise begegnet keinen Bedenken, zumal die Klägerin auch nie mit einer förmlichen Beschwerde vorstellig geworden ist oder sonst einen dienstlichen Handlungsbedarf geltend gemacht hat. So ist auch im Bericht der B. Klinik vom 19.09.2002 unter „Aktuelle Anamnese“ festgehalten, dass die Klägerin bei der Aufnahme berichtet habe, „als Lösung strebe sie eine Versetzung an eine andere Schule an, sie wolle die exponierte Rolle als Leiterin zur Verfügung stellen und wieder als Sonderschullehrerin arbeiten.“ Entsprechend hat die Klägerin auch in ihrem Schreiben vom 19.08.2002 gebeten, „aus gesundheitlichen Gründen“ mit Wirkung vom 09.09.2002 von ihrer Führungsverantwortung entbunden und in den Schulamtsbezirk K. versetzt zu werden. Insoweit stand außer Frage, dass damit ganz konkret die C.-Schule in K. gemeint war, an der die Funktionsstelle des Rektors (gerade) nicht vakant und somit nicht zu besetzen war, so dass für sie - zumal wegen des beabsichtigten Wechsels noch zum anstehenden Beginn des neuen Schuljahres - nur die (niedrigere) Position und Tätigkeit einer Sonderschullehrerin in Betracht kam, wiewohl es auch insoweit keinen Versorgungsbedarf gab. Von einer Entbehrlichkeit der Klägerin als Leiterin der A.-S.-Schule konnte ohnehin keine Rede sein, zumal eine Nachbesetzung ihrer kurzfristig zum neuen Schuljahr frei gewordenen Rektorenstelle nicht ohne größeren Zeitaufwand möglich war. Ein Indiz dafür, dass die von der Klägerin angestrebte Entbindung von ihrer Führungsverantwortung nicht nur als vorübergehend intendiert war, ist auch darin zusehen, dass sich die Klägerin in der Folgezeit nicht mehr auf eine Rektorenstelle beworben hat, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat. Auch bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung mit Schreiben vom 19.08.2002 keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer vorzeitigen Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen einer sich bereits abzeichnenden Dienstunfähigkeit. Dass die für die erbetene „Rückversetzung“ angeführten „gesundheitlichen Gründe“ auf die Spannungen mit Schulrat Dr. G. zurückzuführen waren, macht sie noch nicht zu (überwiegenden) dienstlichen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG a.F.
32 
Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.07.2007 - 5 K 1563/08 - festgestellt hat, „dass die Klägerin zum 09.09.2002 nicht lediglich in ihrem eigenen Interesse vom Amt der Sonderschulrektorin (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage) in das Amt der Sonderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) übergetreten ist.“ Diese Entscheidung ist zwar mangels Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten rechtskräftig geworden. Sie ist jedoch im Rahmen des Streits um die Gewährung eines Ausgleichs nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG ergangen. Danach wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt begleitet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, sofern er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Insoweit gilt für den Landesbereich seit 01.01.2011 die wörtlich übereinstimmende Regelung des § 19 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.d.F. von Art. 3 DRG. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. für die Gewährung einer Ausgleichszulage und des § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG für eine „ausgleichende“ Berechnung des Ruhegehalts auch nicht deckungsgleich. Insoweit genügt für § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG, dass der Antrag auf Übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbezügen auch den Belangen der Verwaltung dient (vgl. auch Nr. 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 BeamtVG), wofür nicht erforderlich ist, dass das dienstliche Interesse überwiegt, vielmehr ein „begleitendes“ Interesse des Dienstherrn ausreicht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.2003 - 1 R 17/03 -, Juris), welches allein das Verwaltungsgericht bejaht hat.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 8. Februar 2011
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 13.522,11 EUR festgesetzt (vgl. die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Antrag zu 2.) und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Anträge zu 1. und 3.), wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie zum 01.06.2007 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.


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Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.862,37 Euro festgesetzt.


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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.