Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Aug. 2013 - 1 A 2811/11
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.861,17 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen des behaupteten Anspruchs auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung im Kern mit der Begründung verneint, der Beklagten könne in Bezug auf die Auswahlentscheidung, welche den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt habe, kein zurechenbares fahrlässiges Verhalten des seinerzeit zuständigen Bediensteten vorgeworfen werden. Hierauf bezogen stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schon den – regelmäßig und auch hier zutreffenden – rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Frage, nach welchem eine Auswahlentscheidung, die den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten verletzt hat, dann nicht als schuldhaft (fahrlässig) erfolgt bewertet werden kann, wenn – erstens – ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht sie in einem entsprechenden beamtenrechtlichen Eilverfahren – wie hier (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2008 – 10 L 199/08) – als objektiv rechtmäßig angesehen hat und wenn – zweitens – diese Kollegialentscheidung ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht.
6Näher zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen und insbesondere dazu, dass es an der angesprochenen sorgfältigen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht (nur) dann fehlt, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, und dass in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für das Eingreifen der Kollegialgerichtsregel dann nicht gegeben sind, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = ZBR 2006, 89 = juris Rn. 27 ff., und OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 –, juris, Rn. 108 ff., jeweils m.w.N.
7Die Klägerin wendet sich aber gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die vorliegende Kollegialentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf genüge den soeben genannten Sorgfaltsanforderungen.
8a) Sie macht insoweit zunächst geltend, der in Rede stehenden Entscheidung habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen. Unberücksichtigt geblieben sei bei der Kammerentscheidung nämlich, dass die Klägerin während ihrer gesamten (mehr als) dreijährigen Abordnung zum Bundesministerium des Innern auf einem mit A 11 bis A 13 rahmenbewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen und auch bei ihrer Stammdienststelle höherwertig geführt worden sei. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dem Kammerbeschluss habe kein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, im angefochtenen Urteil wie folgt begründet: Dem rund dreijährigen Einsatz der Klägerin auf einem rahmenbewerteten Dienstposten komme angesichts der seinerzeit von der Kammer vertretenen Auffassung, dass für die Einreihung der Klägerin in die Beförderungsrangliste nicht auf deren „Anlassbeurteilung“ vom 19. November 2007, sondern auf deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 abzustellen gewesen sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Mit diesem Argument setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander und vermag schon deshalb die Darlegungsanforderungen nicht zu erfüllen. Im Übrigen überzeugt dieses Argument des Gerichts auch der Sache nach. Die Frage, ob einem Gericht eine mangelhafte Sachaufklärung oder eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorzuhalten ist, kann nur auf der Grundlage dessen entscheidungstragender rechtlicher Auffassung beantwortet werden. Diese ging hier – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist – aber dahin, dass auf Seiten der damaligen Antragstellerin (und heutigen Klägerin) nur deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 sowie deren Vorbeurteilung in den Qualifikationsvergleich einzustellen seien; eine Berücksichtigung der für den 2. März bis 4. Oktober 2007 erteilten „Anlassbeurteilung“ sei ebensowenig geboten wie die Erstellung eines aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2007. Allenfalls in Bezug auf die „Anlassbeurteilung“, jedenfalls aber nicht auch in Bezug auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 wäre aber relevant gewesen, dass die Klägerin (u.a.) in dem von ihr erfassten Zeitraum einen höherwertigen Dienstposten innehatte und auch in ihrer Stammdienststelle auf einem solchen geführt worden war. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Umstände in der (von der Klägerin auch nicht angefochtenen) Regelbeurteilung vom 26. Juli 2007 nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden haben könnten.
9Dazu, dass bei der Leistungsbewertung, welche im Rahmen dienstlicher Beurteilungen erfolgen muss, zu berücksichtigen ist, dass ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe (dort: desselben Statusamtes) anzutreffenden Anforderungen übersteigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 54.
10Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, mit welchem der erstinstanzliche Kammerbeschluss auf die Beschwerde der damaligen Antragstellerin hin teilweise geändert worden ist. Denn die einschlägigen Ausführungen des Senats zum Inhalt der nunmehr gebotenen Auswahlentscheidung sind ersichtlich allein auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgt, nach welcher die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte verpflichtet war, zur Herstellung der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller Bewerber die (allerdings nur die Schließung einer Beurteilungslücke bezweckende) „Anlassbeurteilung“ überhaupt zu berücksichtigen und in ein gewichtetes Verhältnis zu den aktuellen Leistungsnachweisen der Konkurrenten zu setzen. Damit aber betrafen die in Rede stehenden Ausführungen im Kern nur die vergleichende Gewichtung der „Anlassbeurteilung“ der Klägerin und der den Konkurrenten erteilten aktuellen Leistungsnachweise. Keine abweichende Bewertung rechtfertigt insoweit der am Schluss der genannten Ausführungen gegebene Hinweis des Senats, die Antragsgegnerin werde schließlich mit Blick auf die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch die Antragstellerin während ihrer Abordnung zum Bundesministerium des Innern „zu bewerten haben, ob auch schon der Regelbeurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 1. März 2007 ein höheres Gewicht beizumessen ist als den Noten aus den Regelbeurteilungen (Zusatz des Senats: der Konkurrenten), die zum Stichtag 1. Oktober 2006 ebenfalls mit 8 Punkten abschlossen“.
11OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 17 a.E.
12Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine entscheidungstragende Erwägung, die im Übrigen zudem auch das Ergebnis der angedachten Bewertung nicht vorzeichnet (“ob”). Unabhängig davon wäre es im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht zulässig, einer bestimmten (Gesamt-) Note, welche einem Bewerber in seiner dienstlichen Beurteilung zwar am Maßstab seiner Vergleichsgruppe, aber gerade auch in Ansehung der von ihm konkret wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben zuerkannt worden ist, gerade wegen solcher gesteigerter Anforderungen des wahrgenommenen Dienstpostens ein erhöhtes Gewicht zuzuerkennen, weil die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben auf diese Weise gleichsam „doppelt“ in Ansatz gebracht würde.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 52 und 54.
14Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen versteht sich ferner, dass die Behauptung, der Kammerentscheidung habe ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, auch nicht mit Erfolg auf den Umstand gestützt werden kann, dass der Senat auf der Grundlage seiner sich abzeichnenden, von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. August 2008 die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte um ergänzende Erläuterungen zur Bildung der Beförderungsreihung gebeten hat.
15b) Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kammer den zugrunde gelegten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht sorgfältig gewürdigt habe; namentlich lägen dem – allerdings nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung fehlerhaften – Kammerbeschluss keine „handgreiflichen“ Fehler, wie etwa ein bereits unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt oder eine gänzlich verfehlte Betrachtungsweise, zugrunde, welche zu vermeiden von jedem regelmäßig mit Personalentscheidungen betrauten Beamten erwartet werden könne.
16Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend: Gegen eine nur „durchschnittliche“ und für eine „handgreifliche“ Fehlerhaftigkeit des Kammerbeschlusses sprächen zunächst die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung, „dass das Außerachtlassen der Anlassbeurteilung vom 19.11.2007 einen 'erheblichen Rechtsfehler' bilde“. Dieses Argument greift schon deswegen nicht durch, weil der Senat an der fraglichen Stelle seines Beschlusses nicht, wie die Klägerin meint, die Qualität des Rechtsfehlers näher, nämlich durch den Zusatz „erheblich“, gekennzeichnet hat. Er hat vielmehr von einem „im gegebenen Zusammenhang“ erheblichen Rechtsfehler gesprochen (vgl. den Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 13 Satz 3), also von einem Rechtsfehler, der im Zusammenhang mit der gebotenen Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich relevant war.
17Ferner macht die Klägerin (zusammengefasst) geltend: Ausweislich der vom Senat seinerzeit konstatierten Rechtsfehler des Kammerbeschlusses sei die Bewertung geboten, dass die Kammer seinerzeit „grundlegende Rechtssätze hinsichtlich der Art und Weise des verfassungsrechtlich gebotenen Leistungsvergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt verkannt“ habe, was auf die Annahme eines handgreiflichen Rechtsfehler führe. Dem Verwaltungsgericht hätte bereits damals die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 13) ohne Weiteres geläufig sein müssen, wonach der gebotene Leistungsvergleich auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Das Außerachtlassen eines Zeitraums von sieben Monaten, in welchem bei der Klägerin sogar eine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei, stelle einen erheblichen Rechtsfehler dar, welchen die Kammer gleichwohl gebilligt habe.
18Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn in Bezug auf die Qualität des der Kammer unterlaufenen Rechtsfehlers setzt es lediglich die abweichende Einschätzung der Klägerin an die Stelle der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Bewertung, lässt aber jede substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kammerbeschluss aus seiner Sicht nicht dermaßen fehlerhaft war, dass von dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Beamten bereits eine bessere – gegenteilige – Rechtseinsicht erwartet werden konnte. Hierbei hat es namentlich darauf abgehoben, dass der Qualifikationsvergleich nach der Auffassung der Kammer sämtlichen insoweit zu beachtenden Richtlinien genügt habe. Die Kammer habe auch die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der dem Bewerbervergleich zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen nicht verkannt und bezogen auf die Regelbeurteilung der Klägerin das Aktualitätsgebot beachtet. Schließlich habe die Kammer das Erfordernis, nach welchem die einer Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Beurteilungen nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein dürfen, bei einer zeitlichen Differenz von (nur) sieben Monaten zwischen den Beurteilungsstichtagen als (noch) erfüllt gesehen. Sie habe sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein solcher zeitlicher Abstand nicht zu lang bemessen sei, um die vorliegenden Beurteilungen miteinander vergleichen zu können und ein jeweils aktuelles Leistungs- und Befähigungsbild der Beurteilten zu erhalten. Dabei sei die Kammer sich des Erfordernisses bewusst gewesen, dass auch bei einer (für sich genommen) hinreichend aktuellen Beurteilung dann eine Bedarfsbeurteilung erforderlich sein könne, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die letzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen aktuellen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt widerspiegele, wenn also etwa in der Zwischenzeit eindeutig dokumentierte wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten seien. Da hier indes die wesentliche Leistungssteigerung der Klägerin sich lediglich auf einen Zeitraum von sieben Monaten bezogen habe, habe die Kammer die erforderliche eindeutige Dokumentation noch nicht angenommen.
19Ungeachtet der unzureichenden Darlegung des in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgrundes greift das entsprechende Zulassungsvorbringen auch der Sache nach nicht durch. Denn der in dessen Zentrum stehende Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, auf dessen Grundlage dem Verwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit seiner seinerzeitigen Rechtsauffassung hätte bekannt sein müssen, führt hier nicht weiter. In dem soeben angeführten Beschluss hatte der Senat ausgeführt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Die Einholung – auch gebotener – Anlassbeurteilungen dürfe nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwachse. In einem solchen Fall sei der Dienstherr gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlichen Beurteilungen herzustellen.
20OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 6 und 13.
21Die Klägerin hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem Kammerbeschluss diesen allgemeinen Aussagen widersprochen hat. Ebensowenig ist dargelegt oder sonst erkennbar, dass seine hier in Rede stehende Bewertung den so gezogenen Rahmen auf der Hand liegend verlassen hat und damit von dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten eine bessere Rechtseinsicht hätte erwartet werden können. In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 zugrunde gelegen hat, betraf die in den Bewerbervergleich eingestellte Regelbeurteilung des Antragstellers den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2000 bis zum 31. Januar 2004, während der auf Seiten seines Konkurrenten betrachteten Anlassbeurteilung mit Blick auf dessen erst am 1. Juli 2003 begonnenen Tätigkeit im Bundesministerium ein Beurteilungszeitraum von diesem Tage bis zum 28. Februar 2005 zugrunde lag. Angesichts des Umstandes, dass die betrachteten Zeiträume in rechtserheblicher Weise voneinander abwichen (47 bzw. 20 Monate) und dass es in Bezug auf den Antragsteller an den besonders interessierenden Aussagen über die Leistungen in der jüngsten Zeit von mehr als einem Jahr vor der Auswahlentscheidung fehlten, hielt der Senat Maßnahmen für geboten, um die Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers aus dessen letzter Regelbeurteilung zu aktualisieren.
22OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 14.
23Der Zeitraum, für welchen es an einer aktuellen Aussage über das Leistungsbild des dortigen Antragstellers gefehlt hat, betrug bereits (mindestens) 13 Monate, und die Erkenntnislage in Bezug auf den Konkurrenten war, was die von den Beurteilungen erfassten Zeiträume angeht, zudem deutlich „dünner“. Im Unterschied hierzu kam es vorliegend im Wesentlichen allein auf einen fast nur halb so großen und damit wesentlich geringeren Aktualitätsunterschied von sieben Monaten (1. März 2007 bzw. 1. Oktober 2007) an. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, insoweit liege noch ein eher marginaler, letztlich zu vernachlässigender und keine weiteren Maßnahmen erzwingender Unterschied vor, ist zwar nachfolgend vom Senat nicht geteilt worden, erweist sich aber auch in Ansehung der vom Zulassungsvorbringen ins Feld geführten früheren Senatsrechtsprechung nicht schon als handgreiflich verfehlt.
242. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG
26– dazu, dass diese Regelung des sog. kleinen Gesamtstatus (Verleihung eines anderen Amtes bei einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit) bei Begehren einschlägig ist, die auf Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung gerichtet sind, vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa den Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 A 1048/10 –, n.v., den Streitwertbeschluss zu dem Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, insoweit n.v., sowie den Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 1 A 1348/07 –, n.v.; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 5 OA 221/07 –, NVwZ-RR 2007, 828, sowie Nummer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, jeweils m.w.N. –
27sowie auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts des bei dem Schadensersatzbegehren in Rede stehenden Amtes – A 11 – im Zeitpunkt der Einleitung des Berufungszulassungsverfahrens im November 2011, d.h. 6,5 x 3.670,95 Euro = 23.861,17 Euro).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.