Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Juli 2015 - 1 L 1068/15
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Schulleiters am I. -T. -C. in H. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2015 gestellte, dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag des Antragstellers hat Erfolg.
3Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm – neben dem in Verfahren der vorliegenden Art unproblematischen Anordnungsgrund – ein Anordnungsanspruch zusteht.
4Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DÖD 2003, 17 ff., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, juris und vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris.
6Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 LBG) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, juris, Rdnr. 17, vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rdnr. 12, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, vom 17. März 2011 – 6 B 1667/10 – und vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, jeweils juris.
8In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Antragsgegners, die mit A 16 ÜBesO NRW bewertete Stelle des Schulleiters am I. -T. -C. in H. mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtlich zu beanstanden.
9Die in Rede stehende Auswahlentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese zum einen auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich beruht und darüber hinaus die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist.
10Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris, und 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 –, vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 – und vom 20. April 2011 – 6 B 335/11 –, jeweils juris.
12Vor diesem Hintergrund kann es nach der jüngeren Rechtsprechung des OVG NRW geboten sein, Anlassbeurteilungen für alle Bewerber um die ausgeschriebenen Stellen zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
13Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –,juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012– 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 1 A 2811/11 –, juris.
14Eine die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleistende Aktualitätsdifferenz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei in seiner jüngeren Rechtsprechung – insoweit in Abkehr von dem in der Vergangenheit zugrundegelegten Dreijahreszeitraum –
15vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 2 C 31.01 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1326/08 –, vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 – und vom 29. Dezember 2004 – 6 B 1509/04-, jeweils juris –
16angenommen, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinander fallen.
17So OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris; im Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 – waren es 2 ¼ Jahre.
18Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen datiert bereits vom 17. Dezember 2012 und umfasst den Zeitraum vom 28. Februar 2012 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 17. Dezember 2012. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers datiert hingegen vom 24. Oktober 2014. Dabei lag der Beurteilung des Antragstellers ein Beurteilungszeitraum vom 4. Oktober 2011 (Datum der letzten gültigen Beurteilung) bis zumindest zum 24. September 2014 (Datum des schulfachlichen Gesprächs) zugrunde. Die Annahme, die neu erstellte Beurteilung vom 24. Oktober 2014 könnte nur den Zeitraum bis zum Enddatum der aufgehobenen Beurteilung vom 12. Februar 2013 erfassen, verbietet sich deshalb, weil in der Beurteilung vom 24. Oktober 2014 maßgeblich auch das schulfachliche Gespräch mit dem Antragsteller vom 24. September 2014 berücksichtigt wurde.
19Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen somit mindestens mehr als ein Jahr und neun Monate auseinander. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
20Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 –, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, jeweils juris.
22Der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers infolge des Urteils der beschließenden Kammer vom 21. Mai 2014 im Verfahren 1 K 1152/13 vom Antragsgegner neu erstellt werden musste, rechtfertigt eine solche Ausnahme nicht. Hierbei handelt es sich nicht um zwingende dienstliche Gründe im Sinne der genannten Rechtsprechung.
23Das dargestellte Aktualitätsdefizit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Beurteiler des Beigeladenen, Herr I1. , ausweislich des Vermerks des Antragsgegners am 2. Dezember 2014 in Bezug auf den Beigeladenen „bestätigte, dass sich seit der Erstellung der gültigen dienstlichen Beurteilungen keine Änderungen im Leistungsbild gezeigt“ hätten. Die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW stellt auf die Enddaten der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen ab. Spätere informelle Äußerungen des (potentiellen) Beurteilers vermögen eine fehlende aktuelle dienstliche Beurteilung nicht zu ersetzen.
24Darüber hinaus ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen auch deswegen rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 24. Oktober 2014, auf welcher der Antragsgegner die zulasten des Antragstellers ausgefallene Entscheidung gestützt hat, rechtsfehlerhaft ist.
25Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, NVwZ 2003, 1398.
27Einer Überprüfung nach diesen Maßgaben hält die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 24. Oktober 2014 nicht stand. Sie genügt nicht den Anforderungen von Nr. 11 Abs. 5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 – 412-6.07.01- 50216 – ("Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung", BASS 21 – 01 Nr. 30), im Folgenden: RdErl.
28Nach den Vorbemerkungen des RdErl. nehmen Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter bewerben möchten, vor ihrer Bewerbung an einem Verfahren zur Feststellung ihrer Eignung (Eignungsfeststellungsverfahren – EFV) teil. EFV werden bezirksübergreifend von den Bezirksregierungen mit fachlicher und organisatorischer Unterstützung durch das Landeszentrum Schulmanagement NRW durchgeführt (Nr. 1 RdErl.). Zugelassen werden im Grundsatz nur Lehrkräfte aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes, die an der staatlichen Schulleitungsqualifizierung teilgenommen oder mindestens sechs Monate ununterbrochen die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wahrgenommen haben oder denen ein Amt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW auf Dauer übertragen worden ist (vgl. Nr. 2 Abs. 1 RdErl.). Das EFV wird an zwei aufeinander folgenden Tagen und von sieben geschulten Beobachtern – drei Schulaufsichtsbeamte, zwei Schulleiter und zwei von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreter oder Vertreter der Schulträgerseite – durchgeführt, die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei sind (vgl. Nrn. 3 bis 5 RdErl.). Zu bearbeiten sind vier der Übungen Beratungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Fallstudie, Gruppendiskussion, Interview, Konfliktgespräch, Pädagogische Beurteilung von Unterricht, Postkorb und Projektplanung. Zu den Übungen entwickelt das Landeszentrum Schulmanagement NRW in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen Übungsaufgaben aus dem Tätigkeitsbereich von Schulleiterinnen und Schulleitern. In jeder Übungsaufgabe müssen zwei Leitungskompetenzen der Teilnehmenden beobachtet werden. Leitungskompetenzen im EFV sind Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management. Die Übungsaufgaben für das jeweilige EFV werden vom Landeszentrum Schulmanagement NRW bereitgestellt (vgl. Nrn. 6 und 7 RdErl.). Die Beobachter geben jeweils eine individuelle Bewertung ab (vgl. Nr. 8 RdErl.). Aus der Summe der vergebenen Punktwerte ergibt sich der Gesamtpunktwert der Teilnehmenden (Nr. 9 RdErl.); den Punktwerten sind bestimmte Ergebnisse zugeordnet (vgl. Nr. 10 RdErl.).
29Die teilnehmenden Lehrkräfte werden anschließend unverzüglich unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Teilnehmende, die das EFV nicht bestanden haben, werden auf Antrag beurteilt (vgl. Nr. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RdErl). Liegt die dienstliche Beurteilung bei der Bewerbung um eine Schulleitungsstelle länger als drei Jahre zurück, muss das Beurteilungsverfahren einschließlich des EFV wiederholt werden (Nr. 11 Abs. 5 RdErl.).
30Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter an allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen werden für Bewerberinnen und Bewerber ausgeschrieben, die bereits ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter auf Dauer innehaben oder innehatten oder die das EFV bestanden haben. Für eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren reicht es aus, dass das EFV bereits fest terminiert ist (Nr. 13 Abs. 1 RdErl.).
31Nr. 11 Abs. 5 RdErl. wird in der Verwaltungspraxis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dergestalt angewendet, dass zunächst das Beurteilungsverfahren einschließlich des EFV wiederholt werden muss, wenn die Beurteilung, die unmittelbar im Anschluss an das (zuletzt) absolvierte EFV erstellt worden ist (im Folgenden: EFV-Beurteilung), bei der Bewerbung um eine Schulleitungsstelle länger als drei Jahre zurückliegt; das bedeutet, dass die EFV- Beurteilung den Beurteilten nur während des anschließenden Dreijahreszeitraums zur Bewerbung um eine Schulleitungsstelle berechtigt.
32Dieses Vorgehen trägt dem Regelungsinhalt der Nr. 11 Abs. 5 RdErl. Rechnung. Zwar mag der Wortlaut der Bestimmung noch keinen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass sie allein auf die EFV-Beurteilung abstellt. Tragfähige Hinweise ergeben sich indes aus ihrer systematischen Anbindung. Nrn. 1 bis 10 RdErl. enthalten Regelungen zum EFV. Hat ein Teilnehmer das EFV bestanden, ist er gemäß Nr. 11 Abs. 1 – unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt – unverzüglich dienstlich zu beurteilen. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters (vgl. Nr. 11 Abs. 2 RdErl.). Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch. Das schulfachliche Gespräch bezieht sich auf die Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen (Leitungskompetenzen, Fachkompetenzen) eines Schulleiters in eigenverantwortlichen Schulen (vgl. Nr. 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RdErl.). Der Beurteiler setzt sich mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem EFV und gegebenenfalls die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (Nr. 11 Abs. 4 RdErl.). Der anschließende Abs. 5 beginnt mit der Formulierung „Liegt die dienstliche Beurteilung ...“ und meint demnach die in der zuvor beschriebenen Weise entstandene und auf den genannten Erkenntnissen gründende Beurteilung.
33Dieses Verständnis entspricht der Regelungsabsicht des Erlassgebers. Er hat sich entschlossen, ein formalisiertes EFV zur Verbreiterung der Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Eignung der Bewerber für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters neben der Bewertung der fachlichen Leistung heranzuziehen, die in der in der dienstlichen Beurteilung, hier vorbereitet durch einen Leistungsbericht, erfolgt. In den Übungsaufgaben, die die Teilnehmenden im Rahmen des EFV absolvieren, werden Leitungskompetenzen und damit Schlüsselkompetenzen für das „Schulleitungshandeln“ (vgl. auch Nr. 11 Abs. 3 RdErl.) beobachtet und bewertet. Die im EFV über den jeweiligen Teilnehmer gewonnenen Informationen stellen nach der dem genannten Erlass zu Grunde liegenden Konzeption eine wesentliche Erkenntnisgrundlage für die im Anschluss daran zu erstellende dienstliche Beurteilung dar. Der Erlassgeber geht des Weiteren davon aus, dass auch die im EFV gewonnenen Erkenntnisse im Laufe der Zeit an Aussagekraft verlieren und drei Jahre nach der EFV-Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell sind. Er legt deshalb Wert darauf, dass ein Bewerber um eine Schulleitungsstelle zunächst das EFV wiederholt, wenn seine letzte EFV-Beurteilung länger als drei Jahre zurückliegt, und auf diese Weise zunächst die Erkenntnisse hinsichtlich der dort zu beobachtenden Leitungskompetenzen aktualisiert werden und sodann in eine neue Beurteilung einfließen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erlassgeber sich insoweit nicht an sachlichen – dem Art. 33 Abs. 2 GG standhaltenden – Erwägungen orientiert hat, sind nicht ersichtlich.
34Vor diesem Hintergrund verfügt der Bewerber um die Stelle eines Schulleiters nur dann über eine im Sinne der Ausschreibung "gültige dienstliche Beurteilung für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters", wenn er bei der Bewerbung eine weniger als drei Jahre zurückliegende EFV-Beurteilung vorweisen kann.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014– 6 B 1107/14 -, juris, Rdnr. 13 ff.
36Vorliegend war das vom Antragsteller durchlaufene EFV vom 22./23. Oktober 2009 zu alt, um als Grundlage für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 24. Oktober 2014 zu dienen. Wie das OVG NRW im soeben zitierten Beschluss ausgeführt hat, bringt Nr. 11 Abs. 5 RdErl. zum Ausdruck, dass die im EFV gewonnenen Erkenntnisse im Laufe der Zeit an Aussagekraft verlieren und drei Jahre nach der EFV-Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell sind. Demgemäß ist es erforderlich, dass ein Bewerber um eine Schulleitungsstelle zunächst das EFV wiederholt, wenn seine letzte EFV-Beurteilung länger als drei Jahre zurückliegt, und auf diese Weise zunächst die Erkenntnisse hinsichtlich der dort zu beobachtenden Leitungskompetenzen aktualisiert werden und sodann in eine neue Beurteilung einfließen. Dies zugrunde gelegt, wäre es erforderlich gewesen, dass der Antragsgegner bei der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung für den Antragsteller im Jahre 2014 nicht mehr auf die inzwischen zu alten Erkenntnisse aus dem EFV des Antragstellers vom 22./23. Oktober 2009 zurückgreift, sondern den Antragsteller dazu anhält, vor der Fertigung einer neuen dienstlichen Beurteilung ein neues EFV zu durchlaufen.
37Dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 24. Oktober 2014 somit keine gültige EFV-Beurteilung darstellte , die jedoch für die Bewerbung um eine Schulleiterstelle erforderlich ist, kann im vorliegenden Fall aber nicht zulasten des Antragstellers gehen. Dieser verfügte nämlich zum Zeitpunkt seiner Bewerbung um die Stelle des Schulleiters am I. -T. -C. in H. am 10. Dezember 2012 mit seiner Beurteilung vom 4. Oktober 2011 um eine gültige EFV-Beurteilung im Sinne von Nr. 11 Abs. 5 RdErl. Der Umstand, dass der Antragsgegner die zwecks Einbeziehung aktueller Erkenntnisse unter dem 12. Februar 2013 gefertigte dienstliche Beurteilung für den Antragsteller aufhob und unter dem 24. Oktober 2014 eine neue Beurteilung fertigte, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Beurteilung vom 12. Februar 2013 nach dem Urteil der beschließenden Kammer vom 21. Mai 2014 – 1 K 1152/13 – rechtswidrig war. Infolge des genannten Urteils der Kammer wäre es mit Blick auf den Anlass der Beurteilung – die Bewerbung des Antragstellers um die Stelle eines Schulleiters – angezeigt gewesen, dass der Antragsgegner darauf hinwirkt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Fertigung einer gültigen aktuellen EFV-Beurteilung und damit auch die erneute Teilnahme des Antragstellers an einem EFV gegeben sind.
38Angesichts der festgestellten Mängel der getroffenen Auswahlentscheidung bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob darüber hinaus auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 17. Dezember 2012 deshalb rechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist, weil sie noch aufgrund des früheren Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. Januar 2008 über die „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ erstellt wurde und deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil nach diesem Erlass dem Beurteiler lediglich das Ergebnis des EFV mitzuteilen war und es an hinreichenden Bestimmungen über die Durchführung des schulfachlichen Gesprächs fehlte.
39Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 L 2228/13 –, juris, Rdnr. 31 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris.
40Zwar erscheint es nicht zweifelsfrei, ob dies auch dann gilt, wenn der dienstlichen Beurteilung – wie im Falle des Beigeladenen – dem Beurteiler ausweislich der Beurteilung die Unterlagen und das Ergebnis des EFV zugrunde lagen und ein schulfachliches Gespräch gar nicht stattfand. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil der Beigeladene angesichts des festgestellten Aktualitätsdefizits ohnehin erneut dienstlich zu beurteilen ist.
41Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist bei rechtmäßigen neuen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, die auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar sind, bei einer dann erneut zu treffenden Auswahlentscheidung nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller den Vorrang einräumt, obwohl der Beigeladene das höhere (Zulagen-)Amt inne hat. Angemerkt sei, dass der Antragsgegner im Rahmen einer neuen Beurteilung des Beigeladenen auch darauf zu achten haben wird, dass das Ergebnis des vom Beigeladenen absolvierten EFV hinreichend aktuell ist.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.