Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 1 A 2758/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.“
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1961 geborene Klägerin steht als Posthauptsekretärin (BBesO A 8) im Dienst der Beklagten. Sie wendet sich gegen ihre unter dem 31. Januar 2012 verfügte Versetzung von der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Postbank AG) zur Deutschen Post AG (im Folgenden: DP AG), Niederlassung BRIEF F. .
3Mit der Auflösung der Deutschen Bundespost war die Klägerin als Beschäftigte eines Postgiroamtes im Jahre 1990 in das Postnachfolgeunternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK übergeleitet und bei diesem beschäftigt worden. Dieser Geschäftsbereich wurde 1994 privatisiert und firmiert seither als Deutsche Postbank AG. Dort war die Klägerin zuletzt – bis zum 31. Juli 2007 – im Bereich „Transaction Banking“ in E. eingesetzt. Am 18. Juli 2007 ging die Klägerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der interServ Gesellschaft für Personal- und Beraterdienstleistungen mbH (im Folgenden: interServ GmbH) ein. Diese war 2002 als Tochtergesellschaft der Postbank AG gegründet worden. Bereits zum 1. November 2003 ist sie im Wege der Übernahme aller Geschäftsanteile durch die Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der DP AG geworden. Für die Tätigkeit bei dieser Gesellschaft wurde die Klägerin mit Verfügung des Vorstands der Postbank AG vom 30. Juli 2007 antragsgemäß nach § 13 SUrlV beurlaubt, und zwar zunächst für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009. Bei der interServ GmbH wurde sie in der Folgezeit im Bereich Postsortierung und durchgängig am Standort F. beschäftigt. Die Beurlaubung wurde zweimal verlängert; gemäß der letzten Verlängerungsverfügung sollte sie mit Ablauf des 31. Juli 2013 enden.
4Nach Durchführung der vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren und nach Anhörung der Klägerin versetzte der Vorstand der Postbank AG die Klägerin mit Verfügung vom 31. Januar 2012 aus dienstlichen Gründen zur DP AG und übertrug ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Posthauptsekretärin bei der DP AG, NL BRIEF F. ; dabei wies er darauf hin, dass die Beurlaubung von der Versetzung unberührt bleibe und dass sich hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin keine Änderungen ergäben. Zur Begründung der Versetzung führte er aus: Die Dienstherrenbefugnisse (z.B. hinsichtlich Beförderungen) sollten auf dasjenige Postnachfolgeunternehmen verlagert werden, das gesellschaftrechtlich Einfluss auf die interServ GmbH und damit auf den Einsatz der dorthin beurlaubten Beamten nehmen könne. Das sei nach der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der Postbank AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL durch Aufgabe der Mehrheitsbeteiligung der DP AG an der Postbank AG im November 2010 allein noch die DP AG, deren hundertprozentige Tochter die interServ GmbH sei. Das behauptete „Rückkehrrecht“ zur Postbank AG bestehe nicht. Die Versetzung sei auch ermessensgerecht.
5Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Vorstand der Postbank AG mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 zurück und führte vertiefend aus: Für die Versetzung lägen ausreichende dienstliche Gründe vor. Es sei sachgerecht, dass die DP AG als Muttergesellschaft der interServ GmbH die Zuständigkeit für dienstrechtliche, während der Beurlaubung zu treffende Entscheidungen erhalte, weil nur noch sie eigene betriebliche Interessen am konkreten Einsatz der Klägerin habe. Solche Entscheidungen beträfen z.B. die Beendigung oder Verlängerung der Beurlaubung, die Genehmigung von Nebentätigkeiten oder die Durchführung von Disziplinarverfahren. Die betrieblichen Interessen der Postbank AG und der DP AG überwögen die persönlichen Belange der Klägerin selbst dann, wenn die Versetzung hinsichtlich der Mitarbeiterkonditionen zu gewissen Nachteilen führen sollte. Der gerügte Gleichheitsverstoß liege nicht vor.
6Die Klägerin hat am 12. April 2012 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 12 L 479/12 – gestellt. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 16. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, und die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2013 – 1 B 921/12 – zurückgewiesen.
7Während des Klageverfahrens und noch vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verfügte die DP AG unter dem 25. Mai 2012 die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung der Klägerin mit Ablauf des 31. Mai 2012. Zur Begründung führte sie an, dass die interServ GmbH zur Konsolidierung des Geschäfts zum 1. Juni 2012 die Beschäftigtenzahlen reduziere, weshalb für die Klägerin dort keine Einsatzmöglichkeit mehr bestehe. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der interServ GmbH endete mit Ablauf des 31. Mai 2012. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 wies die DP AG der Klägerin zunächst für ein Jahr mit Wirkung vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 eine (der bisherigen Tätigkeit entsprechende, unterwertige) Tätigkeit bei der „Deutsche Post Inhaus Services GmbH“ am Dienstort F. zu. Mit Blick auf die Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats vom 14. Januar 2013 hob die DP AG mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 ihre beiden vorerwähnten Verfügungen (Widerruf der Beurlaubung, Zuweisungsverfügung) auf.
8Die Postbank AG beendete die damit noch bis zum 31. Juli 2013 bestehende Beurlaubung sodann durch Verfügung vom 25. April 2013 vorzeitig, nämlich mit Ablauf des 30. April 2013. Ferner setzte sie die Klägerin mit Verfügung vom 18. April 2013 mit Wirkung vom 1. Mai 2013 (zunächst) bis zum 31. Dezember 2014 um, und zwar auf den Posten einer Servicemitarbeiterin in der Abteilung Personalservice, Team Filialvertrieb, mit dem Dienstort E. . Hierbei führte sie u.a. aus, die künftige Tätigkeit sei gemessen am Statusamt der Klägerin für diese unterwertig.
9Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzt: In den im Eilverfahren ergangenen Beschlüssen sei zutreffend dargelegt, dass für die Versetzungsverfügung kein dienstlicher Grund vorliege. Namentlich sei nicht erkennbar, weshalb die die Dienstherrenbefugnisse wahrnehmende Aktiengesellschaft gesellschaftsrechtlich über einen beherrschenden Einfluss auf die interServ GmbH verfügen müsse, welcher die Klägerin nur arbeitsvertraglich verbunden (gewesen) sei. Dass ein solcher Einfluss nicht notwendig sei, werde auch dadurch belegt, dass die Postbank AG in den Jahren 2007 bis 2011 – also nach dem Verkauf der interServ GmbH an die DP AG – den Sonderurlaub der Klägerin erteilt bzw. verlängert und damit Dienstherrenbefugnisse wahrgenommen habe. Die Versetzung könne (nach erfolgter Beendigung der Tätigkeit für die interServ GmbH) auch nicht mit personalpolitischen Erwägungen begründet werden. Denn diese seien nur vorgeschoben. Bestritten werde und falsch sei die pauschale Behauptung der Beklagten, Möglichkeiten zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin bei der Postbank AG fehlten, seien aber bei der DP AG vorhanden. Dass diese Behauptung hinsichtlich der DP AG falsch sei, ergebe sich schon daraus, dass der Klägerin unmittelbar nach dem Erlass der Versetzungsverfügung eine unterwertige Tätigkeit bei der „Deutsche Post Inhaus Services GmbH“ zugewiesen worden sei. Bei der Postbank AG hingegen würden regelmäßig dem Amt der Klägerin angemessene Dienstposten besetzt, ihr allerdings offenbar aus prozesstaktischen Erwägungen der Beklagten nicht angeboten. Eigene Bewerbungen seien stets ohne Erfolg geblieben, obwohl sie das Anforderungsprofil erfüllt habe. Sollten ihr inzwischen bankspezifische Qualifikationen fehlen, so sei es Sache des Dienstherrn, sie entsprechend fortzubilden. Schließlich verstoße die Versetzungsverfügung auch gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16. Oktober 2003 und die danach fortgeltende Konzernbetriebsvereinbarung vom 20. Februar 2002.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutsche Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen: Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der dienstlichen Gründe in § 28 Abs. 2 BBG sei ein eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsumfang zu berücksichtigen. Als unbestimmter Rechtsbegriff sei das Merkmal zwar gerichtlich voll überprüfbar; die der Versetzungsverfügung vorgelagerten verwaltungspolitischen, insbesondere organisatorischen Entscheidungen habe das Gericht aber ebenso wie ein der Versetzung zugrundeliegendes personalpolitisches Konzept zu akzeptieren. Dienstliche Gründe könnten hier nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Postnachfolgeunternehmens und dessen beabsichtigter Weiterentwicklung ergäben. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht, ob die Postbank AG Dienstherrenbefugnisse noch ausüben könne, sondern ob eine solche Ausübung weiterhin sinnvoll sei. Letzteres sei nicht der Fall. Auch sei es sinnvoll und entspreche dem dienstlichen Interesse, schon vor einem denkbaren Wegfall der Beschäftigung bei der interServ GmbH durch eine Versetzung organisatorische Vorkehrungen für eine dann weitere amtsangemessene Beschäftigung zu treffen und auf diese Weise zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Die Entscheidungen der Postbank AG über die Sonderbeurlaubung der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2011 stünden der Annahme dienstlicher Gründe für die spätere Versetzung nicht entgegen. Denn sie seien zu Zeiten erfolgt, in denen die Postbank AG noch Teil des Konzerns Deutsche Post DHL gewesen sei; diese gegenseitige Einflussnahmen ermöglichende „Konzernverbundenheit“ sei aber mit der Übernahme der Mehrheit der Anteile der Postbank AG durch die Deutsche Bank im November 2010 entfallen. Aus noch zwei weiteren Gründen sei es sachgerecht, die dienstrechtlichen Entscheidungen auf die DP AG zu verlagern. Erstens werde auf diese Weise vermieden, dass der Arbeitsposten der Klägerin von der Postbank AG einerseits und der DP AG andererseits unterschiedlich bewertet werde, was Relevanz für Beförderungen habe. Zweitens habe die Postbank AG keinen auch nur indirekten Einfluss mehr auf die Beschäftigungsmöglichkeiten für „ihre“ Beamten bei der interServ GmbH. Ohne die vorgenommenen Versetzungen wäre die Postbank AG bei Wegfall der Beschäftigung bei der interServ GmbH verpflichtet, die amtsangemessene Beschäftigung der betroffenen Beamten sicherzustellen. Möglichkeiten hierzu seien „faktisch“ aber (schon lange) nicht mehr vorhanden, was gerade durch die Beurlaubungen für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH belegt werde. Bei der DP AG bestünden schon aufgrund der Konzerngröße deutlich mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost: Während die DP AG über 400.000 Mitarbeiter beschäftige, seien es bei der Postbank AG nur etwa 20.000. Die Versetzungsverfügung diene also dazu, den Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin nachhaltig zu sichern. Nach der erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung müsse die Klägerin von der Postbank AG beschäftigt werden und werde dort so behandelt wie andere „Transferplankräfte“, also auch über freie Stellen informiert. Aus Ausschreibungen der Postbank AG für einzelne freie Stellen könne nicht darauf geschlossen werden, dass für sämtliche zuletzt bei der interServ GmbH eingesetzten Beamten vakante amtsangemessene Stellen vorhanden seien. Auch der mit Verfügung vom 18. April 2013 erfolgte Projekteinsatz der Klägerin erlaube einen solchen Schluss nicht, weil die übertragene Tätigkeit (Scannen von Personalakten) unterwertig und befristet sei. Die Konzernbetriebsvereinbarung begründe keinen Anspruch auf „Rückkehr“ zur Postbank AG und hindere die Versetzung nicht. Die Versetzungsverfügung sei nicht ermessensfehlerhaft und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn der Fall der beiden Beamtinnen des Postbank-Standorts München liege anders als der Fall der Klägerin. Dort sei auf eine Versetzung verzichtet worden, weil besondere soziale Notsituationen vorgelegen hätten und eine unmittelbare Vermittlung auf freie Stellen bei der Postbank München möglich gewesen sei.
15Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil es für die streitige Versetzung an einem dienstlichen Grund i.S.v. § 28 Abs. 2 BBG fehle.
16Am 6. Dezember 2013 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Kurz darauf, nämlich mit Bescheid vom 13. Januar 2014, hat der Vorstand der Postbank AG den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben und den Widerspruch zugleich erneut zurückgewiesen. Zur Begründung wird in dem Bescheid sinngemäß im Kern ausgeführt: Nach dem Wegfall der Beschäftigung der Klägerin bei der interServ GmbH und dem Ende ihrer Beurlaubung sei zwar der bis dahin noch tragende dienstliche Grund entfallen, die Dienstherrenbefugnisse demjenigen Postnachfolgeunternehmen zu übertragen, das beherrschenden Einfluss auf die interServ GmbH habe. Aber auch jetzt sei ein dienstlicher, in den betriebswirtschaftlichen Interessen der Postbank AG liegender Grund für die Versetzung gegeben. Denn die DP AG stehe den Beamten, die zur interServ GmbH beurlaubt gewesen seien, näher als die insoweit einflusslose Postbank AG: Seit ihrer Eingliederung in die interServ GmbH habe die Klägerin nämlich zumindest „faktisch zum Personalbestand des Konzerns Deutsche Post DHL“ gehört, und die DP AG habe auf deren Beschäftigungsmöglichkeiten nach Erlass der Versetzungsverfügung durch Schließung des interServ-Standorts E. tatsächlich entscheidend Einfluss genommen. Die Postbank AG habe keine adäquaten Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Standort E. sei von mehreren Rationalisierungsmaßnahmen betroffen, so dass 26 Beschäftigte, darunter die Klägerin, nur noch auslaufend, nämlich befristet bis zum 31. Dezember 2014, in dem Projekt „Einscannen von Personalakten“ eingesetzt werden könnten. Diese Tätigkeit sei für die Klägerin zudem unterwertig. Auch nach dem Auslaufen des Projekts werde bei der Postbank AG aufgrund der „Überhangsituation“ keine Möglichkeit bestehen, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Bei der sehr viel größeren DP AG hingegen bestünden wesentlich mehr und auch vielfältigere Beschäftigungsmöglichkeiten. So habe die DP AG – anders als die Postbank AG – auch die Möglichkeit, ihre Beamten im Wege der Zuweisung bei ihren zahlreichen Gesellschaften einzusetzen. Dienstliche Gründe lägen aber auch vor, wenn auf ein übergeordnetes Dienstherrninteresse des Bundes abgestellt werde. Dieses liege darin, eine amtsangemessene Beschäftigung seiner Beamten sicherzustellen. Insoweit sei es sachgerecht, die Dienstherrnbefugnisse auf das die interServ GmbH steuernde Postnachfolgeunternehmen – die DP AG – zu verlagern, welches zudem die besseren Beschäftigungsmöglichkeiten habe. Schließlich sei die Versetzung auch verhältnismäßig und interessengerecht.
17Ihre vom Senat mit Beschluss vom 25. März 2015 zugelassene Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Jedenfalls zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des neuen, in das Verfahren einbezogenen Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 lägen hinreichende dienstliche Gründe für die Versetzung vor. Die Versetzung diene nun wesentlich dem Ziel, eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sicherzustellen. Die Möglichkeit, die Klägerin bei der interServ GmbH zu beschäftigen, sei während des Klageverfahrens entfallen. Das sei im konzernrechtlichen „Verantwortungsbereich“ der DP AG geschehen, in dem die Klägerin schon seit 2007 „faktisch“ beschäftigt gewesen sei. Eine Möglichkeit der Postbank AG, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen, bestehe nach wie vor nicht und sei auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Zwar schreibe die Postbank AG vereinzelt hausintern Stellen aus. Hinsichtlich dieser Stellen dürfte der Klägerin aber jeweils die fachliche Qualifikation fehlen. Das befristete Projekt „Einscannen von Personalakten“, in welchem die Klägerin unterwertig eingesetzt werde, ende nunmehr voraussichtlich am 31. Dezember 2015. Die pauschale Behauptung der Klägerin, bei der DP AG sei keine amtsangemessene Beschäftigung möglich, sei falsch. Zwar sei für einen von der interServ GmbH zur Niederlassung BRIEF kommenden Beamten im Regelfall zunächst kein Regelarbeitsposten frei, weshalb zunächst eine Beschäftigung im sog. personalwirtschaftlichen Überhang auf einem „personenbezogenen Aushilfsposten“ erfolge. Diese postinternen personalwirtschaftlichen Begriffe drückten lediglich aus, dass das reguläre Personalbudget der Organisationseinheit, bei der der Beamte eingesetzt werde, nicht in Anspruch genommen werde; sie belegten aber nicht, dass es an der Übertragung eines amtsangemessenen Arbeitspostens fehle.
18Die Klägerin fasst ihren Klageantrag mit Blick auf die erfolgte Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 in das Verfahren klarstellend dahingehend neu, dass sie nunmehr beantragt,
19die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem neu gefassten Antrag abzuweisen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Zur Begründung verteidigt sie das angefochtene Urteil und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Ein dienstlicher, die Versetzung tragender Grund liege auch nach der von ihr erklärten Einbeziehung des neuen Widerspruchsbescheides in das Verfahren nicht vor. Gesellschaftsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf die interServ GmbH seien nun obsolet, weil die Beurlaubung dorthin bereits vor dem 13. Januar 2014 geendet habe. Das angebliche Ziel der Versetzung, langfristig die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sicherzustellen, sei nur vorgeschoben; ein schlüssiges und nachvollziehbares personalpolitisches Konzept lasse sich insoweit nicht feststellen. Denn das Vorbringen der Beklagten zu den unterschiedlichen Möglichkeiten einer amtsangemessenen Beschäftigung bei den beiden Postnachfolgeunternehmen bleibe pauschal und sei auch falsch. Bei der Postbank AG gebe es ausweislich der Vielzahl interner Stellenausschreibungen hinreichende amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten. Die offenen Stellen würden aber vorrangig mit externen Aushilfs- oder Zeitarbeitskräften bzw. mit befristet eingestellten Arbeitnehmern besetzt, die eingearbeitet und qualifiziert würden. Beamte hingegen, die ggf. zu qualifizieren seien, würden, wie auch ihre eigenen erfolglos gebliebenen Bewerbungen zeigten, systematisch übergangen. Im Übrigen stehe sie gar nicht in der Pflicht, sich selbst zu bewerben. Vielmehr habe sie gegenüber ihrem Dienstherrn Anspruch auf Verschaffung einer amtsangemessenen Beschäftigung einschließlich dazu etwa erforderlicher Qualifikationsmaßnahmen. Das Projekt, in welchem sie aktuell eingesetzt werde, werde voraussichtlich über den 31. Dezember 2015 hinaus noch bestehen. Dabei sei geplant, insoweit Regelarbeitsposten einzurichten, da die Tätigkeit als wichtig eingestuft werde. Dass für die ehemaligen Mitarbeiter der interSerV GmbH bei der DP AG Möglichkeiten zur amtsangemessenen Beschäftigung bestünden, werde von der Beklagten lediglich behauptet. Die schiere Größe des Unternehmens indiziere nicht, dass dort mehr geeignete Arbeitsposten vorhanden wären als bei der Postbank AG. Die DP AG sei ausweislich ihrer „Grundsatzregel“ vom 5. März 2012, welche die Beschäftigung von Beamten auf geringer bewerteten Personalposten betrifft, vielmehr ständig gezwungen, Personal abzubauen. Die dorthin versetzten, zuvor bei der interServ GmbH beschäftigten Beamten würden dementsprechend nach wie vor fast ausschließlich im Personalüberhang und damit ohne „Regelarbeitsposten“ geführt und jeweils befristet durch Zuweisungen oder im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für unterwertige Tätigkeiten eingesetzt. Ihnen sei gleich nach der Versetzung empfohlen worden, sich entweder extern zu bewerben oder aber eine vorzeitige Zurruhesetzung anzustreben. Bei Bewerbungen auf freie Dienstposten der DP AG sei ihnen mitgeteilt worden, dass ausschließlich Postmitarbeiter berücksichtigt würden, da diese durchweg jünger seien und bereits über die notwendigen postspezifischen Kenntnisse verfügten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
28Gegenstand der Senatsentscheidung ist die Versetzungsverfügung des Vorstands der Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014, durch welchen der frühere Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens „ersetzt“ worden ist. Nicht entschieden werden muss hier dabei, ob die „Einbeziehung“ des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 in das Verfahren, welche zu einer Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes für die tatsächlichen Umstände führt, eine Klageänderung darstellt. Denn eine solche wäre jedenfalls zulässig, nachdem sich die Beklagte hierauf (schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung) eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
29Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des nunmehr maßgeblichen Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30Die in Rede stehende Maßnahme ist als (organisationsrechtliche) Versetzung i.S.d. § 28 Abs. 1 BBG an § 28 Abs. 2 BBG zu messen. Diese für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften finden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden alten Fassung (seither inhaltlich entsprechend: § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG) mangels anderer Bestimmung Anwendung auch auf die Beamten, die – wie die Klägerin – bei den als Aktiengesellschaften verfassten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 PostPersRG a.F. bzw. seit dem 6. Juni 2015 § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PostPersRG). Die (klarstellende, vgl. BT-Drs. 18/3512 vom 11. Dezember 2014, S. 29) Regelung des § 4 Abs. 5 PostPersRG, nach der die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften u.a. zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen versetzt werden können, ist erst mit Wirkung vom 6. Juni 2015 in das Gesetz eingefügt worden und hier deshalb nicht anzuwenden.
31Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn; „Amt“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne.
32Zum Begriff der Versetzung vgl. etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 2 und 7, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 6 und 14, jeweils m.w.N.
33Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel.
34Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012– 6 CS 12.365 –, juris, Rn. 11 m.w.N. zu der Rechtsprechung des BVerwG.
35Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten erfüllt die streitgegenständliche Maßnahme den Begriff der Versetzung. Sie zielt nämlich darauf ab, den abstrakten Aufgabenbereich der Klägerin als Posthauptsekretärin bei der Postbank AG durch einen Aufgabenbereich als Posthauptsekretärin bei der DP AG, NL BRIEF F. , zu ersetzen.
36Die mithin gegebene Versetzung ist rechtswidrig.
37Allerdings sind hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Versetzung keine Bedenken ersichtlich; solche hat die Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch nicht mehr geltend gemacht. Insbesondere war die hier mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde (das ist hier der Vorstand der Postbank AG, vgl. § 1 Abs. 2 PostPersRG a.F.) sachlich befugt, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Bescheid vom 13. Januar 2014 zu erlassen, mit welchem der frühere Widerspruchsbescheid aufgehoben (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) und der Widerspruch mit veränderter Begründung erneut zurückgewiesen worden ist.
38Allgemein dazu, dass der Widerspruchsbescheid bis zum Eintritt der Bestandskraft bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zur Disposition der Behörde steht, diese also sachlich zuständig für die Entscheidung ist, den Widerspruchsbescheid nach den §§ 48, 49 VwVfG aufzuheben, vgl. Uhle, Die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides, in: NVwZ 2003, 811 ff. (815 f.), Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 73 Rn. 25 mit Fn. 51 (dort auch weitere Nachweise), Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 73 Rn. 45 ff., insb. Rn. 47, und Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 73 Rn. 12 mit Fn. 31.
39Die Versetzungsverfügung ist materiell rechtswidrig.
40Nach § 28 Abs. 2 BBG ist eine Versetzung – soweit hier von Interesse – aus dienstlichen Gründen ohne die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Vorliegend fehlt es schon an (hinreichenden) dienstlichen Gründen i.S.d. § 28 Abs. 2 BBG.
41Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
42Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m.w.N., und vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16.
43Erkennbarer Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des Dienstherrn, einen Beamten ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen zu versetzen, ist es, die Funktionalität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern. Das unterscheidet sie maßgeblich von der gleichfalls von § 28 Abs. 2 BBG geregelten Möglichkeit zu einer Versetzung auf Antrag, die Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ist.
44Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 15.
45Dementsprechend umfasst der hier maßgebliche Begriff „dienstliche Gründe“ seiner offensichtlichen Zweckrichtung und der Gesetzessystematik entsprechend die personellen Erfordernisse, die aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung folgen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 15, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011 (Bearbeitungsdatum: Oktober 2010), § 28 Rn. 27.
47Solche Gründe können, soweit es um die Belange der die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden privatrechtlich organisierten, im Wettbewerb stehenden Postnachfolgeunternehmen geht, nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, juris, Rn. 16; einschränkend Len-ders/Wehner/Weber, PostPersRG, 1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 3, die an dieser Stelle die mit Ablauf des 11. Februar 2009 entfallene Regelung des § 4 Abs. 2 PostPersRG, nach der die Aktiengesellschaft als Verwaltung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes – alter Fassung – gilt, kommentieren und dabei im Falle der Versetzung eines Beamten von einem zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses einem strengeren Maßstab als im öffentlichen Dienst unterwerfen wollen und eine Versetzung, mit der sich die Aktiengesellschaft lediglich Kostenvorteile verschaffen will, für nicht statthaft erachten.
49Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dienstliche Gründe vorliegen, ist mithin – allgemeinen Grundsätzen folgend – im Allgemeinen unbeschränkt. Soweit allerdings die dienstlichen Gründe durch Gesichtspunkte bzw. Faktoren geprägt werden, hinsichtlich deren eine Beurteilungsermächtigung besteht, bleibt diese Ermächtigung unberührt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, seiner Einschätzung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundelegt, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt oder allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Eine Beurteilungsermächtigung ist – im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht kommend – u.a. dann und soweit anzunehmen, als die Versetzung auf organisations- bzw. verwaltungspolitischen Vorgaben oder einem (mittel- oder langfristig angelegten) personalpolitischen Konzept des Dienstherrn beruht.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004– 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 = ZBR 2004, 393 = juris, Rn. 10 (zum Begriff des „dienstlichen Belangs i.S.v. § 88a LBG SH a.F.), und vom 25. Januar 1967 – 6 C 58.65 –, BVerwGE 26, 65 = ZBR 1967, 208 = juris, Rn. 51 bis 54, insb. Rn 52 (zum Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ i.S.v. § 28 LBG NRW a.F.); OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 –, juris, Rn. 58 f. (zum Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ i.S.v. § 26 BBG a.F.); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 43, Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 46, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011 (Bearbeitungsdatum: Oktober 2010), § 28 Rn. 27.
51Maßgebender Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, sind die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, im Falle des Widerspruchs also die bis zum Zeitpunkt der (hier unter dem 13. Januar 2014 ergangenen letzten) Widerspruchsentscheidung gegebenen Umstände.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 –, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 = juris, Rn. 3; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 40, Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 56, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011 (Bearbeitungsdatum: Oktober 2010), § 28 Rn. 56.
53In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich aus den Darlegungen der Beklagten auch unter Berücksichtigung eines ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle keine dienstlichen Gründe der betroffenen Postnachfolgeunternehmen oder des Dienstherrn Bund i.S.d. § 28 Abs. 2 BBG.
541. Das gilt zunächst ohne Weiteres für diejenigen – teilweise auch noch im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 angestellten (dort: Gliederungspunkte II. 2. a) aa) (1) und (2)) – Erwägungen, welche daran anknüpfen, dass nur die DP AG gesellschaftsrechtlich Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft interServ GmbH nehmen könne. Denn im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit der interServ GmbH bereits seit mehr als 19 Monaten beendet und stand angesichts des Personalabbaus bei der interServ GmbH, der gerade zum Wegfall der dortigen Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin geführt hatte, ersichtlich auch keine neuerliche Tätigkeit der Klägerin für diese Gesellschaft an. Vor diesem Hintergrund sind hier die von der Beklagten ins Feld geführten, entsprechende Versetzungen betreffenden Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte von vornherein ohne Relevanz, als in ihnen das Vorliegen dienstlicher Gründe gerade auf der Grundlage der o.g. Erwägungen bejaht worden ist.
552. Dienstliche Gründe im vorgenannten Sinne ergeben sich aber auch nicht aus dem von der Beklagten (nunmehr) geltend gemachten personalpolitischen Konzept.
56Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2759/13, 1 A 2760/13 und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG
57– hierbei soll es sich (bundesweit) um insgesamt 679 Beamte handeln bzw. gehandelt haben, vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012– 6 CS 12.672 –, juris, Rn. 19; vgl. insoweit im Übrigen auch das etwa in der Gerichtsakte des Verfahrens 1 A 2759/13 enthaltene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Januar 2012 an die Postbank Zentrale, in dem festgestellt wird, dass hinsichtlich der Versetzung bestimmter Beamter von der Postbank AG zur DP AG kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung der Betriebsrätegemeinschaft der DP AG, Betrieb E. , vorliege –
58zur DP AG zu versetzen, weil die Postbank AG diese Beamten nicht mehr amtsangemessen beschäftigen könne, während dies bei der DP AG der Fall sei. Zielsetzung dieses Konzeptes sei es, die amtsangemessene Beschäftigung der betroffenen Beamten nachhaltig zu sichern. Verfolgt werde damit sowohl ein übergeordnetes Interesse des Dienstherrn Bund als auch ein betriebswirtschaftliches Interesse der Postbank AG, welches der Senat als Teilelement des geltend gemachten Bundesinteresses ansieht.
59Zum Inhalt betriebswirtschaftlicher Gründe ineinem anderen Zusammenhang (zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 46 Abs. 5 BBG, die das betroffene Postnachfolgeunternehmen dem Reaktivierungsbegehren eines Beamten entgegenhalten kann), vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 =juris, Rn. 16.
60a) Das Nichtvorliegen dienstlicher Gründe folgt hier allerdings noch nicht etwa aus der behaupteten Zielsetzung des Konzepts, eine amtsangemessene Beschäftigung nachhaltig zu sichern. Die Verfolgung dieses Zieles ist mit Blick auf den verfassungskräftigen Anspruch der Betroffenen auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5, 143b Abs. 3 Satz 1 GG) vielmehr ersichtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten.
61Näher zum Inhalt des Anspruches der früher bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten gegen das sie beschäftigende private Postnachfolgeunternehmen, sie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zu beschäftigen, zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 11 bis 13.
62b) Das geltend gemachte Konzept führt hier aber deswegen nicht auf das Vorliegen dienstlicher Gründe i.S.v. § 28 Abs. 2 BBG, weil ihm keine belastbaren, es tragenden Tatsachen, sondern nur substanzlose Behauptungen zugrunde liegen und daher nicht erkennbar ist, dass die Beklagte ihr Konzept überhaupt auf einen zureichenden Sachverhalt gestützt hat; es ist deshalb nicht geeignet, die streitige Versetzungsentscheidung zu stützen.
63aa) Das Konzept des Dienstherrn Bund im o.g. Sinne setzt voraus, dass eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin und der weiteren betroffenen Beamten bei der Postbank AG nicht (mehr) möglich ist, wohl aber sofort oder jedenfalls in absehbarer Zeit bei der DP AG. Diese Sachlage soll es hier rechtfertigen, die Betroffenen einem Wechsel ihres die Befugnisse des Dienstherrn ausübenden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG und § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PostPersRG) Postnachfolgeunternehmens zu unterwerfen. Die Beklagte hat aber entsprechende hinreichende Tatsachen trotz wiederholter entsprechender Rügen der Klägerin weder in Bezug auf die Beschäftigungssituation bei der Postbank AG noch hinsichtlich der Beschäftigungslage bei der DP AG vorgetragen geschweige denn belegt, sondern sich auf schlichtes Behaupten und Mutmaßen beschränkt. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob einer (wie auch immer zu bestimmenden) Absenkung der Anforderungen an das Gewicht der dienstlichen Gründe, welche bei Vorliegen einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn angenommen wird,
64vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand:August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 59; ferner etwa Schl.-H. OVG, Urteil vom 10. Juli 2014– 12 A 158/13 –, juris, Rn. 26, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2012– 4 S 1580/12 –, n.v., BA S. 3 f.,
65bei einer Versetzung von einem Postnachfolgeunternehmen zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen der Umstand entgegenstehen könnte, dass die Versetzung sich faktisch – etwa mit Blick auf sehr unterschiedliche „Mitarbeiterkonditionen“ – wie eine dienstherrenübergreifende Versetzung darstellt.
66Vgl. insoweit (für das Anlegen eines strengeren Maßstabes plädierend) VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 13 L 456/12 –, n.v., BA S. 7, und die bereits weiter oben ausführlich wiedergegebene Position von Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 3.
67(1) Es fehlen bereits tragfähige Erwägungen dazu, dass die Klägerin und die weiteren durch Freistellung von der interServ GmbH betroffenen Beamten (nachfolgend soll insoweit aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur noch von der Klägerin die Rede sein) im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides feststehend oder zumindest voraussichtlich nicht mehr von der Postbank AG amtsangemessen beschäftigt werden konnten.
68Die Beklagte verweist insoweit zunächst auf den Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2007 deshalb für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt worden sei, weil sie infolge betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz bei der Postbank AG verloren habe. Zwar wird dieses Vorbringen durch die Präambel der – nach § 3 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16. Oktober 2003 auch in Ansehung der Übernahme der Geschäftsanteile der interServ GmbH durch die Post Holding fortgeltenden – Konzernbetriebsvereinbarung vom 20. Februar 2002 (KBV) gestützt. Es ist aber unerheblich, weil es nicht die hier maßgebliche Situation im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 betrifft, sondern einen insoweit weit zurückliegenden Zeitpunkt. Im Übrigen lässt die erwähnte Konzernbetriebsvereinbarung erkennen, dass die Vertragsparteien seinerzeit mit der Möglichkeit einer Rückkehr der zur interServ GmbH beurlaubten Beamten und damit mit der künftigen Möglichkeit amtsangemessener Beschäftigung bei der Postbank AG gerechnet haben. So ist in § 7 Abs. 1 und 3 KBV von der Möglichkeit des Wiedereintritts in den bei der Postbank zuletzt ausgeübten Aufgabenbereich bzw. der beabsichtigten Besetzung eines Arbeitsplatzes bei der Postbank mit einem zu qualifizierenden Arbeitnehmer die Rede, und § 8 Abs. 1 KBV sieht vor, dass sich die zur interServ GmbH beurlaubten Beamten auf freie Arbeitsplätze bei der Postbank AG bewerben können.
69Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides trägt die Beklagte vor: Eine Möglichkeit zu amtsangemessener Beschäftigung im Postbank-Konzern bestehe für die Klägerin nach wie vor nicht. Es gebe, so ihr weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, schlicht zu viele Beschäftigte in den möglichen Einsatzbereichen für die vorliegend und in den Parallelverfahren betroffenen Beamten der Besoldungsgruppen A 7, A 8, A 11 und A 12. Die Klägerin werde deshalb – ebenso wie 26 weitere Beschäftigte – unterwertig in einem befristeten Projekt (Einscannen von Personalakten) eingesetzt, und es sei nicht ersichtlich, „dass sich zukünftig dauerhaft amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin ergeben“ könnten. Dieses Vorbringen überzeugt nicht, ohne dass es auf die Klärung der Fragen ankommt, ob die Tätigkeit in dem Projekt tatsächlich als für die Klägerin unterwertig einzuordnen ist und ob das Projekt angesichts seiner schon derzeit feststehenden Dauer von (gerechnet ab dem 1. Mai 2013) 32 Monaten der Sache nach noch als befristet bewertet werden kann. Das Vorbringen der Beklagten zu fehlenden amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten ist zu pauschal. Dass in einem Konzern mit etwa 18.000 Mitarbeitern (siehe dazu unten) keine solchen Möglichkeiten bestehen sollen, leuchtet schon wegen der Konzerngröße nicht ohne weitere und konkretisierende Erläuterungen ein. Unabhängig davon hat die Beklagte dem klägerseitigen belegten Vortrag zur regelmäßigen Ausschreibung amtsangemessener Stellen durch die Postbank AG nicht substantiiert widersprochen, und zwar auch nicht hinsichtlich der von ihr anders dargestellten Häufigkeit der Ausschreibungen („vereinzelt“). Ihre diesbezügliche Argumentation, die Klägerin habe, soweit sie sich überhaupt beworben habe, jeweils nicht die fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die zu besetzende Stelle aufgewiesen, geht fehl. Diese Argumentation ist schon ohne Substanz. Vor allem aber legt sie fehlerhaft zugrunde, dass es Sache der Beamten sei, der ihnen von der Postbank AG geschuldeten amtsangemessenen Beschäftigung durch Bewerbungen erst den Weg ebnen zu müssen, und dass es das in der Beschäftigungspflicht stehende Postnachfolgeunternehmen in der Hand habe, durch Formulierung des jeweiligen Anforderungsprofils und Unterlassen von Maßnahmen zur Qualifikation ihrer Beamten diese von vornherein von zu besetzenden Stellen fernzuhalten. Zudem ist die Beklagte nicht dem Vortrag der Klägerin und anderer Betroffener in den Parallelverfahren entgegengetreten, dass offene Stellen– offenbar auch prozesstaktisch bedingt – vorrangig mit Nichtbeamten besetzt würden, wobei auch Einarbeitungen und Qualifizierungen vorgenommen würden. Dass jedenfalls in einem Einzelfall bereits eine amtsangemessene Beschäftigung stattfindet und also möglich ist, wie dem Senat schon aus den wenigen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt geworden ist, hat die Beklagte im Übrigen nicht einmal in Abrede gestellt. Denn dem schriftsätzlichen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Vortrag des Klägers des Verfahrens 1 A 2756/13, er werde seit dem 1. März 2013 amtsangemessen in der Abteilung Vertriebsunterstützung, Beschwerdemanagement, eingesetzt, hat sie lediglich die nicht mit einer Begründung versehene Behauptung entgegengesetzt, dieser Einsatz sei bis zum 30. September 2015 begrenzt.
70(2) Auf Tatsachen gestützte, tragfähige Erwägungen fehlen aber auch insoweit, als es um die behaupteten (zumindest langfristig besseren) Beschäftigungsmöglichkeiten bei der DP AG im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geht. Die Beklagte führt insoweit im Widerspruchsbescheid und auch in ihren Schriftsätzen maßgeblich aus, dass im deutlich größeren Konzern Deutsche Post DHL Group, der über 400.000 Mitarbeiter habe, während im Postbank-Konzern nur ca. 22.000 Mitarbeiter beschäftigt seien, amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost bestünden. Auch dies greift nicht durch.
71Insoweit ist entsprechend dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung zunächst festzuhalten, dass die Beklagte die hier maßgebliche Größe des Konzerns Deutsche Post DHL Group nicht korrekt angegeben und damit das Größenverhältnis beider Postnachfolgeunternehmen zueinander hinsichtlich der maßgeblichen Beschäftigtenzahlen fehlerhaft, zumindest irreführend, dargestellt hat. Zwar lag die Zahl der Mitarbeiter des Konzerns in dem – dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sehr nahe liegenden Zeitpunkt – des 31. Dezember 2013 bei Umrechnung von Teilzeit- auf Vollzeitkräfte bei 435.285 Mitarbeitern (Geschäftsbericht 2013, S. 75); hiervon wurden aber – hier allein in Betracht kommend – in Deutschland nur 168.925 Mitarbeiter beschäftigt (Geschäftsbericht 2013, S. 75). Die Zahl der Mitarbeiter des Deutsche Postbank Konzerns, welche bekanntermaßen fast gänzlich im Inland beschäftigt werden, belief sich, ebenfalls auf Vollzeitkräfte umgerechnet, am Jahresende 2013 auf 18.223 (Geschäftsbericht Postbank Konzern 2014, S. 54). Daraus resultiert, dass die Zahl der Beschäftigten des Postbank Konzerns etwa 10,8 % und nicht etwa nur 5,5 % der zu berücksichtigenden Zahl der Beschäftigten des Konzerns Deutsche Post DHL Group umfasst.
72Der solchermaßen zu relativierende Schluss von der gegenüber der Postbank AG größeren Beschäftigungszahl bei der DP AG auf dort zumindest bessere Möglichkeiten zu amtsangemessener Beschäftigung der Klägerin überzeugt auch bei der hier nur eingeschränkt stattfindenden gerichtlichen Überprüfung nicht.
73Er ist schon generellen, denkgesetzlichen Einwänden ausgesetzt. Zwar mag die Annahme im Grundsatz zutreffen, dass kleinere Organisationseinheiten weniger Beschäftigungsmöglichkeiten aufweisen als größere und dass für einen bestimmten Mitarbeiter in größeren Einheiten eher eine adäquate Stelle zu finden ist als in kleineren Einheiten. Hierbei wird indes ignoriert, dass auch andere Faktoren die Zahl der Beschäftigungsmöglichkeiten determinieren, so etwa die Geschäftsentwicklung des jeweiligen Unternehmens, die gegebene Altersstruktur der Beschäftigten und die nicht zwingend mit der Größe eines Unternehmens korrelierende Mitarbeiterfluktuation. Zudem blendet diese Argumentation aus, dass auch hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten differenziert werden muss, dass also zu fragen ist, ob und in welchem Umfange gerade die benötigten Beschäftigungsmöglichkeiten (hier: für Beamte des mittleren Dienstes) in den jeweiligen Postnachfolgeunternehmen vorhanden sind. So liegt der Schluss mehr als nahe, dass im Post- und Logistikkonzern Deutsche Post DHL Group auf einer sehr großen Zahl der im Inland vorhandenen Arbeitsposten nur einfache Tätigkeiten auszuführen sind, also eine sehr große Anzahl von „Beschäftigungsmöglichkeiten“ für Beamte des mittleren Dienstes von vornherein nicht in Betracht kommt, während die Arbeitsposten im Postbank Konzern, der im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig ist, in der Regel höherwertige, vorliegend als amtsangemessen zu bewertende Tätigkeiten umfassen dürften. Abgesehen davon kann einem Größenvergleich der beiden Unternehmen hier auch deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil – bei isolierter Betrachtung der Unternehmen – schon die Postbank AG für sich genommen angesichts der oben mitgeteilten Beschäftigtenzahl als ein großes Unternehmen mit regelmäßig erheblichen Beschäftigungsmöglichkeiten eingestuft werden muss, und dies auch gemessen an der Zahl der von den Freisetzungen betroffenen Beamten.
74Letztlich entscheidend ist aber ein anderer Umstand, nämlich die von der Klägerin geltend gemachten, durch Indizien gestützten und von der Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellten Schwierigkeiten der DP AG im und nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, ihre Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Dieser Umstand steht der Annahme entgegen, es könne der Behauptung der Beklagten gefolgt werden, die DP AG weise im maßgeblichen Zeitpunkt feststehend oder zumindest voraussichtlich bessere Möglichkeiten zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin auf als die Postbank AG.
75Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass ein Beamter, der von der interServ GmbH in die Niederlassung BRIEF Produktion der DP AG komme, im Regelfall zunächst keinen Regelarbeitsposten erhalte, sondern im sogenannten „personalwirtschaftlichen Überhang“ beschäftigt werde, also auf einem „personenbezogenen Aushilfsposten“. Das bedeute jedoch nicht, dass kein amtsangemessener Einsatz erfolge; vielmehr gebe es auf diesen Posten große Einsatzmöglichkeiten. Diesem Vortrag, mit dem für die hier einschlägigen Fälle die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung gleich nach der jeweiligen Versetzung behauptet wird, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass gerade dies in Bezug auf diejenigen Beamten, die ihre nach Freisetzung durch die interServ GmbH erfolgte Versetzung von der Postbank AG zur DP AG hingenommen haben bzw. nach Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren hinnehmen mussten, nicht geschehen sei. Nach ihrer Kenntnis würden vielmehr nahezu alle der im Jahre 2012 zur DP AG versetzten Beamten bis heute und damit weit über den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt hinaus nicht amtsangemessen beschäftigt, sondern lediglich aushilfsweise und befristet sowie unterwertig eingesetzt. Außerdem sei diesen Beamten nahegelegt worden, sich extern zu bewerben oder einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand anzustreben. Dieses Vorbringen hat die Klägerin zwar nicht, was ihr allein möglich wäre, durch konkrete Beispiele unterfüttert; es ist aber als solches unwidersprochen geblieben. Zudem stellt es sich mit Blick auf die nachfolgend angesprochenen Umstände als ohne Weiteres plausibel dar.
76Zunächst streitet für seine Plausibilität schon der Umstand, dass die Beklagte selbst das Vorliegen eines „Personalüberhangs“ bei der DP AG eingeräumt hat. Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG der Klägerin und auch den Klägern der Verfahren 1 A 2759/13 und 1 A 2760/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der „Deutsche Post Inhaus Services GmbH“ zuweisen konnte. Nachhaltig für den Vortrag der Klägerin spricht außerdem der Inhalt der Grundsatzregel der DP AG vom 5. März 2012, welche die „Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Personalposten von geringerer Bewertung bei der Deutsche Post AG“ betrifft und sich Geltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 beimisst. Darin ist einleitend ausgeführt, dass die technische Entwicklung und der Wettbewerbsdruck die DP AG zwängen, ihre Aufbau- und Ablauforganisation in allen Bereichen ständig kostengünstiger zu gestalten, was regelmäßig mit einer Verringerung des Personalbedarfs verbunden sei (Hervorhebung durch den Senat). Weiter heißt es:
77„Gesetz- und Verordnungsgeber haben der Deutschen Post AG mehrere Instrumente an die Hand gegeben, Personalüberhänge über die natürliche Fluktuation hinaus abzubauen bzw. um ihre Beschäftigungspflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten erfüllen zu können. Eines dieser Instrumente ist die vorübergehende Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten aus betrieblichen Gründen auf Personalposten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Amtsbezeichnung und ihrer Dienstbezüge nach § 6 PostPersRG.“
78Diese – zutreffenden – Ausführungen und der bloße Umstand, dass die DP AG überhaupt – übrigens kurz nach dem Erlass der streitigen Versetzungsverfügungen und kurz vor den Freisetzungen durch die interServ GmbH – Anlass für den Erlass einer solchen Grundsatzregel gesehen hat, sprechen deutlich gegen die Annahme einer realistischen Chance dauerhafter und amtsangemessener Beschäftigung von Beamten, die den „Pool“ der ohnehin schon im Personalüberhang befindlichen Postbeamten bei der DP AG noch vergrößern. Dass die Grundsatzregel nur „vorsorglich“, also noch ohne konkreten Anlass statuiert worden sein könnte, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, kann angesichts der oben wiedergegebenen Problembeschreibung in der Einleitung der Grundsatzregel nicht ernsthaft angenommen werden.
79Die gegenläufige Argumentation der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, welche auf Fragen des Senats zur Nachvollziehbarkeit des einschlägigen schriftsätzlichen Vortrags der Beklagten zurückzuführen ist, erlaubt keine von dem Vorstehenden abweichende Bewertung.
80Das gilt zunächst für das Argument, die Zustimmung der DP AG zu den Versetzungen indiziere deren Möglichkeit, die betroffenen Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Hiermit ist nicht ein schriftlich zu erklärendes Einverständnis i.S.v. § 28 Abs. 5 BBG angesprochen, da keine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn vorliegt. Das ist aber nicht entscheidend. Denn auch ein wie immer geartetes sonstiges Einverständnis der DP AG mit den Zuversetzungen erlaubt nicht den Schluss darauf, die DP AG gehe insoweit gerade von der – vom Konzept der Beklagten vorausgesetzten – Möglichkeit zu einer amtsangemessenen Beschäftigung aus und nicht etwa (nur) davon, die betroffenen Beamten im Rahmen des gesetzlich Möglichen unterwertig und/oder befristet zu beschäftigen. Das Argument der Beklagten verbleibt mithin im Bereich bloßer Spekulation.
81Nicht durchgreifen können auch die drei weiteren, die DP AG betreffenden Argumente des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, erstens gebe es dort seines Wissens keine Streitigkeiten über eine amtsangemessene Beschäftigung, zweitens werde dort vom Instrument des Vorruhestands kein Gebrauch gemacht und drittens finde dort kein Personalabbau statt. Selbst wenn diese nicht näher belegten Behauptungen zuträfen, sagte dies aber nichts darüber aus, dass die erforderlichen (zusätzlichen) Möglichkeiten zu amtsangemessener Beschäftigung der hier in Rede stehenden Beamten gegeben oder zu erwarten sind. Dem ersten Argument wäre im Übrigen entgegenzuhalten, dass es– jedenfalls nach den Erfahrungen und der Kenntnis des Senats – auch im Bereich der Postbank AG solche Streitigkeiten nicht gibt. Lediglich aus dem Bereich der Telekom AG sind dem Senat zahlreiche Verfahren bekannt, in welchen die Frage amtsangemessener Beschäftigung streitig erörtert wird. Dies geschieht aber regelmäßig im Rahmen solcher Verfahren, die beamtenrechtliche Zuweisungen betreffen und nicht selten vorrangig deswegen durchgeführt werden, um die mit der Zuweisung verbundenen weiten Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort zu vermeiden. Letzteres ist aber Ausdruck des Rückzugs gerade der Telekom AG und ihrer Tochterunternehmen aus der Fläche, der für die DP AG bekanntermaßen nicht in gleicher Weise beobachtet werden kann. Dem zweiten Argument ist ergänzend zu entgegnen, dass es an jeglicher Substantiierung des behaupteten Umstandes fehlt. Außerdem kann dieser – die Richtigkeit der Behauptung unterstellt – auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein. So kommt etwa in Betracht, dass die DP AG es bislang aus Kostengründen vorgezogen hat, ihre Beamten nicht in den Vorruhestand zu versetzen, sondern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unterwertig und/oder befristet einzusetzen, und die Betroffenen dagegen in der Regel nicht rechtlich vorgegangen sind.
82Vgl. zu Kostengesichtspunkten § 4 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) in der seit dem 16. November 2006 geltend Fassung und den insoweit maßgeblichen Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1938 vom 23. Juni 2006, S. 9: „Nach dem Prinzip der beidseitigen Zustimmung (PNU und Beamtin oder Beamter) werden die PNU schon aus Kostengründen keine Beamtin und keinen Beamten in den (Vor-)Ruhestand versetzen, für die oder den noch Bedarf besteht.“
83Das dritte Argument schließlich ist ohne konkrete Angaben zur Personalentwicklung wiederum substanzlos.
84(3) Mit Blick darauf, dass die Beklagte im Verlaufe des gesamten Verfahrens jegliche Substantiierung ihres Vortrags zu den unterschiedlichen Möglichkeiten zu amtsangemessener Beschäftigung der Betroffenen durch Tatsachenvortrag schuldig geblieben ist, obwohl die Klägerin dies wiederholt schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerügt hat, gab es für den Senat weder Anlass noch Möglichkeit, gleichsam „ins Blaue hinein“ eine wie auch immer geartete Sachaufklärung vorzunehmen.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
86Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.
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Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.
(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, - 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, - 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, - 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, - 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, - 6.
die Festlegung von Altersgrenzen, - 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und - 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, - 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, - 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie - 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, - 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, - 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, - 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, - 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, - 6.
die Festlegung von Altersgrenzen, - 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und - 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, - 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, - 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie - 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, - 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, - 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, - 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, - 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, - 6.
die Festlegung von Altersgrenzen, - 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und - 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, - 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, - 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie - 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.
(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist, - 3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und - 4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: - a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen, - b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder - c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.
(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.
(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.