Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 A 10/14
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der im Jahr 1979 geborene Kläger trat im Juli 1999 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in die Bundeswehr ein. Im Oktober 1999 wurde er auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 4. Juni 1999 über 17 Jahre als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernommen und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung sowie in einer gesonderten Belehrung über § 56 Abs. 4 SG vom 8. Oktober 1999 bestätigte er unter anderem, ihm sei bekannt, dass er nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werde.
3Vom 4. April 2000 bis zum 5. Juni 2006 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin an der Universität L. . Seine Dienstzeit wurde mit Bescheid vom 12. April 2002 zuletzt auf 17 Jahre und das Dienstzeitende auf den 30. Juni 2016 festgesetzt. Mit Urkunde vom 1. Juni 2006 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Am 6. Juni 2006 ernannte die Beklagte ihn zum Stabsarzt. Vom gleichen Tag an absolvierte er im Bundeswehrzentralkrankenhaus L1. einen klinischen Weiterbildungsabschnitt im Fachgebiet Urologie. Daneben nahm er in der Zeit vom 2. März 2007 bis zum 5. März 2007 an einem Sonographie-Grundkurs sowie in der Zeit vom 21. August 2007 bis zum 7. September 2007 an einem Sonderlehrgang Notfallmedizin teil.
4Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ernannte die Westfälische Wilhelms-Universität N. den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat.
5Mit Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 27. August 2009 forderte die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zur Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus‑ und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 141.381,65 Euro fest (Ziffer 1). Zugleich gewährte sie dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 270,00 Euro (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 15. Oktober 2009 Stundungszinsen in Höhe von jährlich vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckt (Ziffer 3). Die – jährlich zu überprüfende – Stundung stellte sie unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4).
6Zur Begründung stütze sich die Beklagte auf § 56 Abs. 4 SG. Während des Studiums der Humanmedizin habe der Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 130.503,59 Euro erhalten. Für die klinische Weiterbildung, den Sonographie-Grundkurs sowie den Sonderlehrgang Notfallmedizin seien Kosten in Höhe von insgesamt 10.878,06 Euro entstanden. Eine Reduktion des Erstattungsbetrags auf der Grundlage der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei zwar für den Fall vorgesehen, dass der Erstattungspflichtige mit den durch die Ausbildungen erworbenen Kenntnissen nach Abschluss der Ausbildung dem Dienstherrn noch für eine bestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. In der Zeit zwischen dem Abschluss seines Studiums und seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr habe er sich ausschließlich in der Fachausbildung befunden. Die Einräumung der Möglichkeit zur Ratenzahlung unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse diene der Vermeidung einer besonderen Härte.
7Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 10. September 2009 Widerspruch ein. Diesen wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 zurück.
8Am 4. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
9den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 27. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 27. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2011 „über einen Betrag in Höhe von 1.654,36 Euro“ aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei nur insoweit rechtswidrig, als der festgesetzte Erstattungsbetrag 139.727,29 Euro übersteige. Im Übrigen sei er nicht zu beanstanden. § 56 Abs. 4 SG sei verfassungsgemäß. Seine tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger habe zwar keinen Entlassungsantrag gestellt, gelte kraft Gesetzes aber als auf eigenen Antrag entlassen. Zu Recht habe die Beklagte die klinische Weiterbildung des Klägers und die von ihm währenddessen absolvierten Lehrgänge in Sonographie und Notfallmedizin als die Erstattungspflicht auslösende Fachausbildungen gewertet. Zutreffend habe die Beklagte für die Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs auf den Bruttobetrag des dem Kläger gewährten Ausbildungsgeldes abgestellt. Lediglich soweit die Beklagte es abgelehnt habe, auf die Erstattung der Kosten für den notfallmedizinischen Lehrgang aus Gründen einer besonderen Härte teilweise zu verzichten, weil der vom Kläger zum Vergleich angeführte Kurs bei der bayerischen Landesärztekammer nicht erheblich günstiger als die Ausbildung innerhalb der Bundeswehr gewesen wäre, liege ein Rechtsfehler vor. Denn die Beklagte habe die Kosten des Lehrgangs außerhalb der Bundeswehr zu hoch angesetzt. Bei zutreffender Ermittlung der Kosten hätte sie aufgrund ihrer ständigen Verwaltungspraxis bei der Ausübung des von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens zu einem teilweisen Verzicht in der aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Höhe kommen müssen. Dass die Beklagte die klinische Weiterbildungszeit nicht als Dienstzeit berücksichtigt habe, sei nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die den Kläger zum Verlassen der Bundeswehr veranlasst hätten und eine besondere Härte begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Die zur Vermeidung einer besonderen Härte gewährte Möglichkeit zur Ratenzahlung beruhe auf nicht zu beanstandenden Erwägungen. Eine Begrenzung der Dauer der Ratenzahlungsverpflichtung sei nicht erforderlich gewesen. Die Erhebung von Stundungszinsen sei rechtmäßig.
13Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, § 56 Abs. 4 SG sei wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip und den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Jedenfalls dürfe das ihm gewährte Ausbildungsgeld nur in der Höhe des ihm netto ausgezahlten Betrags zurückgefordert werden. Die Höhe der Stundungszinsen sei rechtswidrig. Die Kosten der ärztlichen Weiterbildung und der Fachlehrgänge seien nicht als Fachausbildungskosten erstattungsfähig, weil Sanitätsoffizier-Anwärter nur das ihnen gewährte Ausbildungsgeld erstatten müssten. Überdies handele es sich bei der von ihm absolvierten ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Zumindest aber sei die Zeit der Weiterbildung als Abdienzeit zu werten, die auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu einem teilweisen Verzicht auf die Erstattung führen müsse, weil er der Beklagten während der Weiterbildung als approbierter Arzt voll zur Verfügung gestanden habe. Die Umstände seines Ausscheidens hätten zu einem teilweisen Verzicht führen müssen. Ein Verbleib in der Bundeswehr wäre ihm aufgrund der allgemein bekannten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wegen enttäuschter Versprechungen zu seinen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und wegen der Änderung der Ausrichtung der Bundeswehr nicht zumutbar gewesen. Die Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung sei ermessensfehlerhaft, weil die Zinslast eine zusätzliche erhebliche Belastung bewirke. Schließlich hätte die Verpflichtung zur Ratenzahlung in dem Leistungsbescheid zeitlich begrenzt werden müssen, um eine besondere Härte in Form einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung zu vermeiden.
14Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 27.08.2009 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 30.10.2033“.
15Der Kläger beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juli 2015 vollständig aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers hat keinen Erfolg.
23I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat.
24Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3.
26Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen.
27Verwaltungsprozessual hat der Kläger der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Änderung seines Klageantrags Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, m. w. N., und vom 18. Mai 1990– 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22.
29II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
301. Der Kläger ist zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten seiner Fachausbildung verpflichtet.
31Rechtsgrundlage für die Erstattung des Ausbildungsgeldes ist hier wegen der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 des Soldatengesetzes in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Fassung von Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) (im Folgenden: SG a.F.), weil der Kläger sein Studium im April 2000 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes begonnen hat. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Die genannte Vorschrift ist hier anwendbar.
32Zwar handelte es sich bei dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht mehr um einen Sanitätsoffizier-Anwärter, weswegen nach teilweise vertretener Ansicht in Fällen der vorliegenden Art die Erstattung des Ausbildungsgeldes (neben den Fachausbildungskosten) auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. zu stützen ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 25.
34§ 56 Abs. 4 SG a.F. nimmt jedoch insgesamt Bezug auf den früheren Status des Soldaten vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, ohne dass dies – anders als in der heute gültigen Fassung der Vorschrift – im Wortlaut eigens klargestellt würde. Das wird daraus ersichtlich, dass der Erstattungspflichtige auch kein Soldat auf Zeit mehr ist, wenn er im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 SG a.F. „entlassen worden ist“ oder seine Entlassung „verursacht hat“. Auch handelt es sich im Zeitpunkt einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. nicht mehr um einen „Soldaten“ im Sinne dieser Norm. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. dient demgemäß klarstellend der Kennzeichnung der früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes gegenüber den sonstigen Soldaten auf Zeit.
35Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. sind erfüllt. Zwar ist der Kläger nicht auf seinen Antrag entlassen worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (BGBl. I, S. 3835; im Folgenden: BRRG a.F.) ist jedoch ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er – wie vorliegend der Kläger durch Ernennung zum Akademischen Rat – zum Beamten ernannt wird. Nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag. Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Fiktion bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. nicht gelten würde, sind nicht ersichtlich.
36Die Erstattung weiterer Fachausbildungskosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 SG greift insoweit nicht ein, weil der Kläger die klinische Weiterbildung und die Fachlehrgänge nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen hat. Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG sind erfüllt. Die Ernennung des Klägers zum Akademischen Rat gilt gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F., der im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten galt, als Entlassung auf eigenen Antrag, was nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG die Verpflichtung zur Erstattung von Fachausbildungskosten auslöst.
37a. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F., der die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes bildet, ist verfassungsgemäß.
38Ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 63 ff.
39Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Vorschrift nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip oder die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen, sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“. Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand demgemäß ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 83.
41Bei dem einem Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeld handelt es sich aber nicht um Dienstbezüge und damit nicht um einen Bestandteil der Besoldung im Sinne des – das Alimentationsprinzip konkretisierenden – § 1 Abs. 2 BBesG.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992– 2 B 19.92 –, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
43Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährt, um Sanitätsoffizier-Anwärtern ein Studium, zu dem sie beurlaubt werden, ohne finanzielle Eigenbelastung zu ermöglichen und die Laufbahn der Sanitätsoffiziere im Interesse der Nachwuchsgewinnung attraktiv zu gestalten. Es handelt es sich um eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums, die nicht dem Alimentationsprinzip unterfällt.
44Vgl. die Begründung des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, mit dem das Ausbildungsgeld eingeführt wurde, BT.-Drs. VI/507, S. 4; zur Nichtgeltung des Alimentationsprinzips für Anwärterbezüge BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 –, DVBl. 1992, 1597 = juris, Rn. 5, und vom 3. Juli 2007 – 2 BvR 733/06 –, juris, Rn. 4.
45Was der Kläger demgegenüber vorträgt, greift nicht durch. Er ist der Auffassung, Sanitätsoffizier-Anwärter unterlägen trotz ihrer Beurlaubung umfangreichen Dienstpflichten und erbrächten daher bereits während des Studiums Leistungen, die einen Alimentationsanspruch auslösten. Zu diesen Dienstpflichten gehörten die Pflicht, an der zugewiesenen Hochschule zu studieren, einen Studienablaufplan vorzulegen, die Famulaturen an Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr abzuleisten und auf Befehl in Uniform an Semestertreffen teilzunehmen. Ein Wechsel der Studienfachrichtung sei grundsätzlich nicht möglich, ein Studienortwechsel stehe unter Genehmigungsvorbehalt und der Dienstherr könne untersagen, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem unterstehe ein Sanitätsoffizier-Anwärter weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und könne jederzeit ohne Aufhebung der Beurlaubung oder nach deren Widerruf zu Dienstleistungen herangezogen werden. Schließlich müsse er Truppenpraktika und Sporttests absolvieren.
46Dieser Vortrag überzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Denn eine Alimentationspflicht steht Pflichten des Empfängers der Alimentation nicht in einer Weise gegenüber, in der sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstehen.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 40.
48Für die vom Kläger aufgezeigten, die Freiheit zur Gestaltung des Studiums einschränkenden Dienstpflichten ist zudem größtenteils schon nicht erkennbar, dass durch deren Erfüllung eine Leistung gerade dem Dienstherrn gegenüber erbracht würde. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten ermöglicht es dem Dienstherrn vielmehr lediglich, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit sind sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter – insoweit einem Stipendium vergleichbar – eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhalten, nämlich vermittels des Ausbildungsgeldes. Auch Umfang und Intensität der vom Kläger benannten Dienstpflichten geben nichts für die Annahme her, es liege eine einen Alimentationsanspruch auslösende Leistungserbringung vor. Bei den Semestertreffen handelt es sich nach den Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um je eine abendfüllende Informationsveranstaltung pro Semester. Übungen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der so genannten Individuellen Grundfertigkeiten (IGF; u.a. Schießübungen) finden nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lediglich ein Mal pro Jahr statt. Auch die bloße Möglichkeit einer Abkommandierung während des Studiums führt nicht zur Annahme einer alimentationspflichtigen Leistungserbringung, weil in einem solchen Fall die Beurlaubung widerrufen würde. Im Übrigen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es zu einer solchen Abkommandierung bislang noch nie gekommen sei.
49Es ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass zum Zwecke des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die angesprochene Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren. Plastisch wird dieser gravierende Unterschied an einem von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispiel: Schon eine geringfügig verspätete Ankunft eines Soldaten, der an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studiert, bei einer Vorlesung kann disziplinarische Folgen nach sich ziehen; der für sein Studium beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter hingegen ist (auch) insoweit frei und ohne jede Kontrolle durch die Bundeswehr.
50b. Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des vom Kläger auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge können diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92 = ZBR 1966, 287 = juris, Rn. 56 f., vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 17, vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, BVerwGE 109, 365 = DVBl. 2000, 498 = juris, Rn. 35, und vom 20. Januar 2001 – 2 A 7.99 –, NVwZ-RR 2001, 452 = juris, Rn. 15, ; zum Ganzen auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 15, Rn. 65 ff.
52Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet dieser Ansatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der den Staat hindern könnte, zu viel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages vom Empfänger zurückzufordern. Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977– 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, 97 = DVBl. 1978, 329 = juris, Rn. 56 ff. (61).
54Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge lässt sich auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragen.
55So auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 27.
56Im vorliegenden Fall ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger eine steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung nicht möglich wäre und ihm durch die Rückforderung des Brutto- statt des Nettobetrages finanzielle Nachteile entstehen könnten. Das nur pauschale Behaupten solcher Nachteile genügt nicht.
57c. Zu Recht hat die Beklagte den Kläger auch nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der aktuellen Fassung auf die Erstattung der Kosten seiner ärztlichen Weiterbildung im Bundeswehrzentralkrankenhaus L1. und der von ihm absolvierten Lehrgänge in Anspruch genommen. Es trifft nicht zu, dass die Erstattungspflicht eines früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld beschränkt wäre. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG mit der aus ihm folgenden Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ist vielmehr neben § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der anzuwendenden Fassung) anwendbar.
58Vgl. Urteil des Senats vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 24 (zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 SG); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 47; ferner wohl schon BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 a.E.
59Für die Auffassung des Klägers, bei § 56 Abs. 4 Satz 2 SG handele es sich um eine insofern abschließende Regelung, finden sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG enthält eine solche Aussage nicht; namentlich heißt es dort nicht etwa, es bestehe eine Erstattungspflicht „nur“ in Bezug auf das Ausbildungsgeld. Aber auch der systematische Zusammenhang des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, welche die Erstattung von Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung durch frühere Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, betrifft und welche sich vom Wortlaut her ohne Weiteres neben Satz 2 der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden anwenden lässt, führt nicht auf das vom Kläger gewollte Ergebnis. Namentlich kann der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nach welcher „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der beiden Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung „entweder … oder“; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion „oder“ – wie entsprechend schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung („dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“) – vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für sich genommen, aber auch im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 4 Satz 2 SG entspricht auch dem ersichtlichen Zweck des § 56 Abs. 4 SG insgesamt, der in der Schaffung eines Vorteilsausgleichs mit Sanktionscharakters (dazu noch weiter unten) liegt. Diesem Zweck widerspräche es, wenn bei früheren Soldaten auf Zeit (in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes) die Erstattung nur eines Teils der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten für möglich gehalten würde. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis des Klägers nicht weiter, § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verweise nur hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf Satz 1 der Vorschrift, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsfolgen.
60Der Kläger dringt auch mit seinem Vorbringen nicht durch, bei der von ihm als Stabsarzt im Bundeswehrzentralkrankenhaus absolvierten ärztlichen Weiterbildung handele es sich nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. ist eine Fachausbildung im Sinne dieser Vorschrift eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27, und vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 33 ff. (jeweils zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F.).
62Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. und zu § 49 Abs. 4 SG a.F. mehrfach entschieden, dass es sich bei der Weiterbildung eines Arztes zum Facharzt um eine Fachausbildung handelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Weiterbildung nach berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Arzt den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet.
63Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014– 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zu § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29, und vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27.
64Diese Auslegung des Begriffs Fachausbildung lässt sich auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG übertragen. Da es sich um einen Begriff des Soldatenrechts handelt, verfängt der Hinweis des Klägers auf ein abweichendes, einem Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragendes Begriffsverständnis der Ärztekammern nicht. Insoweit macht der Kläger im Übrigen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Fachausbildung“ sei veraltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt mit seinem genannten Beschluss vom 14. Mai 2014 bestätigt. Dass dienstliche Gründe den Anstoß für die klinische Weiterbildung des Klägers im Bundeswehrzentralkrankenhaus L1. gegeben haben, ergibt sich zudem aus den Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach ist es auch Ziel der klinischen Weiterbildung, Sanitätsoffiziere dafür zu gewinnen, unter weitergehender Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Bundeswehr einen Facharzttitel zu erwerben und der Bundeswehr sodann mit dieser Qualifikation zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund wird die Annahme, bei der Zeit der klinischen Weiterbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger während dieser auf begrenzte Dauer angelegten Weiterbildung keinen Facharzttitel erlangen konnte. Überdies kann die Zeit der klinischen Weiterbildung bei Vorliegen der berufsrechtlichen Voraussetzungen als Teil der Facharztausbildung anerkannt werden.
652. Der geänderte Leistungsbescheid trägt auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
66a. Zutreffend hat die Beklagte die Zeit der vom Kläger absolvierten klinischen Weiterbildung im Bundeswehrzentralkrankenhaus L1. nicht als so genannte Abdienzeit im Rahmen ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt. Zwar entspricht es der durch rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlasse (sog. Bemessungsgrundsätze) gesteuerten Praxis der Beklagten, auf die Erstattung von Ausbildungskosten teilweise zu verzichten, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn (Bundeswehr) mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach Abschluss der Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Eine Beschränkung auf solche Zeiträume leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f. (zum Begriff der Dienstzeit in § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995).
68Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers steht dem Rückgriff auf den Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen, dass Abdienzeiten im Rahmen einer Härtefallregelung berücksichtigt werden. Die Härtefallregelung einer- und der Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung andererseits schließen einander nicht aus. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Vielmehr ist die in Form abgedienter Zeiten anzunehmende Härte, die sich bei einer vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten ohne Berücksichtigung solcher Zeiten ergeben würde, lediglich um diejenigen Zeiten gemindert, in denen sich der schon approbierte Arzt im Interesse des Dienstherrn (wie auch im eigenen Interesse an einem beruflichen Fortkommen, dem solche Zeiten durch die Anerkennung im Rahmen einer späteren Facharztausbildung dienen) medizinisch fortgebildet hat.
69Ausgehend davon handelt es sich bei der Zeit einer klinischen Weiterbildung, durch die einem Sanitätsoffizier fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht um eine Abdienzeit im genannten Sinne, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zum Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit i.S.v. § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und Urteil vom 25. März 1987– 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 (zu 46 Abs. 4 SG 1970).
71Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Dienstzeiten im Falle einer Abkommandierung (etwa zu einem Auslandseinsatz) aus der klinischen Weiterbildung als Abdienzeiten anerkannt werden. Denn in einem solchen Fall unterbricht die Beklagte die Fachausbildung und nimmt den Sanitätsoffizier (allein) mit seinen Fähigkeiten als approbierter Arzt in Anspruch. Zweifel an der aus dem Sanktionscharakter abgeleiteten Auslegung des Begriffs der Abdienzeit weckt der Kläger schließlich auch nicht mit seinem Hinweis darauf, dass ein Sanitätsoffizier im Falle seiner Ernennung zum Beamten weiterhin dem Staat diene, ein Bedürfnis für eine Sanktion mithin nicht ersichtlich sei. Diese Ansicht verkennt bereits, dass das einschlägige öffentliche Interesse nicht durch die Betroffenen, sondern allein durch die anzuwendenden Vorschriften vorgegeben wird und hier, wie dargelegt, in der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr besteht. Dieses Ziel wird aber ersichtlich verfehlt, wenn der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG umschriebenen Weise vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheidet, und zwar unabhängig davon, wie eine Anschlusstätigkeit beschaffen ist bzw. welchen Zwecken sie dient.
72Die vom Kläger behaupteten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die aus seiner Sicht nicht gehaltenen Versprechungen im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten führen nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, weil diese Umstände, so sie denn vorlagen, alle Soldaten des Sanitätsdienstes regelmäßig gleich betroffen haben.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 46.
74b. Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 270 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (30. Oktober 2033) begrenzt.
75Gegen die Höhe der Raten hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts eingewendet. Die eben genannte zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung entspricht der Rechtsprechung des Senats.
76Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort dieParallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend); a.A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61.
77Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden.
78Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
79Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften).
80Die Rückzahlungspflicht muss nicht aus Rechtsgründen noch weiter begrenzt werden. Sie muss insbesondere nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 16 ff. InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen.
81c. Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe ist rechtmäßig. Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden.
82Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.
83Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
84A.A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält.
85Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung, wie bereits ausgeführt, auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Dessen Berücksichtigung in diesem Rahmen steht nicht entgegen, dass die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit der Vermeidung einer besonderen Härte dienen soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N.
87Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Der Kläger wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent rechtmäßig ist. Diese Frage ist nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten. Die vorliegende Entscheidung weicht insoweit von dem zitierten Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (2 KO 171/15) ab. Die Frage führt zur Zulassung der Revision insgesamt, weil die Entscheidung über die Zinshöhe als Teil der Härtefallentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Leistungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Erstattungsanspruchs und damit den Leistungsbescheid insgesamt betrifft.
91Vgl. Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 113 (je m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG zu der insoweit vergleichbaren Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.