Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 A 2105/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der im Jahr 1978 geborene Kläger trat im September 1998 zur Ableistung seines neunmonatigen Grundwehrdienstes in die Bundeswehr ein. Zum 1. Juli 2000 wurde er auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 9. Februar 2000 über eine Verpflichtungszeit von 13 Jahren als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes erneut eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit des Klägers wurde am 13. April 2000 zunächst auf sieben Jahre, am 5. Januar 2006 auf neun Jahre und am 6. Juli 2007 auf die volle Verpflichtungszeit von 13 Jahren mit Dienstzeitende am 31. August 2012 festgesetzt.
3In der Verpflichtungserklärung vom 9. Februar 2000 bestätigte der Kläger unter anderem, ihm sei bekannt, dass er nach § 56 Abs. 4 SG die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten habe, wenn er aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde.
4Vom 1. Oktober 2003 bis zum 25. April 2007 studierte der Kläger – nach entsprechender Versetzung dorthin – Pädagogik an der I2. -T1. -Universität der Bundeswehr in I3. und erwarb den akademischen Grad Diplom-Pädagoge.
5Auf Antrag vom 13.November 2007 erkannte das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger mit Bescheid vom 8. Januar 2008 als Kriegsdienstverweigerer an.
6Mit Bescheid vom 13. Februar 2008, dem Kläger zugestellt am 28. Februar 2008, entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Vor Erlass dieses Bescheides wurde der Kläger nochmals über die Verpflichtung zur Erstattung der Studienkosten (in Höhe von hier etwa 28.000 Euro) belehrt.
7Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21. Januar 2010 auf, Ausbildungskosten in Höhe von 29.284,36 Euro zu erstatten (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich gewährte sie ihm eine verzinsliche Stundung durch Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 40,00 Euro (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab dem 1. März 2010, Stundungszinsen in Höhe von jährlich vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckte (Ziffer 3). Die – nach dem Bescheid jährlich zu überprüfende – verzinsliche Stundung stellte sie unten den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4).
8Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Anlässlich des Studiums des Klägers seien Kosten in Höhe von 55.819,87 Euro entstanden. Hinzu kämen persönliche Kosten (u.a. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) in Höhe von 559,55 Euro, so dass sich die Gesamtkosten des Studiums auf 56.379,42 Euro beliefen. Die Erstattungspflicht eines wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten stelle allerdings eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwinge. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Es könne somit der Betrag zurückverlangt werden, den der Kläger selbst hätte aufbringen müssen, um sein Studium zu finanzieren. Eine entsprechende (fiktive) Berechnung sei hier auf der Grundlage der sog. Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vorgenommen worden; diese habe zu dem in Ziffer 1 des Leistungsbescheides genannten Erstattungsbetrag geführt.
9Hiergegen legte der Kläger am 29. Januar 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 zurück. In dem Widerspruchsbescheid ergänzte die Beklagte ihren Ursprungsbescheid (u.a.) dahingehend, dass zugesichert wurde, einem Antrag des Klägers auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) stattzugeben, wenn der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen war.
10Am 29. November 2011 hat der Kläger – der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides entsprechend – vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben und beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 aufzuheben.
12Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (Az.: 20 K 2902/11) hat sich das Verwaltungsgericht Hamburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, weil der Kläger seit dem 1. Oktober 2011 seinen Wohnsitz in C. hat(te).
15Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
16Der Kläger und die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung jeweils rechtzeitig eingelegt und begründet.
17Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger – weitgehend unter Bekräftigung und Vertiefung bisherigen Vortrags – geltend: Das Verwaltungsgericht habe die für die Rückforderung von Ausbildungskosten gegenüber anerkannten Kriegsdienstverweigerern gemessen an der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG in Bezug auf die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzuwendenden Grundsätze verkannt. Zunächst sei schon die der Ermittlung der Kosten des Studiums zugrunde gelegte Berechnung des Bundesamts für Wehrverwaltung mit einem Endbetrag von 56.379,42 Euro nicht nachvollziehbar, sondern basiere auf unbelegten Behauptungen. Hinzu kämen methodische Fehler. Dies berücksichtigend hätten hier Kosten von maximal etwa 39.000 Euro angesetzt werden dürfen. Davon hätten dann noch die Werte für Abdienzeiten sowie die in seinem Falle umfangreichen „Vordienstzeiten“ in Abzug gebracht werden müssen. Die im Studium erworbenen Kenntnisse hätten hier unmittelbar kaum militärische Relevanz gehabt; seine Verwendung habe davon nicht abgehangen. Auch habe er während seines Studiums zumindest einen Tag pro Woche Dienst geleistet; auch das müsse in die Billigkeitsgründe einfließen. Nicht abschöpfungsfähig seien die sog. persönlichen Kosten, denn solche wären bei einem Studium an einer zivilen Universität nicht angefallen; insoweit sei die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekturbedürftig. Alles in allem hätten die realen Kosten des Studiums deutlich niedriger gelegen als der zurückgeforderte Betrag. Weiter hätten ihm sein Studium und der dabei erworbene Abschluss nicht den für eine Abschöpfung der entstandenen Kosten bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern erforderlichen „realen“ und „nachprüfbaren“ Vorteil für sein Berufsleben gebracht. Eine bloß theoretische Nutzbarkeit genüge hierfür nicht. Schon dem Grunde nach rechtswidrig sei es, gegenüber einem als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten Lebenshaltungskosten als ersparte Aufwendungen geltend zu machen. Denn diese Kosten seien in Wirklichkeit nicht – wie erforderlich – durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart worden, sondern allenfalls durch die während des Studiums weitergewährte Besoldung. Letztere werde aber für die Erbringung der soldatischen Pflichten geleistet; es handele sich somit nicht um einen durch die Ausbildung erlangten, für das weitere Berufsleben verbleibenden Vorteil. Sollte die Abschöpfung der Lebenshaltungskosten rechtmäßig sein, müssten aber jedenfalls alle Ansprüche, die bei einer hypothetischen zivilen Ausbildung bestanden hätten, in Rechnung gestellt werden, denn diese reduzierten den „ersparten“ Betrag. Das gelte hier insbesondere für Leistungen nach dem BAföG. Unterhaltsansprüche gegen die Eltern könnten in diesem Zusammenhang nicht als „Vermögenseinbuße“ des Studierenden bewertet werden. Nach dem in Bezug auf einen als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten ausschließlich geltenden Gebot der Vorteilsabschöpfung hätte er deshalb auch bei Einbeziehung der BAföG-Rückzahlung im Falle eines zivilen Studiums deutlich besser gestanden, als es die Erstattungsforderung der Beklagten beinhalte. Die Höhe der „ersparten“ Lebenshaltungskosten hätte ferner nicht (allein) in Anwendung der „Bemessungsgrundsätze“ des BMVg und der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ bestimmt werden dürfen. Diese Kosten hätten vielmehr im Einzelfall festgestellt werden müssen. Sie hätten nichts mit den Beträgen zu tun, welche die Bundeswehr ihren Soldaten überweise, wenn diese in zivilen Einrichtungen studierten. Die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9 % entbehre jeder Grundlage. Kosten für Miete und Verpflegung habe er, der Kläger, nicht erspart, weil er dafür selbst habe zahlen müssen. Unbillig sei die Nichtberücksichtigung der Abdienzeit. Aus Gründen nach dem Gleichbehandlungsgebot notwendiger Differenzierung sei es unbillig, wenn Abdienzeiten nicht auch ausgehend von der Höhe fiktiver ersparter Kosten betragsmindernd berücksichtigt würden. In die Berechnung des einem als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten wegen eines Studiums oder einer Fachausbildung verbleibenden geldwerten Vorteils seien schließlich auch Ersparnisse des Beklagten einzustellen. Solche Ersparnisse ergäben sich hier daraus, dass die Beklagte keine Versorgungsleistungen in Gestalt etwa von Übergangsgebührnissen und/oder Übergangsbeihilfe erbracht habe, obwohl darauf eine Anwartschaft begründet gewesen sei. Diese Praxis verletze bei zutreffender Auslegung die einschlägigen Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes sowie namentlich auch das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung, weil sie ein „Druckmittel“ darstelle, von diesem Grundrecht aus finanziellen Gründen keinen Gebrauch zu machen. Der Kriegsdienstverweigerer dürfe in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als ein Soldat, der aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig ausscheide, oder auch als ein Studienversager. Schließlich hätte die Bestimmung über die Ratenzahlung in dem Leistungsbescheid zeitlich begrenzt werden müssen, um eine besondere Härte in Form einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung zu vermeiden.
18Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil, soweit dieses seiner Klage stattgegeben hat.
19Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 21.01.2010 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf den 10.04.2033“.
20Der Kläger beantragt sinngemäß,
21unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2015 vollständig aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
22Die Beklagte beantragt sinngemäß,
23unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
24Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft Leistungsbescheides sei rechtmäßig. Namentlich liege der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die in dem erstinstanzlichen Urteil angenommene Ungleichbehandlung bestehe bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht. So würden nach ihrer Verwaltungspraxis Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft auch dann verlangt, wenn ein ehemaliger Soldat nach rechtskräftigem Urteil die Schuldsumme sofort tilge. Im Übrigen stehe es ihr frei, durch einseitige verbindliche Regelung die Höhe und Fälligkeit der Ratenzahlung nebst der Zinsen festzusetzen.
25Dem Berufungsvorbringen der Klägerin tritt die Beklagte im Einzelnen entgegen. Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 trägt sie ferner vor, dass sie ab April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordere, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen. Unabhängig davon hält die Beklagte einen Stundungszinssatz in Höhe von 4 Prozent (weiterhin) für rechtmäßig.
26Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufungen ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
27Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Der Senat kann über die Berufungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 4. bzw. 7. Juli 2016 damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
30Von den zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten ist nur die Berufung der Beklagten begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers ist nämlich aus den nachfolgenden Gründen insgesamt abzuweisen.
31I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat.
32Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3.
34Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen.
35Verwaltungsprozessual hat der Kläger der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Änderung seines Klageantrags mit Schriftsatz vom 22. August 2016 Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005– 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, m. w. N., und vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22.
37II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Grundlage in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 i. V. m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der durch nachfolgende Änderungen dieses Gesetzes unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482).
381. Der Kläger ist dem Grunde nach zur Erstattung der Kosten des von ihm an der I. -T. -Universität der Bundeswehr in I1. absolvierten Studiums der Pädagogik verpflichtet.
39Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung (u. a.) mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten.
40Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war bis zu seiner Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis Soldat auf Zeit der Bundeswehr. Er hat im Rahmen seiner militärischen (Offiziers-)Ausbildung aus dienstlichen Gründen (vgl. die Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 13. Juni 2003) an einer Universität der Bundeswehr Pädagogik studiert und dieses Studium mit dem akademischen Grad „Diplom-Pädagoge“ abgeschlossen. Ob dieses Studium für die damalige konkrete militärische Verwendung des Klägers (unmittelbar) verwertbar war, ist für das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal unbedeutend. Schließlich gilt die Entlassung des Klägers aus seinem Dienstverhältnis auch als solche „auf eigenen Antrag“ (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG). Denn die – in einem solchen Falle vorgeschriebene – Entlassung erfolgte aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
41Dass das Gesetz auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer in den Kreis derjenigen Soldaten einbezieht, welche bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 12, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 13.
432. Darauf, ob die Beklagte die angefallenen Kosten des Studiums des Klägers, was deren im Verwaltungsverfahren festgestellte Höhe betrifft, (in allen Einzelheiten) in rechtmäßiger Weise ermittelt und berechnet hat, kommt es hier nicht an. Denn die vom Kläger erstattet verlangte Summe (29.284,36 Euro) beruht nicht auf dieser allein der Kontrolle dienenden Berechnung, welche Gesamtkosten in Höhe von 56.379,42 Euro, also nahezu dem Doppelten des Erstattungsbetrages, ausweist. Die geltend gemachte Erstattungssumme errechnet sich vielmehr von Grund auf anhand anderer Faktoren. Diese sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG entnommen und beziehen sich gerade auf die vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG zu begrenzende Erstattung der Ausbildungskosten anerkannter Kriegsdienstverweigerer (dazu nachfolgend 3. a). Soweit der Kläger eine verbleibende Bedeutung einer zutreffenden Ermittlung der Höhe der angefallenen Studienkosten darauf stützen will, dass diese tatsächlich angefallenen Kosten die zurückgeforderte Summe auch unterschreiten könnten, lässt sich eine solche realistische Möglichkeit schon angesichts der erheblichen Differenz der in Rede stehenden Beträge objektiv nicht hinreichend nachvollziehen; sie wird auch im Übrigen vom Kläger nicht schlüssig dargetan. An Letzterem fehlt es u. a. deswegen, weil das betreffende Vorbringen mehrere voneinander zu trennende Gesichtspunkte miteinander vermengt. So reduzieren etwaige Abschläge wegen der Berücksichtigung von Abdienzeiten nicht die Höhe der angefallenen Studienkosten. Sie beziehen sich nicht auf deren Ermittlung, sondern betreffen (soweit sie hier überhaupt Bedeutung erlangen sollten) ebenfalls erst die Anwendung der oben angesprochenen Härtefallregelung.
443. Der geänderte Leistungsbescheid trägt der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung (der Ausbildungskosten) ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
45a) Die Beklagte ist bei der Anwendung der Härtefallregelung auf den Kläger als früheren Soldaten, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen wurde, von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, welche das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für die betroffene Fallgruppe aufgestellt hat und denen der erkennende Senat folgt. Sie hat diese Grundsätze unter Mitberücksichtigung ihr dabei zukommender Ermessensspielräume und Typisierungsmöglichkeiten auch korrekt auf den Fall angewendet.
46Die Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten, welcher sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat nach der Gesetzeslage gegenübersieht, löst regelmäßig schon als solche einen Anwendungsfall des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus, welcher den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Die tatbestandlich erforderliche „besondere Härte“ ergibt sich aus einer Ausnahmesituation und Zwangslage, der sich der betroffene Soldat nicht entziehen kann. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und so im Wehrdienstverhältnis verbleibt. Er müsste damit aber seinem Gewissen zuwider handeln. Die Härtefallregelung erfüllt hier deshalb eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Dienstherrn und des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten.
47Vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 16; ferner Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 16.
48Dies zugrunde gelegt, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung bei der Bundeswehr nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen (Fach-)Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG muss dementsprechend notwendig eine Reduzierung der Erstattung auf den Betrag erfolgen, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat oder – mit anderen Worten – dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, 17 und 18, sowie vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, 17.
50Durch diese Beschränkung wird sichergestellt, dass der Betroffene nicht von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abgeschreckt wird. Sie führt nämlich dazu, dass der frühere Soldat keine Einbuße an solchen Vermögensgütern erleidet, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich, welcher nicht an die Aussicht auf künftige Einnahmen, sondern wie gesagt an die Ersparnis von Aufwendungen anknüpft, wird vielmehr nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf (in den Kriegsdienstverweigerungsfällen) bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.
51BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 – a.a.O. = juris, Rn. 17, und vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, a.a.O. = juris, Rn. 18.
52Was der ehemalige Soldat in Anknüpfung an die vorstehenden Grundsätze erspart hat, lässt sich, wenngleich generalisierend und pauschalierend, auch bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich die Ersparnis zunächst stets auf die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Des Weiteren hat der frühere Soldat aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung erspart wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie ersparte Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung. Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind in den Vorteilsausgleich mit einzubeziehen, weil sie bei einem an einer Hochschule der Bundeswehr absolvierten Studium bzw. einer in der Bundeswehr erworbenen Fachausbildung vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung typischerweise von dem Studierenden bzw. Auszubildenden selbst getragen werden müssen.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 18, 19, vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, a.a.O. = juris, Rn. 20, 21 f.; siehe auch schon die Urteile vom 11. Februar 1977 – VI C 115.75 –, BVerwGE 52, 70 = juris, Rn. 32, – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 50, und – VI C 114.74 u.a. –, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris (nur LS).
54Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere die Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Eine entsprechende allgemeine Anordnung durch Verwaltungsvorschrift gilt grundsätzlich für (ledige) Soldaten, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dabei für die Offiziersränge bis hin zum Oberleutnant.
55Vgl. Walz, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 18 Rn. 15 mit Hinweisen auf die insoweit einschlägigen Vorschriften in Rn. 7 und 8.
56Das hat jedenfalls für diese Fälle zur Folge, dass sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 3 BBesG) für den Soldaten entfallen.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 20.
58Es kann offen bleiben, ob die vorgenannte Situation auch über die unmittelbar erfassten Fälle hinaus (der Kläger hatte das 25. Lebensjahr bereits im Oktober 2003, also zu einem recht frühen Zeitpunkt seines Studiums vollendet) im Rahmen der Generalisierung und Pauschalierung allgemein hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung von im Studium oder in der Fachausbildung befindlicher Soldaten für den in Rede stehenden Vorteilsausgleich zugrunde gelegt werden kann. Denn bereits unabhängig davon ist die Einbeziehung ersparter Lebenshaltungskosten in diesen Ausgleich auf der Grundlage der oben niedergelegten allgemeinen Grundsätze sachlich gerechtfertigt. Entscheidend für das Bestehen des im Streit stehenden Erstattungsanspruchs ist, dass die Beklagte dem Kläger jenseits der ihm während der Zeit seines Studiums an einer Universität der Bundeswehr fortgezahlten Besoldung ein nicht nur theoretisch, sondern (was hier bei dem erreichten akademischen Abschluss keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt) typischerweise auch im zivilen Leben verwertbares Studium grundsätzlich kostenfrei ermöglicht und ihm auf diese Weise einen im adäquaten Zusammenhang mit der absolvierten Ausbildung stehenden Vermögensvorteil verschafft hat. Dieser Vorteil hat sich (auch) auf den Lebensunterhalt erstreckt, weil die Beklagte der Sache nach die Mittel dafür getragen und der Kläger seinerseits diese Mittel erspart hat. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger (bei isolierter Betrachtung) auch während des Studiums seine Lebenshaltungskosten im Wesentlichen aus den ihm weiterhin gewährten Dienstbezügen bestritten haben mag. Denn den bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vorliegenden wirtschaftlichen Vorteil – Ermöglichung eines im zivilen Leben verwertbaren Studiums unter Wegfall oder jedenfalls wesentlicher Einschränkung der militärischen Dienstverpflichtungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer (vollen) Alimentierung durch die Beklagte – hätte er in vergleichbarer Weise nicht gehabt, wenn er sein Studium außerhalb der Bundeswehr an einer privaten Hochschule durchgeführt hätte.
59Vor diesem Hintergrund vermag auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, er habe während des Studiums einen Tag in der Woche Dienst geleistet, die zulässigerweise generalisierende Bewertung der Beklagten, die Ersparnis der Lebenshaltungskosten dem Kläger jeweils bezogen auf den gesamten Monat als Vorteil anzurechnen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Ein etwaiger Alimentationsanteil für einen teilweise geleisteten militärischen Dienst wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht abgezogen. Denn das Grundgehalt eines in der interessierenden Zeit hier zunächst Oberfähnrichs, dann Leutnants und später Oberleutnants (Besoldungsgruppen A 8, A 9 bzw. A 10 BBesO A/B) belief sich auf mehr als das Doppelte der von der Beklagten gegenüber dem Kläger für die Erstattung der Ausbildungskosten angesetzten Monatsbeträge (zwischen 629,75 Euro und 706,04 Euro).
60Etwaige Ansprüche gegen Dritte, welche der Kläger im Falle der privaten Ableistung eines Pädagogik-Studiums gegebenenfalls gehabt hätte – wie etwa Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern oder Ansprüche auf staatliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG – sind in den hier interessierenden Vorteilsausgleich zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht einzubeziehen und können somit die streitige Erstattungsforderung weder ausschließen noch mindern und auch nicht der Höhe nach begrenzen.
61So jedenfalls im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 15; zu Unterhaltsleistungen ferner OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris, Rn. 43 (insoweit von der nachgehenden Revisionsentscheidung nicht erkennbar beanstandet), sowie Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 13.
62Es handelt sich dabei um mit der Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG schon im Ansatz nicht saldierbare Positionen. Diese rühren aus anderweitigen, also nicht gegenüber dem Dienstherrn bestehenden (fiktiven) Rechtsverhältnissen her. Ihnen liegt vor allem auch eine ganz andere Zielsetzung als eine Vorteilsabschöpfung der hier in Rede stehenden Art zugrunde, sie haben strukturell mit der Förderung von Ausbildungen bei der Bundeswehr nichts oder jedenfalls wenig gemein und sie hängen, was Grund und Höhe des Anspruchs betrifft, von verschiedenen, einer Beweisführung zumindest schwer zugänglichen hypothetischen Umständen ab; Letzteres betrifft namentlich auch eine konkrete Bestimmung des hypothetischen Zeitpunkts, in dem in einem solchen Falle Schuldenfreiheit erreicht bzw. erreichbar wäre.
63Vgl. zur fehlenden Saldierungsmöglichkeit von zivilen Ausbildungsvergütungen mit von dem Soldaten ersparten Lebenshaltungskosten (entsprechend) auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 21 ff.
64Soweit sich der Kläger gegen das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der Höhe der im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzusetzenden Lebenshaltungskosten wendet, gilt Folgendes: Die Beklagte hat die Höhe der ersparten Aufwendungen in generalisierender und pauschalierender Weise unter Anwendung der „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des BMVg vom 22. Juli 2002 – PSZ I 8 - Az 16-02-11 –), namentlich deren Anlage 4, d. h. unter Zuhilfenahme der fortgeschriebenen Sätze für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr ermittelt. Dies stellt nach weitgehend geteilter Auffassung in der Rechtsprechung, welcher der erkennende Senat folgt, eine – auch im Vergleich etwa zu den Fördersätzen nach dem BAföG – tragfähige Grundlage dafür dar, die von dem früheren Soldaten ersparten Aufwendungen und darunter namentlich auch die monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt realistisch und sachgerecht abzubilden.
65Vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 13 f., und vom 8. August 2014 – 6 ZB 13.1527 –, juris, Rn. 7; Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 25. April 2007 – M 9 K 05.1964 –, juris, Rn. 26.
66Soweit der Kläger namentlich Kritik daran übt, dass sich die Beklagte mit den vorgenannten Grundsätzen an Fördersätzen orientiert, welche für die Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Einrichtungen gelten, und dass dabei von 2002 an eine jährliche Kostensteigerung von pauschal 2,9 Prozent zugrunde gelegt wird (Letzteres basierend auf durchschnittlichen Erhöhungen der Besoldung im Zeitraum von 1980 bis 2002), folgt daraus nicht, dass bezogen auf die Zeit des Studiums des Klägers (2003 bis 2007) erkennbar sachwidrige Kriterien zugrunde gelegt bzw. der bestehende Spielraum zulässiger Generalisierung und Pauschalierung überschritten worden wären. Einer Ermittlung und Berechnung anhand individueller Gegebenheiten und eventuellen Besonderheiten, wie sie der Kläger für angebracht hält, bedurfte es in dem betreffenden Zusammenhang auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nicht.
67Eine Abdienquote musste die Beklagte bei der Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht in der vom Kläger gewünschten Weise berücksichtigen, dass die Abdienzeiten (beim Kläger übrigens nur ca. 10 Monate, denn die vor seinem Studium liegenden Dienstzeiten erfüllen nicht die Funktion einer Abdienzeit, die erworbenen Kenntnisse der Bundeswehr nutzbar zu machen) die in den Kriegsdienstverweigerungsfällen nur anzusetzende reine Kostenersparnis (Vorteilsausgleich) noch weiter reduziert. Die Berücksichtigung der Abdienquote beruht auf der Erwägung, welchen Anteil der tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung ein vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschiedener Soldat nach dem Ende dieser Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch „abgedient“ hat. Demgegenüber steht die Abdienquote zu den von dem Soldaten infolge der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildung ersparten Aufwendungen, deren Ermittlung auf dem Gedanken des Vorteilsausgleichs beruht, in keinem Bezug.
68Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, juris, Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 17.
69Ihre zusätzliche Berücksichtigung erwiese sich daher als systemfremd. Davon abgesehen wird die Abdienquote in Fällen der vorliegenden Art nicht vollständig ausgeblendet. Vielmehr vergleicht die Beklagte den auf der Grundlage des Vorteilsausgleichs ermittelten (fiktiven) Betrag mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen als der Kriegsdienstverweigerung ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ausbildungskosten und der Abdienquote erstatten müsste, und legt im Ergebnis den niedrigeren Betrag zugrunde. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es gewährleistet, dass jedenfalls krasse Fälle längeren Abdienens im Ergebnis zugunsten des Betroffenen durchschlagen können. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, wie ihn der Kläger in diesem Zusammenhang annimmt, ist in Anbetracht dessen zu verneinen.
70Schließlich musste die Beklagte in die Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch nicht (angebliche) eigene „Ersparnisse“ einstellen, die sich nach dem Berufungsvorbringen daraus ergäben, dass sie infolge des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit etwa keine Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) oder Übergangsbeihilfen (§ 12 SVG) hätte zahlen müssen. Diesbezüglich fehlt es zunächst schon an einem ausreichenden Sachzusammenhang. Die vom Kläger bezeichneten Ansprüchen auf Versorgungsleistungen verfolgen spezielle Zwecke; sie sollen im Kern der finanziellen Abfederung des Übergangs des ausgeschiedenen Soldaten in das zivile Berufsleben dienen und stehen mit der hier im Streit stehenden Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten in keinerlei konkretem Bezug. Etwaige finanzielle Härten der Erstattung dieser Kosten lassen sich im Übrigen durch Mittel wie Stundung und Bestimmung von monatlichen Raten selbstständig angemessen beheben. Unabhängig davon fehlt es in dem vom Kläger geltend gemachten Zusammenhang auch am Vorliegen einer tatsächlichen Ersparnis der Beklagten. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der betreffenden versorgungsrechtlichen Gesetzesnormen (Ende des Dienstverhältnisses wegen Ablaufs der Zeit der Berufung oder wegen Dienstunfähigkeit; Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG im Falle der Ermessensnorm des § 11 Abs. 5 SVG) sind in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt. Auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG erfordert diesbezüglich keine erweiternde Auslegung aus Verfassungsgründen mit dem Ziel, für die Betroffenen insgesamt einen noch günstigeren Vorteilsausgleich herbeizuführen, als er den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen über die Begrenzung der Erstattung von Ausbildungskosten entspricht. Art. 3 Abs. 1 GG wird insoweit ebenfalls nicht verletzt. Der Gesetzgeber musste unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums die Personengruppen der wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis Ausgeschiedenen und der wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Zeitsoldaten nicht notwendig gleichbehandeln. Denn zwischen diesen beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 19.
72Die vom Kläger weiter angesprochene Gruppe der Studienversager weist zu derjenigen der Kriegsdienstverweigerer ebenfalls keine wesentliche Übereinstimmung auf. Auch in Bezug auf sie fehlt es namentlich daran, dass das Ausscheiden auf der Initiative des Soldaten beruht.
73b) Bezogen auf die Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG trägt der Leistungsbescheid in seiner inzwischen für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen, geänderten Gestalt auch dem vom Kläger gerügten Gesichtspunkt des Verbots einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung Rechnung.
74Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 40,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf den 10. April 2033 begrenzt. Das knüpft an die bereits in einer Reihe anderer (insoweit) vergleichbarer Verfahren über die Rückzahlung von Ausbildungskosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geübten Praxis der Beklagten an, den Rückzahlungszeitraum auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter einzugrenzen. Dies orientiert sich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
75Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend), und vom 20. Juli 2016 – (u.a.) 1 A 795/14 –, juris, Rn. 121 f.; a. A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61.
76Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden.
77Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
78Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften).
79Eine noch weitergehende zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht ist aus Rechtsgründen nicht geboten.
80Vgl. (zuletzt) die Senatsurteile vom 20. Juli 2016 u.a. zum Aktenzeichen 1 A 795/14, juris, Rn. 126.
81c) Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe und des Beginns der Zinserhebung ist rechtmäßig.
82Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden.
83Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 20. Juli 2016 – (u.a.) 1 A 2104/14 –, juris, Rn. 94 ff.; ferner bereits das Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.
84Der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, welcher die Beklagte mit ihrer Berufung entgegengetreten ist, folgt der Senat nicht. Bereits in dem soeben zitierten Urteil vom 1. Juni 2015 hat er insoweit das Folgende ausgeführt:
85„Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1962 – 6 B 10.62 –, DÖV 1962, 795 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2546/10 –, juris, Rn. 7; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 39; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 80 Rn. 41 ff.
87Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung. Ob dem früheren Soldaten als Bestandteil des Leistungsbescheides eine Stundung gewährt wird, beurteilt sich – eine etwaige spätere (hier nicht erfolgte) Anpassung des Bescheides bei Änderung der Verhältnisse dabei außer Betracht gelassen – zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. War bezogen auf diesen Zeitpunkt die regelmäßig auf den Angaben des früheren Soldaten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gegenüber der Beklagten gemacht hat, beruhende Stundung des Rückzahlungsbetrags unter Anordnung von Ratenzahlungen und Stundungszinsen rechtlich nicht zu beanstanden, so hat es hiermit auch für die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird namentlich nicht dadurch berührt, dass sich der frühere Soldat möglicherweise nach Bestandskraft des Leistungsbescheides zur Rückzahlung der Hauptforderung in einer Summe entschließt und von der eingeräumten Stundung insoweit keinen (weiteren) Gebrauch mehr macht. Nichts anderes gilt unter der Annahme, die Stundung und Festsetzung der Stundungszinsen enthalte Elemente eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, in dem aber auch noch keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Abgesehen davon dürfte es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichsfall angesichts der regelmäßig hohen Rückzahlungsbeträge um einen eher theoretischen Fall handeln, der auch aus diesem Grunde nicht geeignet erscheint, einen Gleichheitsverstoß aufzuzeigen. Verhält es sich (ausnahmsweise) so, dass auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten eine Stundung rechtmäßig unterbleibt, handelt es sich von vornherein um eine gegenüber dem (regelmäßigen) Stundungsfall andere Fallgestaltung, deren unterschiedliche Regelung ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß bewirkt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht in Anbetracht der vom Kläger angeführten Erklärung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich um eine nicht abgestimmte Erklärung ihres damaligen Sitzungsvertreters gehandelt habe. Danach besteht also keine in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch vorliegend eine entsprechende Einschränkung des Zinsverlangens erfordern würde. Die Angaben der Beklagten sind im Übrigen gut nachvollziehbar, weil dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte Stundungszinsen regelmäßig auch schon für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft festsetzt.“
88Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
89A. A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält.
90Bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erscheint eine Zinshöhe nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist.
91Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N, und vom 20.Juli 2016 – 1 A 2104/14 – juris, Rn. 102.
92Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Der Kläger wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
94Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung insoweit vom dem Urteil des Thüringer OVG vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 – ab, als der Senat es für rechtmäßig hält, dass bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent festgesetzt wird, und kann die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden. Die Rechtsfrage ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senats, der über den Erkenntnisstand hinausgeht, der noch den Senatsurteilen vom 24. Februar 2016 – (u. a.) 1 A 9/14, 1 A 10/14 und 1 A 335/14 – zugrundegelegen hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Ihre Klärung ist nämlich nicht mehr für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, nachdem die Beklagte schon seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordert, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2016). An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. Juli 2016 (betreffend andere Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand) abgegebene Erklärung der Beklagten, man werde zum Ansatz eines Zinssatzes von jährlich vier Prozent zurückkehren, wenn eine solche Ermessenspraxis durch das Bundesverwaltungsgericht in den dort anhängigen Revisionsverfahren gebilligt werden sollte. Zum einen stellt dies nämlich eine hypothetische Erwägung dar, die für die Senatsentscheidung nicht maßgeblich sein kann. Zum anderen wäre die in Rede stehende Frage bei einer entsprechenden Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht (weiterhin) nicht klärungsbedürftig, sondern dann gerade höchstrichterlich geklärt.
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
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auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | für 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | für 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | für 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | für 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | für 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | für 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
- 1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird, - 2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
1. | weniger als 18 Monaten | das 1,5fache, |
2. | 18 Monaten und weniger als 2 Jahren | das 1,8fache, |
3. | 2 und weniger als 4 Jahren | das 2fache, |
4. | 4 und weniger als 5 Jahren | das 4fache, |
5. | 5 und weniger als 6 Jahren | das 4,5fache, |
6. | 6 und weniger als 7 Jahren | das 5fache, |
7. | 7 und weniger als 8 Jahren | das 5,5fache, |
8. | 8 und weniger als 9 Jahren | das 6fache, |
9. | 9 und weniger als 10 Jahren | das 6,5fache, |
10. | 10 und weniger als 11 Jahren | das 7fache, |
11. | 11 und weniger als 12 Jahren | das 7,5fache, |
12. | 12 und weniger als 13 Jahren | das 8fache, |
13. | 13 und weniger als 14 Jahren | das 8,5fache, |
14. | 14 und weniger als 15 Jahren | das 9fache, |
15. | 15 und weniger als 16 Jahren | das 9,5fache, |
16. | 16 und weniger als 17 Jahren | das 10fache, |
17. | 17 und weniger als 18 Jahren | das 10,5fache, |
18. | 18 und weniger als 19 Jahren | das 11fache, |
19. | 19 und weniger als 20 Jahren | das 11,5fache und |
20. | 20 und mehr Jahren | das 12fache |
der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | für 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | für 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | für 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | für 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | für 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | für 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
- 1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird, - 2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.