Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. März 2008 - 4 K 20/05
Gericht
Tenor
Die Bestimmung des Gebührentatbestandes u) unter I. Verwaltungsgebühren, 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren, der Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung) der Antragsgegnerin vom 08. Februar 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt, als darin eine Rückmeldegebühr geregelt wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Mit seinem Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller hinsichtlich der in der Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung - nachfolgend: UGebO) vom 08. Februar 2005 geregelten Einschreibe- und Rückmeldegebühr die Feststellung der Nichtigkeit.
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Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung eingeschriebener Student der Antragsgegnerin und zahlte als solcher bis zu seinem zwischenzeitlichen Abgang von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für vier Semester die Rückmeldegebühr in Höhe von insgesamt 40,00 Euro.
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Die Universitätsgebührenordnung wurde am 15. September 2004 durch den Akademischen Senat der Antragsgegnerin beschlossen und sah zunächst keine Einschreibe-/ Rückmeldegebühr vor. Der Gebührentatbestand der Einschreibe-/ Rückmeldegebühr wurde in der Sitzung des Akademischen Senats vom 15. Dezember 2004 als Nachtrag zur Gebührenordnung beschlossen, nachdem zuvor gegen einen entsprechenden Beschluss vom 20. Oktober 2004 von der Gruppe der Studierenden ein Veto eingelegt und damit nach Maßgabe der Grundordnung der Antragsgegnerin eine erneute Befassung des Senats notwendig geworden war.
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Im Vorfeld dieses Entscheidungsprozesses war in der Beratung des Rektorats der Antragsgegnerin am 02. Juli 2004 ein Gespräch des Prorektors Prof. Dr. ... mit dem Abteilungsleiter ... vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern thematisiert worden, wonach das Bildungsministerium es zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Hochschulen und des Landes für notwendig erachte, Immatrikulations- und Rückmeldegebühren zu erheben, und zwar in Höhe von 30,00 Euro. Das Rektorat bekräftigte dabei u.a., dass es bis auf Weiteres insoweit nicht von sich aus initiativ werden werde. Mit Schreiben vom 09. Juli 2004 hatte sich danach der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern persönlich an den Rektor der Antragsgegnerin gewandt und dabei u.a. ausgeführt: Er habe sich über den Stand der Umsetzung des neuen Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) durch die Hochschulen informieren lassen. Für ihn sei nunmehr insbesondere auch der Bereich der Gebührensatzungen der Hochschulen von Interesse. Gerade in diesem Bereich habe der Gesetzgeber den Hochschulen einen Ausgestaltungsspielraum eröffnet, der bundesweit seinesgleichen suche. Den Hochschulen werde dadurch in erheblichem Maß die Möglichkeit der Einnahmeerzielung gegeben. Besonders aufgefallen sei ihm, dass lediglich eine Hochschule eine Verwaltungs- bzw. Immatrikulationsgebühr vorgesehen habe, obwohl der entsprechende Administrationsbereich an jeder Hochschule Kosten in nicht unerheblicher Höhe verursachen dürfte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Verwaltungs- bzw. Immatrikulationsgebühren bundesweit durchaus üblich seien, möchte er darum bitten zu prüfen und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob in diesem Bereich Regelungsbedarf bestehe.
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Der Beschluss über den Tatbestand der Einschreibe-/ Rückmeldegebühr erfolgte aufgrund der Berechnungen gemäß der Beschlussvorlage/Gebührenkalkulation vom 20. Oktober 2004, die von der Abteilung "Controlling" der Antragsgegnerin erstellt worden war. Die Gebührenkalkulation weist bei 10.000 Fällen der Einschreibung/Rückmeldung pro Fall im Ergebnis Kosten von 9,78 Euro aus und schlägt 10,00 Euro je Tatbestand vor. Aufgefächert ermittelt sie für die - "normale" - Einschreibung Kosten von 13,24 , für die Online Einschreibung 10,54 Euro und für die Rückmeldung 9,18 Euro. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen vorhandene Kalkulation verwiesen.
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Die Universitätsgebührenordnung wurde am 08. Februar 2005 ausgefertigt und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 17. Mai 2005 genehmigt. Am 24.05.2005 erfolgte ihre hochschulöffentliche Bekanntmachung im Online-Journal der EMAU.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UGebO erhebt die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Gasthörergebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die für sie geltenden Gebührensätze ergeben sich gemäß § 2 UGebO aus dem in der Anlage zur UGebO beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist.
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Gemäß der Anlage ist unter Punkt I. Verwaltungsgebühren 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren Gebührentatbestand Buchst. u) (nachfolgend Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) eine Einschreibe-/ Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro, die mit Antragstellung entsteht, vorgesehen.
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Der Antragsteller hat dagegen am 20. Juni 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
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Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor,
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er werde durch die Anwendung der Gebührensatzung in seinen Rechten verletzt, indem er jeweils mit dem Semesterbeitrag des Studentenwerks auch eine Rückmeldegebühr zu entrichten habe. Die Einführung einer Immatrikulations- und Rückmeldegebühr sei mit § 6 LHG M-V, wonach Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben werden, unvereinbar. Die Rückmeldegebühren ließen sich nicht auf § 16 Abs. 5 LHG M-V stützen. Diese Bestimmung müsse unter Berücksichtigung von § 6 LHG M-V einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach § 6 LHG M-V sämtliche Gebühren ausgeschlossen seien, die den Zugang zu einem Studium beträfen. Die Immatrikulations- und Rückmeldegebühr sei einer Studiengebühr vergleichbar, da deren Entrichtung Voraussetzung für den Zugang zum universitären Studium sei. Eine Differenzierung zwischen der Nutzung des Studienangebots und der Inanspruchnahme der Verwaltungsleistung der Hochschule erfolge nicht. Ihre Erhebung habe nichts mit einer zusätzlichen Leistung zu tun. Überdies verstoße die Einführung einer Einschreibe- und Rückmeldegebühr gegen Art. 12 GG, da die Nichtzahlung der Rückmeldegebühren regelmäßig die Exmatrikulation bewirke. § 16 Abs. 5 LHG M-V komme insoweit nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, als diese Vorschrift entgegen der Wesentlichkeitstheorie die wesentliche Ausformung der Gebührentatbestände der Antragsgegnerin überlasse. Eine Regelung durch den Gesetzgeber sei aber erforderlich, wie auch die Landeshochschulgesetze anderer Bundesländer, in denen ausdrücklich eine Ermächtigung zur Erhebung derartiger Gebühren vorgesehen sei, zeigten.
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Die Einordnung der Rückmeldegebühr durch die Rechtsprechung beruhe in erster Linie darauf, dass Studiengebühren Benutzungsgebühren seien, weshalb die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr keine Studiengebühr sein könne. Diese Argumentation trage jedoch nur, wenn Studiengebühren wirklich Benutzungsgebühren seien. Eine solche Gebühr setze die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraus. Die Studiengebühr knüpfe jedoch nicht an die tatsächliche, sondern an die mögliche Nutzung an, so dass es nahe liege, sie als Beitrag einzuordnen.
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Zudem sei § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V zu beachten. Die Hochschuleinrichtungen stünden den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben danach unentgeltlich zur Verfügung, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen. Gebühren könnten demnach nur für Leistungen erhoben werden, die die Hochschule nach § 3 LHG M-V nicht erbringen müsse. Die Leistungen im Rahmen der Rückmeldung gehörten aber zu den pflichtigen Aufgaben. Es handele sich auch nicht um "besondere" Kosten. Das seien nach Maßgabe der Gesetzesbegründung solche Kosten, die aus sorgfaltswidrigem Verhalten der Studenten entstünden oder die außergewöhnlich hoch seien. Beides sei bei der Rückmeldung nicht der Fall.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 08. Februar 2005 in Bezug auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. mit der Anlage dazu unter I. 1 Buchst. u "Einschreibe-/Rückmeldegebühr" für nichtig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor,
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Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Einschreibe- und Rückmeldegebühr sei § 16 Abs. 5 LHG. Es handle sich nicht um eine Studiengebühr. Eine solche knüpfe an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als staatliche Infrastruktureinrichtung durch die Studierenden an. Sie solle die Vorteile der Studierenden, die diese durch eine umfassende Berechtigung zur Nutzung des Ausbildungsangebots der Hochschule (Lehrveranstaltungen, Bibliotheken) erlangen, abgelten. Die Rückmeldegebühr solle derartige Vorteile nicht ausgleichen und werde nicht erhoben, um die Benutzung von Universitätseinrichtungen zum Zwecke des Studiums abzugelten. Sie sei eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung den Studierenden als Gebührenschuldnern auferlegt werde. Sie solle die Kosten der in Anspruch genommenen öffentlichen Leistung der Bearbeitung der Einschreibung und Rückmeldung decken. Die Gebühr in Höhe von 10,00 Euro entspreche dem erforderlichen Verwaltungsaufwand. Dementsprechend werde die Rückmeldegebühr in der Anlage zur Gebührenordnung auch als Verwaltungsgebühr und nicht als Benutzungsgebühr eingeordnet.
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Auf die gerichtliche Anfrage zum praktischen Ablauf der Erhebung der Rückmeldegebühr hat die Antragsgegnerin u.a. schriftsätzlich erläutert, dass die Studienbewerber bei der Einschreibung einen Zahlschein erhielten, auf dem der Gesamtbetrag, der für die Einschreibung gezahlt werden müsse, vermerkt sei. Erst wenn der Betrag auf dem Konto der Universität eingegangen sei, werde der Druck des Studierendenausweises angewiesen und dieser dann an den Studenten versandt. Mit dem Studierendenausweis erhalte der Studierende erneut einen Zahlschein, auf dem der Gesamtbetrag für die Rückmeldung zum nächsten Semester vermerkt sei. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. März 2008 samt Anlagen verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 hat der Antragstellerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller zum Sommersemester 2007 als Promotionsstudent eingeschrieben habe. Die Antragsgegnerin hat darauf hin ausgeführt, dass hierfür nicht zwingend eine neue Immatrikulation mit entsprechender Gebührenpflicht notwendig sei. Es sei ihr auch nicht bekannt, dass eine solche förmliche gebührenpflichtige Einschreibung des Antragstellers erfolgt sei.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Gegenstand des Normenkontrollantrages ist ausschließlich die Regelung einer Einschreibe-/Rückmeldegebühr gemäß dem Gebührentatbestand I. 1. Buchst. u) der Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung - nachfolgend: UGebO bzw. Anl. UGebO) der Antragsgegnerin vom 08. Februar 2005. Der Antrag richtet sich dabei sowohl gegen die Regelung einer Einschreibe- als auch einer Rückmeldegebühr.
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Der Antrag auf Normenkontrolle hat teilweise Erfolg: Soweit er sich gegen die Bestimmung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr richtet, ist er zulässig (I.1.); soweit Gegenstand des Verfahrens die Regelung zur Einschreibegebühr ist, erweist er sich jedoch als unzulässig (I.2.). Der Normenkontrollantrag gegen den Tatbestand der Rückmeldegebühr ist auch begründet (II.).
I.
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1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte und fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gestellte Normenkontrollantrag gegen die Bestimmung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr ist auch im Übrigen zulässig.
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Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann insbesondere jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen.
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An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263).
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Unabhängig davon, dass der Antragsteller zwischenzeitlich von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald abgegangen war und ob er als Promotionsstudent Rückmeldegebühren zu entrichten hat, ist er unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes jedenfalls mit Blick auf die von ihm in der Vergangenheit für vier Semester nach Maßgabe des angegriffenen Gebührentatbestandes entrichteten Rückmeldegebühren in Höhe von insgesamt 40,00 Euro und die daraus resultierende Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG antragsbefugt.
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Die angegriffene Satzungsregelung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr ist zudem Rechtsgrund dafür, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller vereinnahmten Rückmeldegebühren behalten darf. Für den Erlass eines oder mehrerer entsprechender Gebührenbescheide, die auf Grund einer etwaigen zwischenzeitlichen Bestandskraft eigenständiger Grund für dieses Behaltendürfen sein und der Annahme einer Antragsbefugnis oder des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses möglicherweise entgegen stehen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. März 2008 übermittelten Erläuterungen und Unterlagen deuten nicht darauf hin, dass der Erhebung der Rückmeldegebühr im Einzelfall ein entsprechender Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG M-V) zugrunde liegt bzw. zugrunde liegen soll. Für einen bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG M-V erforderlichen Regelungs- und Bindungswillen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 50) der Antragsgegnerin bzw. ihrer zuständigen Behörde ist diesbezüglich nichts ersichtlich (dies entspricht offenbar der Verwaltungspraxis auch in anderen Bundesländern, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VG Köln, Beschl. v. 19.04.2007 - 6L213/07-, NWVBl. 2007, 449; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2870/04 - jeweils zitiert nach juris; vgl. z.B. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG, wonach es ausdrücklich hinsichtlich der Fälligkeit des Verwaltungskostenbeitrags mit der Rückmeldung keines Bescheides bedarf; vgl. demgegenüber VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris, demzufolge in Hamburg Verwaltungskostenbeitragsbescheide als Massenabsendung versandt werden). So enthält der Zahlschein für die Rückmeldegebühr lediglich "Allgemeine Hinweise" bzw. einen "Hinweis zum Rückmeldeverfahren". Die Zahlungspflicht und Fälligkeit ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem satzungsrechtlichen Gebührentatbestand.
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Selbst wenn man unter Außerachtlassung der vorstehenden Erwägungen den Erlass eines oder mehrerer Bescheide über die Erhebung einer Rückmeldegebühr gegenüber dem Antragsteller unterstellen wollte, könnte insoweit jedenfalls nicht von deren Bestandskraft ausgegangen werden. Selbst wenn man mangels entsprechenden Nachweises ausblenden wollte, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, jeweils Widerspruch eingelegt zu haben, wird man zumindest unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles spätestens in dem Antrag auf Normenkontrolle und dessen Zustellung an die Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 eine - mangels Ersichtlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung würde die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten - rechtzeitige schlüssige Widerspruchserhebung erkennen müssen.
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Hat der Normenkontrollantrag Erfolg, würde im Ergebnis der Rechtsgrund für das Behaltendürfen entfallen. Der Antragsteller könnte dann ggfs. im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2870/04 -, juris) gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin die Rückzahlung der Rückmeldegebühr verfolgen und insoweit einen positiven Nutzen aus der Verfolgung des Normenkontrollverfahrens ziehen.
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2. Der Normenkontrollantrag gegen den in der Universitätsgebührenordnung geregelten Gebührentatbestand einer Einschreibegebühr ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
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Der Antragsteller hat im Sinne des vorstehend erläuterten Maßstabes nicht substantiiert darlegt, selbst von dieser Regelung bzw. deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Die erstmalige Einschreibung (Immatrikulation) des Antragstellers erfolgte noch - gebührenfrei - unter der Geltung des früheren Rechts. Gemäß § 4 Nr. 3 der damals einschlägigen Verordnung über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, an der Hochschule für Musik und Theater Rostock und an den Fachhochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulgebührenverordnung) vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V, S. 916), die nach Maßgabe von Art. 4 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V, S. 535) am 05. November 2005 außer Kraft getreten ist (vgl. im Übrigen auch den diesbezüglichen Nichtanwendungsbefehl in § 5 Abs. 2 UGebO), wurden - neben drei anderen Gebührentatbeständen - für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils zehn deutsche Mark als Verwaltungsgebühren erhoben. Die ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragte Einschreibung war also gebührenfrei.
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Nach dem Gang der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass für eine eventuelle erneute Einschreibung als "Promotionsstudent" vom Antragsteller eine Gebühr gezahlt worden wäre oder gezahlt werden müsste. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsteller selbst lediglich eine derartige Einschreibung behauptet hat, nicht aber eine diesbezügliche Zahlung einer Einschreibegebühr. Das Fehlen entsprechenden Vortrags steht zudem in Übereinstimmung mit dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass hierfür nicht zwingend eine neue Immatrikulation mit entsprechender Gebührenpflicht notwendig und ihr auch nicht bekannt sei, dass eine solche förmliche gebührenpflichtige Einschreibung des Antragstellers erfolgt sei. Der Antragsteller hat unter diesen Umständen nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz bzw. Gebührentatbestand einer Einschreibegebühr in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
II.
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Der Normenkontrollantrag gegen den Gebührentatbestand einer Rückmeldegebühr nach I. 1. Buchst. u) Anl. UGebO ist begründet. Die angegriffene Bestimmung der Universitätsgebührenordnung zur Regelung einer Rückmeldegebühr begegnet zwar in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie ist jedoch in materieller Hinsicht mangels einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mit höherrangigem Recht in Gestalt der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und der daraus folgenden Anforderungen vereinbar, damit rechtwidrig bzw. ungültig und folglich für unwirksam zu erklären.
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1. Der Antragsteller hat in formeller Hinsicht keine Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Universitätsgebührenordnung und insbesondere der angegriffenen Bestimmung erhoben. Eine diesbezüglich "ungefragte Fehlersuche" bzw. weitere Amtsermittlung "ins Blaue" ist nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188 - zitiert nach juris). Im Übrigen bestehen ungeachtet dessen nach summarischer Prüfung unter formellen Gesichtspunkten gegen die Rechtmäßigkeit der Universitätsgebührenordnung und speziell des angegriffenen Gebührentatbestandes keine Bedenken.
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2. Der Gebührentatbestand der Rückmeldegebühr nach I. 1. Buchst. u) Anl. UGebO ist in materieller Hinsicht mangels einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mit höherrangigem Recht in Gestalt der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und den daraus folgenden Anforderungen vereinbar.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UGebO erhebt die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Gasthörergebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die für sie geltenden Gebührensätze ergeben sich gemäß § 2 UGebO aus dem in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist. Nach Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) ist eine Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro, die mit Antragstellung entsteht, vorgesehen.
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Für die angegriffene Regelung gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) über die Erhebung einer Rückmeldegebühr fehlt es unter Zugrundelegung der sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Grenzen bzw. des Maßstabes für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 16 Abs. 5 - insbesondere dessen Satz 1 - des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG-MV) vom 05. Juli 2002 (GVOBl. M-V, S. 398), für den sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 Abs. 1, 30, 83 GG ergibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 21.09.2006 - AN 2 K 04.01650 - jeweils zitiert nach juris), enthält eine solche Rechtsgrundlage nicht.
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Nach § 16 Abs. 5 LHG-MV, der ausweislich ihrer Präambel Rechtsgrundlage für die Universitätsgebührenordnung bzw. den Gebührentatbestand der Rückmeldegebühr sein soll, können die Hochschulen Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe von Satzungen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedürfen, erheben (Satz 1). Die Hochschuleinrichtungen stehen den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen (Satz 2). Für die Gebührenbemessung finden gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes MV vom 04. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 348), entsprechende Anwendung.
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a) Im Hinblick auf die Frage der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage ist mit Blick auf § 16 Abs.5 Satz 1 LHG M-V, der die Erhebung verschiedener Abgabearten bzw. von Entgelten vorsieht, und auch mit Blick auf das Antragstellervorbringen zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Rückmelde"gebühr" nach Maßgabe von Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) ihrer Rechtsnatur bzw. ihrem Gegenstand nach um eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr bzw. Verwaltungsgebühr handelt.
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Nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 UGebO) wird sie nicht - wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG - "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr in Form der Verwaltungsgebühr.
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Die Gebührenordnung bezeichnet die Abgabe zunächst ausdrücklich als Gebühr. Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren, öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt wird und die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, U. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 -; BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 - jeweils zitiert nach juris). Dieses materielle Verständnis der Gebühr wird ausdrücklich auch dem Gebührenbegriff der Universitätsgebührenordnung zugrunde gelegt, wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 UGebO niedergelegten Definitionen der Verwaltungs- und Benutzungsgebühr belegen.
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Die Universitätsgebührenordnung konzipiert die streitgegenständliche Abgabe nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik sowie nach Sinn und Zweck außerdem eindeutig als Verwaltungsgebühr. Die Rückmeldegebühr wird materiell als Gebühr in Gestalt einer Verwaltungsgebühr, d.h. als Gegenleistung für die Bearbeitung der Rückmeldung, erhoben; die mit ihr abgegoltene Leistung besteht in der anlässlich der Rückmeldung vorgenommenen Amtshandlung, durch die ein sachlicher und personeller Kostenaufwand verursacht wird.
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Die Universitätsgebührenordnung ordnet die Rückmeldegebühr in der Anlage unter Punkt I. 1. u) bereits ausdrücklich unter die Kategorie ,Verwaltungsgebühren-Allgemeine Verwaltungsgebühren" ein.
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In § 1 Abs. 1 Satz 2 UGebO ist ferner bestimmt, dass die Verwaltungsgebühr - im Sinne der Universitätsgebührenordnung - als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Antragsgegnerin zu sehen ist. Dies entspricht der gesetzlichen Definition der Verwaltungsgebühr in § 1 Satz 2 VwKostG M-V. Sie unterscheidet sich damit von der Benutzungsgebühr, die gemäß Satz 3 der Norm als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme von Einrichtungen der Antragsgegnerin definiert wird (vgl. ebenso § 1 Satz 3 VwKostG M-V). Letztere knüpft an die Benutzung einer Einrichtung an, wohingegen die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr mit einer besonderen Verwaltungsleistung der Gebührengläubigerin verbunden ist.
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Schon aus dieser ausdrücklich erfolgten Zweiteilung der Gebühren in der Universitätsgebührenordnung ist der Sinn und Zweck der Erhebung der Rückmeldegebühr erkennbar. Die Einschreibe- und Rückmeldegebühr soll gerade nicht im Sinne einer Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Benutzung und den Zugang zu den Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sondern vielmehr als Gegenleistung für die mit der Rückmeldung verbundene Leistung der Antragsgegnerin. Diese liegt im Verwaltungsvorgang der Bearbeitung der beantragten Rückmeldung:
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Prinzipiell jeder Studierende hat anlässlich seiner Rückmeldung den satzungsrechtlich festgelegten Geldbetrag zu entrichten. Zwischen dieser Geldleistung einerseits und der Rückmeldung andererseits besteht Konnexität im Sinne gebührenrechtlicher Verknüpfung. Die Hochschulverwaltung erbringt als personell geprägter Leistungsapparat auf Veranlassung und im Interesse des einzelnen Amtshandlungen, die auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs von Inhalt (Durchführung der Rückmeldung) und personenbezogenem Erfolg (Fortführung der Hochschulzugehörigkeit) der Einzelleistung individuell zurechenbar sind und deshalb von den durch die Leistung Begünstigten "entgolten" werden. Das Rückmeldeverfahren bezweckt die Überprüfung, welche im zurückliegenden Semester eingeschriebenen Studierenden ihr Studium fortsetzen wollen und welche es beendet haben, sei es durch Ablegung einer Abschlussprüfung, sei es durch Abbruch des Studiums. Es dient zudem der amtlichen Bestätigung der individuellen Studienbiographie und damit regelmäßig dem nötigen Studiennachweis für die Meldung zu einer Studienabschlussprüfung. Dass es insofern den Studierenden individuell begünstigt, liegt auf der Hand (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris). Die auf ordnungsgemäße Fortdauer der Hochschulzugehörigkeit gerichtete Rückmeldung des Studierenden veranlasst die Hochschulverwaltung zu entsprechender administrativer Verrichtung. Ihr entstehen konnexe Personal- und Sachmittelaufwendungen, die aus dem Gebührenaufkommen finanziert werden sollen. Maßgeblicher Aspekt für den Gebührentatbestand ist die bei der Rückmeldung gebotene Vorgangsbearbeitung. Von deren Kosten entlastet die Gebühr die Hochschule; als Gegenleistung ist sie Bearbeitungs-, mithin Verwaltungsgebühr. Zugleich schließt die Verknüpfung der Vorgangsbearbeitung mit der Gebühr als Gegenleistung aus, dass die Antragsgegnerin ungeachtet ihrer Begriffswahl der Sache nach eine andere Abgabeart geregelt haben könnte. Entgolten wird kein von einer Einrichtung gebotener Sondervorteil ohne Rücksicht auf seine Inanspruchnahme im Sinne eines Beitrags, sondern die bei der Rückmeldung konkret beanspruchte und gewährte Sonderleistung (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris; Jobs, Verfassungsmäßigkeit von Gebühren bei der Rückmeldung Studierender, LKV 2003, 350, 352). Sie ist im Übrigen keine sog. "Verleihungsgebühr" (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).
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Die Rückmeldegebühr entsteht außerdem gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) mit der Antragstellung. Dies spricht ebenfalls dafür, die Rückmeldegebühr als Gebühr für die Bearbeitung der Rückmeldung einzuordnen. Sie wird nicht losgelöst von der vorzunehmenden Amtshandlung erhoben, sondern gerade anlässlich derselben. Durch die Antragstellung wird die Leistung der Antragsgegnerin ausgelöst.
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Dieses Verständnis von der Rechtsnatur der Rückmeldegebühr untermauern die Materialien zur Entstehung der Universitätsgebührenordnung. Zur satzungsrechtlichen Bestimmung der Höhe der Rückmeldegebühr wurden in der Beschlussvorlage für die Sitzung des Senats vom 17. November 2004 bzw. in der Kalkulation die für die Bearbeitung entsprechender Rückmeldeanträge notwendigen Verwaltungsvorgänge und die hierfür zu veranschlagenden tatsächlichen Kosten ermittelt. Die ermittelten Kosten pro Bearbeitungsvorgang sind Grundlage der in der Universitätsgebührenordnung normierten Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro.
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b) Nachdem damit die Rechtsnatur der Rückmeldegebühr geklärt ist, beantwortet sich die Frage, ob §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Rückmeldegebühren nach Maßgabe von Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) bereitstellt, an Hand folgenden Maßstabes:
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Die Festlegung von (legitimen) Gebührenzwecken sowie die Bestimmung des Umfangs der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners stellt sich grundsätzlich als eine Aufgabe des parlamentarischen Landesgesetzgebers dar, die nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden kann. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und damit, als eine ihrer Erscheinungsformen, auch für die Gebührenerhebung ergeben. Zentrale Zulässigkeitsanforderung ist dabei das Erfordernis einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
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aa) Sowohl die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach als auch ihre Höhe, insbesondere die Bemessung des Gebührensatzes, bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation. Hinsichtlich der Gebührenbemessung ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die Höhe der Gebühr durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Der Gebührenpflichtige muss - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - hinreichend klar erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Angesichts der von Verfassung wegen gebotenen Anforderung erkennbarer und hinreichend klarer gesetzgeberischer Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke obliegt es dem Gesetzgeber, in eigener Verantwortung aufgrund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 42 ff.; ferner Beschl. v. 30.04.2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128 <133>).
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bb) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben den (Bundes-)Gesetzgeber nicht hindern, gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Regelungen die nähere Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber zu überlassen. Allerdings setzt die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbemessung in einem solchen Fall nicht nur voraus, dass die Pflicht zur Zahlung von Gebühren nach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch den Gesetzgeber bestimmt ist. Zugleich ist erforderlich, dass der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck in der Verordnungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden hat, wobei die Gebührenregelung erforderlichenfalls auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris). Das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Gesetzgeber den Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners zu verantworten hat, verlangt dabei nicht, dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, sofern sich der Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit hinreichend klar unter Heranziehung sonstiger Gesichtspunkte ergibt. Der Anforderung einer erkennbaren und hinreichend klaren gesetzgeberischen Entscheidung kann auch durch andere Ausgestaltungen der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen werden, wie z.B. durch eine ausdrücklich vorgesehene Bindung der untergesetzlichen Regelung an geeignete anderweitige Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.2003, a.a.O., 132, 135 sowie Urt. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, 130, jeweils im Hinblick auf § 3 VwKostG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris). Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine Gebührenregelung, die die Einzelheiten der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber überträgt, muss die Verordnungsermächtigung erkennen lassen, welche legitimen Gebührenzwecke ihr zugrunde liegen und in welchem Umfang die Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners eingefordert wird. Verordnungsermächtigung und untergesetzliche Gebührenregelung müssen einander insoweit entsprechen, als der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck sowie das Ausmaß der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners (auch) in der Verordnungsermächtigung ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris).
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cc) Für die gesetzliche Grundlage zum Erlass entsprechender Satzungen nach Maßgabe des Landesrechts in Gestalt von § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V kann mit Blick auf die allein entscheidungserhebliche Frage, ob diese zur Regelung eines Gebührentatbestandes der Rückmeldegebühr ermächtigt, nichts anderes gelten.
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Vorliegend sind den Hochschulen die Angelegenheiten des Gebührenwesens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V entsprechend ihrer Aufgabenstellung - in Abgrenzung zu den Selbstverwaltungsaufgaben, § 12 Abs. 1 LHG M-V - als staatliche Angelegenheiten übertragen. Diesem Umstand trägt auch das Zustimmungserfordernis zu Gunsten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V Rechnung. Letzteres verdeutlicht insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landeshochschulgesetz (LTDrs. 3/2311, zu § 15
, S. 91, 92): Durch das Zustimmungserfordernis wird die staatliche Kontrolle gewährleistet. Da es sich beim Gebührenwesen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs (jetzt § 12 Abs. 2 Nr. 2) LHG M-V um eine staatliche Aufgabe handele, könnten in diesem Rahmen sowohl Rechts- als auch Zweckmäßigkeitsaspekte einfließen. Auch wenn § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V den Hochschulen ein "Satzungsrecht" einräumt, wird so deutlich, dass es sich insoweit nicht um das mit dem Selbstverwaltungsrecht typischerweise verknüpfte autonome Recht zum Erlass von Satzungen handelt, sondern um ein staatlich determiniertes Satzungsrecht, das einer staatlichen Verordnungsgebung entspricht bzw. diese ersetzt. Dann aber muss der formulierte Maßstab als Kontrollinstrument vorliegend einschlägig sein.
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c) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes stellt § 16 Abs. 5 LHG M-V und im Besonderen dessen Satz 1 keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Rückmeldegebührentatbestand nach Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) dar. §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V enthält keinerlei nähere Konkretisierung der nach Auffassung des Gesetzgebers zulässigen Gebühren dem Grunde nach bzw. der zulässigen Gebührenzwecke, die die Antragsgegnerin ermächtigen könnte, den streitgegenständlichen Rückmeldegebührentatbestand zu regeln.
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Der Bestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG-MV lässt sich ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend klar entnehmen, dass der Gesetzgeber tatbestandlich die Erhebung einer Gebühr für die öffentliche Leistung der Bearbeitung der Rückmeldung zulassen wollte. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Gebühr sind in § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V nicht konturiert; dass dies im Hinblick auf das Schreiben des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 09. Juli 2004 - "Eröffnung eines Ausgestaltungsspielraumes, der bundesweit seinesgleichen sucht; Möglichkeit der Einnahmeerzielung in erheblichem Umfang" - möglicherweise den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, bestätigt diesen Befund lediglich.
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Auch systematische und entstehungsgeschichtliche Betrachtungen geben für eine gesetzliche Zulassung der Rückmeldegebühr bzw. Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Regelung einer ebensolchen im Sinne des vorstehenden Maßstabes nichts her:
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§ 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V, der bestimmt, dass die Hochschuleinrichtungen den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung stehen, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen, regelt zum einen gerade einen Fall, in dem grundsätzlich keine Gebühren oder anderweitige Geldleistungen fällig werden sollen. Zum anderen geht es um Kosten, die "bei der Aufgabenerfüllung" durch die Mitglieder entstehen können. Die Rückmeldung ist aber keine "Aufgabe" der Studenten in diesem Sinne, sondern eher "Pflicht" oder "Obliegenheit". Die Regelung bezieht sich ersichtlich entweder auf die Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern der Hochschule gesetzlich zugewiesen sind, wie z.B. die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Maßgabe von § 57 LHG M-V, oder auf die Aufgaben der Hochschuleinrichtungen. Entscheidend ist zudem, dass hier die Benutzung von Hochschuleinrichtungen angesprochen ist, also ggfs. eine Benutzungsgebühr, aber eben gerade nicht eine Verwaltungsgebühr, wie sie die Rückmeldegebühr darstellt.
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Entstehungsgeschichtlich bietet die Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Frage der Zulässigkeit der Regelung eines Gebührentatbestandes der Rückmeldegebühr. Im Gegenteil: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landeshochschulgesetz (LTDrs. 3/2311, zu § 15
, S. 91, 92) ist von "zusätzlichen" Kosten zu Lasten der Hochschulen die Rede. Da die Rückmeldung ein sich mehrfach wiederholender "normaler" Vorgang im Rahmen eines Studiums ist, kann man die damit verbundenen Kosten kaum als "zusätzliche" Kosten, die durch Gebühren, Beiträge und Entgelte zu decken wären, betrachten. Im Übrigen soll "die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren, ... für Leistungen, durch welche den Hochschulen zusätzliche Kosten entstehen, ... geboten (sein), um die missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verhindern". Diese Missbrauchsgefahr macht im Kontext der Rückmeldung kaum Sinn, da sich die Frage stellt, wie eine "Rückmeldung" als universitäre Leistung missbraucht werden kann. Allenfalls mag hier an die verspätete Rückmeldung gedacht werden, wie sie bereits Gegenstand von § 4 Nr. 3 Hochschulgebührenverordnung war. Sinn kann diese Überlegung im Übrigen grundsätzlich im Zusammenhang mit der Benutzung universitärer Einrichtungen machen. Der Hinweis darauf, dass "überdies vermieden werden (soll), dass die Hochschulen derartige Leistungen aus Kostengründen nicht anbieten", räumt schließlich vollständig mit der Vorstellung auf, der Gesetzgeber könnte hier an die Erhebung von Rückmeldegebühren gedacht haben: Dass die Hochschulen aus Kostengründen eine Rückmeldung "nicht anbieten", ist schlechterdings ausgeschlossen.
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Wenn für die Gebührenbemessung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes MV in der genannten Fassung entsprechende Anwendung finden, besagt dies ebenfalls nichts für die Zulässigkeit einer Rückmeldegebühr. Die Vorschrift, die insoweit zusammen mit den übrigen Regelungen des Abs. 5 gegenüber § 112 LHG M-V i.d.F. vom 09. Februar 1994 (GVOBl. M-V, S. 293) einen Systemwechsel beinhaltet, bezieht sich lediglich auf die Gebühren"bemessung", verweist also gerade nicht auf einen (Rückmelde-) Gebührentatbestand dem Grunde nach oder auf einen bestimmten Gebührenzweck nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes M-V. Es wird nicht einmal auf die abstrakten Gebührenarten der Verwaltungs- und der Benutzungsgebühr nach näherer Definition des Verwaltungskostengesetzes M-V tatbestandlich Bezug genommen; ob eine solche Bezugnahme ggfs. im Hochschulrecht als Untergrenze der erforderlichen Regelungsdichte unter Berücksichtigung einer erforderlichen Abgrenzung zu § 6 LHG M-V ausreichend sein könnte, kann folglich offen bleiben.
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In den Blick zu nehmen ist im Übrigen die Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 LHG M-V: Danach stehen Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten sowie für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen erzielen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 zur Verfügung. Abgesehen davon, dass der Gebührenpflichtige nach dem Wortlaut nicht ersehen kann, dass er insoweit einer Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Rückmeldung unterliegen soll, könnte hier allenfalls der Begriff der "Einnahmen für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln" einen Fingerzeig auf die Zulässigkeit von Rückmeldegebühren enthalten. Es ist aber bereits - wiederum - nach dem Wortlaut unklar, ob mit "Einnahmen" Gebühren gemeint sein sollen. Auch nach der Definition der Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr passt die Formulierung nicht; sie weicht insbesondere von der Legaldefinition der Verwaltungsgebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V ab, derzufolge es um die "Gegenleistung für eine Leistung (Amtshandlung)" geht und nicht um Gegenleistungen "für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln". Die Bestimmung bezieht sich offenbar nicht auf die Gegenleistung für "Amtshandlungen", hier interessierend in Gestalt der Bearbeitung der Rückmeldung. § 16 Abs. 4 Satz 2 LHG M-V gibt ebenfalls einen gewichtigen Hinweis darauf, dass andersartige Einnahmen gemeint sein dürften: Dort ist von Einnahmen aus Vermietung, etc. die Rede, die offensichtlich nicht als Gebühr qualifiziert werden können. Auch entstehungsgeschichtlich findet sich im Hinblick auf § 16 Abs. 4 LHG M-V kein Indiz für die gesetzliche Zulassung einer Rückmeldegebühr.
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Der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V, wonach den Hochschulen insbesondere die Angelegenheiten des Gebührenwesens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V entsprechend ihrer Aufgabenstellung als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte zur Frage der Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Rückmeldegebühr entnehmen.
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Dies gilt auch für § 21 Abs. 1 LHG, der bestimmt, dass die Studierenden sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden haben (Rückmeldung); dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
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Auch dieser Regelung kann insbesondere nicht im Wege einer wortlautorientierten oder systematischen Auslegung entnommen werden, der Gesetzgeber habe die Antragsgegnerin zur Regelung einer Rückmeldegebühr ermächtigt: Das Gesetz formuliert dem Wortlaut nach, "dabei" sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten, nicht jedoch "dafür"; die Vorschrift meint insoweit "bei Gelegenheit" und nicht "anlässlich" der Rückmeldung. Auch die Erwähnung der "Beiträge" macht deutlich, dass es insoweit nicht um die Erhebung von Rückmeldegebühren als Verwaltungsgebühren geht (vgl. auch § 17 Abs. 6 Nr. 3 LHG). Anknüpfend an den Wortlaut setzt diese Bestimmung nach ihrer Systematik anderweitig - insbesondere auf der Grundlage einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage geregelte - Gebühren- und Beitragstatbestände voraus. Die Gesetzesbegründung macht entstehungsgeschichtlich keine konkreten Ausführungen zu dem Halbsatz, "dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten", und ist folglich unergiebig.
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Ein entstehungsgeschichtliches Argument gegen einen gesetzgeberischen Willen zur Ermächtigung der Hochschulen, eine Rückmeldegebühr zu erheben, lässt sich demgegenüber aus der inzwischen außer Kraft getretenen Hochschulgebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V, S.916) ableiten. Die Hochschulgebührenverordnung wurde, wie § 5 Abs. 2 UGebO zeigt, bis zum Inkrafttreten der Universitätsgebührenordnung vom 08. Februar 2005 auch im Bereich der Antragsgegnerin angewandt. Gemäß § 4 Nr. 3 Hochschulgebührenverordnung wurden - neben drei anderen Gebührentatbeständen - für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils zehn deutsche Mark als Verwaltungsgebühren erhoben. Die ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragte Einschreibung oder Rückmeldung war also gebührenfrei. Die Hochschulgebührenverordnung war während der Genese des LHG M-V vom 05. Juli 2002 noch in Kraft. Selbst wenn man deshalb davon ausgehen könnte, dass dem Gesetzgeber die Gebührentatbestände der Hochschulgebührenverordnung bekannt waren, und man § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V im Wege der Auslegung entsprechend inhaltlich unterlegen wollte, lässt sich aus diesem Umstand folglich gerade keine Billigung des Gesetzgebers für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr im Falle einer ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragten Rückmeldung ableiten. Im Gegenteil läge eher die Schlussfolgerung nahe, dass der Gesetzgeber insoweit auf der Basis der bis dahin geltenden Rechtslage von einer Gebührenfreiheit ausgegangen ist.
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Finden sich nach alledem keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Hochschulen zur Normierung einer Rückmeldegebühr ermächtigt hat, erweist sich andererseits eine im Sinne der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht hinreichende tatbestandliche Umschreibung einer Rückmeldegebühr und des ihr zugrunde liegenden Gebührenzwecks gerade mit Blick auf § 6 LHG M-V als zwingend erforderlich. § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V muss hinsichtlich der Reichweite der in ihm enthaltenen Satzungsermächtigung im Kontext zu §6 LHG M-V gesehen werden. Gemäß § 6 LHG M-V, der mit der Überschrift "Studiengebühren" versehen ist, werden für ein Studium Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben (Satz 1). Dies gilt auch für die im Rahmen dieser Studien zu erbringenden Hochschulprüfungen und für Promotionsverfahren, sowie die mit dem Studium notwendig verbundene Nutzung von Hochschulreinrichtungen (Satz 2).
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Die damit gesetzlich geregelte Studiengebührenfreiheit steht in einem Spannungsverhältnis zur in §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V enthaltenen Ermächtigung, in Satzungen die Erhebung von Gebühren vorzusehen. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage der Abgrenzung bzw. danach, ob ein Tatbestand der Rückmeldegebühr nach § 6 LHG M-V verboten oder nach § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V erlaubt sein soll. Gerade auch unter diesem Blickwinkel müsste der gesetzlichen Regelung eine Normierungsbefugnis für eine Rückmeldegebühr entnommen werden können, damit § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V insoweit hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Satzungsbestimmung sein könnte. Die nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabes erforderliche Regelungsklarheit dahingehend, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen dürfen, ist notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 -; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 - jeweils zitiert nach juris). Nichts anderes kann gelten, wenn die Abgrenzungsfrage aufgeworfen wird, ob die Rückmeldegebühr als eine Art Studiengebühr im Sinne von § 6 LHG M-V zu werten sein könnte, die dann verboten wäre (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; vgl. auch Jobs, Verfassungsmäßigkeit von Gebühren bei der Rückmeldung Studierender, LKV 2003, 350, 354). Das Verbot der Studiengebühr bedarf im vorstehenden Sinne der Abstimmung mit § 16 Abs.5 Satz 1 LHG M-V. Da - wie ausgeführt - § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V und andere Vorschriften im vorstehend erläuterten Sinne keinen hinreichend verlässlichen Aufschluss über die Zulässigkeit der satzungsrechtlichen Normierung einer Rückmeldegebühr enthalten, fehlt die Möglichkeit, die notwendige Abstimmung bzw. Abgrenzung der zwei Bestimmungen nach Maßgabe des Gesetzes vorzunehmen.
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Ohne dass dies für die Frage der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nach Landesrecht entscheidungserheblich sein kann, ist abrundend darauf hinzuweisen, dass in anderen Bundesländern vielfach - wohl auch unter dem Eindruck zwischenzeitlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Rückmeldegebühren - regelmäßig als Teil eines Verwaltungskostenbeitrags - geschaffen worden ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG; § 30 Abs. 1 a Satz 1 BbgHG; § 109b HSchG Bremen; § 6a Abs. 1 Satz 2 HmbHG; § 64a Abs. 1 HSchulG Hessen; § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürHGEG).
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3. Auch wenn diese Frage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich ist, weist der Senat darauf hin, dass im Falle der Existenz einer hinreichenden, gegenüber § 6 LHG M-V abgegrenzten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur satzungsrechtlichen Regelung einer Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr wohl keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der konkret zur Kontrolle durch den Senat gestellten Bestimmung zur Rückmeldegebühr gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) bestanden hätten.
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Die Höhe der Rückmeldegebühr dürfte nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 3 VwKostG-MV i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Diesen Anforderungen dürfte die streitgegenständliche Rückmeldegebühr in Höhe von 10,- Euro genügen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Erhebung der Rückmeldegebühr den Gebührenzweck der Kostendeckung. Dieser Zweck dürfte die Gebührenhöhe umfassend rechtfertigen können. Die durch die Antragsgegnerin vor Einführung der Rückmeldegebühr vorgenommene Kalkulation hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei der Universitätsverwaltung einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand mit Kosten in Höhe von 9,18 Euro, bei gemeinsamer Betrachtung von Einschreibung und Rückmeldung von 9,78 Euro verursacht. Die Berechnungen sind nach kursorischer Betrachtung tragfähig und nachvollziehbar. Die Rückmeldegebühr in Höhe von 10,- Euro entspräche damit dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Ein Missverhältnis zur vorstehend erläuterten Bedeutung der Rückmeldung für den Studierenden dürfte dabei nicht bestehen. Im Hinblick darauf, dass der Betrag von 10,00 Euro nicht genau den ermittelten Kosten entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die vorliegend geringfügig höhere Gebühr angemessen und nicht grob missbräuchlich zu hoch angesetzt sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 - zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris); angemerkt sei allerdings, dass eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro ausschließlich für die Rückmeldung auf Basis der bisherigen Kalkulation insoweit durchgreifenden Zweifeln begegnen dürfte.
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Die Erhebung einer Rückmeldegebühr dürfte nicht gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das insoweit geschützte Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen verstoßen, das unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen steht, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 1972 - 1BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 330 ff.; Beschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 53 f.). Es umfasst insbesondere nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 146 f.). Das Teilhaberecht kann von einer Studiengebührenregelung allenfalls dann in seinem Schutzbereich berührt sein, wenn die Kosten eines staatlichen Ausbildungsangebotes dazu führen, dass die Inanspruchnahme auf Auszubildende beschränkt bleibt, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, und damit die Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, a.a.O. und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff.; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 - zitiert nach juris). Dies dürfte angesichts der Höhe der Rückmeldegebühr von 10,00 Euro offensichtlich nicht der Fall sein (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris). Die Pflicht zur Zahlung von Rückmeldegebühren wäre im Übrigen nach ihrer Ausgestaltung allenfalls einer Berufsausübungsregelung vergleichbar und deshalb an den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu messen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518; Urt. v. 10.10.2007 - 15 A 1596/07 -, DVBl. 2007, 1442, jeweils zu Studiengebühren m.w.N. - zitiert nach juris). Die sich aus der Gebührenerhebung ergebende Belastung für den einzelnen Studenten dürfte jedoch gering, gegenüber den daraus erwachsenen Vorteilen nicht unangemessen und damit nicht grundrechtswidrig sein (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris). Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin bezweckte Kostendeckung ist sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
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Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass es ohne Zahlung der Rückmeldegebühr gemäß §17 Abs. 6 Nr. 3 LHG M-V ggfs. zur Exmatrikulation kommt. Regelungen über die Berufsausübung oder über die Modalitäten des Studiums werden grundsätzlich nicht dadurch zu Berufs- oder Ausbildungswahlregelungen, dass an ihre Missachtung Sanktionen geknüpft werden, die zu einem Ausschluss von der Berufs- oder Studiertätigkeit führen. Die Exmatrikulation stellt in diesem Sinne nur eine mittelbare Folge der Ausbildungsregelung dar und ist einer gesonderten Bewertung zu unterziehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.