Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Nov. 2018 - 2 M 56/18
Gericht
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung D., Flur A, Flurstücke 323/9 (… 13), das mit einem früher als Wohnhaus und Gaststätte genutzten Gebäude mit Garagen sowie einem Anbau mit weiteren Garagen und Terrasse bebaut ist.
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Mit Verfügung vom 22.03.2018, dem Antragsteller zugestellt am 28.03.2018, gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, das Gebäude vollständig abzubrechen und den anfallenden Bauschutt zu entsorgen. Zur Begründung gab er u.a. an, bei der am 08.03.2018 durchgeführten Gefahrenerforschung seien erhebliche – bislang unbekannte Schäden – an der tragenden Bausubstanz festgestellt worden, die schließlich dazu führten, dass für das nicht mehr hinreichend ausgesteifte Gebäude eine akute Einsturzgefahr attestiert worden sei. Die in einer vorangegangenen Verfügung von 31.01.2018 angeordneten Sicherungsmaßnahmen erwiesen sich angesichts der im Zuge der nunmehr festgestellten neuen Sachlage als nicht mehr zweckdienlich. Im Gebäude seien auf allen Geschossebenen großflächige Deckendurchbrüche zu verzeichnen. Erhebliche Undichtigkeiten in der Dacheindeckung nebst einem nur unvollständig verschlossenen und gesicherten Giebel an der Westseite sowie offenen Dachgauben führten zu durchgängigen schadenverursachenden Durchfeuchtungen im ganzen Gebäude. An einer Garagenzufahrt im Wohn-/Gewerbegebäude sei das linke Auflager zerstört, so dass der Sturz der Toreinfahrt, auf dem die Decken des Gebäudes aufgelagert seien, als einsturzgefährdet bewertet worden sei. Rissbildungen gingen vom sich senkenden Sturz über die Gebäudefassade bis ins Obergeschoss aus. Im Fall eines Bruchs des Sturzes der betreffenden Toreinfahrt käme es zum Einsturz der Außenwand in diesem Gebäudeteil. Auch der als Freisitz ausgelegte östliche Anbau weise erhebliche Gefahrenquellen auf. Das Mauerwerk, an dem das Brüstungsgeländer befestigt sei, weise infolge der bereits durch dichten Baumbewuchs gekennzeichneten Freisitzfläche starke Rissbildungen und Verformungen auf. Mauersteine seien bereits stark verwittert. Das die Brüstung haltende Mauerwerk sei als nicht mehr standsicher bewertet worden, so dass mit dessen Absturz in den öffentlichen Verkehrsraum zu rechnen sei.
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Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 24.04.2018 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 05.06.2018 zugestellten Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 2, 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Abbruchverfügung seien erfüllt. Die drohende Verletzung des Eigentums, der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens von vorbeilaufenden Passanten sei nach derzeitiger Aktenlage hinreichend wahrscheinlich. Anhand der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Bilder sei schon mit bloßem Auge ersichtlich, dass nur noch wenige die Standfestigkeit garantierende Verbindungen bestünden. Es habe bereits Schäden am Mauerwerk in Form von Rissen oder Verschiebungen in der Drempelwand gegeben. Aufnahmen aus dem Inneren des Gebäudes zeigten Deckeneinbrüche sowie unzureichende Ausbesserungen nach einem Brand. Die starken Rissbildungen an der Außenfassade sowie Teileinstürze deuteten mit großer Wahrscheinlichkeit auf Mängel in der Statik hin. Der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. (G.) sei zu entnehmen, dass das vormalige Wohn- und Gewerbegebäude akut einsturzgefährdet sei. Eine Durchfeuchtung der Dachterrasse sei zu vermuten. Die Brüstung mit dem Geländer sei gerissen und stark verformt. Angesichts dessen sowie wegen der Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Gesundheit nach summarischer Prüfung gegeben. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden.
II.
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A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht formgerecht eingelegt worden. Dem Antragsteller ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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a) Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
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aa) Die vom Antragsteller angesprochene Übersendung der Beschwerdeschrift per Telefax lässt sich nicht feststellen. Ein Sendeprotokoll, das eine Übermittlung an das Gericht per Telefax bestätigen könnte, hat er nicht vorlegen können.
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bb) Auch eine formgerechte Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument hat nicht stattgefunden.
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Gemäß § 55a Abs. 1 VwGO können u.a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Hierunter fallen vor allem Schriftsätze, die einen Prozess oder Prozessabschnitt eröffnen, wie etwa die Einlegung oder Begründung von Rechtsmitteln (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 55a RdNr. 3). Nach § 55a Abs. 2 VwGO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt. Diese sind in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) geregelt. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 VwGO). Nach § 4 Abs. 1 ERVV darf ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts (EGVP) über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, übermittelt werden. Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BR-Drs. 645/17, S. 15).
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Gemessen daran hat der Antragsteller die Beschwerdeschrift am 07.06.2018 nicht formwirksam eingelegt. Das Rechtsmittel ist als elektronisches PDF-Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV, sondern über das EGVP nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV eingereicht worden. Nach dem Transfervermerk vom 08.06.2018 ist zwar die elektronische Nachricht (der "Briefumschlag") signiert, nicht aber der als Anhang beigefügte Beschwerdeschriftsatz selbst. Die im EGVP-Übermittlungsverfahren eingesetzte qualifizierte elektronische Signatur, die sich nicht auf das einzelne elektronische Dokument, sondern den mehrere Dateien umfassenden Nachrichtencontainer bezieht, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 ERVV, wonach eine solche Container-Signatur nicht (mehr) verwendet werden darf (vgl. dazu BSG, Beschl. v. 09.05.2018 – B 12 KR 26/18 B –, juris, RdNr. 5).
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Allerdings soll das Verbot der Container-Signatur nach einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 06.03.2018 (13 WF 45/18 – juris, RdNr. 9 ff.) einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung bedürfen, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG zu verstoßen. Nach dieser Entscheidung ist die Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich die Container-Signatur nur auf elektronische Dokumente bezieht, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt würden. Werde das Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Akten genommen, bleibe die Container-Signatur bis zur Vernichtung der Papierakte überprüfbar und sei die § 4 Abs. 2 ERVV zugrunde liegende Überprüfbarkeit der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gegeben. Ob dem zu folgen ist (zweifelnd: BSG, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 6), kann indes dahinstehen.
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b) Dem Antragsteller ist jedenfalls gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.
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Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat vorgetragen, in seiner Kanzlei sei bekannt, dass Container-Signaturen nicht ausreichend seien, so dass bestimmende Schriftsätze per Telefax und EGVP an die Gerichte übersandt würden. Aufgrund der Verfügung des Gerichts werde nunmehr davon ausgegangen, dass die Beschwerdeschrift nicht per Telefax übersandt worden sei. Am 07.06.2018 sei die Beschwerdeschrift einmal von ihm ausgefertigt und unterzeichnet worden. Aus der elektronischen Akte seien sodann nach Anbringung der Signatur durch ihn die Beschwerdeschrift per EGVP übersandt worden. Die bei der Signatur anwesende Mitarbeiterin habe er angewiesen, die ausgefertigte und unterzeichnete Beschwerdeschrift an das Oberverwaltungsgericht unter der in der Akte eingetragenen Telefaxnummer zu übersenden und nach Übersendung das Sendeprotokoll zu überprüfen. Seine Mitarbeiterin habe ihm auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass das Telefax erfolgreich übersandt worden sei und ihr das Sendeprotokoll vorliege, was jedoch nicht auffindbar sei. Bei dieser Mitarbeiterin handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Fachkraft, die mit ihm seit mehr als 13 Jahren zusammenarbeite, seit über 20 Jahren in ihrem Beruf tätig sei und seine Anweisungen bisher gewissenhaft und fehlerfrei durchgeführt habe. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrages (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten vorgelegt. Zwar mag – wie der Antragsgegner einwendet – der Umstand, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 07.06.2018 anders als die Beschwerdebegründung vom 20.06.2018 nur die Versendungsweise "per EGVP" und damit keinen Hinweis darauf enthält, dass der Beschwerdeschriftsatz auch per Telefax übersandt werden sollte, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag begründen. Er schließt die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegebene und anwaltlich sowie eidesstattlich versicherte Darstellung aber auch nicht aus.
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In dieser Fallkonstellation ist von einem fehlenden Verschulden des Antragstellers und des von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten auszugehen. Der Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Faxversand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen. Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Die Kanzleiangestellte muss allerdings auch angewiesen worden sein, nach Übersendung des fristgebundenen Schriftsatzes den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die Frist erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt ist (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 10.09.2013 – VI ZB 61/12 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). Auch eine solche Einzelanweisung hat es nach der anwaltlichen Versicherung im Wiedereinsetzungsantrag gegeben. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten erfolgte zudem eine – wenn auch unvollständige – Überprüfung der Sendeprotokolle der Telefaxe, die an diesem Tag versandt wurden.
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Der Antragsteller hat die versäumte Rechtshandlung, die Einlegung der Beschwerde, auch innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt, indem er – auf den Hinweis der Vorsitzenden auf den Formmangel bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 07.06.2018 über das EGVP – am 22.06.2018 per Telefax Beschwerde erhoben hat.
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2. Die Beschwerde des Antragstellers ist aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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a) Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe am 08.03.2018 rechtswidrig mit dem Sachverständigen (G.) sein Grundstück betreten und die vom Sachverständigen abgegebene Stellungnahme zur Begutachtung des gesamten Grundstücks mit den aufstehenden Gebäuden verwendet, obwohl der Gutachter eine ganz andere Aufgabenstellung gehabt habe. Ihm, dem Antragsteller, sei es nicht zuzumuten, ggf. erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der Gebäudesubstanz durchzuführen, solange mit dem Antragsgegner nicht geklärt sei, dass diese Maßnahmen akzeptiert würden. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, allein aufgrund der "standsicherheitstechnischen Stellungnahme", bei der es sich nicht um ein verbindliches Gutachten handele, den nicht notwendigen Komplettabriss vorzunehmen. Zum gutachterlichen Nachweis der Standsicherheit wären zwingend die erforderlichen Berechnungen mit einer Darlegung des gesamten statischen Systems sowie der erforderlichen Zeichnungen vorzulegen. Auch die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit wären anzugeben. Es hätten alle maßgeblichen, auch die ggf. schwer zugänglichen maßgeblichen Bauwerksteile, handnah auf Schädigungen überprüft werden müssen. Es würden keinerlei objektivierbare Fakten genannt, sondern lediglich Schlüsse aus einer Inaugenscheinnahme gezogen. Eine substantiierte Herleitung, die letztlich auf physikalischen Grundsätzen basieren müsste, werde nicht mitgeteilt.
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Mit diesen Einwänden überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die bei Erlass einer Abbruchanordnung von der Bauaufsichtsbehörde vorzunehmende (sachverständige) Beurteilung einer Einsturzgefahr von Gebäuden, bei denen erhebliche Schäden an verschiedenen Bauteilen deutlich zu erkennen sind.
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Nach § 12 Abs.1 BauO LSA muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Nach § 14 Abs. 1 BauVorlVO LSA sind für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO LSA müssen die statischen Berechnungen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Danach geht das Gesetz zunächst für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage davon aus, dass eine Beweislastverteilung dahingehend besteht, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist. Dies gilt aber grundsätzlich auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage: der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt (vgl. OVG MV, Beschl. v. 11.08.2015 – 3 M 54/15 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Da hier gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit des in Rede stehenden Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, muss der Antragsteller darlegen und belegen, dass trotz der auf den Lichtbildern zu erkennenden erheblichen Schäden am Gebäude und der Einschätzung des vom Antragsgegner beauftragten Bausachverständigen die erforderliche Standsicherheit gegeben ist.
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b) Der Antragsteller stützt sich zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der dauerhaften Standsicherheit des Gebäudes auf die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte ingenieurtechnische Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. (F.) vom 19.07.2018. Er trägt zudem vor, dass nunmehr verschiedene Arbeiten zur Gewährleistung der Standsicherheit ausgeführt worden seien, insbesondere der im Bereich der zweiten Toreinfahrt bemängelte schadhafte Sturz aufgelagert worden sei, die westliche Giebelwand geschlossen worden sei, Dachbalken ersetzt worden seien, die Dachgaube neu aufgebaut worden sei und die brandbedingten Deckendurchbrüche durch neue Balken aufgebaut worden seien. Der Baumbestand auf der Hochterrasse sei gerodet, so dass ein Risiko für das Mauerwerk zukünftig ausgeschlossen sei. Der Garagen- und Terrassenanbau sei bereits mit dem vom Antragsgegner bemängelten Mauervorsprung errichtet worden. Der tatsächliche Vorsprung bei dem Riss betrage nicht über 10 cm, sondern tatsächlich 3,5 cm und sei völlig unbedenklich.
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Nach der Einschätzung des vom Antragsteller beauftragten Statikers (F.) ist "der Totalverlust (Einsturz) des Gebäudes derzeit nicht gegeben". Die straßenseitige Gebäudesubstanz der Längswand werde durch die anschließenden Querwände ausgesteift. Die Decken über dem Erdgeschoss seien bis zur Mittenwand als Schubscheibe vorhanden, fehlende Decken im straßenseitigen Bereich bildeten keine Gefahr, da sich die Querwände bis auf die Längswand (Hof) fortsetzten, bzw. durch Stütze/Riegel (Sturz/Pfeiler) ausgebildet seien. Zu der vom Antragsteller vorgenommenen Erneuerung des Auflagers für den Sturz des mittleren Garagentores, dessen Fehlen vom Sachverständigen (G.) als besonders kritisch bewertet wurde, hat der Statiker ausgeführt, die örtliche Verdrehung sei erhalten geblieben und insoweit die Empfehlung ausgesprochen, die beiden U-Profile im oberen Drittelspunkt der Stege zu verschrauben, um eine weitere Verdrehung auszuschließen. Um festzustellen, ob der oberhalb des Sturzes von außen erkennbare Riss nicht nur den Putz, sondern auch das Mauerwerk betreffe, was unwahrscheinlich sei, könne nach Entfernung der Tapete im Innern festgestellt werden. Die Brüstungsmauer der Terrasse sei durch Baum- und Strauchbewuchs zerstört worden. Ein partieller Aufbruch sei nicht möglich, er empfehle einen Abbruch der Brüstungsmauer bis zur Terrassenebene.
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Der vom Antragsgegner herangezogene Sachverständige (G.), dem die ingenieurtechnische Stellungnahme des Sachverständigen (F.) als Auszug vorgelegen hat, hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.10.2018 darauf verwiesen, dass die Deckenbalken an- und teilweise gebrochen seien und die geschädigten Deckenbereiche aus Sicherheitsgründen nicht hätten betreten werden können, so dass eine weitere detaillierte Untersuchung nicht habe erfolgen können. Infolge der Schäden am Deckenbelag sei die Ausbildung einer wirksamen Scheibenausbildung (Aussteifung der Decke) nicht gegeben. Auf dem äußeren Sturz lagere die Außenwand, die bei einem Versagen des Auflagers zum Teileinsturz führen könne. Eine Untermauerung des Sturzes habe zur Lastweiterleitung großflächig zu erfolgen. Die Verformungen am Brüstungsmauerwerk seien abzutragen und Schäden infolge des Bewuchses seien zu sanieren. Das Mauerwerk in Höhe der Garagendecke sei zu untersuchen.
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Damit ist offen, ob das Gebäude des Antragsteller die nach § 12 Abs. 1 BauO LSA erforderliche Standsicherheit noch besitzt. Zur abschließenden Klärung dieser Frage bedürfte es in einem Hauptsacheverfahren angesichts der beiden zumindest teilweise in Widerspruch zueinander stehenden sachverständigen Einschätzungen der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Lassen sich aber im Eilverfahren die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren noch nicht hinreichend klar voraussehen, so ist das für die Regelung der Vollziehung vorrangige bzw. nachrangige Interesse auf der Grundlage einer allgemeinen Interessen- bzw. Folgenabwägung zu bestimmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris, RdNr. 14; OVG NW, Beschl. v. 09.04.2018 - 4 B 500/18 -, juris, RdNr. 4). Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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Wird der vorläufige Rechtsschutz versagt und in der Folge das Gebäude abgerissen, obwohl es – derzeit noch – standsicher ist, werden zwar vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen; zudem wird rechtswidrig in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Antragstellers eingegriffen. Wird hingegen vorläufiger Rechtsschutz gewährt und damit ein Abriss verhindert, obwohl das Gebäude nicht mehr die erforderliche Standsicherheit besitzt, besteht die Gefahr, dass das Gebäude einstürzt, dadurch Leib und Leben von Passanten gefährdet und diese verletzt oder gar getötet werden. Bei Gegenüberstellung der betroffenen Rechtsgüter (Eigentumsrecht des Antragstellers einerseits und körperliche Unversehrtheit Dritter andererseits) überwiegt das öffentliche Interesse, mögliche Gefahren für Leib und Leben Dritter auszuschließen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller – auch nach der Einschätzung des von ihm beauftragten Statikers – zeitnah in erheblichem Umfang weitere Sanierungsmaßnahmen am Gebäude nebst Anbau durchführen müsste, um einen "Totalverlust" zu vermeiden. Der Statiker hat darauf hingewiesen, dass eine Einsturzgefahr bei nicht durchgeführter Sanierung infolge weiterer Witterungseinflüsse (Feuchteschädigungen) und damit verbundener Folgeschäden möglich werden könne. Er ist ferner zu der Auffassung gelangt, dass die vom Antragsteller vorgenommene Schließung der westlichen Giebelwand nicht genüge, weil die Wand keinen Kraft- und Formschluss zum Dachtragwerk habe. Er hat empfohlen, die Giebelwand zurückzubauen und neu aufzubauen sowie den Dachstuhl mit Eindeckung komplett zu erneuern. Der Sachverständige (G.) hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme den Aufwand zur Herstellung und Gewährleistung der Standsicherheit auf ca. 350.000,00 € geschätzt und für unverhältnismäßig hoch bzw. unwirtschaftlich gehalten. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, bis wann er die – auch nach Einschätzung des von ihm beauftragten Statikers für notwendig gehaltenen – umfangreichen Sanierungsmaßnahmen durchführen will und inwieweit er hierzu auch finanziell in der Lage ist.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts nach den vom Antragsgegner geschätzten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an. Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
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D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- 1.
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - 2.
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- 1.
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - 2.
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- 1.
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - 2.
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.