Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Okt. 2008 - 3 M 108/08
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2008 geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2008 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A 13 in B.
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Der Antragsgegner gab der Antragstellerin unter Berufung auf ihre Anschluss- und Benutzungspflicht durch den angefochtenen Bescheid vom 30.05.2008 auf, den entsprechend dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung zu nutzenden Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 120 l am 16.06.2008 anzunehmen und den bereits vorhandenen >80-l-Restabfallbehälter zum Tausch vor dem Grundstück bereitzustellen. Die Antragstellerin habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Restabfallbehälter - außer zu den Entsorgungszeiten - an einem von ihr auf ihrem Grundstück dafür vorgesehenen Ort untergebracht sei. Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 16.06.2008 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
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Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, eine Rücksprache mit dem zuständigen Einwohnermeldeamt am 21.01.2008 habe ergeben, dass aktuell nur noch sechs Personen gemeldet seien. Daraufhin sei sie - die Antragstellerin - hiervon unterrichtet und darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der korrigierten Meldedaten der vorhandene 80 l Restabfallbehälter nunmehr in einen 120 l Restabfallbehälter zu tauschen sei.
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Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 30.07.2008 mit der Erwägung statt, dem Bescheid vom 30.05.2008 fehlten die gemäß § 26 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern erforderlichen Ermessenserwägungen.
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Gegen diesen, ihm am 04.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 11.08.2008 Beschwerde eingelegt, die er mit am 04.09.2008 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen damit begründet, § 26 des Abfall- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern sei nicht die einschlägige Rechtsgrundlage, vielmehr die Satzung selbst. Im Übrigen ergebe sich aus den Satzungsbestimmungen, dass ein etwaiges Ermessen auf Null geschrumpft sei.
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Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und macht insbesondere geltend, auch nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern habe eine Ermessentscheidung getroffen werden müssen. Sie führt im Übrigen aus: Die angefochtene Verfügung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. So habe sie nicht gegen die Abfallsatzung des Antragsgegners verstoßen. Zudem bestünden auch ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Insoweit werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.
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Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen die von dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von der Beschwerdeschrift in Frage gestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.05.2008 nicht. Die Anordnung, Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 120 Liter zu verwenden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - obwohl der Antragsgegner in diesem Bescheid eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht nennt - § 10 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung - im Folgenden: AbfS) vom 16.10.2006 (Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan Nr. 11/2006 vom 08.11.2006). Dies ergibt sich aus Folgendem:
- 10
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 43) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können gem. Satz 2 insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
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In diesem Rahmen bestimmt § 8 AbfS (Anzeige- und Auskunftspflicht):
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(1) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich mit Angaben über die Art der anfallenden Abfälle (z. B. Restabfall, gewerblicher Siedlungsabfall) sowie die voraussichtliche Abfallmenge, bei Wohngrundstücken mit Benennung der Anzahl der lt. Melderegister gemeldeten Personen, sowie dem satzungsbezogenen Bedarf an Abfallbehältern zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzumelden.
- 13
(2) Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan.
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Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung hat vier Wochen vor dem erst- oder letztmaligen Anfall von Abfällen (also insbesondere vor dem Einzugs- bzw. Wegzugsdatum etwaiger Bewohner) zu erfolgen.
- 15
Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist satzungsmäßig ausgeschlossen.
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(3) Wechselt der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2, sind sowohl der oder die bisherige als auch der oder die neuen Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtet, dies dem Landkreis Bad Doberan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Berechtigte und Verpflichtete gem. § 6 Abs. 1 und 2 hat jede wesentliche Veränderung dem Landkreis schriftlich anzuzeigen.
- 17
Wesentliche Änderungen sind solche, die entweder zu einer nicht unerheblichen Veränderung der vom Grundstück zu entsorgenden Abfallmenge führen können, also insbesondere die Beendigung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung der Anzahl der melderechtlich erfassten Personen, oder solche, die für die Gebührenerhebung von ausschlaggebender Bedeutung sind wie z.B. Namensänderungen bei den Berechtigten und Verpflichteten im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 oder ein Verkauf des Grundstückes. (...)
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§ 10 (Abfallbehälter/Behältervolumen) bestimmt:
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(1) Der Landkreis bestimmt nach Maßgabe nachfolgender Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle.
- 20
(2) Für das Einsammeln von Restabfällen sind folgende Behälter zugelassen:
- 21
1. Codierte Restabfallbehälter mit 40 l (das sind gesondert gekennzeichnete 80 l Behälter), 80 l, 120 l und 240 l Füllraum.
- 22
2. Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum.
- 23
3. Amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke als Zusatzbehältnis für gelegentlichen Abfallanfall.
- 24
(3) Für das Einsammeln von Papierabfällen sind folgende Behälter zugelassen:
- 25
1. 240 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen und Verkaufsverpackungen aus Papier. In Ausnahmefällen - z. B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer blau für Pappe, Papier und Kartonagen oder bei Straßenhäusern mit Flurdurchgängen entsprechend der Erfordernisse 120 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen gestellt werden.
- 26
Der Landkreis weist darauf hin, dass die von den Systembetreibern des Rücknahmesystems i.S. der Verpackungsverordnung ("Grüner Punkt") erfassten Leichtverpackungen wie folgt erfasst werden:
- 27
2. 240 l Abfallbehälter gelb und gelbe Säcke für Leichtverpackungen. In Ausnahmefällen - z.B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer gelb gestellt werden.
- 28
(4) Die Nutzung eines 40 l Restabfallbehälters ist ausschließlich auf Grundstücken, auf denen nachweislich nur eine Person melderechtlich erfasst ist, statthaft. (...)
- 29
(6) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat die Behälter in dem Umfang und Volumen, wie vom Landkreis festgelegt und vom beauftragten Dritten gestellt, zu nutzen und diese pfleglich zu behandeln. Das Behältervorhaltevolumen beträgt auf Wohngrundstücken 10 l pro Person und Kalenderwoche.
- 30
(7) Die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter berücksichtigt die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung.
- 31
(8) Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens nach § 10 Abs. 6 ist die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.
- 32
(9) Auf unmittelbar benachbarten Grundstücken, auf denen jeweils nur eine bzw. zwei Personen melderechtlich erfasst sind, wird es freigestellt, einen Restabfallbehälter gemeinsam, als Entsorgungsgemeinschaft zu nutzen. Die gemeinsame Restabfallbehälternutzung ist von den für beide Grundstücke Berechtigten und Verpflichteten i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 schriftlich mit der Benennung eines Gebührenbescheidempfängers beim Landrat des Landkreises Bad Doberan zu beantragen (Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Str. 3, 18209 Bad Doberan). Beide Berechtigte und Verpflichtete bleiben Gebührenschuldner und haften gesamtschuldnerisch. (...)
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(11) Reicht das durch den Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 georderte Restabfallbehältervolumen zur satzungsgerechten Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Entleerungen nicht aus, so kann der Landkreis Bad Doberan aufgrund der nachweislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen zuweisen.
- 34
(12) Der Tausch von Restabfallbehältern erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Datum des Poststempels des Antrages. Die gebührenmäßige Erfassung der Tauschbehälter erfolgt mit Datum der Realisierung. Der Behältertausch ist gebührenpflichtig.
- 35
§ 7 Abs. 7 AbfS bestimmt:
- 36
Der Landkreis Bad Doberan kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag und jederzeit widerruflich von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
- 37
Daraus wird folgendes Entscheidungssystem deutlich: Nach § 10 Abs. 1 AbfS bestimmt der Landkreis nach Maßgabe der nachfolgenden Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle. Nach Abs. 7 berücksichtigt er in der nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 AbfS bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung. Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens ist nach Abs. 8 die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.
- 38
Damit enthält die Satzung selbst die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Behälter durch Verwaltungsakt. Ob die Ansicht, die der Antragegegner in der Beschwerdeschrift äußert, dass sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergibt oder die Satzungsregelungen eine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs konkludent enthalten, zutrifft, kommt es danach nicht an (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - NVwZ-RR 2007, 459).
- 39
§ 10 Abs.1 AbfS sieht bei der vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der Behälter keine Ermessensentscheidung vor. Abweichungen sind als Erhöhung der Kapazität in § 10 Abs. 11 oder als (Teil)Reduzierung in § 7 Abs. 7 AbfS als Befreiung vorgesehen.
- 40
Diese Regelung ist bei der hier zu gebotenen summarischen Würdigung voraussichtlich nicht zu beanstanden:
- 41
Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit. nach juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit. nach juris).
- 42
Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Anknüpfung an die melderechtliche Lage teilt der Senat nicht. Der melderechtliche Wohnungsbegriff berücksichtigt ausschließlich die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse, so dass unter Wohnung nur ein tatsächlich genutzter Wohnraum zu verstehen ist. Mithin muss der Raum zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung des Melderegisters durchzuführen (VG Frankfurt (Oder), U. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 - zit. nach juris). Danach ist davon auszugehen, dass jeder melderechtlich auf einem Grundstück Gemeldete dort eine Wohnung nutzt und somit zum Anfall von Abfall beiträgt. Dies gilt auch für den Fall einer Zweitwohnung. Hat nämlich ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 Abs. 3 MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung des unverheirateten Einwohners ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG dessen "vorwiegend benutzte" Wohnung. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - BVerwGE 89, 110 = NJW 1992, 1121). Damit ist auch für eine Zweitwohnung von dem tatsächlichen Innehaben dieser Wohnung und damit dem Anfall von Abfall auszugehen. Dass dies nicht zeitlich durchgehend der Fall ist, ändert nichts daran, dass für die Zeit des Aufenthalts in der Zweitwohnung die Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss, die erforderlich ist, um den Gesamtabfall zu beseitigen.
- 43
Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Festlegung der Anzahl der Müllgefäße bzw. Gebührenveranlagung, ggf. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - DÖV 2008, 300, zit. nach juris). Entspricht der melderechtliche Status nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann nach §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 MRRG jeder Einwohner die Berichtigung der zu seiner Person im Melderegister gespeicherten Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind; ggf. muss dieser Anspruch durchgesetzt werden. Bildet ausnahmsweise der melderechtliche Status den Anfall von Abfall nicht hinreichend ab, ist auch eine (Teil)Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS in Betracht zu ziehen.
- 44
Der Senat vermag auch nicht durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit in § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS zu erkennen. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 8 AbfS. Die Anzahl der Kalenderwochen nimmt auf den Entsorgungszyklus Bezug, der in § 11 Abs. 2 AbfS bestimmt ist.
- 45
Bedenken gegen die konkrete Anwendung der Satzung im Falle der Antragstellerin sind nicht erkennbar.
- 46
Gesichtspunkte für eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS sind nicht dargelegt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-/AbfG - oder im Abfall- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts, nämlich in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer ohne eine Vielzahl von Befreiungen die gemeinsame Aufgabe der Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam zu bewältigen, sind satzungsrechtliche Befreiungsregelungen wie § 7 Abs. 7 AbfS eng auszulegen. Danach ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. VGH Kassel, U.v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 - ESVGH 41, 22). Das gilt auch für Zweitwohnungen oder andere Wohnungen, die nur zu geringen Zeiten genutzt werden, denn auch hier wird die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen und muss vorgehalten werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217 betr. Ferienwohnungen).
- 47
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner nach Kenntnis der für die Bemessung maßgebenden Umstände eine Neufestsetzung der Anzahl der Müllgefäße vornimmt. Ein Vertrauensschutz darin, dass die nicht satzungsgemäße Situation in Zukunft beibehalten wird, besteht nicht. Zudem hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 ausdrücklich auf das nicht ausreichende Vorhaltevolumen hingewiesen.
- 48
Die Anordnung, die Müllgefäße entsprechend auszutauschen beruht auf § 10 Abs. 12 ABfS. Diese Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf den Regelfall, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ist dies aber - wie im vorliegenden Fall - nicht der Fall und wird die Behälterzahl von Amts wegen festgesetzt, gilt diese Verpflichtung entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt vollziehbar ist.
- 49
Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse auch ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Voraussetzung dafür ist, dass schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - u. v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils zitiert nach juris). Grundsätzlich muss ein Interesse benannt werden, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt. Allerdings ist die Begründung der Vollziehungsanordnung im Zusammenhang mit der Begründung des Verwaltungsaktes zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -).
- 50
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wird die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses des gesetzlichen Anforderungen noch gerecht. Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung nicht länger hinausgezögert werden dürfe. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung ausführlich und substantiiert genug ist, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich aber insgesamt jedenfalls in Ansehung der zusätzlichen Ausführungen des Antragsgegners in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 18.06.2008 als hinreichend begründet. Dort hat der Antragsgegner ergänzend darauf hingewiesen, die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung des Restabfalls bestehe, weil ein 80 l Restabfallbehälter selbst bei regelmäßiger 14-tägiger Abfuhr für einen 6-Personen-Haushalt nicht ausreiche. Diese im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen können im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 VwVfG M-V noch berücksichtigt werden (vgl. Senat, B. v. 20.11.1998 - 3 M 67/98 -, NVwZ-RR 1999, 409 m.w.N.; B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21).
- 51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
- 52
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz2 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.