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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
).
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1.
Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
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Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
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2.
Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
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Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - (
siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. -
). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, (
GBl., 206
) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist (
das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F.
). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
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Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (
ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3
). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz (
Art. 3 Abs. 1 GG
) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden (
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 -
).
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Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18
).
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Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt (
so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589
), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen (
BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N.
). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr (
Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N.
). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen (
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217
).
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In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt (
vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N.
). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde (
vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O.
). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten (
vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N.
). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
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Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen (
BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76
). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
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Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (
Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N.
). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
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Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267
). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
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Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor (
unter 2.1
) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
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Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 (
a.a.O.
). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
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Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
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Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve (
BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.
). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar (
nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter
). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
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Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
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Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O.
).
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Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar (
siehe § 13 Abs. 1a AWS
). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
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Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
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2.3
Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
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Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar (
siehe oben 2.1
).
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Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden (
zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis
). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
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3.
Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert (
so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N.
). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (
siehe oben
) in Einklang.
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Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft (
siehe oben
), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten (
Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90
).
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4.
Melde- und Datenschutzrecht
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Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
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Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
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