Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Okt. 2007 - 4 K 1038/06

published on 11/10/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Okt. 2007 - 4 K 1038/06
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Müllgebühren durch den Beklagten.
Mit Bescheid vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) setzte der Eigenbetrieb des beklagten Landkreises gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung der Müllgebühr für das Jahr 2005 in Höhe von 91,64 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Jahresgebühr (für einen Ein- bis Zwei-Personenhaushalt) von 73,32 EUR und einer Leistungsgebühr von 18,32 EUR. Die Leistungsgebühr besteht aus einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zu einer Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR und 26 Leerungen der Müllschleuse zu jeweils 0,32 EUR.
Diesem Bescheid liegen die Satzungen des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - sowie die Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA - zugrunde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AWS betreibt der Beklagte die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung. Für Grundstückseigentümer, (…) und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte besteht nach § 4 Abs. 1 AWS ein Anschluss- und Benutzungszwang. Nach § 13 Abs. 1 AWS sind zugelassene Abfallbehälter für Haus- und Geschäftsmüll 60-, 120- und 240-Liter-Großmülltonnen und 1,1 m³ Container (auch als Müllschleusen) sowie die vom Beklagten vertriebenen Abfallsäcke. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS muss für private Haushalte bei bewohnten Grundstücken mindestens ein festes Gefäß je Haushalt in ausreichender Größe vorhanden sein. Die gemeinschaftliche Nutzung eines Müllgefäßes (ohne Müllschleuse) bzw. der Mindestzahl an Müllsäcken durch mehrere Haushaltungen auf demselben oder einem angrenzenden Grundstück kann auf Antrag zugelassen werden. Bei nicht ständig bewohnten Ferienwohnungen besteht eine Pflichtabnahme von sechs Müllsäcken, sofern kein festes Müllgefäß vorgehalten wird. Nach § 13 Abs. 4a AWS ist jedes Müllgefäß aus hygienischen Gründen mindestens zwölf Mal jährlich zur Abfuhr bereitzustellen. Entsprechend gilt für Müllsäcke eine jährliche Mindestbereitstellung von zwölf Säcken. Für Nutzer von Müllschleusen sind ebenfalls aus hygienischen Gründen mindestens 26 Schleuserbefüllungen durchzuführen. Nach § 21 AWS und § 1 Abs. 1 GSA erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Nach § 5 Abs. 1 GSA werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Hausmüll (und allen anderen Abfallarten im Sinne von § 6 Abs. 1 AWS) als Jahresgebühr und als Leistungsgebühr bemessen. Die Jahresgebühr beinhaltet alle (anderen) Kosten, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehen und die nicht über eine gesonderte Leistungsgebühr erhoben werden. Nach § 5 Abs. 2a GSA werden unterschiedliche Jahresgebühren für Ferienwohnungen, für Ein- bis Zwei-Personen-Haushalte, für Drei- bis Vier-Personen-Haushalte und für Fünf- und Mehr-Personen-Haushalte sowie für Unternehmen und Institutionen mit Einwohnergleichwerten über 20 erhoben. Nach § 5 Abs. 1 GSA fließen in die Leistungsgebühren (nur) die variablen Kosten für die Einsammlung, den Transport sowie die Entsorgung des bereitgestellten Restmülls ein. Leistungsgebühren werden nach § 5 Abs. 2b GSA für 60-, 120- und für 240-Liter-Behälter, für 1,1 m³ Container ohne Müllschleuse, für Müllschleusenbefüllung und für 60-Liter-Müllsäcke unterschiedlich und je nach der Anzahl der Behälterleerung, Müllschleusenbefüllung oder Müllsackentfernung erhoben. Nach § 7 Abs. 1 GSA entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des Kalenderjahres, bei späterem Anschluss mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Monats. Die Gebühr wird als Vorauszahlung erhoben und zu Beginn des Folgejahres nach den tatsächlichen Begebenheiten endabgerechnet. Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Jahresgebühr ist die Zahl der Haushaltsangehörigen am 01.01. des Veranlagungsjahres. Für Leistungsgebühren wird bei festen Gefäßen und Müllschleusen die Anzahl der Leerungen des Vorjahres herangezogen. Bei Müllsäcken wird die Mindestanzahl Säcke zugrunde gelegt. Im Jahr 2005 wird die Vorauszahlung der Leistungsgebühr für die festen Müllgefäße nach den Angaben des Gefäßbestellers festgesetzt. Sofern keine Angaben gemacht wurden, werden der Berechnung des Vorauszahlungsbetrags 20 Leerungen zugrunde gelegt. Bei Müllschleusennutzern beträgt diese Zahl 40 Inanspruchnahmen.
Am 22.08.2005 erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 12.08.2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für sie komme die Nutzung der Müllschleuse nicht in Betracht, da sie den Abfallbehälter ihrer Mutter mitbenutze. Ein Kopie über die Begründung einer Müllbehältergemeinschaft mit ihrer Mutter füge sie dem Widerspruch bei. Sie habe den Müllbehälter seit Jahren problemlos mit ihrer Mutter geteilt. Ihre Mutter sei ein Pflegefall und werde von ihr betreut. Sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter. Wenn sie deshalb Müll erzeuge, dann bei ihrer Mutter, nicht in ihrer Wohnung.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin kostenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft mit der Mutter scheide nach der Abfallwirtschaftssatzung aus, da das Gründstück der Klägerin an eine Müllschleuse angeschlossen sei. Obwohl die Klägerin ihre Mutter tagsüber pflege, gehöre sie nicht zu deren Haushalt. Vielmehr führe sie einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung. Mit der Behauptung, bei ihr falle kein Müll an, könne sie nicht gehört werden; dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Gebührenpflicht entstehe kraft Gesetzes, der Abschluss einer Vereinbarung sei insoweit nicht erforderlich. Die Berechnung von 26 Müllschleusungen pro Jahr entspreche § 13 Abs. 4a AWS; diese Zahl diene hygienischen Erfordernissen und solle einer wilden Müllentsorgung entgegenwirken.
Am 29.05.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Für den angefochtenen Gebührenbescheid gebe es keine rechtmäßige Satzungsgrundlage. Diese Satzung unterlaufe die Prinzipien der Müllvermeidung und -trennung. Es werde eine Mindestgebühr eingeführt, die noch nicht einmal zur Hälfte durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung belegt sei. Das neue Müllgebührensystem verletze den Grundsatz der Kinder- und Familienfreundlichkeit. Es verstoße außerdem gegen Datenschutzrechte der Bürger. Offensichtliche Ungerechtigkeiten und nicht erklärbare bzw. nachvollziehbare Belastungen der Bürger seien die Folge. Der Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung werde durch das gewählte Müllgebührensystem, das vollständig am Verursacherprinzip vorbeigehe, zunichte gemacht. Müllgemeinschaften seien unattraktiv. Alleinstehende würden im Verhältnis zu Mehr-Personen-Haushalten mit doppelten und höheren Kosten belastet. Im Ausgangspunkt werde in der Abfallwirtschaftssatzung von einem Müllanfall von sechs Litern pro Woche und Person ausgegangen. Demgegenüber bestimme die Abfallwirtschaftssatzung an anderer Stelle, dass das kleinste Gefäß mindestens 60 Liter groß sein müsse. Dieses 60-Liter-Gefäß müsse mindestens zwölf Mal pro Jahr geleert werden. Danach müsse jeder Nutzer mindestens Gebühren für 720 Liter Müll bezahlen, obwohl er nur etwas mehr als 300 Liter Müll pro Jahr, teilweise auch weniger, verursache. Das habe zur Folge, dass das nicht benötigte Behältervolumen mit Material gefüllt werde, das nicht in den Restmüll gehöre. Dieselben Regeln wie für einen Ein-Personen-Haushalt gälten im Grundsatz auch für einen Zwei-Personen-Haushalt. Dies stelle eine Diskriminierung des Ein-Personen-Haushalts und einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der vom Müllgebührensystem ausgehende Zwang, halbvolle Mülleimer an die Straße zu stellen, stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu einer anderen Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung, wonach Abfälle so zu überlassen seien, dass ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werde. Die Behauptung, eine monatliche Mindestleerung entspräche dem Hygienegebot, bedeute, dass viele Landkreise in Deutschland dieses Gebot verletzten. Auf der anderen Seite biete die Abfallwirtschaftssatzung eigene Anreize zur Verletzung des Hygienegebots, indem eine Entsorgung durch Müllsäcke nach drei, vier oder fünf Monaten zulässig sei. Auf diese Weise würden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Im Übrigen hätte dem Hygieneargument auch durch kleinere Behälter entsprochen werden können. In benachbarten Landkreisen würden durchaus 35- bzw. 40-Liter-Eimer angeboten. In vereinzelten Landkreisen seien zum Teil gar keine Mindestleerungen vorgeschrieben. Auch die Inhaber von Zweit- und Nebenwohnsitzen würden diskriminiert, indem sie wie die Inhaber von Hauptwohnsitzen behandelt würden. Im Ergebnis bedeute das, man müsse Müllgebühren unabhängig davon bezahlen, ob man Müll produziere oder nicht. Da Zweitwohnungen, die weniger als 60 Tage im Jahr bewohnt würden, beim Einwohnermeldeamt nicht erfasst seien, würden diese auch nicht zur Müllgebühr veranlagt. Auch Nebenerwerbsbetriebe, die keinen oder fast keinen Müll produzierten, würden zur Müllgebühr veranlagt. Durch die gegen das Datenschutzrecht verstoßende Koppelung der Müllgebührenerhebung an die Daten des Einwohnermeldeamts seien mindestens 20 % der Gebührenbescheide von vornherein falsch. Es komme vor, dass Personen, die in einer Wohngemeinschaft lebten, jeweils einen Müllgebührenbescheid für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt erhielten. Auf diese Weise werde nicht nur gegen das Datenschutzrecht verstoßen, sondern es würden systematisch rechtswidrige Bescheide produziert. Darüber hinaus würden dadurch überhöhte Kosten erzeugt, weil unter anderem Müllgefäße an Personen geliefert würden, die in Wirklichkeit in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft zusammenlebten, ohne dass diese Art des Zusammenlebens den Entsorgungsträger etwas angehe. Angesichts der verhältnismäßig hohen Grundgebühr lohne sich auch die Bildung von Müllgemeinschaften nicht. Auch Personen, die sich kaum in ihrer gemeldeten Wohnung aufhielten, weil sie zum Beispiel die meiste Zeit eine Pflegeperson betreuten oder sich aus anderen Gründen auswärts aufhielten, würden zur Zahlung der vollen Gebühr herangezogen. Insgesamt lasse sich festhalten, dass zwischen 30 % und 50 % (oder gar mehr) der privaten Haushalte mehr Müllgebühren bezahlten, als sie tatsächlich verursachten. Soweit die Beklagte behaupte, etwa 60 % der Müllgebühren würden über die Jahresgebühr und 40 % über die Leistungsgebühr gedeckt, sei das bereits ein unerträgliches Verhältnis. Das stimme jedoch nicht einmal, in Wirklichkeit seien 25 % bis 30 % der Haushalte Ein- bzw. Zwei-Personen-Haushalte, bei denen dieses Verhältnis weiter auseinanderklaffe. Wenn der Beklagte sein Müllgebührensystem mit dem anderer Landkreise vergleiche, sei das unzulässig, weil die Entsorgungsstrukturen jeweils völlig andere seien. Anders als in diesen anderen Landkreisen seien im Entsorgungssystem des Beklagten die Deponierung von Grünschnitt, Sperrholz und Ähnlichem kostenlos. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten entgegen der Abfallstatistik des Beklagten, dass die Bürger gezwungen seien, halbvolle Behälter abzugeben und volle zu bezahlen. Ein Zitat des Technischen Leiters der Abfallwirtschaft des Beklagten, wonach dem Beklagten bei nur zehn Mindestleerungen etwa 80.000,- EUR verloren gingen, zeige, dass es ausschließlich darum gehe, Einnahmen zu erhalten und die überhöhten Verpflichtungen gegenüber der Müllverbrennungsanlage in Basel erfüllen zu können. Soweit der Beklagte behaupte, hinsichtlich der Mülltrennung und -vermeidung gebe es einen (positiven) Trend in Deutschland, beruhe dies sicherlich nicht auf dem Satzungsrecht des Beklagten. Nach den eigenen Erkenntnissen des Beklagten nehme ein Ein-Personen-Haushalt nur knapp 26 Liter Müllvolumen in Anspruch, bezahle aber 60 Liter. Das widerspreche dem Äquivalenzprinzip, wonach die in Anspruch genommene Leistung und die hierfür gezahlte Gebühr in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssten. Das Argument, kleinere Gefäße seien letztlich teuerer als große, treffe nicht zu, da es möglich sei, 60-Liter-Eimer durch entsprechende Einsätze kostengünstig zu verkleinern. Auch das Hygieneargument sei unredlich. Denn einerseits begründe der Beklagte die hohen Leerungsfrequenzen damit, andererseits bringe er unvertretbar große Müllgefäße in Umlauf. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Kreistag ein Ermessen nicht ausgeübt habe. Den Kreisräten sei nicht bewusst gewesen, dass bei Ein- und Zwei-Personen-Haushalten ein derartiges Überwiegen der Grundgebühr gegeben sei. Dieser Ermessensnichtgebrauch sei rechtlich beachtlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin verkenne den weiten Ermessensspielraum der Landkreise bei der Ausgestaltung der Erhebung von Müllgebühren. Dieser Spielraum sei hier nicht überschritten worden. Das Gebührensystem mit einer Jahresgebühr und einer zusätzlichen Leistungsgebühr sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Seit der Umstellung des Gebührensystems habe die Hausmüllmenge um 15 % reduziert werden können, während die stofflich verwertbaren Abfälle merklich zugenommen hätten. Die Erhebung der Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach der Haushaltsgröße sei nicht zu beanstanden. Der personengebundene Haushaltsmaßstab, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Abfallgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt seien, sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Eine Leerungsfrequenz von mindestens zwölf, bei Müllschleusen von 26 pro Jahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das liege im Ermessen des Entsorgungsträgers. Die Jahresgebühr werde für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben. Das heiße, mit dieser Gebühr würden die verbrauchsunabhängigen Kosten abgegolten, weshalb sie nicht nach dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme bemessen werde, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich nach Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung ergebe. Daneben werde eine Leistungsgebühr für die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten erhoben. Dem geltenden Recht seien keine rechtlichen Vorgaben für eine Grundgebühr und eine bestimmte Aufteilung der Kosten auf Grund- und Leistungsgebühr zu entnehmen. Der Beklagte habe die Entsorgungskosten so aufgeteilt, dass die mengenunabhängigen Kosten in die Jahresgebühr und die mengenabhängigen Kosten in die Leistungsgebühr eingestellt würden. Selbst wenn das neue Gebührenmodell den Erzeuger geringerer Abfallmengen pro Liter Abfall im Ergebnis höher belaste, stelle das keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine verbrauchsunabhängige Jahresgebühr und eine verbrauchsabhängige Leistungsgebühr werde vermieden, dass die gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt würden. Dabei sei festzustellen, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmengen abnehme. Dem geringeren Anfall von Müll in kleineren Haushalten habe der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er die Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach Haushaltsgröße erhebe. Die Erhebung einer Jahresgebühr mit zusätzlicher Leistungsgebühr sei im Ergebnis leistungsgerechter als das früher praktizierte Modell der gefäßabhängigen Volumengebühr. Die Klägerin widerspreche sich im Übrigen, wenn sie auf der einen Seite eine Benachteiligung der Ein-Personen-Haushalte und auf der anderen Seite gleichzeitig eine Benachteiligung der kinderreichen Familien beklage. Auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht sei nicht zu erkennen. Die Weitergabe von Daten an den Beklagten zur Veranlagung von Abfallgebühren sei ausdrücklich im Melderecht geregelt. An den privaten Dienstleister würden nur die für das Einsammeln des Mülls notwendigen Daten wie Name, Adresse des Haushaltsvorstands, Tonnengröße und Behälternummer für das Identifikationssystem weitergegeben.
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Dieses Verfahren wurde gemeinsam mit Klageverfahren anderer Kläger gegen Müllgebührenbescheide des Beklagten ( 4 K 634/06, 4 K 1039/06, 4 K 1490/06, 4 K 1860/06, 4 K 2086/06, 4 K 557/07, 4 K 876/07, 4 K 938/07 und 4 K 1297/07 ) mündlich verhandelt.
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Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die Veranlagung der Klägerin zu den Müllgebühren im Jahr 2005 (1 Heft) sowie die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen über die einschlägigen Kreistagsvorlagen und deren Anlagen bezeichneten Unterlagen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
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1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
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Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
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Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
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2.1 Jahresgebühr
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Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
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Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
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2.2 Leistungsgebühr
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Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
15 
1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
16 
Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
20 
Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
21 
2.1 Jahresgebühr
22 
Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
24 
Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
25 
2.2 Leistungsgebühr
26 
Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 11/10/2004 00:00

Tenor § 22 Abs. 1 bis 4 der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. November 1996 i.d.F. vom 19. Oktober 2001 ist nichtig. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
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published on 10/11/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 - 2 K 682/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht
published on 08/03/2010 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der B
published on 02/10/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2008 geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsver
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.