Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 08. März 2010 - 4 A 367/09
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ficht eine Ordnungsverfügung im Wesentlichen zur Nutzung eines weiteren Abfallbehälters mit einem Mindestvolumen von 80 l an.
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Die Klägerin sowie - so jedenfalls laut Flurstücks- und Eigentümernachweis des Kataster-/Vermessungsamts Bad Doberan vom 29. Juli 2008 - Herr A... sind zu je 1/2 Eigentümer des postalisch im Rubrum der Klägerin genannten Grundstücks. Auf dem Grundstück sind melderechtlich acht Personen erfasst. Das Grundstück ist mit einem 80 l-Restabfallbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen.
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Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 wies der Beklagte die Klägerin im Wesentlichen darauf hin, dass nach der Abfallsatzung ein Restabfallbehältervolumen von mindestens 160 l auf dem Grundstück vorzuhalten sei, also ein 80 l-Restabfallbehälter zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Behälter. Zugleich übersandte er einen Antrag zum Tausch des Restabfallbehälters. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 3. März 2008, sie seien bis jetzt gut mit ihrer Abfallerfassung und Veranlagung klar gekommen und sehen sich nicht veranlasst, hieran etwas zu ändern. Den Bio-Müll kompostierten sie selbst. Wenn die ersten Kinder, 19 und 18 Jahre alt, nur noch am Wochenende zu Hause seien, könne man ihr doch keine weitere Mülltonne vorschreiben.
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Mit Schreiben vom 15. April 2008 wertete der Beklagte offenbar dieses Schreiben als Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang ("... Sie bitten nunmehr um Befreiung vom Anschlusszwang ..."). Er verwies im Weiteren darauf, dass aus verschiedensten Gründen das Aufkommen von Abfall beim Einzelnen schwanken könne. Daher könne der Abfallbehälter nicht auf die Bedürfnisse jedes Einzelnen zugeschnitten werden. Ein Ermessen, der Klägerin einen 80 l-Abfallbehälter zuzugestehen, habe er ableitend aus der Satzung nicht. Für acht Personen seien entsprechend zweimal 80 l-Abfallbehälter vorzuhalten. Es wurde nochmals Gelegenheit gegeben, diesmal bis zum 2. Mai 2008, den Antrag auf Behältertausch zu stellen.
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Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 wurde die Klägerin insbesondere zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung, wenn der Antrag zur Neubestellung des Restabfallbehälters nicht bis zum 28. Juli 2008 beim Beklagten eingehe, angehört. Den entsprechenden Formularantrag "Zur Neubestellung bzw. Rückgabe und Umtausch von Restabfallbehältern/blauen Papiertonnen" sandten die Klägerin und Herr A... unter dem 20. Juli 2008 nur mit der Bemerkung "80 l Restabfallbehälter vorhanden" zurück. In dem unter dem gleichen Datum zurückgesandten Anhörungsbogen wiesen sie darauf hin, dass ihnen der vorhandene Abfallbehälter reiche.
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Daraufhin erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin die hier streitbefangene Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2008, mit der ihr unter der Ziffer 1 aufgegeben wurde, den ihr entsprechend ihrer Anschluss- und Benutzungspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung zu nutzenden Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 80 l für das Grundstück ... am 20. August 2008 anzunehmen. Insbesondere habe sie dafür Sorge zu tragen, dass der Restabfallbehälter - außer zu den Entsorgungszeiten - an einem von ihr auf ihrem Grundstück dafür vorgesehenen Ort untergebracht sei. Unter der Ziffer 2 wurde für den Fall, dass sie der Anordnung am 20. August nicht Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € angedroht. Unter der Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen auf § 10 Abs. 6 der Abfallsatzung und das dort vorgeschriebene Behältervolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche hingewiesen. Danach treffe die Klägerin die Pflicht zur Vorhaltung eines Restabfallvolumens von mindesten 160 l, dies entspreche zwei 80 l-Restabfallbehältern. Erst durch das Vorhalten des zusätzlichen 80 l-Restabfallbehälters komme die Klägerin der satzungsgemäßen Forderung nach Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung nach. Ihre Verpflichtung, den ihr bereitgestellten Abfallbehälter grundsätzlich an einem von ihr dafür vorgesehenen Ort zu verwahren, folge aus § 11 Abs. 6 der Abfallsatzung. Zur Begründung der Androhung des Zwangsgeldes und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf den näheren Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen.
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Am 25. August 2008 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin gegen diese Ordnungsverfügung Widerspruch ein. Zur Begründung wird darin zunächst darauf hingewiesen, dass schon der Tenor der Ordnungsverfügung für einen durchschnittlichen Bürger unverständlich und damit unbestimmt sei. Der Beklagte übersehe, dass die Klägerin ihrer Anschluss- und Benutzungspflicht in der tenorierten Art und Weise bereits seit Jahren nachkomme. Schließlich sei das Grundstück mit einem 80 l-Restabfallbehälter bereits an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Falls der Beklagte mit seiner Tenorierung darauf hinaus wolle, dass ein weiterer Abfallbehälter angeschlossen werden solle, müsse er dies entsprechend konkret darstellen. Der Klägerin sei es jedenfalls nicht zuzumuten, die falsche Tenorierung sinngemäß auszulegen.
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Unabhängig davon sei die Anordnung aber auch für den Fall, dass ein weiterer Abfallbehälter vorzuhalten sei, rechtswidrig. Der Beklagte übersehe maßgebliche Gesichtspunkte der Satzung, die bei der vorliegenden Frage zu berücksichtigen gewesen wären und im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der Rechtslage geführt hätten. Zunächst enthalte § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung einen Ausnahmetatbestand von der Anschluss- und Benutzungspflicht, der Ermessen einräume. Schon auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte sich mit diesem Ausnahmetatbestand nicht auseinandergesetzt und dementsprechend auch die Argumente der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt habe, sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen dieser Norm vor. Ein 80 l-Restabfallbehälter sei vorliegend ausreichend, um den anfallenden Abfall zu entsorgen. Selbst wenn der Ausnahmetatbestand nicht einschlägig sein solle, habe der Beklagte sich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den Bedenken der Klägerin auseinandersetzen müssen. Er wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ordnungsverfügung unangemessen sei. Die Klägerin kompostiere selbst und ihre beiden ältesten Kinder seien lediglich am Wochenende zu Hause, so dass schon dadurch weniger Abfall als in anderen 8-Personen-Haushalt anfalle und somit ein 80 l-Restabfallbehälter zur Entsorgung ausreichend sei. Ein zusätzlicher Abfallbehälter würde nur darauf hinaus laufen, dass der einzige Zweck die erhöhte Gebühreneinnahme sei, ohne dass hierfür auch eine entsprechende zusätzliche Leistung erbracht würde. Letztlich widerspräche eine starre Anwendung der Berechnungsmethode im Sinne des § 10 Abs. 6 der Abfallsatzung ohne Zulassung von Ausnahmen den in § 3 Abs. 1 der Abfallsatzung normierten Zielen der Abfallentsorgung. Die Aufstellung eines zweiten Abfallbehälters bedeute, dass der Landkreis einer Entsorgung im Wege der Beseitigung den Vorrang vor einer Verwertung gebe und sich damit gegen den Vorrang der Verwertung stelle. Da ein zweiter Abfallbehälter bei ihr leer bliebe, würde sie für eine Leistung als Gebührenschuldnerin herangezogen werden, die sie in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen habe. Dies widerspreche dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V).
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Wegen der weiteren Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Androhung von Zwangsmaßnahmen und zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird auf die Widerspruchsbegründung gemäß dem anwaltlichen Schreiben vom 10. Oktober 2008 verwiesen.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 zurück. Zur Begründung wird zum einen darauf abgestellt, dass der Tenor der Ordnungsverfügung nicht unbestimmt sei. Der Klägerin sei aufgegeben worden, den festgesetzten Restabfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 80 l anzunehmen. Dabei handele es sich, ausdrücklich sich abermalig aus der Begründung ergebend, um einen zweiten 80 l-Restabfallbehälter, der entsprechend acht gemeldeter Personen zusätzlich zum vorhandenen 80 l-Restabfallbehälter vorzuhalten sei. Der Klägerin sei darüber hinaus der geforderte Sachverhalt, einen weiteren 80 l-Restabfallbehälter zur Erfüllung ihrer Anschluss- und Benutzerpflicht bereitzustellen, hinreichend an Hand des der Ordnungsverfügung vorangegangenen Schriftverkehrs bekannt.
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Der nach § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung aufgeführte Ausnahmetatbestand finde zum anderen vorliegend keine Anwendung. Die Anschlusspflicht sei unabhängig von der Aufenthaltshäufigkeit auf dem Grundstück gegeben. Nach § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung sei ein zeitweiliger Aufenthalt ausreichende Grundlage für einen Anschluss- und Benutzungszwang. Dieser Sachverhalt sei sowohl mit einem Haupt- als auch mit einem Nebenwohnsitz gegeben. Auch bei einer zeitlich beschränkten Nutzung, wie es bei den Kindern der Klägerin der Fall sei, gelte demzufolge die Anordnung des Anschlusszwanges, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten. Neben weiteren Ausführungen zur Frage, warum kein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 KAG M-V vorliege, wird im Weiteren näher ausgeführt, dass die Minderung der Entsorgungsmenge durch die Eigenkompostierung der kompostierbaren Abfälle, die durch die Klägerin herangeführt werde, gegenstandslos sei. Das Unterschreiten eines satzungsbezogenen Mindestbehältervolumens sei nicht möglich. Es werde nicht individuell festgelegt, sondern es werde von einem durchschnittlichen Abfallaufkommen ausgegangen. Das Mindestbehältervolumen sei auch vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: - richtig - 3 M 108/08) geprüft und nicht beanstandet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
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Am 19. Februar 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
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Die Klägerin trägt zusätzlich zu dem, was sie bereits im Vorverfahren vorgebracht hat, im Wesentlichen vor, dass auch aus dem Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich werde, welche Gründe gegen eine Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht sprächen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Streitgegenständlich sei die Ordnungsverfügung, in welcher der Klägerin aufgegeben werde, einen Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 80 l für das Grundstück ... anzunehmen.
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Der in der Klagebegründung neu vorgebrachte Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei bereits unzulässig. Einen Antrag dieses Inhalts sei nicht gestellt und folglich nicht beschieden worden. Insoweit habe es auch kein Vorverfahren gegeben. Insoweit könne die Klägerin sich nicht auf eine fehlende Ermessensentscheidung berufen. Nach § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung bedürfe es eines schriftlichen Antrags, der von der Klägerin nie gestellt worden sei. Da die Klägerin tatsächlich an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung angeschlossen sei und auch weiterhin die Abfallentsorgung nutzen wolle, dürfte eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wohl auch nicht ihr tatsächliches Begehren sein.
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Das Mindestbehältervolumen diene in erster Linie der Verhinderung der illegalen Verbringung von Restabfall in die freie Natur oder in öffentlich zugängliche Abfallbehältnisse sowie der sachfremden Entsorgung, zum Beispiel in die gelben Säcke. Bereits jetzt sei festzustellen, dass ein Teil des Inhalts der "gelben Säcke" Restabfall sei, der so illegal entsorgt werde. Weiterhin sei eine Tendenz erkennbar, dass insbesondere nach Festtagen, in den Sommermonaten bzw. zum Jahresende der Inhalt der Restabfallbehälter satzungswidrig derartig in die Behältnisse gepresst werde, dass eine Entsorgung nur mit viel höherem Zeitaufwand bzw. gar nicht möglich sei. Würde ein geringeres Mindestvorhaltevolumen zugelassen werden, würden die aufgezeigten Tendenzen weiter ansteigen, die Abfallgebühren mit einem möglichst kleinen Abfallbehälter zu sparen. Aktuellste Erhebungen zeigten, dass im Landkreis, entgegen den üblichen Behauptungen, das Aufkommen an Restabfall pro Person und Woche tatsächlich gestiegen sei. Auch die Tendenz zur unzulässigen Verdichtung des Restabfalls habe stark zugenommen. Die Festlegung eines Restabfallbehältervolumens von mindestens 10 l/Woche/Person sei rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Juli 2009 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Juli 2008 ist - ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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1. Die Regelung zur Ziffer 1 in diesem Verwaltungsakt ist rechtmäßig.
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Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2008 (Az.: 3 M 108/08, hier zitiert aus juris) zu einer in der Sache vergleichbaren Ordnungsverfügung des Beklagten Folgendes ausgeführt:
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"... Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen die von dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von der Beschwerdeschrift in Frage gestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom... nicht. Die Anordnung, Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 120 Liter zu verwenden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - obwohl der Antragsgegner in diesem Bescheid eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht nennt - § 10 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung - im Folgenden: AbfS) vom 16.10.2006 (Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan Nr. 11/2006 vom 08.11.2006). Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 43) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können gem. Satz 2 insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
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In diesem Rahmen bestimmt § 8 AbfS (Anzeige- und Auskunftspflicht):
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(1) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich mit Angaben über die Art der anfallenden Abfälle (z. B. Restabfall, gewerblicher Siedlungsabfall) sowie die voraussichtliche Abfallmenge, bei Wohngrundstücken mit Benennung der Anzahl der lt. Melderegister gemeldeten Personen, sowie dem satzungsbezogenen Bedarf an Abfallbehältern zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzumelden.
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(2) Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan.
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Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung hat vier Wochen vor dem erst- oder letztmaligen Anfall von Abfällen (also insbesondere vor dem Einzugs- bzw. Wegzugsdatum etwaiger Bewohner) zu erfolgen.
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Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist satzungsmäßig ausgeschlossen.
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(3) Wechselt der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2, sind sowohl der oder die bisherige als auch der oder die neuen Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtet, dies dem Landkreis Bad Doberan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Berechtigte und Verpflichtete gem. § 6 Abs. 1 und 2 hat jede wesentliche Veränderung dem Landkreis schriftlich anzuzeigen.
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Wesentliche Änderungen sind solche, die entweder zu einer nicht unerheblichen Veränderung der vom Grundstück zu entsorgenden Abfallmenge führen können, also insbesondere die Beendigung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung der Anzahl der melderechtlich erfassten Personen, oder solche, die für die Gebührenerhebung von ausschlaggebender Bedeutung sind wie z.B. Namensänderungen bei den Berechtigten und Verpflichteten im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 oder ein Verkauf des Grundstückes. (...)
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§ 10 (Abfallbehälter/Behältervolumen) bestimmt:
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(1) Der Landkreis bestimmt nach Maßgabe nachfolgender Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle.
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(2) Für das Einsammeln von Restabfällen sind folgende Behälter zugelassen:
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1. Codierte Restabfallbehälter mit 40 l (das sind gesondert gekennzeichnete 80 l Behälter), 80 l, 120 l und 240 l Füllraum.
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2. Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum.
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3. Amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke als Zusatzbehältnis für gelegentlichen Abfallanfall.
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(3) Für das Einsammeln von Papierabfällen sind folgende Behälter zugelassen:
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1. 240 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen und Verkaufsverpackungen aus Papier. In Ausnahmefällen - z. B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer blau für Pappe, Papier und Kartonagen oder bei Straßenhäusern mit Flurdurchgängen entsprechend der Erfordernisse 120 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen gestellt werden.
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Der Landkreis weist darauf hin, dass die von den Systembetreibern des Rücknahmesystems i.S. der Verpackungsverordnung ("Grüner Punkt") erfassten Leichtverpackungen wie folgt erfasst werden:
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2. 240 l Abfallbehälter gelb und gelbe Säcke für Leichtverpackungen. In Ausnahmefällen - z.B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer gelb gestellt werden.
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(4) Die Nutzung eines 40 l Restabfallbehälters ist ausschließlich auf Grundstücken, auf denen nachweislich nur eine Person melderechtlich erfasst ist, statthaft. (...)
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(6) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat die Behälter in dem Umfang und Volumen, wie vom Landkreis festgelegt und vom beauftragten Dritten gestellt, zu nutzen und diese pfleglich zu behandeln. Das Behältervorhaltevolumen beträgt auf Wohngrundstücken 10 l pro Person und Kalenderwoche.
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(7) Die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter berücksichtigt die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung.
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(8) Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens nach § 10 Abs. 6 ist die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.
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(9) Auf unmittelbar benachbarten Grundstücken, auf denen jeweils nur eine bzw. zwei Personen melderechtlich erfasst sind, wird es freigestellt, einen Restabfallbehälter gemeinsam, als Entsorgungsgemeinschaft zu nutzen. Die gemeinsame Restabfallbehälternutzung ist von den für beide Grundstücke Berechtigten und Verpflichteten i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 schriftlich mit der Benennung eines Gebührenbescheidempfängers beim Landrat des Landkreises Bad Doberan zu beantragen (Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Str. 3, 18209 Bad Doberan). Beide Berechtigte und Verpflichtete bleiben Gebührenschuldner und haften gesamtschuldnerisch. (...)
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(11) Reicht das durch den Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 georderte Restabfallbehältervolumen zur satzungsgerechten Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Entleerungen nicht aus, so kann der Landkreis Bad Doberan aufgrund der nachweislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen zuweisen.
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(12) Der Tausch von Restabfallbehältern erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Datum des Poststempels des Antrages. Die gebührenmäßige Erfassung der Tauschbehälter erfolgt mit Datum der Realisierung. Der Behältertausch ist gebührenpflichtig.
- 55
§ 7 Abs. 7 AbfS bestimmt:
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Der Landkreis Bad Doberan kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag und jederzeit widerruflich von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
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Daraus wird folgendes Entscheidungssystem deutlich: Nach § 10 Abs. 1 AbfS bestimmt der Landkreis nach Maßgabe der nachfolgenden Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle. Nach Abs. 7 berücksichtigt er in der nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 AbfS bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung. Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens ist nach Abs. 8 die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.
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Damit enthält die Satzung selbst die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Behälter durch Verwaltungsakt. Ob die Ansicht, die der Antragegegner in der Beschwerdeschrift äußert, dass sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergibt oder die Satzungsregelungen eine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs konkludent enthalten, zutrifft, kommt es danach nicht an (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - NVwZ-RR 2007, 459).
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§ 10 Abs.1 AbfS sieht bei der vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der Behälter keine Ermessensentscheidung vor. Abweichungen sind als Erhöhung der Kapazität in § 10 Abs. 11 oder als (Teil)Reduzierung in § 7 Abs. 7 AbfS als Befreiung vorgesehen.
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Diese Regelung ist bei der hier zu gebotenen summarischen Würdigung voraussichtlich nicht zu beanstanden:
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Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit. nach juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit. nach juris).
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Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Anknüpfung an die melderechtliche Lage teilt der Senat nicht. Der melderechtliche Wohnungsbegriff berücksichtigt ausschließlich die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse, so dass unter Wohnung nur ein tatsächlich genutzter Wohnraum zu verstehen ist. Mithin muss der Raum zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung des Melderegisters durchzuführen (VG Frankfurt (Oder), U. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 - zit. nach juris). Danach ist davon auszugehen, dass jeder melderechtlich auf einem Grundstück Gemeldete dort eine Wohnung nutzt und somit zum Anfall von Abfall beiträgt. Dies gilt auch für den Fall einer Zweitwohnung. Hat nämlich ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 Abs. 3 MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung des unverheirateten Einwohners ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG dessen "vorwiegend benutzte" Wohnung. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - BVerwGE 89, 110 = NJW 1992, 1121). Damit ist auch für eine Zweitwohnung von dem tatsächlichen Innehaben dieser Wohnung und damit dem Anfall von Abfall auszugehen. Dass dies nicht zeitlich durchgehend der Fall ist, ändert nichts daran, dass für die Zeit des Aufenthalts in der Zweitwohnung die Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss, die erforderlich ist, um den Gesamtabfall zu beseitigen.
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Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Festlegung der Anzahl der Müllgefäße bzw. Gebührenveranlagung, ggf. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - DÖV 2008, 300, zit. nach juris). Entspricht der melderechtliche Status nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann nach §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 MRRG jeder Einwohner die Berichtigung der zu seiner Person im Melderegister gespeicherten Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind; ggf. muss dieser Anspruch durchgesetzt werden. Bildet ausnahmsweise der melderechtliche Status den Anfall von Abfall nicht hinreichend ab, ist auch eine (Teil)Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS in Betracht zu ziehen.
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Der Senat vermag auch nicht durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit in § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS zu erkennen. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 8 AbfS. Die Anzahl der Kalenderwochen nimmt auf den Entsorgungszyklus Bezug, der in § 11 Abs. 2 AbfS bestimmt ist.
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Bedenken gegen die konkrete Anwendung der Satzung im Falle der Antragstellerin sind nicht erkennbar.
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Gesichtspunkte für eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS sind nicht dargelegt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-/AbfG - oder im Abfall- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts, nämlich in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer ohne eine Vielzahl von Befreiungen die gemeinsame Aufgabe der Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam zu bewältigen, sind satzungsrechtliche Befreiungsregelungen wie § 7 Abs. 7 AbfS eng auszulegen. Danach ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. VGH Kassel, U.v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 - ESVGH 41, 22). Das gilt auch für Zweitwohnungen oder andere Wohnungen, die nur zu geringen Zeiten genutzt werden, denn auch hier wird die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen und muss vorgehalten werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217 betr. Ferienwohnungen).
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner nach Kenntnis der für die Bemessung maßgebenden Umstände eine Neufestsetzung der Anzahl der Müllgefäße vornimmt. Ein Vertrauensschutz darin, dass die nicht satzungsgemäße Situation in Zukunft beibehalten wird, besteht nicht ...
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Die Anordnung, die Müllgefäße entsprechend auszutauschen beruht auf § 10 Abs. 12 AbfS. Diese Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf den Regelfall, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ist dies aber - wie im vorliegenden Fall - nicht der Fall und wird die Behälterzahl von Amts wegen festgesetzt, gilt diese Verpflichtung entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt vollziehbar ist ..."
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Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht auch für das vorliegende Klageverfahren an. Angewandt auf den vorliegenden Fall ist dieser Verfügungspunkt im vorliegenden Fall als rechtmäßig zu beurteilen.
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Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2008 zur Ziffer 1 liegen vor. Bei dem vorliegenden Haushalt mit acht gemeldeten Personen ist bei dem insoweit geltenden zweiwöchigen Entleerungsrhythmus ein Restabfallbehältervolumen von insgesamt 160 l (= 8 Personen x 10 l x 2 Wochen) vorzuhalten, § 10 Absätze 1 und 2 Nr. 1, 6 Satz 2, 8 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 AbfS. Es ist unschädlich, dass die von der Satzung vorgesehenen Abfallbehälter möglicherweise nicht dem tatsächlichen Abfallaufkommen auf dem Grundstück der Klägerin entsprechen (vgl. neben der o. g. Rechtsprechung aus jüngster Zeit etwa auch VG Arnsberg, Urt. v. 31. August 2009 - 14 K 3906/08 -, juris, Rn. 19 ff.). Insoweit steht dem Beklagten beim Erlass der hier streitigen Ordnungsverfügung kein Ermessen zu.
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Ermessen eröffnet allerdings die in diesem Rahmen zu berücksichtigende Vorschrift des § 7 Abs. 7 AbfS, wonach auch eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung aus den dort genannten Gründen vorgenommen werden kann. Eine Reduzierung der so ermittelten Anzahl der Abfallbehälter kann hier indessen nach den bereits genannten Maßstäben nicht vorgenommen werden.
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Der klägerische Vortrag, zwei der acht gemeldeten Personen hielten sich auf dem Grundstück nur noch am Wochenende auf und im Übrigen werde der biologische Abfall auf dem Grundstück selbst kompostiert, genügt insoweit nicht den strengen Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände in der Situation des Pflichtigen, um einen Anspruch auf teilweise bzw. teilumfängliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung zu begründen. Soweit es die Kompostierung anbelangt, dürfte die von der Klägerin geschilderte Situation bereits auch auf viele Grundstücke im überwiegend ländlich geprägten Gebiet des Landkreises zutreffen, mithin dort schon eher typisch sein. Zudem ist damit aber auch nicht hinreichend dargetan, dass (deshalb) kein weiterer Restabfall zur Entsorgung auf dem klägerischen Grundstück anfällt. Ebenso ist der Umstand, dass zwei der Kinder der Klägerin erwachsen sind und sich nur noch am Wochenende auf dem elterlichen Grundstück aufhalten, weder außergewöhnlich noch schwerwiegend im beschriebenen Sinne. Soweit die Klägerin weiterhin darauf verweist, dass sie und die übrigen dort gemeldeten Personen in der Vergangenheit ohne weiteres mit dem vorhandenen 80 l-Restabfallbehälter ausgekommen sind, verkennt sie, dass es bei der im Rahmen des von der Rechtsprechung anerkannten Regelungsspielraums bei der Massenverwaltung der öffentlichen Abfallentsorgung unvermeidlichen Pauschalierung der tatsächlichen abfallrechtlichen Verhältnisse im Landkreis nicht darauf ankommt, ob ein einzelner Haushalt nur unterdurchschnittlich viel bzw. wenig überlassungspflichtiger Restabfall bereithält. Für eine absolute individuelle Gerechtigkeit eines jeden einzelnen Haushalts bzw. Grundstückseigentümers (Einzelfallgerechtigkeit) zu sorgen wird weder dem Satzungsgeber (s. o.) noch der beklagten Behörde im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 7 AbfS durch das Kommunalabgabengesetz, die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder gar das Grundgesetz (GG) abverlangt. Herausgegriffen als das ranghöchste nationale Gesetz verlangt namentlich Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass bei einer staatlichen Maßnahme die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 436 m. w. N., hier zitiert aus juris, Rn. 71; weitere Nachweise, auch zur ebensolchen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 15; ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, zitiert aus juris, Rn. 8 m. w. N.), auch nicht im Rahmen der Anwendung von Befreiungstatbeständen wie hier des § 7 Abs. 7 AbfS. Andernfalls wäre die in der Rechtsprechung anerkannte Pauschalierungsbefugnis des Satzungsgebers bei der Ausgestaltung u. a. des Behältervolumens bei der Frage, ob nicht wegen auf dem konkreten Grundstück unterdurchschnittlich geringen Anfalls von überlassungspflichtigem Abfall eine (teilweise) Befreiung zu gewähren ist, wieder obsolet.
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Weitere Umstände, welche eine teilumfängliche Befreiung im obigen Sinne rechtfertigen könnten, sind indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Unschädlich ist es im Weiteren, dass der Beklagte vorliegend nur die Klägerin und nicht auch den mutmaßlichen weiteren Miteigentümer des Grundstücks in Anspruch genommen hat. Es genügt, wenn einer von mehreren Miteigentümern der hier streitigen Verfügung nachkommen muss, da bereits dann faktisch der vom Beklagten geforderte zweite Restabfallbehälter auf dem streitbefangenen Grundstück vorzuhalten ist. Ob wegen dieses Umstands allerdings nicht auch der weitere Miteigentümer, obwohl nicht Adressat des belastenden Verwaltungsakts, gleichwohl ein Widerspruchs- und nachfolgend Klagerecht hätte, wenn er von dem Verwaltungsakt erfährt, mag dahinstehen, da sich hier der mutmaßliche weitere Miteigentümer nicht gegen die ihm wohl bekannte Ordnungsverfügung zur Wehr gesetzt hat.
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Die weiter unter der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung tenorierte Forderung des Beklagten, dass die Klägerin dafür Sorge zu tragen habe, dass der Restabfallbehälter - außer zu den Entsorgungszeiten - an einem von ihr "auf (i)hrem Grundstück dafür vorgesehenen Ort" unterzubringen sei, begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass mit dieser Regelung nur (die Selbstverständlichkeit) gewährleistet sein soll, dass der Restabfallbehälter nicht außerhalb der Zeiten, zu denen er zur Entsorgung bereit gestellt wird, auf der Straße (Fahrbahn, Gehweg o. Ä.) stehen bleibt, sondern während der übrigen Zeit auf dem Grundstück der Klägerin untergebracht wird. Wo dies auf dem Privatgrundstück geschieht, soll der Klägerin damit nicht vorgeschrieben werden. Die Klägerin trägt im Übrigen zu diesem Teil der Regelung auch nichts vor.
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2. Auch die unter der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erlassene Androhung des Zwangsgelds ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 30 Abs. 2 des Abfall- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. den §§ 80, 82, 86 Abs. 1 Nr. 1, 87, 88 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Die Voraussetzungen für diese Androhung sind vorliegend erfüllt. Nach § 87 Abs. 3 Satz 2 SOG M-V soll die Androhung eines Zwangsmittels u. a. dann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, wenn - wie hier unter der Ziffer 3 - die sofortige Vollziehung angeordnet ist, § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V. Die Androhung bezieht sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld, und setzt auch dessen Höhe mit einem Betrag von 200,- € fest, § 87 Abs. 4 Satz 1, 5 SOG M-V. Das Zwangsgeld ist zudem ein zulässiges Zwangsmittel, da die Klägerin hiermit angehalten werden soll, eine bestimmte Handlung, die Annahme des neuen (weiteren) 80 l-Restabfallbehälters, vorzunehmen, § 88 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist schließlich nicht erkennbar unverhältnismäßig im Hinblick auf die durchzusetzende Verpflichtung der Klägerin.
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3. Die unter der Ziffer 3 angeordnete sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung spielt im Klageverfahren - anders als in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2009 - 4 B 573/09 -, S. 6 ff. des amtlichen Umdrucks) - keine Rolle.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.