Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. März 2010 - 4 A 1240/09
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren eine teilumfängliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung, hilfsweise eine Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags.
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Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des im Rubrum aufgeführten Grundstücks. Auf dem Grundstück sind sechs Personen melderechtlich erfasst.
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Mit Schreiben vom 1. April 2009 wies der Beklagte die Kläger u. a. darauf hin, dass satzungsbezogen im Hinblick auf die Anzahl der gemeldeten Personen ein Restabfallbehältervolumen von mindestens 120 l auf dem Grundstück vorzuhalten sei. Er übersandte mit diesem Schreiben zugleich einen Antrag zum Tausch oder Neubestellung des Restabfallbehälters.
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Mit Schreiben vom 24. Mai 2009 beantragten die Kläger die Beibehaltung der 80 l-Mülltonne auf ihrem Grundstück und "hilfsweise" eine Befreiung von zusätzlichen 40 l. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Vergangenheit bewiesen habe, dass die 80 l-Mülltonne für einen Sechs-Personenhaushalt auf ihrem Grundstück ausreiche. Auf dieses Schreiben antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2009, in dem er über einige "Satzungsfestlegungen" informierte. Die Kläger teilten mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 2009 u. a. mit, dass § 7 Abs. 7 der Satzung offensichtlich auch eine sogenannte (Teil-)Befreiung beinhalte, hier also in Höhe des tatsächlichen Entsorgungsbedarfs von 120 auf 80 l. Insoweit räume die Satzung dem Entsorgungsträger ein behördliches Ermessen ein. Ihr Antrag, hilfsweise verbunden mit der (Teil-) Befreiung, widerspreche nicht den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung. Im konkreten Fall sei der Restabfallbehälter, wie die vergangenen Jahre zweifelsfrei belegten, ausreichend, die in diesem privaten Haushalt anfallenden Abfälle zu entsorgen. Darüber hinaus sei eine über den tatsächlichen Bedarf hinausgehende Vorhaltung nicht notwendig, ein Abverlangen folglich nicht erforderlich und demzufolge unverhältnismäßig und auch rechtswidrig. Auch in der Vergangenheit sei über das 80-Liter-Volumen hinaus im Sinne des § 10 Abs. 11 der Abfallsatzung für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Entleerungen nicht verifizierbar gewesen, dass das Restabfallbehältervolumen nicht ausreichend sei. Zweifel ergäben sich bereits bei den in der Satzung erhobenen Anforderungen hinsichtlich des Aufstellens von Restabfallbehältern im Rahmen starrer Regelungen. Zur Aufstellung derartiger Vorgaben, insbesondere Forderungen an das Bereitstellen, die Überlassung, das Einsammeln, die Beförderung sowie Lagerung und Ablagerung von Abfällen, sei die Bundesregierung ermächtigt worden, so dass die herangezogene Satzung unter Beachtung der Rangordnung der Normen offenkundig gegen den Vorrang des Gesetzes verstoße. Mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) habe der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und abschließend bestimmt, wer durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Pflichten nach § 11 dieses Gesetzes wie zu erfüllen habe. Offenbar sei dies bei der näheren Ausgestaltung der herangezogenen Satzung übersehen worden. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da in § 7 Abs. 7 der Satzung zumindest eine (Teil-)Reduzierung als Befreiung bezüglich des Restabfallbehältervolumens vorgesehen sei.
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Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag auf (Teil-)Befreiung vom Anschlusszwang ab. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verpflichtet sei, für alle ihm zu überlassenden Abfälle die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen und Anlagen gemäß § 4 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V) vorzuhalten, um im Falle des Entledigungswillens des Abfallerzeugers/-besitzers diese Abfälle ordnungsgemäß verwerten oder entsorgen zu können. Bei sechs gemeldeten Personen müsse nach der Abfallsatzung ein 120 l-Restabfallbehälter vorgehalten werden. Eine Befreiung gemäß § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung sei hier nicht "gegeben". Auch im Interesse der großen Mehrheit der Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung, die ordnungsgemäß ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ihres Grundstücks an die Abfallentsorgung sowie die Erfüllung der ihnen auferlegten Meldepflichten nachkämen, sei nicht hinnehmbar, diese schlechter zu stellen als die Kläger. Hier würde durch diese Vorgehensweise ein negatives Vorbild erzeugt und andere Verpflichtete animiert werden, ihren Meldepflichten nicht oder nur schleppend nachzukommen. Insbesondere in kleineren Orten, wo man die Belange seiner Nachbarschaft kenne, falle die Vorbildwirkung ins Gewicht. Auch bestehe die Gefahr der satzungswidrigen Entsorgung des Restabfalls zum Beispiel in den gelben Säcken, da ein 80 l-Restabfallbehältervolumen selbst bei regelmäßiger 14-tägiger Abfuhr für eine Sechs-Personenhaushalt bei durchschnittlicher Lebensführung nicht ausreichend sei.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2009, wohl am 17. Juli 2009 beim Beklagten eingegangen, Widerspruch ein. Im Widerspruchsschreiben heißt es dazu, dass der Widerspruch vorerst fristwahrend erhoben werde. Eine Begründung für den Widerspruch wurde darin nicht gegeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit den Erwägungen des Ausgangsbescheids zurück.
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Die Kläger haben daraufhin am 27. August 2009 Klage erhoben.
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Die Kläger tragen vor:
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Mit der vorliegenden Klage begehrten sie ihr Ausgangsbegehren im Rahmen und in der Reihenfolge der gestellten Anträge fort. Sie wollten nicht eine Reduzierung der Anzahl der Restabfallbehälter, sondern lediglich die Beibehaltung des Restabfallbehältervolumens.
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Der Widerspruch sei im Widerspruchsbescheid unter geraffter Zusammenfassung des chronologischen Ablaufs als unbegründet zurückgewiesen worden, ohne der Begründung entgegenzusehen oder aber nachzufragen, ob diese zu erwarten sein werde und/oder eine Frist für den Eingang der Begründung zu benennen. Dies müsse mit Befremden zur Kenntnis genommen werden.
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Sie seien mit ihren beiden Kindern im Alter von 16 und 17 Jahren in einem Haushalt neben den Eltern der Klägerin zu 1, die in einem weiteren getrennten Haushalt auf dem Grundstück lebten, melderechtlich erfasst.
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Nach den §§ 3, 6 AbfAlG M-V i. V. m. § 1 der Abfallsatzung entsorge der Landkreis nach den Bestimmungen dieser Satzung die tatsächlich anfallenden und ihm zu überlassenden Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht regelnd (§§ 5, 7 der Abfallsatzung), wobei die letztere Verpflichtung den bundesgesetzlichen Vorschriften folge (§ 13 KrW-/AbfG) und hierdurch das "Ob" bundesgesetzlich vorgegeben worden sei. Es seien die bundesgesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Demzufolge komme es grundsätzlich nicht auf den Entsorgungswillen des "Abfallentsorgers"/-besitzers hinsichtlich der anfallenden Abfälle an. Vielmehr seien Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen und die diese ergänzenden Bestimmungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Das "Wie" (etwa § 14 KrW-/AbfG), also etwa das Vorhalten "notwendiger" Behältnisse, sei im Rahmen der besonderen bundeseinheitlichen Bestimmungen ebenfalls zu beachten.
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Ihnen, den Klägern, sei eine Abfallvermeidung und ständige Abfallverminderung wichtig, also maßgebend die Satzungsbestimmungen des Beklagten ebenfalls prägende Grundsätze. Die nach § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung vorgesehene (Teil-)Befreiung befasse sich nicht mit dem "Ob" des Anschluss- und Benutzungszwangs, sondern mit dem "Wie".
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Wenn gerade satzungsrechtlich bei Vorliegen der näher zu betrachtenden Voraussetzungen im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ausdrücklich vorgesehen werde, dass insoweit eine Befreiung bzw. Teilbefreiung vorgenommen werden müsse, könne dem Willen des Normgebers durch die Verwaltung nicht mit dem pauschalen Vorhalt begegnet werden, in diesen Fällen handele es sich um eine Schlechterstellung und allein deshalb komme eine Befreiung nicht in Betracht. Hier verkenne der Beklagte offensichtlich den ihm durch die Norm auferlegten Auftrag und setze sich an die Stelle des Normgebers. Eine § 10 Abs. 11 der Abfallsatzung entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Reduzierung des Restabfallbehältervolumens enthalte § 7 Abs. 7 hinsichtlich der Befreiungstatbestände nicht. Dies sei offenbar einem Versehen des Normgebers geschuldet, da mit der Regelung primär auf eine "vollständige" Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht abgezielt und übersehen worden sei, dass hierdurch ebenso eine Teilbefreiung umfasst sei. Die Voraussetzungen für eine Teilbefreiung, also etwa die Verringerung des Behältervolumens, könnten aber wesentlich vom Bedürfnis einer vollständigen Befreiung abweichen. Mangels näherer Bestimmungen in § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung gebe jedoch § 10 Abs. 11 dieser Satzung einen Maßstab vor, der für den Normgeber als Anlass für eine Volumenänderung vorgesehen sei. Wenn nämlich über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Entleerungen das Restabfallbehältervolumen nicht ausreichend sei, könne auf Grund der nachweislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen dem tatsächlichen Erfordernis sinnvoll angepasst werden. Demzufolge sei, soweit es die Teilbefreiung betreffe, nach den eigenen Vorstellungen des Normgebers dieser Maßstab analog anzuwenden.
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Sie, die Kläger, kämen seit Jahren mit dem bereitgehaltenen Restabfallbehältervolumen aus. Hintergrund sei die auf Abfallvermeidung ausgerichtete Lebensführung. So würden Verpackungen, soweit sie anfielen, wie beispielsweise Folien von Getränkeflaschen, Tüten und dergleichen, direkt in den entsprechenden Supermärkten durch sie und alle im Haushalt lebenden Personen entsorgt. Darüber hinaus legten sie herausgehobenen Wert auf frische Produkte und Waren. Demzufolge fielen Fertigprodukte mit dem einhergehenden Abfall nicht an. Backwaren etwa würden, soweit nicht selbst hergestellt, durch sie bzw. die im Haushalt lebenden Personen in einem/einer wiederverwendbaren Stoffbeutel/-tasche transportiert. Dies betreffe auch andere Produkte. Plastiktüten, soweit ausnahmsweise vorhanden, würden auch nicht einfach entsorgt, sondern wiederverwendet und, soweit erworben und nicht mehr nutzbar, in dem dafür vorgesehenen gelben Sack entsorgt. Zudem hätten sie einen Garten mit großzügigem Obst- und Gemüsesortiment. Allein aus diesem Grund würden diese selbst angebauten Nahrungsmittel nicht käuflich erworben. Entsprechende Verpackungen und dergleichen fielen hier nicht an. Die biologischen Abfälle würden kompostiert. Die Kläger seien also zu einer Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der Lage. Windeln, Hunde- und Katzenstreu befänden sich nicht in ihrem Gebrauch. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff fielen im Höchstfall einmal im Jahr an. Tapetenreste zählten nicht dazu. Staubsaugerbeutel würden zweimal im Jahr entsorgt, da ein Großteil des Hauses mit Hartfußböden ausgelegt sei und gewischt werden könne, was auch objektiviert werden dürfe. Darüber hinaus verwendeten die Personen des Haushalts weder Zellstofftaschen- noch Papierküchentücher, sondern vielmehr wiederverwendbare Stofftaschentücher und synthetische Wischlappen. Dass sie immer großen Wert auf eine richtige Mülltrennung gelegt hätten, belege allein der Umstand, dass sie seit Jahren lediglich eine 80 l-Tonne im Gebrauch hätten. Dieses bewusste Abfallvermeidungsverhalten sei gegebenenfalls weiter zu konkretisieren, soweit das Gericht dies für geboten erachte.
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Damit liege ein Fall vor, wonach ihnen eine Teilbefreiung zu gewähren sei. Es könne in dem Zusammenhang des § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung die Überlegung angestrengt werden, dass in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer die Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam bewältigt werden müsse. Dies aber werde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr sei ein auf Abfallvermeidung ausgerichteter Haushalt ein Paradebeispiel für eine wirtschaftlich sinnvolle und ökologisch anzustrebende Lebensweise.
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Jedenfalls aber seien die Bescheide ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe keinerlei ernsthafte Ermessenserwägungen angestellt, sich noch nicht einmal mit den konkreten Belangen der Kläger befasst. Soweit im Ausgangsbescheid vom 14. Juli 2009 jegliche Ausübung des durch die Bestimmung des § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung eingeräumten Ermessens dadurch in Abrede gestellt werde, dass eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung nicht gegeben sei, weil nicht hinnehmbar sei, dass andere Meldepflichtige schlechtergestellt würden, erscheine dies ermessensfehlerhaft. Die Wahrnehmung von Rechtsansprüchen und sich hieraus gründende Antragstellungen begründeten keinesfalls ein negatives Vorbild. Mit der entsprechenden Überlegung des Beklagten könne jeder Antrag bei einer Behörde leerlaufen und dazu animieren, ein eingeräumtes und damit auch auszuübendes Ermessen zu negieren.
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Selbst wenn die Regelungen der Abfallsatzung einer Auslegung zugänglich wären, wie in dem Ausgangsbescheid anscheinend gemeint sein könne, schienen die damit einhergehenden starren Grenzen nach § 10 der Abfallsatzung nicht mit bundesrechtlichen Vorschriften zu harmonieren. Nicht notwendig und/oder erforderlich sei ein überdimensioniertes Restabfallbehältervolumen, wenn abweichend von der Prognose ein geringeres Bedürfnis zur Entsorgung des im Haushalt anfallenden Abfalls bestehe. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen bzw. ihre Anwendung müssten aber die zwingenden und vorrangigen bundesrechtlichen Bestimmungen beachten.
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Sollte generell eine Reduzierung in der Kalkulation nicht vorgesehen sein bei Berücksichtigung etwaiger Vorhaltekosten, sei die Berechnungsgrundlage prognostisch offensichtlich fehlerhaft mit der Folge, dass die sich hierauf gründenden Satzungsbestimmungen rechtswidrig seien. Demzufolge werde die zugrunde liegende Kalkulation und Berechnung als offensichtlich fehlerhaft gerügt.
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Den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt mit Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, zitiert nach Juris, Rn. 8 ff.) sei zu entnehmen, dass aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des § 13 KrW-/AbfG die Ausnahme der Verwertung die Fälle umfasse, in denen der Erzeuger und Besitzer selbst die Hausmüllbestandteile verwerten könne. Warum das und auch wie dies bei den Klägern erfolge, sei dargelegt worden.
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Der Anschluss- und Benutzungszwang, also die Überlassungspflicht, sei nicht erst durch die Abfallsatzung des Beklagten, sondern bereits bundesgesetzlich vorgesehen, da - mit Ausnahme zur Überlassungspflicht für Verwertungsabfälle - § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Pflicht für Haushalte vorsehe. Der Gesetzgeber habe mit der genannten Verwertungsoption insbesondere die Selbstkompostierung biologisch abbaubarer, organischer Abfälle vorgesehen. Demzufolge seien die kompostierbaren Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht Gegenstand der Überlassungspflicht.
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Mit dem vom Beklagten erhobenen Begehren werde dann auch tatsächlich nicht die Pflicht zur Überlassung eingefordert, sondern die Duldung, bestimmte Behältnisse vorzuhalten. Demzufolge vermische er die bundesgesetzliche Überlassungspflicht mit der Duldungspflicht nach § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG, wonach den Betroffenen nur das Aufstellen zur Erfassung "notwendiger" Behältnisse auferlegt werden dürfe. Diese bundesgesetzliche Norm sei nicht Grundlage der Satzungsbestimmung, sondern die Satzung weiche davon ab. Vielmehr gründeten sich die Bestimmungen ausschließlich auf die §§ 13, 15 und 16 KrW-/AbfG, und dies nicht ohne Grund. Anstelle der Festlegung notwendiger Behältnisse habe der Beklagte pauschal, ohne die Erforderlichkeit transparent zu bestimmen, ein Behältervolumen festgelegt. Grundstückseigentümer seien jedoch im Benutzungsverhältnis nur im Hinblick auf die ihnen durch § 14 KrW-/AbfG auferlegten Duldungspflichten beteiligt. Soweit es ein "Mehr" vorsehe, könne § 10 Abs. 11 der Abfallsatzung im Rahmen der dort vorgesehenen Ermessensbestimmungen noch mit einer gewissen Transparenz entnommen werden, dass die Notwendigkeit hinsichtlich des betroffenen Wohngrundstücks im Einzelfall einer rechtmäßigen verwaltungsrechtlichen Prüfung zugeführt werde. Im entgegengesetzten Fall (§ 7 Abs. 7 der Abfallsatzung) verwehre sich der Beklagte mit der Satzung jedoch der verpflichtenden Einzelfallprüfung, wie sich letztendlich aus der Klageerwiderung entnehmen lasse. Tatsächlich handele es sich bei § 7 Abs. 7 der Satzung, folge man den Ausführungen des Beklagten, um die Möglichkeit, von der Überlassungspflicht zu befreien, wie sie in § 13 KrW-/AbfG vorgesehen sei, zu gestatten. Hierbei handele es sich jedoch um einen anderen Umstand, und erst recht nicht um die Duldungspflicht nach § 14 dieses Gesetzes. Demzufolge habe der Beklagte mit der Satzung nicht gewährleisten wollen, dass das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse durch die Grundstückseigentümer gewährleistet werde.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger dahingehend von der Vorhaltung eines Restabfallbehälters von 120 Litern zu befreien, dass durch sie nur ein Restabfallbehältervolumen von 80 Litern vorzuhalten ist,
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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf (Teil-)Befreiung neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Zur schnellen Widerspruchsentscheidung werde ausgeführt, dass aus der Verwaltungsakte ersichtlich sei, dass der Sachverhalt zwischen den Beteiligten bereits seit März 2009 Gegenstand von Erörterungen gewesen sei. Dass im Widerspruchsverfahren neue Fakten vorgetragen werden würden, sei somit nicht zu erwarten gewesen. Bei dieser Sachlage sei es dem Beklagten wichtig gewesen, eine weitere zeitliche Verzögerung zu verhindern.
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In § 13 KrW-/AbfG werde die Pflicht zur Überlassung von Abfällen geregelt. Diese Regelung sei hinsichtlich des "Ob" der Überlassungspflicht bundesrechtlich abschließend geregelt. Diese Überlassungspflicht impliziere bereits einen Benutzungszwang. Der Landesgesetzgeber seinerseits regele nach § 6 Abs. 1 AbfAlG M-V den Anschlusszwang für die Abfallentsorgung. Das entsprechende Satzungsrecht gründe in den §§ 100, 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Bereits die Voraussetzung des § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung, dass die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar sei, sei bei den Klägern nicht gewährleistet. Für die weitere Forderung in der Satzung, das Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen dürften, werde angemerkt, dass es für das öffentliche Wohl sehr wohl bedeutsam sei, dass alle Grundstücke an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.
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Gründe, die eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden. Die Kläger wendeten sich in dieser Klage im Kern gegen die Normierung eines Mindestbehältervolumens von 10 Litern pro Person und Woche. Die Regelung in § 10 Abs. 6 der Abfallsatzung schließe ein Unterschreiten dieses normierten Mindestvolumens grundsätzlich aus.
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Bezüglich der Ausführungen zur abfallsparenden Lebensweise der Kläger werde ausgeführt, dass die Mengen des anfallenden Restabfalls erheblichen Schwankungen unterliegen könnten, die auch vom Verhalten des Überlassungspflichtigen beeinflussbar seien. Der Beklagte - gemeint ist offenbar der Landkreis als Satzungsgeber - dürfe im Rahmen seines ihm zustehenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereitstellung von Behältergrößen festlegen. Dies sei vorliegend erfolgt. Hierbei stütze sich der Normgeber auf regelmäßig durchgeführte Untersuchungen des tatsächlichen Aufkommens an Restabfall in seinem Territorium. Die erst kürzlich abgeschlossene Analyse habe ergeben, dass das in der Satzung festgeschriebene Mindestvorhaltevolumen weiterhin aktuell sei. Entgegen allen Erwartungen weise das Aufkommen an Restabfall im Vergleich zu der vorherigen Untersuchung im Kreisgebiet eine steigende Tendenz auf. Weiterhin sei festgestellt worden, dass auch der Verdichtungsgrad des Abfalls in den Abfallbehältern weiter steigend sei. Viele Benutzungspflichtige verdichteten den Abfall unzulässigerweise, um mit dem Mindestvorhaltevolumen auszukommen.
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Greife man den klägerischen Gedanken auf, dass der jeweilige Pflichtige nur Abfallbehälter auf seinem Grundstück dulden müsse, die speziell auf seinen individuellen Bedarf ausgelegt seien, so würde dies letztendlich bedeuten, dass die als notwendig erachteten Behältnisse von den Nutzern der Einrichtung frei wählbar sein müssten. Dies hätte eine unbegrenzte Anzahl von Behältergrößen zur Folge. Abgesehen von den Kosten, die die Beschaffung und Bereitstellung dieser riesigen Menge an verschiedenen notwendigen Behältnissen erfordern würde, hätten diese Behältnisse speziell nach dem individuellen notwendigen Bedarf nur einen Sinn, wenn sich auch die Gebühren nach den verschiedensten Behältergrößen bemessen würden. Was dies kostenmäßig für Folgen hätte, dürfte sich auch für die Kläger erschließen. Es sei aber vielmehr so, dass nicht die Kläger, sondern der Beklagte die öffentliche Aufgabe der Abfallentsorgung erfülle. Dieser habe auch hinsichtlich der von ihm bereitgestellten Restabfallbehälter, welche zwingend für die Entsorgung notwendig seien, Ermessen. Dieses Ermessen habe der Satzungsgeber auf der Basis der von ihm bereits eingeführten Untersuchungen bezüglich des tatsächlichen durchschnittlichen Aufkommens an Restabfall ausgeübt.
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Aus dem Kriterium der Notwendigkeit in § 14 KrW-/AbfG ergebe sich lediglich, dass eine Duldungspflicht von Behältnissen abzulehnen sei, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwertung der Abfälle in gleicher Weise ohne Behälter sichergestellt wäre. Insofern könne im Einzelfall die Aufstellung spezieller Sammelbehälter nicht notwendig sein, wenn zum Beispiel beim Betrieb einer Verbrennungsanlage das Ausscheiden von Metallen ohne weiteres durch einen Metallscheider sichergestellt werden könne.
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Die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung könne nicht ausschließlich am Restabfall festgemacht werden.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2009 ist - ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2009 - im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die begehrte Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung noch zumindest auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2008 (Az.: 3 M 108/08, hier zitiert aus juris) zu einer Ordnungsverfügung des Beklagten im Hinblick auf die Vorhaltung eines größeren Restabfallbehältervolumens der dortigen Antragstellerin als bisher (120 l statt 80 l) Folgendes ausgeführt:
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"... Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen die von dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von der Beschwerdeschrift in Frage gestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom... nicht. Die Anordnung, Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 120 Liter zu verwenden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - obwohl der Antragsgegner in diesem Bescheid eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht nennt - § 10 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung - im Folgenden: AbfS) vom 16.10.2006 (Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan Nr. 11/2006 vom 08.11.2006). Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 43) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können gem. Satz 2 insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
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In diesem Rahmen bestimmt § 8 AbfS (Anzeige- und Auskunftspflicht):
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(1) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich mit Angaben über die Art der anfallenden Abfälle (z. B. Restabfall, gewerblicher Siedlungsabfall) sowie die voraussichtliche Abfallmenge, bei Wohngrundstücken mit Benennung der Anzahl der lt. Melderegister gemeldeten Personen, sowie dem satzungsbezogenen Bedarf an Abfallbehältern zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzumelden.
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(2) Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan.
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Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung hat vier Wochen vor dem erst- oder letztmaligen Anfall von Abfällen (also insbesondere vor dem Einzugs- bzw. Wegzugsdatum etwaiger Bewohner) zu erfolgen.
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Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist satzungsmäßig ausgeschlossen.
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(3) Wechselt der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2, sind sowohl der oder die bisherige als auch der oder die neuen Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtet, dies dem Landkreis Bad Doberan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Berechtigte und Verpflichtete gem. § 6 Abs. 1 und 2 hat jede wesentliche Veränderung dem Landkreis schriftlich anzuzeigen.
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Wesentliche Änderungen sind solche, die entweder zu einer nicht unerheblichen Veränderung der vom Grundstück zu entsorgenden Abfallmenge führen können, also insbesondere die Beendigung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung der Anzahl der melderechtlich erfassten Personen, oder solche, die für die Gebührenerhebung von ausschlaggebender Bedeutung sind wie z.B. Namensänderungen bei den Berechtigten und Verpflichteten im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 oder ein Verkauf des Grundstückes. (...)
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§ 10 (Abfallbehälter/Behältervolumen) bestimmt:
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(1) Der Landkreis bestimmt nach Maßgabe nachfolgender Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle.
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(2) Für das Einsammeln von Restabfällen sind folgende Behälter zugelassen:
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1. Codierte Restabfallbehälter mit 40 l (das sind gesondert gekennzeichnete 80 l Behälter), 80 l, 120 l und 240 l Füllraum.
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2. Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum.
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3. Amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke als Zusatzbehältnis für gelegentlichen Abfallanfall.
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(3) Für das Einsammeln von Papierabfällen sind folgende Behälter zugelassen:
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1. 240 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen und Verkaufsverpackungen aus Papier. In Ausnahmefällen - z. B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer blau für Pappe, Papier und Kartonagen oder bei Straßenhäusern mit Flurdurchgängen entsprechend der Erfordernisse 120 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen gestellt werden.
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Der Landkreis weist darauf hin, dass die von den Systembetreibern des Rücknahmesystems i.S. der Verpackungsverordnung ("Grüner Punkt") erfassten Leichtverpackungen wie folgt erfasst werden:
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2. 240 l Abfallbehälter gelb und gelbe Säcke für Leichtverpackungen. In Ausnahmefällen - z.B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer gelb gestellt werden.
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(4) Die Nutzung eines 40 l Restabfallbehälters ist ausschließlich auf Grundstücken, auf denen nachweislich nur eine Person melderechtlich erfasst ist, statthaft. (...)
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(6) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat die Behälter in dem Umfang und Volumen, wie vom Landkreis festgelegt und vom beauftragten Dritten gestellt, zu nutzen und diese pfleglich zu behandeln. Das Behältervorhaltevolumen beträgt auf Wohngrundstücken 10 l pro Person und Kalenderwoche.
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(7) Die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter berücksichtigt die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung.
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(8) Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens nach § 10 Abs. 6 ist die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.
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(9) Auf unmittelbar benachbarten Grundstücken, auf denen jeweils nur eine bzw. zwei Personen melderechtlich erfasst sind, wird es freigestellt, einen Restabfallbehälter gemeinsam, als Entsorgungsgemeinschaft zu nutzen. Die gemeinsame Restabfallbehälternutzung ist von den für beide Grundstücke Berechtigten und Verpflichteten i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 schriftlich mit der Benennung eines Gebührenbescheidempfängers beim Landrat des Landkreises Bad Doberan zu beantragen (Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Str. 3, Bad Doberan). Beide Berechtigte und Verpflichtete bleiben Gebührenschuldner und haften gesamtschuldnerisch. (...)
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(11) Reicht das durch den Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 georderte Restabfallbehältervolumen zur satzungsgerechten Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Entleerungen nicht aus, so kann der Landkreis Bad Doberan aufgrund der nachweislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen zuweisen.
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(12) Der Tausch von Restabfallbehältern erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Datum des Poststempels des Antrages. Die gebührenmäßige Erfassung der Tauschbehälter erfolgt mit Datum der Realisierung. Der Behältertausch ist gebührenpflichtig.
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§ 7 Abs. 7 AbfS bestimmt:
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Der Landkreis Bad Doberan kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag und jederzeit widerruflich von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
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Daraus wird folgendes Entscheidungssystem deutlich: Nach § 10 Abs. 1 AbfS bestimmt der Landkreis nach Maßgabe der nachfolgenden Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle. Nach Abs. 7 berücksichtigt er in der nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 AbfS bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung. Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens ist nach Abs. 8 die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.
....
- 71
§ 10 Abs.1 AbfS sieht bei der vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der Behälter keine Ermessensentscheidung vor. Abweichungen sind als Erhöhung der Kapazität in § 10 Abs. 11 oder als (Teil)Reduzierung in § 7 Abs. 7 AbfS als Befreiung vorgesehen.
- 72
Diese Regelung ist bei der hier zu gebotenen summarischen Würdigung voraussichtlich nicht zu beanstanden:
- 73
Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit. nach juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit. nach juris).
- 74
Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Anknüpfung an die melderechtliche Lage teilt der Senat nicht ...
- 75
Der Senat vermag auch nicht durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit in § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS zu erkennen. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 8 AbfS. Die Anzahl der Kalenderwochen nimmt auf den Entsorgungszyklus Bezug, der in § 11 Abs. 2 AbfS bestimmt ist.
...
- 76
Gesichtspunkte für eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS sind nicht dargelegt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-/AbfG - oder im Abfall- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts, nämlich in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer ohne eine Vielzahl von Befreiungen die gemeinsame Aufgabe der Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam zu bewältigen, sind satzungsrechtliche Befreiungsregelungen wie § 7 Abs. 7 AbfS eng auszulegen. Danach ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. VGH Kassel, U.v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 - ESVGH 41, 22). Das gilt auch für Zweitwohnungen oder andere Wohnungen, die nur zu geringen Zeiten genutzt werden, denn auch hier wird die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen und muss vorgehalten werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217 betr. Ferienwohnungen).
- 77
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner nach Kenntnis der für die Bemessung maßgebenden Umstände eine Neufestsetzung der Anzahl der Müllgefäße vornimmt. Ein Vertrauensschutz darin, dass die nicht satzungsgemäße Situation in Zukunft beibehalten wird, besteht nicht ..."
- 78
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht auch für das vorliegende Klageverfahren an. Sie geben - wenngleich dort in der Anfechtungs-, hier in der Verpflichtungssituation - im Grundsatz zutreffend die hier maßgeblichen rechtlichen Überlegungen wieder.
- 79
Namentlich gegen die vom Landkreis in der Abfallsatzung festgelegte Größe des Restabfallbehältervolumens je gemeldeter Person auf dem jeweiligen Grundstück ist - auch das Obergericht hatte im Beschwerdeverfahren hier keine Bedenken - rechtlich nichts zu erinnern. Die dort festgelegte Größe von lediglich 10 l pro gemeldeter Person und Kalenderwoche (unter Beachtung der zweiwöchigen Leerungsfrequenz) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie weder willkürlich noch unverhältnismäßig (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/ders., Kommunalabgabengesetz, Stand: Juli 2009, § 6 Anm. 9.5.1 m. w. Hinweisen und Nachweisen zu den in der Rechtsprechung der Gerichte auch anderer Bundesländer anerkannten und mißbilligten Mindestbehältervolumen).
- 80
Entsprechendes gilt für die konkrete Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall, die bei sechs auf dem Grundstück gemeldeten Personen ein Restabfallbehältervolumen von 120 l (= 6 Personen x 10 l x 2 Wochen) ergibt.
- 81
Letztlich geht es den Klägern darum, dass der Beklagte das vom Ortsgesetzgeber in der Abfallsatzung festgelegte Restabfallbehältervorhaltevolumen nicht starr handhabt, sondern (über die Vorschrift des § 7 Abs. 7 AbfS) individuell den jeweiligen Gegebenheiten anpasst, soweit bei den auf dem Grundstück melderechtlich erfassten Personen tatsächlich ein geringeres Volumen anfällt.
- 82
Für eine solche Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hält die Abfallsatzung in ihrem § 7 Abs. 7 nur auf den ersten Blick eine entsprechende Rechtsgrundlage bereit. Im Urteil der Kammer vom 8. März 2010 (Az.: 3 A 367/09), das die Anfechtung einer entsprechenden Ordnungsverfügung zum Gegenstand hatte, nur angedeutet, ist das Gericht nunmehr zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, dass die begehrte Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 Abs. 7 AbfS oder gar anderen (höherrangigen) Vorschriften wegen geringerer Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung bei einer zulässigen satzungsrechtlichen Regelung eines Mindestbehältervolumens schon aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Selbst kraft Verfassungsrechts bzw. des Grundrechtsschutzes ist eine solche teilumfängliche Befreiung nicht geboten.
- 83
Die Festlegung in der Abfallsatzung auf ein Mindestbehältervolumen und nicht lediglich auf ein "Regelbehältervolumen" ergibt sich zwar nicht bereits ausdrücklich aus § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS, der nur von einem "Behältervorhaltevolumen" spricht. Dass damit aber nicht nur ein Regelbehältervolumen mit der Möglichkeit eines im Einzelfall abweichenden Behältervolumens gemeint ist (vgl. dazu Holz, a. a. O., § 6 Anm. 9.5.1 S. 200), folgt aus der Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 10 AbfS. Ein bestimmtes Mindestbehältervolumen soll u. a. verhindern, dass sich Bürger veranlasst sehen, den Hausmüll auf andere Weise zu entsorgen oder ihn in die Abfallbehälter zu pressen (vgl. Kammerurteil v. 16. Juli 1998 - 4 A 1592/97 -, Der Überblick 1999, 188, 189); dies ist für sich genommen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
- 84
Eine Teilbefreiungsmöglichkeit, wie sie die Kläger in Anspruch nehmen wollen, würde indessen die in der Rechtsprechung an anderer Stelle anerkannte Pauschalierungsbefugnis des Satzungsgebers ("Satzungsermessen", s. o.) bei der Ausgestaltung u. a. des vorzuhaltenden Behältervolumens sprengen, wenn dann wegen auf dem konkreten Grundstück demgegenüber abweichend von dieser pauschalen Festlegung geringeren Anfalls von überlassungspflichtigem Abfall insoweit eine (teilweise) Befreiung zu gewähren wäre. Diese Pauschalierung verlöre dann weitgehend ihren Sinn bzw. wäre in einem nicht geringen Teil der Fälle wieder obsolet. Es ist auch nicht hinreichend erkennbar, dass der Satzungsgeber - womöglich in Kenntnis dieser Problematik - derartigen Fällen dennoch mit dem Befreiungstatbestand nach § 7 Abs. 7 AbfS Rechnung tragen und entsprechende Teilbefreiungsmöglichkeiten schaffen wollte.
- 85
Diese Rechtsauffassung verstößt auch nicht gegen namentlich bundesrechtliche Rechtsvorschriften, wie die Kläger allerdings meinen. Soweit § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG von einer Duldungspflicht der Grundstückseigentümer im Hinblick auf das Aufstellen zur Erfassung "notwendiger" Behältnisse spricht, werden damit weder dem Landesgesetzgeber noch vor allem dem Ortsgesetzgeber Vorgaben für die Bestimmung dieser "notwendigen" Abfallbehälter und ihrer Größen oder des Behältervorhaltevolumens gemacht. Das auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität bei der Regelung der Massenverwaltung im Bereich der öffentlichen Abfallbeseitigung erforderliche Recht des Ortsgesetzgebers, insoweit generalisierend-pauschal Behältergrößen und Abfallvolumen festzulegen, wird dadurch in keinster Weise beschnitten. Lediglich die allgemein für derartige Pauschalierungen geltenden Grenzen wie vor allem das Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu wahren (und vorliegend auch gewahrt).
- 86
Selbst wenn hier aber entgegen der soeben genannten Rechtsauffassung eine teilumfängliche Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung auf satzungsrechtlicher (oder höherrangiger) Grundlage grundsätzlich zulässig sein sollte, wäre den Klägern nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts ein solcher Anspruch zuzubilligen. Der klägerische Vortrag genügt insoweit nicht den strengen Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände in der Situation des Pflichtigen. Die von den Klägern geschilderten Umstände im Hinblick auf ihr Abfallverhalten lassen nicht hinreichend erkennen, dass ihre entsprechenden Bemühungen bereits tatbestandlich dazu führen, dass für sie statt des satzungsrechtlich vorgeschriebenen 120 l-Restabfallbehälters ein 80 l-Restabfallbehälter genügt, um den auf ihrem Grundstück anfallenden (Rest-)Abfall zur Entsorgung bereit zu stellen. Ob dann nach § 7 Abs. 7 AbfS (oder einer anderen höherrangigeren Vorschrift) in der Rechtsfolge auch noch Ermessen auszuüben ist, kann offen bleiben.
- 87
Dem Vorliegen des - unterstellt möglichen - teilumfänglichen Befreiungstatbestands steht bereits ganz entscheidend der eigene Vortrag der Kläger entgegen. So weisen sie darauf hin, dass sie selbst mit ihren beiden Kindern in einem (Vier-Personen-)Haushalt auf dem Grundstück leben, daneben wohnen dort in einem eigenen Haushalt auch noch die Eltern der Klägerin zu 1. Das in der Klage vorgetragene Abfall(vermeidungs)verhalten bezieht sich indessen ausschließlich auf den Haushalt der Kläger. Zum Abfall(vermeidungs)verhalten des weiteren (Zwei-Personen-)Haushalts auf dem Grundstück der Kläger, also demjenigen der Eltern der Klägerin zu 1, wird nichts vorgetragen.
- 88
Aber auch im Übrigen ist der Vortrag der Kläger nicht hinreichend. Soweit er auch denjenigen Teil des Abfalls, der jedenfalls auch über das - dafür als Rücknahmesystem i. S. des § 24 KrW-/AbfG und der entsprechenden Bundesrechtsverordnung geschaffene - sog. Duale System entsorgt werden kann (mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete sog. Verpackungsabfälle), betrifft, ist ein solches Abfallverhalten der Kläger und ggf. auch der übrigen auf dem Grundstück gemeldeten Personen für das Gericht zwar nachvollziehbar. In welchem Umfang bzw. Maße dies aber dazu führt, dass der über den vorzuhaltenden Behälter bereit zu stellende Restabfall auf dem klägerischen Grundstück geringer wird, ist damit aber nicht zwangsläufig - erst recht nicht volumenmäßig - eine Aussage getroffen. Eine Entsorgung dieses Abfalls muss nämlich nicht zwingend über den Restabfallbehälter erfolgen, sondern darf über die "gelben Säcke" bzw. Glas- und Papiercontainer entsorgt werden, was ein vernünftig wirtschaftlich denkender Grundstückseigentümer, der - wie auch die Kläger - an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen ist, bereits zur Vermeidung weiterer Zusatzentsorgungsgebühren nach § 2 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung des Landkreises (aktuell vom 20. November 2006) auch machen wird.
- 89
Soweit die Kläger auf ihren Garten mit dem "großzügigen" Obst- und Gemüsesortiment und die Kompostierung der biologischen Abfälle hinweisen, dürfte die von ihnen dargelegte Situation bereits auch auf eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Anschlusspflichtigen im überwiegend ländlich geprägten Gebiet des Landkreises zutreffen, mithin dort eher typisch sein. Zudem ist damit mangels näherer substantiierter Angaben aber auch nicht hinreichend dargetan, wieviel weniger Restabfall deshalb zur Entsorgung auf dem klägerischen Grundstück anfällt.
- 90
Eine entsprechend reduziert anfallende Menge von (Rest-)Abfall wird auch nicht hinreichend durch die - im Übrigen nicht, etwa durch Vorlage der Abfallgebührenbescheide der Vorjahre, belegte - Behauptung der Kläger begründet, die insgesamt sechs Personen auf dem Grundstück umfassenden Haushalte seien in der Vergangenheit stets mit dem 80 l-Restabfallbehälter ausgekommen.
- 91
Zum einen bleibt hier im Dunkeln, in welchen Frequenzen der Restabfall bzw. der Restabfallbehälter bislang von den Klägern zur Entsorgung bereit gestellt worden ist. Wird der volle 80 l-Restabfallbehälter nämlich bei jedem (zweiwöchigen) Entleerungsangebot zur Entleerung bereit gestellt, wird ein jährliches Restabfallvolumen von 2.080 l (= 80 l x 26 Wochen) erreicht, während es bei Inanspruchnahme lediglich der 13 Mindestentleerungen nach § 2 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung vom 20. November 2006 und einem jeweils vollen 120 l-Restabfallbehälter "nur" 1.560 l wären.
- 92
Zum anderen wird bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Kläger den Restabfall nicht in einer satzungsrechtlich untersagten Art und Weise verdichten, um erheblich mehr Volumen des 80 l-Restabfallbehälters zu nutzen als im "unverdichteten" Zustand. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AbfS dürfen Abfälle in Abfallbehälter weder eingestampft, eingeschlämmt noch in ihnen verbrannt bzw. heiß eingefüllt werden. Ebenso wenig ist es nach § 11 Abs. 5 Satz 3 AbfS erlaubt, die Abfallbehälter so zu füllen, dass sein Deckel sich nicht "gut" schließen lässt und eine ordnungsgemäße Entleerung nicht möglich ist. Auch dazu, dass eine solche "Überfüllung" in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat, fehlt bereits entsprechender Vortrag.
- 93
Für eine absolute individuelle Gerechtigkeit eines jeden einzelnen Haushalts bzw. Grundstückseigentümers (Einzelfallgerechtigkeit) zu sorgen wird weder dem Satzungsgeber (s. o.) noch der beklagten Behörde im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 7 AbfS durch das Kommunalabgabengesetz, die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder gar das Grundgesetz (GG) abverlangt. Herausgegriffen als das ranghöchste nationale Gesetz verlangt namentlich Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass bei einer staatlichen Maßnahme die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 436 m. w. N., hier zitiert aus juris, Rn. 71; weitere Nachweise, auch zur ebensolchen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 15; ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, zitiert aus juris, Rn. 8 m. w. N.), auch nicht im Rahmen der Anwendung von (Teil-) Befreiungstatbeständen.
- 94
Weitere Umstände, welche eine teilumfängliche Befreiung im obigen Sinne rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 95
Aus den vorgenannten Gründen kommt auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) nicht in Betracht.
- 96
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 97
Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
- 98
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO aus den Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.