Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 8 K 15.3209

published on 21/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 8 K 15.3209
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz und wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Bankfiliale zu Cafébar und Wettannahmestelle im Anwesen …straße 31, Fl.Nr. …, Gem. …

Das Grundstück der Klägerin, Fl.Nr. …, …straße 35, ist mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das im Westen kommun an das sechsgeschossige Vorhabengebäude …straße 31, Fl.Nr. … angebaut ist.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 14. Juni 1995. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des streitgegenständigen Grundstücks als Art der baulichen Nutzung ein besonderes Wohngebiet (WB 8) fest. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bebauungsplansatzung bestimmt, dass entlang der … und …straße (besondere Wohngebiete WB 6 bis WB 10) gewerbliche Nutzungen nur im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zulässig sind. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind im Erdgeschoss nur Läden zulässig.

Mit Bauantrag vom 19. Dezember 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung von einer Bankfiliale im Erdgeschoss des Anwesens …straße 31 zu Cafébar und Wettannahmestelle nach Plan-Nr. … Nach den eingereichten Planunterlagen soll die ursprünglich als Bankfiliale genutzte Nutzungseinheit durch eine Trennwand in zwei Teile aufgeteilt werden, sodass die neuen Nutzungseinheiten über zwei getrennte Eingänge verfügen und baulich vollständig getrennt sein sollen. Im westlichen Teil ist ein 60,72 m² großer Raum der Wettannahmestelle mit einer Annahmetheke, einem Wettterminal und zwei Stehtischen geplant. Die ursprünglich in dem Plan eingezeichneten Bildschirme wurden durch Handeintrag vom 16. September 2015 gestrichen. Eine Verbindung zu der benachbarten Cafébar besteht nach den eingereichten Plänen nicht. Im östlichen Teil befindet sich die geplante Cafébar mit einem 44,11 m² großem Gastraum und 27 Sitzplätzen.

Nach den den Bauantragsunterlagen beigefügten Betriebsbeschreibungen jeweils vom 18. Dezember 2014 soll die geplante Wettannahmestelle von 10 bis 20 Uhr und die Cafébar von 10 bis 23 Uhr geöffnet sein. Danach soll die Wettannahmestelle wie ein Laden, in dem wie bei einem Totogeschäft Tippscheine abgegeben werden, betrieben werden. Es seien keine Sitzplätze und keine Ess- und Trinkmöglichkeit gegeben. Nach einem handschriftlichen Eintrag in der Betriebsbeschreibung sind keine Bildschirme vorgesehen.

In der geplanten Cafébar sollen laut Betriebsbeschreibung alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie kleinere Speisen angeboten werden. Die Betriebsbeschreibung der Cafébar bestimmt ausdrücklich, dass diese getrennt von der benachbarten Wettannahmestelle betrieben werde. Hauptzweck der Cafébar sei der Ausschank von Getränken und das Angebot von kleineren Snacks.

Mit Baugenehmigung vom 26. Juni 2015 genehmigte die Beklagte unter Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung in § 3 Abs. 1 des Bebauungsplans die beantragten Nutzungen. Zur Begründung der Befreiungsentscheidung führte sie aus, dass die Befreiung für die Art der Nutzung erteilt werde, da die Nutzung als „Café“ genauso wie die Nutzung als „Laden“ „als öffentlich zugängliche Einrichtungen“ anzusehen und keine stadtplanerischen Belange betroffen seien. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt.

Ferner enthält die Baugenehmigung einen Hinweis, dass die Nutzung der Wettannahmestelle keiner Befreiung bedürfe, da diese Einrichtung aufgrund fehlender Sitzplätze, fehlender Verzehrmöglichkeiten und fehlender Bildschirme als „Laden“ anzusehen seien.

Mit einem am selben Tag beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. Juli 2015 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Juni 2015 und stellten den Antrag:

Die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Juli 2015 - Nutzungsänderung Bankfiliale zu Cafébar und Wettannahmestelle in der …straße 31 - wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage und führten im Wesentlichen aus, dass es sich bei der beantragten Wettannahmestelle tatsächlich um ein Wettbüro handele. Es biete im Wesentlichen die Gelegenheit zur Unterhaltung und Geselligkeit und animiere zum Abschluss von Wetten, sodass eine Vergnügungsstätte vorliege.

Darüber hinaus müssten das Wettbüro und das Café einheitlich als Gaststätte beurteilt werden. Die Eingänge von Café und Wettbüro seien unmittelbar nebeneinander gelegt worden, so dass den Wettenden die Gelegenheit zum Verzehr von Speisen und Getränken aus dem benachbarten Café gegeben werden solle und werde. Schon allein die unverhältnismäßige Flächenaufteilung zwischen der angeblichen Wettannahmestelle und die Cafébar zeige, dass die Wettannahmestelle viel mehr ein richtiges Wettbüro werden solle. Erkennbar sei dies weiter daran, dass mit den drei Installationswänden für Flachbildschirme gemäß der genehmigten Planung und den Stehtischen insbesondere der Verzehr von Getränken und Speisen aus dem benachbarten Café während der Wetten ermöglicht werden solle.

Die Beklagte komme im Zuge ihrer Prüfung ohne jede Begründung zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Stellplatzbedarf gegenüber der Nutzung als Bankfiliale ausgelöst werde. Von Seiten der Beklagten sei keinerlei Abwägung der schützenswerten Interessen der Klägerin erfolgt. Durch die fehlenden Stellplätze werde gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Ferner habe die Beklagte fehlerhaft eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baugrenze durch den Fahrradständer genehmigt. Insbesondere habe sie die Interessen der Klägerin im Zuge der Abwägung nicht berücksichtigt bzw. nicht in die Abwägung eingestellt.

Auch sei die wegen der Art der Nutzung erteilte Befreiung für das Café rechtswidrig. Bei den genehmigten Nutzungen handele es sich insbesondere nicht um Läden im planungsrechtlichen Sinn. Durch die erteilte Befreiung würden die Grundzüge der Planung berührt. Es lägen keine Gründe für eine Abweichung vor.

Die Beklagte habe darüber hinaus kein Lärmgutachten eingeholt und insofern auch keine Beschränkungen durch die zu erwartende hochfrequente Nutzung durch die Besucher des Cafés und des Wettbüros vorgesehen. Auch hierdurch sei die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus habe die Beklagte die Benutzung nicht auf eine bestimmte Personenanzahl beschränkt.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2016 erwiderte die Beklagte und stellte den Antrag,

die Klage wird abgewiesen.

Sowohl der gerügte angebliche Verstoß gegen die Stellplatzsatzung für Kraftfahrzeuge, als auch gegen die Fahrradabstellsatzung der Beklagten würden keine nachbarschützende Wirkung entfalten.

Im Übrigen schließe der Bebauungsplan die Erteilung von Ausnahmen nicht aus. Dies ergebe sich bereits aus der Zusammenschau mit § 3 Abs. 3 der Satzung, der lediglich bestimmte Nutzungen, die sonst in besonderen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind, ausdrücklich ausschließe, weitere Ausnahmen jedoch offenlasse. Dies stimme auch mit dem Planungskonzept überein. Da eine Gaststätte mit dem dazugehörigen Publikumsverkehr ebenso gut für die Aufwertung des Fußgängerbereichs geeignet sei, wie eine Ladennutzung, bestünden gegen diese keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie hierdurch nachbarliche Belange beeinträchtigt sein könnten.

Nach der planerischen Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen sowie der Betriebsbeschreibung handele es sich um eine Wettannahmestelle, die planungsrechtlich als Laden bzw. sonstige gewerbliche Nutzung zu behandeln sei. Die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten und die Betriebsbeschreibung legten es gerade nicht nahe, dass die Räumlichkeiten auch Anreize zum Verweilen bieten sollten. Eine Zusammenschau mit der ebenfalls genehmigten Kaffeebar verbiete sich hingegen schon aufgrund der vollständigen baulichen Trennung. Auch die bloße Größe der Räumlichkeiten sei allenfalls ein Indiz, jedoch nicht als alleiniges Merkmal geeignet, die Eigenschaft einer Vergnügungsstätte zu bejahen.

Am 21. November 2016 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Juni 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Die angefochtene Baugenehmigung vom 26. Juni 2016 verletzt keine nachbarschützenden Normen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts.

II.

Die im westlichen Teil des Erdgeschosses des Anwesens …straße 31 genehmigte Wettannahmestelle ist planungsrechtlich zulässig und verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin.

1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der genehmigten Nutzung richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB, da für das streitgegenständliche Grundstück ein qualifizierter Bebauungsplan gilt. Der Bebauungsplan Nr. … setzt für den Bereich des streitgegenständlichen Anwesens ein besonderes Wohngebiet (WB 8) fest. Nach § 3 Abs. 1 des Bebauungsplanes i.V.m. § 1 Abs. 3, § 4 a Abs. 2 BauNVO 1990 sind Läden in den festgesetzten besonderen Wohngebieten allgemein zulässig.

Die genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle stellt einen „Laden“ im Sinne dieser Vorschriften dar und fällt nicht unter den Begriff einer - in einem besonderen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässigen - Vergnügungsstätte.

2. Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i.S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B.v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m.w.N.).

Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -Ergebnisse live mit zu verfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (vgl. OVG NRW v. 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris; OVG NRW, B.v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH v. 25.8.2008 - NVwZ-RR 2009, 143; vgl. auch BayVGH v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse aktueller Wetten bieten (VGH BW v. 1.2.2007 - BauR 2007, 1217). Ein Wettbüro ist dann als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.4.2011, NVwZ-RR 2011, 635; Hess. VGH v. 25.8.2008, NVwZ-RR 2009, 143 und BayVGH, U.v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513).

2.1 Demnach fällt die mit der streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigte Nutzung im westlichen Teil des Anwesens nicht unter den städtebaulichen Begriff der „Vergnügungsstätte“, da es hier an einem entsprechenden Unterhaltungsangebot fehlt. Nach dem genehmigten Plan verfügt der Raum der Wettannahmestelle über keine Bildschirme und keine Sitzgelegenheiten. Die ursprünglich in dem Eingabeplan eingetragenen Bildschirme wurden durch Handeintragung vom 16. September 2015 gestrichen, sodass eindeutig eine Nutzung ohne die Bildschirme genehmigt wurde. Ferner verfügt der Raum lediglich über zwei Stehtische und keine Sitzgelegenheiten, was gegen einen längeren Aufenthalt der Besucher in der Wettannahmestelle spricht.

Auch die Betriebsbeschreibung vom 18. Dezember 2014 - die Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist - spricht eindeutig von einer ladenmäßigen Nutzung „wie bei einem Totogeschäft“, in dem nur Tippscheine abgegeben werden. Nach einer Handeintragung in der Betriebsbeschreibung ist eine Anbringung von Bildschirmen nicht möglich. Schließlich sprechen auch die in der Betriebsbeschreibung festgelegten Öffnungszeiten von 10 bis 20 Uhr eher für das Vorliegen einer ladenmäßigen Nutzung.

Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Nutzfläche der genehmigten Wettannahmestelle mit 60,72 m² relativ groß ist und die übliche Größe einer herkömmlichen Lotto-/ Toto-Annahmestelle überschreitet. Die Größe der Nutzfläche eines Wettlokals kann zwar unter Umständen ein Indiz für das Vorliegen eines Wettbüros in Form einer Vergnügungsstätte darstellen. Es müssen jedoch zusätzliche Merkmale einer Vergnügungsstätte, wie beispielsweise ein bestimmtes Unterhaltungsangebot, hinzukommen, um einen Betrieb diesem städtebaulichen Nutzungstyp zuordnen zu können. Wie oben ausgeführt, sind in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten weder Sitzgelegenheiten, noch Bildschirme, noch ein Angebot an Speisen oder Getränken vorhanden.

Mangels eines Unterhaltungsangebots ist die genehmigte Nutzung nicht auf ein längeres Verweilen der Besucher angelegt.

2.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die genehmigte Wettannahmestelle nicht in Zusammenschau mit der im östlichen Teil des Anwesens genehmigten Cafébar als eine einheitliche Vergnügungsstätte qualifiziert werden.

Es besteht vorliegend weder eine bauliche noch eine betriebliche Verbindung zwischen den beiden genehmigten Nutzungen, sodass sich eine gemeinsame Betrachtung verbietet.

Da beide Nutzungseinheiten nach dem genehmigten Plan vollständig voneinander getrennt sind und über zwei getrennte Zugänge verfügen, besteht keine bauliche Einheit zwischen beiden Nutzungseinheiten. Insoweit spielt die Tatsache, dass bei dem gerichtlichen Augenschein am 21. November 2016 eine nicht abgesperrte Verbindungstür zwischen den Nutzungseinheiten festgestellt wurde, keine Rolle. Dabei handelt es sich wohl um einen baurechtswidrigen Zustand, der aber von der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht gedeckt ist und für ihre Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung ist.

Vorliegend kann auch nicht von einer betrieblichen Einheit ausgegangen werden, unabhängig von der Frage, ob dies für die Bejahung einer einheitlichen Vergnügungsstätte ausreichend wäre. Nach der Betriebsbeschreibung vom 18. Dezember 2014 soll die Wettannahmestelle unabhängigen von dem Café betrieben werden. Die Öffnungszeiten beider Betriebe überschneiden sich zwar, sind jedoch nicht identisch. Weitere Anhaltspunkte für einen einheitlichen Betrieb sind den Baugenehmigungsunterlagen nicht zu entnehmen. Auch bei einer herkömmlichen Lotto-/Totoannahmestelle kann kaum verhindert werden, dass Besucher ein Getränk oder eine kleine Speise aus dem benachbarten Café in die Räumlichkeiten der Annahmestelle mitbringen und während des Ausfüllens der Lottoscheine verzehren. Allein dieser Umstand begründet noch keine betriebliche Einheit.

Es liegt zwar nahe, dass beide Nutzungseinheiten tatsächlich gemeinsam als eine Vergnügungsstätte betrieben werden. Eine solche Vorgehensweise entspricht sowohl der häufig anzutreffenden Geschäftspraxis solcher Betriebe, als auch dem bei dem gerichtlichen Augenschein tatsächlich vorgefundenen Zustand. Die Ausgestaltung des Betriebes als eine einheitliche Vergnügungsstätte entspricht jedoch nicht dem mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten Bauvorhaben. Da das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Baugenehmigung vom 26. Juni 2015 in der Gestalt der hierzu eingereichten Bauvorlagen überprüft, spielt die tatsächliche, baugenehmigungswidrige Nutzung der Räumlichkeiten für das hiesige Verfahren keine Rolle.

Nach alldem ist festzuhalten, dass die genehmigte Wettannahmestelle nach § 3 Abs. 1 des Bebauungsplans i.V.m. § 1 Abs. 3, § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in dem festgesetzten besonderen Wohngebiet (WB 8) nach der Art der Nutzung allgemein zulässig ist.

2.3 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die genehmigte Nutzung im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein könnte.

2.3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt insbesondere nicht schon deswegen vor, weil ein Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen dient nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris Rn. 10). Eine Nachbarrechtsverletzung ist nur dann gegeben, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris).

2.3.2 Vorliegend begründen weder ein etwaiger erhörter Fahrzeugverkehr, der von dem Vorhaben ausgeht, noch ein etwaiger Mangel der Stellplätze einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Aufgrund der Ausgestaltung der genehmigten Wettannahmestelle als Laden, der üblicherweise kein hohes Verkehrsaufkommen auslöst, ist mit keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin durch Fahrzeugverkehr zu rechnen. Auch eine unzumutbare Lärmbelastung der Klägerin durch den dem Vorhaben zuzurechnenden Fahrzeugverkehr ist nicht zu erwarten, da das Eigentum der Klägerin an einer stark befahrenen Straße liegt und schon deshalb erheblicher Lärmbelastung durch den Fahrzeugverkehr ausgesetzt ist. Umstände, die eine nennenswerte Erhöhung der bereits bestehenden Lärmbelastung durch zusätzlichen Fahrzeugverkehr erwarten lassen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.

III.

Die im östlichen Teil des Anwesens genehmigte Cafébar verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Nachbarechten.

1. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich vorliegend insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bebauungsplansatzung erteilt hat.

Bei einem Café bzw. einer Cafébar handelt es sich um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die in einem nach § 1 Abs. 3 BauNVO 1990 festgesetzten besonderen Wohngebiet (WB 8) grundsätzlich allgemein zulässig ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bebauungsplansatzung i.V.m. § 1 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 BauNVO 1990 modifiziert diese Gebietsfestsetzung jedoch dahingehend, dass bestimmte, in einem besonderen Wohngebiet grundsätzlich zulässige, gewerbliche Nutzungen in Gebäuden entlang der … und …straße nur in Erdgeschossen und in 1. Obergeschossen zulässig sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bebauungsplans bestimmt ferner, dass in den Erdgeschossen nur Läden zulässig sind.

Da diese Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … Schank- und Speisewirtschaften in den Erdgeschossen grundsätzlich ausschließen, konnte die streitgegenständliche Cafénutzung nur im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

2. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

Da es sich bei den Festsetzungen in § 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr. … nach Überzeugung des Gerichts um keine drittschützende Festsetzungen handelt, kann die Klägerin grundsätzlich nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das genehmigte Bauvorhaben geltend machen, die vorliegend nicht gegeben ist.

2.1 Bei der Festsetzung eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO handelt es sich zweifelsohne um eine drittschützende Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, die aufgrund des innerhalb eines Baugebiets bestehenden Austauschverhältnisses zwischen verschiedenen Nutzungsarten schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung hat. Die hier erteilte Befreiung berührt jedoch nicht die Festsetzung der Gebietsart, da durch die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bebauungsplans keine Nutzung zugelassen wird, die in einem besonderen Wohngebiet im Sinne des § 4a BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist. Die Zulassung der streitgegenständlichen Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft im Befreiungswege ist nicht mit der Gefahr verbunden, dass das festgesetzte Baugebiet durch Zulassung gebietsfremder Nutzungen in ihrem Wesen verändert oder abgewandelt wird.

2.2 Vorliegend hat die Beklagte vielmehr eine Befreiung von einer modifizierten Gebietsfestsetzung gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO erteilt. Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bebauungsplansatzung wurden lediglich einzelne allgemein bzw. ausnahmsweise in einem besonderen Wohngebiet zulässige Nutzungen ausgeschlossen und das festgesetzte besondere Wohngebiet insoweit modifiziert bzw. nach den Geschossen - vertikal - gegliedert.

Eine nach § 1 Abs. 7 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzte Modifizierung der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebietstypen vermittelt den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke in dem maßgebliche Gebiet liegen, nicht kraft Bundesrechts Nachbarschutz in Form eines (atypischen) Gebietserhaltungsanspruchs (BayVGH, B.v. 23.2.2012 - 14 ZB 11.1591 - juris Rn. 6). Solche modifizierenden Festsetzungen greifen nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene nachbarliche Austauschverhältnis ein. Denn sie dürfen zum einen keinen neuen Gebietstyp hervorbringen, zum anderen genügen für ihre Rechtfertigung allgemeine städtebauliche Gründe ohne Beschränkung auf nachbarliche Belange. Diese Festsetzungen ergehen damit grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse, mit der Folge, dass daraus kein Drittschutz erwächst (BayVGH, B.v. 23.2.2012 a.a.O.; BayVGH, B.v. 17.10.2002 - 15 CS 02.2068 - juris Rn. 20; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 11.7.2007 - 3 L 74/06; mit ausführlichen Argumenten gegen die a. A. in der Literatur OVG Lüneburg, B.v. 11.12.2003 - 1 ME 302/03 - juris Rn. 24 ff.).

Den Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO, die den Gebietstyp modifizieren, kommt eine nachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn diese Festsetzungen nach dem Willen des Plangebers auch dem Schutz des Nachbarn dienen sollten (BayVGH23.2.2012 und 17.10.2002 a.a.O.).

Ein solcher Wille des Plangebers ist vorliegend nicht ersichtlich. Aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. … folgt, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bebauungsplans festgesetzte Beschränkung der Erdgeschossnutzung in den Gebäuden entlang der … und …straße zum einen die Aufwertung des Fußgängerbereichs entlang der … und …straße und zum anderen den Ausschluss der Wohnnutzung in den Erdgeschossen dieser Gebäude wegen erheblicher Lärmbelastung bezweckte (vgl. Ziff. 4.2 Seite 22 der Bebauungsplanbegründung). Eine dem Schutz der Nachbarschaft dienende Zielsetzung kann weder den Bebauungsplanfestsetzungen selbst, noch der Bebauungsplanbegründung oder sonstigen Unterlagen entnommen werden.

3. Eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kann nach alldem nur in einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegen, die vorliegend zu verneinen ist.

Hinsichtlich der Stellplatz- und Verkehrsproblematik gelten die Ausführungen unter Ziffern II, 2.3 ff. entsprechend. Auch im Hinblick auf die genehmigte Cafénutzung sind keine besonderen Umstände erkennbar, die eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch den von dem Vorhaben ausgehenden Fahrzeugverkehr begründen könnten.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass von einer Schank- und Speisewirtschaft in der genehmigten Größe mit einem nur 44,11 m² großem Gastraum und 27 Sitzplätzen unzumutbare Belastungen für die Nachbarschaft durch Immissionen ausgehen werden.

Eine Gesamtschau der mit streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigten Nutzungen ist - wie ausgeführt - aufgrund der baulichen und betrieblichen Trennung beider Nutzungseinheiten nicht möglich. Die mit der Baugenehmigung vom 26. Juni 2015 genehmigten Nutzungen stellen sich nicht als rücksichtslos dar.

IV.

Schließlich verletzt auch die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB wegen Überschreitung der festgesetzten Baugrenze durch die Fahrradabstellplätze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Bei der Festsetzung einer Baugrenze handelt es sich grundsätzlich um eine nicht nachbarschützende Festsetzung, die nur städtebaulichen Charakter hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.8.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14). Abweichendes ergibt sich vorliegend nicht aus den Bebauungsplanunterlagen, sodass vom Fehlen eines auf den Drittschutz gerichteten Willens des Plangebers auszugehen ist.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Überschreitung der Baugrenze ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine klägerseits geltend gemachte Behinderung des (Fußgänger-)Verkehrs durch die geplanten Fahrradabstellplätze nicht zu erwarten, da sie auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen und nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, sodass insoweit keine Behinderungen des Fußgängerverkehrs zu erwarten sind.

V.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.