Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 09. Okt. 2014 - 2 A 1666/11
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen das in der an diese gerichteten Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 2008 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber den Beigeladenen.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Flurstücks … der Flur … der Gemarkung B. mit der postalischen Anschrift Sch. in B.. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Nachbargrundstücks … mit der postalischen Anschrift Sch.. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben ausschließt. Die Beigeladenen vermieteten ihre Doppelhaushälfte zu Ferienwohnzwecken. Die Beklagte erließ am 26. Mai 2008 gegen die Beigeladenen eine Verfügung, mit der die Nutzung der Doppelhaushälfte als Ferienhaus untersagt wurde; zugleich drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren – in dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 wurde die Nutzung ab dem 20. Juli 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt – erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht (Az: 2 A 1024/08) nahmen die Beigeladenen zurück, nachdem zuvor ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Oktober 2008 abgelehnt worden war (Az: 2 B 273/08).
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Die Klägerin und andere Anwohner beschwerten sich bei der Beklagten im Frühjahr 2009 mit der Behauptung, die Beigeladenen vermieteten weiter ihre Doppelhaushälfte über das Internet an Feriengäste. Die Beklagte leitete zunächst Vollstreckungsmaßnahmen ein, stellte diese aber später ein. Seit Oktober 2008 werden die Beigeladenen zur Zweitwohnungssteuer, seit 2010 zur Jahreskurabgabe für Eigennutzung nach § 10 der Kurabgabensatzung der G… veranlagt.
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Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Doppelhaushälfte der Beigeladenen in der Zeit von 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 von verschiedenen Personen, zumeist für eine oder zwei Wochen, zu Erholungszwecken genutzt wurde. So sind aktenkundig und von den Beigeladenen nicht bestritten Aufenthalte in den Zeiträumen:
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im Jahr 2009:
06.06. bis 13.06.; 18.07. bis 25.07.; 18.07. bis 25.07.; 01.08. bis 15.08.; 01.08. bis 15.08.; 20.09. bis 27.09.; 10.10. bis 17.10.; 10.10. bis 17.10.;
im Jahr 2010:
20.03. bis 02.04.; 28.03. bis 02.04.; 25.04. bis 02.05.; 18.06. bis 26.06.;
26.06. bis 03.07.; 18.07. bis 24.07.; 25.07. bis 07.08.; 15.08. bis 28.08.;
29.08. bis 11.09.; 19.09. bis 25.09.;im Jahr 2011:
13.06. bis 20.06.; ab 24.06.; ab 24.06.
im Jahr 2014:
11.05. bis 22.05.; 21.06. bis 28.06.; 28.06. bis 05.07.; 12.07. bis 26.07.;
26.07. bis 09.08.; 26. 07. bis 09.08.; 09.08. bis 23.08.; 23.08. bis 06.09.
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Für das Jahr 2011 ist der Beklagten zudem mit Email vom 4. Juli 2011 mitgeteilt worden, dass das Grundstück mit Beginn der Feriensaison „ununterbrochen vermietet“ werde, sowie unter Nennung von Kfz-Kennzeichen, dass dort derzeit drei Fahrzeuge stünden. Die Beigeladenen hätten zusätzlich den Dachboden ausgebaut.
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Die Beklagte lehnte das von der Klägerin im April 2009 begehrte bauordnungsrechtliche Einschreiten mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die im Jahre 2009 durchgeführten Kontrollen hätten ergeben, dass die bisherige Internetwerbung für die Ferienwohnung aufgegeben worden sei und eine Vermietung als Ferienhaus nicht nachweisbar gewesen sei. Der die Doppelhaushälfte nutzende Personenkreis habe zur „Familie der Eigentümer bzw. zum engeren Freundeskreis“ gehört. Das sei auch für die überprüften Nutzungen für 2010 festgestellt worden. Für den Begriff des „Wohnens“ sei unerheblich, ob der Aufenthalt für einen kürzeren oder längeren Zeitraum erfolge oder ob es sich, wie hier, um eine Zweitwohnung handele. Auch bei einer Wohnnutzung sei davon auszugehen, dass sich dort auch tageweise Besucher der Wohnungsinhaber aufhielten.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011, dem Klägervertreter zugestellt am 30. September 2011, zurück. Nach Befragung der ermittelten PKW-Halter habe die angeführte gewerbliche Ferienhausnutzung der Doppelhaushälfte auf dem Flurstück … nicht nachgewiesen werden können. Auch sei nicht zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen ihr Wohnhaus anderen auch ohne ihre eigene ständige Anwesenheit überließen, da die Form der Nutzung des Gebäudes den Vorstellungen der Eigentümer vorbehalten sei, so lange es sich um eine Wohnnutzungsform handele.
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Die Klägerin hat am 28. Oktober 2011 Klage erhoben.
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Sie wirft der Beklagten unzureichende Ermittlungen vor. Die Beklagte habe sich mit den Angaben der Beigeladenen zufriedengegeben.
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Sie beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 zu verpflichten, gegen die Beigeladenen das in dem Nutzungsuntersagungsbescheid vom 26. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung liege nicht vor. Die klägerseits angegebene „Fülle konkreter Nutzungen des Nachbarhauses durch Feriengäste“ erweise sich bei näherer Betrachtung nur als eine Anzeige von Kfz-Kennzeichen, bei denen die Klägerin eine Feriennutzung vermute. Bei den auf dieser „Basis“ ermittelten Hausnutzern handele es sich jedoch nur um Verwandte und Bekannte, deren Nutzung sich im Rahmen der zulässigen Nutzung einer Zweitwohnung bewege. Allein aus der Zahl der Kfz-Kennzeichen lasse sich nicht folgern, dass es sich gar nicht um Verwandte und Bekannte der Beigeladenen gehandelt haben könne. Darüber hinaus sei auch im Rahmen einer Zweitwohnung die Überlassung an Bekannte zulässig. Soweit für das Jahr 2011 insgesamt fünf Nutzer von ihr – der Beklagten – als bisher nicht familiär zuzuordnen verblieben seien, habe sie – die Beklagte – dies nicht unstrittig gestellt, sondern wegen entsprechend fehlender konkreter Auskünfte der Beigeladenen lediglich allgemein vermerkt. Die klägerseits behauptete illegale Fremdnutzung umfasse mit 21 Wochen von insgesamt 104 Wochen gerade einmal knapp 1/5 des angeführten Zeitraums innerhalb von zwei Jahren, so dass das ihr – der Beklagten – eingeräumte Entschließungsermessen keinen auf Null reduzierten Anspruch vermittele.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie tragen vor, ihr privates Haus nur zeitweise Verwandten und engen Freunden zu überlassen. Schon die Anzahl der wenigen Fahrzeuge auf ein Jahr gerechnet, deren Kennzeichen von der Klägerin akribisch aufgeschrieben worden seien, mache deutlich, dass keine Vermietung an Feriengäste erfolge.
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Die Beigeladenen sind mit gerichtlichem Schreiben vom 9. September 2013 gebeten worden, eine lückenlose Auflistung der Nutzer, außer sie selbst, des Hauses S… seit dem 1. Mai 2009 vorzulegen. Dem sind sie nicht nachgekommen. Auf die weitere gerichtliche Bitte, ihre Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2009 vorzulegen, haben die Beigeladenen zunächst Kopien von Einkommensteuerbescheiden und Berechnungsbögen der Lohnsteuerhilfe... vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene nach vorheriger gerichtlicher Aufforderung Kopien der zugehörigen Einkommensteuererklärungen vorgelegt. Lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 weist – negative – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Bei der für das Veranlagungsjahr 2009 vorgelegten Einkommensteuererklärung befand sich – trotz der gerichtlichen Aufforderung zur vollständigen Vorlage der Einkommensteuererklärungen – keine Anlage V zur Erklärung über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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Mit Beschluss vom 5. August 2014 ist der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 B 273/08, 2 A 1024/08 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beigeladenen vorgelegten Einkommensteuerunterlagen für die Jahre 2009 bis 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des auf die Vollstreckung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung gerichteten Antrags der Klägerin auf bauordnungsrechtliches Einschreiten durch den Bescheid vom 26. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Festsetzung des gegenüber den Beigeladenen angedrohten Zwangsgeldes.
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1. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 110 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Nach diesen Bestimmungen ist das schriftlich festzusetzende (§ 88 Abs. 2 SOG M-V) Zwangsgeld zulässig, wenn der Pflichtige unter anderem seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen.
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Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die Beigeladenen aufgrund der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 zur Unterlassung der Ferienwohnnutzung ihrer Doppelhaushälfte verpflichtet sind. Die Beteiligten streiten allein darum, ob die Beigeladenen dieser Verpflichtung zuwiderhandeln (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V), wobei es im Blick auf die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SOG M-V darauf ankommt, dass die Zuwiderhandlung noch andauert und weitere Verstöße zu erwarten sind.
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Nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten, dem Inhalt der Gerichtsakte und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beigeladenen entgegen der sie treffenden Unterlassungsverpflichtung ihre Doppelhaushälfte weiterhin als Ferienwohnung zu Erholungszwecken für Dritte nutzen und auch diese Nutzung fortzusetzen beabsichtigen.
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Ferienwohnnutzung ist – im Unterschied zur Zweitwohnung zu Erholungs- oder Freizeitzwecken durch den Eigentümer oder Mieter – in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass die in Rede stehende Wohnung vorwiegend tage- oder wochenweise durch einen ständig wechselnden Personenkreis zu Ferien-, d.h. zu Freizeit- oder Erholungszwecken genutzt wird. Im Unterschied zur Zweitwohnung, deren Vorliegen nicht von der Dauer oder der Häufigkeit des Aufenthalts abhängt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 11.07.2007 – 3 L 74/06 –, NordÖR 2007, 418), bieten Ferienwohnungen vom Nutzungskonzept her den zumeist wochenweise vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste. (Dauer)Wohnungen, mithin auch Zweitwohnungen, werden demgegenüber, ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer, von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 08.01.2008 – 3 M 190/07 –, NordÖR 2008, 169, in juris unter dem Entscheidungsdatum 28.12.2007; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2008 – 1 LA 203/07 –, BRS 73 Nr. 168; VGH München, Beschluss vom 04.09.2013 – 14 ZB 13.6 –, juris). Die städtebauliche Konfliktlage der Nichtverträglichkeit der Nutzungen „Wohnen“ im Sinne von Dauerwohnen im – hier festgesetzten – allgemeinen Wohngebiet oder im reinen Wohngebiet mit „Ferienwohnen“ findet ihren Grund gerade in dem Umstand, dass Ferienwohnungen und Ferienhäuser regelmäßig von verschiedenen Nutzern und zwar, in Abhängigkeit von Größe und Ausstattung der Wohnung, häufig durch mehrere Personen, tage- oder wochenweise ausschließlich ferien- und freizeitorientiert genutzt werden. Eine solche Nutzung ist kein „alltägliches“, auf Dauer angelegtes Wohnen als Bestandteil der privaten Lebensführung, sondern einem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehen Nutzungszweck verschrieben (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19.02.2014 – 3 L 212/12 –, NordÖR 2014,323). Sie führt zu von einer (Dauer)Wohnnutzung verschiedenen bodenrechtlichen Auswirkungen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2008, a.a.O.). So findet, zum Beispiel, insbesondere in der wärmeren Jahreszeit, eine urlaubs- und ferien- oder freizeitbedingt intensivierte Freiflächennutzung, etwa auf Terrassen, Balkonen oder Grünflächen, statt, die sowohl in ihrer Häufigkeit als auch in zeitlicher Hinsicht sowie nicht selten auch durch eine erhöhte Personenzahl gerade vor dem Hintergrund des ständig wechselnden Nutzerkreises typischerweise geeignet ist, Beeinträchtigungen und Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizurufen, die über das Maß dessen hinausgehen, was in Wohngebieten üblicherweise anzutreffen und von Bewohnern und Eigentümern daher hinzunehmen ist (vgl. zum Störpotenzial von Ferienwohnungen auch OVG Greifswald, Urteil vom 19.02.2014, a.a.O.). Hinzu kommt etwa der Umstand, dass die Infrastrukturbedürfnisse eines Wohngebiets von derjenigen eines Gebietes verschieden sind, in dem die Hauptgebäude von einem (zumeist) wochenweise ständig wechselnden Personenkreis zu Erholungszwecken genutzt werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23.01.2012 – 19 L 294.11 –, LKV 2012, 93; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19.02.2014, a.a.O. mit Hinweis auf häufigen Leerstand von Ferienwohnungen außerhalb der Saisonzeiten). Folge dessen ist die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung von Ferienwohnnutzung und (Dauer)Wohnnutzung einschließlich der Zweitwohnungsnutzung (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 08.01.2008, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2013 – 1 LA 49/13 –, NordÖR 2014, 81).
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Vor diesem Hintergrund kommt es für die Beantwortung der Frage, ob bauplanungsrechtlich eine Nutzung als Ferienwohnung vorliegt, nicht darauf an, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise verlangt wird, dass die Nutzung der Erzielung von Einkünften dienen muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2014 – 1 KN 123/12 –, juris) folgt dem das erkennende Gericht ebenso wenig wie der Auffassung, dass maßgeblich sein soll, dass es bei den abgeschlossenen Mietverträgen typischerweise zu einer Anmeldung im Sinne des Melderechts kommt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2014 – 13 L 274.13 –, LKV 2014, 185). Dementsprechend schließen umgekehrt die Anmeldung einer Wohnung als Zweitwohnung und die gelegentliche (Mit)Nutzung durch den Eigentümer oder Hauptmieter nicht aus, dass diese tatsächlich als Ferienwohnung genutzt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2013 – 1 LA 123/13 –, DVBl 2014, 254). Auch ist eine Ferienwohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht schon von vornherein ausgeschlossen, wenn behauptet wird, die Wohnung werde nur von Verwandten, engsten Freunden, Freunden oder Bekannten genutzt. Weder die Absicht der Erzielung von Einkünften – sei es „gewerblich“ oder „privat“ – noch die melderechtliche Anmeldung bilden ein Kriterium, das die spezifisch bodenpolitische Differenz zwischen Ferienwohnung und (Dauer)Wohnnutzung begründen könnte. Dasselbe gilt für den Grad der (persönlichen) Beziehung zwischen dem Eigentümer der Wohnung (Nutzungsgeber) und dem Nutzer.
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Zwar mag im Einzelfall eine nicht der Ferienwohnnutzung unterfallende Zweitwohnnutzung auch vorliegen, wenn der Eigentümer die Wohnung zeitweise Personen seines privates Umfelds unentgeltlich zur Verfügung stellt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 11.07.2007 – 3 L 74/06 –, NordÖR 2007, 418). Eine zeitweise Überlassung der Wohnung durch den Verfügungsberechtigten, die sich noch innerhalb des Rahmens einer Zweitwohnnutzung bewegt, liegt allerdings jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die zeitweise Überlassung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht wesentlich von derjenigen einer Ferienwohnnutzung unterscheidet. Darauf, in welchem Verhältnis der Verfügungsberechtigte zu dem Nutzer steht, woher diese sich kennen, welchen Kontakt sie miteinander pflegen, wer mit wem wann über die Nutzung des Objektes welche Absprachen getroffen hat und wie die Überlassung konkret abgewickelt wurde (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31.07.2014 – 3 M 63/14 –, amtlicher Umdruck S. 5), kommt es in einer solchen Konstellation nicht an. So liegt der Fall hier.
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Die Beigeladenen haben aktenkundig und im Kern von ihnen nicht bestritten ihre Doppelhaushälfte in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2014, vornehmlich während der Saisonzeit von April bis Oktober, Dritten tage- oder wochenweise überlassen. Für das Jahr 2009 weist der gegenüber den Beigeladenen ergangene Einkommensteuerbescheid des Finanzamt Oschatz vom 7. Februar 2011 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Daraus folgt, dass die Beigeladenen für das Veranlagungsjahr 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert haben müssen. Entgegen der gerichtlichen Aufforderung hierzu haben sie indes nicht die zu ihrer diesbezüglichen Einkommensteuererklärung zugehörige Anlage V zur Erklärung über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt. Der in der mündlichen Verhandlung von dem Beigeladenen gegebene Hinweis, dass die Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2009 die Gebührenrechnung der G… Steuerberatungsgesellschaft beträfen, welche das Finanzamt getrennt habe, ist weder plausibel noch in irgendeiner Weise belegt. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2009 muss das Gericht daher von einer fehlenden Mitwirkung der Beigeladenen ausgehen sowie davon, dass diese – ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass die (unentgeltliche) Überlassung an Verwandte, Freunde oder Bekannte rechtserheblich sei – tatsächlich im Jahr 2009 mit ihrer Doppelhaushälfte erzielte Vermietungseinnahmen dem Gericht gegenüber verschleiern wollen. Auch im Übrigen haben es die Beigeladenen an der gerichtlicherseits von ihnen eingeforderten Mitwirkung fehlen lassen. So haben sie sich der gerichtlichen Bitte um Vorlage einer lückenlosen Auflistung der Nutzer ihrer Doppelhaushälfte seit dem 1. Mai 2009 mit dem Argument verweigert, sie hätten immer auf die konkreten Anfragen der unteren Bauaufsichtsbehörde reagiert und die entsprechenden Nutzer der Kfz-Fahrzeuge genannt und sie – die Beigeladenen – gingen davon aus, dass dem Gericht diese Schreiben vorlägen. Dass mit einer solchen, sich lediglich auf bisher aktenkundig festgestellte Kfz-Kennzeichen und darüber abgeleitete Nutzungszeiträume beziehenden Antwort nicht der gerichtlicherseits erbetenen Mitwirkung entsprochen worden ist, liegt auf der Hand.
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Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen in den aktenkundig festgestellten Zeiträumen in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2014 ihre Doppelhaushälfte Dritten für Erholungszwecke überlassen haben. Hinsichtlich denkbarer weiterer Nutzungsüberlassungen, insbesondere in den Jahren 2012 und 2013, sind die Beigeladenen ihren Mitwirkungspflichten an der notwendigen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Das gibt der Vermutung Nahrung, dass es über die aktenkundigen Nutzungsüberlassungen hinaus weitere Überlassungen gegeben hat. Allein indes die aktenkundigen Zeiträume der Nutzung der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte durch Dritte ergeben bereits ein von einer bloßen Zweitnutzung verschiedenes Bild. Darauf, ob über die aktenkundigen Überlassungen hinaus die Doppelhaushälfte von Dritten zu Erholungszwecken genutzt wurde, kommt es mithin nicht an.
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Zwar mag im Einzelnen die Grenze zwischen einer im Rahmen einer zulässigen Zweitwohnnutzung stattfindenden zeitweisen Überlassung der Zweitwohnung an Dritte und einer diesen Rahmen verlassenden unzulässigen Ferienwohnnutzung nicht ohne Weiteres exakt bestimmbar sein. Im vorliegenden Fall steht jedoch im Blick allein auf die aktenkundigen Nutzungsüberlassungen in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2014 für das Gericht fest, dass damit der Rahmen einer noch zulässigen Zweitwohnnutzung weit überschritten ist. So wurde die streitgegenständliche Doppelhaushälfte im Jahr 2009 und noch mehr im Jahr 2010 nahezu während der gesamten Saison Dritten zur Nutzung überlassen. Gleiches gilt für das Jahr 2014. Dass die Beigeladenen in den genannten Jahren ihre Doppelhaushälfte zum Teil auch selbst bewohnt haben, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
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Selbst wenn es, anders als nach dem Vorstehenden, rechtserheblich auf den Einwand der Beigeladenen ankommen sollte, sie hätten ihre Doppelhaushälfte lediglich Verwandten, Freunden oder Bekannten zur Verfügung gestellt, ändert dies nichts daran, dass sie der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 2008 zuwidergehandelt haben. Angesichts der Gesamtumstände ist bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass sie auch in Zukunft der Nutzungsuntersagungsverfügung zuwiderhandeln werden. Denn jedenfalls hinsichtlich der Nutzer G., R., W., A. und W. steht nach dem Akteninhalt fest, dass die Beigeladenen eine spezifische persönliche Beziehung, die das (unentgeltliche) Überlassen der Doppelhaushälfte im Rahmen einer Zweitwohnnutzung bei lebensnaher Betrachtung plausibel erscheinen lassen könnte, nicht einmal behauptet haben.
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2. Die Klägerin hat auch – trotz des Ermessenscharakters der Entscheidung darüber, ob eine bestandskräftige Bauordnungsverfügung vollstreckt werden soll – einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 2008 angedrohte Zwangsgeld gegenüber den Beigeladenen festsetzt. In formaler Hinsicht bedarf es keiner erneuten Androhung (§ 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V). In materieller Hinsicht ist das Ermessen der Beklagten in der Weise auf Null reduziert, dass jede andere Entscheidung als diejenige, das in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 2008 angedrohte Zwangsgeld gegenüber den Beigeladenen festzusetzen, fehlerhaft wäre.
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Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 2008 ist jedenfalls auch zur Wahrung des Gebietserhaltungsanspruchs der Klägerin erlassen worden. Die Effektivität dieses Gebietserhaltungsanspruchs wird indessen nicht allein durch seine Titulierung in Gestalt der Nutzungsuntersagungsverfügung bestimmt. Vielmehr ist die Effektivität des Gebietserhaltungsanspruchs letztlich davon abhängig, dass die Bauaufsichtsbehörde ihre zu seiner Wahrung ergangenen Bauordnungsverfügungen, hier die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Mai 2008, auch mit den Zwangsmitteln des Vollstreckungsrechts durchsetzt, wenn der einer solchen Verfügung Unterworfene sich ihr nicht beugen will.
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Im Einzelfall mag es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und im Blick auf eine etwaige Geringfügigkeit eines Verstoßes gegen eine Bauordnungsverfügung ermessensfehlerfrei sein, wenn eine Bauaufsichtsbehörde von der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Verfügung auch dann absieht, wenn diese der Durchsetzung nachbarlicher subjektiv-öffentlicher Rechte dienen soll. Vorliegend ist ein solcher Fall indessen nicht gegeben. Zum einen geht es mit dem Gebietserhaltungsanspruch um einen zentralen nachbarlichen Abwehranspruch. Zum anderen liegt hier nicht ein marginales oder entschuldbares Verhalten der Beigeladenen, sondern eine krasse, jahrelange Missachtung der gegen sie gerichteten Bauordnungsverfügung durch die Beigeladenen vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.