Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Jan. 2016 - 3 L 161/11
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 31. März 2011 – 2 A 1377/08 – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich im Zulassungsverfahren noch gegen die ihr gegenüber vom Beklagten insbesondere verfügte Untersagung der Nutzung ihres Wochenendhauses als Hauptwohnsitz.
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Der Beklagte hatte der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag im Jahre 1997 die Baugenehmigung zum Neubau eines Wochenendhauses auf ihrem Grundstück in P., Am S. (Flurstück ... der Flur ... Gemarkung P.) erteilt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 05. August 2008 untersagte er der Klägerin gestützt auf § 80 Abs. 2 LBauO M-V die Nutzung ihres Wochenendhauses als Hauptwohnsitz und traf ergänzende Regelungen. Die für die Änderung der Nutzung des Wochenendhauses als Hauptwohnsitz bzw. Dauerwohnung gemäß § 59 LBauO M-V erforderliche baurechtliche Genehmigung sei nicht erteilt worden und könne auch nicht erteilt werden.
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Soweit die Klage der Klägerin gegen diese Nutzungsuntersagung gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht Schwerin sie mit dem angefochtenen Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 1377/08 – abgewiesen. Die Nutzung des als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes der Klägerin zum Dauerwohnen stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt für ihr Wochenendhaus eine Nutzungsänderungsgenehmigung zum Dauerwohnen erhalten, so dass eine formelle Baurechtswidrigkeit gegeben sei. Ob Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V auch die materielle Baurechtswidrigkeit sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung erkennbar nur in Fällen einschreiten wollen, in denen ein Vorhaben sowohl formell wie auch materiell baurechtswidrig sei. Der Beklagte sei – was ausführlich erläutert wird – im vorliegenden Fall zu Recht von einer materiellen Baurechtswidrigkeit ausgegangen.
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Der nach Zustellung des Urteils an sie am 18. April 2011 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 17. Mai 2011 gestellte und unter dem 20. Juni 2011 (Montag) ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).
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Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Die Klägerin beschränkt sich in ihrem Vortrag darauf, ausschließlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung ihres Wochenendhauses anzugreifen. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen.
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Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 S. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebend, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris; Urt. v. 04.09.2013 – 3 L 108/11 –, NordÖR 2013, 514).
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Zutreffend und ohne dass dies von der Klägerin in Frage gestellt worden wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat das Verwaltungsgericht insoweit auf der Tatbestandsseite der Norm angenommen, dass die Nutzung ihres als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes zum Dauerwohnen mangels Vorliegens der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V wegen einer Nutzungsänderung erforderlichen Baugenehmigung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Eine bauliche Anlage wird im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Baurechtswidrigkeit) oder mit dem materiellen Baurecht bei fehlender Baugenehmigung nicht übereinstimmt (materielle Baurechtswidrigkeit).
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Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es könne dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V auch die materielle Baurechtswidrigkeit sei, der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung erkennbar nur in Fällen einschreiten wollen, in denen ein Vorhaben sowohl formell wie auch materiell baurechtswidrig sei, er sei zu Recht von einer materiellen Baurechtswidrigkeit ausgegangen, betreffen ersichtlich die Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage.
- 10
Insoweit durfte das Verwaltungsgericht jedenfalls auch unter dem Eindruck des Zulassungsvorbringens davon ausgehen, dass der Beklagte dabei zutreffend angenommen habe, die geänderte Nutzung des Wochenendhauses sei (kumulativ) auch materiell baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig. Es hat seine Prüfung, ob sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, anders als die Klägerin meint, in Übereinstimmung mit den aus dem Urteil des Senats vom 08. Dezember 2010 – 3 L 257/05 – zu entnehmenden Grundsätzen vorgenommen. Das Prüfungsergebnis unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
- 11
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung zweier Ortsbesichtigungen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Dauerwohnens auf dem Grundstück der Klägerin verneint.
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Trifft das Verwaltungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme konkrete Feststellungen, so ist die schlichte Behauptung im Berufungszulassungsverfahren, die Feststellungen träfen nicht zu, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zulassungsantragsteller muss sich vielmehr konkret mit der Beweisaufnahme auseinandersetzen und, soweit er die materielle Beweislast trägt, erläutern, wie der Beweis für seine Behauptungen erbracht werden soll (vgl. OVG Schleswig, B. v. 16.11.2001 – 1 L 225/01 – SchlHA 2002, 98 – zit. nach juris). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach Durchführung eines Augenscheins getroffen, so bestehen regelmäßig keine solche ernstlichen Zweifel, wenn es von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen ist und seine Würdigung der Tatsachen in sich logisch ist; die nur abstrakte Möglichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen, erneuten Beweisaufnahme anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht, reicht für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel grundsätzlich nicht aus (OVG Bautzen, Beschl. v. 26.01.1999 – 1 S 287/98 –, SächsVBl. 1999, 134; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.01.2000 –, A 2 S 158/98 –, zitiert nach juris; zu alledem OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2012 – 3 L 39/11 –).
- 13
Danach hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
- 14
Sie stellt zunächst die Bestimmung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in Frage. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr des BVerwG; vgl. Beschl. v.13.05.2014 – 4 B 38/13 –, NVwZ 2014, 1246). Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt (UA S. 6 f.). Es ist auf Grund der Ortsbesichtigungen zu dem Ergebnis gekommen, die nähere Umgebung sei jedenfalls auf nördlicher Seite des Wegs Am S. von den Hausnummern ... bis ... und in südörtlicher Richtung von den Nr. ... bis ... zu bestimmen. Es hat erwogen, ob auch die Grundstücke Hausnummern ... bis ... einzubeziehen sind. Damit hat das Gericht nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, nur die „angrenzenden Flurstücke“ berücksichtigt. Die Einbeziehung der gesamten Siedlung scheidet nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Sie ist auch nicht dem Urteil des Senats vom 08. Dezember 2011 – 3 L 257/05 – zu entnehmen: Der Senat hatte hier die nähere Umgebung der Flurstücke ... und ... bestimmt und ausgeführt, er grenze aufgrund der topographischen Situation vor Ort dergestalt ab, dass sie im Westen mit dem Flurstück ... ende, weil sich dort die Straße deutlich senke und die weiter westlich liegenden Grundstücke auf das betroffene Grundstück keine prägende Wirkung mehr ausübten und ihrerseits von diesem auch nicht mehr geprägt würden; im Osten ende die prägende Wirkung für das betroffene Grundstück mit dem Grundstück .... Die so in West-Ost-Richtung abgegrenzte Umgebung werde westlich vom Seeufer und östlich von der den Flurstücke ... und ... gegenüberliegenden straßenseitigen Bebauung der Straße begrenzt. Im Übrigen trägt sie Klägerin lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen berücksichtigt. Dies genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.
- 15
Gegen die Qualifizierung der so bestimmten näheren Umgebung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die zwei Gebäude, für die Dauerwohnnutzung festgestellt worden sei, nämlich die Grundstücke Hausnummern ... und ..., stellten gegenüber den übrigen 21 Gebäuden Fremdkörper dar. Soweit die Klägerin auch insoweit auf das Urteil des Senats vom 08. Dezember 2010 abstellt und die gesamte Siedlung einbeziehen will, übersieht sie, dass dort – wie oben aufgezeigt- eine andere nähere Umgebung zu beurteilen war. Soweit das Verwaltungsgericht hier von „Fremdkörpern“ spricht, mag dies missverständlich sein. In der Sache ist die Beurteilung nicht zu beanstanden. Auszusondern sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft stark an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322). Sie wird daher ebenfalls wesentlich von dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bestimmt. Damit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden; sie wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt, dass sich das Vorhaben der Klägerin mit der Nutzungsart Dauerwohnung trotz dieser Nutzungsart bei den Gebäuden auf den Grundstücken Hausnummern ... und ... nicht einfügt.
- 16
Auf das Merkmal der Bauweise kann nicht abgestellt werden. Es betrifft nicht, wie die Klägerin meint, das äußere Erscheinungsbild, sondern die offene oder geschlossene Bauweise (§ 22 BauNVO). Aus dem Erscheinungsbild eines Gebäudes kann im Übrigen nicht auf die – zulässige – Nutzung geschlossen werden.
- 17
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen erweist sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zudem mit Blick auf die Rechtsnatur der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V zu treffenden Ermessensentscheidung ohnehin auch aus folgenden Gründen als richtig.
- 18
Hinsichtlich der Rechtsnatur dieser Ermessensentscheidung ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass schon die formelle Baurechtswidrigkeit in aller Regel den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt. Das formelle Baurecht soll die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichern. Im Hinblick auf diese Ordnungsfunktion rechtfertigt in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung als ermessensgerechte Reaktion. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist (vgl. zum Ganzen m.w.N. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris).
- 19
Das schließt nicht aus, dass die Behörde in Fällen, in denen – ausnahmsweise – besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt genutzten Bauwerk müssen daher erhebliche bzw. besondere Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1 – zitiert nach juris; Beschl. v. 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 – zitiert nach juris).
- 20
Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung allerdings von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Grundsätzlich liegt nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, weder von den Beteiligten geltend gemacht werden noch für die Behörde sonst ersichtlich sind, erübrigt sich zugleich eine diesbezügliche Begründung, wenn nach der Regel entschieden wird (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1 – zitiert nach juris; Beschl. v. 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 – zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 39 Rn. 29 und § 40 Rn. 65). Das intendierte Ermessen stellt eine Sonderform des Verwaltungsermessens dar und kann in den typischen Fällen bzw. Regelfällen als der gebundenen Entscheidung angenähert betrachtet werden; das behördliche Ermessen wird durch die betreffende Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000, 149 und 154).
- 21
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der vorliegende Sachverhalt als Regelfall im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V zu qualifizieren. Demgemäß versteht sich der Erlass der vom Beklagten verfügten Nutzungsuntersagung vom 05. August 2008 von selbst. Außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wegen der formell baurechtswidrigen Nutzung des Wochenendhauses kann im Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung folglich kein rechtsfehlerhafter Gebrauch des durch § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V eröffneten intendierten Ermessens erblickt werden. Positiv formuliert ist nur diese Entscheidung dem Gesetz entsprechend und damit ermessensfehlerfrei; auf den Inhalt etwaiger Erwägungen der Behörde zur materiellen Baurechtskonformität kommt es jenseits der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, grundsätzlich nicht an. Der Senat hat bereits entscheiden, dass ein Absehen von dem Erlass einer Nutzungsuntersagung – nur – ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn offensichtlich ist, dass die formell illegale Nutzung materiell genehmigungsfähig ist (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris). Dass ein Fall einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit gegeben sein könnte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Davon kann zudem nach den vorstehenden Ausführungen vielmehr gerade keine Rede sein. Ob im Ergebnis eines von der Klägerin durchzuführenden Genehmigungsverfahrens letztlich eine Baugenehmigung zu erteilen wäre, bedarf der umfassenden Prüfung in einem solchen Verfahren. Abgesehen von dem Fall der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Nutzungsuntersagung weder vom Gericht noch von der Behörde ein solches Genehmigungsverfahren gleichsam vorweg zu nehmen; das Genehmigungsverfahren ist in diesem Sinne nicht unselbständiger Bestandteil des Verfahrens der Nutzungsuntersagung.
- 22
Anzumerken bleibt schließlich, dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen zur materiellen Baurechtskonformität der Nutzungsänderung ohne weiteres in die vorstehend erörterte Struktur der nach § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V zu treffenden Ermessensentscheidung dahingehend eingeordnet werden können, dass sie als – jedenfalls im Ergebnis – zutreffende und verneinende Prüfung des Vorliegens von Umständen, die ausnahmsweise ein Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnten, zu verstehen sind.
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Bereits mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen dazu, dass die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der geänderten Nutzung als materiell baurechtswidrig keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt, kann die abschließend von der Klägerin erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der zufolge die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 08. Dezember 2010 – 3 L 257/05 – abweichen soll, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages führen.
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Das entsprechende Zulassungsvorbringen macht im Übrigen entgegen dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) schon nicht hinreichend deutlich, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden konkreten Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem in dem genannten Senatsurteil aufgestellten Rechtssatz mit gegenteiligem Inhalt widersprechen soll. Dies gilt umso mehr, als sich die angefochtene Entscheidung wiederholt gerade auf dieses Senatsurteil beruft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (angenommener Jahreswert der Anmietung einer Hauptwohnung bei monatlich 500,00 EUR, vgl. Ziff. 9.4 Streitwertkatalog, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
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Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.