Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 14. Sept. 2016 - 5 B 1466/16 HGW

published on 14/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 14. Sept. 2016 - 5 B 1466/16 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.09.2016 gegen eine Baueinstellungsverfügung.

2

Die Antragstellerin ist Bauherrin für die Errichtung zweier Ferienhäuser auf den Flurstücken G1 und G2. Hierzu stellte sie am 18.12.2015 die erforderlichen Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen. Die Grundstücke befinden sich in einem Gebiet, für welches die Gemeinde F. einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Nr. 18 Ferienhausgebiet B.“ gefasst hat. Bis dato ist dieser nicht bekannt gemacht worden.

3

Durch die Übersendung fehlender Bauvorlagen (geänderter Lageplan und Auszug aus dem Liegenschaftskataster) am 25.03.2016 wurden die Bauanträge vervollständigt.

4

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 20.06.2016 kündigte dieser gegenüber der Antragstellerin an, die Bauanträge abzulehnen, da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben seien (Bl. 57 d. Beiakte I). Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Schreiben vom 20.06.2016 die Aussetzung der Bearbeitung der Bauanträge bis zur mehrheitlichen Zustimmung der Gemeinde F. zum B-Planbeschluss zum „B-Plan Nr. 18 Ferienhaus B.“ (Bl. 60 d. Beiakte I).

5

Mit Schreiben vom 22.06.2016 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass sie die Aussetzungsanträge vom 20.06.2016 in Gänze zurücknehme. Zur Begründung führte sie an, dass durch den Antragsgegner die Dreimonatsfrist des § 63 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) um einen Monat verlängert worden sei.

6

Am 11.07.2016 beschloss die Gemeinde den B-Planentwurf als Satzung. Vor deren Bekanntmachung sollte der Bürgermeister die Ergänzung eines städtebaulichen Vertrages mit der Antragstellerin abschließen.

7

Bei einer Ortsbesichtigung des Antragsgegners, die am 23.08.2016 durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass die Antragstellerin mit der Bauausführung bereits begonnen hatte. Daraufhin wurde am 24.08.2016 ihr gegenüber mündlich ein Baustopp ausgesprochen. Dieser wurde mit Schreiben vom 25.08.2016 schriftlich bestätigt und mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung vorlägen. Die Antragstellerin habe ohne Baugenehmigung angefangen zu bauen. Eine fiktive Baugenehmigung gem. § 63 Abs. 2 LBauO M-V läge nicht vor. Aufgrund ihres Aussetzungsantrages vom 20.06.2016 habe die Frist nach dessen Zurücknahme erneut zu laufen begonnen. Diese Sichtweise rechtfertige sich daraus, dass § 63 Abs. 3 LBauO M-V dem Schutz des Bauherrn und seines Interesses an einem beschleunigten Baugenehmigungsverfahren diene. Daher könne er sich auch dieses Schutzes entledigen und die Aussetzung begehren. Gleichzeit sei die Aussetzungsmöglichkeit als Minus zur Möglichkeit der Rücknahme des Bauantrages anzusehen, wodurch es dem Bauherrn ermöglicht werde, bei einem nicht erfolgversprechenden Antrag eine ablehnende Entscheidung und ein etwaiges Klageverfahren zu vermeiden. Wie die erneute Stellung eines Bauantrages (nach einer zuvor erfolgten Rücknahme) den Fristenlauf erneut in Gang setze, beginne demnach die Entscheidungsfrist nach der Rücknahme des Aussetzungsantrages ebenfalls erneut zu laufen.

8

Neben der formellen Baurechtswidrigkeit stelle sich das Bauvorhaben aber auch als materiell baurechtswidrig dar. Das Vorhaben werde im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht. Der B-Plan sei weder rechtswirksam noch liege Planreife vor. Jedenfalls die Erschließung sei noch nicht gesichert, da es zwar einen Erschließungsvertrag gebe, dieser aber aufschiebend bedingt durch die Wirksamkeit des B-Plans abgeschlossen worden sei.

9

Die Antragstellerin suchte am 26.08.2016 um einstweiligen Rechtsschutz nach.

10

Sie trägt vor, dass die Rücknahme ihrer Aussetzungsanträge im Schreiben vom 20.06.2016 nicht wie vom Antragsgegner behauptet erst per Fax am 11.08.2016 eingegangen, sondern persönlich entweder bei Frau H. oder Frau B. vom Fachdienst Bau und Planung des Antragsgegners am 23.06.2016 unter Begleitung eines Bekannten abgegeben worden sei. Zudem sei die Entscheidungsfrist des § 63 Abs. 2 LBauO M-V durch ihren Aussetzungsantrag nur gehemmt worden, mithin mit Zugang der Rücknahme desselben am 23.06.2016 lediglich weiter gelaufen. Demnach sei die Baugenehmigungsfiktion bereits am 26.07.2016 eingetreten.

11

Sie beantragt sinngemäß,

12

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mündlich ausgesprochene Baueinstellungsverfügung des Antragsgegner vom 24.08.2016 in Gestalt der schriftlichen Ordnungsverfügung vom 25.08.2016 wiederherzustellen.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er trägt hierfür vor, dass die Frist des § 63 Abs. 2 LBauO M-V mit dem Tage der Beschlussfassung der Gemeinde F. vom 11.07.2016 erneut zu laufen begonnen habe, da die antragstellerseitige auflösende Bedingung für die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens mit diesem Tage weggefallen sei. Daher ende die Entscheidungsfrist erst am 11.10.2016. Zur Argumentation hinsichtlich des Neubeginns der Entscheidungsfrist führte der Antragsgegner die Argumente aus der Ordnungsverfügung vom 25.08.2016 an. Zudem sei das Schreiben der Antragstellerin vom 22.06.2016, in welchem sie die Rücknahme der Aussetzungsanträge erklärte, erst per Fax am 11.08.2016 eingegangen. Da die auflösende Bedingung bzgl. der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens bereits am 11.07.2016 mit der Beschlussfassung der Gemeinde weggefallen sei, sei die Rücknahmeerklärung daher gegenstandslos.

16

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-sätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

17

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.

18

Insbesondere konnte er auch schon vor der Erhebung des Widerspruchs gestellt werden. Eine andere Sichtweise würde zu einer nicht gerechtfertigten faktischen Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen führen und ist auch vor dem Hintergrund, dass gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Antrag vor der Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden kann, nicht sachgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 139).

19

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

20

Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist nur dann begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn nach einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, in der Hauptsache zu obsiegen. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine solche hätte Aussicht auf Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist erforderlich, dass dieser auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist.

21

Nach der notwendigen und hinreichenden summarischen Prüfung der Vorträge der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsakte kann das Gericht keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennen.

22

Die gegenständliche Baueinstellungsverfügung fußt auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Var. 1, 72 Abs. 7 LBauO M-V. Danach darf eine solche Verfügung ergehen, wenn mit der Bauausführung begonnen wurde, ohne dass die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist. Vorliegend ist der Antragstellerin keine Baugenehmigung zugegangen. Eine solche ist gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO MV jedoch erforderlich. Danach bedarf die Errichtung von Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 LBauO M-V nichts anderes bestimmt ist. Da es sich bei den gegenständlichen Ferienhäusern um Wohngebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V, mithin um baulichen Anlagen handelt (vgl. § 2 Abs. 1 LBauO M-V) und die Tatbestände der o.g. Normen nicht erfüllt sind, besteht eine Genehmigungspflicht.

23

Für die gegenständlichen Vorhaben ist auch keine fiktive Baugenehmigung gem. § 63 Abs. 2 Satz 1und 2 LBauO M-V entstanden. Die dort normierte Entscheidungsfrist ist nicht abgelaufen. Der Norm entsprechend ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Zwar hat der Antragsgegner nicht innerhalb der genannten Frist über den Bauantrag entschieden, jedoch begann aufgrund der antragsgemäßen Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens die Entscheidungsfrist entweder mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung am 11.07.2016 oder mit der Rücknahme des Antrages frühestens am 23.06.2016 erneut zu laufen (in diesem Sinne auch VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl. 2016, § 57 Rn. 62b). Eine Entscheidung an welchem Datum der Fristenlauf erneut begann kann hier dahinstehen, da die Frist in beiden Fällen noch nicht abgelaufen ist. Nach der ersten Variante endet die Entscheidungsfrist erst am 11.10.2016 und nach der zweiten Variante frühestens am 23.09.2016.

24

Die Antragstellerin konnte wirksam die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens beantragen, obwohl eine Regelung hierzu in der LBauO M-V fehlt. Es handelt sich zwar bei der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V um eine gesetzliche Frist, auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 57 Rn. 12). Vorliegend ist jedoch beachtlich, dass die Frist primär dem Interesse des Bauherrn an einem beschleunigten Genehmigungsverfahren dient. Auf diesen Schutz kann verzichtet werden. Dies folgt schon daraus, dass der Bauherr durch die Rücknahme seines Baugesuchs die Möglichkeit hat, einer ablehnenden Entscheidung der Baubehörde zu entgehen und einen erneuten angepassten Bauantrag zu stellen. Als weniger belastendes Minus dazu ist sodann die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens anzusehen, um z.B. dem bis dato negativ zu bescheidenden Baugesuch durch die Vorlage fehlender Unterlagen oder die Vornahme von Handlungen zum Erfolg zu verhelfen (vgl. hierzu insgesamt HessVGH, Beschluss vom 13. August 2007 – 3 UZ 522/07 –, Rn. 8, juris; VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl., § 57 Rn. 61 und 62b).

25

Die Entscheidungsfrist steht dem Antragsgegner jedoch nach dem Ende der Aussetzung wieder vollständig zur Verfügung, da sie als Minus zur Rücknahme des Baugesuchs mit erneuter Antragstellung anzusehen ist. Zudem ist der erneute Fristenlauf erforderlich, um dem Antragsgegner nach dem Ende der Aussetzung zu ermöglichen, innerhalb eines zumutbaren Zeitraums auf eine geänderte baurechtliche Situation zu reagieren und diese in seine Entscheidung einfließen zu lassen. Der vom Gesetzgeber als für die Entscheidung zumutbar angesehene Zeitraum ist dem § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V zu entnehmen. Schließlich spricht auch die Wertung des Gesetzgebers, wie sie aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 249 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ausdruck kommt, für den Neubeginn der Entscheidungsfrist. Der Norm entsprechend hat die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt (in diesem Sinne ebenfalls VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl. 2011, § 57 Rn. 62b).

26

Ist dem Bauherrn genehmigungspflichtiger Arbeiten eine Baugenehmigung nicht erteilt worden, rechtfertigt sich bereits hieraus die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V, die Baumaßnahme stillzulegen. Denn die formelle Illegalität eines Vorhabens ist insoweit ausreichend. Das Erfordernis, vor dem Beginn baulicher Maßnahmen eine Baugenehmigung einzuholen, soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen, die dadurch entstehen können, dass bauliche Anlagen und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht widersprechen.

27

Auch ist nicht zu erkennen, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Sie hat erkannt, dass Ermessen auszuüben war, sodass ein Ermessensausfall nicht ersichtlich ist. Gleichfalls ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Die Behörde bezweckte die Verhinderung baurechtswidriger Zustände bzw. deren Intensivierung und verfolgte damit ein legitimes Ziel. Die Baueinstellungsverfügung ist auch geeignet das Ziel zu erreichen, da sie einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt, der verhindern soll, dass weitere Verletzungen öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften erfolgen. Zudem ist kein milderes Mittel ersichtlich, das gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Schließlich ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beachtlich, dass der Behörde hier ein intendiertes Ermessen für das Einschreiten zusteht. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67/80 –, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes i.d.R. einzuschreiten. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ausnahmsweise die Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes in Kauf zu nehmen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, Rn. 10, juris; VG Schwerin, Urteil vom 02. August 2012 – 2 A 1990/11 –, Rn. 30, juris; Dürr/Sauthoff, Baurecht M-V, 1. Aufl. 2006, Rn. 1146).

28

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Bauvorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 15 CS 16.300 –, Rn. 21, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201). Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. März 2004 – 3 M 224/03 –, Rn. 8, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Bebauungsplan ist vorliegend noch nicht bekanntgemacht worden, sodass die Vorhabengrundstücke rechtlich dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Auch ist nicht erkennbar, geschweige denn offensichtlich, dass es sich bei diesen um gem. § 35 BauGB privilegierte Vorhaben handelt. Andere besondere Umstände sind nicht ersichtlich oder vorgetragen worden.

29

Auf die Ausführungen des Antragsgegners bzgl. der materiellen Baurechtswidrigkeit jenseits der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht an (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 3 L 161/11 –, Rn. 21, juris).

30

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, dass sie im öffentlichen Interesse liegt. Dem Schriftformerfordernis des Absatz 3 der Norm hinsichtlich der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses wurde ebenfalls genüge getan. Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung, wenn sich dieser – wie vorliegend - entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 M 194/11 –, Rn. 3, juris; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2015 – AN 3 K 14.01484 –, Rn. 36, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201).

31

Auch die Zwangsgeldandrohung erscheint nicht ermessensfehlerhaft. Diese fußt auf § 110 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i.V.m. §§ 79 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 88 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV). Das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € hält sich im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG MV von 10,- € - 50.000,- €. Zudem bewegt sich die Androhung mit 10% des Maximalbetrages im unteren Bereich des Rahmens, sodass sie nicht unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus stellt sich das gewählte Zwangsmittel als das am wenigsten belastende der möglichen Zwangsmittel dar.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
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published on 02/08/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.