Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Aug. 2008 - 2 M 91/08
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 18.07.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf Euro 5.000,- festgesetzt.
Gründe
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Der am ... geborene Antragsteller ist Professor an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald und Lebenszeitbeamter im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach Vollendung des 65. Lebenshares würde er zum 30.09.2008 in den Ruhestand treten. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 LBG M-V. Seinen diesbezüglichen Antrag hat der Antragsgegner abgelehnt, seinen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 18.07.2008 versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand nach § 44 Abs. 3 LBG M-V hinausgeschoben wird. Er kann auch keine erneute Bescheidung verlangen, da es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Entscheidung zu seinen Gunsten fehlt.
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Nach § 44 Abs. 3 LBG M-V kann, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, nicht jedoch über das 68. Lebensjahr hinaus.
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Nach der Norm ist eine Ermessensentscheidung erst dann zu treffen, wenn das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu bejahen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, zit. nach juris).
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Vorliegend hat der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht das dienstliche Interesse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
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Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Den persönlichen Interessen des Beamten an einer weiteren Diensterbringung hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er ihm ein Antragsrecht eingeräumt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.11.2006 - 2 B 11281/06 -, zit. nach juris). Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein personalwirtschaftliches Konzept, welches insbesondere Aufrückungsmöglichkeiten und damit die entsprechende Motivierung jüngerer Beamter verfolgt, ist gleichfalls ein von dem weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn abgedeckter sachlicher Grund (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m.w.N.). Bei Professoren ist außerdem zu berücksichtigen, dass ihre dienstrechtliche Stellung im Vergleich zu anderen Beamten Besonderheiten aufweist. Ihnen stehen gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 LHG M-V nach Erreichen der Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Im Rahmen des Möglichen ist ihnen Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern zu geben (§ 61 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Diese dienstrechtliche Besserstellung der als Beamte in den Ruhestand getretenen Professoren liegt erkennbar auch im dienstlichen Interesse, indem sie bewirkt, dass der Universität die Arbeitskraft des Professors auch nach Erreichen der Altersgrenze zum Teil erhalten bleibt. Soweit nach § 44 Abs. 3 LBG M-V grundsätzlich berücksichtigungsfähige Belange bereits über § 61 Abs. 6 LHG M-V abzudecken sind, kann die dienstrechtliche Besserstellung aber zugleich eine Schwächung der Rechtsposition des Professors bewirken, wenn er ein Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorgaben der europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie (EGRL 200/78/EG) unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung, denn nach ihrer Ziffer 14 berührt die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festlegung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht. Dass die allgemeine in den Beamtengesetzen normierte Altersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt Beschluss v. 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, m.w.N., zit. nach juris).
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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das dienstliche Interesse im Sinne von § 44 Abs. 3 LBG M-V zu verneinen ist.
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In Übereinstimmung mit der Universitätsleitung hat sich der Antragsgegner dafür entschieden, den wissenschaftlichen Nachwuchs an der Universität Greifswald in allen Fächern durch Schaffung und Erhalt ausreichender Berufungsmöglichkeiten zu fördern und Dienstzeitverlängerungen deshalb nur bei besonderen Gründen zuzulassen, beispielsweise, wenn die Stelle in naher Zukunft wegfällt, oder wenn besondere Umstände des Faches eine angemessene zeitnahe Berufung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Diese für die Universität Greifswald durch den Antragsgegner getroffene grundsätzliche Organisationsentscheidung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie der entsprechenden diesbezüglichen Festlegung der Hochschulleitung der Universität folgt. Abgesehen davon, dass die verwaltungspolitische Entscheidungsfreiheit im Rahmen von Organisationsentscheidungen grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit anderen Entscheidungsträgern einräumt, ist diese für den Bereich der verwaltungspolitischen Entscheidungsfindung im Hochschulbereich aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen zumindest naheliegend, wenn nicht sogar geboten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Hochschulleitung, der gemäß § 84 Abs. 1 LHG M-V die Vertretung der Hochschulinteressen nach außen obliegt und die gegebenenfalls über die der Fakultät mit ihren Hochschullehrern zur Verfügung stehenden Personalmittel gemäß § 59 Abs. 2 LHG M-V hochschulintern auch gegen den Willen einer betroffenen Fakultät zu entscheiden hat.
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Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Antragsteller durch den Antragsgegner geltend gemachte Zielsetzung der Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenze von fünfundsechzig Lebensjahren zugunsten einer Nachwuchsförderung willkürlich oder nur vorgeschoben sei, bestehen nicht. Die Zielsetzung wird für die Universität Greifswald ausweislich der Darlegung des Antragsgegners, der der Antragsteller insoweit nicht entgegen getreten ist, seit dem Sommersemester 2007 umgesetzt. Eine eventuell in Fachhochschulen verfolgte andere Zielsetzung, die die Erfahrung und Leistungsfähigkeit der älteren Professoren in den Vordergrund stellt, steht dem nicht entgegen, denn die dem zugrunde liegenden verwaltungspolitischen Entscheidungen betreffen nicht die Universität Greifswald, für die als selbstständige Organisationseinheit andere verwaltungspolitische Zielsetzungen als für die anderen Hochschulen (einschließlich der Fachhochschulen) gelten können. Ebenso ist für die seit dem Sommersemester 2007 an der Universität Greifswald umgesetzte verwaltungspolitische Zielsetzung der Nachwuchsförderung unerheblich, ob in früherer Zeit die Dienstzeit eines an der Universität Greifswald tätig gewesenen Professors der Medizin zur Sicherstellung der Krankenversorgung verlängert wurde, zumal die sicherzustellende Krankenversorgung ohnehin ein im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses besonders zu beachtender Aspekt sein dürfte.
- 12
Das Absehen von einer Dienstzeitverlängerung ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Nachwuchsförderung. Dem kann der Einwand des Antragstellers, dass das Verfahren der Nachbesetzung der Planstelle einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, zumal die Verzögerung der Gewinnung eines Nachfolgers des Antragstellers offensichtlich ihren Grund gerade in einer Rücksichtnahme auf den Antrag des Antragstellers auf Dienstzeitverlängerung hat. Da nur mit seinem Eintritt in den Ruhestand die bisher durch den Antragsteller belegte Planstelle zur Neubesetzung zur Verfügung steht, kann der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestands des Antragstellers auch nicht entgegen gesetzt werden, dass für die Zeit bis zur Gewinnung eines Nachfolgers ohnehin eine Vertretung im Lehrstuhls erforderlich sei. Die Lehrstuhlvertretung, die im Übrigen nicht zwingend dem Antragsteller übertragen werden muss, schiebt im Gegensatz zu der vom Antragsteller (zunächst) für ein weiteres Jahr begehrten weiteren Planstellenbesetzung den Zeitpunkt der Ernennung des Nachfolgers nicht schon aus Rechtsgründen hinaus.
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Die durch den Antragsteller benannten Gründe, wegen der seine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wegen seiner besonderen Tätigkeiten in Forschung und Lehre, wegen des von ihm betriebenen laufenden fremdmittelgeförderten Projektes und wegen seiner Tätigkeit als Senatsvorsitzender geboten sei, vermögen die in Übereinstimmung mit dem Rektorat der Universität getroffene verwaltungspolitische Entscheidung des Antragsgegners, gleichwohl die Planstelle einer Neubesetzung zuzuführen, rechtlich nicht in Frage zu stellen. Es ist gerade Inhalt des verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiraums des Entscheidungsträgers, zugunsten der angestrebten Zielerreichung der Innovation durch Neueinstellungen auch die Nachteile in Kauf zu nehmen, die dadurch entstehen, dass zwecks Ermöglichung des genannten Ziels und die damit verbundenen Vorteile auch auf besonders bewährte Fähigkeiten und Leistungen des bisherigen Amtsinhabers verzichtet werden muss. Für die im Bereich der Forschung und Lehre in besonderer Weise durch den Amtsinhaber geprägten Aufgabenwahrnehmung gilt nichts anderes. Dass Hochschulleitung und Dienstherr eine unveränderte Weiterführung der durch den bisherigen Amtsinhaber wahrgenommenen als besonders bedeutsam erachteten konkreten Aufgaben in Lehre und Forschung in ihre hochschulpolitische bzw. verwaltungspolitische Zielsetzung aufnehmen, mit der Folge, dass unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ein dienstliches Interesse an dem Hinausschiebens des Ruhestands des Amtsinhabers besteht, kann rechtlich nicht verlangt werden.
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Die durch den Antragsteller begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Forschungsprojekte begründen keinen Gesichtspunkt, welcher die Zielsetzung der Nachwuchsförderung in den Hintergrund treten lassen würde. Für die Fortsetzung insbesondere der drittmittelgeförderten Projekte steht seit dem 01.01.2008 der durch Herrn Prof. Y. besetzte Lehrstuhl für ABWL sowie Unternehmensgründung und -nachfolge zur Verfügung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Fortsetzung der durch ihn begonnenen Projekte seine Mitwirkung auch wegen seines Urheberrechts erfordere, begründet dies kein dienstliches Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der Besetzung seines Lehrstuhls mit ihm, denn die Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit und Einbringung insbesondere der unter Verwendung von Drittmitteln verwendeten Forschungsergebnisse ist rechtlich nicht vom Innehaben eines Lehrstuhls abhängig. Im Widerspruchsbescheid wird zutreffend auf die nach der bereits erwähnten Vorschrift des § 61 Abs. 6 LHG M-V gegebenen Möglichkeiten hingewiesen.
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Der Verweis auf seine Funktion als Vorsitzender des Senats der Universität vermag schließlich ebenfalls kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers zu begründen, denn mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienstverhältnis ist ein neuer Senatsvorsitzender zu bestimmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 17
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des bevorstehenden Termins des Ruhestandseintritts, dessen Hinausschieben begehrt wird, ist der für ein auf Vorwegnahme der Hauptsache anzusetzende Streitwert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen.
- 18
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.