Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 27. Juni 2014 - 6 B 328/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 28.521,50 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes,
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den Antragsteller mit Ablauf des 31.05.2014 nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern ihn über dieses Datum hinaus, einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 01.10.2015, im aktiven Dienst zu belassen,
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ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) der zu sichernde Anspruch - Anordnungsanspruch - und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist - Anordnungsgrund - glaubhaft zu machen.
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Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Handelt es sich bei dem Antrag - wie vorliegend - um eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist darüber hinaus erforderlich, dass die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht überwiegendes dafür, dass eine Klage des Antragstellers jeden falls als unbegründet abgewiesen würde. Im vorliegenden Verfahren führt die summarische Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes zu einer Ablehnung des Antrages des Antragstellers.
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Die teilweise Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung seiner Dienstzeit durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 15.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass sei Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) hinausgeschoben wird. Auch kann er keine erneute Bescheidung verlangen, da es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Entscheidung zu seinen Gunsten fehlt.
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Nach § 35 Abs. 3 LBG M-V kann, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus um bis zu drei Jahre hinausschieben. Nach der Norm ist eine Ermessensentscheidung erst dann zu treffen, wenn das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu bejahen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 19.08.2008 - 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, zit. nach juris).
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Vorliegend hat der Antragsgegner das dienstliche Interesse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur für acht Monate vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 bejaht und im Übrigen verneint. Die Möglichkeit der Dienstzeitverlängerung steht – wie das Erfordernis eines dienstlichen Interesses zeigt – im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des jeweiligen Beamten. Dementsprechend und wegen des weiten Organisationsermessens kann der Beamte die Auslegung des Merkmals nur eingeschränkt überprüfen lassen (Beschluss der Kammer vom 20.06.2014 – 6 B 701/13 -). Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Den persönlichen Interessen des Beamten an einer weiteren Diensterbringung hat der Gesetzgeber (nur) dadurch Rechnung getragen, dass er ihm ein Antragsrecht eingeräumt hat (OVG Greifswald, a.a.O.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2006 - 2 B 11281/06 -, zit. nach juris). Beim dienstlichen Interesse handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe allerdings maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten (OVG Greifswald, a.a.O.). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint (vgl. zum Ganzen auch OVG Münster, Beschluss vom 12.09.2013 - 6 B 1065/13 -, zit. n. juris m. w. N.).
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Eine Beschränkung der Einschätzungsprärogative folgt auch nicht aus den Vorgaben der europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie (EGRL 200/78/EG) unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung, denn nach ihrer Ziffer 14 berührt die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festlegung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht (Beschluss der Kammer vom 20.06.2014 – 6 B 701/13 -). Dass die allgemeine in den Beamtengesetzen normierte Altersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (vgl. Beschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - m.w.N., zit. nach juris). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (vgl. Beschluss vom 21.12.2011 – 2 B 94/11 -, zit. n. juris).
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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das dienstliche Interesse im Sinne von § 35 Abs. 3 LBG M-V zu verneinen ist. Der Antragsgegner als oberste Dienstbehörde hat sich in Ausübung seines Organisationsermessens dafür entschieden, ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben in den Ruhestand, dass er zuvor in Ausübung einer ständigen Verwaltungspraxis lediglich bei Spezialistinnen und Spezialisten des Polizeivollzugsdienstes bejaht hatte, grundsätzlich zu verneinen, um der Planstellensituation zu entsprechen, dass freie Stellen benötigt werden, um die fertig ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter übernehmen zu können und gleichzeitig die Einsparverpflichtungen zu erbringen. Er hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, die Übernahme der fertig ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten und-beamtinnen nicht durch eine Dienstzeitverlängerung von Polizeivollzugsbeamten über die gesetzliche Ruhestandsgrenze hinaus zu gefährden. Er hat schließlich berücksichtigt, dass der Antragsteller Vorsitzender des Bezirkspersonalrats des Polizeipräsidiums Neubrandenburg war und insoweit einer ordnungsgemäßen Arbeit des Bezirkspersonalrats bis zum Ende der regulären Amtszeit des Antragstellers am 31.02.2014 den Vorrang gegenüber der stellenplanerischen Argumente gegeben, ein daraus folgendes öffentliches Unteresse darüber hinaus indessen verneint. Diese Erwägungen, sind frei von Rechtsfehlern. Sie erweisen sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Antragsteller das öffentliche Interesse anders einschätzt als der Antragsgegner. Maßgeblich ist vielmehr die Einschätzung des dafür berufenen Antragsgegners. Soweit er – wie vorliegend – alle Umstände des Einzelfalls in seine Entscheidung mit einbezogen und eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen hat, ist er seiner Pflicht zur Überprüfung des Vorliegens des dienstlichen Interesses hinreichend nachgekommen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier seinen generellen Organisationsentscheidungen ab dem 01.06.2014 dem Anliegen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat. Im Hinblick darauf, dass ein öffentliches Interesse für das Hinausschieben der Altersgrenze um Einzelfall gegeben ist, ist unerheblich, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze generell stufenweise um zwei Jahre heraufgesetzt hat. Die gesetzgeberische Entscheidung hat keinen Bezug zu einem dienstlichen Interesse im Einzelfall und bindet des Antragsgegner daher nicht.
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Ob – was der Antragsteller unterstellt - die Landespolizei in den nächsten Jahren nicht ausreichend besetzt ist und nicht ausreichend Stellen besetzt werden können, ist für die vorab zu treffende Einschätzung ohne Bedeutung. Dafür, dass sich dies vorab schon als Fehleinschätzung erwiesen hat, hat die Kammer keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Antragsteller geltend gemachte Organisationsentscheidung willkürlich oder nur vorgeschoben ist, bestehen nicht. Der Antragsteller bleibt hierfür einen konkreten überprüfbaren Tatsachenvortrag schuldig. Es bestehen auch keine Hineise darauf, dass der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen regelmäßig ein öffentliches Interesse bejaht und eine Dienstzeitverlängerung ausgesprochen hat und nur im Fall des Antragstellers negativ entscheiden hat.
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Da es bereits an einem dienstlichen Interesse fehlt, kommt es nicht darauf, welchen Stellenwert die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Interessen der Antragstellerin hätten und ob eine Ermessensreduzierung dergestalt vorgelegen hat, dass ermessensfehlerfrei nur die Gewährung der Dienstzeitverlängerung gewesen wäre.
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Ebenfalls unerheblich ist, ob dem Antrag bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil er mit Ablauf des 31.05.2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, und deswegen ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommen kann (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2011 – 1 Bs 104/11 – zit. n. juris). Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass hierbei das Recht des Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in den Blick zu nehmen ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, a.a.O.). Hierfür ist maßgeblich, ob der Antragsteller vor seinem Eintritt in den Ruhestand hinreichend Gelegenheit hatte, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und ob die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers durch das Verhalten des Antragsgegners oder eine verspätete erstinstanzliche Entscheidung verkürzt waren (OVG Hamburg, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 4, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung entsprechend ihrer ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den hälftigen Streitwert der Hauptsache angenommen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).
(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.