Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Jan. 2012 - 2 M 201/11
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2011 abgelehnten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ein allein in Betracht zu ziehender Anspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheide aus, weil die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen keine zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass die am 8. (richtigerweise am 10.) Dezember 2008 aufgenommene eheliche Lebensgemeinschaft am 31. August 2010 durch die Einreichung des Scheidungsantrags seitens der deutschen Ehefrau einseitig beendet worden sei.
- 3
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
- 4
Maßgeblich für die Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts zugunsten des Antragstellers dürfte hier eine zweijährige Ehebestandszeit und nicht die seit dem 1. Juli 2011 geltenden Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (BGBl. I S. 1266) mit der Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft sein. Dies aber nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - die Gesetzesänderung mit der eine Verlängerung der Ehebestandszeit eingeführt wurde, für ihn als türkischen Staatsbürger aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses ARB 1/80 EG-Türkei Stand-Still-Klausel nicht gelte.
- 5
Die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für eine Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) und die Regelung des Art. 13 ARB 1/80 hindert nicht die durch den Gesetzgeber vorgenommene Anhebung der Ehebestandszeit zu Lasten türkischer Staatsangehöriger. Denn eine in diesem Sinne relevante Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Stellung türkischer Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Neuregelung der Ehebestandszeit schon deshalb nicht zu sehen, weil das Verbot neuer Beschränkungen lediglich für die Niederlassungsfreiheit und für die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs gilt (vgl. EuGH, Urt. v. 30. September 1987 – C-12/87 -, zit. nach juris Rn. 22 ff.; VGH München, Beschl. v. 12. März 2010 – 10 ZB 09.2857 -, zit. nach juris Rn. 11 ff.). Ein derartiges Aufenthaltsrecht - etwa aufgrund des § 21 AufenthG - macht der Antragsteller hier aber ausdrücklich nicht geltend. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren vom Antragsteller angeführten Entscheidungen (vgl. EuGH, Urt. v. 9. Dezember 2010 – C-300/09 u.a. -, zit. nach juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urt. v. 20. September 2007 – C-16/05 –, zit. nach juris Rn. 47 ff.). Es ist im übrigen gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Stillhalteklausel keine materiell-rechtliche Vorschrift mit eigenständigem Anspruchscharakter enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-186/10 -, zit. nach juris Rn. 26 ff. m.w.N.).
- 6
Es dürfte aber wegen des verfassungsrechtlichen Verbots der echten Rückwirkung von ungünstigen Gesetzesänderungen (zur begünstigenden Gesetzesänderung vgl. Beschluss des Senats vom 15.02.2002 - 2 M 98/01 -) hier eine zweijährige Ehebestandszeit maßgeblich sein (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 21. September 2011 - 3 B 1693/11 -, zit. nach juris Rn. 9 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, zit. nach juris Rn. 19). Der zeitliche Anwendungsbereich der - hier nur noch rückwirkenden - Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beginnt jedenfalls vor dem Zeitpunkt, in dem die Gesetzesänderung wirksam geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, zit. nach juris Rn. 33 m.w.N.).
- 7
Die Beschwerde dringt aber in der Sache nicht durch, weil die Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zwei Jahre Bestand gehabt hat.
- 8
Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass ein Scheidungswille von der Ehefrau nicht nach außen dokumentiert worden sei, weil er dem Antragsteller nicht bekannt gewesen ist. Der Scheidungsantrag, den die Ehefrau am 31. August 2010 beim Amtsgericht Parchim gestellt hat und mit dem das Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde, beinhaltet nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erklärung der Antragstellenden, dass die Ehe gescheitert ist. Nach der gesetzlichen Definition des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Ehe nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. Soweit der Antragsteller meint, die Ehefrau habe „lediglich“ behauptet, dass die Fortführung der Ehe ihr nicht mehr zumutbar sei, verkennt er, dass es sich insoweit um eine gesteigerte Erklärung handelt, die nach § 1565 Abs. 2 BGB dann relevant wird, wenn - wie hier - die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben. Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB, die darauf abstellt, dass die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde, obwohl das Trennungsjahr noch nicht vollzogen wurde, enthält in diesem Sinne keinen selbständigen Scheidungstatbestand, sondern setzt voraus, dass § 1565 Abs. 1 BGB bis auf das Tatbestandsmerkmal des Trennungsjahres bereits erfüllt ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 -, zit. nach juris Rn. 12 m.w.N.).
- 9
Dass dem anderen Ehegatten der Scheidungswille des antragstellenden Ehegatten - insbesondere durch Zustellung des Scheidungsantrags - bekannt sein müsse, ist § 1565 BGB weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. Vielmehr reicht es auch in dem hier maßgeblichen Zusammenhang aus, dass ein Ehepartner - wie hier die deutsche Ehefrau - mit der Einreichung eines Scheidungsantrags beim Familiengericht die Absicht, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben, bekundet. Es ist nicht erforderlich, dass dem Ehegatten, die so entäußerte Erklärung auch zur Kenntnis gelangt.
- 10
Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller vorgetragene Vermutung, das Familiengericht habe die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB wohl nicht als erfüllt angesehen, sondern warte „ganz offensichtlich“ auf den Ablauf des Trennungsjahres verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Ob das Familiengericht tatsächlich eine solche rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus käme einer solchen Feststellung aber auch keine rechtliche Bindungswirkung zu, weil die zivilrechtlichen Regelungen davon ausgehen, dass selbst bei einer Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, den Eheleuten grundsätzlich ein Trennungsjahr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 -, a.a.O., Rn. 16). Dafür, dass die Eheleute eine erklärtermaßen von einem der Ehepartner aufgegebene eheliche Gemeinschaft fortsetzen und nicht nur - bestenfalls – in häuslicher Gemeinschaft zusammen leben, spricht dies nicht.
- 11
Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe die für das Fortbestehen einer ehelichen Gemeinschaft sprechenden Umstände nicht in ausreichendem Maße gewürdigt, geht er fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss damit auseinandergesetzt, dass die zunächst unterbliebene räumliche Trennung der Eheleute von der Ehefrau nach den vom Antragsteller verübten Tätlichkeiten dadurch überbrückt wurde, dass sie sich bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung teils bei Verwandten in Magdeburg aufgehalten habe und der Antragsteller in die Türkei gereist sei. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ehefrau im ehelichen Betrieb gegen Entgelt familiäre Hilfe geleistet haben soll, fällt dieser Umstand jedenfalls nicht soweit ins Gewicht, dass die mit dem Scheidungsantrag am 31. August 2010 bekundete Erklärung, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr fort und sei ihr darüber hinaus nicht zumutbar, im Sinne einer Aufgabe des endgültigen Trennungswillens zu verstehen wäre. Darüber hinaus haben auch die Angaben der Ehefrau zu der nicht-versicherungspflichtigen Beschäftigung im Döner-Laden des Antragstellers insoweit eine von der Darstellung des Antragstellers abweichende Lesart, als sie nicht als eine Mitarbeit im familiären Betrieb gewürdigt wird.
- 12
Schließlich greifen auch die Einwände des Antragstellers, gegen die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Abwägung nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die eheliche Ehegemeinschaft mit der Einreichung des Scheidungsantrags von der Ehefrau einseitig beendet worden ist.
- 13
Auch wenn es daher auf die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, selbst bei offenem Verfahrensausgang sei der Eilantrag abzulehnen gewesen, weil der gesetzlichen Wertung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Wille zu entnehmen sei, dass bei offenem Verfahrensausgang dem Vollzugsinteresse ein höheres Gewicht beizumessen sei als dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, nicht ankommt, lässt dies Rechtsfehler angesichts des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierten Vorrangs des Vollzugsinteresses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, zit. nach juris, Rn. 17) grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie, umfassenden und effektiven Rechtschutzes, hier nicht erkennen.
- 14
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 15
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
- 16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- 1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, - 2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und - 3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.