Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Jan. 2009 - 2 M 151/08

published on 29/01/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Jan. 2009 - 2 M 151/08
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.10.2008 - 7. Kammer - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf Euro 50.000,- festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen mit Sitz in N., welches insbesondere über das Internet Sportwetten anbietet und vermittelt. Unter dem 02.04.2007 erließ der Antragsgegner für das Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung. Auf den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf eine dem Antragsteller nach dem Gewerbegesetz der DDR vom 06.03.1990 erteilte Genehmigung verwiesen, welche rechtswirksam sei, nach Art. 19 des Einigungsvertrages in Mecklenburg-Vorpommern fortgelte und damit einer Untersagungsverfügung entgegen stehe.

2

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren auf die binnen der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkt; das Oberverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren nicht befugt, mit der Beschwerde nicht angegriffene entscheidungstragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts von sich aus in Zweifel zu ziehen. So hat der Senat auch nicht darüber zu befinden, ob die Untersagungsverfügung auf § 4 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glückspielbetrieb in Deutschland vom 31.07.2007 (GVOBl. M-V, Sachsen. 379) gestützt werden kann, da dies in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht wird.

3

Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.11.2008 binnen der Beschwerdefrist dargelegten Gründe greifen nicht durch. Die dem Antragsteller im April 1990 vom Rat des Kreises L. erteilte Genehmigung zu Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten ist entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung wirksam (1) und berechtigt nach ihrem räumlichen Geltungsbereich den Antragsteller, seine von seinem Betriebssitz in S. aus ausgeübte Tätigkeit auch auf Mecklenburg-Vorpommern zu erstrecken (2). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes vom 14.11.2008 kommt es demgegenüber nicht (mehr) an (3).

4

1. Die dem Antragsteller vor dem Beitritt erteilte gewerberechtliche Genehmigung ist wirksam. Verwaltungsentscheidungen der Deutschen Demokratischen Republik sind nach Art. 19 Satz 1 EV über den 3. Oktober 1990 hinaus wirksam, wenn und soweit sie nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01 -, BVerfGE 117, 302 <313>; BVerwG, Urt. v. 20.03.1997 - 7 C 23/96 -, BVerwGE 104, 186 <192> m.w.N.. sowie Beschl. v. 20.10.2005 - 6 B 52.05 - GewArch 2006, 149 <151>). Anhaltspunkte dafür, dass die dem Antragsteller erteilte Genehmigung vor dem Beitritt nicht als wirksam behandelt und betrachtet worden sei, bestehen nicht. Von einer Unwirksamkeit kann auch nicht unter Zugrundelegung der allgemeinen damaligen Verwaltungspraxis hinsichtlich des Umgangs mit möglicherweise rechtsfehlerhaft erteilten Genehmigungen ausgegangen werden. Im Recht der ehemaligen DDR galt - letztlich nicht anders als in der Bundesrepublik - der Grundsatz, dass von den Verwaltungsbehörden ("Organen") getroffene Einzelentscheidungen (Verwaltungsakte) auch dann rechtswirksam waren, wenn sie rechtliche Mängel aufwiesen. Nur wenn der Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen besonders schwerwiegend und für den Adressaten zudem objektiv unzweifelhaft erkennbar war, besaß die Entscheidung keine Rechtswirkung und war daher nichtig (BGH, Urt., v. 11.10.2001 - 1 ZR 172/99 -, juris Rn. 22).

5

Die auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 06.03.1990 für ein Wettbüro für Sportwetten erteilte Genehmigung war danach wirksam. Die mit der Beschwerde geltend gemachte fehlende Zuständigkeit der nach dem Gewerbegesetz handelnden Genehmigungsbehörde war jedenfalls nicht offensichtlich. Der Rat des Kreises war in seiner Eigenschaft als Gewerbebehörde gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 15. März 1990 (GBl. I Sachsen. 169) für die Erteilung von Genehmigungen ("Erlaubnissen") für erlaubnispflichtige Gewerbe zuständig, zu denen gemäß der Anlage zu § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl. I Sachsen. 140) u.a. "Glücksspiele gegen Geld" rechneten. Damit war jedenfalls nicht offensichtlich, dass der örtlich zuständige Rat des Kreises eine Genehmigung für den Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten nicht habe erteilen dürfen. Anderes folgte entgegen der mit der Beschwerde durch den Antragsgegner vertretenen Auffassung auch nicht aus § 16 Abs. 1 Gewerbegesetz, wonach, soweit für einzelne Gewerbearten spezielle Rechtsvorschriften bestanden, diese galten. Im Hinblick darauf, dass mit der Durchführungsverordnung nach dem Gewerbegesetz u.a. "Glücksspiele gegen Geld" ausdrücklich unter die Erlaubnispflicht nach dem Gewerbegesetz gestellt worden waren, war eine nach dem Gewerbegesetz erteilte Genehmigung ungeachtet der Frage, ob sich daneben auch eine Erlaubnispflichtigkeit aus anderen Vorschriften ergab, nicht unwirksam (BGH a.a.O.; OVG Thüringen, Beschl. v. 21.10.1999 - 3 EO 939/97 -, LKV 2000, 309, <310>).

6

Demgegenüber vermag die mit der Beschwerde geltend gemachte gegenteilige Rechtsauffassung, die nach Rechtsauslegung der Sammlungs- und Lotterieverordnung (SlgLottVO) der DDR vom 18.02.1965 (GBl. Sachsen. 238) und des § 16 Gewerbegesetz zum Ergebnis gelangt, dass eine Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz nicht habe erteilt werden dürfen und diesen angenommenen schwer-wiegenden Mangel auch für offenkundig hält (so VG Magdeburg, Urt. v. 09.08.2007 - 3 A 297/06 MD - GewArch 2008, 77, <79>), nicht zu überzeugen. Ein (möglicher) Rechtsfehler, dessen Feststellung einer umfangreichen juristischen Untersuchung des Regelungsinhalts verschiedener Rechtsvorschriften und deren Verhältnis zueinander sowie die Überwindung der nach dem Wortlaut der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vorgesehenen Erlaubnispflicht nach dem Gewerbegesetz bedarf, ist jedenfalls nicht offenkundig. Dies gilt umso mehr, als schon die Anwendbarkeit der als andere Rechtsvorschrift i.Sachsen.d. § 16 Gewerbegesetz ins Feld geführten Sammlungs- und Lotterieverordnung auf Sportwetten sich jedenfalls nicht in einer keine andere Rechtsauffassung zulassenden Weise aufdrängen musste; die in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung, dass die genannte Verordnung nicht anwendbar gewesen sei, wird auch von anderen Gerichten geteilt (OVG Thüringen; Beschl. v. 21.10.1999 a.a.O. und Urt. v. 20.05.2005 - 3 KO 705/03 -, juris Rn. 59 ff.; OVG Sachsen., Beschl. v. 12.12.2007 - GewArch 2008, 118 <119>). Nach anderer in der Rechtsprechung vertretener Auffassung sei zwar von einer bestandenen Erlaubnisbedürftigkeit auch nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung auszugehen, die aber neben die Erlaubnisbedürftigkeit nach dem Gewerbe-gesetz getreten sei (so VG Dessau, Urt. v. 20.03.2003 - 2 A 132/02 DE -, GewArch 2003, 296, <297>; OLG Köln, Urt. v. 21.05.1999 - 6 U 195/97 -, juris). Die verwaltungsrechtliche Wirk-samkeit der nach dem Gewerbegesetz erteilten Genehmigung stellt auch dieser rechtliche Ansatz nicht in Frage (vgl. VG Dessau a.a.O.). Die über eine Anwendbarkeit der Sammlungs- und Lotterieverordnung noch hinaus gehende Auffassung der Beschwerde, dass die Verordnung als speziellere Rechtsvorschrift eine Genehmigungserteilung nach dem Gewerbegesetz ausgeschlossen habe, vermag eine Offensichtlichkeit erst recht nicht für sich in Anspruch zu nehmen, zumal dem die bereits angeführte Nennung der öffentlichen Glücksspiele in der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz entgegen zu halten ist.

7

2. Die weitere mit der Beschwerde geltend gemachte Einwendung, wonach die dem Antragsteller nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung in Mecklenburg-Vorpommern entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gelte, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die inhaltliche Reichweite der nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag fortgeltenden Genehmigung anhand des objektiv erkennbaren Willens der damaligen Genehmigungsbehörde untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Genehmigung für das damalige Staatsgebiet der DDR erteilt wurde und damit jedenfalls in allen neuen Bundesländern ohne weitere räumliche Beschränkung gilt.

8

Soweit die Beschwerde dagegen einwendet, dass eine länderübergreifende Wirkung die nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilten Erlaubnisse angesichts der länderrechtlichen Zuständigkeit für das Glücksspielrecht entgegen den Zielen des Einigungsvertrags privilegieren würde, vermag diese Ergebnisbetrachtung die gesetzlich mit Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag angeordnete Fortwirkung nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Einwendung der Beschwerde, dass die im Gebiet der ehemaligen DDR neu gegründeten Länder nicht Universalrechtsfolger der DDR oder deren Bezirke noch deren Kreise seien und Bestimmungen über eine Adaption bzw. Transformation der nach dem Gewerberecht der DDR erteilten Erlaubnisse in das Landesrecht nicht getroffen sind. Einer rechtlichen Herleitung der Fortwirkung von Verwaltungsakten der DDR aus Gesichtspunkten der Rechtsnachfolge oder einer länderrechtlichen Regelung über eine Adaption bzw. Transformation bedarf es angesichts der gemäß Art. 45 Abs. 2 Einigungsvertrag als Bundesrecht durch die Länder gemäß Art. 31 GG zu beachtenden Regelung des Art. 19 Einigungsvertrag nicht. Eine Einschrän-kung dahingehend, dass Verwaltungsakte der DDR von der Fortgeltung ausgenommen seien, wenn sie ein Sachgebiet betreffen, welches nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fällt, lässt sich dem Art. 19 Einigungsvertrag nicht entnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilten Sportwettengeneh-migungen kein Pendant im Landesrecht gefunden haben (so aber OVG Sachsen.-Anhalt, Beschlüsse v. 18.03.2005 - 1 M 91/05 -, GewArch 2005, 288 f. und - 1 M 436/04 -, NVwZ-RR 2006, 470 f.). Der von der Beschwerde zitierten Rechtsmeinung, die daraus schließt, dass die Genehmigungen ungeachtet ihrer formellen Wirksamkeit keine materiellen Rechtswirkungen entfalten könnten (so OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.) ist nicht zu folgen. Übergeleitete DDR-Verwaltungsakte sind kraft bundesrechtlicher Anordnung im Einigungsvertrag wirksamer Bestandteil der bundesdeutschen (Verwaltungs-) Rechtsordnung. Zentrales Element der Wirksamkeit von Verwaltungsakten ist, dass die getroffene Regelung unabhängig davon gilt, ob sie inhaltlich noch mit dem materiellen Recht übereinstimmt; der Verwaltungsakt begründet gegenüber den von ihm Betroffenen ein rechtlich weitgehend selbstständiges (Normanwendungs-)Rechtsverhältnis, das die Rechte und Pflichten konkretisiert und das materiell-rechtliche (Normgebungs-)Rechtsverhältnis überlagert (Scholz/ Weidemann, ZFWG 2007, 7, 9). Durch die Überleitung ist auf Seiten der Verwaltung der Rechtsträger an dem Normanwendungsrechtsverhältnis beteiligt, der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die durch den Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes betroffene Rechtsmaterie zuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 ff., Rn. 58 zu Art. 19 Satz 2 und 3 Einigungsvertrag). Dass sich aus der Überleitung von Verwaltungsakten der DDR für eine Übergangszeit bis zur Angleichung Unterschiede gegenüber den nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik begründeten Rechtsverhältnissen ergeben, ist der mit Art. 19 Satz 1 Eini-gungsvertrag angeordneten Zusammenführung der unterschiedlichen Rechtswirklichkeiten geschuldet, die die jahrzehntelang unterschiedlich gewesenen Rechtssysteme hervorgebracht haben. Durfte danach ohne Verstoß gegen das Grundgesetz im Einigungsvertrag davon abgesehen werden, die 40-jährige Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik am Maßstab der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuarbeiten, so besteht damit auch ein die Unterschiede der bestandkräftigen Verwaltungsentscheidungen rechtfertigender sachlicher Grund (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01 - a.a.O. <313 f.>). Wollte man die Fortgeltung der Verwaltungsentscheidungen dagegen von deren "struktureller" Übereinstimmung mit der Rechts- und Verwaltungsordnung der Bundesrepublik abhängig machen, führte dies zu einer weitgehenden Aushöhlung des Art. 19 Einigungsvertrag und ferner zu einer nicht hinnehm-baren Rechtsunsicherheit (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2005 - 6 B 52.05 a.a.O. <151>).

9

Die mit der Beschwerde geltend gemachten Argumente sind nach alledem nicht geeignet, eine das heutige Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern ausschließende räumlich beschränkte Rechtwirkung der dem Antragsteller erteilten Genehmigung zu begründen, denn die der Verwaltungsentscheidung der DDR vor dem Beitritt beigemessene Regelungswirkung wird durch Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2005 - 6 B 52.05 - a.a.O. <151>, sowie Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19.06 - a.a.O. Rn. 52 und 56). Bei begünsti-genden Verwaltungsakten trägt die Vorschrift dem Gedanken des Vertrauensschutzes dahingehend Rechnung, dass die betreffende Einzelentscheidung in ihrer regelnden Wirkung grundsätzlich erhalten bleibt (BVerwG Urt. v. 21.06.2006, - 6 C 19.06 -, a.a.O. Rn. 56). Damit wäre eine "Maßstabsverkleinerung" in dem Sinne, dass eine vor dem Beitritt räumlich für das Gebiet der DDR erteilte Erlaubnis im Beitrittsgebiet nur räumlich eingeschränkt fortgelten solle, nicht vereinbar. Unter Berücksichtigung der föderalen Struktur der Bundesrepublik und der Zuständigkeit der Länder für das Glücksspielwesen gilt die für den Geltungsbereich der DDR erteilte Genehmigung damit jedenfalls in den neuen Bundesländern fort. Um die sich für den außerhalb des Bereichs des Vertrauensschutzes stellenden Fragen einer "Maßstabsvergrößerung" des räumlichen Geltungsbereichs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 a.a.O. Rn. 51 ff.; dagegen VG Stuttgart, Urt. v. 02.10.2008 - 4 K 4271/06) geht es dabei nicht.

10

3. Auf die mit der Beschwerdeschrift vom 14.11.2008 erhobene weitere Einwendungen des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit für eine Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Genehmigung und zur Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen einer Untersagungsverfügung mit Verfassungs- und Europarecht kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren nicht an.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und legt für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zugrunde (vgl. Ziff. 54.2.1 des Streitwertskatalogs für die Verwaltungsgerichts-barkeit sowie die Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 03.05.2007).

13

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 10/05/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 2. April 2007 vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 in allen Regelungspunkten rechtswidrig gewesen ist. Es wird ferner festgestellt, da
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.