Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Mai 2012 - 7 A 519/07
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 2. April 2007 vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 in allen Regelungspunkten rechtswidrig gewesen ist.
Es wird ferner festgestellt, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 2. April 2007 im Zeitraum danach bis zum Erlass der Änderungsverfügung vom 21. April 2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als dem Kläger unter Zwangsgeldandrohung zum einen untersagt wurde, in anderer Weise als über das Internet in Mecklenburg-Vorpommern Sportwetten anzubieten, sowie zum anderen untersagt wurde, in Mecklenburg-Vorpommern für illegale Sportwetten oder illegale Glücksspiele Werbung zu betreiben, soweit diese letztgenannte Untersagung die Geschäftstätigkeit des Klägers außerhalb des Internets zum Gegenstand gehabt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Untersagung des Anbietens, Bewerbens, Abschlusses und Vermittelns von Sportwetten, die der Beklagte ihm gegenüber verfügte.
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Er ist unter der im Rubrum angegebenen Anschrift und seit 2006 unter der dort genannten Firma gewerblich tätig; die im Handelsregister A Nr. XXX beim Amtsgericht C-Stadt eingetragene Firma lautete zuvor „…“, davor „O.“, zwischenzeitlich mit dem Klammerzusatz „(A-Stadt)“. Nach seinen Angaben hat der Kläger bei Klageerhebung 51 Mitarbeiter beschäftigt.
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Am 11. April 1990 erteilte ihm der Rat des Kreises D-Stadt, Bezirk C-Stadt, gemäß seinem zwei Tage zuvor gestellten Antrag auf der Grundlage des Gewerbegesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138) – GewG – die Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten unter der im Rubrum genannten Anschrift ab dem 1. Mai 1990. In dem Antrag hatte der damals XX-jährige, in der Region geborene Kläger angegeben, das Gewerbe unter der Bezeichnung „Sport-Wetten A-Stadt“ ausüben zu wollen. Über eine Genehmigung des Ministers des Inneren nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung vom 18. Februar 1965 (GBl. II S. 238) – SlgLottVO – verfügte der Kläger nie.
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Nach seinem Vorbringen übte er sein Gewerbe beanstandungsfrei aus und — unter Anpassung an zeitgenössische Anforderungen — durchgehend von dem genehmigten Unternehmenssitz aus. Das … Staatsministerium des Innern prüfte ausweislich eines Schreibens an das Landratsamt D-Stadt Anfang 1994 einen Widerruf der Genehmigung, die es für wirksam hielt, nach § 49 des dortigen Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 35 der Gewerbeordnung. Hierzu kam es allerdings nicht.
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Nach seinem Vorbringen zu Verfahrensbeginn veranstaltete der Kläger „Briefwetten mit ausländischen Kunden“ auf eigene Rechnung. Danach beschränkte sich sein Geschäftsfeld nach seinen Angaben ausschließlich auf die Vermittlung von Wetten über das Internet an seine ausländische Geschäftspartnerin. An dem klägerischen Unternehmen ist bis in das vorbereitende gerichtliche Verfahren die österreichische Fa. I AG als atypisch-stille Gesellschafterin zu 50 % beteiligt gewesen. Deren weiterem Tochterunternehmen, der im Freihafen von Gibraltar ansässigen Fa. B Ltd., hat das klägerische Unternehmen Sportwetten vermittelt. Die Fa. B Ltd. hat über eine jährlich verlängerbare Genehmigung („Gaming Licence No. XXX“) der Regierung von Gibraltar verfügt, die auf durch Kommunikationsmedien vermittelte Wett-Spiele mit festen Gewinnquoten beschränkt war („restricted to remote gambling fixed-odds bet“). Die Lizenzvereinbarung zwischen der als sog. remote gambling operator lizenzierten Fa. B Ltd. und ihren Lizenznehmern wie dem Kläger, die der Genehmigung zugrunde lag, wird in einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Finanzministeriums von Gibraltar mit dem Passus zitiert, dass „sich die Bewerbung von und die Reklame für Glücksspielaktivitäten nur an Bürger jener Staaten richten darf, in denen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht gesetzwidrig ist, und dass der Lizenznehmer einer Person gegenüber keine Glücksspielleistungen erbringt, wenn die Erbringung dieser Leistungen durch den Lizenznehmer nach anwendbarem Recht gesetzwidrig wäre“. Aufgrund seiner Lizenzvereinbarung hat der Kläger den nach der internationalen „Dachmarke“ benannten Netzsitus http://www.….de, der von der Fa. DENIC e. G. der Fa. B Ltd. zugewiesen gewesen ist, genutzt, d. h. administriert und redigiert.
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Nach einer Anhörung des Klägers unter dem 31. Juli 2006, zu der sich zwei klägerische Bevollmächtigte äußerten, erließ der Beklagte unter dem 2. April 2007 den ersten angegriffenen Bescheid. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenorpunkt 2.) untersagte er damit dem Kläger, (1.1.) in Mecklenburg-Vorpommern Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise anzubieten, (1.2) mit Spielteilnehmern in Mecklenburg-Vorpommern Sportwetten über das Internet abzuschließen, (1.3) in sonstiger Weise Sportwetten zu veranstalten oder zu vermitteln, an denen Spieler in Mecklenburg-Vorpommern über das Internet teilnehmen können, und (1.4) in Mecklenburg-Vorpommern Werbung für illegale Sportwetten oder Glücksspielangebote zu betreiben. Ferner drohte er ihm für den Fall, dass er nicht innerhalb zweier Wochen der Verfügung nachkomme, „ein Zwangsgeld für die unter Ziff. 1.1 bis 1.4 beschriebenen Handlungen in Höhe von jeweils 50.000 EUR“ an (Punkt 3.). Die Verfügung war auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland von 2003/2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 258, 259) – LottStV – und § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – gestützt und diente nach ihrer Begründung der Unterbindung von durch § 284 des Strafgesetzbuchs – StGB – und den LottStV verbotenen Handlungen des Klägers.
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Gegen die Untersagungsverfügung wendet sich der Kläger mit der Klage vom 16. April 2007. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung hat Erfolg gehabt (Beschlüsse der Kammer vom 14. Oktober 2008 – 7 B 196/07 – und — erkennbar hierauf bezogen — des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 29. Januar 2009 – 2 M 151/08 –, juris).
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Unter dem 21. April 2009 hat der Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen. Damit hat er die Untersagungsverfügung vom 2. April 2007 unter deren Aufhebung im Übrigen dahingehend geändert, dass er (1.) dem Kläger untersagt hat, (a) in Mecklenburg-Vorpommern Glücksspiele, insbesondere Sportwetten, über das Internet anzubieten, (b) mit Spielteilnehmern in Mecklenburg-Vorpommern Glücksspiele, insbesondere Sportwetten, über das Internet abzuschließen und (c) in sonstiger Weise Glücksspiele, insbesondere Sportwetten, zu veranstalten oder zu vermitteln, soweit Spieler in Mecklenburg-Vorpommern an diesen über das Internet teilnehmen können, ferner (2.), „falls“ der Kläger „der Untersagungsanordnung nicht nachkomm[e]“, „ein Zwangsgeld für die unter Ziff. 1 beschriebenen Handlungen in Höhe von jeweils 50.000 EUR angedroht“ hat. In der Begründung heißt es, die Verfügung vom 2. April 2007 werde gemäß § 49 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – aufgehoben, soweit die Untersagung den „terrestrischen Vertriebsweg“, also das Anbieten von Sportwetten auf andere Weise als über das Internet, betreffe. Im Übrigen bleibe es gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags von 2007 – GlüStV – aus den in der Verfügung benannten Gründen bei dem Verbot, Sportwetten über das Internet zu vertreiben.
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Der Kläger hat im vorbereitenden Verfahren mitgeteilt, schon seit 2006 im Hinblick auf die Neuordnung des deutschen Glücksspielrechts ein „Werbemoratorium“ eingeleitet zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, er habe vor etwa zwei Jahren auf den Druck anderer Bundesländer hin seinen internetgestützten Betrieb vollständig aufgeben müssen; die „Dachmarke“ werde derzeit von anderen Unternehmen genutzt. Auf dem Netzsitus der Glückspielaufsicht von Gibraltar findet sich kein Hinweis mehr auf die anfangs vom Kläger und seiner Geschäftspartnerin genutzte Lizenz.
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Zur Begründung der Klage trägt der Kläger, mit Hinweis auf sein Vorbringen im Eilverfahren, im Wesentlichen vor: Die Untersagungsverfügung sei in beiden Varianten rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Seine gewerbliche Tätigkeit sei bereits aufgrund der Genehmigung nach § 3 GewG erlaubt; diese wirke gemäß Art. 19 Abs. 1 des Einigungsvertrags – EV – kraft bundesrechtlicher Anordnung über die Grenzen Sachsens hinaus fort. Das „Sportwettenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – (vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –), das für den Zeitraum bis Ende 2007 äußerte, das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch Private und das Vermitteln nicht staatlich veranstalteter Wetten könne als verboten betrachtet werden, lasse außer Acht, dass nicht nur die Berufsfreiheit, sondern auch die europarechtlich begründete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ein staatliches Monopol allenfalls dann als gerechtfertigt anerkennten, wenn es in kohärenter Weise in dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Eindämmung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht dienende Maßnahmen eingebettet sei. Dies sei, nach wie vor, nicht der Fall. Auch die — ausdrücklich Tätigkeiten wie die klägerische untersagenden — Regelungen des GlüStV und deren Umsetzung hätten insoweit keine entscheidende Änderung bewirkt und müssten schon daher, wie zuvor die Regelungen aus der Zeit des LottStV, aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen hintanstehen. Der Kläger legt umfänglich dar, wie staatliche oder staatlich beherrschte Glücksspielanbieter durch Werbung der Eindämmung der Wettsucht entgegenwirkten, dass es an den notwendigen Grundlagenuntersuchungen über Wirkweise und Ausmaß der Wettsucht fehle, dass das Glücksspielgeschehen in seinen zahlreichen Formen Restriktionen oder Freigaben unterschiedlichsten Ausmaßes unterliege, was mit der Gefährlichkeit der jeweiligen Glücksspielform nicht zu begründen sei, und dass zahlreiche Indizien erkennen ließen, dass staatliche Glücksspielveranstalter im fiskalischen Interesse und aus Interessen der Wirtschafts- und Tourismusförderung eine Ausweitung des Glücksspielgeschehens anstrebten. Das Gericht möge insoweit Tatsachenaufklärung betreiben. In diesem Zusammenhang regt der Kläger die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – an. In seinem, des Klägers, Fall, komme hinzu, dass auch der GlüStV nicht in seine bestehende gewerberechtliche Erlaubnis eingreife; bei den Verhandlungen vor seinem Abschluss sei vielmehr klar gewesen, dass seiner und die drei Parallelfälle von DDR-Erlaubnisinhabern einer gesonderten Regelung zugeführt werden sollten. Sofern man dagegen eine Eingriffsermächtigung für den Beklagten bejahe, verletze die Untersagungsverfügung jedenfalls das Übermaßverbot; ihm, dem Kläger, sei es schon technisch nicht möglich, im Internet und gleichwohl nicht in Mecklenburg-Vorpommern tätig zu sein und dortige Spielinteressenten von seinem Angebot auszunehmen.
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Der Kläger hat in der Klageschrift einen Anfechtungsantrag gegen den Bescheid vom 2. April 2007 formuliert und mit am 23. April 2009 eingegangenem Schriftsatz die Änderungsverfügung vom 21. April 2009 in die Anfechtungsklage einbezogen. Vor dem Hintergrund durch die Untersagungsverfügung ausgelöster finanzieller Einbußen beantragt er nunmehr,
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die angefochtene Untersagungsverfügung vom 2. April 2007 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 21. April 2009 aufzuheben und darüber hinaus festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen von Anfang an rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung
und verteidigt seine Vorgehensweise, insbesondere unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 7 B 196/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat teilweise Erfolg. Dies gilt bezogen auf die ursprüngliche Fassung der angegriffenen Untersagungsverfügung und insoweit hauptsächlich für die Zeit bis zum Inkrafttreten des GlüStV am 1. Januar 2008 (s. hierzu die Bekanntmachung vom 5. März 2008, GVOBl. M-V S. 102), danach nur in eingeschränktem Maße und bis zur Selbstkorrektur des Beklagten durch dessen Änderungsverfügung vom 21. April 2009. Für die hierauf folgende Zeit bleibt die Klage erfolglos.
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Mit dem Aufhebungsbegehren, das nach der Antragsumstellung gegen die abgeänderte Untersagungsverfügung in ihrer gegenwärtigen Gestalt gerichtet ist und nur noch die Zeit ab der gerichtlichen Entscheidung betrifft, ist die Klage als — fristgemäß vom belasteten Adressaten erhobene — Anfechtungsklage im Sinne von § 42 und § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zwar nach wie vor zulässig, aber insgesamt unbegründet.
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Die im umgestellten Klageantrag formulierte Feststellung für den Zeitraum von der Bekanntgabe und kurzfristig folgenden ursprünglichen Anfechtung der Verfügung bis zu der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung begehrt der Kläger ebenfalls in zulässiger Weise. In Ansehung seiner beabsichtigten Schadensersatzforderung(, die auch für den Zeitraum nach der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht offensichtlich unbegründet erscheint,) ist ihm insbesondere das notwendige Interesse an einer gerichtlichen Feststellung zuzubilligen, wie sie bei dem angegriffenen, sich für ablaufende Zeiträume fortlaufend erledigenden Dauerverwaltungsakt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist (s. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2012, S. 510 [511 f.]). Die Klage ist insoweit aber nur teilweise begründet.
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Soweit es um die Zeit vor dem Inkrafttreten des GlüStV geht, ist die angegriffene Verfügung (in ihrer Ursprungsfassung) rechtswidrig gewesen.
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Für ihren Erlass zuständig war allerdings der Beklagte, dem im Verwaltungsverfahren auch keine allgemeinen formellen Fehler unterliefen. Im Jahre 2007 konnte jener, wie erfolgt, seine Zuständigkeit aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV herleiten, der durch das Zustimmungsgesetz vom 24. Juni 2004 Landesrecht geworden und am 1. Juli 2004 in Kraft getreten war. Die Vorschrift ermächtigte „die zuständige Behörde“, die nach Satz 1 „im öffentlichen Interesse darüber zu wachen hat[te], dass […] unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben“, zu den „erforderlichen Maßnahmen“, „insbesondere“ dazu, „die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels [zu] untersagen“. Als „zuständige Behörde“ war der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des (durch § 23 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes vom 14. Dezember 2007 [GVOBl. M-V S. 386] – GlüStVAG M-V – aufgehobenen) Lotteriegesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 401) anzusehen; insoweit handelte es sich bei ihm um eine Landesordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V. Dass der Beklagte sich im Bescheid auf §§ 4 und 5 SOG M-V bezog, die im vorliegenden Zusammenhang nur schwer zu instrumentalisieren sind, ist ebenso unschädlich wie die Anführung von § 13 SOG M-V; diesem geht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV als Spezialvorschrift vor, die indessen vom Ermächtigungsumfang und der Ermessenseröffnung her inhaltsgleich ist.
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Die Verfügung war jedoch rechtswidrig, da die materiellen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorlagen.
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Denn zwar veranstaltete der Kläger durch die Vermittlung von Internet-Sportwetten gemeinsam mit der Muttergesellschaft seines Unternehmens ein Glücksspiel (vgl. nur das Urteil des BVerwG vom 23. August 1994 – 1 C 18.91 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 96, S. 293 [295 f.], sowie die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Dresden vom 16. Oktober 2006 – 14 K 1711/06 –, juris Rdnr. 21 [zu § 284 StGB], und Düsseldorf vom 24. Juni 2009 – 27 L 1131/08 –, juris Rdnr. 59 – 92), und er warb auch hierfür. Dies war ihm jedoch erlaubt, so dass der Beklagte hiergegen nicht zur Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels vorgehen durfte. Die Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bereits im Eilverfahren vorgenommenen, vom OVG M-V gebilligten Bewertung der Sach- und Rechtslage fest, für die die dem Kläger am 11. April 1990 vom Rat des Kreises D-Stadt erteilte Gewerbegenehmigung maßgeblich ist.
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Diese erlaubte dem Antragsteller die Eröffnung eines „Wettbüros für Sportwetten“. Sie ist jedenfalls auch in Mecklenburg-Vorpommern, wie der Kläger zutreffend vertritt, gemäß Art. 19 Satz 1 EV wirksam und hat auch die mit der angegriffenen Untersagungsverfügung bezeichnete Geschäftstätigkeit erfasst.
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Gründe für eine Unwirksamkeit der Gewerbegenehmigung, die weder widerrufen noch zurückgenommen wurde, sind nämlich nicht ersichtlich. Nach Inkrafttreten des GewG mit der nach dessen § 3 Abs. 2 erlassenen, gleichzeitig verkündeten (ersten) Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 (GBl. I S. 140) war für die seinerzeit beabsichtigte Geschäftstätigkeit des Klägers eine Gewerbeerlaubnis nach § 3 GewG erforderlich; dies schrieb die Durchführungsverordnung in ihrem § 1 und durch Aufführung der Fallgruppe „Spielautomaten, Spielkasinos, Glücksspiele gegen Geld“ in ihrer Anlage vor. Die in § 3 GewG und in der Zweiten Durchführungsverordnung hierzu vom 15. März 1990 (GBl. I S. 169) geregelte Zuständigkeit und die Formalien sind eingehalten. Die Erlaubnis verstieß bei ihrer Erteilung gegen kein rechtliches Verbot und ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Mit dem GewG war auch in der DDR der Grundsatz der Gewerbefreiheit wieder eingeführt worden; die Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 zeigte ausdrücklich, dass auch „Glücksspiele gegen Geld“ nicht verboten waren, sondern lediglich einem präventiven Erlaubnisvorbehalt unterlagen. Es stellt auch keinen zur Unwirksamkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Fehler der erteilten Genehmigung (vgl. zu dem anzuwendenden Maßstab das Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 11. Oktober 2001 – I ZR 172/99 –, Gewerbearchiv – GewArch – 2002, S. 162 f.) dar, dass dem Kläger keine eigenständige (weitere) Genehmigung (des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei) nach den Vorschriften der SlgLottVO erteilt wurde (so aber das Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 9. August 2007, – 3 A 297/06 MD –, GewArch 2008, S. 77 [79]). Die SlgLottVO bestand zwar als „spezielle Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 16 Abs. 1 GewG auch unter Geltung dieses Gesetzes fort (s. auch ihre [Klassenlotterien betreffende] Änderung durch Verordnung vom 22. August 1990 [GBl. I S. 1261], ferner noch ihre Anerkennung als hiesiges Landesrecht nach dem Beitritt, etwa hier durch Teilaufhebungen im Spielbankgesetz vom 19. Mai 1993 [GVOBl. M-V S. 510], im Sammlungsgesetz vom 17. Juni 1996 [GVOBl. M-V S. 266] und im Lotteriegesetz vom 24. Oktober 2001 [GVOBl. M-V S. 401] sowie durch das Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz vom 23. April 2001 [GVOBl. M-V S. 93]); Sportwetten gehören aber bereits nicht zu den „öffentlichen Lotterien“ im Sinne des § 1 Abs. 4 SlgLottVO und fielen damit nicht unter diese Verordnung. Selbst andernfalls schiede eine Anwendbarkeit der SlgLottVO nach Einführung des GewG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften aus. Denn nach § 2 Buchst. h und i SlgLottVO waren „Lotterien“ nur in Form des Verkaufs von Losbriefen, nummerngesicherten Spielausweisen oder Pappröllchenlosen oder „im Zusammenhang mit einem Preisausschreiben“ zulässig und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SlgLottVO für einen befristeten Zeitraum zu genehmigen; §§ 3 und 5 SlgLottVO zeigen auf, dass Genehmigungsgegenstand nur auf die einmalige Ausspielung von Gewinnen ausgerichtete Einzelveranstaltungen kurzer Dauer sein konnten. Wenn die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten in einem dauerhaft eingerichteten Wettbüro hiernach nie hätte genehmigt werden können, hätte dies der neueren, mit der Wiedereinführung der Gewerbefreiheit einhergehenden Gesetzgebung um das GewG widersprochen (vgl. hierzu näher auch den überzeugenden Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts – ThürOVG – vom 21. Oktober 1999 – 3 EO 939/97 –, Landes- und Kommunalverwaltung 2000, S. 309 [310 ff.], sowie ergänzend dessen Urteil vom 20. Mai 2005 – 3 KO 705/03 –, Thüringer Verwaltungsblätter 2006, S. 201 [202 ff.], ferner den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts – SächsOVG – vom 12. Dezember 2007 – 3 BS 286/06 –, GewArch 2008, S. 118 [119]). Jedenfalls eine Nichtigkeit der erteilten Genehmigung wäre nicht damit zu begründen, dass die SlgLottVO außer Acht gelassen worden wäre (s. die Beschlüsse des ThürOVG vom 21. Oktober 1999, a. a. O., und des OVG M-V vom 29. Januar 2009, a. a. O. Rdnr. 6). Ferner schuf der DDR-Normgeber für den Bereich des Glücksspielwesens im Jahre 1990 aktuelle Spezialvorschriften zum GewG, etwa die Spielcasinoanordnung vom 10. März 1990 (GBl. I S. 203), bald ersetzt durch die Spielcasinoverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I S. 952), sowie die Anordnung über das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten, die Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit und das Betreiben von Spielhallen vom 6. August 1990 (GBl. I S. 1397), die die Anordnung über das gewerbsmäßige Veranstalten von Spielen vom 23. November 1981 (GBl. I S. 435) ersetzte. Auch aus diesen Vorschriften resultierten keine weitergehenden Bedingungen für die Erlaubniserteilung an den Kläger für den Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten oder das Verbot einer Gewerbeerlaubnis hierfür nach § 3 GewG: Hinsichtlich der Vorschriften über Spielkasinos liegt dies auf der Hand, die Anordnung vom 23. November 1981 war (auch schon für den Zeitraum bis zu ihrer Ersetzung) durch das GewG und die erste Durchführungsverordnung hierzu inhaltlich überholt, und die Anordnung vom 6. August 1990, sofern sie auf gewerbliche Tätigkeiten wie die des Klägers anwendbar war (s. indessen § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 10 Satz 1; hierzu auch der Beschluss des ThürOVG vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 311 f.), berührte Rechtmäßigkeit und Geltung der klägerischen Gewerbeerlaubnis bereits deswegen nicht, weil sie erst deutlich nach deren Erteilung erging. So wurde denn die Genehmigung auch in der nachfolgenden Verwaltungspraxis nicht als unwirksam angesehen, wie etwa die dokumentierten Überlegungen …er Behörden nach dem Beitritt zeigen.
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Der Geltungsbereich der dem Kläger erteilten Genehmigung umfasst nach Art. 19 EV auch das gesamte Beitrittsgebiet, jedenfalls aber das heutige Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nach Satz 1 der Vorschrift bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR nach diesem Zeitpunkt wirksam; wenn sie nicht nach Satz 2 wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Regelungen des EV aufgehoben werden, bleibt ihre Bestandskraft nach Satz 3 grundsätzlich unberührt. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsakte, hier die klägerische Genehmigung, in die bundesdeutsche Rechtsordnung ohne Änderung ihres Regelungsgehalts übergeleitet wurden. Dieser richtet sich nach ihrem Inhalt und den auf den betroffenen Lebenssachverhalt jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften und ist, soweit erforderlich, durch Auslegung zu ermitteln; hierfür maßgebend ist der behördlich erklärte Wille, wie ihn jeweils der Empfänger bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung der bei Zugang erkennbaren Umstände verstehen konnte (vgl. die Urteile des BVerwG vom 21. Juni 2006 – 6 C 19.06 –, BVerwGE Bd. 126, S. 149 [160], und vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 –, BVerwGE Bd. 140, S. 1 [19 f.]). Da zum Zeitpunkt des Erlasses einer Erlaubnis nach dem GewG die Länder des späteren Beitrittsgebiets noch nicht existierten, ist von einem vor dem Beitritt auf das gesamte damalige Staatsgebiet der damaligen, als Zentralstaat strukturierten DDR bezogenen Geltungsbereich der Erlaubnis auszugehen (vgl. das Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE Bd. 126, S. 149 [161 f.], sowie die Urteile des BGH vom 28. September 2011 – I ZR 189/08, I ZRI ZR 92/09 und I ZR 30I ZR 30/10 –, juris Rdnr. 20, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – GRUR – 2012, S. 193 [195], bzw. juris Rdnr. 30). Konnten die obersten Bundesgerichte in den genannten Entscheidungen, die die Geltung einer Erlaubnis nach dem GewG im Altbundesgebiet betrafen, die Frage letztlich offenlassen, wie es sich nach dem Beitritt mit der Geltung im Beitrittsgebiet außerhalb des Territoriums des heutigen — „neuen“ — Bundeslands verhält, in dem der Sitz der seinerzeitigen DDR-Genehmigungsbehörde liegt, so kommt die Kammer in Anwendung der genannten Auslegungskriterien sowie von Art. 19 EV zu dem Ergebnis, dass jedenfalls für Mecklenburg-Vorpommern, das insgesamt im Beitrittsgebiet liegt, eine Geltung der Genehmigung im streitgegenständlichen Zeitraum nach wie vor zu bejahen ist. Denn Art. 19 EV trug dem Gedanken des Vertrauensschutzes bei begünstigenden Verwaltungsakten Rechnung und verfolgte den Zweck, die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit zu fördern (vgl. das Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE Bd. 126, S. 149 [162 f.]); beides ist am besten mit der Annahme des inhaltlich unveränderten Fortbestehens der Genehmigung vereinbar, was deren räumlichen Geltungsbereich betrifft (s. auch den Beschluss des SächsOVG vom 12. Dezember 2007, a. a. O., S. 118 [121]). Ebenso, wie die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland, in der Glücksspielgenehmigungen Ländersache sind, keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer räumlichen Ausdehnung des Geltungsbereichs einer DDR-Genehmigung darstellt, gibt sie für die Annahme einer räumlichen Verkleinerung des Geltungsbereichs durch den Beitritt nichts her. Es ist sowohl mit dem Gedanken der föderalen Gliederung des Bundesgebiets als auch mit dem der Rechtseinheit ohne Weiteres zu vereinbaren, dass der Geltungsbereich aus Sicht der Bundesländer des Beitrittsgebiets „vorkonstitutioneller“, aber durch bundesgesetzliche Anordnung (wie Art. 19 EV gemäß dessen Art. 45 Abs. 2; dies betonen Rixen, NVwZ 2004, S. 1410 [1412 ff.], Voßkuhle/Baußmann, GewArch 2006, S. 395 [399]) anerkannter Rechtsakte eines früheren anderen Staatswesens sich nicht am Territorialbestand der einzelnen Bundesländer orientiert; da Art. 19 EV vor dem Hintergrund des im Wiedervereinigungsprozess entwickelten Anliegens formuliert wurde, die DDR-Verwaltungswirklichkeit in der bundesdeutschen Rechtsordnung zu akzeptieren (vgl. Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 5 K 155/09 –, juris Rdnr. 28), kommt daher, soweit es sich um den Geltungsbereich Einzelfälle betreffender und Einzelpersonen begünstigender Regelungen handelt, dem Gedanken des Vertrauensschutzes maßgebliche Bedeutung zu. Wenn dies zu „Privilegierungen“ im Vergleich zu dem nach dem Beitritt erreichbaren Rechtszustand führte (so zutreffend der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 2005 – 1 M 436/04 –, NVwZ-RR 2006, 470 [471 f.]), so ist dies schon durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Dass bei Abschluss des EV bewusst auf eine Fortgeltung des GewG als partikulares Bundesrecht oder als Landesrecht verzichtet wurde (dies stellt die eben genannte Entscheidung in den Vordergrund, a. a. O.), ist für die Frage, inwieweit die Ergebnisse seiner Anwendung anzuerkennen sind, in gleicher Weise unmaßgeblich wie bei anderen Vorschriften der DDR, deren Geltung mit deren Ende ihren Abschluss fand (Rixen, a. a. O., S. 1413; s. auch den genannten Beschluss des OVG M-V vom 29. Januar 2009, a. a. O., Rdnr. 8). In den somit länderübergreifend bestimmten Geltungsbereich der klägerischen Genehmigung ist jedenfalls für das Territorium Mecklenburg-Vorpommerns weder normativ noch durch Einzelakt eingegriffen worden. Insbesondere findet auf die Genehmigung auch nicht regional die Begrenzung der Geltungsdauer von „Erlaubnisse[n], die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden,“ in § 22 GlüStVAG M-V Anwendung, dessen „klarstellende“ Regelungen nur für „in 2007 erteilte Erlaubnisse, die von § 25 Abs. 1 [GlüStV] nicht erfasst sind“, gelten sollen (s. die Begründung des Regierungsentwurfs in Landtags-Drucksache 5/977, S. 38; s. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu einem Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften, Landtags-Drucksache 6/553, nach dem § 22 GlüStVAG M-V weiterhin keinen ältere Glücksspielgewerbe-Genehmigungen wie die klägerische erfassenden Anwendungsbereich erhalten soll).
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Auch eine inhaltliche Beschränkung der Genehmigung hinsichtlich der Art der zulässigen Wetten oder der Art des Vertriebs ist für den Zeitraum der im Tenor zunächst ausgesprochenen Feststellung nicht ersichtlich. Die Genehmigung erging ausdrücklich ohne Auflagen, und auch sonst sind Beschränkungen der nach dem GewG und der Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 für ein bestimmtes Berufsfeld erteilten Genehmigung ihrem Wortlaut nach nicht zu entnehmen (vgl. den genannten Beschluss des SächsOVG vom 12. Dezember 2007, a. a. O., S. 119 f.). Es verhält sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Dessau (s. dessen Urteil vom 20. März 2003 – 2 A 132/02.DE –, GewArch 2003, S. 296 ff.) nicht so, dass sich die Auswirkungen der klägerischen gewerblichen Tätigkeit auf den Ort seines Firmensitzes beschränken müsste und die Genehmigung für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten insbesondere der durch die Geschäftspartner in Gibraltar abgerechneten Art nicht ausreichte. Neben den bereits oben angesprochenen rechtlichen Rahmenbedingungen der Erlaubniserteilung ist hier etwa auf §§ 9 und 11 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I S. 141) hinzuweisen, die auch in der DDR ansässigen oder neu gegründeten Unternehmen die Teilnahme am internationalen Geschäftsverkehr ermöglichten, auf den Umstand, dass sowohl der Begriff „odd“ als auch die Wettart zu von Anfang an feststehenden Gewinnquoten schon lange auch auf dem Gebiet der DDR existierte (s. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Oktober 2006 – 14 K 1711/06 –, juris Rdnr. 23), und darauf, dass die Eröffnung eines „Wettbüros für Sportwetten“ mit dem Angebot sämtlicher von einem „Büro“ aus realisierbarer Leistungen einhergehen durfte und darf, also auch vermittelter oder vom „Büro“ aus durch Werbung veranlasster Spielverträge im In- und Ausland und entsprechend dem branchenüblichen Geschäftsgebaren, d. h. auch unter Nutzung der technischen Entwicklung (s. Rixen, a. a. O., S. 1412) einschließlich des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln (s. § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), soweit diese nicht allgemein verboten ist. Nach Allem steht fest, dass die Erlaubnis des Klägers auch seine vorliegend im Streit stehenden Tätigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern erfasst.
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Bereits dies genügt für die materielle Rechtswidrigkeit der auf einen Verstoß gegen den LottStV und gegen § 284 StGB gestützten Verfügung ab ihrem Erlass und für den in den beiden tenorierten Feststellungen genannten Zeitraum, soweit der Klage stattgegeben wird. Denn auch die Übergangsregelungen, die das BVerfG in der Entscheidungsformel in Verbindung mit den Gründen seines „Sportwettenurteils“ vom 8. November 2005 – 1 BvR 1054/01 – traf (amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE Bd. 115, S. 276 [277, 319]), bezogen sich nur auf im Freistaat Bayern bestehende Möglichkeiten, die Veranstaltung von Glücksspielen zu bestrafen oder zu ahnden und diesbezügliche Erlaubnisse zu versagen.
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Die Rechtslage hat sich — bundesweit — mit dem durch alle Länder umgesetzten Inkrafttreten des GlüStV am 1. Januar 2008 geändert. Seit diesem Zeitpunkt ist auch bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern das allgemeine Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV zu beachten, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, ferner § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen sowie ferner Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten ist. Einen Vorbehalt oder eine Ausnahme für Inhaber einer Gewerbegenehmigung aus der Zeit der DDR wie den Kläger kann die Kammer dem GlüStV nicht entnehmen, wenn auch, wie der Kläger vorträgt, diesbezüglich eine gesonderte Regelung oder Verfahrensweise beabsichtigt gewesen sein mag. Diese Absicht könnte sich in dem eingeschränkten Regelungsbereich der oben behandelten Übergangsregelungen sowohl des GlüStV als auch des GlüStVAG M-V widerspiegeln; sie hätte jedoch nur Auswirkungen auf den vom GlüStV unberührten Fortbestand der klägerischen Genehmigung selbst gehabt. Dass diese Genehmigung nur im Rahmen der allgemein für die gewerbliche Tätigkeit im Glücksspielsektor gesetzlich angeordneten inhaltlichen Beschränkungen ausgenutzt werden darf, wird durch die seinerzeitige, Alt-Genehmigungen betreffende Regelungsabsicht dagegen ebenso wenig in Frage gestellt, wie es sonstige Anzeichen hierfür gibt; die ausdrückliche Geltungsanordnung (auch) für die genannten Verbote in der Maßgabe des § 22 GlüStVAG M-V etwa ist, wie die Gesetzesbegründung zutreffend angibt, lediglich klarstellend. Auch das klägerische Anliegen ist es ja, im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht eingeführte staatliche Beschränkungen des Glücksspielwesens möglichst gleichmäßig wirken zu lassen. Dem Kläger ist ferner insbesondere nicht darin zu folgen, dass sich aus den Urteilen des BVerwG vom 24. November 2010 – 8 C 13.09, 14.09 und 16.09 – (NVwZ 2011, S. 549 [550 i. V. m. 555], BVerwGE Bd. 138, S. 201 [204 f.], bzw. Nordrhein-Wesfälische Verwaltungsblätter 2011, S. 307 [308 f.]) ergäbe, dass die Internetverbote des GlüStV auf private Sportwettenanbieter nicht anwendbar seien; die Aussage des BVerwG, „die von der [Revision] für unzureichend gehaltenen Bestimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten und die Vorgaben für deren Vermarktung betr[ä]fen nicht die dem Parlamentsvorbehalt unterworfene Regelung der Grundrechtsausübung privater Sportwettenanbieter oder -vermittler[, sondern regelten] nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen oder staatlich beherrschten Monopolträger“, hat sich ersichtlich auf eine Kritik an § 21 Abs. 1 und 2 GlüStV vor dem Hintergrund des Parlamentsvorbehalts bezogen, stellt aber die allgemeine Geltung von § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV nicht in Frage, soweit auch private Sportwettenanbieter erfasst sind (s. auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 – 11 LC 348/10 –, juris Rdnr. 66).
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Hiernach ergibt sich, dass die angegriffene Verfügung ab dem 1. Januar 2008 durch den GlüStV gestützt und damit mit der Folge der Teilabweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage teilweise rechtmäßig gewesen ist, soweit es sich nämlich nicht — wie im zweiten Absatz des Tenors näher bezeichnet — anders verhalten hat. Letzteres hat für die auch nach dem Inkrafttreten des GlüStV dem Kläger weiterhin durch seine bestehende Genehmigung von 1990 erlaubte, ihm aber gleichwohl untersagte Tätigkeit gegolten, in anderer Weise als über das Internet in Mecklenburg-Vorpommern (auch) Sportwetten anzubieten, sowie für die ihm ebenfalls untersagte Werbung hierfür; da die Beteiligten über die Begriffe „illegale Sportwetten“ und „illegale Glücksspielangebote“ unterschiedlicher Auffassung (gewesen) sind, ist der Bezug der zu Unrecht untersagten Werbung zur erlaubten klägerischen Gewerbstätigkeit im Tenor dieses Urteils klarzustellen, während gegen das hiermit auch ausgedrückte Verbot der Werbung für — objektiv — unerlaubte Glücksspielveranstaltungen grundsätzlich nichts zu erinnern gewesen ist.
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Im Umfang des nunmehr rechtmäßig gewordenen Verbots ist auch die ausgesprochene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. April 2007 rechtmäßig geworden und die Fortsetzungsfeststellungsklage daher auch diesbezüglich teilweise abzuweisen. Die Zwangsgeldandrohung wurde nämlich zutreffend auf §§ 79 ff. (genauer: § 87) SOG M-V in Verbindung mit § 110 VwVfG M-V gestützt und hält die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien ein; die gewählte Befolgungsfrist für den Kläger ist nicht zu beanstanden, und auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds wurde ermessensgerecht bestimmt und begründet.
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Eine weitere Zäsur für die rechtliche Beurteilung stellt der Erlass des Änderungsbescheids des Beklagten vom 21. April 2009 dar. Es handelt sich hierbei in der Sache zum einen um eine (nicht angefochtene und auch keinen Gegenstand der erstrebten Feststellung bildende) Teilrücknahme (nicht den behaupteten Teilwiderruf) seiner (nicht bestandskräftig gewordenen) Untersagungsverfügung, ferner um eine (gleichfalls nicht angefochtene) Aufhebung des ursprünglich verfügten Werbeverbots; hierfür war der Beklagte ebenso nach § 19 GlüStVAG M-V als für alle kreisüberschreitenden Glücksspielangelegenheiten im Sinne des GlüStV eingesetzte Glücksspielaufsicht zuständig wie — zum anderen — für die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV zulässige Erneuerung der Untersagungs- und Vollzugsandrohungs-Regelungen mit Wirkung ab Zugang des Änderungsbescheids. Die neuen Untersagungsverfügungen gemäß Nr. 1 Buchst. a bis c, die neben den Sportwetten auch weitere Arten öffentlich veranstalteter Glücksspiele betreffen, waren und sind materiell problemlos auf § 4 Abs. 4 GlüStV zu stützen. Dies trifft auch in der Gegenwart zu, in der der GlüStV noch als Landesrecht fortgilt (s. die die Wirkung von Art. 2 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertragsgesetzes vom 14. Dezember 2007, GVOBl. M-V S. 378, klarstellende Bekanntmachung des Beklagten vom 5. Dezember 2011, AmtsBl. M-V S. 1143). Damit sind sowohl der die Zeit ab Erlass des Änderungsbescheids bis zur gerichtlichen Entscheidung betreffende Fortsetzungsfeststellungsantrag wie auch die Anfechtungsklage abzuweisen, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist; dies gilt auch hinsichtlich der fortbestehenden und lediglich neu gefassten Zwangsgeldandrohung unter dem neuen Tenorpunkt 2. Über ein Werbeverbot, wie es noch im ursprünglichen Bescheid verfügt war, ist dagegen nicht zu entscheiden; der Änderungsbescheid wurde auch nicht auf § 5 Abs. 3 oder 4 GlüStV gestützt.
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Die die gewerbliche Betätigung im Internet betreffenden Verbotsanordnungen in § 4 Abs. 4 und — soweit sie die ursprüngliche Untersagungsverfügung gestützt haben — in § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV verstoßen entgegen der klägerischen Auffassung weder gegen die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgte Berufsfreiheit noch gegen sonstiges Verfassungsrecht, das ihre Wirksamkeit beeinträchtigen könnte, und sie sind auch nicht wegen Unvereinbarkeit mit einen Anwendungsvorrang beanspruchenden Vorschriften des europäischen Unionsrechts unanwendbar. Dies ist mittlerweile höchstrichterlich u. a. durch die bereits oben zitierten Urteile des BVerwG (vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 –, BVerwGE Bd. 140, S. 1 [6 ff., 10 ff.]) und des BGH (Urteil „Sportwetten im Internet II“ vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 –, GRUR 2012, S. 193 [196 ff.]) geklärt (s. auch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, NVwZ 2008, S. 1338 [1340 ff.]); die zutreffenden Ausführungen der Urteile macht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen.
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Hervorzuheben ist dabei die den genannten Entscheidungen richtigerweise zugrunde liegende Bewertung, dass die gesetzgeberischen Maßnahmen „Verbot der Veranstaltung (auch in der Gestalt der Vermittlung) von Glücksspielen (aller Art) im Internet“ und „Verbot der Werbung hierfür im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen“ alle im Geltungsbereich der Regelungen im Glücksspielsektor tätigen in- und ausländischen sowie privaten und öffentlichen Marktteilnehmer in gleicher, im vorhinein erkennbarer Weise treffen und damit weder im Sinne des grundrechtlichen Gleichheitssatzes noch im Sinne der Benachteiligungsverbote im europäischen Binnenmarkt diskriminierend wirken. Diese Internetverbote weisen ferner, wie höchstrichterlich zutreffend herausgearbeitet worden ist, weder zu der Frage der Genehmigungspflichtigkeit gewerblicher Tätigkeit im Glücksspielsektor noch zu der Frage, ob bestimmte Anteile hiervon staatlichen oder staatlich kontrollierten Veranstaltern als Monopol vorzubehalten sind, einen direkten Bezug auf und können auch sonst unabhängig von den letztgenannten Restriktionen Bestand haben.
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Daher kann man zutreffend und eindeutig die Eignung und Verhältnismäßigkeit der Internetverbote bejahen, was die Verwirklichung ihrer überragend wichtigen, dem Gemeinwohl dienenden Ziele betrifft, nämlich die Wettleidenschaft und Spielsucht, beginnend vor allem bei Jugendlichen, zu bekämpfen sowie Wettbetrug und Geldwäsche zu erschweren; sie sind auch vereinbar mit den Anforderungen an eine Folgerichtigkeit und konzeptionelle Kohärenz staatlicher Eingriffe, wie sie zum einen die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit (hierzu das genannte Urteil des BVerfG vom 8. November 2005 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE Bd. 115, S. 276 [310 ff.]) und zum anderen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit begründen (s. etwa das Urteil des EuGH „Gambelli“ vom 6. November 2003 – C-243/01 –, Rdnr. 67), auf die sich auch der Kläger berufen kann (jedenfalls was die Auswirkungen hiesiger Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gegenüber seinem Partnerunternehmen in Gibraltar angeht).
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U. a. mit dem EuGH (Urteile „Liga Portuguesa de Futebol Profissional“ vom 8. September 2009 – C-42/07 –, Rdnr. 70, „Sporting Exchange Ltd.“ vom 3. Juni 2010 – C-203/08 –, Rdnr. 34, „Carmen Media Group Ltd.“ vom 8. September 2010 – C-46/08 –, Rdnr. 102 f., sowie „Zeturf Ltd.“ vom 30. Juni 2011 – C-212/08 –, Rdnr. 79 f.) ist nämlich anzuerkennen, dass, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, über das Internet angebotene Glücksspiele wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter, wegen der potentiell großen Häufigkeit und Transferkapazität des Angebots sowie wegen dessen verstärkt internationalen Charakters anders geartete und größere Gefahren in sich bergen. Neben der Begünstigung der Geldwäsche bestehen diese darin, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden, ferner insbesondere darin, dass Jugendliche und Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten, deren Auswirkungen ohne hinreichenden Schutz ausgesetzt sind. Zu Letzterem trägt auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen in einem Umfeld bei, das durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist. Diese Faktoren können die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und die damit verbundenen negativen gesellschaftlichen Folgen ausweiten.
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Ferner ist u. a. mit dem EuGH (etwa in den eben genannten Urteilen vom 8. September 2009, Rdnr. 69, vom 3. Juni 2010, Rdnr. 33, vom 8. September 2010, Rdnr. 104 f., und vom 30. Juni 2011, Rdnr. 81 f.) anzuerkennen, dass den Gesetzgebern der Staaten des europäischen Binnenmarkts, in dem der Glücksspielsektor kaum harmonisiert ist, eine weite Einschätzungsprärogative zu der Frage zusteht, inwiefern und in welchem Ausmaß die besonderen Gefahren des Internets Anlass für restriktive Maßnahmen sein sollen, d. h. wie das mitgliedsstaatliche Schutzniveau zu bestimmen sei. Hiernach kann eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, aus dem Blickwinkel des Unionsrechts grundsätzlich als zur Verfolgung der genannten legitimen Ziele geeignet angesehen werden, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt. Denn die Kohärenz und Systematik eines die Vertriebswege betreffenden freiheitseinschränkenden staatlichen Vorgehens bedarf näherer Betrachtung in erster Linie in den Fällen, in denen verschiedene Sparten des Glücksspielsektors in unterschiedlichem Maße von den Eingriffen betroffen sind. Letzteres ist, wie BVerwG und BGH zutreffend dargestellt haben, aber auch bei den bezeichneten totalen und allgemeinen Internetverboten des GlüStV nicht der Fall; die Landesgesetzgeber haben insoweit ihre Beschränkungen gerade hinsichtlich der als mehr oder weniger gefährlich eingeschätzten Vertriebswege differenziert, ohne dabei die Sparten des Glücksspielmarkts unterschiedlich zu behandeln.
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Anders, als der Kläger meint, bietet auch das Verfahren „Dickinger und Ömer“ beim EuGH, das zum Urteil vom 15. September 2011 – C-347/09 – geführt hat, keine hinreichende Stütze für die Annahme, der Gerichtshof sei von seiner Bewertung abgerückt, dass die Einschätzung des Vertriebswegs Internet als besonders gefahrenträchtig durch einen EU-Mitgliedsstaat legitime Grundlage für eine Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit sei. Dass in dem Urteil die Frage der internetspezifischen Gefahren trotz deren Behandlung im Schlussantrag des Generalanwalts vom 31. März 2011 (Rdnr. 90, 127 ff.) nicht weiter erörtert worden ist, ist wohl eher darauf zurückzuführen, dass es — im Unterschied zum Streitfall und den genannten Vorschriften des GlüStV — darum ging, ob die Monopolisierung des Internet-Glücksspiels unter staatlicher Kontrolle europarechtskonform sein könne; vor diesem Hintergrund kam es auf die Verschiedenheit der Gefahren, die unterschiedliche Glücksspiel-Vertriebswege bergen, allenfalls am Rande an, und es bestand insoweit weder Anlass für eine grundsätzliche Neubewertung noch für deren Verlautbarung. Der EuGH hat in seinem Urteil zudem auf Problematiken der Kontrolle von Internet-Umsätzen und -Finanztransfers bei grenzüberschreitenden Internet-Dienstleistungen hingewiesen (Rdnr. 98).
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Auch die vom Kläger angeführten jüngeren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – (Urteil vom 29. September 2011 – 4 A 17/08 –, GewArch 2012, S. 25 ff., und Beschluss vom 30. November 2011 – 13 B 1331/11 –, juris) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – (Urteile vom 12. Januar 2012 – 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 –, juris) geben keinen Anlass, die Urteile von BVerwG und BGH, denen die Kammer folgt, für die hier zu treffende Entscheidung in Frage zu stellen. Die genannten obergerichtlichen Urteile beziehen sich auf die mit dem allgemeinen staatlichen Sportwettenmonopol einhergehende Folge des Fehlens bzw. der Unzulässigkeit einer entsprechenden Erlaubnis für private Anbieter (mit Wettstationen in Niederlassungen); wie indessen der genannte Beschluss des OVG NW richtigerweise einräumt, handelt es sich beim Internetverbot nicht um eine „monopolakzessorische“ Beschränkung der Gewerbefreiheit (a. a. O., Rdnr. 7 f.), die nicht am Monopol teilhabende Private diskriminiert. Im Beschluss selbst hat das OVG NW zwar auch angesichts eigener Beobachtungen zu illegalem Werbeverhalten staatlicher Anbieter (etwa www.westlotto.de) und zu dessen behördlicher Duldung, die ein strukturelles Defizit bei der Umsetzung des Werbeverbots erkennen ließen, die Regelungen des § 5 GlüStV zur Glücksspielwerbung für bedenklich gehalten. An entsprechenden Feststellungen oder Ansätzen hierfür fehlt es jedoch für die Zeit der Geltung der Untersagungsverfügung des Beklagten in der ursprünglichen Form nach Inkrafttreten des GlüStV, d. h. zwischen Anfang 2008 und April 2009, und damit für den vorliegend allein erheblichen Zeitraum.
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Das vom Kläger zitierte Schreiben des EU-Kommissionsmitglieds Šemeta vom 18. Juli 2011 – C (2011) 5319 – aus dem Verfahren zur Notifikation des kürzlich beschlossenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ist mit seinen Unklarheiten bei der Regelung über die Glücksspielwerbung, insbesondere die Umsetzung der „Trenngebote“, betreffenden Monita hier ebenfalls nicht entscheidungserheblich; die bei der Vertragserneuerung beabsichtigte Beibehaltung von § 4 Abs. 4 GlüStV dagegen, auf die es vorliegend ankommt, wird in dem Schreiben nicht weiter erwähnt.
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Die Kammer kann auch den eingehend dargelegten klägerischen Einwänden gegen die Urteile des BVerwG und des BGH nicht beitreten, was die Rechtfertigung der Einschätzung des Glücksspiel-Vertriebswegs als in spezifischer Weise gefährlich unter den Aspekten eines hinreichenden Tatsachenbezugs und der u. a. unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote betrifft.
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Entgegen der klägerischen Auffassung leuchten die Ausführungen der obersten Bundesgerichte zur spezifischen Gefahrenträchtigkeit des Internets nämlich unmittelbar ein und überzeugen auch die Kammer schon beim dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensstand. Es bedarf keines Belegs durch erst zu unternehmende wissenschaftliche Feldstudien, dass Faktoren wie die Anonymität der notwendigen Kommunikation, die fehlende soziale Kontrolle des Kommunikationsverhaltens und des Einsatzes von Finanzmitteln auf Verbraucherseite sowie die orts- und zeitunabhängige einfache Zugänglichkeit großer Informationsmengen und zahlreicher, „preiswert“ erscheinender Handlungsoptionen ohne fremde Hilfe einem gewerblichen Angebot besondere Wirkungsmacht verleihen können, zumal wenn seinem faszinierenden Einfluss unerfahrene Verbraucher ausgesetzt sind, bei denen etwa jugendliches Alter, eine charakterliche Neigung zu hingebungsvoller Vertiefung in Spielvorgänge oder (gar durch vorheriges Glücksspiel verursachte) finanzielle Zwangslagen die adäquate Steuerungsfähigkeit in Frage stellen. Auch entspricht es inzwischen allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Kommunikationsweg Internet sich für Betrugskriminalität mittels schwer durchschaubarer und im Nachhinein für Verbraucher und Aufsichtsbehörden kaum feststellbarer Manipulationen besonders eignet; schließlich kann auch nicht bestritten werden, dass die auch bei Internet-Glücksspielen genutzten besonderen Möglichkeiten massenhaften weltweiten Finanztransfers den Missbrauch etwa für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begünstigen. Dass es möglich ist, diese Faktoren durch z. T. aufwendige und mühsam durchzusetzende technische Maßnahmen (etwa zur Registrierung, Identifikation oder Ortung der Spielteilnehmer oder zur aufsichtsbehördlichen Kontrolle von Werbeinhalten, Spielabläufen und Finanztransaktionen) jedenfalls in Einzelbereichen einzugrenzen, ist allgemeinkundig, allerdings ebenso auch, dass insoweit ein großes Defizit an Initiative und Vollzug besteht, zumal unstreitig und offen eine Harmonisierung der Anstrengungen bisher schon im europäischen Binnenmarkt nicht gelang, was auch an unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten zu deren Gebotenheit liegen mag.
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Soweit sich BVerwG und BGH bei ihrer Argumentation prominent auf die Bewertung des Vertriebswegs Internet durch den EuGH berufen haben, ist auch dagegen nichts zu erinnern; entgegen klägerischer Ansicht beruht dies nicht auf lediglich intuitiver oder spekulativer Grundlage. Im Urteil „Carmen Media Group Ltd.“ vom 8. September 2010 – C-46/08 – etwa ist die Aussage über die Eignung eines („bloßen“) Internet-Spielverbots (Rdnr. 105) recht eindeutig und — angesichts von deren Allgemeinkundigkeit nicht überraschend — auf die oben auch von der Kammer bezeichneten besonderen Gefahrenmomente des Kommunikationswegs Internet gestützt worden (Rdnr. 103). Die vorherige Umschreibung des „Prüfprogramms“ für den EuGH in Rdnr. 98 ist nicht, wie der Kläger meint, als quasi „theoretisierende“ Distanzierung von den in Rdnr. 105 enthaltenen tatsächlichen Ausführungen zu werten, sondern, zusammen mit Rdnr. 97, als Hinweis darauf, dass vom vorlegenden nationalen Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für dessen Zweifel an der Eignung eines Internetverbots nicht in konkreter Form geäußert worden waren. Dass der EuGH sich für seine Entscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend informiert erachtet hat, geht aus dem in gleicher Sache gefassten Beschluss vom 2. September 2010 hervor (dort Rdnr. 12); der Hinweis in Rdnr. 10 f. auf die Aufgabenverteilung zwischen EuGH und nationalen Gerichten, was die Tatsachenfeststellung und -würdigung betrifft, bezieht sich auf Berichte zu einer speziellen Studie von 2009 und stellt die in Rdnr. 103 des Urteils enthaltenen Tatsachenwürdigungen nicht in Frage. Hervorzuheben ist auch der erneute Hinweis (Rdnr. 104) des EuGH, dass die EU-Mitgliedstaaten über die Verhältnismäßigkeit unterschiedlicher Auffassung sein können, dies aber den Erlass eines Internetverbots nicht hindert; damit ist, auch vor dem Hintergrund einer staatlichen „Beweislast“ für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Grundfreiheiten des Binnenmarkts, klargestellt, dass gerade im Zusammenhang mit Problematiken der Gefahrenabwehr den hiermit befassten staatlichen Stellen auch eine Einschätzungsprärogative zugebilligt werden muss und dass es insbesondere nicht angeht, mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten auch auf diesem Gebiet die Forderung nach einer völligen staatlichen Untätigkeit bis zum Vorhandensein nebst sofortiger Durchsetzung eines in jeder Hinsicht „stimmigen“ Maßnahmenkonzepts zu begründen. Dies würde auch dem ständigen schnellen Wandel des Glücksspielmarkts nicht gerecht.
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Weder das klägerische Vorbringen mit den in Bezug genommenen Unterlagen noch der Kammer bekannte neuere Entwicklungen geben Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen im vorliegenden Verfahren. Etwa die in der Verfassungsbeschwerdeschrift gegen das o. a. Urteil des BVerwG vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 – und im vorgelegten Ausschnitt eines Schriftsatzes an das OVG NW angeführten Studienauswertungen vermögen bereits angesichts der jeweils bestreitbaren Validität erhobener Zahlen und der Abhängigkeit etwa problematischen Spielverhaltens von zahlreichen Faktoren, nicht zuletzt der jeweiligen konkreten Verfügbarkeit verschiedener Glücksspielformen, keine Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass die gesetzgeberische Einschätzung zur Gefährlichkeit des Vertriebswegs Internet fehlgehe. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht Halle in seinem Urteil vom 11. November 2010 – 3 A 158/09 – (juris) ausgewerteten Materialien aus einem Parallelverfahren, die die — im Vergleich zu Privaten überantworteten Automatenspielen sowie zu Pferdewetten — deutlich geringere Gefährlichkeit etwa der Internetwetten und damit die Inkohärenz des staatlichen Einschreitens gegen die Glücksspielsucht haben belegen sollen; wie das Gericht selbst erkannt hat (a. a. O. Rdnr. 171), kann seine Erhebung bei Vormundschaftsgerichten weder als vollständig noch als repräsentativ im Sinne empirischer Methoden angesehen werden. Mögen auch die Gefahren problematischer Glücksspielbetätigung in Automatenspielhallen entsprechend einigen der genannten Studien in gleichem oder stärkerem Maße bestehen, wie/als man es für den Vertriebsweg Internet annehmen muss — dessen Ubiquität allerdings in besonderem Maße die Ermittlung tatsächlicher Fallzahlen erschwert —, so sind damit die internetspezifischen Gefahren noch nicht als Ansatzpunkt staatlichen Eingreifens desavouiert. Die bisher in der Rechtsprechung erörterten empirischen Studien behandeln zudem kaum die schwerwiegenden Gefahren von Geldwäsche und Betrug und betrachten die Spielsucht-Problematik, soweit ersichtlich, vor allem sektoral und entsprechend den jeweiligen rechtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsland. Für die Kammer sind keine Ermittlungsansätze für eine aussagekräftige empirische — weitere — Untermauerung der Gefahreneinschätzung für das Internetspiel ersichtlich, geschweige denn, dass sich eine solche Beweiserhebung aufdrängte. Die Auswirkungen eines vorhandenen oder aber nicht vorhandenen Glücksspielangebots im Internet in Gestalt pathologischen Spielverhaltens sind schlechthin nicht im Feldversuch empirisch ermittelbar oder auch nur aufgrund zu erhebenden Zahlenmaterials mit größerer als der bisherigen Zielgenauigkeit prognostizierbar, schon weil der Zugriff auf das Internet in Deutschland landesweit faktisch besteht, weil seine Verbindungsfunktion über, auch außereuropäische, Landesgrenzen hinausreicht und weil die Reaktion von Konsumenten nicht nur in der Abwanderung in andere Glücksspielsparten, sondern auch im vollständigen Ablassen von Glücksspielteilnahme jeder Art bestehen kann.
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Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass in machen Bereichen des Glücksspielwesens, vor allem beim in den vorgelegten Studien als besonders häufig mit problematischem Spielverhalten in Verbindung gebrachten Automatenspiel, noch ein großer staatlicher Handlungsbedarf bei Anpassung und Vollzug des Glücksspielrechts bestehen dürfte, auch um die verfassungs- und unionsrechtlich geforderte Kohärenz des Einschreitens gegen die Spielsucht zu gewährleisten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls das Internetverbot des GlüStV bereits jetzt als selbständig gerechtfertigter Normenbestand, ggf. auch bei Nichtanwendbarkeit anderer Vorschriften („sinnvoller [Rest-]Normenbestand” im Sinne des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2011 – 4 MB 11/11 –, juris Rdnr. 11 m. w. Nachw.) Bestand hat. Zwar können sich die Behörden eines EU-Mitgliedstaats, soweit sie den Verbrauchern Anreize geben und sie dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, nicht auf die öffentliche Sozialordnung mit der aus ihr folgenden Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, berufen, um restriktive Maßnahmen zu rechtfertigen, auch wenn diese sich etwa ausschließlich auf Wetttätigkeiten beziehen (so etwa das Urteil „Markus Stoß u. a.“ des EuGH vom 8. September 2010 – C-316/07 u. a. –, Rdnr. 99). Mit den genannten obersten Bundesgerichten hält die Kammer die einen Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit begründende Verwirkung einer Legitimation staatlicher beschränkender Maßnahmen aber nur für gegeben, wenn zum einen die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung nicht tatsächlich verfolgt, also in Wahrheit andere Ziele, namentlich solche finanzieller Art, angestrebt werden, die die Beschränkung nicht legitimieren könnten (laut dem Urteil des BayVGH vom 12. Januar 2012 –10 BV 10.2505 –, juris Rdnr. 38, sog. Scheinheiligkeitsgrenze), und/oder wenn zum anderen die in Rede stehende Regelung durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert wird, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Verschleierte fiskalische oder sonstige sachfremde Ziele mag die Kammer den an der Erarbeitung des GlüStV beteiligten Verfassungsorganen der Länder nicht unterstellen, auch angesichts der vom Kläger vor allem im Eilverfahren noch umfänglich dokumentierten Glücksspielwerbung staatlicher oder staatlich kontrollierter Anbieter. Auch für diese gilt, dass grundsätzlich die Nutzung des Vertriebswegs Internet für Glücksspiele untersagt ist. Da hierin eine nicht nach Art und Herkunft des Spielangebots differenzierende Beschränkungsmaßnahme von großer Konsequenz und offensichtlicher Eignung zu wesentlichen Erfolgen zu erblicken ist, können mögliche und kaum zu unterbindende Wanderbewegungen der bisherigen Internet-Glücksspieler zu noch zugänglichen Veranstaltungen anderer Anbieter oder anderer Sparten nicht allein die rechtliche Grundlage dafür sein, die Rechtfertigung des Internetverbots in Abrede zu stellen. Gefahrenabwehrmaßnahmen werden nicht bereits dadurch diskreditiert, dass ein Teil der Betroffenen sie zu umgehen versucht, sondern es muss ihnen eine von den staatlichen Stellen zu verantwortende sachfremde Lenkungstendenz innewohnen, die die durch sie bewirkten Beschränkungen als nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt. Ansonsten gilt, dass zwar die Auswirkungen von Beschränkungen eines Vertriebswegs auf andere Vertriebswege und Glücksspielsektoren zu beobachten und erforderlichenfalls durch angepasste Maßnahmen zu berücksichtigen sind, dass aber bezogen auf den gesamten Glücksspielsektor kein Uniformitätsgebot und hinsichtlich der Effizienz der Einzelmaßnahmen kein Optimierungszwang besteht (s. etwa das Urteil des BVerwG vom 1. Juni 2011, BVerwGE Bd. 140, S. 1 [13] m. w. Nachw).
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Es ist auch kein sofortiges Verbot jeglicher Nutzung des Vertriebswegs Internet im Glücksspielsektor erforderlich, um die beschränkenden Regelungen des GlüStV bestehen zu lassen; denn die Kohärenz staatlicher Gefahrenabwehr auf dem Glücksspielsektor wird beispielsweise durch den Vertrauensschutz gewerblicher Anbieter berücksichtigende Übergangsregelungen oder auch durch „Experimentierklauseln“, wie sie unter strengen Voraussetzungen der Erste Glücksspieländerungsvertrag vorsieht, nicht insgesamt in Frage gestellt.
- 46
Durchgreifende Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Internetverbots des GlüStV begründet schließlich auch nicht das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), das seit dem 1. März 2012 dauerhaft die Genehmigung von Online-Casinospielen und des Vertriebs von Wetten im Fernabsatzwege über Fernkommunikationsmittel ermöglichen soll. Bisher wurden, auch wegen der strengen Voraussetzungen, Konzessionen wohl nicht erteilt (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2012 – 3 K 330/10 –, juris Rdnr. 46 f.), und angesichts der landesinternen Umstrittenheit des abweichenden Ansatzes ist unklar, ob dieser von Dauer sein wird und tatsächlich Anzeichen für einen drohenden „Dammbruch“ (so Willenbruch, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2012, S. 224 [226]) zu anderen Bundesländern erkennbar werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der EU-Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland föderal aufgebaut ist (BVerwG, a. a. O.). Dies entlastet nach gefestigter Rechtsprechung einen Mitgliedsstaat zwar nicht, wenn einem Gesetzgeber der unterstaatlichen Ebene Versäumnisse bei der pünktlichen Richtlinienumsetzung zur Harmonisierung der Rechtsordnungen auf den Politikfeldern der Union unterliefen. Es wird aber abweichend zu beurteilen sein im Zusammenhang mit der Frage einer kohärenten Gefahrenbekämpfung, bei der den souveränen Mitgliedsstaaten bereits mangels Harmonisierung des Binnenmarkts unterschiedliche Einschätzungen und Herangehensweisen zugestanden werden, durch für die einschlägige Gesetzgebung und ihren Vollzug zuständige Bundesländer — auch wenn indirekt sogar dem primären Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundfreiheiten betroffen sind.
- 47
Die Fragen, zu deren Klärung die Revisionszulassung mit Beschluss vom 16. Februar 2012 erfolgt ist (BVerwG 8 B 91.11 [ 8 C 10.12], juris), haben hiernach keine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Kammer, die, zusammenfassend, in Kenntnis der klägerischen Argumentation keine ernstlichen Zweifel auch an der Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 4 GlüStV mit europäischem Unionsrecht hat und sich daher nicht zu einer Vorlage von Einzelfragen zur Auslegung an den EuGH veranlasst sieht, insbesondere auch nicht mit der vom Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2012 angeregten Fragestellung — ungeachtet der bei dieser implizierten, von der Kammer nicht geteilten Tatsachenbewertungen.
- 48
Zu Unrecht wendet der Kläger schließlich ein, dass die Untersagungsverfügung in der ursprünglichen wie auch in der geänderten Fassung deswegen rechtswidrig (gewesen) sei, weil ihm die Unterlassung des verbotenen Veranstaltens oder Vermittelns von Glücksspielen über das Internet und der Werbung hierfür in der geforderten, das Territorium von Mecklenburg-Vorpommern oder dort ansässige oder aufhältige Spieler oder Spielteilnehmer in Bezug nehmenden Weise unmöglich (gewesen) sei. Selbst wenn es ihm — im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis über einen Internetauftritt der „Dachmarke“ — aus technischen Gründen nur möglich (gewesen) ist, die Untersagungsverfügung des Beklagten unter gleichzeitigem Verzicht auf die untersagte gewerbliche Betätigung in anderen Bundesländern zu befolgen, führt dies weder zur Unmöglichkeit verfügungsgemäßen Unterlassens, noch bewirkt die technische Folge der vom Beklagten bezogen auf sein Territorium erlassenen Untersagungsverfügung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot; denn der GlüStV gilt auch in fast allen weiteren, für eine indirekte technische Betroffenheit in Betracht kommenden Bundesländern (vgl. das Urteil des BVerwG vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 –, BVerwGE Bd. 140, S. 1 [5 f.]; zust. der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. September 2011 – 8 B 1552/10 –, juris Rdnr. 17 ff.).
- 49
Nach Allem muss der Klage für die Zeit seit dem Inkrafttreten des GlüStV zu wesentlichen Teilen und seit dem Erlass der hierauf gestützten neuen Untersagungsregelungen in der Änderungsverfügung des Beklagten insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
- 50
Die Kostenentscheidung ergeht daher gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Erklärungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709, § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.
- 51
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen der Reichweite der klägerischen Gewerbegenehmigung und der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV hierauf zugelassen. Die letztgenannten Regelungen sollen nach den bisher vorliegenden Materialien zu einer gesetzlichen Umsetzung des bereits vereinbarten neuen Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (Art. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags gleichen Datums) auch nach dessen für Mitte 2012 vorgesehenem Inkrafttreten ihrem wesentlichen Gehalt nach zum hiesigen Landesrecht gehören.
- 52
BESCHLUSS
- 53
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 100.000 Euro festgesetzt.
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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.