Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Aug. 2012 - 2 L 31/11
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 25. November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, nach denen die Aufsichtsarbeit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Studienarbeit im universitären Schwerpunktbereich im Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung als nicht bestanden bewertet wurden.
- 2
Der Kläger war seit dem Sommersemester 1996 in dem Studiengang eingeschrieben. Mitte 2005 änderte der Beklagte seine entsprechende Prüfungsordnung und führte Regelprüfungstermine ein. Nachdem der Kläger sich auch nach Ablauf von vier Semestern nach dem Verstreichen der Regelprüfungstermine weder zu den Prüfungen gemeldet hatte noch von sich aus Gründe vorgetragen hatte, weshalb er dies nicht zu vertreten habe, beschied der Beklagte den Kläger von Amts wegen ohne vorherige Anhörung dahin, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
- 3
Die nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klagen hat das Verwaltungsgericht (nach Verbindung) mit Urteil vom 25. November 2010 abgewiesen.
- 4
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie denn hinreichend dargelegt sind, nicht vor.
- 5
Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 6
Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Mai 2012 - 2 L 180/08 -, m.w.N.).
- 7
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 21. Mai 2012, a.a.O.).
- 8
Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Berufung nicht wegen der vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.
- 9
Dem Kläger fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren. Die Exmatrikulation ist vor dem Hintergrund der hier angefochtenen und gerade umstrittenen Bescheide erfolgt. Sonstige Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse bestehen nicht.
- 10
Mit seiner Rüge, die der angefochtenen Regelung zugrundeliegenden §§ 29, 30 der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität A-Stadt vom 22. Juni 2005 (im folgenden: PrüfO) genügten als untergesetzliche Regelungen für den mit der „Zwangsexmatrikulation“ verbundenen schwerwiegenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzesvorbehaltsgrundsatz nicht, geht der Kläger fehl. Er übersieht, dass die Regelungen der Prüfungsordnung insoweit auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 37, 38 LHG M-V, insbesondere auf § 38 Abs. 2 Nr. 9 LHG M-V (bzw. der hier einschlägigen Vorgängerregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 11 LHG M-V, i.d.F. des Landeshochschulgesetzes 2002, GVBl. MV S. 398 ff.), wonach Regelprüfungstermine in der Prüfungsordnung zu bestimmen sind, beruhen. Eine Auseinandersetzung im Zulassungsvorbringen mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die auf Seite 9 des Urteilsabdrucks sich hierzu verhält, findet klägerseits nicht statt.
- 11
Soweit der Kläger Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Einführung von Regelprüfungsterminen in seinem Fall geltend macht, Vertrauensschutzgesichtspunkte betont und einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geltend macht, dringt er gleichfalls nicht durch. Denn es liegt lediglich ein Fall unechter Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung zugrunde. Die beanstandete Änderung der Prüfungsordnung greift nicht in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein, sondern erfasst hier einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10, zit. nach juris Rn. 66, 73 f. m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 – 6 C 8/10 –, zit. nach juris Rn. 54 m.w.N.) Besonders schützenswerte Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers, die sein Vertrauen ausnahmsweise schützenswerter erscheinen lassen, weil er als Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht zu rechnen brauchte, werden jedenfalls nicht durchgreifend vorgetragen.
- 12
Studenten, die nach einer bestimmten Prüfungsordnung ihr Studium aufgenommen haben, sind nicht generell davor geschützt, dieses Studium auch in jedem Fall nach der ursprünglichen Prüfungsordnung beenden zu können. Insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein derartiger Vertrauensschutz nicht generell entnehmen (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 – 7 N 02.2640 –, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 – 6 C 8/10 –, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.). Denn den Individualinteressen des Studenten steht insoweit das Interesse des Satzungsgebers entgegen, Studiengänge und damit einhergehende Prüfungsordnungen zu ändern (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 – 7 N 02.2640 –, zit. nach juris Rn. 21). Sinn und Zweck der vom Satzungsgeber verfolgten Einführung von Regelprüfungsterminen, war es gerade, die Studiendauer – auch im Hinblick auf den europäischen Wettbewerb und vor dem Hintergrund des Bologna-Prozesses – zu beschleunigen, die Qualität des rechtswissenschaftlichen Studiums zu optimieren und vorhandene Kapazitäten besser ausnutzen zu können (vgl. LT Drs. 4/849 S. 1, 4), und – worauf bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat – dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren mehr Geltung zu verschaffen. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Einführung dieser Neuregelungen bereits im 20. Semester. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide befand er sich im 26. bzw. 27. Semester. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, ein begonnenes und bereits überlang andauerndes Studium unbegrenzt fortführen zu können, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2001 – 6 C 8/10 –, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).
- 13
Auch mit seinem Einwand, die neue Prüfungsordnung sei ihm – dem Kläger – erst derart spät tatsächlich bekannt geworden, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht mehr habe erfüllen konnte, dringt er nicht durch. Die einschlägige Prüfungsordnung vom 22. Juni 2005 ist im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Oktober 2005, Seite 1012 ff., öffentlich bekannt gemacht worden. Der Kläger war damit in die Lage versetzt, sich hiervon mit zumutbarem Aufwand Kenntnis zu verschaffen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 64). Auf seine Unkenntnis von den Neuregelungen des Prüfungsrechts kann er sich daher nicht berufen.
- 14
Auch soweit die angefochtenen Bescheide ohne vorherige Anhörung des Klägers erfolgt sind, hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren, das eine Heilung des Anhörungsfehlers ermöglichte, die Gelegenheit, Gründe vorzutragen, die ihn in den Genuss eines Abweichens von den Regelprüfungsterminen hätten bringen können (§ 30 Abs. 2 Satz 1 PrüfO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und vom Kläger nicht näher beanstandet, darauf hingewiesen, dass nicht zu vertretende Gründe für eine Überschreitung der Termine unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen gewesen wären, was nicht geschehen ist. Soweit der Kläger im Klageverfahren und nunmehr erneut mit der Begründung des Zulassungsantrags in der Sache vorträgt, warum die Wahrung der Fristen für den Kläger unzumutbar gewesen seien, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend angenommenen Verhältnismäßigkeit der Regelprüfungstermine auch im Hinblick auf die grundsätzlich mögliche Einzelfallregelung des § 30 Abs. 2 PrüfO (S. 7 f.).
- 15
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.