Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juni 2009 - 2 L 159/06

published on 23/06/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juni 2009 - 2 L 159/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 9. März 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine am 6. Oktober 1997 erfolgte Amtsherabsetzung vom Polizeidirektor (BesGr. A 15 BBesG) zum Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12 BBesG) auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt ist. Der in den Landesdienst des Beigeladenen versetzte Kläger will damit die entsprechende gesetzliche Voraussetzung für eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der mit dem Amt des Polizeidirektors verbundenen höheren Dienstbezüge festgestellt wissen (§ 5 Abs. 5 BeamtVG).

2

Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

5

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.

6

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die Amtsherabsetzung des Klägers nicht auch im dienstlichen Interesse erfolgt ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend konkret gedroht hat. Es bestand daher kein (auch) dienstliches Interesse daran, den Beamten aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurückzuversetzen, um so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu vermeiden.

7

a) Dies gilt zunächst insoweit als das Verwaltungsgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner Überzeugungsbildung nicht feststellen konnte, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr voll dienstfähig geworden wäre. Der Einwand des Klägers, es sei nicht überzeugend, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. X. gegenüber der der Zeugin Y. favorisiert habe, obwohl letztere den Kläger wesentlich häufiger und intensiver behandelt habe, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg.

8

Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Zeuge Dr. X. schon einmal, nämlich 1996 eine falsche Prognose abgegeben habe. Mit dieser - lediglich anders gewichteten Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme - vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts werden damit nicht dargelegt.

9

Das Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt. Das Gericht darf daher nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nehmen oder nicht in Erwägung ziehen. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung vor, wenn von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wird, insbesondere wenn ein Gericht Umstände übergeht, die entscheidungserheblich sind und deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Andernfalls fehlte es an einer tragfähigen Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sowie der Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen daraufhin, ob die Grenze eine objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin läge eine Verletzung des sachlichen Rechts. Des Weiteren verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Mit diesem Erfordernis wird nicht nur die Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, sondern auch die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht erst ermöglicht. Damit ist der Begründungszwang zugleich ein rechtstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Gerichts. Der Umfang und Tiefgang der leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil kann nicht abstrakt festgeschrieben werden. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist hingegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und dem festgestellten Sachverhalt in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann regelmäßig daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht befasst. Es besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten sowie den vollständigen Sachverhalt zutreffend zugrundegelegt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bedeutsame Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Dies spricht regelmäßig dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.).

10

Der Kläger hat mit seinen Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bereits nicht dargelegt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung durch das Gericht fehlt oder dass mit der Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sein könnte.

11

Darüber hinaus übersieht der Zulassungsantragsteller, dass das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass auch die Zeugin Y. nicht eindeutig bekundet hat, dass nach ihrer Einschätzung der Kläger dienstunfähig geworden wäre, wäre die Amtsherabsetzung nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vielmehr, wie die Ausführungen zu den Regeln der materiellen Beweislast deutlich machen, davon ausgegangen, dass eben diese Tatsache nicht bewiesen war, so dass die Nichterweislichkeit der drohenden Dienstunfähigkeit zu Lasten des Klägers ging.

12

b) Soweit der Kläger außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung insoweit geltend macht, als sein Beweisantrag, den Zeugen Z. zu vernehmen, abgelehnt worden ist, kann dahingestellt bleiben, dass - worauf das Verwaltungsgericht sich nicht gestützt hat - mit dem Beweisantrag bereits keine konkrete Beweistatsache behauptet worden ist. Die Begründung des Zulassungsbegehrens übersieht, dass der Beweisantrag des Klägers abgelehnt worden ist, indem für wahr unterstellt wurde, dass nach der Einschätzung des Zeugen Z. dem Kläger die dauernde Dienstunfähigkeit gedroht habe.

13

Auch wenn der Kläger sich mit der Wahrunterstellung durch das Gericht 1. Instanz nicht i.S. des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzt, sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass es auf die Einschätzung des Zeugen Z. nicht entscheidungserheblich ankam.

14

Ein dienstliches Interesse an der Amtsherabsetzung (Rückernennung) eines Beamten ist anzunehmen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um so seine dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.09.2003 - 1 R 17/03 -, zit. nach juris Rn. 44). Insofern genügt nicht, dass der Beamte selbst mit seinem Antrag eine - dem Dienstherrn ggf. nicht einmal bekannte - unmittelbar bevorstehende Dienstunfähigkeit verhindern will. Mit Rücksicht auf das differenziert ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten (§ 134 Abs. 2, Abs. 3 LBG M-V, § 45 Abs. 3 LBG M-V) muss vielmehr bei objektiver Betrachtung auch seitens des Dienstherrn die Amtsherabsetzung erfolgt sein, um eine bevorstehende Dienstunfähigkeit abzuwenden. Dies verlangt u.a. eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie auch sonst im Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vorausgesetzt ist.

15

Für die Ermittlung der Dienstunfähigkeit bzw. hier der Polizeidienstunfähigkeit sieht das Landesbeamtengesetz ein spezielles Verfahren vor, das insbesondere nach § 134 Abs. 2 LBG M-V auf einem Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes beruht. Fehlt es - wie hier - an einer solche amtsärztliche Untersuchung mit entsprechender Aussage zur Polizeidienstunfähigkeit, kann dahingestellt bleiben, ob privatärztliche Aussagen insoweit ausreichend wären, um gerichtlicherseits die Überzeugung bilden zu können, dass eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 134 LBG M-V anzunehmen ist. So lange jedenfalls - wie hier - im Ergebnis der Beweisaufnahme das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet hat, dass eine Polizeidienstunfähigkeit schon nach den privat-ärztlichen Aussagen nicht sicher bevorstand, kommt es auf eine weitergehende Zeugeneinvernahme von Dienstvorgesetzten, die nach dem gesetzlich geregelten Verfahren auf der Grundlage (amts-)ärztlicher Feststellungen über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden hätten (vgl. § 134 Abs. 2, § 47 Abs. 1 LBG M-V), nicht an. Nur in dieser Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten kam die Vernehmung des Zeugen Z., der über keinen besonderen medizinischen Sachverstand verfügt, überhaupt in Betracht.

16

2. Auch der weiter vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, liegt nicht vor.

17

Die Ablehnung des klägerseits in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, den Zeugen Z. zu der Frage zu vernehmen, ob nach seiner Einschätzung dem Kläger damals die dauernde Dienstunfähigkeit drohte, verletzt kein Verfahrensrecht. Es ist insbesondere keine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts oder des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu erkennen.

18

Wie bereits oben angesprochen, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO). Es fehlt dem Beweisantrag die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas. Eine bestimmte Beweistatsache und deren Wahrheit auch im Hinblick auf die Wahrnehmung des angebotenen Zeugen ist bereits nicht ausreichend dargetan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2001 - 1 B 131/00 -, zit. nach juris Rn. 9; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Okt. 2008, § 86 Rn. 92 ff. m.w.N.).

19

Soweit das Verwaltungsgericht hierüber hinweggesehen hat und sich auf den Beweisantrag inhaltlich eingelassen hat, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht damit auseinander, dass die vom Verwaltungsgericht wohl unterstellte Behauptung, nach der damaligen Einschätzung des Zeugen habe dem Kläger die dauernde Polizeidienstunfähigkeit gedroht, als wahr unterstellt worden ist. Die damit vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Beweistatsache ist vom Kläger nicht angegriffen worden. Damit fehlt es bereits an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung des Zulassungsantrags bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG; der Kläger will lediglich eine versorgungsrechtliche Vorfrage geklärt wissen, so dass (nur) der Auffangstreitwert zugrundegelegt wurde.

22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 30/09/2003 00:00

Tenor Unter Abänderung des auf Grund der Beratung vom 17. Dezember 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 393/00 – und unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2
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Annotations

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;
c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;
4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);
6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;
2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.