Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juni 2009 - 2 L 159/06

bei uns veröffentlicht am23.06.2009

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 9. März 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine am 6. Oktober 1997 erfolgte Amtsherabsetzung vom Polizeidirektor (BesGr. A 15 BBesG) zum Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12 BBesG) auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt ist. Der in den Landesdienst des Beigeladenen versetzte Kläger will damit die entsprechende gesetzliche Voraussetzung für eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der mit dem Amt des Polizeidirektors verbundenen höheren Dienstbezüge festgestellt wissen (§ 5 Abs. 5 BeamtVG).

2

Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

5

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.

6

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die Amtsherabsetzung des Klägers nicht auch im dienstlichen Interesse erfolgt ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend konkret gedroht hat. Es bestand daher kein (auch) dienstliches Interesse daran, den Beamten aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurückzuversetzen, um so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu vermeiden.

7

a) Dies gilt zunächst insoweit als das Verwaltungsgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner Überzeugungsbildung nicht feststellen konnte, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr voll dienstfähig geworden wäre. Der Einwand des Klägers, es sei nicht überzeugend, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. X. gegenüber der der Zeugin Y. favorisiert habe, obwohl letztere den Kläger wesentlich häufiger und intensiver behandelt habe, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg.

8

Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Zeuge Dr. X. schon einmal, nämlich 1996 eine falsche Prognose abgegeben habe. Mit dieser - lediglich anders gewichteten Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme - vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts werden damit nicht dargelegt.

9

Das Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt. Das Gericht darf daher nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nehmen oder nicht in Erwägung ziehen. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung vor, wenn von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wird, insbesondere wenn ein Gericht Umstände übergeht, die entscheidungserheblich sind und deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Andernfalls fehlte es an einer tragfähigen Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sowie der Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen daraufhin, ob die Grenze eine objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin läge eine Verletzung des sachlichen Rechts. Des Weiteren verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Mit diesem Erfordernis wird nicht nur die Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, sondern auch die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht erst ermöglicht. Damit ist der Begründungszwang zugleich ein rechtstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Gerichts. Der Umfang und Tiefgang der leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil kann nicht abstrakt festgeschrieben werden. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist hingegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und dem festgestellten Sachverhalt in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann regelmäßig daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht befasst. Es besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten sowie den vollständigen Sachverhalt zutreffend zugrundegelegt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bedeutsame Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Dies spricht regelmäßig dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.).

10

Der Kläger hat mit seinen Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bereits nicht dargelegt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung durch das Gericht fehlt oder dass mit der Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sein könnte.

11

Darüber hinaus übersieht der Zulassungsantragsteller, dass das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass auch die Zeugin Y. nicht eindeutig bekundet hat, dass nach ihrer Einschätzung der Kläger dienstunfähig geworden wäre, wäre die Amtsherabsetzung nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vielmehr, wie die Ausführungen zu den Regeln der materiellen Beweislast deutlich machen, davon ausgegangen, dass eben diese Tatsache nicht bewiesen war, so dass die Nichterweislichkeit der drohenden Dienstunfähigkeit zu Lasten des Klägers ging.

12

b) Soweit der Kläger außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung insoweit geltend macht, als sein Beweisantrag, den Zeugen Z. zu vernehmen, abgelehnt worden ist, kann dahingestellt bleiben, dass - worauf das Verwaltungsgericht sich nicht gestützt hat - mit dem Beweisantrag bereits keine konkrete Beweistatsache behauptet worden ist. Die Begründung des Zulassungsbegehrens übersieht, dass der Beweisantrag des Klägers abgelehnt worden ist, indem für wahr unterstellt wurde, dass nach der Einschätzung des Zeugen Z. dem Kläger die dauernde Dienstunfähigkeit gedroht habe.

13

Auch wenn der Kläger sich mit der Wahrunterstellung durch das Gericht 1. Instanz nicht i.S. des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzt, sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass es auf die Einschätzung des Zeugen Z. nicht entscheidungserheblich ankam.

14

Ein dienstliches Interesse an der Amtsherabsetzung (Rückernennung) eines Beamten ist anzunehmen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um so seine dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.09.2003 - 1 R 17/03 -, zit. nach juris Rn. 44). Insofern genügt nicht, dass der Beamte selbst mit seinem Antrag eine - dem Dienstherrn ggf. nicht einmal bekannte - unmittelbar bevorstehende Dienstunfähigkeit verhindern will. Mit Rücksicht auf das differenziert ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten (§ 134 Abs. 2, Abs. 3 LBG M-V, § 45 Abs. 3 LBG M-V) muss vielmehr bei objektiver Betrachtung auch seitens des Dienstherrn die Amtsherabsetzung erfolgt sein, um eine bevorstehende Dienstunfähigkeit abzuwenden. Dies verlangt u.a. eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie auch sonst im Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vorausgesetzt ist.

15

Für die Ermittlung der Dienstunfähigkeit bzw. hier der Polizeidienstunfähigkeit sieht das Landesbeamtengesetz ein spezielles Verfahren vor, das insbesondere nach § 134 Abs. 2 LBG M-V auf einem Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes beruht. Fehlt es - wie hier - an einer solche amtsärztliche Untersuchung mit entsprechender Aussage zur Polizeidienstunfähigkeit, kann dahingestellt bleiben, ob privatärztliche Aussagen insoweit ausreichend wären, um gerichtlicherseits die Überzeugung bilden zu können, dass eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 134 LBG M-V anzunehmen ist. So lange jedenfalls - wie hier - im Ergebnis der Beweisaufnahme das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet hat, dass eine Polizeidienstunfähigkeit schon nach den privat-ärztlichen Aussagen nicht sicher bevorstand, kommt es auf eine weitergehende Zeugeneinvernahme von Dienstvorgesetzten, die nach dem gesetzlich geregelten Verfahren auf der Grundlage (amts-)ärztlicher Feststellungen über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden hätten (vgl. § 134 Abs. 2, § 47 Abs. 1 LBG M-V), nicht an. Nur in dieser Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten kam die Vernehmung des Zeugen Z., der über keinen besonderen medizinischen Sachverstand verfügt, überhaupt in Betracht.

16

2. Auch der weiter vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, liegt nicht vor.

17

Die Ablehnung des klägerseits in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, den Zeugen Z. zu der Frage zu vernehmen, ob nach seiner Einschätzung dem Kläger damals die dauernde Dienstunfähigkeit drohte, verletzt kein Verfahrensrecht. Es ist insbesondere keine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts oder des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu erkennen.

18

Wie bereits oben angesprochen, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO). Es fehlt dem Beweisantrag die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas. Eine bestimmte Beweistatsache und deren Wahrheit auch im Hinblick auf die Wahrnehmung des angebotenen Zeugen ist bereits nicht ausreichend dargetan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2001 - 1 B 131/00 -, zit. nach juris Rn. 9; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Okt. 2008, § 86 Rn. 92 ff. m.w.N.).

19

Soweit das Verwaltungsgericht hierüber hinweggesehen hat und sich auf den Beweisantrag inhaltlich eingelassen hat, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht damit auseinander, dass die vom Verwaltungsgericht wohl unterstellte Behauptung, nach der damaligen Einschätzung des Zeugen habe dem Kläger die dauernde Polizeidienstunfähigkeit gedroht, als wahr unterstellt worden ist. Die damit vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Beweistatsache ist vom Kläger nicht angegriffen worden. Damit fehlt es bereits an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung des Zulassungsantrags bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG; der Kläger will lediglich eine versorgungsrechtliche Vorfrage geklärt wissen, so dass (nur) der Auffangstreitwert zugrundegelegt wurde.

22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juni 2009 - 2 L 159/06

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juni 2009 - 2 L 159/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juni 2009 - 2 L 159/06 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 45


(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1. welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,2. ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,3. ob und in welcher

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 47


(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist. (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 30. Sept. 2003 - 1 R 17/03

bei uns veröffentlicht am 30.09.2003

Tenor Unter Abänderung des auf Grund der Beratung vom 17. Dezember 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 393/00 – und unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2

Referenzen

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Unter Abänderung des auf Grund der Beratung vom 17. Dezember 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 393/00 – und unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2000 wird der Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger nicht lediglich im eigenen Interesse vom Amt des Konrektors (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) in das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) übergetreten ist.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 20.12.1942 geborene Kläger wurde 1966 als Lehrer an einer Volksschule in den saarländischen Schuldienst übernommen und am 10.12.1981 zum Konrektor ernannt. Diese Funktion, aufgrund der er eine Amtszulage zu der Besoldungsgruppe A 12 erhielt, nahm er in der Folge an der Hauptschule beziehungsweise (später) an der Sekundarschule in F. wahr.

Mit Schreiben vom 7.12.1998 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit Ablauf des Schuljahres 1998/99 sein Amt als Konrektor "aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung stellen" wolle, und äußerte gleichzeitig den Wunsch, weiterhin an der Sekundarschule/Erweiterten Realschule F. als Lehrer zu unterrichten. Daraufhin wurde der Kläger zum 1.8.1999 zum Lehrer ernannt und an die Erweiterte Realschule F. versetzt; seitdem erhält er seine Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 ohne die Amtszulage.

Unter dem 9.2.2000 beantragte der Kläger, um sicherzustellen, dass seine Versorgungsbezüge aus dem Amt des Konrektors mit Amtszulage berechnet werden, die schriftliche Feststellung, dass er auch im Interesse der Verwaltung in sein neues Amt übergetreten sei. Sein "Rücktritt" vom Amt des Konrektors sei erfolgt, um seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.3.2000 mit, dass dieser trotz entsprechender Bitte nicht bereit gewesen sei, die Funktion des Konrektors noch ein Schuljahr an der dann ohnehin auslaufenden Sekundarschule wahrzunehmen, und statt dessen einen Versetzungsantrag an die neu zu errichtende Erweiterte Realschule gestellt habe. Die damals mit dem Kläger geführten Gespräche wie auch eine Überprüfung seiner Krankenunterlagen hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der Funktion des Konrektors für noch ein Jahr eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung nach sich gezogen hätte. Ärztliche Atteste seien ebenfalls nicht vorgelegt worden.

Mit Eingang am 15.6.2000 erhob der Kläger Widerspruch, dem er ein Attest des Internisten J. B. ... vom 15.5.2000 beifügte. Darin heißt es, der Kläger habe sich in den Jahren 1998 und 1999 wiederholt in seiner Behandlung befunden und Symptome einer erhöhten psychischen Dauerbelastung gezeigt. Aus medizinischer Sicht habe mehrfach eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Kläger habe jedoch seinen Dienst weiterhin verrichten wollen. Ihm sei dringend angeraten worden, um einen weniger belastenden Arbeitsplatz nachzusuchen, um die Risiken für seine Gesundheit zu mindern.

Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kläger aus, gerade der Umstand, dass er das Amt des Konrektors nicht einmal ein Jahr länger habe weiterführen wollen, sei ein Beleg dafür, dass er seine Gesundheit ernstlich gefährdet gesehen habe. Er habe seine Entscheidung nicht aus einer Laune heraus getroffen, sondern um seine Arbeitskraft zu erhalten sowie aus Verantwortung seiner Familie gegenüber. Im übrigen habe er dem Beklagten seinerzeit erläutert, dass die ihm damals angetragene isolierte Wahrnehmung nur der Funktion des Konrektors der Sekundarschule gar nicht möglich sei. Ebenso wie er aus praktischen Zwängen heraus jahrelang freiwillig als Konrektor der früheren Hauptschule die Sekundarschule mitverwaltet habe, sei das später - als Konrektor der Sekundarschule - mit der Erweiterten Realschule der Fall gewesen. Der Hinweis auf seine Krankenunterlagen sei insofern zutreffend, als sich aus diesen ergebe, dass er in der Tat nicht oft gefehlt habe. Er sei aber oft krank zum Dienst gekommen, was ihm nun offenbar zum Nachteil gereichen solle. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er keine ärztlichen Atteste vorgelegt habe, sei zu sagen, dass es in den Gesprächen mit Ministerialrat S. lediglich darum gegangen sei, dass ihm der Konrektortitel "aberkannt" werde und dass ihm die 18-jährige Tätigkeit als solche "bei der späteren Rente nicht angerechnet" werde. Von Attesten sei nie die Rede gewesen; vielmehr sei er damals unzureichend beziehungsweise falsch informiert worden.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22.11.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Wechsel des Klägers in das Amt des Lehrers mit geringeren Dienstbezügen sei ausschließlich in seinem persönlichen Interesse erfolgt. Dies ergebe sich auch aus der Erkenntnis, dass bloß mittelbare Rechtsreflexe - hier der Vorteil einer ersparten Zulage auf dienstlicher Seite für die Dauer des aktiven Dienstes - jedenfalls dann nicht für die Annahme auch dienstlicher Interessen genügten, wenn - wie vorliegend - die ausdrücklich erklärte Interessenlage des Dienstherrn gerade auf die - wenn auch zeitlich begrenzte - Fortsetzung des Funktionsamts gerichtet gewesen sei. Andernfalls würde das gesetzlich vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28.11.2000 zugestellt. Am 22.12.2000 ist dessen Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Der Kläger hat sein bisheriges Vorbringen vertieft und darauf hingewiesen, dass ein dienstliches Interesse unter anderem darin begründet gewesen sei, dass er seine Versetzung in den Ruhestand habe vermeiden wollen. Der Wille des Gesetzgebers, Frühpensionierungen zu vermeiden, komme in verschiedenen Vorschriften klar zum Ausdruck. Bei weiterer Ausübung der Funktion des Konrektors sei die vorzeitige Dienstunfähigkeit bei ihm unvermeidbar gewesen. Mit Blick auf die versorgungsrechtlichen Konsequenzen aus gutem Grund sei in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften in derartigen Fällen vorgeschrieben, dass das Vorliegen eines auch dienstlichen Interesses für den Rücktritt im Einzelfall festgestellt, dem Beamten mitgeteilt und dies auch in den Personalakten vermerkt werde, was vorliegend alles unterblieben sei. Spätestens als er seine Rückernennung und Versetzung ausdrücklich "aus gesundheitlichen Gründen" beantragt habe, habe beim Beklagten Veranlassung bestanden, in eine entsprechende weitere Aufklärung einzutreten. In der Sache sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass das Interesse eines Beamten sich regelmäßig gerade nicht auf den Übertritt in ein geringer besoldetes Amt richte.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.3.2000 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2000 zu verpflichten, schriftlich festzustellen, dass er nicht lediglich im eigenen Interesse in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt übergetreten ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und betont, der Kläger sei im Zusammenhang mit seinem Versetzungsantrag mehrfach gebeten worden, die Funktion des Konrektors noch ein Schuljahr länger auszuüben. Dies zeige, worin die Interessen des Dienstherrn bestanden hätten.

Nach entsprechendem Verzicht hat das Verwaltungsgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 17.12.2002 abgewiesen, insoweit auf die "überzeugenden und der Rechtslage in jeder Hinsicht entsprechenden Bescheide" Bezug genommen und weiter ausgeführt, der Kläger habe in keiner Weise den ihm obliegenden Nachweis dafür erbringen können, dass eine Beibehaltung seines Konrektoramts zwangsläufig zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit mit vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand geführt hätte, was gegebenenfalls ein (auch) dienstliches Interesse an einer Rückernennung hätte begründen können. Entsprechendes habe der Kläger auch in seinem Antrag nicht vorgetragen, obwohl sich ihm dies angesichts der Bemühungen des Beklagten, ihn zur Fortsetzung der Tätigkeit zu bewegen, geradezu hätte aufdrängen müssen. Das inzwischen vorgelegte Attest des Hausarztes vom 15.5.2000 lasse ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine damals drohende dauerhafte Dienstunfähigkeit erkennen. Diesbezüglich aussagekräftigere Bescheinigungen seien nicht vorgelegt worden. Die vom Kläger behaupteten Aufklärungs- und Unterrichtungsmängel seien nicht zu erkennen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 27.12.2002 zugestellt; auf dessen am 20.1.2003 eingegangenen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 16.5.2003 - 1 Q 3/03 - die Berufung zugelassen.

Zu deren Begründung trägt der Kläger ergänzend vor, er sei vom Beklagten fürsorgepflichtwidrig nicht darauf hingewiesen worden, dass die Nichtberücksichtigung der Amtszulage bei der Versorgungsberechnung keine zwingende Folge der Rückernennung sei. Der Beklagte habe nach seinem Antrag vom 7.12.1998 durchaus Veranlassung gehabt, ihn - den Kläger - darauf hinzuweisen, dass er im Falle des Nachweises einer drohenden Dienstunfähigkeit eine Einbuße beim Ruhegehalt vermeiden könne und dass er gegebenenfalls entsprechende Belege vorlegen müsse. Da er nicht einmal bereit gewesen sei, noch ein Jahr als Konrektor tätig zu sein, habe sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit drohe. Das Verwaltungsgericht habe das ihm vorgelegte Attest vom 15.5.2000 nicht richtig gewürdigt; aus ihm lasse sich das Drohen einer Dienstunfähigkeit ablesen.

Der Kläger hat ferner auf ein weiteres ärztliches Attest des Internisten B. vom 27.1.2003 verwiesen, aus dem sich noch deutlicher die drohende Dienstunfähigkeit ergebe. Darin heißt es, der Kläger habe sich im Oktober 1998 mit Stichen in der Brust, Palpitationen und Unwohlsein vorgestellt und dazu angegeben, dies trete zwei bis drei Mal pro Woche auf, besonders wenn er in der Schule in Stresssituationen gerate. Bei verschiedenen Untersuchungen habe der Kläger einen Belastungshypertonus und eine überschießende Pulsreaktion gezeigt. Daraufhin habe er - B. - dem Kläger zu einer längeren Arbeitspause und zu einem Heilverfahren geraten, weil seine Dienstunfähigkeit zu besorgen gewesen sei. Das habe der Kläger jedoch nicht annehmen wollen und auf seine Verpflichtungen gegenüber seinen Schülern verwiesen. Obgleich unter Therapie mit Betablockern, kardial wirkenden Elektrolyten und pflanzlichen Sedativa immer wieder die vorgenannten Beschwerden aufgetreten seien und inzwischen häufigere Überprüfungen - zuletzt im November 2002 mit der Folge der Erhöhung der Betablockerdosis - erforderlich gemacht hätten, lehne der Kläger weiter Arbeitspausen ab. Durch die Aufgabe der Funktion als Konrektor habe wahrscheinlich die drohende Dienstunfähigkeit abgewendet werden können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ferner vor, auch in dem Attest vom 27.1.2003 sei von der Gefahr einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht die Rede. Dieses könne nicht belegen, dass der Kläger in der Funktion des Konrektors wahrscheinlich dienstunfähig geworden wäre und dass sein Ausscheiden aus der Schulleitung diese Gefahr gebannt habe. Der ausstellende Arzt habe dem Kläger lediglich zu einer Arbeitspause geraten, nicht aber, in die Funktion eines Lehrers zurückzukehren. Auch sei der Kläger weder als Konrektor längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen, obwohl er den Rat des Arztes nicht befolgt habe, noch habe sich nach seiner Ernennung zum Lehrer der medizinische Befund gebessert. Der Vorwurf einer unzureichenden Aufklärung könne den Klageanspruch nicht begründen. Nur "zur Abrundung des Bildes" sei nochmals zu betonen, dass er - der Beklagte - keinen Anlass zur Erörterung der Dienstunfähigkeit gehabt habe. Gegenüber Ministerialrat S. habe der Kläger weder mündlich noch fernmündlich zum Ausdruck gebracht, dass er um seine Dienstfähigkeit fürchte.

Der Senat hat über den Gesundheitszustand des Klägers Ende 1998/Anfang 1999, die dienstbezogenen Ursachen für seine gesundheitlichen Probleme und die ärztlicherseits empfohlenen dienstbezogenen Vorsorgemaßnahmen Beweis erhoben durch Vernehmung des Internisten J. P. B. als sachverständigen Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.9.2003 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (§§ 124, 124a VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht abgewiesen. Der das Feststellungsbegehren des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.3.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.11.2000 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass sein durch Rückernennung zum 1.8.1999 erfolgter Übertritt in das (einfache) Lehreramt nicht auf einem lediglich im eigenen Interesse gestellten Antrag beruht.

Hintergrund ist, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG für diese Fälle, abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs. 1 BeamtVG, ausnahmsweise eine Berechnung der dem Beamten zustehenden Versorgungsbezüge auf der Grundlage der höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des früher innegehabten Amts und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zulässt.

Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Kläger unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken

vgl. in dem Zusammenhang allgemein etwa den Beschluss des Senats vom 10.1.1996 - 1 R 17/94 -, ZBR 1998, 250, 251, wonach die Vorschrift nur nach einer Statusminderung innerhalb eines einheitlichen Beamtenverhältnisses eingreift; ebenso BVerwG, Urteil vom 12.3.1980 - 6 C 22.78 -, ZBR 1982, 381, zu dem Fall eines ohne Dienstbezüge beurlaubten, an eine internationale Organisation entsandten deutschen Beamten.

Anknüpfend an den statusrechtlichen Amtsbegriff erfasst § 5 Abs. 5 BeamtVG auch die Fälle, in denen das mit geringeren Dienstbezügen verbundene Amt gegenüber dem vorher innegehabten Amt mit einer geringeren oder - wie hier - keiner ruhegehaltsfähigen Amtszulage verbunden ist

vgl. etwa Bauer in : Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblatt, Nr. 2.2 der Erl. 11 zu § 5.

Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der von dem Kläger für seine Tätigkeit als Konrektor der Haupt- beziehungsweise der Sekundarschule F              bezogenen Amtszulage zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 handelte es sich um ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Dies ergibt sich (heute) aus Nr. 27 des Abschnitts IV der Vorbemerkungen in Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Anlage IX und der dies umsetzenden Fußnote 7) der Besoldungsgruppe A 12 (Anlage 1).

Der Kläger hat aufgrund seiner Stellung als Konrektor die Amtszulage ferner etwa 18 Jahre lang und daher deutlich über den in § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus erhalten.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens besteht schließlich kein Zweifel daran, dass bei der Rückstufung (Antragstellung) des Klägers zumindest auch ein - wenn nicht gewichtiges, so doch zumindest ein "begleitendes" - Interesse des Dienstherrn im Sinne der Vorschrift bejaht werden muss. Nach deren eindeutigem Wortlaut muss es sich insbesondere nicht um ein private Interessen überwiegendes öffentliches Interesse handeln

vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 9.9.1987 - 2 OVG A 113/84 -, ZBR 1989, 250; ebenso etwa Bauer, a.a.O., Nr. 3 der Erl. 11 zu § 5.

Vom Vorliegen eines (auch) dienstlichen Interesses ist in den Fällen auszugehen, in denen der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um so seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu vermeiden

vgl. etwa Bauer, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG mit BeamtVG, Loseblatt, § 5 BeamtVG RNr. 42; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, § 5 BeamtVG RNr. 74.

Die Richtigkeit dieser Interessenbewertung verdeutlicht beispielsweise die Regelung in § 52a SBG, denen sich unschwer die Intention des Beamtengesetzgebers entnehmen lässt, auch in den Fällen einer (nur noch) begrenzten Dienstfähigkeit des Beamten eine Frühpensionierung durch anderweitige Maßnahmen der Entlastung - dort konkret durch eine Reduzierung der Arbeitszeit - zu vermeiden (entsprechend §§ 26a BRRG, 42a BBG). Da dies letztlich auch der Beklagte so sieht, bedarf das hier keiner Vertiefung.

Nach dem Ergebnis der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30.9.2003 und der Vernehmung seines - damals wie heute - behandelnden Arztes, des Internisten J. P. B. ... als sachverständigen Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, der seit Dezember 1981 als Konrektor der Haupt- beziehungsweise Sekundarschule F. tätig war und im Dezember 1998 den ausdrücklich auf gesundheitliche Gründe gestützten Antrag auf Rückstufung gestellt hat, zum Beginn des darauffolgenden Schuljahres (1.8.1999) in das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12 unter Verlust der bis dahin bezogenen Amtszulage) übergetreten ist, um seine damals konkret drohende Dienstunfähigkeit abzuwenden.

Der Zeuge B      hat bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass sich der von ihm bereits seit längerem behandelte Kläger im Oktober 1998 in seiner Praxis vorstellte und über Schmerzen ("Stiche") in der Brust sowie Angstgefühle klagte. Im Rahmen der Untersuchungen konnte er - der Zeuge - eine Herzerkrankung ausschließen und stellte neben einem Lungeninfekt sowie einem allgemeinen Erschöpfungszustand eine spezielle Schilddrüsenerkrankung ("Hashimoto") bei dem Kläger fest. Dabei handelt es sich nach den Angaben des Zeugen um eine graduell fortschreitende Schädigung der Schilddrüse durch Absterben des Gewebes mit dem Erfordernis medikamentöser hormoneller Substitution, die in Schüben verläuft, welche wiederum durch Stress ausgelöst werden können. Im Rahmen der vor diesem Hintergrund von dem Zeugen zur Aufklärung des "Umfelds" vorgenommenen Befragung erklärte der Kläger, dass er ständig unter starken beruflichen Belastungen leide, seinen Lehrerberuf aber nicht aufgeben wolle. Angebote des Zeugen, ihn für eine längere Zeit krank zu schreiben und/oder eine Kur zu verordnen, um sich zu regenerieren beziehungsweise einem Fortschreiten der Schilddrüsenerkrankung Einhalt zu gebieten, lehnte der Kläger unter Verweis auf seine Verpflichtungen gegenüber seiner Schule und deren Schülern ab. Hinsichtlich der angesprochenen Angstzustände ergab sich in den Gesprächen, dass der Kläger, der nach den Feststellungen des Zeugen ein "hochempfindliches" Herz hat, unter Herzrhythmusstörungen litt und insoweit bereits mehrere Attacken erlitten hatte, aufgrund erhöhten Stresses und seiner Veranlagung, diesen "in sich hinein zu fressen", insbesondere durch einen zu hohen Puls und zu hohen Blutdruck ein - so der Zeuge wörtlich - "eindeutig erhöhtes Risiko" lief, aufgrund eines plötzlichen Adrenalinausstoßes einen Herzinfarkt mit unter Umständen tödlichen Folgen zu erleiden. Den ärztlichen Empfehlungen, beruflich "kürzer zu treten", hat der Kläger, der auch weiterhin ihm dringend angeratene längere Arbeitspausen ablehnte, vielmehr mit Betablockern behandelt wurde, dann durch seinen Rückversetzungsantrag Rechnung getragen. Den Entschluss, auf das Konrektoramt zu verzichten, hat der Zeuge mit Blick auf die dargestellte Symptomatik und die möglichen gravierenden Folgen als konsequent und richtig bezeichnet.

Diese unter Zuhilfenahme seiner Patientenunterlagen gemachten Einlassungen des Zeugen, die den Schilderungen des Klägers und den bereits im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten entsprechen, sind zum einen in medizinisch-fachlicher Hinsicht nachvollziehbar und zum anderen in der Sache uneingeschränkt glaubhaft. Die bei der Vernehmung geschilderten Einzelheiten machen aufgrund ihres Detailreichtums deutlich, dass der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt den tatsächlichen Geschehensabläufen entspricht. Der Zeuge hat Rückfragen ohne Zögern beantwortet und insgesamt deutlich zu erkennen gegeben, dass er eine wahre und insbesondere eine nicht übertriebene Darstellung abzugeben bemüht war. Dies zeigt der Umstand, dass er bei ihm nicht mehr genau präsenten Einzelheiten, etwa bei der Frage, ob der Kläger vor oder nach Stellung des Rückversetzungsantrags mit ihm über seine konkrete Absicht, die Konrektorfunktion aufzugeben, gesprochen hat, klargestellt hat, dass er sich insofern nicht mehr mit Sicherheit erinnern könne. Auch dies spricht eindeutig für den Wahrheitsgehalt der Aussage.

Deren Richtigkeit wird durch die Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Befragung bestätigt. Der Gesamtvorgang erscheint plastisch; die Schilderungen weisen insoweit keine Brüche auf. Der Kläger hat seine starke berufliche Belastung, die zeitliche Inanspruchnahme weit über die eigentliche "Schulzeit" hinaus bis in die Ferien und seine durch die vom Rektor vorgenommene Aufgabenverteilung wie auch die wiederholten Fehlzeiten des Rektors aufgetretene erhebliche Beanspruchung, überzeugend geschildert, ohne dass dies hier einer Wiederholung in den Einzelheiten bedürfte. Dass er in dieser Situation nach den eindringlichen Versuchen des Zeugen, ihn zu Einschränkungen der Tätigkeit beziehungsweise längeren Pausen zu bewegen, Veranlassung sah, den Rückversetzungsantrag zu stellen, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Wie gewichtig das Anliegen und wie "drängend" die Situation damals für den Kläger waren, belegt dessen ebenfalls glaubhafter Hinweis, dass man ihm damals von Seiten des Beklagten im Rahmen der - unstreitigen - Bemühungen, ihn zur zumindest befristeten Fortsetzung seiner Konrektortätigkeit zu überreden, sogar eine Beförderung in Aussicht gestellt hat. Der Senat nimmt dem Kläger ab, dass er statt dessen mit Rücksicht auf seine Gesundheit und seine Familie den für ihn damals nicht einfachen Weg der Rückversetzung zum Lehrer gewählt hat, weil ein längeres Fehlen aufgrund der ihm von dem Zeugen (begründet) angebotenen Krankschreibungen seinem Verständnis von der Verantwortung als Konrektor gegenüber seiner Schule und seinen Schülern nicht entsprach. Er hat zudem nachvollziehbar erklärt, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise der Rückernennung noch keine Kenntnis von der Regelung des § 5 Abs. 5 BeamtVG hatte, diese vielmehr erst danach aufgrund eines durch einen früheren Studienkollegen vermittelten Kontakts mit dem Deutschen Beamtenbund (DBB) erlangte.

Bezogen auf seine heutige Situation bezeichneten sowohl der Zeuge als auch der Kläger selbst seinen Schritt, in das Amt des Lehrers zurückzukehren, wegen der dadurch bedingten erheblichen Verringerung seiner beruflichen Belastung - der Kläger sprach insoweit von einer "Halbierung" - als notwendig und richtig. Von daher ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht lediglich aus eigenem Interesse in dieses Amt gewechselt beziehungsweise zurückgekehrt ist.

Wenn der Beklagte demgegenüber darauf verweist, der Zeuge habe dem Kläger nicht konkret zur Rückkehr in das Lehreramt, sondern nur zu einer Arbeitspause geraten, geht das an dem zentralen Punkt vorbei. Entscheidend ist, dass der Zeuge dem Kläger jedenfalls von einer Fortsetzung seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit, also der des Konrektors, nachdrücklich abgeraten hat, da er insoweit einen Zusammenhang mit dem festgestellten Krankheitsbild hergestellt und gravierende Folgen für den Fall angenommen hat, dass der Kläger nicht "kürzer tritt". Wenig hilfreich erscheint ferner der Einwand des Beklagten, die aktuellen medizinischen Befunde ließen nicht den Schluss zu, dass das Ausscheiden aus der Schulleitung die Gefahr einer Dienstunfähigkeit des Klägers endgültig gebannt habe. Jedenfalls ist der Kläger bis heute im Dienst, und die entscheidende Frage ist, ob er dies noch wäre, wenn er Konrektor geblieben wäre. Dafür, dass dies nicht der Fall wäre, spricht, auch wenn die Beantwortung der Frage einer im Einzelfall drohenden Dienstunfähigkeit naturgemäß mit prognosetypischen Unwägbarkeiten behaftet ist, nach den Einlassungen des Zeugen B. alles.

Dass die Interessenlage des Beklagten seinerzeit anders orientiert war, weil er den Kläger aus schulorganisatorischen Gründen zu einem Verbleib im Amt des Konrektors für noch ein weiteres Jahr überreden wollte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen des § 5 Abs. 5 BeamtVG. Dass der Kläger dieses dienstliche Interesse nicht "bedient" hat, rechtfertigt nicht - wie der Beklagte wohl meint - den Umkehrschluss, dass an der Rückversetzung des Klägers ins Lehreramt (generell) keine dienstlichen Interessen bestanden.

Sind nach allem die Anforderungen des § 5 Abs. 5 BeamtVG erfüllt, so hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids. In den einschlägigen Verwaltungsvorschriften wird die Dienststelle dazu angehalten, eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BeamtVG zeitnah zur Antragstellung des Beamten zu treffen, sie diesem mitzuteilen und schließlich in den Personalakten zu vermerken

vgl. dazu Satz 2 der Ziffer 5.5.1. der einschlägigen Verwaltungsvorschrift, abgedruckt bei Schütz/Maiwald, a.a.O..

Danach soll also im Hinblick auf die versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Frage, ob bei dem sicher eher ungewöhnlichen Rücktritt eines Beamten in ein niedrigeres Amt auch ein dienstliches Interesse vorgelegen hat, dies bei jedem Rücktritt aktenkundig gemacht und gegenüber dem Beamten aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich festgestellt werden

vgl. etwa Bauer, a.a.O., Nr. 3 der Erl. 11 zu § 5, und Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 5 BeamtVG RNr. 42, wonach dem Beamten bei der Versetzung bekannt zu geben ist, ob solche dienstlichen Gründe bestehen.

Insoweit gebietet es insbesondere die dem Dienstherrn gegenüber seinem Beamten obliegende Fürsorgepflicht, diesem bei der Anordnung des Übertritts in das neue Amt mitzuteilen, dass der Antrag als nicht lediglich im Eigeninteresse (des Beamten) gestellt angesehen wird

Schütz/Maiwald, a.a.O., § 5 BeamtVG RNr. 75, auch unter Hinweis auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise sowie auf das Urteil des BGH vom 14.7.1952, NJW 1952, 1373, wonach dem Beamten, der einen Übertritt in ein geringer besoldetes Amt in Erwägung zieht, "auf Antrag" eine richtige und vollständige Belehrung über die Rechtsfolgen zu erteilen ist.

Der Kläger, der bereits in seinem Schreiben vom 7.12.1998 an den Beklagten unzweideutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sein Amt als Konrektor - wörtlich - "aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung stellen" wolle, woraus unschwer entnommen werden konnte, dass er sich zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstaufgaben aus Gründen seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage gesehen hat, hat daher zumindest aus heutiger Sicht einen Anspruch auf förmliche Feststellung des Vorliegens nicht lediglich eigener Interessen an seiner Rückernennung durch den Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) sind nicht erfüllt.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (§§ 124, 124a VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht abgewiesen. Der das Feststellungsbegehren des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.3.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.11.2000 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass sein durch Rückernennung zum 1.8.1999 erfolgter Übertritt in das (einfache) Lehreramt nicht auf einem lediglich im eigenen Interesse gestellten Antrag beruht.

Hintergrund ist, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG für diese Fälle, abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs. 1 BeamtVG, ausnahmsweise eine Berechnung der dem Beamten zustehenden Versorgungsbezüge auf der Grundlage der höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des früher innegehabten Amts und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zulässt.

Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Kläger unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken

vgl. in dem Zusammenhang allgemein etwa den Beschluss des Senats vom 10.1.1996 - 1 R 17/94 -, ZBR 1998, 250, 251, wonach die Vorschrift nur nach einer Statusminderung innerhalb eines einheitlichen Beamtenverhältnisses eingreift; ebenso BVerwG, Urteil vom 12.3.1980 - 6 C 22.78 -, ZBR 1982, 381, zu dem Fall eines ohne Dienstbezüge beurlaubten, an eine internationale Organisation entsandten deutschen Beamten.

Anknüpfend an den statusrechtlichen Amtsbegriff erfasst § 5 Abs. 5 BeamtVG auch die Fälle, in denen das mit geringeren Dienstbezügen verbundene Amt gegenüber dem vorher innegehabten Amt mit einer geringeren oder - wie hier - keiner ruhegehaltsfähigen Amtszulage verbunden ist

vgl. etwa Bauer in : Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblatt, Nr. 2.2 der Erl. 11 zu § 5.

Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der von dem Kläger für seine Tätigkeit als Konrektor der Haupt- beziehungsweise der Sekundarschule F              bezogenen Amtszulage zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 handelte es sich um ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Dies ergibt sich (heute) aus Nr. 27 des Abschnitts IV der Vorbemerkungen in Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Anlage IX und der dies umsetzenden Fußnote 7) der Besoldungsgruppe A 12 (Anlage 1).

Der Kläger hat aufgrund seiner Stellung als Konrektor die Amtszulage ferner etwa 18 Jahre lang und daher deutlich über den in § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus erhalten.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens besteht schließlich kein Zweifel daran, dass bei der Rückstufung (Antragstellung) des Klägers zumindest auch ein - wenn nicht gewichtiges, so doch zumindest ein "begleitendes" - Interesse des Dienstherrn im Sinne der Vorschrift bejaht werden muss. Nach deren eindeutigem Wortlaut muss es sich insbesondere nicht um ein private Interessen überwiegendes öffentliches Interesse handeln

vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 9.9.1987 - 2 OVG A 113/84 -, ZBR 1989, 250; ebenso etwa Bauer, a.a.O., Nr. 3 der Erl. 11 zu § 5.

Vom Vorliegen eines (auch) dienstlichen Interesses ist in den Fällen auszugehen, in denen der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um so seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu vermeiden

vgl. etwa Bauer, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG mit BeamtVG, Loseblatt, § 5 BeamtVG RNr. 42; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, § 5 BeamtVG RNr. 74.

Die Richtigkeit dieser Interessenbewertung verdeutlicht beispielsweise die Regelung in § 52a SBG, denen sich unschwer die Intention des Beamtengesetzgebers entnehmen lässt, auch in den Fällen einer (nur noch) begrenzten Dienstfähigkeit des Beamten eine Frühpensionierung durch anderweitige Maßnahmen der Entlastung - dort konkret durch eine Reduzierung der Arbeitszeit - zu vermeiden (entsprechend §§ 26a BRRG, 42a BBG). Da dies letztlich auch der Beklagte so sieht, bedarf das hier keiner Vertiefung.

Nach dem Ergebnis der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30.9.2003 und der Vernehmung seines - damals wie heute - behandelnden Arztes, des Internisten J. P. B. ... als sachverständigen Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, der seit Dezember 1981 als Konrektor der Haupt- beziehungsweise Sekundarschule F. tätig war und im Dezember 1998 den ausdrücklich auf gesundheitliche Gründe gestützten Antrag auf Rückstufung gestellt hat, zum Beginn des darauffolgenden Schuljahres (1.8.1999) in das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12 unter Verlust der bis dahin bezogenen Amtszulage) übergetreten ist, um seine damals konkret drohende Dienstunfähigkeit abzuwenden.

Der Zeuge B      hat bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass sich der von ihm bereits seit längerem behandelte Kläger im Oktober 1998 in seiner Praxis vorstellte und über Schmerzen ("Stiche") in der Brust sowie Angstgefühle klagte. Im Rahmen der Untersuchungen konnte er - der Zeuge - eine Herzerkrankung ausschließen und stellte neben einem Lungeninfekt sowie einem allgemeinen Erschöpfungszustand eine spezielle Schilddrüsenerkrankung ("Hashimoto") bei dem Kläger fest. Dabei handelt es sich nach den Angaben des Zeugen um eine graduell fortschreitende Schädigung der Schilddrüse durch Absterben des Gewebes mit dem Erfordernis medikamentöser hormoneller Substitution, die in Schüben verläuft, welche wiederum durch Stress ausgelöst werden können. Im Rahmen der vor diesem Hintergrund von dem Zeugen zur Aufklärung des "Umfelds" vorgenommenen Befragung erklärte der Kläger, dass er ständig unter starken beruflichen Belastungen leide, seinen Lehrerberuf aber nicht aufgeben wolle. Angebote des Zeugen, ihn für eine längere Zeit krank zu schreiben und/oder eine Kur zu verordnen, um sich zu regenerieren beziehungsweise einem Fortschreiten der Schilddrüsenerkrankung Einhalt zu gebieten, lehnte der Kläger unter Verweis auf seine Verpflichtungen gegenüber seiner Schule und deren Schülern ab. Hinsichtlich der angesprochenen Angstzustände ergab sich in den Gesprächen, dass der Kläger, der nach den Feststellungen des Zeugen ein "hochempfindliches" Herz hat, unter Herzrhythmusstörungen litt und insoweit bereits mehrere Attacken erlitten hatte, aufgrund erhöhten Stresses und seiner Veranlagung, diesen "in sich hinein zu fressen", insbesondere durch einen zu hohen Puls und zu hohen Blutdruck ein - so der Zeuge wörtlich - "eindeutig erhöhtes Risiko" lief, aufgrund eines plötzlichen Adrenalinausstoßes einen Herzinfarkt mit unter Umständen tödlichen Folgen zu erleiden. Den ärztlichen Empfehlungen, beruflich "kürzer zu treten", hat der Kläger, der auch weiterhin ihm dringend angeratene längere Arbeitspausen ablehnte, vielmehr mit Betablockern behandelt wurde, dann durch seinen Rückversetzungsantrag Rechnung getragen. Den Entschluss, auf das Konrektoramt zu verzichten, hat der Zeuge mit Blick auf die dargestellte Symptomatik und die möglichen gravierenden Folgen als konsequent und richtig bezeichnet.

Diese unter Zuhilfenahme seiner Patientenunterlagen gemachten Einlassungen des Zeugen, die den Schilderungen des Klägers und den bereits im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten entsprechen, sind zum einen in medizinisch-fachlicher Hinsicht nachvollziehbar und zum anderen in der Sache uneingeschränkt glaubhaft. Die bei der Vernehmung geschilderten Einzelheiten machen aufgrund ihres Detailreichtums deutlich, dass der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt den tatsächlichen Geschehensabläufen entspricht. Der Zeuge hat Rückfragen ohne Zögern beantwortet und insgesamt deutlich zu erkennen gegeben, dass er eine wahre und insbesondere eine nicht übertriebene Darstellung abzugeben bemüht war. Dies zeigt der Umstand, dass er bei ihm nicht mehr genau präsenten Einzelheiten, etwa bei der Frage, ob der Kläger vor oder nach Stellung des Rückversetzungsantrags mit ihm über seine konkrete Absicht, die Konrektorfunktion aufzugeben, gesprochen hat, klargestellt hat, dass er sich insofern nicht mehr mit Sicherheit erinnern könne. Auch dies spricht eindeutig für den Wahrheitsgehalt der Aussage.

Deren Richtigkeit wird durch die Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Befragung bestätigt. Der Gesamtvorgang erscheint plastisch; die Schilderungen weisen insoweit keine Brüche auf. Der Kläger hat seine starke berufliche Belastung, die zeitliche Inanspruchnahme weit über die eigentliche "Schulzeit" hinaus bis in die Ferien und seine durch die vom Rektor vorgenommene Aufgabenverteilung wie auch die wiederholten Fehlzeiten des Rektors aufgetretene erhebliche Beanspruchung, überzeugend geschildert, ohne dass dies hier einer Wiederholung in den Einzelheiten bedürfte. Dass er in dieser Situation nach den eindringlichen Versuchen des Zeugen, ihn zu Einschränkungen der Tätigkeit beziehungsweise längeren Pausen zu bewegen, Veranlassung sah, den Rückversetzungsantrag zu stellen, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Wie gewichtig das Anliegen und wie "drängend" die Situation damals für den Kläger waren, belegt dessen ebenfalls glaubhafter Hinweis, dass man ihm damals von Seiten des Beklagten im Rahmen der - unstreitigen - Bemühungen, ihn zur zumindest befristeten Fortsetzung seiner Konrektortätigkeit zu überreden, sogar eine Beförderung in Aussicht gestellt hat. Der Senat nimmt dem Kläger ab, dass er statt dessen mit Rücksicht auf seine Gesundheit und seine Familie den für ihn damals nicht einfachen Weg der Rückversetzung zum Lehrer gewählt hat, weil ein längeres Fehlen aufgrund der ihm von dem Zeugen (begründet) angebotenen Krankschreibungen seinem Verständnis von der Verantwortung als Konrektor gegenüber seiner Schule und seinen Schülern nicht entsprach. Er hat zudem nachvollziehbar erklärt, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise der Rückernennung noch keine Kenntnis von der Regelung des § 5 Abs. 5 BeamtVG hatte, diese vielmehr erst danach aufgrund eines durch einen früheren Studienkollegen vermittelten Kontakts mit dem Deutschen Beamtenbund (DBB) erlangte.

Bezogen auf seine heutige Situation bezeichneten sowohl der Zeuge als auch der Kläger selbst seinen Schritt, in das Amt des Lehrers zurückzukehren, wegen der dadurch bedingten erheblichen Verringerung seiner beruflichen Belastung - der Kläger sprach insoweit von einer "Halbierung" - als notwendig und richtig. Von daher ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht lediglich aus eigenem Interesse in dieses Amt gewechselt beziehungsweise zurückgekehrt ist.

Wenn der Beklagte demgegenüber darauf verweist, der Zeuge habe dem Kläger nicht konkret zur Rückkehr in das Lehreramt, sondern nur zu einer Arbeitspause geraten, geht das an dem zentralen Punkt vorbei. Entscheidend ist, dass der Zeuge dem Kläger jedenfalls von einer Fortsetzung seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit, also der des Konrektors, nachdrücklich abgeraten hat, da er insoweit einen Zusammenhang mit dem festgestellten Krankheitsbild hergestellt und gravierende Folgen für den Fall angenommen hat, dass der Kläger nicht "kürzer tritt". Wenig hilfreich erscheint ferner der Einwand des Beklagten, die aktuellen medizinischen Befunde ließen nicht den Schluss zu, dass das Ausscheiden aus der Schulleitung die Gefahr einer Dienstunfähigkeit des Klägers endgültig gebannt habe. Jedenfalls ist der Kläger bis heute im Dienst, und die entscheidende Frage ist, ob er dies noch wäre, wenn er Konrektor geblieben wäre. Dafür, dass dies nicht der Fall wäre, spricht, auch wenn die Beantwortung der Frage einer im Einzelfall drohenden Dienstunfähigkeit naturgemäß mit prognosetypischen Unwägbarkeiten behaftet ist, nach den Einlassungen des Zeugen B. alles.

Dass die Interessenlage des Beklagten seinerzeit anders orientiert war, weil er den Kläger aus schulorganisatorischen Gründen zu einem Verbleib im Amt des Konrektors für noch ein weiteres Jahr überreden wollte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen des § 5 Abs. 5 BeamtVG. Dass der Kläger dieses dienstliche Interesse nicht "bedient" hat, rechtfertigt nicht - wie der Beklagte wohl meint - den Umkehrschluss, dass an der Rückversetzung des Klägers ins Lehreramt (generell) keine dienstlichen Interessen bestanden.

Sind nach allem die Anforderungen des § 5 Abs. 5 BeamtVG erfüllt, so hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids. In den einschlägigen Verwaltungsvorschriften wird die Dienststelle dazu angehalten, eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BeamtVG zeitnah zur Antragstellung des Beamten zu treffen, sie diesem mitzuteilen und schließlich in den Personalakten zu vermerken

vgl. dazu Satz 2 der Ziffer 5.5.1. der einschlägigen Verwaltungsvorschrift, abgedruckt bei Schütz/Maiwald, a.a.O..

Danach soll also im Hinblick auf die versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Frage, ob bei dem sicher eher ungewöhnlichen Rücktritt eines Beamten in ein niedrigeres Amt auch ein dienstliches Interesse vorgelegen hat, dies bei jedem Rücktritt aktenkundig gemacht und gegenüber dem Beamten aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich festgestellt werden

vgl. etwa Bauer, a.a.O., Nr. 3 der Erl. 11 zu § 5, und Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 5 BeamtVG RNr. 42, wonach dem Beamten bei der Versetzung bekannt zu geben ist, ob solche dienstlichen Gründe bestehen.

Insoweit gebietet es insbesondere die dem Dienstherrn gegenüber seinem Beamten obliegende Fürsorgepflicht, diesem bei der Anordnung des Übertritts in das neue Amt mitzuteilen, dass der Antrag als nicht lediglich im Eigeninteresse (des Beamten) gestellt angesehen wird

Schütz/Maiwald, a.a.O., § 5 BeamtVG RNr. 75, auch unter Hinweis auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise sowie auf das Urteil des BGH vom 14.7.1952, NJW 1952, 1373, wonach dem Beamten, der einen Übertritt in ein geringer besoldetes Amt in Erwägung zieht, "auf Antrag" eine richtige und vollständige Belehrung über die Rechtsfolgen zu erteilen ist.

Der Kläger, der bereits in seinem Schreiben vom 7.12.1998 an den Beklagten unzweideutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sein Amt als Konrektor - wörtlich - "aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung stellen" wolle, woraus unschwer entnommen werden konnte, dass er sich zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstaufgaben aus Gründen seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage gesehen hat, hat daher zumindest aus heutiger Sicht einen Anspruch auf förmliche Feststellung des Vorliegens nicht lediglich eigener Interessen an seiner Rückernennung durch den Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) sind nicht erfüllt.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;
c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;
4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);
6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;
2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.