Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Apr. 2008 - 1 O 5/08

published on 10/04/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Apr. 2008 - 1 O 5/08
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 - 3 C 204/06 - über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die Urkundsbeamtin auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 489,45 Euro festgesetzt hat, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde, mit der unter umfangreicher Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Antragsteller habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten überhaupt entstanden bzw. seinerseits gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten geschuldet seien, ist aus den zutreffenden, maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zurückzuweisen.

2

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.12.2007 - 4 KSt 1007.07 -, JurBüro 2008, 142; Beschl. v. 21.03.2005 - 7 C 13.04 -, NJW 2005, 1962 - jeweils zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt:

3

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners bzw. streitige Einwendungen des Schuldners sind danach im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §164 VwGO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind. Diese rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zugängliche und verwehrte Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vornehmen kann. Dem Schuldner werden damit Rechtschutzmöglichkeiten zudem nicht abgeschnitten, da ihm der Weg der Vollstreckungsgegenklage nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO offensteht. Dieses Verfahren erscheint auch als angemessener Weg zur Bewältigung der streitgegenständlichen Problematik, als insoweit die Zuständigkeit des Gerichts eröffnet ist, dem - anders als dem Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf Praktikabilität und Effektivität ausgerichtet ist - insbesondere das notwendige prozessuale Instrumentarium zur Verfügung steht. Diese Linie des Bundesverwaltungsgerichts entspricht im Übrigen zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.07.2003 - 15 C 03.947 -, NVwZ-RR 2004, 227; Beschl. v. 09.03.2006 - 1 C 05.3053 -, BayVBl. 2007, 506; OVG HH, Beschl. v. 30.05.2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.08.1989 - NC 9 S 91/89 -, VBlBW 1990, 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.02.2008 - 20 B 256/08 -; jeweils zitiert nach juris).

4

Von diesen Grundsätzen ausgehend können die vom Antragsgegner erhobenen materiellen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers keine Berücksichtigung finden, weil sie weder unstreitig noch offensichtlich begründet sind und folglich eine Ausnahme im vorstehenden Sinne nicht angenommen werden kann. Die fehlende Offensichtlichkeit der Begründetheit der erhobenen materiellen Einwendungen ergibt sich dabei aus folgenden Überlegungen:

5

Mit Schriftsatz vom 14. März 2008 hat der Antragsgegner u.a. vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe zur Frage seines Honorars unterschiedliche bzw. widersprüchliche Erklärungen abgegeben. Schon daraus ergibt sich, dass die entsprechenden Erklärungen im Hinblick auf die behauptete Widersprüchlichkeit einer näheren rechtlichen Prüfung zu unterziehen wären, u.a. dahingehend, ob sie einer Auslegung zugänglich sind, die einen vermeintlichen Widerspruch auflösen könnte. Im Übrigen erschließt sich der Bedeutungsgehalt der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 24.10.2007 mitgeteilten Vergütungsvereinbarung zu Ziffer 6., bei der es sich offenkundig nur um eine Teilregelung zur Vergütung handelt, nicht ohne Kenntnis vom Vertrag im Übrigen. Schließlich kann derzeit ohne weitere Ermittlungen insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Vergütungsvereinbarung zu Ziffer 6. nicht gesagt werden, ob zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden sein könnte, die nach § 49b BRAO unzulässig ist. Schon diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die erhobenen materiellen Einwendungen jedenfalls nicht offensichtlich begründet sind bzw. sich ihre Begründetheit dem Senat nicht geradezu aufdrängt. Die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Antragsteller seinem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet, gehört unter diesen Umständen nicht ins Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - IV ZB 18/06 -, NJW-RR 2007, 422 - zitiert nach juris). Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 04. April 2007 - III ZB 79/06 - (NJW 2007, 2493 - zitiert nach juris) kann der Antragsgegner zu seinen Gunsten nichts Gegenteiliges herleiten, da diese Entscheidung nicht die Frage betraf, in welchen Fällen im Kostenfestsetzungsverfahren Einwendungen des Kostenschuldners berücksichtigungsfähig sind, sondern - allenfalls im Sinne des Antragstellers - die davon zu unterscheidende Frage, welche Grundsätze für die Geltendmachung und Glaubhaftmachung des Erstattungsanspruchs durch den Kostengläubiger zu beachten sein sollen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,00 Euro anfällt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 08.06.2007 - 3 TJ 966/07 -, juris).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 2010 – 16 O 43/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: bis 2.500 EUR.
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.